LG Dessau-Roßlau ändert im Berufungsrechtsstreit um Schadensersatz nur geringfügig mit Berufungsurteil vom 21.12.2017 – 5 S 156/17 – das angefochtene Urteil des AG Bitterfeld-Wolfen vom 12.7.2017 – 7 C 816/16 – ab und verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung von noch 26,35 € Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch eine Berufungsentscheidung aus Dessau-Roßlau zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Allgemeine Versicherung AG im Schadensersatzprozess vor. Die vorausgehende Entscheidung des AG Bitterfeld-Wolfen vom 12.7.2017 – 7 C 816/16 – hatten wir bereits am 23.10.2017 hier veröffentlicht. In der Berufungsentscheidung des LG Dessau-Roßlau vom 21.12.2017 – 5 S 156/17 – wurde – ebenso wie beim Amtsgericht – eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen, obwohl es um Schadensersatz ging. Im Schadensersatzrecht haben grundsätzlich werkvertragliche Gesichtspunkte, wie die Angemessenheit, nichts zu suchen. Im Übrigen hat weder das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung noch das Berufungsgericht beachtet, dass es sich bei dem vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen um den Erfüllungsgehilfen des Schädigers handelt (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 286 ff.). Sofern kein Auswahlverschulden vorliegt, gehen dessen Fehler – auch bei der Berechnung seiner Kosten – zu Lasten des Schädigers mit der Möglichkeit des Schädigers, bei seinem Erfüllungsgehilfen Regress zu nehmen. Dieser Gesichtspunkt ist von den erkennenden Spruchkörpern in beiden Instanzen übersehen worden. Sowohl deas amtsgerichtliche Urteil als auch das Berufungsurteil sind daher als an der Sache vorbei entschieden zu qualifizieren. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Dessau-Roßlau                                                                          Verkündet am
Geschäfts-Nr.:                                                                                                       21.12.2017
5 S 156/17
7 C 816/16 Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

Kläger und Berufungskläger,

gegen

Allianz Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, An den Treptowers 03, 12435 Berlin,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2017 durch den Präsidenten des Landgerichts Dr. H. , die Richterin am Landgericht B. und die Richterin B.

für   R e c h t   erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 12.07.2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2013 und Mahnkosten in Höhe von 3,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02,2017 sowie weitere 38,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 69,5% und die Beklagte 30,5% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2 S. 1, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache wie erkannt Erfolg, so dass das Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 12.07.2017 insofern abzuändern war. Im Übrigen bleibt die Berufung in der Sache ohne Erfolg. Die Ausführungen des Amtsgerichts halten insoweit den Angriffen der Berufung stand; das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Fall, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO).

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung der begehrten Sachverständigenkosten gemäß §§ 7, 17, StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB in Höhe von 38,98 €.

Der Haftungsgrund (§§ 7, 17 StVG) und die grundsätzlich vollständige Einstandspflicht der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig; die Parteien streiten allein über die Höhe der Sachverständigenkosten.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Daher ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dabei kann er jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil vom 19.07.2016, VI ZR 491/15; jeweils zitiert nach juris). Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (sog, subjektbezogene Schadensbetrachtung), und er ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Jedoch obliegt ihm im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der von dem Sachverständigen geforderten Preise (BGH, Urteil vom 19.07,2016, VI ZR 491/15; zitiert nach juris).

