AG Hamburg-Altona verneint im Prozess gegen HUK-Coburg und deren VN die Verweisung auf Referenzbetrieb, den DEKRA im Prüfbericht benannt hat, mit Urteil vom 22.10.2013 – 315 a C 66/13 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch  ein Urteil aus Hamburg-Altona zur fiktiven Abrechnung gegen die HUK und deren VN bekannt. Die Urteilsgründe zur Werkstattverweisung sind absolut top, zur Lackangleichung jedoch völliger Nonsens. Wie sollte das funktionieren? Die Notwendigkeit der Beilackierung stelle sich erst bei der konkreten Reparatur? Die Werkstatt lackiert also erst einmal (Perleffekt!!!) auf Kante und wenn es dann einen Farbunterschied geben sollte das ganze noch einmal mit Lackangleichung? So ein nicht nur in technischer Hinsicht Unsinn! Und bis das mit der Lackangleichung geklärt ist, bekommt der Geschädigte erst einmal nichts bei der fiktiven Abrechnung? Hier liegt ein klarer Verstoß gegen die BGH-Rechtsprechung vor. Bekanntlich hatte der VI. Zivilsenat des BGH entschieden, dass der Schaden nicht aufgeteilt werden kann in einen „angefallenen“ Teil und einen „nicht angefallenen“ Teil. Für eine Richterin am (vom) Landgericht ist die Begründung zu diesem Thema leider sehr enttäuschend. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt durch die Kanzlei Aringhoff & Braemer (Rechtsanwälte Hamburg-Ost) aus Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-Altona
Az.: 315a C 66/13

Verkündet am 22.10.2013

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte A. & B. aus H.

gegen

1) …

– Beklagte –

2) …

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona – Abteilung 315a – durch die Richterin am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2013 für Recht:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 330,92 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 83,54 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2013 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 % und der Kläger zu 46 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI. Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 12.01.2013 kam es zu einer Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug (amtl. Kennzeichen: … ) und dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) (amtl. Kennzeichen … ), welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Unstreitig haften die Beklagten dem Grunde nach zu 100 %.

Der Kläger berechnet seinen Schadensersatzanspruch fiktiv auf der Grundlage eines vorgerichtlich eingeholten Gutachtens des Kfz-Sachverständigen … vom 18.01.2013 mit € 1.243,72 netto. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d.A). Unstreitig entfallen auf die Beilackierung € 280,99 netto.

Mit Schreiben vom 06.02.2013 rechnete die Beklagte zu 2) den Reparaturschaden in Höhe von € 631,81 netto ab (Anlage K 2, Bl. 19 d.A.). Ob ein Prüfbericht der DEKRA (Anlage Bl. 34 ff. d.A) dem Schreiben beilag, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger verlangt mit der Klage die von der Beklagten zu 2) nicht akzeptierten restlichen fiktiven Reparaturkosten. Der Kläger meint, die Verweisung auf das Unternehmen … GmbH sei nicht zulässig, da zwischen der Beklagten zu 2) und dem Unternehmen vertragliche Verbindungen bestünden, wobei letzteres unstreitig ist. Der Kläger meint weiter, die Verweisung auf die Autolackiererei … in Prisdorf sei nicht zumutbar, da die Lackierer 17 km von dem Kläger entfernt sei. Der Kläger behauptet, der Prüfbericht der DEKRA sei dem Schreiben der Beklagten vom 06.02.2013 nicht beigefügt gewesen, womit die Verweisung rechtlich unbeachtlich sei. Der Kläger meint, auch die Kosten der Beilackierung müssten auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung erstattet werden, da eine solche Beilackerung bei einer Perleffektlackierung grundsätzlich vorzunehmen sei.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 611,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 120,67 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger müsse sich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit durch das Unternehmen … GmbH, Lackier- u. Kaossereifachbetrieb, …,  oder die Autolackiererei … in Prisdorf verweisen lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen die Beklagten auf den Prüfbericht der Dekra (Anlage, Bl. 34 ff. d.A). Die Beklagten sind der Ansicht, da die Erforderlichkeit einer Beilackierung sich erst bei tatsächlich Durchführung der Reparatur zeige und daher nicht stets vorgenommen werde, können die Beilackierung im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht ersetzt werden.

