AG Rosenheim Zweigst. Bad Aibling entscheidet über Abrechnung nach Gutachten und über restliche Sachverständigenkosten gegen Huk-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 10.7.2012 – 15 C 151/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

ich melde mich aus dem Kurzurlaub zum Jahreswechsel zurück und gebe Euch gleich ein Urteil aus dem Voralpenland bekannt. Die Amtsrichterin der Zweigstelle Bad Aibling des AG Rosenheim musste über eine fiktive Schadensabrechnung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, für den der VN der HUK-Coburg und diese selbst als Gesamtschuldner einzustehen hatten, entscheiden.  Die HUK-Coburg hatte die Verbringungskosten, die UPE-Zuschläge, Stundenverrechnungssätze und Sachverständigenk0osten gekürzt. Die Amtsrichterin hat sie allerdings eines Besseren belehrt.   Nachfolgend das  Urteil aus der Rosenheimer Ecke zum Thema fiktive Abrechnung.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim
Zweigstelle Bad Aibling
Az.: 15 C 151/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1) …

Beklagter

2) HUK COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a., Bahnhofplatz 1, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim, Zweigstelle Bad Aibling durch die Richterin am Amtsgericht … am 10.07.2012 auf Grund der bis zum 12.06.2012 eingereichten Schriftsätzen 10.07.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 401,84 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.10.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wurde gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil einem Rechtsmittel offensichtlich nicht zugänglich ist.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB, 3 PflVG zu .

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach zu 100% gegenüber dem Kläger haften.

Streitig sind zwischen den Parteien die Höhe die Reperaturkosten, hier insbesondere die laut Sachverständigengutachten mit kalkulierten UPE-Zuschläge und die Kosten für Fahrzeugverbringung in einen Fremdbetrieb (Lackiererei), die Unkostenpauschale sowie restliche Sachverständigengebühren.

Sowohl die nur fiktiv berechneten UPE-Aufschläge als auch die Verbringungskosten sind im vorliegenden Fall gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen und zwar UPE-Zuschläge in Höhe von 33,12 Euro, Aufschläge auf Kleinersatzteile in Höhe von 0,66 Euro sowie Verbringungskosten in Höhe von 89,12 Euro, insgesamt 122,90 Euro als restliche fiktive Reparaturkosten. Im Rahmen dieser höchstgerichtlich noch nicht entschiedenen Problemstellung schließt sich das Gericht in seiner ständigen Rechtssprechung der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtssprechung (OLG Düsseldorf, Beck RS 2008, 12379 VII, Urteil vom 16.6.2008; LG Hanau, NJOZ 2011, 935 ff, Urteil vom 9.4.2010; LG Coburg, Beck online FD-StrVr 2009, 288260; LG Rostock, Beck RS 2011, 25928, Urteil vom 2.2.2011; u.v.m.) an, wonach die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ersatzfähig sind, wenn und soweit sie regional üblich sind. Der gem. § 249 Abs. 2 BGB zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag bemisst sich danach, was von dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftliche denkenden Fahrzeugeigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint, wobei ein objektivierender, nach wirtschftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen ist. Hierfür bietet anerkanntermaßen das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Schverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten eine sachgerechte Grundlage. Im konkreten Fall führt der Sachverständige aus, dass die konkrete markengebundene Fachwerkstatt nach eigener Auskunft bei der Durchführung der Reparatur auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) zu den Ersatzteilkosten einen Aufschlag erhebt. Desweiteren könne die Reparaturfirma die zur Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlichen Reparaturarbeiten ganz oder teilweise nicht ausführen, so dass im konkreten Fall Kosten zur Verbringung des Fahrzeugs anfielen. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Verfahren und einer damit verbundenen Vielzahl von Gutachten der verschiedensten Schadensgutachter der Region bekannt, dass die markengebundenen Fachwerkstätten in der hiesigen Region regelmäßig UPE-Aufschäge erheben; auch ist dem Gericht nicht eine markengebundene Fachwerkstatt im hiesigen Bezirk bekannt, welche über eine eigene Lackiererei verfügen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass in der hiesigen Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise Ersatzteilzuschläge ebenso wie Verbringungskosten regelmäßig anfallen. Diese auch durch das Sachverständigengutachten nachgewiesene Tatsache wurde seitens der Beklagtenpartei auch nicht substantiiert bestritten; es wurde insbesondere nicht der Nachweis angetreten, dass in der hiesigen Region, insbesondere für die betroffene Marke jeweils keine Aufschläge bzw. Verbringungskosten erhoben würden.

