AG Saarbrücken weist in einem Rechtsstreit gegen die Cosmos Versicherung die Schadensersatzklage wegen Beschädigung eines Oldtimers unter Bezugnahme auf § 287 ZPO mit Urteil vom 24.5.2017 – 36 C 485/16 (12) – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Saarbrücken vor, das zeigt, wie der § 287 ZPO nun in allen Ecken und Enden missbraucht wird. Das Beweismittel „Schadensgutachten“ des Sachverständigen wird hier (ohne Grund) angezweifelt und dann willkürlich unter Bezugnahme auf § 287 ZPO die Klage abgewiesen, obwohl der Dümmste weiß, dass Oldtimer, die ewig in der Garage herumstehen, in der Regel deutlich an Wert zulegen – ohne dass man einen Finger krumm machen muss. Übrigens sind Oldtimer eine der besten Renditen zur Geldanlage überhaupt in den letzten 15 bis 20 Jahren. Ein kleiner Blick in mobile.de hätte auch dem Gericht die nötige Erleuchtung gebracht. Darüber hinaus hat das Gericht Vorschäden unterstellt, die nach den Angaben des Klägers nicht vorhanden waren. Das Gericht ist hier jedoch den (unbewiesenen) Behauptungen der Beklagten gefolgt. Und als Sahnehäubchen obendrauf wurden die Beweisanträge des Klägers nicht angenommen (Zeugenbeweis) und die Klage im schriftlichen Verfahren abgebügelt. Das dürfte nach der Relationstechnik, die jeder Referendar in seiner Ausbildung lernt, unzulässig sein. Wenn der Vortrag des Klägers schlüssig und der Vortrag des Beklagten erheblich ist, ist eine Beweisaufnahme erforderlich. Darlegungs- und Beweiserleichterungen kommen allerdings dem Kläger zugute (§ 287 ZPO). Andererseits muss allerdings auch bemerkt werden, dass der Kläger eventuell mehr hätte vortragen lassen können. Sein eigener, zwar durch Zeugenbeweisantrag gestützter Vortrag ist an manchen Stellen etwas dürftig und ergänzungsbedürftig. Weiterer Beweisantrag wäre auch durch die Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte mit Lichtbildern etc. möglich gewesen. Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes stellen wir Euch hier noch den Bericht des Geschädigten als Kläger vor:

„Ende Oktober 2015 ist mir auf dem Weg zum TÜV, zur geplanten H-Zulassung mit meinem Oldtimer, zugelassen mit Kurzzeitkennzeichen, jemand beim Spurwechsel in die Seite gefahren. Fehler beim Spurwechsel, polizeilich festgehalten, Zeuge vorhanden, Verursacher schuldbewusst.

Die Cosmos Versicherung zeigte sich mir gegenüber zahlungsunwillig, wie ich später erfuhr wurde der VK Schaden des Verursachers zeitnah beglichen. Ich ging Anfang 2016 zum Anwalt, was keinen Eindruck bei der Versicherung hinterlies und reichte 2016 Klage ein.

Der gegnerische Anwalt aus Frankenthal, der für verschiedene Versicherer tätig ist, wiedersprach sämtlichen Darstellungen und unterstellte mir einiges, da ich parallel Ärger mit der GEZ hatte und noch habe. Nicht nur dass ich mit Absicht zur Geldbeschaffung unterwegs war, auch das ich den Unfall hätte verhindern müssen, was durch den Bordstein und die geschotterten Straßenbahngleise auf der Seite zu schwerwiegenden Folgen für mich hätte führen können. Auch bestritt er, dass das KFZ mein Eigentum war, bzw. dass es jemals in Deutschland zugelassen war und so weiter…. KFZ Brief war vorhanden und musste zur Kurzzeitzulassung vorgelegt werden. Es wurde unterstellt, dass es sich bei dem BMW um wertlosen Schrott handelt und vieles mehr.

Das Auto Bj. 1976 habe ich 2001 per mündlichem Kaufvertrag gekauft und im Laufe der Jahre teilweise überholt. Nach Besichtigung des Schadens durch einen von mir gewähltem Gutachter, der den Schaden und Zustand einschätzte, sowie den Wert unabhängig ermitteln lies, habe ich seltene Sonderausstatungen ausgebaut und aufgehoben, die Karrosse dann wieder per Handschlag veräußert.

