BGH entscheidet mit historischem Urteil vom 2.12.1975 – VI ZR 249/73 – zu der Schadensabwicklung nach Verkehrsunfall und zu den Rechten des Geschädigten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem „Schrotturteil“ des AG Halle an der Saale veröffentlichen wir bis Ostern einige BGH-Urteile, die zwar schon älter sind, aber gleichwohl hochaktuell. Es handelt sich um ein historisches BGH-Urteil zur Schadensabwicklung. Zwar hat das BGH-Urteil bereits etwas Patina angesetzt, aber zur Sache selbst ist das Urteil immer noch hochaktuell.  Dass ältere BGH-Urteile nicht unbedingt verstaubt sein müssen, zeigt BGHZ 63, 182 ff zum Vorteilsausgleich, der auch heute noch beachtenswert ist, und das der BGH hier im Urteil selbst zitiert. In dem folgenden BGH-Urteil ist insbesondere interessant die Entscheidung zu den Rechten eines Geschädigten und auch die Erläuterungen zu § 249 Abs. 1 BGB. Lest selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Osterwoche
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 249/73                                                                         Verkündet am: 02.Dezember 1975

In dem Rechtsstreit

1.           Die auf Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens abzielende Vorschrift des § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, daß das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerläßliche fachliche Erkenntnisse verzichtet.

2.           Teil des nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens sind auch die Auswirkungen eines Entscheidungsrisikos, das der Geschädigte bei vorläufiger Beurteilung der Frage, ob der Schaden durch Reparatur oder durch Beschaffung eines Ersatzwagens zu beheben sei, auf sich nehmen mußte.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Schaffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Am 29. Januar 1969 beschädigte ein Versicherungsnehmer der Beklagten einen der Klägerin gehörigen Tanklastzug (Sattelschlepper mit Tankauflieger). Seine volle Haftung ist unstreitig.

Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug zunächst in Stand setzen und benutzte es weiter. Nachdem in der Folgezeit noch mehrere Reparaturen stattgefunden hatten, die sich vor allem auf Undichtigkeiten des Tankkessels bezogen, veräußerte sie 19 Monate nach dem Unfall die beiden Elemente des Tankzugs, angeblich weil der Zug infolge nicht zu behebender Nachwirkungen des Unfalls für ihre Zwecke nicht mehr tauglich war.

Die Beklagte hat an die Klägerin DM 15.500 bezahlt und verweigert weitere Zahlungen. Solche fordert die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit, und zwar für weitere Reparaturkosten, Kreditkosten, Nutzungsausfall und weiteren Verdienstentgang durch Ausbleiben von Aufträgen ihrer wesentlichsten Auftraggeberin, der Firma M.

Nach mehrfacher Antragserhöhung wegen angeblich in der Zwischenzeit eingetretener zusätzlicher Schadensauswirkungen hat die Klägerin schließlich Zahlung von DM 487.126,67 nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat ihr DM 76.796,81 zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen.

Auf Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in weiterem Umfange, nämlich bis auf einen Betrag von DM 6.291,00 nebst Zinsen abgewiesen.

Die Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des ersten Urteils.

Entscheidungsgründe

Das angefochtene Urteil hält dem Revisionsangriff nicht stand.

I.

Da über die Haftung der Beklagten dem Grunde nach kein Streit besteht, hat sie die Kosten der ersten Instandsetzung des Lastzuges bezahlt. Streitig sind nur noch Ansprüche, die die Klägerin daraus herleitet, daß auch weiterhin unfallbedingte Schäden aufgetreten seien, die sie zu Nachreparaturen und schließlich zum Verkauf des Lastzuges genötigt hätten. Das Berufungsgericht hat sich jedoch, was allerdings erst in seinen Ausführungen zur Position Nachreparaturen deutlich wird (BU S. 13), schon nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die später noch aufgetretenen Undichtigkeiten des Tanks überhaupt auf den Unfall zurückzuführen sind. Hätte diese tatrichterliche Feststellung Bestand, dann hätte es für die Entscheidung des Berufungsgerichts keiner weiteren Begründung bedurft.

Die Revision rügt aber mit Grund, daß sich das Berufungsgericht in dieser entscheidendsten Frage ein technisches Urteil zugetraut hat, ohne eine entsprechende Sachkunde auszuweisen.

