BGH „kippt“ 100 Euro Nebenkostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken zu den Sachverständigenkosten und verweist den Prozess zur weiteren Sachaufklärung und Verhandlung an das LG Saarbrücken zurück (Az.: VI ZR 357/13 vom 22.07.2014)

Wie wir alle wissen, kürzt die HUK Coburg schon seit über 15 Jahren das Sachverständigenhonorar gegen Recht und Gesetz nach „Gutsherrenart“. In den vergangenen 1 – 2 Jahren sind einige andere Versicherer auch auf diesen rechtswidrigen Karren aufgesprungen. Als Grundlage der Kürzungen erfolgt u.a. der Verweis auf diverse Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken. Das LG Saarbrücken (13. Zivilkammer) hatte seit 2011/2012 seine bisherige (korrekte) Rechtsprechung zum Sachverständigenhonorar aufgegeben und in mehreren Verfahren die Nebenkosten pauschal auf einen Maximalbetrag von EUR 100,00 Euro begrenzt.
Ein gegenteiliges Urteil des OLG Saarbrücken (4 U 61/13 vom 08.05.2014), durch das die Nebenkostendeckelung des LG Saarbrücken aufgehoben wurde – sowie die BGH-Entscheidung vom 11.02.2014 – konnte die Versicherer nicht davon abgehalten, die Kürzungen auf Grundlage der landgerichtlichen Fehlentscheidungen flächendeckend fortzuführen.

Auch einige Amtsgerichte im Gerichtsbezirk des LG Saarbrücken ignorierten die OLG-Entscheidung sowie ein Urteil des BGH vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13), bei dem z.B. Nebenkosten in Höhe von 189,20 Euro (netto) nicht beanstandet wurden! In den meisten Verfahren wurde der Gang zum Bundesgerichtshof durch das LG Saarbrücken blockiert, indem die Revision einfach nicht zugelassen wurde. Bei einem Verfahren kam es nun aber doch zur Revision, bei der der BGH – wie erwartet – die pauschale Nebenkostendeckelung von 100 Euro schlichtweg als unzulässig verworfen hat. Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht.
Folgerichtig wurde das Urteil des LG Saarbrücken (13 S 41/13 vom 29.07.2013) durch den VI. Zivilsenat des BGH aufgehoben. Auch die Unerheblichket der BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage fand analog BGH VI ZR 225/13 noch einmal Bestätigung. Der BGH hat die Streitsache – wie auch schon bei der Entscheidung vom 11.02.2014 – zur weiteren Verhandlung und Tatsachenfeststellung an das Landgericht zurückverwiesen. Hier nun die aktuelle Entscheidung des BGH (VI ZR 357/13 vom 22.07.2014):

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 357/13                                                                                    Verkündet am:
.                                                                                                        22. Juli 2014

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,  soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.

c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.

BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13  – LG Saarbrücken
.                                                                         AG Lebach

in dem Rechtsstreit

Kläger, Revisionskläger und Anschlussrevisionsbeklagter,

gegen

Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin,

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz sowie den Richter Offenloch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juli 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 22. Februar 2013 auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen worden ist. Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil ferner aufgehoben, soweit seine Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist.

Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist.

Die Revision des Klägers gegen die Abweisung des Feststellungsantrags in dem vorbezeichneten Urteil des Landgerichts Saarbrücken wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Frau R. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20. Dezember 2012 in Anspruch, bei dem der Pkw der Frau R. durch ein von der Beklagten geführtes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.

Frau R. beauftragte den Kläger mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe von 3.326,66 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer, eine merkantile Wertminderung von 250 € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8,000 € inklusive 2,5 % Mehrwertsteuer. Für seine Tätigkeit stellte er Frau R. insgesamt 787,01 € inklusive 19 % Mehrwertsteuer in Rechnung. Davon entfielen 434 € netto auf das Grundhonorar und insgesamt 227,35 € netto auf einzeln ausgewiesene Positionen wie die EDV-Abrufgebühr, Porto, Telefon, Fahrzeugbewertung, Fotos, Fahrtkosten, Schreibgebühren und Fotokopien. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte hierauf vorprozessual 252,50 €.

Mit der Klage begehrt der Kläger, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung weiterer 534,51 € sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 502,77 € verurteilt, der sich aus dem Grundhonorar und sämtlichen einzeln ausgewiesenen Positionen mit Ausnahme der Fahrtkosten zusammensetzt. Dem Festslellungsantrag hat es entsprochen. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagen hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger das Grundhonorar und Nebenkosten in Höhe von 100 € nebst Mehrwertsteuer abzüglich erbrachter 252,50 €, d.h. insgesamt 382,96 €, zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte wendet sich mit der Anschlussrevision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Fahrtkosten und Kosten für Fotokopien sowie die Anfertigung von Lichtbildern in Höhe von insgesamt 58,31 €.

Entscheidungsgründe:

A.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger sei aktivlegitimiert, da die Geschädigte ihm den Ersatzanspruch wirksam abgetreten habe. Der Höhe nach belaufe sich sein Anspruch allerdings lediglich auf 382,96 €. Da es an verbindlichen Richtgrößen für die Bemessung des Honorars eines Sachverständigen fehle, dürfe der Geschädigte allerdings regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Der Geschädigte könne vom Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich verlangen, wenn für ihn erkennbar sei, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festgesetzt habe und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last falle oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet habe. Nach diesen Grundsätzen erweise sich das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar von 434 € netto in voller Höhe als erforderlich. Es sei für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht gewesen, da es sich innerhalb des einschlägigen Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung bewege. Nebenkosten seien jedoch lediglich in Höhe von 100 € erstattungsfähig, da die abgerechneten Einzelpositionen, soweit sie diesen Betrag überstiegen, unter den Gegebenheiten des regionalen Marktes quasi willkürlich überhöht seien und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander ständen. Rechne ein Sachverständiger für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beanspruche er zusätzlich bestimmte Nebenkosten, so bringe er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt würden. Die Geltendmachung der Nebenkosten sei deshalb auf den Ersatz entstandener Aufwendungen beschränkt Anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars sei die BVSK-Honorarbefragung nicht geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Gegen die Eignung der BVSK-Honorarbefragung sprächen bereits grundsätzliche Erwägungen, wie deren Überprüfung im Rahmen mehrerer Verfahren vor der Kammer bestätigt habe. Die Honorarbefragung lege einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen Grundhonorar und Nebenkosten nahe. So weise die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 daraufhin, dass die Grundhonorare tendenziell etwas geringer erhoben würden, wo sehr detailliert Nebenkosten aufgeführt würden. Wie weit diese Wechselwirkung reiche, lasse sich der Befragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gelte für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. Ebenso wenig sei ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale abgerechnet würden, eher zu erwarten sei, dass andere Nebenkosten nach konkretem Anfall abgerechnet würden. Des Weiteren lasse die Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechneten. Es komme hinzu, dass die Sachverständigen, wie die Überprüfung der Kammer in den Parallelverfahren ergeben habe, auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechneten und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt zu unterschiedlich seien, um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln. Für die Bemessung der erforderlichen Nebenkosten könne die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Dies enthebe den Laien aber nicht jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten. Der geschädigte Laie könne die Erforderlichkeit dieser Kosten allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformation ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten könne. Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstelle, schätze die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den regionalen Bereich auf 100 €. Dieser Betrag ergebe sich unter Berücksichtigung des Aufwands, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraums in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten werde. Dabei seien in die Schätzung folgende ersatzfähige Positionen eingeflossen, die bei der Erstellung eines Routinegutachtens regelmäßig anfielen:

–   Fahrkosten von 0,70 € pro Kilometer x 50 km = 35 €.
–   Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens. Lege man maximal zwölf Lichtbilder in Farbe zugrunde und räume man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so sei ein Umfang von zehn Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarzweiß-Druck pro Ausfertigung ausreichend. Zu berücksichtigen seien deshalb im Rahmen einer Mischkalkulation die Kosten für drei Ausfertigungen mit je zehn Farbseiten à 1 € und 14 Schwarzweiß-Seiten à 0,25 € zuzüglich jeweils 3 € für die Heftung = rund 50 €.
–   Porto, Versand- und Telefonkosten in Höhe von 15 €.
–   Kosten für die Fahrzeugbewertung und die EDV-Abrufgebühr seien dagegen nicht zu berücksichtigen, da sie einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellten.