Unstreitig unterhält die Beklagte zu 2) mit dem Unternehmen … GmbH vertragliche Beziehungen. Die Beklagte zu 2) hat hierzu vorgetragen, es gebe eine lose Partnerschaft die darauf hinauslaufe, dass das Unternehmen … GmbH sich Partnerbetrieb nennen und entsprechend werben und die Beklagte zu 2) im Gegenzug Qualitätskontrollen durch eigene Sachverständige durchführen dürfe. In wenigen Fällen erfolge eine Zuweisung im Rahmen des Schadensservice Plus, also dann, wenn ein Geschädigter mit einer Abwicklung des Schadens durch die Beklagte einverstanden sei. Es gebe jedoch keine vertraglichen Abreden im Sinne der Zusteuern von Reparaturaufträgen, etwa Kasko-Schäden.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz weiterer fiktiver Reparaturkosten in Höhe von € 330,92 aus §§ 7, 17 StVG, §§ 249 ff., 823 BGB, § 115 VVG.

a. Zwar ist eine Verweisung auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit grundsätzlich auch im Prozess noch wirksam möglich (BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12, LG Hamburg, Urteil vom 28.09.2012, Az. 306 S 36/11, zitiert bei Juris), sodass es vorliegend unerheblich ist, ob der Prüfbericht der DEKRA der die Verweisungswerkstätten benennt, bei dem Abrechnungschreiben der Beklagten dabei war, jedoch waren die Verweisungen unzumutbar. Das Gericht schließt sich der in dem Hinweisbeschluss vom 15.05.2013 (Az. 302 S 8/12) geäußerten Auffassung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg an, wonach eine vertragliche Beziehung der Beklagten zu dem von ihr benannten Referenzbetrieb grundsätzlich geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Verweisung zu begründen, denn ein Verweis an die mit dem Ersatzpflichtigen vertraglich verbundene Reparaturwerkstatt würde die Ersetzungsbefugnis des Klägers nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB unterlaufen. Diese soll dem Gläubiger die Möglichkeit bieten, den Schaden in eigener Regie ohne Einflussmöglichkeiten des Schädigers zu beheben und ihn davon befreien, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen. Es besteht die Gefahr, dass der Reparaturbetrieb wegen der dauerhaften vertraglichen Verbundenheit mit der Beklagten bei der Durchführung das ihr im Einzelfall bei der Wahl von Methode und Technik zustehende Ermessen zu Gunsten der Beklagten und zu Lasten des Klägers ausübt. Ob und inwieweit die von dem Referenzbetrieb angebotenen Preise (markt-)üblich sind, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

Im vorliegenden Fall ist die Verweisung auf den Referenzbetrieb … GmbH wegen der vertraglichen Verbindung zwischen der Beklagten zu 2) und dem Referenzbetrieb unzumutbar. Unstreitig besteht eine vertragliche Verbindung zwischen der Beklagten zu 2) und dem Referenzbetrieb … GmbH. Der Inhalt dieser Vereinbarugn ist zwischen den Parteien streitig. Jedoch reicht der Vortrag der Beklagten zu 2) hierzu aus, um die oben beschriebene Besorgnis zu begründen, dass der Reparaturbetrieb wegen der dauerhaften vertraglichen Verbundenheit mit der Beklagten bei der Durchführung das ihr im Einzelfall bei der Wahl von Methode und Technik zustehende Ermessen zu Gunsten der Beklagten und zu Lasten des Klägers ausübt. Auch wenn lediglich „in wenigen Fällen“ eine Zuweisung von Aufträgen der Bekagten zu 2) an den Referenzbetrieb erfolgen sollte und sich das Parnterschaftsverhältnis im Übrigen auf den Vorteil für den Referenzbetrieb beschränkt, als „Partnerbetrieb“ der Beklagten zu 2) zu werben, hat der Referenzbetrieb durch diese vertragliche Verbindung ein grundsätzliches Interesse, dass die Beklagte zu 2) ihm gewogen bleibt.

b. Die Verweisung auf die Autolackiererei … war bereits deswegen unzumutbar, weil dieser zu weit von dem Kläger entfernt ist. Darüber hinaus nimmt der Prüfbericht der DEKRA im Hinblick auf die Gleichwertigkeit dieses Betriebs in keiner Weise Stellung.

c. Die Kosten der Beilackierung kann der Kläger bei einer fiktiven Abrechnung nicht verlangen, da nicht feststeht, dass diese bei der Durchführung der Reparatur auch tatsächlich angefallen wären. Es reicht nicht aus, wenn diese Kosten regelmäßig oder grundsätzlich anfallen. Insoweit waren die Kosten für die Beilackierung der linken Vordertür in Höhe von netto € 280,99 abzuziehen.

2. Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von € 330,92 sowie Zinsen auf die Rechtsanwaltskosten kann der Kläger unter Verzugsgesichtspuntken gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 286, 288 Abs. 1 BGB bzw. § 291 BGB verlangen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO für die Beklagten zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da bisher – soweit ersichtlich – keine Entscheidung der Obergerichte zur der Frage vorliegt, ob und in welchem Fall eine Verweisung auf einen Referenzbetrieb unzulässig ist, wenn zwischen dem beklagten Versicherer und dem Referenzbetrieb vertragliche Verbindungen bestehen. Da insoweit lediglich die Beklagten beschwert sind, war die Berufung nur für die Beklagten zuzulassen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 512 Rn. 40).

Nachtrag:

Die eingelegte Berufung der HUK wurde am 25.03.2014 zurückgewiesen – der Anschlussberufung der Klägerin (Beilackierung) wurde stattgegeben (323 S 78/13).

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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13 Antworten zu AG Hamburg-Altona verneint im Prozess gegen HUK-Coburg und deren VN die Verweisung auf Referenzbetrieb, den DEKRA im Prüfbericht benannt hat, mit Urteil vom 22.10.2013 – 315 a C 66/13 –

  1. Babelfisch sagt:

    Zu den Beilackierungskosten:
    Warum tun sich die Gerichte so schwer, die Entscheidung des BGH zu der Frage, ob bei der fiktiven Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze um die Beträge der Steuern und der Sozialabgaben abzuziehen sind, weil sie nicht „angefallen“ sind, auch auf die gesamte übrige Kürzungsorgie der Versicherer anzuwenden?
    Durch die kalte Küche wird das Prinzip der fiktiven Abrechnung in Frage gestellt, wenn danach unterschieden wird, ob die Leistung angefallen ist oder nicht. Auch die Reparaturkosten sind nicht angefallen, das ist das Prinzip der fiktiven Abrechnung.
    Die Behauptung der Versicherer, mit der Firma ….. aus Prisdorf bestünde lediglich eine „lose Partnerschaft“ ist eine Ungeheuerlichkeit.

  2. Vaumann sagt:

    Das hat was!
    Die Zumutbarkeit der Verweisung analog dem Rechtsbegriff der Befangenheit beurteilen.
    Derjenige Betrieb,an den der Versicherer verweist,repariert nicht objektiv im Sinne des Geschädigten,sondern wird geneigt sein,sparsamst zugunsten des Versicherers instand zu setzen,will er doch auch künftig auf diese Weise Reparaturvolumen von dem Versicherer via Schadenssteuerung vermittelt erhalten.
    Solche richterlichen Erkenntnisse kommen allerdings zu spät!
    Sie rollen schon zu Tausenden auf unseren Strassen,die „Zeitbomben“ ( Autos) mit nicht ausgetauschtem Lenkgetriebe,nicht erneuerten Achsteilen,nicht erneuerten Reifen etc.
    Wieviele Schwerstunfälle durch solche geneigte Sauereien schon verursacht wurden,wird man nie erfahren.
    Jeder Gebrauchtwagenkäufer sollte nicht nur nach früheren Unfallschäden fragen,sondern auch und vor allem danach,wo der Schaden instandgesetzt wurde.
    Ich würde kein gebrauchtes Fahrzeug kaufen,das in einer Partnerwerkstatt der gegnerischen Versicherung repariert wurde.

  3. virus sagt:

    @ Vaumann

    Gleiches gilt, wenn Unfallschäden von Gutachtern im Auftrag der Versicherer begutachtet wurden oder gar ganz ohne Gutachten repariert wurden. Auch hiernach sollte ein potentieller Gebrauchtwagenkäufer schauen. Besser, Finger weg von solchen Fahrzeugen.

  4. virus sagt:

    „IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 % und der Kläger zu 46 %.“

    In der Urteilsbegründung führt der Richter sodann aus:

    „III. Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO für die Beklagten zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da bisher – soweit ersichtlich – keine Entscheidung der Obergerichte zur der Frage vorliegt, ob und in welchem Fall eine Verweisung auf einen Referenzbetrieb unzulässig ist, wenn zwischen dem beklagten Versicherer und dem Referenzbetrieb vertragliche Verbindungen bestehen. Da insoweit lediglich die Beklagten beschwert sind, war die Berufung nur für die Beklagten zuzulassen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 512 Rn. 40).“

    Kann mir hier jemand erklären, warum dem Kläger das Recht der Berufung nicht zugesprochen wurde, wo er doch nachweislich mit 46 % der Gerichtskosten belastet ist?