Danach ist für die Frage der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten allein maßgebend, ob der Schadensersatzanspruch des Geschädigten die vereinbarten und in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Da vorliegend aber der jeweilige Geschädigte die jeweilige Rechnung nicht selbst beglichen, mithin keinen eigenen Aufwand gehabt hat, greift die Indizwirkung, die der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.07.2016, VI ZR 491/15; zitiert nach juris) der Rechnung und ihrer Bezahlung durch den Geschädigten in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung zuspricht, hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht ein. Damit aber geht die Berufung mit ihrer Auffassung fehl, im Lichte der Entscheidungen des LG Halle (Urteil vom 16.11.2016, 1 S 202/15; zitiert nach juris), des BGH (Urteil vom 04.04.2006, X ZR 80/05; zitiert nach juris) und des VerfGH Leipzig (Entscheidung vom 26.04.2013, Vf. 94-IV-12; zitiert nach juris) unterliege die hiesige Vertragsgestaltung keiner Preiskontrolle. Denn entgegen der Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.07.2016, VI ZR 491/15; zitiert nach juris) hat es das LG Halle für unerheblich erachtet, inwieweit der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen beglichen hatte, sondern es hat selbst der nicht vom Geschädigten beglichenen Rechnung eine Indizwirkung zukommen lassen.
Soweit der BGH im Urteil vom 04.04.2006 (X ZR 122/05; zitiert nach juris) bei der Bemessung der Vergütung die Vereinbarung der Parteien als maßgebend erachtet, ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Sie verhält sich zu einem vom hiesigen Fall abweichenden Sachverhalt. Dort klagte der Sachverständige gegen seinen Vertragspartner, den Geschädigten, und das Revisionsgericht hatte die Frage der Vergütung nach § 632 Abs. 1 und 2 BGB zu klären. Da aber keine übliche Vergütung feststellbar und die danach bestehende Vertragslücke durch Vertragsauslegung nicht zu schließen war, kam eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung in Betracht, die dahin zu überprüfen war, ob sie sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält.

Die von dem Kläger abgerechneten Kosten müssen wirksam vereinbart sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Daher kann dahinstehen, inwieweit die Honorartabelle 12.2010 des Klägers bei Vertragsschluss mit den jeweiligen Geschädigten vorgelegen hat. Bei der zwischen dem Kläger und den Geschädigten getroffenen Vereinbarung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle -auch im Falle der Geschädigten Weiße GmbH – unterliegt Die in dem Gutachterauftrag getroffene Abrede- einschließlich der Tabelle 12.2010 – verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB, weil auf der Grundlage der Vereinbarung für die Geschädigten nicht klar und verständlich hervorgeht, welche Kosten auf diese zukommen. Der Gegenstandswert und auch das Grundhonorar sind in „Korridoren“ bemessen, so dass aus der Tabelle nicht eindeutig hervorgeht, wie die exakte Höhe des Grundhonorars bestimmt werden soll. Dies zeigt schon der Vergleich der Tabellenwerte mit dem tatsächlich in Rechnung gestellten Grundhonorar.

Der Gegenstandswert im Falle der Geschädigten Kunze beläuft sich auf bis zu 1.250,00 €. Der Korridor für das entsprechende Grundhonorar reicht bis 328,00 €, während die Rechnung einen Betrag von 325,00 € ausweist. Der Gegenstandswert bzgl. der Geschädigten … GmbH beläuft sich auf bis zu 6.000,00 €, Der Korridor für das entsprechende Grundhonorar reicht bis 693,00 €, während die Rechnung einen Betrag von 638,00 € ausweist. Ob in beiden Fällen interpoliert wurde, ist nicht ersichtlich.

Mangels wirksamer, AGB-mäßiger Vereinbarung der Honorartabelle 12.2010 des Klägers richtet sich das Honorar nach den gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB, mithin nach § 632 Abs. 2 BGB, so dass sich die Höhe des Honorars nach der üblichen Vergütung richtet. Auf die Frage der Erkennbarkeit deutlich überhöhter Kosten kommt es nach alledem nicht an. Denn die Frage der Erforderlichkeit der Kosten ist vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung dann zu beantworten, wenn die vom Sachverständigen berechneten, mithin mit dem Geschädigten vereinbarten Preise erkennbar deutlich überhöht sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der verständige Geschädigte, der keine Honorarvereinbarung trifft und den Schadensersatzanspruch bei Erteilung des Gutachtensauftrages abtritt, in der Regel davon ausgeht, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht (BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16; zitiert nach juris).

