AG Dessau-Roßlau – AZ: 4 C 829/15 vom 08.06.2016 – verurteilt nach BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 mit einer guten Entscheidung die LVM Versicherung zur Freistellung des Geschädigten von restlichen Sachverständigenkosten mit Indizwirkung der noch nicht bezahlten Rechnung

Einzig den Blick nach BVSK hätte es aufgrund der wirklich sehr guten Urteilsbegründung  nicht bedurft.

Amtsgericht Dessau-Roßlau

4 C 829/15     

Im Namen des Volkes
Urteil

ln dem Rechtsstreit

des Herrn ….

Kläger

gegen

LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. ges. vertr, d. d. Vorstand, Kolde-Ring 21,48126 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Dessau-Roßlau im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 31.03.2016 am 08.06.2016 durch die Richterin am Amtsgericht

…… für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der of­fenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigen­gutachtens durch das Kfz-Sachverständigenbüro ….. i.H.v. 122,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2014 ge­genüber dem Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüro …… freizustellen.

2.     Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.     Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung bzgl. restlichen Schadensersatzes in Form von Gutachterkosten anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses vom 23.12.2013 in tenorierter Höhe aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 ff. BGB.

Die noch offenen, bislang von der Beklagten nicht beglichenen Sachverständigenkosten stellen einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB dar.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig; sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnach­teilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67 /06, m. w. N.). Ebenso können diese Kosten zudem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstel­lung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, a. a. O., m. w. N.).

Es begegnet dabei keinen Bedenken, nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des §§ 249 Abs. 2 BGB zu verlangen (BGH, a. a. O., m. w. umfangreichen N.). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei; er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Sachver­ständigengutachtens zu beauftragen (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der Geschädigt kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen; er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Scha­densbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseiti­gung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, a. a. o., m. w. N.). Jedoch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, a. a. 0.). Bei Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen darf sich ein Verkehrsunfallgeschädigter damit be­gnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverstän­digen zu beauftragen, er muss nicht zuvor einer Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen; die tatsächliche Rech­nungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesent­liches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2014).

Es ist mithin bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezo­gene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezi­elle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, a. a. O., m. w. N.).

Jene höchstrichterliche Rechtsprechung zu Grunde gelegt, durfte sich der Geschädigte damit begnügen, einen in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, er war nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben. Die angesetzten Preise lagen dabei für den im Sachverständigenwesen unkundigen Geschädigten nicht erkennbar über den üblichen Preisen. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls hat das Gericht nach freier Überzeugung die Auffassung gewonnen, dass die vom Kläger in Ansatz gebrachten Kosten, Grundkosten wie Nebenkosten, sich noch im Rahmen der erforderlichen Kosten im Sinne des §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB bewegen, § 287 ZPO. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildete dabei ein wesentliches Indiz, bei der Bestimmung der üblichen Vergütung kann zudem als Schätzungsgrundlage auch die vom Kläger bemühte Honorarbe­fragung 2013 des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhän­gigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V.) herangezogen werden, wenn sie auch nicht der alleinige Maßstab sein muss. Vorliegend jedenfalls bewegen sich die in Ansatz gebrachten Kosten im Rahmen jener Gebührenempfehlung des BVSK.

Nachdem die Beklagte außergerichtlich auf den Rechnungsbetrag über 771,54 € lediglich 648,55 € gezahlt hat, steht dem Kläger ein Freistellungsanspruch in Höhe der Differenz über 122,99 € zu.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 BGB, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO. Vom Ausspruch einer Abwendungsbefugnis wurde gemäß § 713 ZPO abgesehen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzli­che Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichte erfordert, § 511 Abs. 4 ZPO.

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  1. Willi Wacker sagt:

    Die Entscheidungsgründe bezüglich der Indizwirkung auch der unbezahlten Rechnung des Sachverständigen zeigen wieder einmal die Fehlerhaftigkeit der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates zur Indizwirkung nur bei bezahlten Rechnungen.
    Allerdings hätte das Gericht auf Bezahlung verurteilen müssen, da sich der Freisstellungsanspruch in diesem Fall bei der endgültigen und ernsthaften Verweigerung der eintrittspflichtigen Versicherung in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

  2. Kfz-Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @virus
    Danke für die Bekanntgabe dieses Urteils.
    Darin steht u.a. zu lesen:
    „Die tatsächliche Rechnungshöhe bildete dabei ein wesentliches Indiz, bei der Bestimmung der üblichen Vergütung kann zudem als Schätzungsgrundlage auch „die vom Kläger bemühte Honorarbe­fragung 2013 des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhän­gigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V.)“ herangezogen werden, wenn sie auch nicht der „alleinige Maßstab“ sein muss. Vorliegend jedenfalls bewegen sich die in Ansatz gebrachten Kosten im Rahmen jener „Gebührenempfehlung“ des BVSK.“

    Dein Kommentar hierzu: „Einzig den Blick nach BVSK hätte es aufgrund der wirklich sehr guten Urteilsbegründung nicht bedurft!“