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    das Herausnehmen der Umsatzsteuer aus der Ersatzfähigkeit der fiktiven Schadensposten ist doch nach BGH – VI. Zivilsenat – eine systemwidrige Regelung. Grundsätzlich gilt, was konkret abgerechnet werden kann, kann auch fiktiv beansprucht werden. Das gilt auch für Verbringungskosten und UPE (vgl. Wellner, aaO. § 4 G, Seite 110).
    Der letzte Satz Deines Kommentars stützt meine These von der Wahrheitsliebe der Versicherer. Diese nehmen es mit der Wahrheit nicht so genau! Es werden Referenzbetriebe mit Stundensätzen benannt, die sich später in der Beweisaufnahme als Unwahrheit herausstellen. Dieser Blog hat bereits mehrfach auf diese Unwahrheiten der Versicherungen hingewiesen. Herr Roland Richter, früher R+V-Angestellter, sieht in seinem Blog diese Unwahrheiten als Zufälle und Einzelfälle. Darüber kann man nur lachen.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Das Gericht hat es bereits im letzten Absatz erklärt, was du mit deiner Frage beantwortet haben möchtest. Dem Kläger fehlt die erforderliche Beschwer.

  7. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Der Kläger ist dadurch beschwert, daß die Beilackierungskosten nicht zugesprochen wurden. (Wohl) deshalb muß er 46 % der Kosten tragen.

    @ Virus

    Das Gericht ging wohl davon aus, daß die Frage der fiktiven Beilackierungskosten keine grundsätzliche Bedeutung hat.

  8. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Beilackierungskosten oder …..?
    Vorstehender Begriff kommt erfahrungsgemäß nicht überall in dem Sinne so an, wie er gemeint ist und ob eine solche Kostenposition bei fiktiver Abrechnung unberücksichtigt bleiben kann, ist und bleibt eine reine Rechtsfrage.
    Unabhängig davon läßt sich aus technischner Sicht jedoch die Notwendigkeit vergleichbarer Reparaturpositionen verständlich verdeutlichen.

    Solche Arbeitspositionen dienen der Anpassung der unfallbedingten Reparaturlackierung an die Originallackierung in angrenzenden Sichtflächenbereichen. Es handelt sich dabei weniger um eine „Farbangleichung“, sondern primär bekanntlich um eine „Effektangleichung“ zwecks Vermeidung eines Technischen Minderwerts und ist als solche vor dem Hintergrund des § 249 BGB leicht nachvollziehbar, was die darin angesprochenen Herstellung des Zustandes wie vor dem Unfall betrifft, wenn man unterstellt, dass dazu auch das äußere Erscheinungsbild eines Fahrzeuges gehört.
    Es ist auch unzweifelhaft, dass der mit einer Beweissicherung beauftragte Sachverständige im Rahmen einer nachvollziehbaren Prognose zum unfallbedingten Reparaturumfang darüber zu entscheiden hat, ob eine solche Arbeitsposition Berücksichtigung finden muß. Da die beurteilungsrelevanten Randbedingungen bekannt sind, sind die bisher hierzu bekannt gewordenen Einwendungen nicht plausibel, um es einmal „vorsichtig“ auszudrücken. Dass eine Nichtberücksichtigung auf die Minderwertfrage der Höhe nach Einfluss nehmen kann, liegt auf der Hand und wird unter Fachleuten wohl niemand errnsthaft beztweifeln.

    Mit herzlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  9. virus sagt:

    @ Schepers

    Bezüglich der Beilackierung hätte das BGH-Urteil VI ZR 401/12 vom Richter des Amtsgerichts Beachtung finden müssen. Da dies nicht der Fall war, war die Berufung für den Kläger ebenfalls zuzulassen.

    2. Entscheidung des BGH zu den Sozialabgaben bzw. Lohnnebenkosten bei der fiktiven Abrechnung (VI ZR 401/12 vom 19.02.2013)

    c) Entgegen der Auffassung der Revision führt eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte Ersetzungsbefugnis). Zu ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Daneben ist der Geschädigte, der auf diese Weise die Beseitigung der erlittenen Vermögenseinbuße verlangt, in der Verwendung des Schadensersatzbetrags frei, d.h. er muss den ihm zustehenden Geldbetrag nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer (markengebundenen) Fachwerkstatt einsetzen (sog. Dispositionsbefugnis). Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die Sichtweise der Revision zur Beseitigung dieser Dispositionsbefugnis führen würde, die mit einer missbräuchlichen Bereicherung des Geschädigten nichts zu tun hat. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs, so bleibt der entsprechende Wertverlust des Fahrzeugs bestehen.

    @ Harald Rasche
    ….. ich dachte schon, dass hier keiner mit Sachverstand mehr mit liest.