Gemäß § 287 ZPO kann und darf das übliche Honorar geschätzt werden. Soweit der BGH in seinen Entscheidungen vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13; zitiert nach juris) und 22.07.2014 (VI ZR 357/13; zitiert nach juris) ausgeführt hat, es sei zu beanstanden, dass die Sachverständigenkosten allein auf der Grundlage der Honorarbefragung gekürzt worden seien, haben sich beide Entscheidungen zu den Nebenkosten verhalten. Auch hat die Entscheidung vom 11.02,2014 die Kürzung insgesamt mangels Prüfung der Erkennbarkeit der Überhöhung beanstandet. Hingegen hat der BGH in seinem Rechtsentscheid vom 28.02.2017 (a. a. O.) weder die Schätzung des Grundhonorars noch die der Nebenkosten auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2015 beanstandet, und auch das OLG Naumburg hat seiner Entscheidung vom 25.112016 (10 U 33/15) die Honorarbefragung 2013 zugrunde gelegt.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 seien auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar, weil den dortigen eine Abtretung erfüllungsstatt zugrunde gelegen habe, während es sich in dem hier zu entscheidenden Fall um Abtretungen erfüllungshalber handele, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es kann für die Entscheidung dieses Falles dahinstehen, welche Art der Abtretung erfolgt ist; denn die Rechte und Pflichten des Zessionars sind im Außenverhältnis identisch. Die Unterschiede im Innenverhältnis zwischen Zedenten und Zessionar berühren die hier zu entscheidenden Fragen nicht.

Daher ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das Grundhonorar jeweils auf der Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2013 geschätzt hat. Denn zum einen datieren beide Gutachtenaufträge aus 2013, und zum anderen sind dieser Befragung 840 Sachverständige nachgekommen, mithin ca. 95% der BVSK-Mitglieder, so dass es sich um eine repräsentative Darstellung des Grundhonorars handelt. Demgegenüber ist die Honorarumfrage VKS/BVK, weil sie aus dem Jahre 2011 stammt, nicht heranzuziehen.
Allein der „Spaltenrutscher“ des Amtsgerichts, der zu einem Grundhonorar von 250,00 € ne. geführt hat, vermag der Berufung hier in Höhe der Differenz von (281,50 ./. 250,00 € ~) 31,50 € ne. = 37,49 € br. zum Erfolg verhelfen.

Soweit das Amtsgericht die Nebenkosten auf der Grundlage des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 05.05.2004 (JVEG) geschätzt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 2604.2016 (VI ZR 50/15; zitiert nach juris) das Heranziehen der Grundsätze des JVEG nicht beanstandet. Mag das JVEG ein, wie die Berufung anführt, nicht sehr geläufiges Gesetz sein. Allerdings kann sich das Gericht bei einer Schätzung nach § 287 ZPO in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte gesetzlich geregelter Erfahrungswerte bedienen, wobei es unerheblich ist, ob den Parteien des zu entscheidenden Rechtsstreits das Gesetz geläufig ist. Die im JVEG normierten Erfahrungswerte zur Honorarhöhe gehen auf durch die Landesjustizverwaltungen durchgeführte Erhebungen zum Umfang der Entschädigung bzw. Vergütung für gerichtlich und außergerichtlich erbrachte Leistungen von u. a. Sachverständigen zurück, konkret auf Sachverständigenbefragungen, die vom Deutschen Industrie-und Handelskammertag, der Bundesarchitektenkammer, der Bundesingenieurkammer und dem Zentralverband des Deutschen Handvyerks durchgeführt worden sind (BT-Drs. 15/1971 S. 142).

Dass sich die Schätzgrundlage für das Grundhonorar und die Nebenkosten aus ein- und derselben Schätzgrundlage ergeben müsste, ist nicht ersichtlich. Dass die Nebenkosten aus der Honorarbefragung 2013 überhöht sind, zeigt sich schon daran, dass zur Befragung 2015 die Nebenkosten von dem Verband – stark ermäßigt – vorgegeben worden sind.

