AG Bühl zur nicht bewiesenen Gleichwertigkeit (7 C 59/10 vom 27.07.2010)

Das Amtsgericht Bühl hat sich in seinem Urteil vom 27.07.2010 (AZ 7 C 59/10) sehr schön mit der Pflicht des Schädigers zum Beweis der Gleichwertigkeit der Reparatur in einer von der Versicherung benannten Werkstatt befasst. Nachfolgend das Urteil:

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte xyz

gegen

1. Beklagter zu 1

2. Beklagter zu 2

3. Beklagter zu 3

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:

AWK abc

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Bühl

durch den Richter Borgiel

am 27.07.2010 auf die mündliche Verhandlung vom 13.07.2010

für Recht erkannt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 390,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 22.12.2009 zu bezahlen.
  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 53,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 22.12.2009 zu bezahlen.
  3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

A)

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus dem Unfallereignis vom 31.10.2009 gemäß §

115 VVG, § 18 StVG, § 823 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw BMW.

1.

Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. hierzu BGH Urt. vom 20.10.2009 – AZ VI ZR 53/09). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09).

Vorliegend betragen die in dem vom Kläger vorgelegten, von der Beklagten angegriffenen, Gutachten ausgewiesenen Kosten für eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt € 3.246,25.

In einer solchen Konstellation gelten nach der Rechtsprechung des BGH vom 20.10.2009, AZ VI ZR 53/09 die folgenden Grundsätze:

Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 23.02.2010 – VI ZR 91/09).

Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, die in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten war (vgl. zum Streitstand die Nachweise in BGH , Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09), ist richtigerweise dahingehend zu beantworten, dass jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur vorauszusetzen ist. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Um den Grundsatz zu wahren, dass der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens“ bleiben muss – was aus der Ersetzungsbefugniss des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB folgt -, sind an die Darlegungslast des Schädigers bestimmte Anforderungen zu stellen.

Es genügt nicht, lediglich „ins Blaue“ hinein mit bloßen Schlagwörtern zu behaupten, dass eine benannte Werkstatt (hier die Firma A in S) gleichwertige Qualitätsstandards wie eine markengebundene Fachwerkstatt bietet. Vielmehr ist zumindest zu verlangen, dass die Ausstattung dieser Werkstatt so genau wie möglich, die Werkstattörtlichkeiten, die Herkunft der Ersatzteile sowie die Qualifikation der Mitarbeiter konkret mitgeteilt wird (noch weitergehend Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vom 22.03.2010 – AZ 716 C 450/09). Andernfalls ist es für den Geschädigten unmöglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist. Der Vertrauensvorsprung, den eine markengebundene Fachwerkstatt genießt und der sich auch in den höheren Stundenverrechnungssätzen der Mitarbeiter niederschlägt, beruht nämlich insbesondere darauf, dass die Vertragswerkstätten regelmäßig in Qualitätssicherungsprogrammen der Hersteller, an deren Marken sie gebunden sind, eingebunden sind und der Kunde sich aller Lebenserfahrung nach darauf verlässt, dass ein Erfahrungsvorsprung mit der spezifischen Marke besteht. Auch wenn es zutrifft, dass markengebundene Fachwerkstätten Arbeiten wie etwa das Lackieren ebenfalls regelmäßig untervergeben, bleiben sie gegenüber dem Kunden der Vertragspartner mit den entsprechenden Haftungsfolgen. Das Vertrauen des Kunden erstreckt sich zudem darauf, dass die Vertragswerkstätten bei der Untervergabe strenge Qualitätskriterien anlegen, da die geleisteten Fremdarbeiten aus Sicht des Kunden Teil des einheitlichen Auftrages sind.

Damit der nicht fachkundige Geschädigte abwägen kann, ob er der ihm genannten, nicht markengebundene Fachwerkstatt einen ebenso großen Vertrauensvorsprung entgegenbringen kann, obwohl sie zu einem geringeren Stundenlohn arbeitet und ihm von Seiten des Schädigers genannt wird, müssen ihm jedenfalls wesentliche lnformationen konkret mitgeteilt werden.

