VI. Zivilsenat des BGH urteilt in einem Schadensersatzprozess über die sich am Gegenstandswert orientierenden Rechtsanwaltskosten mit Revisionsurteil vom 18.7.2017 – VI ZR 465/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch hier auch noch ein BGH-Urteil zu den Rechtsanwaltskosten bei einem Totalschaden nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vor. Bekanntlich berechnen sich die Rechtsanwaltskosten nach dem Gegenstandswert. Dieser ist dann Grundlage für den entsprechenden Honorarwert aus der VV RVG. Mithin steht der Anwaltskostenbetrag in Relation zum Gegenstandswert. Maßgeblich für den Gegenstandswert ist die Höhe der beanspruchten Forderung. Problematisch wird die Festlegung des Gegenstandswertes im vorgerichtlichen Verfahren, wenn der Geschädigte und der Schädiger, der die Anwaltskosten als notwendige Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen hat, unterschiedliche Ansichten zum Gegenstandswert haben. Das kann passieren, wenn bei dem beschädigten Fahrzeug ein wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden eintritt. Bekanntlich bildet sich der Wiederbeschaffungsaufwand dann aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes bildet dann den Wiederbeschaffungsaufwand. Die Frage, die der VI. Zivilsenat des BGH zu entscheiden hatte, war die; wird bei der Festlegung des Gegenstandswertes der Restwert nicht abgezogen ( so unter anderem: LG Aachen AGS 2015, 464 f; AG Norderstedt NJW 2015, 3798; Jungbauer DAR 2007, 609; Schneider DAR 2015, 177; Poppe NJW 2015, 3355) oder doch (wie von LG Bonn BeckRS 2016, 113057; AG Koblenz SVR 2014, 476; AG Dinslaken SP 2014, 351; AG Buchen SP 2013, 267; Jaeger ZfS 2016, 490 ff.; Möckel NJW-Spezial 2016, 393 f.  vertreten) ? Diese Frage hat der VI. Zivilsenat im zu entscheidenden Fall mit der letzteren Ansicht entschieden. Unseres Erachtens zu Recht, denn der Restwert verbleibt bei dem Geschädigten. Um diesen Betrag ist der Geschädigte nicht geschädigt. Seine Schadensersatzforderung kann der Geschädigte auch nur in Höhe seines Schadens geltend machen. Offen gelassen hat allerdings der BGH die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Geschädigte seiner Schadensersatzforderung die Angaben aus dem Schadensgutachten mit Wiederbeschaffungswert abzüglich vom Sachverständigen angegebenen Restwert, den dieser auf dem regionalen Markt ermittelt hat, zugrunde legt und der Schädiger bzw. dessen Versicherer eine für den Geschädigten zumutbare günstigere Verwertungsmöglichkeit mit einem höheren Restwert entgegen hält. Das zu entscheiden, war im konkreten Fall nicht Aufgabe des Revisionsgerichts. Insoweit mag der VI. Zivilsenat des BGH noch einmal bei passender Gelegenheit entscheiden. Lest aber selbst das Revisionsurteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 18.7.2017 – VI ZR 465/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.     

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 465/16                                                                                   Verkündet am: 18. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

a) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.

b) Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.

BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 – VI ZR 465/16 – LG Bayreuth
.                                                                        AG Kulmbach

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz, Müller und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 21. September 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem im Übrigen regulierten Verkehrsunfall, für den die Beklagte allein haftet, in Anspruch.

Die Klägerin hatte hinsichtlich ihres bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 7.617,48 € (Wiederbeschaffungswert von 23.697,48 € abzüglich Restwert in Höhe von 16.080 €) sowie weitere durch das Schadensereignis verursachte Kosten in Höhe von 1.709,96 € geltend gemacht und von der Beklagten ersetzt erhalten. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 9.327,44 € (Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich weiterer Kosten) hat die Beklagte an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € bezahlt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechtsanwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von 25.407,44 € zu berechnen, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert – ohne Abzug des Restwerts – und den weiteren Kosten zusammensetze. Es stünden ihr daher noch weitere 396,50 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Diese hat sie mit der Klage geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen sei, der berechtigten Schadensersatzforderung gegenüber dem Schädiger, also dem zu ersetzenden Schaden entspreche. Auf das Innenverhältnis zwischen der Geschädigten und ihrem Rechtsanwalt und auf den Umstand, dass der Rechtsanwalt den Restwert zu ermitteln habe, komme es nicht an. Im vorliegenden Fall habe von Anfang an kein Schaden in Höhe des Restwerts des Fahrzeugs, das die Klägerin behalten habe, bestanden, weshalb sie als Hauptforderung auch nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vorhandenen Restwerts geltend gemacht habe.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert, der der Bemessung der Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten zugrunde zu legen ist, unter Abzug des Restwerts des Unfallfahrzeugs bestimmt.

1. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 5; vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachte Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; BGH, Urteile vom 7. November 2007 – VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888  Rn. 13; vom 13. April 1970 – III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Die von einem – einsichtigen – Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind demgegenüber nicht maßgeblich (BGH, Urteil vom 13. April 1970 – III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05, VersR 2006, 521 Rn. 6; BGH, Urteil vom 13. April 1970 – III ZR 75/69, NJW 1970, 1122, 1123). Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 7. November 2007 – VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 Rn. 13).

2. Die – von der Klägerin gegenüber der Beklagten nur in diesem Umfang geltend gemachte – Forderung auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ist berechtigt. Der für den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert richtet sich daher nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden an seinem Fahrzeug nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, also den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15, VersR 2017, 56 Rn. 8; vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6; vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 365; vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193; jeweils mwN). Denn es ist zunächst nach sachgerechten Kriterien festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteile vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 185; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457). Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der sogenannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Januar 2011 – VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 mwN). Unabhängig davon, wie der Geschädigte – was den Schädiger grundsätzlich nichts angeht (Senatsurteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246) – nach dem Unfall mit dem Restwert verfährt, ist bei dem so gebotenen Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Unfall festzustellen, dass in Höhe des verbliebenen Restwerts kein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 185). Dies gilt auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens (Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 365; vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 193).

b)  Die von der Revision sowie von Teilen der untergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. LG Aachen, AGS 2015, 464 f.; AG Eschwege, DAR 2016, 612; AG Norderstedt, NJW 2015, 3798; AG Ahlen, AGS 2014, 543; AG Wesel, Urteil vom 25. März 2011 – 27 C 230/10, juris) und der Literatur (z.B. Dötsch, ZfS 2013, 490; Jungbauer, DAR 2007, 609; Poppe, NJW 2015, 3355; Schneider, DAR 2015, 177) vertretene Gegenansicht, dem Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten sei der volle Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen, teilt der Senat nicht (ebenso z.B. LG Bonn, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 8 S 106/16, BeckRS 2016, 113057; AG Bad Hersfeld,  AGS 2015,  363 f.; AG Koblenz, SVR 2014, 476; AG Dinslaken, SP 2014, 351; AG Buchen, SP 2013, 267; Buller/Drzisga, NJW-Spezial 2015, 521; Jaeger, ZfS 2016, 490, 492 f.; Möckel, NJW-Spezial 2016, 393, 394).

aa) Der überwiegende Teil der Vertreter dieser Ansicht geht – ebenso wie die Revision – von der unzutreffenden Prämisse aus, dass (jedenfalls bei einem wirtschaftlichen Totalschaden) im Unfallzeitpunkt, auf den abzustellen sei, der Schaden in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswerts eingetreten sei, der erzielte oder zu erzielende Restwert also lediglich eine nachträgliche Kompensation darstelle, auf die ebenso wie auf sonstige nachträgliche Zahlungsströme nicht abgestellt werden dürfe (LG Aachen, AGS 2015, 464; AG Eschwege, DAR 2016, 612 f.; AG Norderstedt, NJW 2015, 3798, 3799; AG Ahlen, AGS 2014, 543 f.; AG Wesel, Urteil vom 25. März 2011 – 27 C 230/10, juris Rn. 1 f.; Dötsch, ZfS 2013, 490, 492; Poppe, NJW 2015, 3355, 3357; Schneider DAR 2015, 177 f.; vgl. auch Mardner, NJW 2016, 1546, 1548, der allerdings auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts abstellt). Dabei wird übersehen, dass, wie ausgeführt, im Unfallzeitpunkt in Höhe des verbliebenen Restwerts schon gar kein Schaden entstanden ist, der Schaden also nicht erst nachträglich infolge einer Kompensation, sondern von vornherein um den Restwert reduziert ist (ebenso Möckel, NJW-Spezial 2016, 393, 394). Aus demselben Grund ist die Annahme der Revision unzutreffend, dass der Restwert des Unfallwagens nicht den Schadensersatzanspruch des Geschädigten, sondern die Aufwendungen des Schädigers verringere (so aber LG Koblenz, Urteil vom 13. April 1982 – 5 S 415/81, BeckRS 2008, 14922, für den Fall einer Abrechnung auf Neuwagenbasis; Poppe, NJW 2015, 3355, 3356).