Rechne ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen
Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und mache er zusätzlich Nebenkosten von bis zu 100 € geltend, so dürfe der Geschädigte diese Nebenkosten hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die Nebenkosten diesen Betrag Überstiegen, seien sie nur erstattungsfähig, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machten, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller Nebenkosten mit einem pauschalen Betrag von 100 € nicht mehr abgegolten sei. Derartige besondere Umstände seien hier weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Der Antrag auf Feststellung der Ersatzfähigkeit von Zinsen für verauslagte Gerichtskosten sei dagegen unbegründet. Es könne dahinstehen, ob dem Geschädigten unter Verzugsgesichtspunkten oder aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens zustehe. Denn einen solchen Anspruch mache der Kläger nicht geltend. Er begehre vielmehr Ersatz des abstrakten Zinsschadens nach § 288 Abs. 1 BGB. Hierfür fehle es indes an einer Rechtsgrundlage. Der Anspruch auf Erstattung von Gerichtskosten werde nämlich nach § 103 Abs. 1 ZPO erst mit dem Vorliegen eines Vollstreckungstitels fällig. Liege ein entsprechender Titel noch nicht vor, fehle es an einer für die Verzinsung nach § 288 Abs. 1 BGB notwendigen Voraussetzung.

B.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Die Beurteilung des Leistungsantrags durch das Berufungsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen.

I. Leistungsantrag:

1. Zutreffend und von Revision und Anschlussrevision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass Frau R. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung – wie im Streitfall – zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13, jeweils mwN).

2. Die Revision und Anschlussrevision beanstanden auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht, dass der Frau R. zustehende Ersatzanspruch durch Abtretung gemäß § 398 BGB auf den Kläger übergegangen ist Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

3. Sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ161,151,154).

b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.

aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflüssmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für Ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn.7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).

Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (expost gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 01, 346, 348; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 8). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 – VI ZR 207/92, VersR 1993, 969, 970; vom 17. Januar 1995 – VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11 , VersR 2012, 917 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – X ZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., §287 Rn. 7 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 207 Rn. 35).

bb) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren, die zusätzlich zu einem – hier unstreitigen – Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.

(1) Entgegen der Auffassung der Revision ist es allerdings grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht verschiedene der vom Kläger zur Berechnung seines Aufwendungsersatzanspruchs in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzten und in seiner Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge – wie beispielsweise das Kilometergeld von 1,05 €/km oder die Kosten von 2,45 € für ein Foto – als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der – von der Geschädigten R. zu keinem Zeitpunkt beglichenen – Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beigemessen hat.

(2) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Das Berufungsgericht hat das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse. Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die vor ihm geführten zahlreichen Parallelverfahren ergänzend ausgeführt hat, die Sachverständigen würden auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen, rügt die Revision zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht diese Tatsachen nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse aus den Parallelverfahren in der erforderlichen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2011 – XII ZB 6/11, FamRZ 2012. 293 Rn.26; vom 23. November 2011 – IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 8 ff.; Urteil vom 7. Juni 2011 – II ZR 4/10, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 – I ZR 84/91, WM 1993, 1725, 1726 f.; vom 14. Mai 2013 – II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 8). Das Berufungsurteil beruht indes nicht auf diesem Verfahrensfehler. Die Revision zeigt nicht auf, was sie nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises noch vorgetragen hätte; sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Anhörung des in den Parallelverfahren bestellten Sachverständigen beantragt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – IV ZR 49/11 , aao Rn. 11; Urteil vom 7. Juni 2011 – II ZR 4/10 , aaO Rn. 13 f.; BVerfG, SP 2008, 162, 163).

(3) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt aber einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Sie ist darüber hinaus mit der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des zwischen dem Kläger und Frau R. geschlossenen Werkvertrags durch das Berufungsgericht nicht in Einklang zu bringen, wonach der Kläger, der für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale abgerechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht habe, damit zum Ausdruck gebracht habe, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein solle und er daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlange. Wie sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision mit Erfolg rügen, hat das Berufungsgericht die von ihm in Routinefällen generell als erforderlich anzusehende „Nebenkostenpauschale“ von 100 € unter Verstoß gegen § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO losgelöst von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen des Klägers berechnet. Wie die Anschlussrevision zu Recht beanstandet, sind in die Schätzung des Berufungsgerichts Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 35 € unter Zugrundelegung einer Fahrtstrecke von 50 km eingeflossen, obwohl der Kläger ausweislich seiner Honorarrechnung nur 27 km gefahren ist und hierfür 26,35 € berechnet hat. Das Berufungsgericht hat seiner Schätzung darüber hinaus Kosten für die Erstellung von drei Ausfertigungen des Gutachtens – bestehend aus je 12 Lichtbildern in Farbe bzw. 10 Farbseiten und 14 Schwarz-Weiß-Seiten – zugrunde gelegt, obwohl das Gutachten ausweislich der Rechnung des Klägers nur 18 Seiten umfasste und der Kläger für alle drei Ausfertigungen insgesamt nur 24 Lichtbilder erstellt hat. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht bei seiner Schätzung demgegenüber die EDV-Abrufgebühr nicht berücksichtigt, obwohl diese nach der – durch Vorlage der Rechnung hinreichend substantiierten – Behauptung des Klägers tatsächlich angefallen war. Aus welchem Grund die vom Kläger in Rechnung gestellten Schreibgebühren nicht mit in die Schätzung der erforderlichen Nebenkosten eingeflossen sind, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.

II. Feststellungsantrag:

Die Revision gegen die Abweisung des Feststellungsantrags ist dagegen nicht begründet. Es kann offenbleiben, ob dem Geschädigten neben dem Zinsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens – sei es in Form entgangener Zinsen, sei es in Form der Kosten für die Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses – zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787 Rn. 37; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 473, 474 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012 – 7 U 204/11, juris Rn. 27, 29 f.). Denn einen derartigen Anspruch macht der Kläger nicht geltend. Für einen Anspruch aus § 268 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt es an einer schlüssigen Begründung. Gemäß dieser Bestimmung ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Es ist aber weder ersichtlich noch dargetan, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung der Kläger begehrt, in Verzug befand. Gegenstand des Feststellungsantrags ist nämlich nicht ein Anspruch auf Verzinsung der Sachverständigenkosten, sondern ein solcher auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags.

III.

Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz I ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien zur Schadenshöhe im Revisionsverfahren zu befassen.

Galke                                               Wellner                                       Diederichsen
.                         von Pentz                                       Offenloch

Vorinstanzen:
AG Lebach, Entscheidung vom 22.02.2013 -14 C 43/12 (20) –
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.07.2013 -13 S 41/13 –

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61 Antworten zu BGH „kippt“ 100 Euro Nebenkostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken zu den Sachverständigenkosten und verweist den Prozess zur weiteren Sachaufklärung und Verhandlung an das LG Saarbrücken zurück (Az.: VI ZR 357/13 vom 22.07.2014)

  1. Hubertus sagt:

    Auch die aktuelle BGH-Entscheidung vom 22.07.2014 mit Rückverweisung an das LG Saarbrücken wird die HUK-Coburg und andere, in deren Fußspuren laufenden Versicherer, nicht beeindrucken,sondern im Gegenteil vielmehr anstacheln, neue Geschütze in Stellung zu bringen, denn die bisherigen Folgen sind noch keinesfalls so massiv negativ, um die Rechtswidrigkeit bei der Unfallschadenregulierung aufzugeben. Es ist und bleibt dabei die Verfolgung der Zielsetzung, die versicherungsunabhängigen Sachverständigen zu blockieren und als unbequemes Hindernis
    aus der Unfallschadenregulierung herauszuhalten. Der Zentralruf der Autoversicherer, der GDV, das Schadenmanagement und die Schadensteuerung, Control-€xpert, Car-€xpert, SSH und DEKRA lassen grüßen.

    Hubertus

  2. Babelfisch sagt:

    Was mich an diesem Urteil des BGH kolossal stört:

    Nunmehr soll doch wieder eine Überprüfung der Einzelpositionen der Rechnung erfolgen. Der BGH höchstselbst hat entschieden, dass in dem Fall, in dem die Kosten insgesamt nicht evident überschritten werden, eine Überpfüfung der Einzelpositionen zu unterbleiben hat. Was interessiert mir mein Geschwätz von gestern?

    Erneut hat es der BGH sträflich unterlassen, eindeutige Signale an die Instanzengerichte zu senden. Aus diesem Urteil kann sich jeder alles herauspicken, was ihm gefällt. Diese Rechtsprechung funktioniert für den akademischen Diskurs, nicht jedoch für die – bedauerlicherweise – erforderlich Richtungsvorgabe für die Instanzengerichte.

    Chance verpasst, leider. Wenn dies Absicht ist, mag ich gar nicht weiterdenken!