2.

lm Hinblick auf die im vorliegenden Fall konkret genannte Werkstatt in S genügt der Vortrag der Beklagten bis zuletzt nicht diesen Anforderungen, da insbesondere Ausstattung und detaillierte Mitarbeiterqualitikation trotz der Verfügung vom 29.04.2010, AS 175, nicht dargestellt werden. Mit Verfügung vom 29.04.2010, dort Ziffer 3, wurde der Beklagtenseite aufgegeben, im Einzelnen – soweit möglich – darzustellen, warum die durch die Beklagtenseite benannte(n) Werkstätte(n) einen gleichen Standard wie eine fach- bzw. markengebundene Werkstatt gewährleisten konnte(n). Es sollten Ausführungen zu den Werkstätten im Einzelnen und deren Qualitätsmerkmalen gemacht werden. Dies ist allerdings nicht mit der notwendigen Detailliertheit und Konkretheit, die vorliegend auch möglich war, erfolgt. Dem Kläger wurde ebensolches zuvor auch nicht mitgeteilt. Insofern verböte es sich, aufgrund des Verbots des Ausforschungsbeweises, vorliegend ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob eben eine Vergleichbarkeit vorliegt, einzuholen. Ergänzender Vortrag konnte auch im Termin nicht gemacht werden und ist aufgrund Ziffer 4 der Verfügung vom 29.04.2010 letztlich auch nicht mehr zuzulassen.

Insbesondere weist das Gericht darauf hin, dass zu der Qualifizierung der Mitarbeiter in der Vergleichswerkstatt Firma A in S zuletzt keinerlei ausreichend konkreter Vortrag erfolgte. Es ist völlig offen, wie viele Meister, angelernte oder sonstige Mitarbeiter dort tätig sind und auf welche Art und Weise diese wie qualifiziert welche Arbeiten erbringen (können). Auch erfolgte bis zuletzt kein Vortrag über die jeweilige Ausstattung der Werkstätten und die ÖrtIichkeiten. Ohne diese Angaben ist es dem Geschädigten und auch dem Gericht grundsätzlich unmöglich, konkret zu überprüfen, ob die behauptete Gleichwertigkeit mit einer markengebundenen Fachwerkstatt gegeben ist. Das Gericht kann daher wegen dieser fehlenden Angaben keinen Sachverständigenbeweis einholen. Nötig wäre, dass sich das Gericht nach Vortrag der Beklagtenseite ein konkretes Bild über die Ausgestaltung der Vergleichswerkstatt machen kann. Nur so können konkrete Fragen an den Sachverständigen gerichtet werden und es ist auf erster Stufe so überhaupt nur möglich, zu beurteilen, ob überhaupt dem konkreten Vortrag nach eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Das von der Beklagtenseite zitierte Urteil des BGH vom 23.02.2010, AZ Vl ZR 91/09 trifft zu diesem Punkt keine Aussagen, zudem ist der dortige Vortrag zu den Vergleichswerkstätten ohnehin konkreter. Hier sind lediglich Schlagworte wie „Meisterbetrieb“ vorgebracht worden. Dies kann nicht genügen.

Zwar ist sich das Gericht dessen bewusst, dass es für die Beklagtenseite grundsätzlich schwierig ist, derartigen Vortrag zu leisten, allerdings ist dies nicht unmöglich. Beurteilte man dies anders, durchbräche man den Grundsatz, dass eine Beweiserhebung nur zu konkretem Vortrag zulässig ist.

Nach alledem ist keine Beweisaufnahme über die behauptete Gleichwertigkeit der Reparatur erforderlich. Die Beklagte ist ihrer Darlegungslast im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB nicht gerecht geworden und kann den Kläger nicht auf die von ihr genannten Betriebe verweisen.

Dem Kläger stehen daher über den bereits gewährten Schadensersatz für die Reparaturkosten hinaus weitere 390,48 € entsprechend den Nettoreparaturkosten laut Gutachten vom 03.11.2009 zu.

B)

1.

Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280, 286 BGB ebenso wie die Zinsentscheidung.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

3.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

C)

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordert (§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Insbesondere handelt es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung.

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9 Antworten zu AG Bühl zur nicht bewiesenen Gleichwertigkeit (7 C 59/10 vom 27.07.2010)

  1. virus sagt:

    Zitat: „Es genügt nicht, lediglich “ins Blaue” hinein mit bloßen Schlagwörtern zu behaupten, dass eine benannte Werkstatt (hier die Firma A in S) gleichwertige Qualitätsstandards wie eine markengebundene Fachwerkstatt bietet. Vielmehr ist zumindest zu verlangen, dass die Ausstattung dieser Werkstatt so genau wie möglich, die Werkstattörtlichkeiten, die Herkunft der Ersatzteile sowie die Qualifikation der Mitarbeiter konkret mitgeteilt wird …“