bb) Die von der Revision aufgeworfene Frage, von welchem Gegenstandswert im Außenverhältnis auszugehen ist, wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers dem vom Geschädigten über einen Sachverständigen korrekt ermittelten Restwert eine dem Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zumutbare Verwertungsmöglichkeit mit einem höheren Restwertangebot entgegen hält (dazu AG Frankfurt a.M., AGS 2012, 91; Jaeger, ZfS 2016, 490, 492; Mardner, NJW 2016, 1546, 1548), stellt sich im vorliegenden Fall nicht und kann daher offen bleiben. An dem Grundsatz, dass der Restwert – in der vom Geschädigten oder vom Schädiger ermittelten Höhe – zur Bestimmung des Gegenstandswerts abzuziehen ist, vermag diese Fragestellung nichts zu ändern.

cc) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Umstand, dass ein Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung und Prüfung des Restwerts entfaltet, zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts im Innenverhältnis zum Mandanten führt, kann ebenfalls dahinstehen. In dem hier maßgeblichen Außenverhältnis, in welchem zur Bezifferung der begründeten Schadensersatzforderung der Restwert abzuziehen ist, können anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung dieses Abzugspostens nicht den anzusetzenden Gegenstandswert erhöhen (AG Buchen, SP 2013, 267; a.A. Jungbauer, DAR 2007, 609, 610; Schneider, DAR 2015, 177, 178).

dd) Beauftragt ein Geschädigter – wie dies nicht selten der Fall sein wird – seinen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Gesamtschadens, ohne sich von vornherein auf eine bestimmte Art des Schadensersatzes (z.B. Reparatur oder Ersatzbeschaffung) festzulegen oder gar seine Forderung zu beziffern, so ist der Umfang dieses Auftrags ebenfalls zunächst nur für das Innenverhältnis maßgeblich.

(1) Ob es sich auf das Außenverhältnis auswirkt, wenn der Geschädigte statt der von ihm am Ende geltend gemachten Kosten der Ersatzbeschaffung im Rahmen seiner Ersetzungsbefugnis auch die höheren Kosten einer Reparatur hätte verlangen dürfen und er sich diesbezüglich von seinem Rechtsanwalt hat beraten lassen, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn etwaige Reparaturkosten hat die Klägerin ihrem Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten vorliegend nicht zugrunde gelegt.

(2) Zur  Erhöhung des Gegenstandswertes im Außenverhältnis führt im Streitfall auch nicht die Annahme der Revision, dass die Klägerin anstelle des von ihr tatsächlich geltend gemachten Wiederbeschaffungsaufwands dem Schädiger den Restwert in Form des beschädigten Fahrzeugs hätte zur Verfügung stellen und den ungekürzten Wiederbeschaffungswert hätte verlangen dürfen. Dabei kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein derartiges Recht besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1983 – VI ZR 213/81, VersR 1983, 758 f. mwN für den Fall einer Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis) und ob die Geltendmachung dieses Rechts dazu führen würde, dass sich der Gegenstandswert auf den Wiederbeschaffungswert erhöht. Denn nur und erst dann, wenn der Geschädigte von einem solchen Recht Gebrauch machte und dem Schädiger das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung stellte, könnte eine Forderung in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswerts begründet sein. Macht hingegen der Geschädigte – wie hier die Klägerin – gegenüber dem Schädiger ein solches Recht nicht geltend, so vermag allein die    abstrakte Möglichkeit der Geltendmachung dieses Rechts keine Auswirkungen auf den im Außenverhältnis zugrunde zu legenden Gegenstandswert zu entfalten.