Von mir wurden zur Zustands- und Eigentumserklärung gut 10 Zeugen benannt, daruter der SV der das Gutachten erstellt hat und der Prüfer der KÜS, der in einer Vorbesichtigung mit mir die Details zur H-Abnahme besprochen hat, Zeugen zum Kauf, Verkauf Zustand etc., die der Richter allesamt nicht befragt hat und im stillen Kämmerlein zu meinen Ungunsten entschieden hat.

Die dem Richter nicht nachvollziehbare Wertentwichlung seit Kauf wurde von uns erläutert und es bedarf im Oldtimersektor keinerlei Investitionen zur Wertsteigerun, wie von unabhängigen Organisationen wie Classic-Analytics über Jahre hin ermittelt und bescheinigt wird – Thema Garagengold, was man aus den Medien kennt.

Außerdem kann ich – und wer kann das schon – nicht nachweisen, das direkt vor dem Unfall nicht schon ein Schaden vorlag, da der Gutachter das Auto im Zustand „drei“ mit Farbunterschieden – in dem Zustand und Alter absolut legitim und üblich – bewertet hat.

Hieraus zeiht der Richter den Schluss eines möglichen Vorschadens, der nicht bestand aber auch nicht nachweisbar ist, bzw. es nicht nachweisbar ist, dass kein Schaden bestand. Das Schadenbild an beiden Fahrzeugen ist jedoch passend und kann durch Bilder und das Gutachten für die VK des Schädigers belegt werden. Hier hat mir auf Nachfrage der Schädiger geholfen, da ihm das Verhalten seiner damaligen Versicherung sehr unangenahm ist.

Mein Anwalt rät mir aus Kostengründen und wegen der fast unmöglich zu bestätigenden Schadenfreiheit vor dem Zusammenstoß ab, die Berufung aufrecht zu erhalten. Folge wäre, ich bleibe auf dem Schaden und rund 3.500 €, Kosten für Anwälte, Gericht und Gutachten sitzen. Die Gefahr sieht er als groß, dass ich nach der Berufung noch einige Tausend Euro Mehrkosten haben könnte. Rechtschutzversichert war ich ja leider nicht.“

Lest selbst das Urteil des AG Saarbrücken und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

36 C 485/16 (12)                                                                                Verkündet am 24.05.2017

Amtsgericht Saarbrücken

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

1. Cosmos Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, Halbergstr. 50-60. 66121 Saarbrücken

2. …

Beklagte

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Saarbrücken
durch die Richterin am Amtsgericht R.-S.
im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO am 24.5.2017

für Recht erkannt:

1.
Die Klage wird abgewiesen.

2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 23.10.2015 in Krefeld geltend.

Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug (BMW, 2,8 l, Baujahr 1977, Erstzulassung 2/1977) mit dem Kennzeichen … vom Unterstellort des Fahrzeuges zu seinem Wohnort die … Str. in Krefeld. Der Beklagte zu 2) befuhr mit seinem Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, ebenfalls die .. Str. neben dem Kläger auf der rechten Spur.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeuges, das durch den Unfall beschädigt worden sei. Das Fahrzeug sei bereits längere Zeit bei Herrn D. auf dessen Bauernhof in Krefeld untergebracht gewesen. Zudem habe er vom Straßenverkehrsamt der Stadt Krefeld ein Kurzzeitkennzeichen erhalten, das nur ausgestellt werde gegen Vorlage des Fahrzeugbriefes, einer Versicherungsbestätigung und eines Personalausweises. Zudem sei er im Besitz des Fahrzeuges gewesen, sodass er der Auffassung ist, seine Eigentümerstellung werde vermutet gemäß § 1006 BGB.

Er behauptet, der Beklagte zu 2) habe von der rechten auf die linke Spur wechseln wollen. Hierdurch sei es zur Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges an dessen rechter Seite gekommen. Der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen.

Das streitgegenständliche Fahrzeug habe er Anfang September 2001 in einem Ort bei Frankfurt für 800 DM als Bastlerfahrzeug gekauft. Das Fahrzeug sei in schlechtem Zustand und nicht fahrbereit gewesen, es habe mit einem Anhänger abgeholt werden müssen. Zum Kaufzeitpunkt sei das Fahrzeug bereits über 20 Jahre alt gewesen. Anschließend sei das Fahrzeug in der angemieteten Scheune in Krefeld untergestellt gewesen. Beim Fahrzeug handele es sich um ein seltenes Sammlerfahrzeug, das zum Zeitpunkt des Unfalls in altersentsprechendem, aber durchschnittlich bis gutem Zustand gewesen sei. Im Laufe der Jahre habe er eine umfangreiche Überholung des Fahrzeuges, insbesondere der Bremsanlage. Erneuerung der Bereifung, einen Austausch von defekten oder beschädigten Kleinteilen vorgenommen. Daneben sei eine umfangreiche Inspektion und Teilzerlegung des Fahrzeuges mit entsprechender Aufbereitung erfolgt. Es sei ein fahrbereiter Oldtimer, der mittlerweile in der Zustandskategorie drei anzusetzen sei, entstanden.

