AG Berlin-Mitte verurteilt im Klagehäufungsverfahren mit Urteil vom 12.2.2018 – 109 C 3042/17 – die Allianz Versicherungs AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch – quasi als Wochenendlektüre – hier ein Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherungs-AG mit Klagehäufung vor. Damit auf jeden Fall eine berufungsfähige Entscheidung durch das angerufene Gericht erfolgt, hat der Kläger mehrere Forderungen im Wege der Klagehäufung zusammengefasst und die Schadensersatzansprüche des jeweiligen Geschädigten aus abgetretenem Recht gegen die beklagte Allianz Versicherungs AG rechtshängig gemacht. Das erkennende Gericht in Berlin-Mitte hat dem Kläger mit zutreffender Begründung in allen zusammengefassten Fällen Recht gegeben. Es handelt sich bei dem Urteil des AG Mitte in Berlin vom 12.2.2018 – 109 C 3042/17 – um eine völlig korrekte Entscheidung auf schadensersatzrechtlicher Grundlage. Soweit nämlich die beklagte Allianz Versicherungs AG der Auffassung war, sie habe vorgerichtlich jeweils die Sachverständigenkosten in angemessener Höhe reguliert, so irrt sie gewaltig, denn es kommt im Schadensersatzrecht – auch wenn der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten ist – nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte an, denn die Forderung ist auf Schadensersatz und nicht auf werkvertraglichen Lohn gemäß der §§ 631, 632 BGB gerichtet. Auch durch die Abtretung wandelt sich die Schadensersatzforderung nicht um (BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Auch auf das ortsübliche Grundhonorar kommt es im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht an. Die Sachverständigenkosten gehören, wie das erkennende Gericht zutreffend festgestellt hat, zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Das war hier in allen zusammengefassten Fällen gegeben. Allerdings prüft das Gericht dann – unseres Erachtens inkonsequent – über § 249 II 1 BGB weiter. Aber trotzdem handelt es sich um eine der besseren Entscheidungen. Lest selbst das Urteil des AG Mitte und gebt dann bitte Eure Sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochende
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 109 C 3042/17                                                   verkündet am 12.02.2018

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

g e g e n

die Allianz Versicherungs-AG,
vertreten durch d. Vorsitzenden,
An den Treptowers 3, 12435 Berlin,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 109, LittenstraBe 12-17,10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2018 durch den Richter am Amtsgericht L.

f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.265,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97,20 € seit dem 23. Juni 2013, aus 167,08 € seit dem 30. Juni 2013, aus 137,68 € seit dem 20, August 2013, aus 275,64 € seit dem 20. August 2013, aus 119,95 € seit dem 22. September 2013, aus 146,13 € seit dem 28. Oktober 2013, aus 165,74 € seit dem 28. Oktober 2013 und aus 116,50 € seit dem 1. September 2013 sowie auf 40,00 € seit dem 27. Januar 2017 zu zahlen.

2.  Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Am 21. Mai 2013 wurde der Frau A. L. gehörende PKW beim Betrieb eines bei derBeklagten krafthaftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges beschädigt. Über die Einstandspflicht der Beklagten der Geschädigten gegenüber aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall besteht zwischen den Parteien dem Grunde nach   kein Streit. Die Geschädigte gab zur Schadensbezifferung bei dem Kläger ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Der Kläger erstattete das Gutachten und stellte dafür ein Honorar in Höhe von 564,87 € brutto in Rechnung. Im Rahmen der Schadensregulierung zahlte die Beklagte Gutachterkosten in Höhe von 467,67 €.
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Geschädigten aufgrund einer Abtretungsvereinbarung vom 21. Mai 2013 von der Beklagten zuletzt klageweise nach erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 22. Juni 2013 die Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 97,20 €.

Ein Frau C. S. gehörender Kraftwagen wurde am 23. Mai 2013 bei dem Betrieb eines bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges beschädigt. Die Geschädigte gab beim Kläger ein Sachverständigengutachten in Auftrag, welches der Kläger erstellte am 24. Mai 2013 in Höhe von 651,11 € brutto in Rechnung stellte. Von diesen Sachverständigenkosten übernahm die Beklagte 484,03 €. Der Kläger begehrt zuletzt klageweise aus abgetretenem Recht der Frau S. von der Beklagten Zahlung restlichen Schadensersatzes wegen ausstehenden Sachverständigenhonorars in Höhe von 167,08 € nach erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 29. Juni 2013.

