AG Kerpen hat nur „widerwillig“ den Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 79 ZPO mit Beschluss vom 29.12.2015 – 104 C 231/15 – zurückgewiesen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

immer häufiger ist die Prozessführungsbefugnis durch den Kfz-Haftpflichtversicherer Thema bei den Amtsgerichten. Bei den Landgerichten kann dieses Thema nicht aufkommen, da bei den Landgerichten Anwaltszwang besteht. Aber bei den Amtsgerichten tragen die Versicherer häufig vor, ihren Versicherten – ohne dass Versicherung mit verklagt ist – zu vertrteten. Eine derartige Vertretung ist gemäß § 79 ZPO unzulässig. Die Versicherung muss als Bevollmächtigte zurückgewiesen werden. Das ist von Amts wegen zu prüfen. So mancher Richter geht dann nur widerstrebend dieses Thema an. So auch der Direktor des AG Kerpen. Lest selbst den Beschluss des AG Kerpen vom 29.12.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

AMTSGERICHT KERPEN
Beschluss

– 104 C 231/2015 –

In dem Rechtsstreit

I.

Die Prozesshandlungen der Aioi Nissay Dowa Insurance Europe werden gemäß § 79 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen.

II.

Den Beklagtenvertretern wird – widerstrebend (vgl. aber die Kommentierung zu § 88 Abs. 2 ZPO bei Zöller, ZPO, 29. Aufl.) – aufgegeben, eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu reichen. Aufgrund der materiell-rechtlich bestehenden Vertretungsbefugnis der Aioi Nissay Dowa Insurance Europe genügt dem Gericht dabei entweder eine Vollmacht dieser Gesellschaft oder auch eine Vollmacht der Beklagten.

III.

Haupttermin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf …

Das persönliche Erscheinen der Parteien wird angeordnet. Dies dient der Sachaufklärung sowie dem Ziel, eine gütliche Einigung anzustreben (Güteverhandlung, vgl. § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Parteienvertreter werden ersucht, mit ihren Mandanten wegen der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Termin Rücksprache zu halten, da die Parteien jeweils nur mit „einfacher Post“ zum Termin geladen werden.

Amtsgericht Kerpen, den 29.12.2015
Abteilung 104
R. , Direktor des Amtsgerichts

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4 Antworten zu AG Kerpen hat nur „widerwillig“ den Kfz-Haftpflichtversicherer gemäß § 79 ZPO mit Beschluss vom 29.12.2015 – 104 C 231/15 – zurückgewiesen.

  1. Zweite Chefin sagt:

    Soweit hab ICH einen Richter noch nicht bringen können, widerwillig oder nicht. Bei mir wurde immer nur ignoriert.

  2. Babelfisch sagt:

    Großartige Leistung vom Direktor!

    Die Prozesshandlungen des Nichtbevollmächtigten bleiben bis zum Beschluss nach § 79 III ZPO – leider – wirksam (deswegen ist ja auch so wichtig, dass das Gericht in die Hufe kommt!!!).

    Widerstebend? Befangen?

  3. Justizbeobachter sagt:

    In der Tat dürfte bei einem Richter, der ins Urteil schreibt, dass er widerstrebend eine Entscheidung gegen die Versicherung trifft, der Verdacht der Befangenheit gerechtfertigt sein.
    Derartige Richter sind untragbar!

  4. RA Schepers sagt:

    @ Justizbeobachter

    Aus der Feder dieses Richters stammen auch die Urteile vom 6.7.2010 und vom 13.12.2011.

    Der Richter war nicht befangen. Und ist auch nicht untragbar. Sondern das genaue Gegenteil davon.

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