Das Fahrzeug sei nicht repariert, sondern im beschädigten Zustand veräußert worden. Der Kläger hat das Fahrzeug an eine Person veräußert, die er inzwischen nicht wieder ausfindig machen könne. Es habe sich um ein älteres und beschädigtes Fahrzeug gehandelt, deshalb hätten die Vertragsparteien keinen schriftlichen Kaufvertrag ausformuliert und lediglich ein Bar- Geschäft vorgenommen.

Der Kläger behauptet, an seinem Fahrzeug seinen Reparaturkosten in Höhe von 3.914,36 € (netto) entstanden bei einem anzunehmenden Wiederbeschaffungswert in Höhe von 13.200 €. Eine farblich leicht abweichende Lackierung der Motorhaube sei bereits beim Erwerb des Fahrzeuges vorhanden gewesen, Vorschäden bestünden nicht, jedenfalls seien diese ordnungsgemäß behoben worden. Zuzüglich einer Schadenspauschale in Höhe von 25 € sowie Sachverständigengebühren in Höhe von 868,70 € und den Rechtsanwaltsgebühren verfolgt er seinen Anspruch gegenüber den Beklagten.

Der Kläger beantragt.

1.   die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.808,06 € nebst Zinsen in Höhe von 45 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem einen 20.3.2016 zu zahlen.

2.   die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402 9,54 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, das Fahrzeug des Klägers sei in mehrere Vorschadensereignisse verwickelt gewesen und bereits partiell nachlackiert worden. Deshalb sei nicht erkennbar, dass die behaupteten Schäden mit dem behaupteten Unfallereignis in Zusammenhang stünden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch nach dem Vorfall vom 23.10.2015 in Krefeld, §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG.

Für die Entscheidung kann es offen bleiben, ob der Kläger tatsächlich Eigentümer des am Unfall beteiligten Fahrzeuges war und der Versicherungsnehmer der Beklagten den Unfall allein verursacht hat.

Auch unter der Annahme der Aktivlegitimation des Klägers sowie einer vollen Haftung der Beklagten stehen dem Kläger nicht die geltend gemachten Ansprüche aus dem behaupteten Unfallereignis zu. Eine plausible und nachvollziehbare Abgrenzung von Schäden am streitgegenständlichen Fahrzeug ist ebenso wenig möglich wie eine nachvollziehbare Einschätzung des behaupteten Wiederbeschaffungswerts im Verhältnis zu den Reparaturaufwendungen.

1.
Die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten für das am Unfall beteiligte Fahrzeug sind nicht schlüssig dargelegt, eine Abgrenzung zu Vor- oder Altschäden ist nicht in ausreichendem Umfang möglich.

Grundsätzlich kann im Fall von Vorschäden der Geschädigte mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits zuvor entstanden sind. Dazu muss der Geschädigte grundsätzlich den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (vgl.: OLG Düsseldorf, MDR 2017, 514).

Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens lagen am streitgegenständlichen Fahrzeug partielle Nachlackierungen und Altschäden in Form von Gebrauchsspuren vor. Eine weitere Konkretisierung hat der Sachverständige hier nicht vorgenommen. Das Gutachten ist eine belastbare Schadensschätzung nicht ausreichend aussagekräftig und belastbar.