Das Landgericht hatte sich aufgrund der Aussagen der größtenteils sachkundigen Zeugen davon überzeugt, daß die weiterhin auftretenden Undichtigkeiten des Tankkessels auf einer Nachwirkung des Unfalles beruhten. Es hat deshalb auf ein „zusätzliches“ Sachverständigengutachten (bisher lag nur ein vom Kläger vorgelegtes Parteigutachten vor) verzichtet, da ihm die Beweislage „klar“ erschien.

Demgegenüber vermag sich das Berufungsgericht (ohne weitere Beweisaufnahme; auf ein inzwischen vorgelegtes Parteigutachten der Beklagtenseite nimmt es nicht Bezug) nicht davon zu überzeugen, daß die späteren Mängel auf dem Unfall beruhen. Es meint, daß andere Ursachen wie fortschreitende Alterung oder besondere Belastung unter ungünstigen Fahrbedingungen nicht weniger wahrscheinliche Ursachen gewesen seien als der zurückliegende Unfall.

Wenn sich damit das Oberlandesgericht im Gegensatz zum Landgericht ohne weitere Beweisaufnahme und ohne Nachweis eigener Sachkunde oder einschlägiger sachverständiger Information, ja ohne näheres Eingehen auf die von den Parteien im einzelnen erörterten technischen Erwägungen vom ursächlichen Zusammenhang nicht zu überzeugen vermag, dann wird nicht ersichtlich, daß es seiner Verfahrenspflicht gerecht geworden ist. Zwar stellt § 287 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich auch die Begutachtung durch Sachverständige in das Ermessen des Tatrichters, soweit es um die Höhe des Schadens geht. Diese auf Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zielende Vorschrift rechtfertigt es aber nicht, in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach der Sachlage unerläßliche fachliche Erkenntnisse zu verzichten.

Die Entscheidung hat damit schon deshalb keinen Bestand. Sollte das Berufungsgericht aufgrund neuerlicher Prüfung auf seiner Meinung beharren, dann wird es näher darzulegen haben, auf welche technischen Erwägungen sich seine Zweifel am ursächlichen Zusammenhang stützen. Daß diese Zweifel durchgreifen müßten, wenn sich ihretwegen noch nicht einmal die Überzeugung von einer (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ergeben könnte, bemerkt das Berufungsgericht allerdings zurecht (Senatsurteil vom 27. Februar 1973 – VI ZR 27/72 – NJW 1973, 1413, 1414 [BGH 27.02.1973 – VI ZR 27/72] m.Nachw.).

II.

Im Einzelnen gilt noch folgendes:

1. Fahrzeugschaden

a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schädiger die Aufwendungen des Geschädigten auch im Rahmen des § 249 S. 2 BGB zu ersetzen hat, die ein verständiger Fahrzeugeigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht hätte (Senatsurteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 – VersR 1972, 1024, 1025 m.Nachw.). Es fährt sodann aber fort: Ob im Einzelfall eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung in Frage komme, habe der Geschädigte in Würdigung aller Umstände und erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme sachkundigen Rates zu prüfen. In diesem Falle müsse er aber, zumal wenn er den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht zur Prüfung mit herangezogen habe, das Reparaturrisiko (wenn er sich nämlich zur Reparatur entschlossen hat) und damit auch die Gefahr von Prognosefehlern selbst tragen, weil der Schädiger nicht mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen belastet werden dürfe. Deshalb dürfe der Schädiger, nachdem er die Reparaturkosten ersetzt habe, nicht mehr für die Kosten der 19 Monate später geschehenen Ersatzwagenbeschaffung herangezogen werden. Das Berufungsgericht stellt deshalb dahin, ob 19 Monate nach dem Unfall ein echter Totalschaden vorgelegen hat.

b) Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Kläger als Geschädigter an die einmal getroffene Entscheidung für eine Reparatur gebunden sein soll, auch wenn sie sich nur aus nachträglicher Sicht als unrichtig erwiesen hat, findet, wie die Revision mit Recht rügt, im Gesetz keine Stütze.