Galke                                                  Wellner                                         von Pentz

.                         Müller                                                         Klein

Vorinstanzen:
AG Kulmbach, Entscheidung vom 07.04.2016 – 70 C 63/16 –
LG Bayreuth, Entscheidung vom 21.09.2016 – 13 S 39/16 –

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12 Antworten zu VI. Zivilsenat des BGH urteilt in einem Schadensersatzprozess über die sich am Gegenstandswert orientierenden Rechtsanwaltskosten mit Revisionsurteil vom 18.7.2017 – VI ZR 465/16 -.

  1. virus sagt:

    Das Urteil ist falsch. Denn der Anspruch des Geschädigten ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zuzüglich des Wiederbeschaffungsaufwandes. Dass das total beschädigte Fahrzeug noch einen Käufer findet, kommt dem Schädiger zugute, mindert aber den Gesamtanspruch nicht.

    Sodass sich auch die Frage nicht stellt: „…. wie zu entscheiden ist, wenn der Geschädigte seiner Schadensersatzforderung die Angaben aus dem Schadensgutachten mit Wiederbeschaffungswert abzüglich vom Sachverständigen angegebenen Restwert, den dieser auf dem regionalen Markt ermittelt hat, zugrunde legt und der Schädiger bzw. dessen Versicherer eine für den Geschädigten zumutbare günstigere Verwertungsmöglichkeit mit einem höheren Restwert entgegen hält.“

    Weiterhin siehe AG Eilenburg, 4 C 955/16, letzter Absatz.

  2. SV Wehpke sagt:

    #Virus – „Das Urteil ist falsch. Denn der Anspruch des Geschädigten ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zuzüglich des Wiederbeschaffungsaufwandes.“

    Tut mir leid, aber das kapier ich nicht. Ich dachte immer der WBW beinhaltet bereits einen späteren möglichen RW. Wahrscheinlich bin ich schon zu alt? Aber mit einiger Mühe kann man mir das vielleicht doch noch erklären? Danke.

    Wehpke Berlin

  3. Willi Wacker sagt:

    @ virus
    Ich muss leider wieder widersprechen, wenn Du meinst, der Anspruch des Geschädigten sei der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zuzüglich des Wiederbeschaffungsaufwandes. Das ist nicht richtig. Nehmen wir als Beispiel an, der Wiederbeschaffungswert beträgt 10.000,– € und der Restwert 2.000,– €. Dann beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand 8.000,– €. Wenn Deine Auffassung richtig sein soll, dann hätte der Geschädigte Anspruch auf 10.000,– € Wiederbeschaffungswert plus 8.000,– € gleich 18.000,– €. Da ihm der Restwert von 2.000,– € auch noch verbleibt, hätte er nach dem Schadensereignis 20.000,– € im Vermögen. Vor der Schadensereignis hatte er aber nur den Wert des Fahrzeugs, den der von ihm hinzugezogene Sachverständige (Erfüllungsgehilfe des Schädigers!) mit 10.000,– € Wiederbeschaffungswert angegeben hatte. Daran siehst Du leicht, dass Deine Auffassung nicht richtig sein kann.

    Tatsächlich kann der Geschädigte nicht mehr beanspruchen als ihm an Schaden entstanden ist (vgl. BGH VI ZR 17/11). In dem von mir genannten Beispiel ist der Schaden 8.000,– € (10.000,– € Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert 2.000,– €). Zu diesem Betrag kann er auch nur seinen Anspruch auf Ersatz rechtlich verfolgen. Daher sind die Rechtsverfolgungskosten auch nur in Relation zu diesem Wert zu berechnen.

  4. virus sagt:

    Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den ich aufbringen muss, um das gleichwertige Fahrzeug finanzieren zu können.
    Der Wiederbeschaffungsaufwand schlägt sich nieder in Fahrzeug suchen (Wiederbeschaffungszeit), Ab-, Anmeldekosten, Fahrt zu Händler usw.

    Um beim Beispiel zu bleiben, der Fahrzeugwiederbeschaffungswert beträgt 10.000 Euro.

    Diese 10.000 Euro beanspruche ich beim Schädiger.