  3. Knurrhahn sagt:

    Waidmannsheil, Hubertus,
    bei Deiner Aufzählung hast Du Herrn Fuchs vom BVSK und einige besonders geschmeidige BVSK-Jünger vergessen.
    Knurrhahn

  4. Ra. Imhof sagt:

    Die Deckelung der Nebenkosten auf pauschal 100,-€ ist aufgehoben worden.
    Das war das Ziel der Revision.
    Alles Weitere muss die Instanzrechtsprechung nun finden.
    Wichtig:
    -Die rechtliche Beurteilung ist identisch für die Klage des Unfallopfers (VI ZR 225/13) wie für die Klage des SV aus abgetretenem Recht.
    -Der klagende SV kann gem.§287 I,3 ZPO selbst unter Erleichterungen als Partei gehört werden.
    Dieser Beweisantrag ist ab sofort in allen Verfahren zu stellen!
    Der SV erhält so die Möglichkeit,die Kostenstruktur seines Büros selbst plausibel vor Gericht zu erläutern.
    Wenn das überzeugend bewerkstelligt wird,dann werden die Klagen auch zugesprochen.

  5. RA NW sagt:

    Hallo Herr Kollege Ra. Imhof!
    Ganz so einfach sehe ich die Sache nicht. Der BGH hat zwar Bezug genommen auf VI ZR 225/13, aber hinsichtlich der Darlegungslast des Geschädigten eine weitere Hürde aufgebaut, indem er darauf hingewiesen hat, dass der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der – v o n i h m b e g l i c h e n e n – Rechnung des Sachverständigen genügt. Das bedeutet m.E. dass die noch nicht beglichene Rechnung nicht mehr uneringeschränkt der Darlegungslast regelmäßig genügt. Damit wird m.E. gefordert, dass der Geschädigte die Rechnung gegenüber dem SV begleicht und er dann, wenn der Schädigerversicherer die SV-Kosten kürzt, die Differenz selbst nur einklagen kann. Damit wäre dann der SV aus abgetretenem Recht außen vor. Ich glaube, dass hier eine Fußangel eingebaut ist.

  6. Karle sagt:

    @RA. Imhof

    „-Der klagende SV kann gem.§287 I,3 ZPO selbst unter Erleichterungen als Partei gehört werden.
    Dieser Beweisantrag ist ab sofort in allen Verfahren zu stellen!
    Der SV erhält so die Möglichkeit,die Kostenstruktur seines Büros selbst plausibel vor Gericht zu erläutern.“

    Ist ja für den Sachverständigen alles kein Problem, wenn er vielleicht 200 mal pro Jahr bei Gericht antanzen muss, um bei einer Kürzung von 50 oder 60 Euro die Herkunft seiner Nebenkosten detailliert zu erläutern bzw. zu rechtfertigen? Am Besten noch mit der kompletten Betriebskostenkalkulation nebst Offenlegung betriebsinterner Unterlagen? Jeden Tag ein lächerlicher Gerichtstermin mit entsprechender Vorbereitung. Möglicherweise hier und da noch an einem ortsfremden Gericht? Das Problem Gutachter löst sich mit dieser Strategie dann von selbst. Jeden Tag ein Gerichtstermin = weniger Zeit für Gutachten. Weniger Gutachten = weniger Gerichtstermine.

    Meiner Meinung nach ist dieses BGH-Urteil ein Skandal und befördert letztendlich die Angemessenheit in den Schadensersatzprozess – entgegen jeglicher bisherigen Rechtsprechung zum Sachverständigenhonorar. Außerdem wird durch die Hintertür eine Beweislastumkehr eingestreut – entgegen BGH VI ZR 225/13. Dieses Urteil ist eindeutig geprägt von den Wünschen der Versicherungswirtschaft. Wer die Art und Weise der Allianz betrachtet, hierbei insbesondere die Argumentation zur Kürzung in den letzten Wochen, der kommt zum Schluss, dass denen der Inhalt des BGH-Urteils wohl schon länger bekannt war? Andernfalls gibt es bei der Allianz Hellseher. Wie viele Honorar-Seminare hält eigentlich einer der beteiligten Richter auf Kosten der Versicherungswirtschaft? Anstatt Rechtsklarheit zu schaffen wurden (absichtlich?) neue Fußangeln gelegt, die die Sachverständigen und die Instanzgerichte die nächsten Jahre beschäftigen werden. Nach meiner Prognose in bisher nicht gekannten Ausmaß. Der BGH positioniert sich damit eindeutig gegen schadensersatzrechtliche Grundsätze und gegen die eigene Rechtsprechung (z.B. VI ZR 67/06 oder VI ZR 225/13). Aber das kennen wir ja schon von der Mietwagen-Rechtsprechung und der fiktiven Abrechnung.

    Warum ist es aber erst so weit gekommen? Weil einige wieder den Hals nicht voll bekommen haben. Genau wie bei den Mietwagenfirmen. Seit Jahren wird bei Captain HUK davor gewarnt, den Bogen nicht zu überspannen. Aber Gier frisst ja bekanntlich Hirn. Falle zugeschnappt. Und nu?

  7. Ra. Imhof sagt:

    @ RA NW
    Meine Mandanten begleichen immer das berechnete Gutachterhonorar,wenn sich gegen diese Werklohnforderung keine rechtserheblichen Einwände formulieren lassen,ihre Mandanten etwa nicht?
    Für den Schadensersatzanspruch des Unfallopfers macht es i.Ü.keinen Unterschied,ob der Mandant die Rechnung schon bezahlt hat,oder ob er sie noch bezahlen muss (Palandt,73 Aufl. §249 BGB RZ 4).
    Man sollte es Anderen überlassen,dem Urteilstext eine versicherungsfreundliche Interpretation zu verpassen,indem Textpassagen ausserhalb des Gesamtzusammenhanges betont werden.
    Ich bin jedenfalls nicht verantwortlich für das,was der BGH zu Papier bringt und kann nur davor warnen,Halbsätze oder einzelne Begriffe des Urteilstextes isoliert zu interpretieren,denn das führt nur zu vermeidbaren Fehlern.

  8. Babelfisch sagt:

    Vielleicht auch ein paar positive Aspekte aus dem Urteil:

    Die Versicherungswirtschaft hatte bislang ja das Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, als absolut irrelevant dargestellt, da in diesem Verfahren der Geschädigte selbst geklagt hat, während in dem Fall, in dem der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt, die Sach- und damit Rechtslage eine völlig andere wäre. Diesen Unfug hat der BGH nicht bestätigt und eindeutig und ausschließlich auf die Erkenntnismöglichkeiten- und -fähigkeiten des Geschädigten abgestellt. Fazit insoweit: durch die Abtretung ändert sich der Anspruch NICHT!

    Weiterhin gilt, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet ist, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

    Weiter hat der BGH noch einmal betont, dass der in „Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung der vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bildet (ex post gesehen)“.

    Weiter wird durch den BGH feststellt, dass der zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen geschlossen Werkvertrag insoweit auszulegen ist, als dass der Sachverständige für seine Ingenieurstätigkeit eine Pauschale abrechnen kann (Grundhonorar) und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beanspruchen kann. Für diese Nebenkosten soll jedoch gelten, dass diese tatsächlich angefallen sind. Wichtig ist hier meines Erachtens, dass erneut der BGH die tatsächliche Höhe der Nebenkosten keiner Prüfung unterzogen hat, hierzu hat er offensichtlich keine Veranlassung gesehen. Allerdings weist der BGH darauf hin, dass die Abrechnung inhaltlich stimmig sein muss. Im zu entscheidenden Fall hatte der Sachverständige Fahrtkosten von 27 km abgerechnet, vom LG Saarbrücken waren jedoch bei der Schätzung 50 km zugrunde gelegt worden. Ähnlich verhält es sich bei den Kosten für die Erstellung von drei Ausfertigungen des Gutachtens.

    Eindeutig segnet der BGH auch das Berechnen einer EDV-Abrufgebühr ab, wenn diese angefallen ist. Viele Instanzengerichte stellen die Berechtigung zur Berechnung dieser Kosten schlichtweg in Abrede.

  9. virus sagt:

    Am Donnerstag, 16.10.2014, Ort: Köln in trauter Zweisamkeit referieren 6 Stunden (Kosten-Note pro Teilnehmer: 360,00 Euro + MwSt):

    Herr Wolfgang Wellner (Richter am BGH – 6. Senat)

    und

    Herr Prof. Dr. Rainer Heß, LL.M. (RAe Dr. Eick & Partner, Bochum
    Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht)

    zum Thema: »Der Sachschaden beim Verkehrsunfall«

    gedacht zur Fortbildung von SchadenreguliererInnen aus den Bereichen KH und AH, Sachverständige, RechtsanwälteInnen, um diesen die „jüngste“ BGH-Rechtsprechung inhaltlich näher zubringen.