    Es kann jedoch nicht verwundern, wenn das Gericht diese vom Kläger selbst bemühte Honorarbefragung anspricht, obwohl dies schadenersatzrechtlich „zum Vergleich“ seitens des Klägers nicht veranlasst gewesen wäre, denn wie man sieht, hält selbst das Gericht eine solche für sich allein hinsichtlich der zu klärenden Schadenersatzverpflichtung nicht für bindend, da bekanntlich auch Honorare, die werkvertraglich außerhalb dieses Empfehlungsrahmens liegen, bei 100 % Haftung zum Schadenersatz gehören. DAS vesteht sich vor der immer zu beachtenden Tatsache, dass der vom Geschädigten beauftragte SachverständigeErfüllungsgehilfe des Schädigers ist mit allen daraus als bekannt
    zu unterstellenden Rechtsfolgen, die sich nicht zum Nachteil des Geschädigten auswirken dürfen, wie zum Beispiel hier durch rechtswidrige Kürzung der dem Geschädigten unfallbedingt entstandenen Gutachterkosten. Liegt kein Auswahlverschulden vor, so ist auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zu unterstellen. Unabhängig davon geht es auch nicht um die werkvertragliche „Angemessenheit“ oder die generell nicht verifizierbare „Üblichkeit“ bzw. „Ortsüblichkeit“, sondernd, wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat, um die eigentlich nicht interpretierbare Vorgabe des Gesetzgebers gem. § § 249 Abs. 1 BGB. In den „Schriften zum Bürgerlichen Recht“ hat sich in Band 73 Herr Dr. Jürgen Brinker mit der Dogmatik zum Vermögensschadenersatz und insbesondere sehr umfassend auch mit dem Wertproblem befasst (ISBN 3 428 05188 2). Es lohnt sich allemal, diese nicht nur spannende juristische Speziallektüre zu lesen, so gleich zu Beginn:

    „Die verbreiteten Klagen über eine Krise und den desolaten Zustand des Schadensrechts zielen nicht zuletzt auf die Dogmatik zum Ersatz von Vermögensschäden……
    In kaum einem anderen Bereich ist die Dogmatik aber so sehr wie hier auf der Suche nach dem verlorenen Profil.
    Der dogmatische status quo ist dadurch geprägt, dass Entscheidungen weder vorhersehbar noch nachvollziehbar sind. Der unter Entscheidungsdruck stehende Rechtsanwender verspürt deutliches Schwanken des dogmatischen Bodens und gewinnt rasch Gewißheit, dass auf der Genze von Vermögensschaden und Nichtvermögensschaden normative Gefechte ganz unterschiedlichen Charakters geführt werden. Als Krisensymptome drängen sich ihm auf:

    Die Entscheidung wird an der „Besonderheit des Einzelfalls“ gesucht(Einzelfallkasuistik). Fast jede neue oberinstanzliche Entscheidung birgt neue Überraschungen oder entwickelt zusätzliche Differenzierungsgesichtspunkte.

    Gleichlautende Begründungen dienen zur Rechtfertigung ebenso wie zur Ablehnung von Vermögensschäden.

    Der Begriffsgebrauch wird zunehmend disziplinloser, so dass man nicht sicher ist, ob gleichlautende Aussagen mit gleichlautenden Inhalten zu verbinden sind oder nicht.

    Man gibt stellenweise die Bemühungen um bisher erreichte dogmatische Differenzierungen bewußt wieder auf, um – etwa unter der Flagge eines normativen Schadensbegriffes – die Kontrolle über einfließende Wertungen zu lockern……..

    Begriff und Dogmatik des Vermögensschadens sind überfordert. Dies kann seine Gründe darin finden, dass zum einen keine hinreichende Klarheit über die Fragen herrscht, die in der Sache verhandelt werden, und das zum zweiten die Lösungsinstrumentarien angesichts der anstehenden Sachfragen zu undifferenziert sind.“ …….

    Und weiterführend führt der Verfasser dann auch aus:

    „Bei der Vergleichbarkeit wird also die Einmaligkeit und Unwiederholbarkeit bestimmter Situationen schlicht unterschlagen, die Individualität bestimmter Leistungen negiert, so dass ein immer größeres Spektrum von an sich individuellen und differenten Sachverhalten als vergleichbar nivelliert wird.“

    Im gleichen Verlag Duncker & Humblot/Berlin sind erschienen unter „Schriften zum Bürgerlichen Recht“ : „Die Erkenntnis des Schadens und seines Ersatzes“ , Band 84, von Dr. Burkhard Wilk,(ISBN 3-428-05428-8).

    „Strukturen juristischer Argumentation“, Band 60, von Dr. Christian Clemens, (ISBN 3-428-03894-0)
    Anmerkung:
    Auch für Techniker eine Fundgrube zur Horizonterweiterung.

    Wünsche schon jetzt auch Willi Wacker
    und der immer engagierten CH-Redaktion
    ein entspanntes Herbstwochendende.

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Toppenstedt(OT Tangendorf)

  3. Iven Hanske sagt:

    Auch hier wurde unserem Kunden erklärt, dass wir nicht überhöht abrechnen. Das Urteil: http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm

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