AG Halle – AZ 96 C 3858/15 vom 01.09.2016 – einfach nur noch unterirdisch

Zumindest jeder Stammleser von CH weiß, dass mittels einer gesetzlichen Regelung die verfassungsmäßigen Grundrechte nur unter Beachtung des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG  einzuschränken sind. Die Beachtung des Zitiergebots läßt das JVEG vermissen, sodass das JVEG mit Blick auf  Art. 2 Abs. 2 S. 3, 12 und 14 GG verfassungsrechtlich zu hinterfragen ist.

„1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung der Rechtsverhältnisse ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 <328>; 72, 155 <170> ; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der Entfaltungsfreiheit anderer findet. Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242 <254 f.>). Um dies zu sichern, bedarf die Privatautonomie der Ausgestaltung in der Rechtsordnung.“ (Quelle: BVerfGe 1 BvR 240/98)

Weiterhin hat im Verhältnis Geschädigter/Dienstleister nach dem Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG die Anwendung des Vertragsrechts grundsätzlich durch den Richter willkürfrei zu erfolgen.

“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BverfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, s. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”

Eine Aneinanderreihung von Zitaten verschiedener „BGH-Ergüsse“ (siehe exemplarisch:  AG Halle – 92 C 3926/15 ), kann den Ansprüchen an den gesetzlichen Richter in einem Rechtsstaat also mitnichten gerecht werden. Es ist daher völlig inakzeptabel, wenn im Schadensersatzprozess einzelne Rechnungspositionen nach JVEG!!! überprüft und unter Anwendung von § 287 ZPO – willkürlich und somit rechtsbeugend – gekürzt werden.

Aber, was will man in einem Bundesland erwarten, wo es niemanden interessiert, dass mittels Fracking, Kali-Industrie und Landwirtschaft Böden sowie Grund- und Fließgewässer massivst verunreinigt werden. Und in dem der jetzige Wirtschaftsminister als vorheriger Finanzstaatssekretär trotz Verdachts der Steuergeldveruntreuung in Millionenhöhe weiterhin als Wirtschaftsminister fungiert.

Quelle: Mitteldeutsche Zeitung vom 09.11.2016

Anzeige wegen Untreue Affäre um Gutachten nimmt kein Ende

Quelle: Volksstimme

Landtag beschließt Untersuchung

Magdeburg l Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am Donnerstag mit den Stimmen der „Kenia-Koalition“ und der AfD einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss beschlossen. Dieser wird sich zunächst vor allem mit einem 6,3-Millionen-Euro-Vertrag befassen, den das Finanzministerium im Jahr 2013 am Parlament vorbei mit der Investitionsbank (IB) abgeschlossen hat. Den Vertrag unterschrieb Wirtschaftsminister Jörg Felgner (SPD), der seinerzeit Finanzstaatssekretär war.

480 Euro Stundenlohn

Amtsgericht
Halle (Saale)

96 C 3858/15                                                                                     Verkündet am 15.09.2016

 

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 01.09.2016 durch die Richterin am Amtsgericht R.

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des voll­streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre­ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:

4. Die Berufung wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 142,35 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht des Herrn G. aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14.10.2012 in Halle ereignet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, dessen Ein­trittspflicht zugunsten des Geschädigten in vollem Umfang unstreitig ist. Der Kläger hat für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 592,35 € erstellt. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anlage FRE4 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 450,00 €.

Der Kläger behauptet, er sei vom Geschädigten G. , der im Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges gewesen sei, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragt worden. Es sei zwischen ihm und dem Geschädigten eine Preisverein­barung entsprechend seiner Honorartabelle getroffen worden. Wegen des Inhaltes der Hono­rartabelle wird auf die FRE2 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, der Geschädigte habe den streitgegenständlichen Anspruch an ihn abgetreten. Der Kläger meint, gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der Honorartabelle zu haben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 154,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 142,35 € seit dem 23.12.2012 sowie auf 12,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidunqsqründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigen­kosten in Höhe von 142,35 €. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob der Kläger infol­ge einer wirksamen Abtretung des Geschädigten Forderungsinhaber geworden ist.

Der Anspruch des Klägers besteht gemäß § 249 BGB jedenfalls der Höhe nach nicht.

Dem Geschädigte steht, insoweit kann der Kläger auch nur Anspruchsinhaber geworden sein, ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar gewesen ist. Den Maß­stab für die Feststellung einer Überhöhung der Nebenkosten bietet zunächst die eigene Ein­schätzung des Geschädigten für die zu erwartenden Aufwendungen. Dabei bildet die Honor­artabelle des Klägers jedoch keine geeignete Grundlage für die Einschätzung des Geschädig­ten und auch keine konkrete Preisabrede. Sie lässt im Hinblick auf die Nebenforderungen keine konkreten Preise erkennen sondern enthält lediglich die Höchstbeträge, da die Formu­lierung „bis“ verwendet wurde. Zudem kann der Geschädigte nicht erkennen, welche Neben­kosten konkret überhaupt anfallen werden, weil identische Positionen unterschiedlich berech­net werden, z.B. „Fahrtkosten je km“ oder Fahrtkosten pauschal“, „Porto/Telefon pauschal“ oder Porto/Telefon/EDV“, „Schreibkosten je Seite“ oder „Schreibgebühren/Bürokosten pau­schal“. Diese Beschreibung ist weder eine konkrete Preisvereinbarung noch lässt sie eine Einschätzung des Geschädigten für die zu erwartenden Aufwendungen zu.