    Realisiere ich dazu den Restwert von 2.000 Euro und behalte diesen Betrag, würde ich, wie es immer so schön heißt, am Schaden 2.000 Euro „verdienen“. Daher erhebt der Schädiger nach § 249 BGB zurecht Anspruch auf den Erlös aus dem Restwertverkauf.

    Mit dem Ausweis im Gutachten von Wiederbeschaffungswert und Restwert geht lediglich eine „Vereinfachung“ der Schadenregulierung für den Schädiger einher, indem er die Beträge – Anspruch und zu erwartender Übererlös – einfach verrechnet. Ob das vor Realisierung des Restwertes allerdings rechtens ist, wäre zu diskutieren.

    Nach alledem hat der Anwalt Anspruch auf die Gebühr auf den Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro zuzüglich weiterer Schadensersatzansprüche.

  5. Zweite Chefin sagt:

    Die Diskussion geht in die falsche Richtung.
    Zielgerichtet geht es darum, welchen Betrag der RA als Streitwert zugrunde legen darf.

    Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass dem Geschädigten das Fahrzeug im WB-WERT von 10.000 EUR zerstört wurde und er Anspruch auf eben diesen Betrag hat, diesen erzielt er auch, dies ist sein Schaden, ergo ist das der Streitwert.

    Der BGH vertritt aber die Meinung, dass nicht der Schaden des Geschädigten, sondern die Leistung des Schädigers den Streitwert bildet.
    Und das ist nun einmal der WB-AUFWAND, also WB-Wert 10.000 abzüglich Restwert 2.000 gleich 8.000 EUR.
    Den Restwert 2.000 EUR bekommt der Geschädigte zwar, aber eben nicht vom Schädiger, sondern vom Aufkäufer, insoweit kommt er einer Schadenminderungspflicht nach zugunsten des Schädigers, allerdings nicht zugunsten seines RA.
    Insofern passt die Entscheidung zu der Regel, dass – abweichend vom RVG – Gegenstandswert der Anwaltsrechnung nicht der beanspruchte Betrag ist, sondern der vom Schädiger bzw. seiner Versicherung regulierte Betrag. War auch schon so eine versicherungsfreundliche Entscheidung vor Urzeiten.

    Eine andere Entscheidung als diese war von Freund Wellner ja auch kaum zu erwarten.

  6. Willi Wacker sagt:

    Ich glaube, dass die Zweite Chefin auf dem richtigen Wege ist. Man muss unterscheiden zwischen dem Verhältnis Geschädigter (= Mandant) zu Rechtsanwalt und dem Verhältnis Schädiger zu Geschädigtem. Im ersten Verhältnis (Mandant zu Anwalt) hat der Anwalt nach RVG Anspruch auf Ausgleich seiner Kosten zum Gegenstandswert, der dem Wert seiner Beauftragung entspricht. Das wäre in dem obigen Beispiel möglicherweise der Wiederbeschaffungswert 10.000,– €. Zu diesem Gegenstandswert ist der Mandant verpflichtet die außergerichtlichen Auftragsgebühren zu zahlen.

    Unabhängig davon ist jedoch die Frage, welche Kosten der Geschädigte ( = Mandant) von dem Schädiger gemäß §§ 823, 7,17, 18 StVG i.V.m. § 249 BGB von dem Schädiger im Wege des Schadensersatzes erstattet verlangen kann. Und hier richtet sich die erstattungspflicht auf den objektivierten Schaden. Dieser besteht in dem obigen Beispiel tatsächlich nur in Höhe von 8.000,– €, denn der Restwert verbleibt im Eigentum des Geschädigten. Erzielt der Geschädigte aufgrund überobligatorischer Bemühungen einen höheren als vom Sachverständigen festgestellten maßheblichen Betrag, verbleibt dieser beim Geschädigten, denn es geht den Schädiger grundsätzlich nichts an, wie der Geschädigte mit seinem Eigentum umgeht.