    – Ausführliche Darstellung der aktuellen Rechtsprechung (Berichtszeitraum 9/2013 – 9/2014)
    – Tendenzen und Entwicklung der Rechtsprechung
    – Kritische Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung
    – Darstellung der konkreten Auswirkungen auf die tägliche Praxis

    Gliederung:
    ……..
    6. Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
    …………..
    11. Hochaktuelle Entscheidungen, die bis zum Seminar noch ergehen

    Quelle: http://www.fao-portal.de/veranstaltung/id/8838-der-sachschaden-beim-verkehrsunfall.html

  10. Werner sagt:

    Dann war die Ankündigung des Anwalts aus Köln, dass es erneut ein BGH-Urteil zu den Gutachterkosten geben würde, aber anders als VI ZR 225/13, wieder nur ein Nebelkerzenabwurf. Mit diesem Urteil vom 22.07.2014 hat der BGH die Deckelung der Nebenkosten in das Reich der Fabel verwiesen.
    Im Übrigen hat der BGH VI ZR 225/13 bestätigt und sogar Bezug genommen auf die gundsätzliche Entscheidung zu den Gutachterkosten VI ZR 67/06.

    Vielleicht deshalb fangen jetzt auch schon wieder die Versicherungen damit an, im Falle eines Reparaturschadens, also wenn das Fahrzeug tatsächlich in der markengebundenen Fachwerkstatt repariert werden soll, die Erforderlichkeit des Gutachtens und damit die Erforderlichkeit der Gutachterkosten zu bestreiten. Der Schaden werde durch die Rechnung der Werkstatt dargestellt.
    Das ist natürlich falsch, denn der Geschädigte hat das Recht, den unverschuldet verursachten Schaden beweismäßig zu sichern. Insoweit hat das Gutachten eine Beweisfunktion.

    Darüber hinaus bestimmt der unabhängige Gutachter, in welcher Höhe eine Wertminderung, auch bei tatsächlicher nachfolgender Reparatur, eingetreten ist. Das sagt nämlich die Rechnung der Werkstatt nicht.

    Diese Reaktion der Versicherungen zeigt, dass auch dieses BGH-Urteil ein Schlag gegen die Versicherungen war. Nebekosten bis 100 Euro ade! Kostenkürzungen ade, wenn die tatsächlich berechneten und beglichenen Kosten aus der ex ante Sicht es Geschädigten zur Herstellung erforderlich gehalten wurden. Der subjektiven Schadensbetrachtung ist der Rücken gestärkt worden.

  11. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „Dann war die Ankündigung des Anwalts aus Köln, dass es erneut ein BGH-Urteil zu den Gutachterkosten geben würde, aber anders als VI ZR 225/13, wieder nur ein Nebelkerzenabwurf.“

    Hi Leute,
    wir rätseln seit Wochen was der „Anwalt“ aus Köln für eine Berufsausbildung hat.
    Ist es möglich, dass dieser Herr nur eine Genehmigung zur Ausstellung von Mahnbescheiden hat, früher bekannt als zugelassener Reichsberater für Streitwerte bis 17.- Reichsmark?

  12. Saarl. SV sagt:

    Damit ist jetzt wohl auch Schluss mit der Rechtsprechung des Richter H. vom AG SB. Ebenso dürfte jetzt auch Schluss sein mit der Rechtsprechung des Vors. Richters Dr. F. des Berufungsgerichts SB mit der Deckelung der Nebenkosten.

  13. Hein Blöd sagt:

    kann nicht verstehen,weshalb hier einige das fehlinterpretieren für die versicherer übernehmen.
    bekommt ihr dafür Geld?

  14. Rüdiger sagt:

    Das Urteil kann man in etwa so zusammenfassen:

    Weiterhin Rechtsunsicherheit ist ein Grund mehr, dass der Sachverständige selbst aus abgetretenem Recht klagt und den Versicherungsnehmer der gegnerischen Versicherung in Anspruch nimmt.

    1. Hält man den eigenen Kunden aus dem Schlamassel heraus.
    2. Wollen sich die meisten Schädiger nicht für ein paar Euro verklagen lassen.
    3. Erzeugt diese Strategie den maximal möglichen Druck auf den Versicherer.

  15. HardRock56 sagt:

    Das Urteil ist die zu erwartende Reaktion auf das Urteil aus Februar. Wenn weiterhin Sachverständige nach dem Motto „Gier frisst Hirn“ abrechnen, muss man mit diesen Urteilen rechnen. Jetzt wird wieder jeder Amtsrichter nach Gutdünken über die Nebenkosten entscheiden.

  16. Hein Blöd sagt:

    @Der Hukflüsterer
    nee,nee,der is sowas von blond,fast schon durchsichtig!

  17. Verkehrs-RA sagt:

    An dem Halbsatz „- von ihm beglichenen -“ werden sich die üblichen verdächtigen Versicherer definitiv aufhängen und zukünftig immer, wenn die Gutachterkosten noch nicht oder eben noch nicht vollständig, weil von ihnen selbst gekürzt, beglichen sind, auf diese aktuelle Entscheidung verweisen. Die Klagen auf die Differenzbeträge werden also nicht weniger werden, und dann gilt das Prinzip von dem Stein und der Mauer: einer richtet keinen Schaden an, aber tausende auf dieselbe Stelle kommen irgendwann durch!

    Wenn dann einmal ein Fall mit einer wirklich nicht mehr anständigen Gutachterrechnung aus abgetretenem Recht vor einem ambitionierten Jungrichter mit Zahlenfetisch landet, dann ist der Damm gebrochen, und wir dürfen bald neben den Fähnchen für Fraunhofer und Schwacke auch noch weitere auf die Deutschlandkarte pinnen, die uns zeigen, welches Amtsgericht die SV-Honorare wie weit beschneidet…

    Hoffentlich gibt dieser Jungrichter dem Gutachter im Termin wenigstens den Ratschlag einer Rücknahme, sonst ist es da, das eine Aktenzeichen mit Endurteil, mit dem immer alles beginnt…

  18. pitbull sagt:

    Hallo an alle,
    mein erster Post hier ist eine Frage:
    beunruhigt es hier niemanden, dass der BGH – quasi „en passant“ – offensichtlich die berechenbaren Kilometer- und Fotokosten der Höhe nach „gedeckelt“ hat? Jedenfalls soll eine diesbezügliche Bewertung der Vorinstanz von € 1,05/Kilometer und € 2,45/Farbbild als „erkennbar deutlich überhöht“ beanstandungsfrei bleiben können. Ich habe hier zahlreiche SV-Rechnungen, die aber in etwa diese Beträge ansetzen…

  19. Babelfisch sagt:

    @pitbull:

    du legst den Finger auf die Wunde.

    Als „erkennbar deutlich überhöht“ können Kosten nur dann klassifiziert werden, wenn Sie im Verhältnis zu entweder „nicht erkennbar deutlich überhöhten“ oder „nicht überhöhten“ Kosten verglichen werden. Welche sollen letztere darstellen? Der BGH entzieht sich mit seinen sybillinischen Formulierungen seiner Verpflichtung, mit seinen Entscheidungen Rechtsfrieden herzustellen.

    Dies gilt insbesondere auch für den – nicht begründeten bzw. erläuterten – Hinweis, dass der BGH es offensichtlich für entscheidend hält, ob der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen „bezahlt“ hat oder nicht. Damit schafft der BGH mehr offene Fragen durch seine Entscheidungen, als er zur Klärung beigetragen hat.

    Vielleicht könnte man hier einmal diese Punkte diskutieren.