Allerdings sind die Fahrtkosten nicht nach § 5 JVEG auf 0,30 € je Kilometer zu schätzen. § 5 JVEG orientiert sich nicht an den tatsächlichen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232). Daher ist es angemessen, diese an Hand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen mit dem BGH (Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15; zitiert nach juris) auf 0,70 € je Kilometer zu schätzen.

Die Fotokosten von 2,00 € je Originalfoto erschließen sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, wobei Kosten für eine zweite Ausfertigung der Fotos dann nicht in Ansatz zu bringen sind, wenn sie Teil des schriftlichen Gutachtens selbst sind und diese Autwendungen bereits durch § 7 Abs. 2 JVEG (Anfertigung von Kopien und Ausdrucken) abgegolten sind. Daher hat das Amtsgericht diese weiteren Kosten zu Recht nicht in Ansatz gebracht. Der Herstellungsaufwand ist bei 2,00 € je Originalfoto berücksichtigt, wenn die Kosten für Farbfotos in Drogeriemärkten herangezogen werden.

Auch gegen die Schätzung der Schreibgebühren ist nichts zu erinnern, zumal sich die Berufung im Einzelnen nicht hiermit befasst.

Daher ergibt sich für die Geschädigte Kunze folgende Berechnung:

Grundhonorar
Nettoschaden 1.169,06 €
(Schaden ne.: 1.250 €; HB V Korridor 265 € – 298 €) arith. Mittel    281,50 €

Fotokosten (6 x 2 €)                                                                      12,00 €

Schreibgebühren:
Insoweit sind statt 13 Seiten 15 (inci. Deckblatt und Inhaltsverzeichnis)
zu berücksichtigen (15 Seiten je 1,80 €)                                             27,00 €

Weitere Schreibkosten für das Exemplar der Archiv-Handakte bedarf es nicht. Denn die Datei ist abgespeichert und kann bei Bedarf ausgedruckt werden.

Büromaterial von 3,00 € von dem Grundhonorar abgedeckt.

Gleiches gilt für den Online-Versand an Werkstatt,
Versicherung, Anwalt,

Porto/Telefon                                                                               10,00 €
.                                                                                                   330,50 €
MwSt 19%                                                                                 62,795 €
.                                                                                                393,295 € = 393,30
gezahlt                                                                                       354,32 €
Verbleibt ein Betrag von                                                            38,98 €.

Bzgl. der Geschädigten … GmbH sind nach Vorstehendem keine Änderungen vorzunehmen.

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Hingegen sind die darüber hinausgehenden Mahnkosten von 15,00 € unbegründet; die Berufung verhält sich nicht zu dieser Nebenforderung.

III.

Die Kostenentscheidung beruhtauf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen; denn es handelt sich weder um eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu LG Dessau-Roßlau ändert im Berufungsrechtsstreit um Schadensersatz nur geringfügig mit Berufungsurteil vom 21.12.2017 – 5 S 156/17 – das angefochtene Urteil des AG Bitterfeld-Wolfen vom 12.7.2017 – 7 C 816/16 – ab und verurteilt die Allianz Versicherungs AG zur Zahlung von noch 26,35 € Sachverständigenkosten.

  1. BORIS sagt:

    Hi, Willi,
    mit nachfolgendem Beurteilungsansatz hat sich die Berufungskammer des Landgerichts Dessau-Roßlau leider auch auf die falsche Fährte locken lassen, was die Frage der Erforderlichkeit angeht, denn die wäre wie folgt zu respektieren:

    „Es sind diejenigen Aufwendungen als „erforderlich“ anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er selbst Schaden zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ VI ZR 225/13).“

    Da steht nichts drin, von einem „angemessenen“ Betrag und damit auch nichts von einem „erforderlichen“ Betrag.

    Auch die Tatsache, dass es sich um abgetretenen Schadensersatz handelt, scheint dem Gericht fremd zu sein? Geltend gemacht wurde nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen gegen seinen Kunden, den Geschädigten, sondern geltend gemacht wurde der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger.

