AG Wiesbaden verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung des von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkostenbetrages aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.7.2016 – 93 C 5169/15 (22) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zu einer Zeit, wo andere schon vor dem Fernsehgerät sitzen, stellen wir für Euch noch Urteile hier im Blog ein. Nachfolgend veröffentlichen wir heute abend noch ein Urteil des AG Wiesbaden zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Am Anfang hat das Gericht noch alles richtig gemacht. Dann allerdings verfiel das Gericht wieder in eine werkvertragliche Prüfung, indem einzelne Posten der Sachverständigenkostenrechnung werkvertraglich auf ihre Angemessenheit überprüft wurden. Im Schadensersatzrecht hat das Werkvertragsrecht allerdings keinerlei Bedeutung. Angemessenheit ist nicht Erforderlichkeit. Völlig außer Acht gelassen wurde der Gesichtspunkt, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist, sondern der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Mögliche Fehler des Sachverständigen gehen daher zu Lasten des Schädigers (AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Unna SP 2004, 205, 206; Müller in Himmelreich-Halm Handb. des Fachanwalts Verkehrsrecht 4. Aufl. Kap. 6 Rn. 227). Warum die Gerichte das nicht beachten, ist mir schleierhaft! Lest selbst das Urteil des AG Wiesbaden und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Wiesbaden                                                     Verkündet am: 7. Juli 2016
Aktenzeichen: 93 C 5169/15 (22)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Dipl.-Ing. M. L. aus A.-W.

Kläger

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

herrn G. S.  aus W. (Versicherungsnehmer der HUK-COBURG)

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte N. u. K. aus W.

HUK Coburg vertr.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Nebenintervenientin

hat das Amtsgericht Wiesbaden durch den Richter G. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 für Recht erkannt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 145,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

2.   Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 72,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2014 zu zahlen.

3.   Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2015 zu zahlen.

4.   Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.   Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

7.   Der Streitwert wird festgesetzt auf 145,09 Euro.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in der beantragten Höhe aus der Rechnung vom 26.09.2012 (Anlage K3 auf Bl. 29 d.A.) aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 I StVG, 249 II S. 1, 398 BGB, 115 VVG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert auf Grund der wirksamen Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs durch die Abtretungsvereinbarung vom 25.09.2012 (Anlage K1 auf Bl. 15 der Akte).

Die Abtretung ist wirksam und insbesondere hinreichend bestimmt. Die Abtretung des Unfallgeschädigten an den Sachverständigen genügt den vom Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 – VI ZR 260/10 (LG Saarbrücken) in NJW 2011, 2713 – beckonline) aufgestellten Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer abgetretenen Forderung, weil konkret der Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten aus dem Unfall erfasst ist.

Ausreichend ist im Übrigen, dass die abgetretene Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung grundsätzlich bezifferbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. 3. 2013 – VI ZR 245/11 (OLG Stuttgart) in r + s 2013, 460 – beckonline).

Auch die Abtretung des Sachverständigen an die Klägerseite ist wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten (im Sinne des § 307 I BGB) ist nicht ersichtlich.

Auch die Natur dieser Abtretung als Globalzession ist ändert nichts an ihrer Wirksamkeit oder der Bestimmbarkeit der letztlich streitgegenständlichen Forderung.

Der Anspruch besteht in der beantragten Höhe.

Nach § 249 II S.1 BGB ist erstattungsfähig, was dem „wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint“, wobei im Rahmen des sogenannten subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf die spezielle Situation des Geschädigten und seine individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen ist (so etwa BGH, Urteil vom 23. 1. 2007 – VI ZR 67/06 (LG Frankfurt [Oder]) in NJW 2007,1450 – beckonline). Preisvergleiche hinsichtlich der Sachverständigenkosten sind einem Unfallgeschädigten regelmäßig nicht zuzumuten, weshalb auch überhöhte Rechnungen dem Geschädigten üblicherweise zu erstatten sind (so zutreffend OLG Nürnberg, Urteil vom 3. 7. 2002 – 4 U 1001/02 in NVwZ-RR 2002, 711 – beckonline).

Ein Mitverschulden des Geschädigten kann nur dann angenommen werden, wen diesem bei Auftragserteilung die Unangemessenheit der Vergütung offensichtlich ins Auge springen musste (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20. 1. 2006 – 4 U 49/05 in NJW-RR 2006, 1029 – beckonline). In diesem Zusammenhang ist auch die sehr eingeschränkte Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten – welcher oftmals zum ersten Mal mit einer Unfallabwicklung konfrontiert ist-zu berücksichtigen (ebenso LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 in BeckRS 2011, 12802 – beckonline). Letztlich kann es auch nur auf die Gesamtvergütungsforderung – und nicht auf einzelne Nebenkostenpositionen – ankommen, weil von einem unfallunerfahrenen Laien nicht erwartet werden kann, qualifizierte Überlegungen dazu anzustellen, welche Nebenkostenpositionen bereits im Grundhonorar enthalten sein müssten und welche nicht (so zutreffend Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 04.11.2015, 317 C 168/15).

Hiernach ist eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Unfallgeschädigten als ursprünglichen Anspruchsinhaber vorliegend nicht ersichtlich. Bereits der hier zwischen den Parteien streitige Betrag ist derart gering, dass von einer offensichtlichen Überhöhung nicht ausgegangen werden kann.

Durch die Abtretungen ändern sich Rechtsgrund und Inhalt der Forderungen nicht (vgl. Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 04.11.2015, 317 C 168/15). Denn diese werden durch die Abtretung weder verändert noch umgewandelt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006 – 4 U 49/05 in NJW-RR 2006, 1029; zu Mietwagenkosten: BGH, Urteil vom 5.3.2013 – VI ZR 245/11 (OLG Stuttgart) in r + s 2013, 460 – beckonline).

Demgemäß ist auch nach einer Kettenabtretung grundsätzlich nicht auf den Horizont des Sachverständigen oder des Inkassobüros als Letzterwerber abzustellen (so auch Amtsgericht Darmstadt, Urteil vom 11.06.2015, 306 C 125/15).

Auch das vorliegend der Sachverständige selbst (nach erfolgter Abtretung) den Anspruch geltend macht ändert hieran nichts (ebenso LG Stuttgart, Urt. v. 16.7.2014 – 13 S 54/14 in NZV 2015, 553 – beckonline).

Im Falle der Geltendmachung der Kosten durch den Sachverständigen selbst kann – jedenfalls soweit mangels Zahlung die Rechnung keine Indizwirkung entfaltet – der
Tatrichter gemäß § 287 ZPO die erforderlichen Kosten schätzen, wofür die Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – juris).

Hieraus ergeben sich vorliegend aber keine relevanten Zweifel an der klägerischen Forderung.

Die geltend gemachten Nebenforderungen sind zu ersetzender Verzugsschaden im Sinne der §§ 280 1, 286 BGB.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts stellen sich insbesondere die mit dem Tenor zum 2. zugesprochenen Kosten für die Halteranfrage als zu ersetzender Verzugsschaden da, weil diese aus Sicht des Klägers nachvollziehbar und erforderlich erscheinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 IV Nr. 1 und 2 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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