  10. Roland R. sagt:

    Sehr geehrter Herr Rasche,
    vielen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar, kommt er doch aus dem Munde eines erfahrenen, gestandenen Kfz-Sachverständigen.

  11. Hubert B. sagt:

    Pikant an diesem Fall ist aber doch auch, dass die DEKRA-Gmbh einenReferenzbetrieb der Versicherung benennt, obwohl sie genau weiß oder wissen müsste, dass mit diesem Betrieb vertragliche Sondervereinbarungen bestehen. Auf Preise von Sondervereinbarungen muss sich seit BGH Urt. vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – kein Geschädigter mehr verweisen lassen. Das sind Leitlinien des BGH, die dieser auch für Versicherungen und Prüfdienstleister gezogen hat. Aber offensichtlich kümmert das diese nicht. Ich finde es schon schlimm, wenn die DEKRA-GmbH auf eine alternative Werkstatt verweist, aber zu der Gleichwertigkeit keine Angaben macht. Warum wohl nicht? Weil diese Lackiererei offensichtlich nicht gleichwertig mit einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren kann. Aber man kann ja im Auftrag der Versicherung einfach mal die unfähige Werkstatt benennen, dass diese dann auch noch zu weit entfernt ist, um als mühelos und ohne Weiteres zugängliche Werkstatt bezeichnet zu werden, kümmert die DEKRA nicht. Hauptsache der Auftrag ist wieder erfüllt.

  12. RA Schepers sagt:

    @ virus

    Da hatte ich Sie wohl mißverstanden und Ihre Frage als Frage angesehen, nicht als Kritik an dem Urteil…

  13. K.-H.W. sagt:

    @Hubert B.

    Pikant an diesem Fall ist aber doch auch, dass die DEKRA- GmbH einen Referenzbetrieb der Versicherung benennt, obwohl sie genau weiß oder wissen müsste, dass mit diesem Betrieb vertragliche Sondervereinbarungen bestehen.

    Auf Preise von Sondervereinbarungen muss sich seit BGH Urt. vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – kein Geschädigter mehr verweisen lassen.

    Hallo Hubert B.,

    Ob in dem sogenannten Prüfbericht der DEKRA Stundenverrechnungssätze lt. Sondervereinbarungen berücksichtigt wurden, kann ich dem Urteil nicht entnehmen.

    Wichtiger erscheinen mir jedoch folgende Entscheidungsgründe:

    Das Gericht schließt sich der in dem Hinweisbeschluss vom 15.05.2013 (Az. 302 S 8/12) geäußerten Auffassung der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg an, wonach eine vertragliche Beziehung der Beklagten zu dem von ihr benannten Referenzbetrieb grundsätzlich geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Verweisung zu begründen, denn ein Verweis an die mit dem Ersatzpflichtigen vertraglich verbundene Reparaturwerkstatt würde die Ersetzungsbefugnis des Klägers nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB unterlaufen. Diese soll dem Gläubiger die Möglichkeit bieten, den Schaden in eigener Regie ohne Einflussmöglichkeiten des Schädigers zu beheben und ihn davon befreien, die beschädigte Sache dem Schädiger oder
    einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen.

    Es besteht die Gefahr, dass der Reparaturbetrieb wegen der dauerhaften vertraglichen Verbundenheit mit der Beklagten bei der Durchführung das
    ihr im Einzelfall bei der Wahl von Methode und Technik zustehende Ermessen
    zu Gunsten der Beklagten und zu Lasten des Klägers ausübt.

    Ob und inwieweit die von dem Referenzbetrieb angebotenen Preise (markt-)üblich sind, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

    Ebenso bereits:

    LG Bonn 20.08.2008 5 S 96/08
    LG Bonn 02.10.2008 8 S 95/08

    Dort heißt es:

    Der Verweis des Geschädigten auf eine wirtschaftlich mit der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers verbundene Fachwerkstatt entwertet aber das Recht des Geschädigten, die Reparatur zu üblichen Konditionen in Eigenregie vornehmen zu können. Zudem muss er aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten – mag sich die Befürchtung in concreto auch nicht realisieren -, dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt, den Schaden möglichst gering zu halten.

    Meiner Kenntnis nach werden bei allen Prüfberichten „Partnerwerkstätten“ als Referenzbetriebe benannt.

    Den vorgenannten Urteilen zur Folge, ist hierdurch die Unzumutbarkeit der Verweisung (auch bei Berücksichtigung der allgemein zugänglichen Stundenverrechnungssätze) zu begründen.

    Mit freundlichen Grüßen
    K.-H.W.

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