    Die andere viel interessantere Frage ist, wie der Gegenstandswert (bzw. Streitwert) zu berücksichtigen ist, wenn der Schädiger dem Geschädigten ein ohne weitere Anstrengungen erzielbares Restwertangebot unterbreitet, das dem Geschädigten zumutbar ist anzunehmen (vgl. BGH VI ZR 232/09). Ich vermute, dass der VI Zivilsenat auch in diesem Fall vom objektiven Schaden, nämlich Wiederbeschaffungswert abzüglich höherem Restwert, als Basis für die Berechnung der zu erstattenden Anwaltskosten ausgehen wird. Man kann gespannt sein.

  7. virus sagt:

    Willi Wacker, heute so und morgen so? BLD und Richter Wellner wird es freuen.

    Das Unfallopfer hat Anspruch auf möglichst vollständigen Schadensersatz. Wenn auf Grundlage eines Gesetzes (RVG) der Kläger mit einer Forderung belastet ist, dann hat der Schädiger die Gebührenrechnung des Anwaltes als Schadensersatzleistung auszukehren.

    Was der 6. Senat sich mit obigem Urteil erlaubt hat, ist sich und den Versicherer, unter Missachtung des Grundgesetzes, Art. 3, Satz 1, über das Gesetz zu stellen:

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

  8. Willi Wacker sagt:

    @ virus
    Ich verstehe zwar den ersten Satz nicht. Aber sei es drum!
    Du stellst völlig zu Recht fest, dass der Geschädigte Anspruch auf möglichst vollständigen Schafensersatz hat. Aber mehr als seinen Schaden kann und darf er nicht (Bereicherungsverbot!) erhalten.
    Wenn der Geschädigte im obigen Beispiel im Innenverhältnis seinen Anwalt beauftragt, von dem Schädiger 20.000,– € Fahrzeugschaden bei einem durch den Gutachter festgestellten Schaden von 8.000,– € (Wiederbeschaffungswert: 10.000,– € abz. Restwert: 2.000,– € gleich: 8.000,–€ ) zu beanspruchen und dieser auch tatsächlich die Summe von 20.000,– € fordert, so kann er im Innenverhältnis (RA zu Mandant ) zu einem Gegenstandwert von 20.000,– € abrechnen. Das heißt aber nicht, dass er aus dem Schadensereignis Unfall einen tatsächlichen Schaden von 20.000,– € erlitten hat.
    Also sind auch die Rechtsverfolgungskosten als S c h a d e n sersatzposition (die Betonung liegt auf Schaden!) am Schaden zu messen. Der objektive Schaden im obigen Beispiel beträgt 8.000,– €, nämlich Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert! Mithin sind die Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger im Wege der Erstattung in Relation zum objektivierten Schaden zu berechnen.
    Der Restwert, der beim Geschädigten als dessen (zerstörtes) Eigentum verbleibt, denn nach dem Unfall wird das Eigentim nicht auf den Schädiger umgeschrieben, ist als Vermögensposition beim Geschädigten anzurechnen. Da das Eigentum am Restwert bei dem Geschädigten verbleibt, ist er um diesen Restwertbetrag auch nicht in seinem Vermögen geschädigt.
    Was allerdings das Grundgesetz Art. 3 GG hier eine Rolle spielen soll, bleibt offenbar Dein Geheimnis.
    Da ich nun für drei Wochen mal weg bin, werde ich die weitere Dikussion hier abbrechen.

  9. virus sagt:

    Eigentumsvorbehalt ./. Gewinnmaximierung

    Fragt sich den niemand hier, welchen Wert der Fahrzeug-Totalschaden für den Fahrzeugeigentümer bezüglich der Mobilität hat?

    Und stellt auch niemand die Frage, ob sich der Fahrzeugeigentümer das Aufkaufgebot anrechnen lassen muss, solange der Schrotthaufen nicht veräußert ist? Begrenzt auf auf 6 Monate nach dem Unfallgeschehen, gleich dem Willen des 6. Senats am BGH, dass der Geschädigte nur Anspruch auf eine Reparatur bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes hat, wenn er das Fahrzeug mindestens ein halbes Jahr nicht veräußert?

    Und was ist mit der Anrechnung des Aufwandes für den Fahrzeugeigentümer, das verunfallte Fahrzeug zu veräußern? Alleine der Zeitaufwand dafür ist doch wohl mit 2 bis 3 Stunden anzusetzen, sodass sich der „Übererlös“, zu erstatten an den Schädiger, minimiert?