Am 12. Juli 2013 wurde eine Herrn F. W. gehörender Kraftwagen bei dem Betrieb eines bei der Beklagten krafthaftpffichtversicherten Kraftfahrzeuges beschädigt. Der Geschädigte gab bei dem Kläger ein Sachverständigengutachten in Auftrag, wofür ihm 670,80 € brutto von dem Kläger in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte zahlte auf diese Schadensposition der Sachverständigenkosten 533,12 €. Der Kläger begehrt nach erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 19. August 2013 von der Beklagten Zahlung restlichen Schadensersatzes wegen verbleibenden Sachverständigenhonorars in Höhe von 137,68 €.

Am 12. Juli 2013 wurde ein Herrn H. L. gehörender Kraftwagen bei dem Betrieb eines bei der Beklagten krafthaftpflichtverstcherten Kraftfahrzeuges beschädigt. Der Geschädigte gab bei dem Kläger ein Sachverständigengutachten in Auftrag, welches der Kläger erstellte und dem Geschädigten ein Honorar in Höhe von 831,39 € brutto in Rechnung stellte. Im Rahmen der Schadensregulierung übernahm die Beklagte insoweit Sachverständigenkosten in Höhe von 555,75 €. Den Differenzbetrag von 275,64 € begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht des Geschädigten zuletzt klageweise nach erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 19. August 2013.

Am 15. August 2013 wurde ein Herrn B. E. gehörender Kraftwagen bei dem Betrieb eines bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges beschädigt. Der Geschädigte gab bei dem Kläger ein Sachverständigengutachten zur Bezifferung des Schadensumfanges in Auftrag, welches vom Kläger erstellt wurde. Der Kläger erteilte eine entsprechende Rechnung über 642,06 € für seine Sachverständigentätigkeit, davon übernahm die Beklagte im Rahmen der Schadensregulierung 522,11 €. Den Differenzbetrag von 119,95 € begehrt der Kläger aus abgetretenem Recht des Geschädigten Herrn E. zuletzt klageweise nach erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 21. September 2013 von der Beklagten.

Am 11. September 2013 wurde ein Herrn C. N. gehörender Kraftwagen beim Betrieb eines bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges beschädigt. Der Geschädigte gab bei dem Kläger ein Sachverständigengutachten zur Bezifferung des Schadensumfanges in Auftrag, dafür wurden ihm 495,99 € in Rechnung gestellt, von denen die Beklagte im Rahmen der Schadensregulierung 349,86 € übernahm. Den Differenzbetrag von 146,13 € begehrt der Kläger zufetzt klageweise aus abgetretenem Recht des Herrn N. nach erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 27. Oktober 2013.

Am 22. September2013 wurde ein Frau S. W. gehörender Kraftwagen beim Betrieb eines bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges beschädigt. Die Geschädigte gab bei dem Kläger ein Sachverständigengutachten zur Bezifferung des Schadensumfanges in Auftrag, welches der Kläger erstellte und dafür 506,08 € brutto in Rechnung stellte. Von diesem Betrag übernahm die Beklagte im Rahmen der Schadensregulierung 340,34 €. Der Kläger begehrt zuletzt klageweise nach erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 27. Oktober 2013 aus abgetretenem Recht der Frau W. von der Beklagten Zahlung restlichen Schadensersatzes wegen verbleibenden Sachverständigenhonorars.

Am 19. Oktober 2013 wurde ein Herrn J. K. gehörender Kraftwagen beim Betrieb eines bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges beschädigt. Der Geschädigte gab bei dem Kläger ein Sachverständigengutachten zur Bezifferung des Schadensumfanges in Auftrag, welches der Kläger erstellte und dafür 870,96 € brutto in Rechnung stellte. Die Beklagte übernahm im Rahmen der Schadensregulierung ein Sachverständigenhonorar in Höhe von 754,46 €. Der Kläger begehrt nach erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung zum 30. November 2013 zuletzt klagweise von   der Beklagten restlichen Schadensersatz wegen verbleibenden Sachverständigenhonorars in Höhe von 116,50 €.

Der Kläger meint, er sei aus abgetretenem Recht berechtigt, von der Beklagten Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe der verbleibenden Honorarbeträge auch unter Berücksichtigung der Tatsache zu verlangen, dass er ausweislich der schriftlichen Aufträge zur Gutachtenerstellung mit den jeweiligen Auftraggebern Rechnungsbeträge entsprechend seiner Honorartabellen vereinbart habe, die neben Grundhonoraren zur Vergütung von Fotosätzen, Fahrtkosten, Schreibkosten und pauschaler Portokosten vorsehe.

Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt der Kläger zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.265,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97,20 € seit dem 23. Juni 2013, aus 167,08 € seit dem 30. Juni 2013, aus 137,68 € seit dem 20. August 2013, aus 275,64 € seit dem 20. August 2013, aus 119,95 € seit dem 22. September 2013, aus 146,13 € seit dem 28. Oktober 2013, aus 165,74 € seit dem 28. Oktober 2013 und aus 116,50 € seit dem 1. September 2013 sowie auf 40,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe vorprozessual Sachverständigenkosten in angemessener Höhe im Rahmen der Schadenregulierung übernommen. Bei der Regulierung des Grundhonorars habe sie -die Beklagte- sich am ortsüblichen Markt orientiert. Die vom Kläger verlangten Nebenkosten seien deutlich übersetzt und auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Fotokosten seien nicht gesondert abrechenbar, nichts anderes gelte für die verlangten Schreibkosten. Pauschalen für Büromaterial und die digitale Aufarbeitung könnten nicht berücksichtigt werden. Fahrtkosten seien bereits nicht entstandenen. Eine Gebühr für Fremdleistungen Datenbank kann nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die auf § 115 VVG gestützte Klage ist -soweit sie nicht teilweise zurückgenommen worden ist- begründet. Die Beklagte, die unstreitig als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verpflichtet ist, Schadensersatz aufgrund der streitgegenständlichen Verkehrsunfälle vom 21. Mai, 23. Mai, 12. Juli, 16, Juli, 15. August, 11. und 12, September, 22. September und 19. Oktober 2013 zu leisten, schuldet dem Kläger aus abgetretenem Recht der jeweiligen  Geschädigten noch Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 1.225,92 €, denn das Gericht ist der Auffassung, dass der Kläger aus abgetretenem Recht berechtigt ist, Ersatz von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe der Klageforderung gemäß den §§ 115 VVG, 398 BGB von der Beklagten zu verlangen.

Es handelt sich vorliegend nicht um erhöhte Sachverständigenkosten, die ein wirtschaftlich denkender Geschädigter nicht hätte auslösen dürfen. Statt dessen gehören die noch begehrten sich auf 1.225,92 € summierenden Beträge zu den erforderlichen Aufwendungen nach § 249 Abs. 2 BGB.

Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges gehören zu den mit dem Schadens unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. (Hervorhebung durch den Autor!)

Als erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Verkehrsunfallgeschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen. Nach § 249 Abs. 2 BGB soll dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers im Grundsatz ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen. Deshalb ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seien individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Im vorliegenden Fall durften sich die Geschädigten damit begnügen, einen ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen -den Kläger- zu beauftragen, sie mussten nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. dazu allgemein Amtsgericht Mitte, 4 C 3071/15, Rd.Nr.8). Der Kläger durfte als Sachverständiger seine Vergütung mit den Auftraggebern vereinbaren, ausweislich des jeweiligen zu den Akten gereichten „Auftrag zur Gutachtenerstellung“ wurde dabei auf eine Honorartabelle Bezug genommen. Das jeweils in Rechnung gestellte Honorar entspricht den jeweiligen Wertansätzen.

Das Gericht hat nicht verkannt, dass grundsätzlich der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch ist. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Allerdings findet eine über die den Grundsätzen hinausgehende Preiskontrolle im Schadensersatzprozess nicht statt. Im vorliegenden Fall vermag das Gericht kein auffälliges Missverhältnis bei den 8 Rechnungen festzustellen. Der Kläger hat sich als Sachverständiger hier vorliegend zulässig und im Ergebnis vertretbar im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes orientiert.

Der Einwand der Beklagten, das vereinbarte Sachverständigenhonorar würde die ortsübliche Vergütung deutlich überschreiten, bleibt ohne Erfolg. Dies gilt auch,  soweit die Beklagte hinsichtlich einzelner Nebenkosten geltend macht, es sei nicht üblich, diese überhaupt oder in der geltend gemachten Höhe in der Grundgebühr zu berechnen. So unterliegt es keinen Bedenken, wenn ein Sachverständiger ein Grundhonorar berechnet und dafür Nebenkosten für Schreibkosten, Porto-Telefonkosten pauschal, Fahrtkosten sowie für Lichtbilder berechnet (so auch Amtsgericht Mitte, 112 C 3053/14).