  20. Werner H. sagt:

    Jetzt wird auf Rolands Blog erneut mit Fehlinterpretationen des obigen BGH-Urteils gearbeitet. Es wird öffentlich die Frage gestellt, ob überhaupt ein Gutachten eines freien Kfz-Sachverständigen notwendig ist, wenn der Versicherer die Übernahme der Reparaturkosten verbindlich zusagt?
    Sicherlich ist auch in diesem Fall ein Gutachten zur Beweissicherung erforderlich.
    Zum Ersten zeigt es den kalkulierten Wiederherstellungsbetrag.
    Zum Zweiten beweist es den Schadensumfang und die erforderlichen voraussichtlichen Reparaturkosten, die durchaus von den späteren Rechnungsbeträgen abweichen können.
    Zum Dritten zeigt es die merkantile oder gar die technische Wertminderung auf. Die erschent nämlich nicht auf der Reparaturrechnung.
    Zum Vierten ist beweismäßig festgehalten, wo der Schaden vorhanden war. Das ist bei späteren Unfällen wichtig, wenn mit der HIS-Datei argumentiert wird, dass bereits ein Vorschaden vorhanden gewesen sei. Wer Schäden datenmäßig speichert, dem muss damit entgegnet werden, dass der Schaden auch auf Seiten des Geschädigten beweismäßig gesichert wird, um dem Vorbringen der Versicherer zu kontern.
    Es ergibt sich damit das Ergebnis, dass auch bei Reparaturschäden, die von der Versicherung anerkannt sind, Gutachten erforderlich sind.
    Ohne Gutachten ersparen sich die Versicherer Millionen an Wertminderung.
    Dem Geschädigten ist gemäß § 249 BGB aber der Zustand wiederherzustellen, der vor dem Unfall bestand. Dazu gehört neben der Schadensbehebung auch die Zahlung einer Wertminderung.

  21. Ra. Imhof sagt:

    @Werner H.
    Das Gutachten gibt den Reparaturweg vor,sichert und dokumentiert die Beweise,grenzt Vor-und Altschäden ab und dient dem Geschädigten als objektives Dokument zur pflichtgemässen Darlegung stattgehabter Unfallschäden im Falle eines späteren Verkaufs.
    Nur die Einfältigen und Leichtgläubigen verzichten deshalb auf ein Gutachten im Schadensfall.

  22. Roland Richter sagt:

    @Werner H: ich lade Sie ein, Ihre Sicht zum Thema im Rahmen eines Gastbeitrages in meinem Blog darzulegen.

  23. Hein Blöd sagt:

    @Roland Richter
    –träum weiter–LOL

  24. Fred Fröhlich sagt:

    @Roland Richter
    ich war gerade mal stöbern auf ihrem Blog. Die Ausführungen, die Sie zum Hagelschaden und der Abrechnung durch die Versicherung gegenüber dem Geschädigten machen, sind prägnant für ihre parteiliche Haltung! Das bei fiktiver Abrechnung des Hagelschadens alle Dellen herausgedrückt werden können, obwohl das oftmals an vielen Stellen der Karosserie technisch gar nicht möglich ist und damit der Schaden bewusst durch die versicherungseigenen oder -hörigen Gutachter heruntergerechnet wird, um den Schadenersatz deutlich unter der realen Abrechnung zu platzieren. Oder anders, ich schätze die Abweichung der fiktiven Hagelschadenabrechnung gegenüber der realen Abrechnung in einer Werkstatt auf etwa 30%. Der Kaskokunde bezahlt aber seine Prämien zu 100%, der Schaden ist zu 100% vorhanden aber wenn er den Schaden ausgezahlt haben will, bekommt er nur 70%???
    Tja, und das findet Ihre volle Zustimmung und Unterstützung? Sie outen sich selbst!

  25. Karle sagt:

    Roland Richter = Handlungsbevollmächtigter der R+V. Noch Fragen??

    Ist Dr. Holger Zinn ein Begriff? Stichwort Mietwagen. Einfach mal googeln:

    Dr. Zinn u. Roland Richter = Dream-Team der Versicherer.

    Diesen „Versicherungsbütteln“ würde ich nicht mal eine Ansichstkarte schreiben, geschweige denn irgendeine Aufmerksamkeit schenken.

    http://www.holgerzinn.de/lehre_und_forschung/forschung/mietwagen

    Die verbreiten an allen Fronten den Versicherungsmist. Es zählt, wie überall im Finanzbusiness, offensichtlich nur der Scheck am Monatsende?

  26. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Karle,
    was Du angegeben hast, ist alles richtig.
    Da davon auszugehen ist, dass der genannte Blog im Interesse der Versicherungen betrieben wird, ist es trotzdem interessant zu erfahren, welche Gedankengänge bei den Versicherungen herumgeistern. Ich nehme an, dass deshalb Werner H. seinen Kommentar hier verfasst hat.
    Ansonsten sollte niemand gehindert werden, sich Informationen auch von anderer Stelle zu besorgen.
    Vom Feind lernen, heißt Verlieren lernen!
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  27. Karle sagt:

    @F-W Wortmann

    Und das kommt dabei raus, wenn man sich mit dem „Feind“ abgibt:

    „Ende letzten Jahres habe ich schon einmal darauf hingewiesen, dass mein Blog sich bei den Aktiven des Blogs Captain HUK einer gewissen Beliebtheit erfreut. Dass dem so ist, konnte ich zwischendurch immer wieder mal feststellen.“

    „Ich spreche hiermit öffentlich eine Einladung an alle Nutzer von Captain HUK aus. Ich lade jeden von Ihnen dazu ein, hier in meinem Blog einen Gastbeitrag zu einem selbst gewählten Thema zu veröffentlichen.“

    => mit einer klitzekleinen Einschränkung: natürlich nur mit Bekanntgabe der wahren Identität des Autors. Die versuchen es einfach immer wieder. Da hatten wir doch schon mal einen, der auch ständig an der Anonymität gegraben hatte?

    „Bei Willi Wacker, dem Verfasser dieser Zeilen, möchte ich mich für die Nennung meines Blogs sehr bedanken. Eine Bitte für die Zukunft: setzt doch einen Link auf meine Blogeinträge. Dann können sich Eure Leser direkt ein eigenes Bild von der Sache machen.“

    Sorry. Aber ich erkenne in dem zitierten R-Blog-Gesülze nur Hohn- und Spot.
    Gelesen habe ich in dem Versicherungs-Käseblättchen übrigens heute das erste (und wahrscheinlich auch das letzte) mal. Schade um die Zeit. Das versicherungslastige Rechtsgeschmiere ist einfach nicht zu ertragen. Derartiger Mist von Versicherern liegt fast täglich auf meinem Schreibtisch. Damit ist der Bedarf an Fehlinterpretation mehr als gedeckt. Für mich ist der nichts weiter als ein typischer google-Trittbrettfahrer, der sich mit seinen CH-Zitaten und -Beiträgen mehr Klicks erhofft.

  28. Ra. Imhof sagt:

    @ Pitbull
    nein,beunruhigt mich nicht.
    Der SV fuhr damals einen SLK 55 AMG,Kilometerkosten laut ADAC:1,20€
    Unfall-Lichtbilder der bayerischen Polizei kosten je 4,-€.(siehe Beitrag hier im Blog!!)
    Der BGH zeigt hier,dass er sich hierzu keine vertieften Gedanken gemacht hat;das ist „revisionsrechtlich“ auch nicht notwendig gewesen.
    Diese Bemerkung im Urteil ist lediglich eine Aufforderung an die Kläger,diese beiden Positionen näher zu begründen,also etwa mit den Richtlinien des IFS e.V. zu den Anforderungen an die Beweissicherung die Höhe der Fotokosten zu erklären und die Kilometerkosten schlüssig zu erläutern.

  29. virus sagt:

    Ich sehe hier weit und breit nicht, dass dem Geschädigten ein Auswahlverschulden bezüglich des beauftragten Sachverständigen vom Schädiger nachgewiesen worden wäre. Ist der Tenor b) und c) dann auch noch mit § 249 BGB (Schadensersatz) unvereinbar, muß dieses BGH-Urteil allein auf den hier verhandelten Sachverhalt beschränkt bleiben. Eine grundsätzliche Bedeutung ist dem Urteil somit nicht beizumessen. Allein mit dem Urteil VI ZR 225/13 werden die Richter des VI Senat ihres Auftrages, eine Grundsatzurteil gefällt zu haben, gerecht.

    Wird seitens des Beklagten nicht bestritten und nachgewiesen, dass in Rechnung gestellte Positionen nicht angefallen bzw. nicht erbracht wurden, gibt es definitiv nichts zu erklären.

  30. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    Deinen Kommentar kann man allerdings nicht unbeantwortet lassen.
    Die Leitsätze b) und c) haben durchaus schadensersatzrechtlichen Charakter. Denn der besonders freigestellte Tatrichter hat die H ö h e des Schadens gem. § 287 ZPO zu schätzen. Diese Schätzung darf allerdings nicht abstrakt erfolgen.
    Deshalb ist auch die Nebenkostendeckelung auf maximal 100,– € revisionsrechtlich gekippt worden. Allerdings lassen die Schadenshöhenschätzungen der Fahrkosten und der Fotokosten erkennen, dass nicht zutreffend geprüft wurde. Hier hatte gerade das Berufungsgericht nicht zutreffende Zahlen verwandt.