War es in der besonderen Lage des Klägers auch für einen verständigen Geschädigten nicht voraussehbar, daß der Instandsetzungsversuch fehlschlagen würde und damit ein alsbaldiges Abstoßen des Wracks wirtschaftlicher sei, dann sind auch die Auswirkungen dieses Entscheidungsrisikos Teil des vom Beklagten nach § 249 S. 2 BGB zu ersetzenden Schadens. Es können hier keine anderen Grundsätze gelten als die, die der erkennende Senat unlängst in seinem Urteil BGHZ 63, 182 für den Fall aufgestellt hat, daß die vom Geschädigten herangezogene Reparaturwerkstätte unsachgemäß oder unwirtschaftlich arbeitet. Deshalb kann der Klägerin für beim schließlichen Verkauf des Fahrzeugs in Erscheinung getretene Einbußen Ersatz nicht schon mit der Begründung versagt werden, daß sie sich zunächst entschlossen habe, das Fahrzeug instandsetzen zu lassen und zu behalten. Freilich wird ihr der Beweis dafür obliegen, daß sie zunächst die Instandsetzung als zweckmäßigen und wirtschaftlichen Weg der Schadensbeseitigung betrachten durfte (BGHZ a.a.O. S. 187).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte den Schädiger, der darauf im Rahmen des § 249 S. 2 BGB keinen Anspruch hat, an der Entscheidung beteiligt hatte. Die in der Praxis nicht seltene „Genehmigung“ einer Reparatur durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers hat für den Geschädigten vor allen die Bedeutung, ihn gegen den Vorwurf zu sichern, daß die Sinnlosigkeit der Reparatur doch voraussehbar gewesen sei. Je nach den Umständen kann sie allerdings auch eine Abwicklung nach § 249 S. 1 hindeuten, wobei der Geschädigte im Auftrag und für Rechnung des Schädigers tätig wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 56, 57) [BGH 19.06.1973 – VI ZR 46/72].

Inwieweit der Fahrzeugschaden, den das Landgericht auf DM 8.400 festgestellt hatte (BU S. 6), dadurch gemindert wird, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin die Mängel beim Verkauf arglistig verschwiegen hat, wird noch der Feststellung näherer Umstände bedürfen, zumal der Erwerber als Zeuge bekundet hat, daß die Klägerin Gewährsansprüche anerkannt habe.

2. Kosten und Nutzungsausfall durch Nachreparaturen.

Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil es sich von der Unfallbedingtheit der Schäden, auf die sich die Nachreparaturen bezogen, nicht überzeugen kann. Die Entscheidung hat insoweit aus den oben zu I.) dargelegten Gründen keinen Bestand.

3. Verdienstausfall

Das Landgericht (ABI. 190 = LGUrtS. 190 f) hatte der Aussage des Zeugen R. (Bediensteter der Auftraggeberfirma M.) entnommen, daß der Klägerin jedenfalls bis September 1970 einschließlich unfallbedingte Verdienstentgänge entstanden sein können.

Das Berufungsgericht vermag sich jedoch nicht davon zu überzeugen, daß das von dem Zeugen bekundete deutliche Zurückgehen von Aufträgen dieser Kundin unfallbedingt war. Diese Feststellung liegt zwar jedenfalls für den Zeitraum der ersten sieben Monate im tatrichterlichen Bereich und mag insoweit nach dem derzeitigen Streit stand auch möglich sein. Jedenfalls aber für die folgende Zeitspanne muß nach dem zu I) Ausgeführten damit gerechnet werden, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts von der Überzeugung beeinflußt sind, daß sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den dann jedenfalls einsetzenden Reparaturen nicht feststellen lassen; diese Überzeugung aber ist, wie dargelegt, nicht fehlerfrei erlangt. Es erscheint daher geboten, die Entscheidung des Berufungsgerichts auch insoweit ohne Unterschied der einzelnen Zeitabschnitte aufzuheben; denn es ist damit zu rechnen, daß etwa erforderliche weitere Erhebungen insgesamt neue Beurteilungsgrundlagen ergeben.

4. Schäden an den Bremszylindern

Auch diese sind nach Ansicht der Klägerin unfallbedingt, weil durch das Eindringen von aus Schadstellen des Kessels ausgetretenem Öl verursacht. Das Berufungsgericht hat sich von einem solchen Zusammenhang nicht zu überzeugen vermocht.

Inwieweit diese Ausführungen sachlich unabhängig davon Bestand haben könnten, daß die Frage, ob der Ölaustritt überhaupt unfallbedingt war, einer neuen Prüfung bedürfen wird, kann dahinstehen. Er erscheint nicht sinnvoll, das angefochtene Urteil nur hinsichtlich dieses verhältnismäßig untergeordneten Betrags zu bestätigen, da möglicherweise weitere technische Erhebungen auch insoweit näheren Aufschluß bringen können. Damit hat die Klägerin Gelegenheit, ihre Rügen des bisherigen Verfahrens im Zuge der anderweitigen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorzubringen.

Dr. Weber                                         Dunz                                          Scheffen
.                           Dr. Kullmann                         Dr. Ankermann

Vorinstanzen:
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.1973
LG Köln

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