Der Kläger durfte insgesamt bei der fiktiven Schadensberechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, da das Fahrzeug des Geschädigten im Unfallzeitpunkt erst ca. 6 Monate alt war und es der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, dass bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine generelle tatrechtliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bestehen (BGH, NJW 2010, 606).

Es besteht keine rechtliche Grundlage, warum im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf Gutachtensbasis einzelne Schadensposten, wie die UPE-Aufschläge und die Verbringskosten abweichend von den übrigen durch den Sachverständigen kalkulierten Schadenspositionen behandelt werden sollten. Insbesondere ergibt sich aus § 249 Absatz 2 BGB hierauf kein Hinweis. Vielmehr ergibt sich aus der Ausnahmeregelung für die Mehrwertsteuer, welche nur geltend gemacht werden kann, wenn sie tatsächlich angefallen ist, die Regel, dass alle sonstigen Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung unabhängig von der konkreten Durchführung der Reparatur auch fiktiv geltend gemacht werden können, soweit sie in der konkreten Region zumindest für die betroffene Marke üblich sind. Dies ist durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen, seitens der Beklagtenpartei wurde ein gegenläufiger Beweis nicht geführt. Bei den UPE-Aufschlägen handelt es sich um Zuschläge, die Reparaturwerkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Einzelteilherstellers aufschlagen, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen, wobei dieser Aufschlag bis zu 20 % beträgt ( LG Coburg a.a.O). Damit soll u.a. der Aufwand abgegolten werden, der mit der ständigen Vorhaltung von Originalersatzteilen, deren ständige Verfügbarkeit die regelmäßige Reparaturdauer verkürzt, verbunden ist. Im Hinblick darauf sind diese Zuschläge auch vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und angemessen im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Die Verbringungskosten zur Lackiererei sind tatsächlich im Rahmen der Reparatur anfallende Kosten in Form von Arbeitswerten. Auch dieser Aufwand ist, um eine vollständige Reparatur zu erreichen, zweifelhaft erforderlich.

Eine Kostenpauschale von 30,- Euro hält das Gericht angesichts der allgemeinen Kostensteigerung für angemessen, wie bereits das Landgericht in München (Urteil vom 29.11.2002).

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit sich die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches als erforderlich und zweckmäßig darstellt. Dies hat der BGH bei einer Schadenshöhe von mehr als 1.400,– DM (715,81 Euro) bejaht. Die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens als solches ist zwischen den Parteien daher auch unstreitig geblieben.

Wahrt der Geschädigte diesen Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozeß berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, was ausdrücklich auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars gilt (BGH NJW 2007, 650 im Anschluss an BGH VersR 2004, 1189).

Nach der überwiegenden Rechtsprechung können grundsätzlich sogar überhöhte Sachverständigenkosten erstattungspflichtig sein, soweit dies einem Laien nicht ohne weiteres erkennbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2008, 11 U 346/07). Einwändungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber im Ergebnis nur dann erhoben werden, wenn ihn, wofür die Beklagtenpartei beweisbelastet ist, ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident und auch für den Laien erkennbar ist, dass eine Beanstandung im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten gem. § 254 BGB von ihm verlangt werden muss, wobei der Geschädigte allerdings ausdrücklich nicht verpflichtet ist, vor Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen.

Bezüglich eines Auswahlverschuldens wurde seitens der Beklagtenpartei nichts vorgetragen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, dass bzw. unter welchen Voraussetzugnen der Kläger ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe anders als von ihm in Auftrag gegeben hätte erhalten können ( LG Münster, Urteil vom 16.8.2006, 1 S 63/06).

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind im konkreten Fall auch nicht evident und für den Laien erkennbar überhöht.

Soweit das Gericht in diesem Rahmen eine Überprüfung der Sachverständigenkosten durchzuführen hat, kann dies entweder durch Einholung eines Sachverständigengutachten erfolgen oder im Hinblick auf den geringen Streitwert im Rahmen einer gerichtlichen Schadensschätzung gem. § 287 ZPO, wobei das Gericht in regelmäßiger Rechtssprechung als Maßstab die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) 2010/2011 dieser Schätzung zugrunde legt. Das von der Beklagtenpartei vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg ist für die hieran nicht beteiligten Sachverständigen nicht verbindlich. Anhand der genannten BVSK-Honorarbefragung ist jedoch das mangels einer konkreten Honorarvereinbarung maßgebliche übliche Entgelt im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB ermittelbar.

Ein Vergleich der eingeklagten Gutachterrechnung mit dem sich aus der BVSK-Umfrage ergebenden Honorarkorridor HB 5, indem je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, ergibt sich, dass die streitgegenständliche Gutachterrechnung sich als überhöht, jedoch nicht evident überhöht darstellt.