  31. Karle sagt:

    @Willi Wacker

    „Denn der besonders freigestellte Tatrichter hat die H ö h e des Schadens gem. § 287 ZPO zu schätzen.“

    „Allerdings lassen die Schadenshöhenschätzungen der Fahrkosten und der Fotokosten erkennen, dass nicht zutreffend geprüft wurde.“

    Wenn dem so wäre, dann sind wir inzwischen nicht mehr bei der Erforderlichkeit, sondern bei der Angemessenheit im Schadensersatzprozess gelandet. Insbesondere wenn der Tatrichter Einzelpositionen aus der Honorarechnung des SV „schätzen“ soll. Wie soll das gehen? Aus der Hüfte, der hohlen Hand oder doch wieder BVSK? Häschen nach Stiftung Warentest?

    Analog der Mietwagenrechtsprechung?

    „Der besonders freigestellte Tatrichter kann die Mietwagenkosten nach § 287 ZPO schätzen“.

    Kann er das? Natürlich kann er das! Dafür hat die Versicherungswrtschaft ja genau zum richtigen Zeitpunkt eine Mietwagenliste bei Fraunhofer bestellt und die Rechnung (möglicherweise sogar ungekürzt) bezahlt. Als Sahnehäubchen obendrauf wurde diese Liste dann noch auftragsgemäß wunschgemäß vom BGH abgesegnet. Urbi et orbi!!!

    Jetzt weiß man auch, warum die HUK selbst ein Billig-Honorartableau mit den Kumpels vom BVSK zusammen gezimmert hat. Die wollten wohl die Kosten bei Fraunhofer einsparen? Bleibt nur noch abzuwarten, bis der BGH diese als „Gebührenliste“ adelt?

    Wie war das eigentlich früher, als der BGH noch im Rahmen des Gesetzes (§ 249 BGB) entschieden hatte:

    – Sachverständigenkosten sind nicht vergleichbar mit den Mietwagenkosten….
    – Wenn der Geschädigte den Rahmen des Erforderlichen einhält….
    – Sofern der Geschädigte „ex ante“ nicht erkennen konnte….
    – Auch überhöhte SV-Honorare sind zu bezahlen….
    – Der Geschädigte muss sich nicht auf einen Rechtsstreit mit dem SV einlassen….

    Alles Schnee von gestern?

    Was passiert eigentlich, wenn der Geschädigte im Schadensersatzprozess nun keine EUR 2,40 / Lichtbild erhält, sondern lediglich EUR 1,50, „geschätzt“ nach § 287 ZPO vom Oberschlaurichter im Kuhdorf, weil der böse, böse Geschädigte diese Diskrepanz schon bei Beauftragung des Gutachtens hätte erkennen können und müssen? Dann muss er sich DOCH auf einen Rechtsstreit mit dem SV einlassen, sofern der Sachverständige auf seine EUR 2,40 / Lichbild besteht? Von den Kosten der beiden Rechtsstreite erst gar nicht zu reden. Wo bleibt hierbei der vollständige Schadensausgleich gemäß § 249 BGB?

    Warum nur fällt mir dazu gleich der Titel eines kürzlich veröffentlichen Artkels ein, der auch für die aktuelle BGH-Rechtsprechung des 6. – nach Frau Dr. Müller – zutreffen dürfte?

    „Wir machen uns die Schadenswelt, wiedewie sie uns gefällt?“

    Oder hätte ich besser aus der Sicht EINES BGH-Richters schreiben sollen?

    „Ich mache euch die Schadenswelt, wiedewie sie wurde bestellt?“

    Rechnung zahlbar im Seminarhonorar?

    Man kann es aber auch wesentlich kürzer formulieren:

    Der gesamte „Klüngel“ verarscht die Geschädigten nach Strich und Faden!

  32. Glöckchen sagt:

    @ Karle
    naja,du siehst das jetzt aber etwas zu schwarz.
    Der SV muss sich halt seine Forderung erstreiten,so wie jeder andere auch.
    Der Werklohn ist gem.§641 I mit Werkabnahme fällig und gem.IV ab diesem Zeitpunkt auch verzinslich.
    Der SV könnte diese Forderung absichern durch Geltendmachung seines Pfandrechtes und die Herausgabe des Gutachtens von der Zug um Zug-Bezahlung seines Werklohnes abhängig machen.
    Wer bräuchte da überhaupt noch eine Abtretung?
    Und wenn das Unfallopfer bezahlte Gutachterkosten einklagt,dann hat es wegen VI ZR 225/13 doch kaum ein Prozessrisiko.
    Und wie wäre das Prozessrisiko einzustufen,wenn das Unfallopfer den Betrag einklagt,zu dem es im vorausgegangenen Werklohnprozess des SV rechtskräftig verurteilt worden ist?
    Richtig:Verlustrisiko= null!
    Entwickelt Strategieen,anstatt euch aufzuregen!
    Wie wär´s damit:
    „Hi Versicherung;das Gutachten liegt versandfertig beim SV……,bitte dort Zug um Zug gegen Bezahlung anfordern und entsprechend dem GA bis zum…… auf mein Konto…… regulieren,danke!
    PS: Inzwischen fahre ich den sauteuren Mietwagen weiter,also bitte Beeilung!!
    Klingelingelingelts?

  33. Willi Wacker sagt:

    Hallo Karle,
    bekanntlich hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte BVSK nicht kennen muss – und auch nicht die Honorarumfrage dieses Verbandes (vgl. BGH VI ZR 225/13 ).
    Selbst, wenn der Tatrichter nach § 287 ZPO schätzt, und zwar die Höhe des Schadens, dann befindet er sich immer noch im Schadensersatzrecht, und nicht im Werkvertragsrecht (vgl. BGH DS 2007, 144 ff.). Der tatsächliche Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft den Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im S. d. § 249 II 1 BGB (BGH aaO.). Der BGH selbst hat im Rahmen des Schadensersatzrechtes den Tatrichter bei der Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwands besonders freigestellt.
    Das BGH-Urteil vom 22.7.2014 (= BGH NJW 2014, 1947) ist ein mahnender Fingerzeig des BGH an die Sachverständigen, den Bogen nicht zu überspannen. Insoweit ist der Hinweis auf die Mietwagenrechtsprechung nicht ganz von der Hand zu weisen, denn auch dort uferten die Kosten aus.
    Halten sich die Kosten des Sachverständigen im üblichen Rahmen, sind sie aus der Ex-ante-Sicht des Geschädigten als „erforderlich“ anzusehen. Aber der Geschädigte muss nicht jeden beliebigen Betrag als erforderlich ansehen. Die Sachverständigen können doch selbst entscheiden, was noch im üblichen Rahmen liegt. Lest mal in Ruhe das BGH-Urteil.

  34. Karle sagt:

    @Glöckchen

    „Hi Versicherung;das Gutachten liegt versandfertig beim SV……,bitte dort Zug um Zug gegen Bezahlung anfordern und entsprechend dem GA bis zum…… auf mein Konto…… regulieren,danke!
    PS: Inzwischen fahre ich den sauteuren Mietwagen weiter,also bitte Beeilung!!“

    Ich nehme an, dass es sich bei dieser „Strategie“ um einen Scherz handelt?

    Antwort der Versicherung:

    Hy Looser,
    sonst noch was? Der Zug um Zug Sachverständige kann uns mal. Wir schicken Ihnen noch heute unseren eigenen Gutachter. Der erstellt gleich vor Ort sein Gutachten. Und das ohne jegliches Kostenrisiko für Sie. Den Scheck für die Schadenskohle hat er auch gleich dabei. Sofern dieser Vorschlag nicht Ihre Zustimmung finden sollte, verstoßen Sie nach unserer Rechtsauffassung ggf. gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB. Die überzogene Rechnung für Ihren Luxusmietwagen kann sich Ihre Mietwagenfirma sowieso irgendwo hinstecken. Bei dieser Gelegenheit bieten wir Ihnen ab sofort einen Mietwagen zum Nulltarif von einem unseren Partner-Mietwagenfirmen an. Hol- und Bringservice inklusive und sämtliche km frei inklusive Limousinenservice zum Theaterabend. Sollten Sie dieses Angebot annehmen, sparen Sie sich ein risikoreiches Klageverfahren zu den Mietwagenkosten. Als kooperatives Dankeschön erhält Ihre Frau noch einen großen Strauß Blumen von einem unserer Partner-Blumenhändler. Ansonsten übernehmen wir außergerichtlich lediglich Mietwagenkosten unterhalb der Nutzungsausfalltabelle (=Fraunhofer-Liste ohne Nebenkosten).