    Durch die Abtretung verändert sich die Forderung nicht. Auch nach der Abtretung bleibt es bei einem Schadensersatzanspruch (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Als weiteren Fehler prüfte selbs die Berufungskammer die Höhe werkvertraglicher Rechnungsposten.

    Der Geschädigte hat jedoch den Rahmen des zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes gewahrt, wenn er beweissichernd einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Bestimmung des Schadenumfangs und der Schadenshöhe hinzuzieht, denn der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Damit wird eine „Überprüfung“ bereits ad absurdum geführt und zwar auch vor dem Hintergrund nicht schadenersatzrechtlich erheblicher Einwendungen !

    Nicht umsonst hat daher bereits der BGH entschieden, dass die Kosten des Kfz-Sachverständigen zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören (vgl. BGH VI ZR 67/06Rn. 11).

    Im Rahmen des § 249 I BGB ist zudem eine werkvertragliche Prüfung ohnehin nicht geboten, da der Vermögensnachteil bereits durch die Rechnung vorliegt, denn auch die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist ein zu ersetzender Schaden (BGH VI ZR 73/04 .; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). 

    Das 1×1 der Schadenersatzverpflichtung scheint deshalb auch der Berufungskammer des LG Dessau-Roßlau in dem erforderlichen Umfang nur bruchstückhaft geläufig zu sein. Auch sie ist offensichtlich dem
    schadenersatzrechtlich nicht erheblichen Vortrag der Beklagten fast vollständig auf den Leim gegangen. Bedauerlich, wohl jedoch nicht mehr zu ändern.- Es lebe der Justizirrtum, denn wie der Geschädigte bei Auftragserteilung die Rechnungshöhe insgesamt oder in Einzelpositionen treffend beurteilen könnte, obwohl der Schaden überhaupt noch nicht erfasst wurde und damit auch nicht die Schadenhöhe, bleibt bei allen sonstigen Überlegungen das Geheimnis der Berufungskammer. Was sollte denn in diesem Zusammenhang auch greifen? Auswahlverschulden? Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht? Und warum hat der BGH ansonsten wohl auch die Schadenersatzverpflichtung für als überhöht behauptete Honorare postuliert?
    Darüber sollte man zumindest einmal etwas intensiver nachdenken.-