Der Kläger hat hier Sachverständigenleistungen erbracht, für die er von den Geschädigten eine Vergütung verlangen darf. Die Höhe der Vergütung richtet sich dabei vorrangig nach der Preisvereinbarung und nur bei dessen Fehlen nach der Üblichkeit des abgerechneten Preises,  nicht aber nach den Eigenkosten des Sachverständigen (so auch Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 2. Januar 2016, 113 C 191/15). Vor diesem Hintergrund kann auch ein Verstoß der Unfallgeschädigten gemäß § 254 BGB gegen ihre Schadensminderungspflicht durch die Beauftragung des Sachverständigen nicht festgestellt werden.

Nach alldem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben, dies gilt auch, soweit der Kläger zuletzt noch Ersatz für Mahnkosten in Höhe von 40,00 € begehrt, insoweit ist die Inrechnungstellung für Kosten der vorprozessualen Zahlungsaufforderung für die 8 Forderungen – jeweils in Höhe von 5,00 € – nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286, 288 BGB, 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu AG Berlin-Mitte verurteilt im Klagehäufungsverfahren mit Urteil vom 12.2.2018 – 109 C 3042/17 – die Allianz Versicherungs AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Jörg sagt:

    In früheren Entscheidungen war der Richter L. als hartgesottener Versicherungsfreund erkennbar und so im hiesigen Sprengel auch bekannt. Da gab es einige katastrophale Urteile von ihm.
    Aber irgend ein Ereignis (in 2017?) machte aus dem Saulus einen Paulus? Sollten Richter doch tatsächlich noch lernfähig sein, denn vormals konnten die BLD-Anwälte fest auf ihn zählen, oder haben die sich etwa auseinander gekracht?
    Diesmal jedenfalls hat es wohl nicht geklappt. Meinen Glückwunsch an den Kläger – und hoffentlich bleibt es so!

  2. Iven Hanske sagt:

    # Jörg, hast du Ahnung zum Dezernat 108 Richter M? Dort läuft gerade eine Häufungsklage mit Erweiterung auf Streitwert 5000,00 Euro.
    Hier mein Urteil im Original, AG Berlin Mitte 109 C 3042/17 vom 12.02.2018 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). Häufungsklage (8 Fälle), keine Schätzung nach § 249 Abs. 1 BGB, da Preisvereinbarung vorliegt und die geforderten Beträge nicht ersichtlich überhöht sind

  3. D.M. sagt:

    Die von der Allianz behauptete „Ortsüblichkeit“ ist nichts weiter als ein Hirngespinst, weil die Honorargestaltung auch abhängig ist von der Qualifikation und Unabhängigkeit des Sachverständigen. Die irrtumserregende Behauptung erweckt zumindest bei dem unbedarften Geschädigten den Eindruck, dass der von ihm beauftragte Sachverständige „überhöht“ abgerechnet haben könnte und genau auf eine solche Rufschädigung zielen in voller Absicht a l l e Honorarkürzungen ab, zumal auch die Allianz-Versicherung mit ihren Haussachverständigen als Wettbewerber auftritt, wie auch die HUK-Coburg, die LVM, die VHV u.a. Versicherungen. Die wettbewerbsrechtliche und strafrechtliche Relevanz sind deshalb sorgfältig im Einzelfall zu prüfen. Jedoch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf ein Auswahlverschulden des Geschädigten abzustellen und damit auch nicht auf einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht, denn bei Auftragserteilung steht die Schadenhöhe überhaupt noch nicht fest, wie damit auch nicht die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten für ein qualifiziertes und versicherungsunabhängiges Schadengutachten, das eine faire Unfallschadenregulierung ermöglicht im Gegensatz zum Schadenmanagement der Autoversicherer. Vor diesem Hintergrund brauchen wir dringend eine objektive Rechtsprechung, die sich am Gesetz orientiert und die ex ante Position des Geschädigten auch respektiert.

    D.M.

  4. Jörg sagt:

    Iven Hanske says 28. April 2018 at 14:34
    # Jörg, hast du Ahnung zum Dezernat 108 Richter M?

    Habe in 2014 ein sehr schönes Urteil des Richters M. gegen die Zürich erreicht. Seit dem aber nichts mehr bei der 108 gehabt. Mit besten Grüßen und ich drücke die Daumen.

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