Die vom Sachverständigen abrechneten Nebenkosten stellen eine deutliche Preisüberhöhung dar, was jedem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschä­digten auffallen muss. Dem Grundhonorar des Klägers in Höhe von 384,31 €, was der we­sentliche Anteil der abrechnungsfähigen Arbeit des Sachverständigen ist, stehen Nebenkos­ten, die bereits vom Wortlaut von untergeordneter Bedeutung sind und im Rechtsverkehr auch als untergeordnete Kosten angesehen werden, in Höhe von 206,04 € gegenüber. Jeder wirt­schaftlich denkende Mensch erkennt ein grobes Missverhältnis und eine deutliche Überhö­hung.

Das Gericht bestimmt und schätzt daher gemäß § 287 ZPO die erforderlichen und angemes­senen Nebenkosten aufgrund der Bestimmungen des JVEG (so auch BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15),

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Archivierungskosten, die der Kläger mit „2. Fotosatz-Kopie“ in Höhe von 13,60 € netto sowie für die „Schreibkosten -Kopie“ in Höhe von 33,55 € netto, Gesamtbrutto 62,06 €, verfolgt. Nach § 7 Abs. 1 JVEG wer­den Auslagen nur ersetzt, soweit sie notwendig sind. Archivierungskosten sind nicht notwen­dig. Sie dienen insbesondere nicht dem Geschädigten. Der Geschädigte hat nach dem Vor­trag des Kläger ein Originalgutachten erhalten, ein weiteres Gutachten ist der Beklagten auf digitalem Weg zur Verfügung gestellt worden. Ein Verlust des Gutachtens ist daher unwahr­scheinlich und dient im Interesse des Geschädigten nicht dessen Schutz vor Beweisverlust, sondern kann allein im Interesse des Sachverständigen liegen.

Für die Erstellung des ersten Fotosatzes, den der Kläger mit einem Betrag von 19,76 € netto abgerechnet hat, besteht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 JVEG nur ein Anspruch auf Kosten von 1,00 € pro Foto. Da die Fotos digital erstellt wurden, ist insoweit eine Farbkopie für das dem Geschädigten zur Verfügung gestellte Gutachten zu ersetzen. Insoweit besteht ein Anspruch auf Zahlung von 9,52 € brutto.

Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens hat das Gericht Schreibkosten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG bestimmt und dabei 3000 Anschläge – pro 1000 Anschläge je 0,90 € – be­rücksichtigt, Die Schreibarbeit reduziert sich auf die individualisierten Fahrzeugdaten und die konkrete Schadensbeschreibung, der Rest wird elektronisch, durch das verwendete SYSTEM DAT erzeugt bzw. stellt jederzeit aufrufbare Textbausteine dar.

Für Porto und Telefon hat das Gericht unter Berücksichtigung der Versendung eines Gutach­tens an den Geschädigten und ohne weitere nähere Belege und Sachvortrag einen Betrag in Höhe von 6,00 € als angemessene Kosten geschätzt. Dabei hat es die gerichtsbekannten Flat-Rate-Angebote für Telefonkosten zugrunde gelegt, die der Sachverständige aus wirt­schaftlichen Gründen nutzen dürfte. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass eine über­schaubare Anzahl von Telefonaten zu führen sind. Das sind die zur Terminvereinbarung mit dem Geschädigten zur Fahrzeugbesichtigung sowie womöglich zwei weitere Nachfragen we­gen Fahrzeugdaten oder sonstigen Unklarheiten sowie eine Nachfrage bei der Reparatur­werkstatt wegen eines dortigen Termins zur Besichtigung des Fahrzeuges, eine Nachfrage bei der Versicherung, ob das digital übersandte Gutachten womöglich angekommen ist. Weitere Nachfragen für den Geschädigten muss der Sachverständige nicht übernehmen und schuldet er nach dem Inhalt des vorgelegten Vertrages auch nicht.

Es ergibt sich damit folgende Berechnung:

 

Grundhonorar 322,95 €
Fotosatz 8,00 €
digital Datei an Beklagte gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 JVEG 1,50 €
Schreibkosten 2,70 €
Porto/Telefon 6,00 €
Restwertermittlung 30,80
Gesamt 371,95 €
zzgl. 19%MwSt 70,67 €
Gesamtsumme 442,59 €.

Nachdem die Beklagte auf die Rechnung vorgerichtlich bereits 450,00 € gezahlt hat, ist der Anspruch des Geschädigten durch Erfüllung erloschen und der vermeintlich abgetretene Anspruch an den Kläger damit auch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbar­keit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Dem Gericht ist keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Archivie­rungskosten bekannt, die der Kläger bezeichnet als „2. Fotosatz-Kopie“ und „Schreibkosten-Kopie“ abrechnet.

Rechtsbeholfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Halle, Hansering 13, 06108 Halle (Saale). Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berech­tigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden,

R.

Richterin am Amtsgericht

Nachtrag vom Einsender des Urteils:

Hätte Frau R. nicht die Berufung zugelassen, so hätte ich Sie angezeigt, da Sie schon mehrfach mit Schrotturteilen provoziert hat.

Ich gehe hier natürlich in Berufung

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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