    Beste Grüße auch an den durchgeknallten Gutachter
    Ihr unverschämtes Schadenteam

    @Willi Wacker

    „Das BGH-Urteil vom 22.7.2014 (= BGH NJW 2014, 1947) ist ein mahnender Fingerzeig des BGH an die Sachverständigen, den Bogen nicht zu überspannen. Insoweit ist der Hinweis auf die Mietwagenrechtsprechung nicht ganz von der Hand zu weisen, denn auch dort uferten die Kosten aus.“

    => Siehe Karle-Beitrag vom 18.08.2014

    „Selbst, wenn der Tatrichter nach § 287 ZPO schätzt, und zwar die Höhe des Schadens, dann befindet er sich immer noch im Schadensersatzrecht, und nicht im Werkvertragsrecht (vgl. BGH DS 2007, 144 ff.).“

    Das wurde von „Willi Wacker“ die letzten Jahre aber stets völlig anders interpretiert, sobald sich die Instanzrichter in die „Schätzung“ von Nebenkosten verstiegen hatten. Einfach mal nachlesen.

  35. Glöckchen sagt:

    @Karle
    da solltest du aber nochmal GENAU lesen!!
    Das Gutachten ist schon fertig erstellt.
    Ein Versicherungsgutachter kommt nicht an die Karre!
    Eine solche Antwort der Versicherung bliebe bei mir unbeantwortet!
    Der Schädiger ist gem.§249 verpflichtet den Geldbetrag vorzuschiessen,ggfls.unter Rückforderungsvorbehalt. Eine solche Antwort einer Versicherung würde mir ein breites Dauergrinsen ins Gesicht tackern.
    Ich lach mich tot!!

  36. Karle sagt:

    @Glöckchen

    Das mit dem GENAU lesen hat schon was.

    In meinem Schreiben hat die Versicherung den GESCHÄDIGTEN angeschrieben, nachdem der Gutachter erst mal Kohle sehen will. Der Geschädigte grinst dann natürlich nicht, sondern nickt die Vorschläge der Versicherung ergeben ab (weil er keinen Stress haben will) und lässt es auf Anraten der Versicherung auch auf einen Prozess (den die Versicherung ggf. bezahlt) mit seinem Gutachter ankommen. Beim nächsten Mal sucht er sich dann einen anderen Gutachter ohne „Probleme“ – von wegen Zug um Zug oder so. Oder er nimmt gleich einen von der Versicherung (weil ja beim letzten mal alles so problemlos gelaufen ist). Die SSHler warten schon begierig auf den Auftrag – ohne Zug um Zug.

    Über 90 % der Geschädigten lassen sich auf das Geschmiere der Versicherung ein. Egal was drinnen steht. Die maximal 10%, die beim Anwalt landen, sind sowieso nur „Schwund“ in den Augen der Versicherer. Außerdem verstehen eh nur 10% der Anwälte ihr Handwerk, wenn überhaupt? Bleibt am Ende also nur 1% effektiver Widerstand => vernachlässigbar.

    Mit solchen „hilflosen Strategien“ sägt sich der Gutachter den Ast ab, auf dem er sitzt. So etwas kann man mal spaßeshalber mit einem bissigen Anwalt und geduldigen/befreundeten Mandanten durchziehen, um den Sachbearbeiter der Versicherung etwas zu ärgern. Als Gasamtstrategie gegen das Schadensmanagement der Versicherer gehört so etwas zur Kategorie „untauglicher Rohrkrepierer“.

    Deshalb auch die Frage nach der „Ernsthaftigkeit“ dieses Vorschlags.

  37. Hilgerdan sagt:

    @ Karle
    „Deshalb auch die Frage nach der “Ernsthaftigkeit” dieses Vorschlags“

    Wir haben da Superstrategen!
    Was tun wenn die Versicherung zurück schreibt:
    ……………gerne leisten wir nach Eingang und Prüfung eines Gutachtens den berechtigten Schadenersatz.
    Beziffern Sie bitte beweisfest ihre Forderungen, dann kommen wir auf die Sache zurück.
    Wenn Sie das Gutachten in Auftrag gegeben haben, sorgen Sie auch bitte dafür, dass es rechtzeitig bei uns eintrifft, damit sich die Sache nicht unnötig verzögert. Wir fordern das GA selbstverständlich nicht direkt vom SV an, weil wir nicht Auftraggeber sind.
    Ihr Schädiger Team

  38. Glöckchen sagt:

    Alles schön was ihr da so schreibt.
    Bitte erst mal §119 VVG studieren.
    Hier sind die wenigen Pflichten des Geschädigten beschrieben und da steht nichts davon,dass der Geschädigte die Schadensbelege auf seine Kosten beschaffen muss.
    Was bitteschön soll der unternehmen,wenn sein SV nicht bereit ist auf seine Rechte aus §641 ,Iund IV zu verzichten?
    Naklar sagt ihr dann,dass der Geschädigte dann die Gutachterkosten vorfinanzieren muss.
    Geht’s noch?
    Ich verklage den Schädiger dann persönlich auf einen Regulierungsvorschuss i.H. der Gutachterkosten.
    Wenn ihr meint,das wird nix,dann gute Nacht!

  39. Karle sagt:

    @Hilgerdan

    So isses. Genau so kommt der Konter von der Versicherung.

    Der obige „Schriftsatz“ war natürlich bewusst „karikiert“ dargestellt.

    @Glöckchen

    Juristisch mag das alles so sein. Meinetwegen ist es auch „spitzfindig“. Möglicherweise will sich der eine oder andere Rechtsanwalt auch tatsächlich damit verausgaben. Fakt jedoch ist, dass die Regulierung hierbei (durch die Sachverständigen) ins Stocken gerät und sich die Sachverständigen damit am Ende selbst ins Knie schießen. Geschädigte interessiert in der Regel nur die Höhe des Schadens sowie die Geschwindigkeit des Geldflusses und wer verantworlich dafür ist, sofern es zu Verzögerung kommt. Auf alle Fälle ist „Zug um Zug“ keine Gesamtstrategie gegen das Schadensmanagement. Wenn man 100 Geschädigte zur „Zug um Zug Strategie“ befragt, bekommt man von 98 oder 99 die Antwort: „Haste noch alle, vom Kollegen um die Ecke bekomme ich ein Gutachten ohne diesen Sch…“. Darauf kann man wetten.

    Den Dauerbrenner Sachverständigenhonorar sowie die anderen Kürzungspositionen bekommt man nur in den Griff durch konsequente und flächendeckende Inanspruchnahme der VNs (=Mörser-Dauerfeuer). Alles andere ist bestenfalls ein kleines „Störfeuer“.

    Das kann man erkennen – muss man aber nicht!

    Mit der „Zug um Zug Strategie“ gerät man wieder in den direkten Schlagabtausch mit der Versicherung. Genau das ist aber im Interesse der Versicherer. Direkte Konfrontation mit der Versicherung = Versicherungsnehmer außen vor.

  40. Hilgerdan sagt:

    @ Glöckchen
    „Alles schön was ihr da so schreibt.
    Bitte erst mal §119 VVG studieren.
    Hier sind die wenigen Pflichten des Geschädigten beschrieben und da steht nichts davon,dass der Geschädigte die Schadensbelege auf seine Kosten beschaffen muss.“

    Ist denn der Geschädigte nicht beweispflichtig?
    Sind alle SV so geldgeil wie so mancher RA und können nicht einige Zeit auf das Geld warten?
    Der „eisenharte“ Weg der Schadenregulierung endet oft mit einem Eigentor, weil die Versicherer nicht unbedingt zu beeindrucken sind.
    Wie lange (Monate) dauert es denn bis die Klage auf Regulierungsvorschuss erledigt ist ?
    Da muss doch der SV auch ewig warten. Was bleibt dem Geschädigten denn übrig als den Beweis zu erbringen.
    Schlaue Sprüche dessen Erfolge in Zeitverzögerung und Geldeinbußen enden bringen hier nichts.

  41. Juri sagt:

    Wir schreiben der Versicherung (Abtretung liegt vor) nach Ablauf von 14 Tagen nun erst einmal eine Mahnung und erhöhen unsere Kosten um 40,00 € pauschal, dank neuer gesetzlicher Regelung im Zahlungsverkehr.
    Unabhängig von der tatsächlichen Höhe können Gläubiger nun gem. § 288 Abs. 5 BGB 40 Euro Mindestverzugsschaden geltend machen, so die ab 29.07.2014 geltende gesetzliche Neuregelung. Ist doch schön – so zwischendurch mal 40,00 € – oder?

  42. Glöckchen sagt:

    @ Juri
    leider völlig falsch!
    40 € gibt’s nur beim Verzug unter Kaufleuten,nicht beim Verzug mit einer abgetretenen Schadensersatzforderung.