Die Berechnung der Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der konkret geltend gemachte Grundbetrag von 390,00 € bewegt sich in dem Rahmen, den die BVSK- Honorarbefragung 2010/2011 vorgibt. Bezüglich der geltend gemachten Fahrtkosten, die pro Kilometer geltend gemacht werden, erstreckt sich der HB 5 Korridor von 0,94 Euro bis 1,08 Euro, sodass die vom Sachverständigen angesetzten 1,20 Euro diesen überschreiten. Bezüglich der Fotokosten gibt die zugrunde gelegte BVSK Befragung einen Korridor von 2,06 Euro bis 2,57 Euro je Foto vor, sodass der Sachverständige … sich mit geltend gemachten 3,– Euro pro Foto jenseits dieser Grenze befindet. Soweit der Sachverständige Schreibkosten von 3,60 Euro pro Seite geltend macht, hält er sich insoweit innerhalb des HB 5 Korridors, der bis 3,75 Euro reicht. Bei der Pauschale für Telefon, FAX, Internet und Porto hält sich der Sachverständige mit geltend gemachten 15,- Euro wiederum im HB 5 Korridor, der bis 18,88 Euro reicht. Soweit der Sachverständige … darüberhinaus noch eine Pauschale für EDV-Kosten in Höhe von 29,– Euro geltend macht, sind diese Nebenkosten in der BVSK Befragung nicht mit aufgeführt und damit auch nicht als übliche Kosten anzuerkennen Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige in der streitgegenständlichen Rechnung mit EDV-Kosten, Internet pauschal bzw. Schreibkosten jeweils Pauschalen abrechnet, die gegeneinander nicht abgrenzbar sind, so dass eine doppelte Geltendmachung jedenfalls von den gewählten Bezeichnungen her nicht auszuschließen ist.

Das Gericht sieht daher geltend gemachte nicht übliche Sachverständigenkosten im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB in Höhe von 4,32 Euro beteffend Fahrtkosten, 4,73 Euro betreffend Lichtbilder und 29,- Euro betreffend pauschale EDV-Kosten, mithin einen Gesamtbetrag von 38,05 Euro netto. Angesichts eines nach Ansicht des Gerichts üblichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 583,75 Euro netto stellt sich der Überhöhungsbetrag in Höhe von 38,05 Euro netto mit weniger als 10 % noch nicht als evidente Erhöhung dar, bei der zu erwarten ist, dass diese vom Laien ohne weiteres erkennbar ist.

Dementsprechend sind die eingeklagten, wenn auch geringfügig überhöhten, Sachverständigenkosten in voller Höhe von der Beklagten gem. § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten.

Der Rechtsstreit über die Tatsache der Überhöhung sowie das Ausmaß der Überhöhung kann allein im Rahmen der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs des Geschädigten bzw. des zum Eintritt verpflichteten Haftpflichtversicherers gegen den Sachverständigen selbst überprüft werden, wobei der Kläger im hiesigen Verfahren gem. § 255 BGB analog verpflichtet sein wird, eventuell ihm gegenüber dem Sachverständigen aus dem Auftragsverhältnis zustehende Rückforderungsansprüche an die Beklagte abzutreten. Dies hält das Gericht auch für interessengerecht, da der vom Schädiger, für den die Beklagte einzustehen hat, verschuldete Unfall alleiniger Anlass dafür war, dass der Kläger einen entsprechenden Auftrag an einen Sachverständigen zur Schadensfeststellung erteilen musste. Aus diesem Grunde ist das Gericht auch der Auffassung, dass der Kläger gegenüber dem Schädiger bzw. der Beklagten nicht verpflichtet ist, ein ihm möglicherweise aufgrund des Auftragsverhältnisses zustehendes Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB auszuüben. Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, sich in einem Rechtsstreit mit dem Sachverständigen über die Details der Abrechnung des Sachverständigenhonorars zu begeben, da den Anlass für die Erteilung des Sachverständigenauftrags allein der Schädiger gesetzt hat; dem Geschädigten kann nicht zu den unvermeidlichen Unannehmlichkeiten einer Unfallregulierung hinzu noch das Prozeßrisiko im Verfahren gegen den von ihm ohne festzustellendes Ausfallverschulden beauftragten Sachverständigen angelastet werden, soweit er sich im Rahmen des Schadensersatzes rechtlich Erforderlichen gehalten hat.

Die Entscheidung hinsichtlich der Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1, 247 BGB.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91, 91 a, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

gez.

Richterin am Amtsgericht

Urteilsliste “Fiktive Abrechung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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