    Na, dann hoffen wir mal, dass der 6. Senat hier mit liest.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    offenbar haben wir es hier mit einem Richter zu tun, der auch in diesem Block mitliest, denn dort ist das zitierte Urteil des AG Hamburg-Wandsbek veröffentlicht. Bedauerlicherweise hat aber der BGH mit Urteil vom 13.7.2010 – VI ZR 259/09 – die Sache etwas anders gesehen. Über das BGH-Urteil wird noch gesondert berichtet werden. M.E. istz es erforderlich, zu der jüngsten Entscheidung des BGH auch eine Besprechung derselben mitzuliefern, sonst wird die BGH-Entscheidung unverständlich. Der BGH hat die Eurogarant-Werkstätten zumindest in dem entschiedenen Fall mit den Markenfachwerkstätten gleichgestellt, ohne dass Beweis für die behauptete Gleichwertigkeit erhoben wurde, allerdings war die behauptete Gleichwertigkeit auch nicht bestritten worden. Das Urteil muss man daher zunächst so hinnehmen. Es zeigt allerdings auch, wie wichtig das substantiierte Bestreiten der Behauptungen der beklagten Versicherer ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  3. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    genau so ist es. Wenn der Geschädigten-Anwalt etwas hinnimmt, was die Gegenseite behauptet, ohne es zu hinterfragen, dann nutzt alles andere nichts mehr.

    Gerade an dem jüngsten BGH-Urteil ist erkennbar wie wichtig eine gute Argumentation ist. Diese wird meist durch eine ordentliche Zusammenarbeit zwischen Sachverständigem und Anwalt erleichtert.

    Viele Grüße

    Andreas

  4. Peter Pan sagt:

    Hallo
    Ich lese gerade den Werkstatttest des ADAC im Septemberheft S.36 ff.
    Zitat:“Ergebnis:76% der vom ADAC getesteten Hersteller-Werkstätten fanden alle eingebauten Fehler,bei ATU waren es lediglich 32%,bei den Meisterhaft-Betrieben sogar nurnoch 24%.
    Ein geradezu erschreckendes Gefälle in Sachen Arbeitsqualität.“
    Der ADAC-Bericht wird bei mir zum festen Bestandteil meiner Gegenargumentation in Rechtsstreiten,in denen von Versichererseite die Gleichwertigkeit einer freien Werkstatt behauptet wird.
    MfG Peter

  5. Buschtrommler sagt:

    @PP…dann muss dem Richter evtl. der Unterschied zwischen Service und Reparatur erläutert werden…..wie war doch § 287 ZPO…?

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter,
    passt doch genau mit den Augenwischereien der Versicherungen, die Markenhörigkeit der geschädigten anzuprangern, um dann schrottige Meisterhaft-Betriebe als qualitativ gleichwertig zu verkaufen. Diese Betriebe können „Lamborgini“ nicht schreiben, sollen aber das beschädigte Fahrzeug qualitativ gleichwertig reparieren können, und zwar genau wie die Lamborghini-Fachwerkstatt. Da lachen doch auch die Eurogarantbetriebe.
    Mit den angeblich gleichwertigen No-name-Werkstätten wird dem Geschädigten suggeriert, gleichwertige Reparatur zu erhalten, in Wirklichkeit, das beweist eindeutig der ADAC-Bericht, erhält er mangelhafte Reparaturen. Was soll man sonst davon halöten, dass diese Werkstätten nur 24 % der eingebauten Fehler gefunden haben. Vermutlich wird nunmehr von Versicherungsseite und den Freien Werkstätten das Ergebnis der ADAC-Studie angezweifelt. Eine von der Versicherung in Auftrag gegebene Studie des Fraunhofer-Instituts wird mit Sicherheit das Gegenteil beweisen, wetten dass? Man kann sich nur noch ärgern.

  7. Micha H. sagt:

    Hallo W.Wacker
    Ob der Richter diesen Blog liest, weiss ich nicht, aber ich kann sicher sagen, dass von Klägerseite das Urteil des AG HH-Wandsbek in den Prozess eingeführt wurde. Ich kann den RA-Kollegen nur raten, immer fleissig Kopien von passenden Urteilen den Schriftsätzen beizulegen, dies kann viel bewirken!

  8. Andreas sagt:

    Auf jeden Fall animiert das Urteil zu mehr. 🙂

    Grüße

    Andreas

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    sehr richtig!
    Ein schönes Wochenende
    Dein Willi

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