  43. Glöckchen sagt:

    @ Hilgerdan
    Ist ja schon gut,dann macht halt weiter wie bisher.
    Ich habe verstanden!

  44. pitbull sagt:

    Danke für die Antworten, ich befürchte allerdings nach wie vor, dass die „erforderlichen“ Kosten/Bild sich nach diesem neuerlichen „BGH-Ausritt“ deutlich reduzieren und auf einen Betrag zwischen € 1,00 bis höchstens 2,00 einpendeln dürften. Als besonders problematisch sehe ich die Mitteilung, dass eine „erkennbare Überhöhung“ vorliegen soll, also auf Basis einer rein schadenersatzrechtlichen Beurteilung ein Auswahlverschulden des Geschädigten schnell mal gefunden ist. Der Geschädigte wird im Normalfall nichts davon wissen und erst recht auch nicht davon ausgehen dürfen, dass der SV einen SLK 55 AMG fährt und Unfall-Lichtbilder der bayerischen Polizei je 4,-€ kosten (ein gerichtlich bestellter SV darf jetzt nach JVEG bspw. € 2,00/Foto berechnen, um es also mit den Worten von Asterix zu sagen, „die spinnen, die Bayern :D“). Vielmehr ist – wie der BGH ja schlau mitteilt – auf dessen Erkenntnismöglichkeiten abzustellen. Die (Kölner und mittlerweile auch Frankfurter) Versicherungsanwälte argumentieren daher damit, dass der Laie „im Digitalzeitalter“ für ein Bild (angeblich) „nur“ € 0,08 ausgeben würde. Obgleich der Vergleich natürlich ziemlicher Nonsens ist (der Laie muss bspw. keine teuren Sicherungs-Clouds bezahlen) halte ich Bildkosten mit Berechnung von mehr als € 2,00/Bild zukünftig für schwer realisierbar. Soweit der ein oder andere diesbezügliche Urteile erstreitet, nur her damit :D. Ich habe derzeit einige Klagen laufen, mit durch den SV jeweils abgerechneten € 2,40 pro Bild, € 1,60 für den 2.“Fotosatz“ (wobei ausschließlich Digitalausdrucke vorgenommen wurden). Nach dem BGH-Ausritt dürfte es demnächst also spannend mit diesbezüglichen Urteilen werden, schließlich sollen € 2,45 erkennbar DEUTLICH überhöht sein :D. Mir geht da jetzt schon die Pumpe :D, bin ich doch – milde ausgedrückt- nicht unbedingt ein Fan der Versicherer.

  45. Juri sagt:

    @glöckchen … leider völlig falsch! 40 € gibt’s nur beim Verzug unter Kaufleuten,nicht beim Verzug mit einer abgetretenen Schadensersatzforderung.
    ————
    Sooo ?? Der SV macht an Stelle seines Auftraggebers (eine Firma) aus abgetretenem Recht einen Teil des Schadenersatzes (SV-Kosten) geltend. Völlig falsch?? Ja – ja, was soll man davon halten?

  46. Vaumann sagt:

    @Juri
    was man davon halten soll?
    –halt eben leider falsch!
    Du glaubst doch nicht wirklich,dass unsere Politiker auch nur irgendetwas für die Verbraucher(Unfallopfer) und gegen die Versicherungswirtschaft regeln?

  47. virus sagt:

    Das Urteil, BGH VI ZR 357/13, soll wohl die Sonne für die Kfz.-Versicherer wieder heller scheinen lassen.

    Zunehmend wird der Versicherungsnehmer mit dem rechtswidrigen Regulierungsverhalten seines Vertragspartners konfrontiert. Weil diese Art der Inanspruchnahme vom Gesetzgeber gedeckt ist, braucht es somit aus Sicht der Versicherungswirtschaft höchstrichterlicher Hilfe, wie hier den Sachverständigen und seinen Anwalt aus den Regulierungsprozessen kicken zu können?
    Der praktizierte Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherungsnehmer als Schadenverursacher wird sich dennoch zum Flächenbrand entwickeln. Denn, wie konnten die BGH-Richter darüber hinwegsehen, nicht mehr jeder Richter bzw. jede Richtern wird ihnen gleich Scheuklappen tragend folgen und bereit sein, den Willen des Gesetzgebers allein aufgrund eines BGH-Urteils zu missachten. Urteile wie VI ZR 357/13 werden daher zwangsläufig die Richterschaft über alle Instanzen in einer noch nie dagewesenen Weise entzweien. Diese dann konträren Urteilssprüche werden auch dank Captain-HUK einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sein. Vielen an den Verfahren beteiligten Bürgern wird somit eine – bestenfalls in der Versicherungsprämie enthaltene – Lehrstunde über den zu großen Teilen beklagenswerten Zustand unseres deutschen Rechtssystems zuteilwerden.

    Handelt es sich bei den gekürzten Schadensersatzansprüchen um die Kosten für das Schadensgutachten, muss vor Gericht um vergleichsweise geringe – verauslagte – Beträge gestritten werden. Bei den Reparatur ausführenden Kfz-Betrieben bewegt man sich jedoch schnell im vierstelligen Bereich und darüber hinaus. Erst den Kunden zur Kasse bitten, damit die Klage auf Schadensersatz Erfolg haben kann, wird in der Regel schwerlich praktikabel, weil unfinanzierbar sein. Es liegt daher an den klagenden Parteien, insbesondere an den Rechtsvertretungen, die Folgen für die Unfallgeschädigten im Verhältnis zu den Dienstleistern aus dem in Rede stehenden Urteil der Richterschaft plastisch vor Augen zu führen. Sodann wird einmal mehr ein BGH- Urteil als ein nicht zu beachtender, weil höchstrichterlicher Unrechtsspruch allen Akteuren in trauriger aber auch mahnender Erinnerung bleiben.

  48. Netzfundstück sagt:

    Meine Empfehlung:

    Gleich und gleicher – Wie gerecht ist unsere Justiz?

    Netzfundstelle: http://www.servustv.com/at/Medien/Talk-im-Hangar-769

  49. G.v.H. sagt:

    Virus,
    vielen Dank für diese kritische Analyse und dafür meine uneingeschränkte Anerkennung. Das Urteil wird in der Tat den Versicherungen nicht den erhofften Segen bringen, denn es gibt in dieser unserer BRD auch noch genügend Richterinnen und Richter mit scharfem Sachverstand und der Befähigung, Gesetze in den Entscheidungsgründen mit Sinn und Leben zu erfüllen. Man muß sich immer vor Augen halten, was es eigentlich ausdrücken soll und bedeutet bzw. bedeuten könnte, wenn ein Urteil „Im Namen des Volkes“ ergangen ist. Dahinter steht eine erstzunehmende und besondere Verpflichung. Jedenfalls erwartet man gerade vom BGH ganz bestimmt keinen Schlingerkurs. Was da wieder mal zu Lasten der Geschädigten im wahrsten Sinne des Wortes kreiert wurde, spottet jeder Beschreibung.

    G.v.H.

  50. Ra Imhof sagt:

    –nur die bezahlte Rechnung hat für das Unfallopfer im Schadensersatzprozess Indizwirkung?
    –soll man die 357/13 tatsächlich so verstehen?
    Wenn ja,dann hätten wir unter den Unfallopfern ab sofort eine Zwei Klassen Gesellschaft,auf der einen Seite die Vermögenden,die den Schaden vorfinanzieren können,auf der anderen Seite diejenigen,die die Rechnung erst aus der Entschädigungsleistung des Versicherers bezahlen können.
    BGH-Urteile sind im Kontext der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Gesetzeslage zu interpretieren.
    Danach ist der Schadensersatzschuldner zur Finanzierung des Schadensbeseitigungsaufwandes verpflichtet,nicht der Schadensersatzgläubiger.
    Auch stellt bereits alleine die Belastung mit einer Verbindlichkeit selbst für den,der nicht Zahlungsfähig ist,eine ersatzpflichtige Schadensposition dar(Palandt,73.Aufl. §249 Rz.4 m.w.N.).
    Es kann also nicht richtig und auch nicht so gemeint sein,dass nur derjenige,der den geschuldeten Werklohn bezahlen kann und bezahlt,sich auf eine Indizwirkung der Werklohnrechnung berufen kann.
    In der BGH Z 63,182ff hat der BGH jedenfalls gerade nicht danach differenziert.
    Es würde zu einer Prozessflut führen,nach der fiktiven Abrechnung nun auch noch die konkrete Abrechnung mit systemwidrigen Ausnahmetatbeständen zu versehen,die nur die reichen Unfallopfer noch erfüllen könnten.

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