    BORIS

  2. Iven Hanske sagt:

    # Boris
    Der Ursprung dieser Willkür liegt beim Direktor des Amtsgerichtes Bitterfeld Wolfen, welches ich erleiden musste. Dieser arrogante Mensch, hat keinen Bock Urteile im Zusammenhang zu begreifen oder neue Urteile kennen zu lernen und sieht den ganzen Berufszweig der freien Gutachter, vorgekaut von den Rechtsvertretern der Versicherung, als sterbende an (Bermudadreieck). In seiner Herrlichkeit erinnert er mich an einen Film mit Thema Nazizeit. Ich habe bestimmt schon den fünften Befangenheitsantrag gegen ihn laufen aber bei der Geschwulst im deutschen Rechtssystem leider keine Chance.
    Dabei wäre es so einfach:
    Die Beklagte ist entsprechend § 249 Abs. 1 BGB (vergleiche VI ZR 67/06 vom 21 Januar 2007 und VI ZR 9/17 vom 23. Mai 2017) zur vollständigen Zahlung verpflichtet, da bei Abtretung erfüllungshalber die Zahlungsverpflichtung des Geschädigten (vergleiche X ZR 167/04 vom 13. Juni 2006) und die Indizwirkung der Rechnung nach § 287 ZPO (vergleiche VI ZR 221/03 vom 29. Juni 2004) sowie die getroffene Preisvereinbarung (vergleiche X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 4. April 2006) für den Zedenten streiten und die Plausibilität entsprechend der VKS-BVK Honorarbefragung (vergleiche VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017) und der Gesamtschau der Rechnung (vergleiche VI ZR 61/17 vom 24. Oktober 2017 und VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2016) die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bestätigen (vergleiche VI ZR 225/13 vom 11. Februar 2014). Somit kann die Beklagte nur im Rahmen des Vorteilsausgleich, bei Abtretung der Regressansprüche des Geschädigten, ihre Schutzmöglichkeiten nutzen und ihre Sicht darlegen und beweisen, hier jedoch nicht (vergleiche VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2017 und VI ZR 42/73 vom 29. Oktober 1974). Denn wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vergleiche VI ZR 211/03 vom 29.6.2004 und BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007), so ist der Geschädigte auch nicht zur Marktforschung verpflichtet (vergleiche VI ZR 225/13 vom 11. Februar 2014). Nichts anderes gilt bei Abtretung an den Kläger, da sich der Schadensersatzanspruch durch Abtretung erfüllungshalber nicht verändert (vergleiche BGH VI ZR 491/15 vom 19.07.2016). Denn ein normativer Eingriff, auch über das JVEG (vergleiche VII ZR 74/06 vom 25. Januar 2007 und XI ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 4. April 2006) oder Mittelwerte (vergleiche VI ZR 398/02 vom 29. April 2003), in den regionalen Markt verbietet sich (vergleiche BGH VI ZR 73/04 vom 18.01.2005) da der Markt entsprechend Grundgesetz mit seiner Bandbreite (vergleiche VII ZR 95/16 vom 1. Juni 2016) geschützt ist. Klarzustellen ist hierbei das die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (VI 50/15; VI 471/15; VI 357/14; VI 76/16; VI ZR 61/17) unter einer hier nicht vergleichbaren Konstellation entschieden worden, da dort der Vorteilsausgleich nicht möglich war und spezielle Preisvereinbarungen (sämtliche Ingenieursleistungen in den Grundkosten) die Grundlage bildeten. So ist der Gutachter Erfüllungsgehilfe des Schädigers, welcher das Prognoserisiko trägt und eine Verletzung der gesetzlichen Schadensminderungspflicht ist dem Geschädigten, nicht ansatzweise ersichtlich, vorzuwerfen. Aber auch dem Gutachter kann im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers keine marktunübliche Abrechnung zur Last gelegt werden.

  3. Lupus sagt:

    Ein solches Urteil kann „Im Namen des Volkes“ wohl kaum ein „Indizwirkung“ entfalten, wohl aber dessen Zorn erregen und das „zu Recht“. Es genügt eben nicht zutreffende Rechtsgrundsätze zu zitieren, sondern man erwartet dann auch die konsequente Anwendung,vorausgesetzt, dass man sie auch verstanden hat.
    Lupus

  4. Iven Hanske sagt:

    Endlich wird es in Sachsen Anhalt, wie auch in Sachsen, die Möglichkeit geben, sich beim Landesverfassungsgericht über diese hiesige Willkür zu beschweren.

    https://www.t-online.de/nachrichten/id_83721096/ausschuss-ebnet-weg-fuer-verfassungsbeschwerden-von-buergern.html

  5. Miriam Meise sagt:

    Die Berufungskammer führt aus:“Gemäß § 287 ZPO „kann und darf“ das übliche Honorar geschätzt werden.“
    Das Gericht erklärt aber nicht, unter welchen Voraussetzungen bzw. wann nur geschätzt werden darf. Bei konkreter Abrechnung und Honorarvereinbarung wohl nicht und selbst dann nicht , wenn das Honorar „überhöht“ und/oder die Honorarvereinbarung „mängel behaftet“ wäre. Dabei kommt es auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an und nicht auf die vergleichsweise weitaus größere Sichtweise und Sichtweite eines Fachgerichts. Auch hier verwechselt die Berufungskammer Schadenersatzrecht und Werkvertrag. Im Übrigen beinhaltet die Schätzung nicht ein Privileg des damit „besonders freigestellten Tatrichters“ Schadenersatzansprüche kürzen zu dürfen, wie durchgängig alle anderen Senate des BGH es deutlich gemacht haben.

    Miriam Meise

  6. PADRE Bernardo sagt:

    Wahn und Willkür liegen hier nah beieinander und daran ändert auch nichts die Vielschreiberei als Tünche.

    PADRE Bernardo

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