Die Anforderungen an substantiierten Vortrag zur erforderlichen Abgrenzung hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat lediglich angegeben, dass die farblich leicht abweichende Lackierung der Motorhaube bereits zur Zeit seines Erwerb 2001 vorhanden gewesen sei. Soweit hier Vorschäden bestanden hätten, seien diese jedenfalls ordnungsgemäß behoben worden, wie sich aus dem Gutachten ergebe. Jedoch fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers dazu, welche konkreten Arbeiten und Reparaturen er in diesem Bereich an seinem Fahrzeug vorgenommen hat, um eine plausible Abgrenzung zu den hier streitgegenständlichen Beschädigungen vorzunehmen. Es ist insbesondere aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht abgrenzbar, ob und inwieweit eine Überdeckung der behaupteten Beschädigung des Fahrzeuges durch den streitgegenständlichen Unfall an der rechten Seite mit diesen Vor- bzw. Altschäden vorlag. Zwar hat der Kläger für seine Behauptung, Vor- bzw. Altschäden hätten alleine an der Motorhaube vorgelegen, Zeugenbeweis angetreten. Es fehlt aber bereits am konkreten Vortrag des Klägers zum früheren Zustand des Fahrzeuges in diesem Bereich. Es kann offen bleiben, ob eine solche Beweiserhebung nicht bereits Ausforschung wäre, nachdem der Kläger hier keine substantiierten Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat Aber auch wenn diese Zeugen bestätigten, dass nur an der Motorhaube Schäden vorgelegen hätten, ist eine exakte Abgrenzung zu einem Streifschaden an der rechten Seite und Flanke des Fahrzeuges durch eine belastbare Sachverständigenbegutachtung nicht mehr möglich. Der Kläger hat das Fahrzeug zu einem späteren nicht näher angegebenen Zeitpunkt veräußert, so dass es für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung steht.

Ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

2.
Aus einem weiteren Grund scheiden ein Schadensersatzanspruch und eine hierauf gestützte Schadensschätzung zugunsten des Klägers aus.

Der Kläger verfolgt einen Anspruch auf fiktive Reparaturkosten in Höhe von 3.914,36 € und stützt sich dabei auf einen erheblich höheren Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Höhe von 13.200 €.

Reparaturaufwendungen sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Reparaturaufwand unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt (allgemein hierzu: Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl. § 249 Rn. 25). Trotz des vorliegenden Sachverständigengutachtens, das ohne weitere Erläuterung und Darlegung von einem Wiederbeschaffungswert von 13.200 € für das streitgegenständliche Fahrzeug ausging, sind diese Angaben offensichtlich unzutreffend.

Das damals bereits 20 Jahre alte Fahrzeug hat der Kläger 2001 als sogenanntes Bastlerfahrzeug zu einem Barbetrag von 800 DM erworben. Trotz ausdrücklicher Nachfrage ist sein Vortrag, welche konkreten wertsteigernde Arbeiten und Maßnahmen an dem Fahrzeug durchgeführt worden sind, vage geblieben. Es bleibt unklar, was es bedeutet, dass das Fahrzeug „im Lauf der Zeit restauriert, bzw. vielmehr technisch überholt und für den TUV vorbereitet wurde. Die Überholung der Bremsanlage und Erneuerung der Bereifung sowie der Austausch von defekten oder beschädigten Kleinteilen oder auch eine Inspektion und Teilzerlegung des Fahrzeuges mit Aufbereitung ist unsubstantiiert und dient nicht dazu, nachzuvollziehen, wie es zu dem behaupteten Wert des Fahrzeuges in 2015 kommen konnte. Es wurden keine Rechnungen, Reparaturnachweise oder sonstige Unterlagen für eine Aufbereitung des Fahrzeuges vorgelegt.

Gegen die erhebliche technische und wirtschaftliche Wertsteigerung des Fahrzeuges spricht, dass es von 2001-2015 nicht dem TÜV vorgestellt worden ist. nicht gefahren wurde, sondern in einer Scheune stand. Der Wertzuwachs allein aufgrund Zeitablaufs ist nicht nachvollziehbar und plausibel, insbesondere nicht durch belastbare Angaben des Klägers untermauert.

Weiter spricht gegen einen erheblichen Wertzuwachs des Fahrzeuges, dass der Kläger zu einem von ihm nicht näher angegebenen Zeitpunkt das Fahrzeug zu einem nicht angegebenen Verkaufspreis an einen für ihn selbst nicht wieder zu identifizierenden Käufer verkauft hat. Wenn das Fahrzeug diesen erheblichen Wertzuwachs aufgewiesen hätte, ist nicht nachvollziehbar, dass dieses wertvolle Fahrzeug an eine unbekannte Person zu einem nicht mitgeteilten Preis verkauft wird.

Schließlich steht das Fahrzeug aus den genannten Gründen einer Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigengutachten des Gerichts nicht mehr zur Verfügung.
Die Ermittlung eines Schadensbetrages zugunsten des Klägers nach § 287 ZPO scheidet mangels belastbare Anknüpfungstatsachen aus (allgemein hierzu: OLG Düsseldorf a.a.O.).

3.
Aus den dargelegten Gründen stehen dem Kläger auch die geltend gemachten
Nebenansprüche nicht zu.

4.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruhen auf den §§ 91. 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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