Dass dies nicht so bleibt und von Versicherungssachbearbeitern nicht mehr mit Unwissenheit erklärt werden kann (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht), habe ich den Wortlaut des § 108 Urheberrechtsgesetz hier eingestellt. Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen (§§ 97 – 111a) |
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Unterabschnitt 2 – Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 106 – 111a) |
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§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003 ( BGBl. I S. 1774 *) m.W.v. 13.9.2003. |
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