  10. Juri sagt:

    @virus. Er kann es einfach nicht einsehen. Schon mal was von „Betriebsgefahr“ gehört und der drangvollen Enge zu der jeder Teilnehmer beiträgt? Irgendwie muss das ja noch zu handeln sein?
    Wer das nicht will, kann ja zu Fuß gehen.

  11. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    Hallo zusammen,

    ich habe bis zum BGH-Urteil auch ne Weile an dieser Front gekämpft. Leider nur mit mäßigem Erfolg, aber immerhin haben meine Schreiben, die reichlich Rechtsausführungen und Zitate zu der von Virus vertretenen Ansicht enthielten, dazu geführt, dass in ein paar wenigen Fällen tatsächlich die Geschäftsgebühr aus dem höheren Gegenstandswert (also ohne Abzug des Restwertes) gezahlt wurden.

    Interessant ist neben der von WW geschilderten Konstallation, dass der Versicherer einen höheren Restwert liefert, dessen Realisierung zumutbar ist, noch folgende Frage: Der Geschädigte entscheidet sich nach Vorlage des Gutachtens – zulässigerweise (RK < 130% des Restwertes) – ersteinmal das Fahrzeug zu reparieren. Der RA macht die Netto-RK geltend (im Falle, die RK liegen niederiger als WBA/WBW) bzw. verlangt (z.B. im 130%-Fall) eine Reparaturkostenübernahmeerklärung, doch dann entscheidet sich der Geschädigte plötzlich um und will das Fahrzeug dann doch ersetzen.

    Der Auftrag an den RA ist also auf Geltendmachung der Reparturkosten (RK) gerichtet. Tatsächlich reguliert wird aber nur auf Totalschadenbasis. Gegen den Mandanten dürfte zweifellos der Anspruch auf die Geschäftsgebühr aus den RK bestehen, der Versicherer erstattet aber nur aus dem Wert der tatsächlich geleisteten Zahlungen, dem WBW.

    Wer trägt die Differenz? Gibt es dazu schon Erfahrungen oder gar Urteile? Ich habe gerade eine Fall dazu, der aber noch in der Regulierung steckt. Habe also noch keine RA-Kosten geltend gemacht.

    Viele Grüße aus Leipzig
    Alexander Uterwedde

  12. haness sagt:

    wie so oft bei Juristen: 12. Kommentar = 12. Meinung
    Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäftes, solange keine Willkür im Raume steht. Soweit richtig. Interessant wird der Fall, wie meinem Vorkommentator beizupflichten, wenn Streit über die Höhe des WBA besteht, beispielsweise bei dem üblichen außerregionalen Restwertangebot aus Bottrop, Schwabach oder Buxtehude. Ich wehre mich dagegen, dass die Höhe des Streitwerts, aus denen sich meine Gebühr errechnet, von dem willkürlichen Verhalten des Versicherers abhängen soll, ob dieser nun sich der Regionalität anschließt oder beispielsweise auch davon, ob der Mandant die Behaltensfrist einhält. Kurz gesagt: solange ich mich mit einem Restwert in einem Gutachten auseinandersetzen muss gehört der Gesamtbetrag aus Wiederbeschaffungsaufwand und Restwert zum Geschäftswert und muss nicht notwendigerweise mit dem Schadenbetrag übereinstimmen. andernfalls könnte man die Diskussion ad absurdum führen, indem man für die Einigung auf einen bestimmten Restwertaufkäufer die Worte Vergleich und Vergleichsmehrwert fallen lassen würde. da erscheint es viel plausibler, den Gesamtwert, mit denen der Anwalt sich insgesamt auseinandersetzen muss, als Geschäftswert zu begreifen, auch wenn diese danach nicht mit dem exakten Erstattungswert übereinstimmt. Dieses als eine Tätigkeit zu begreifen, die nur im Innenverhältnis relevant sein soll, wird der Außenwirkung und diesbezüglichen Bedeutung dieser Tätigkeit nicht gerecht. – um aber eine noch ganz verrückte Idee mit einzuführen: wenigstens die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Restwertangebot müsste zum Streitwert dazu zählen – das wird uns jede Berufshaftpflichtversicherung bestätigen.

    RA H.-J. Scherb, Egelsbach

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