AG Nürnberg spricht restliche Sachverständigenkosten und restliche Mietwagenkosten mit Urteil vom 20.1.2011 -23 C 7752/10- zu.

Nun ein Urteil des AG Nürnberg.  In dem dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um restliche Sachverständigenkosten und restliche Mietwagenkosten. Bei den Sachverständigenkosten hat das erkennende Gericht weder das Gesprächsergebnis noch die Honorarbefragung zugrunde gelegt. Der Sachverständige ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Schätzgrundlage bei den Mitwagenkosten war die Schwacke-Liste.

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 23 C 7752/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Geschädigter

– Klägerin – ,

Streithelfer:

Kfz-Sachverständiger

gegen

HDI Direkt Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Dr. Heinz-Peter Roß, Huyssenallee 100, 45128 Essen,

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch den Richter am Amtsgericht … am 20.01.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.861,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2010 sowie an die Firma … , vertreten durch den Geschäftsführer, … , 954,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2010 sowie an die Klägerin 284,63 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2010 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte,

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.816,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, in welcher Höhe die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen und Mietwagenkosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall am 26.7.2010 in Nürnberg enstanden sind, ersatzfähig sind.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach in voller Höhe haftet. Der Pkw der Klägerin gehört der Mietwagengruppe 9 an. Das Ersatzfahrzeug wurde vom 26.7.2010 bis 13.8.2010 angemietet. Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser ermittelte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten mit 33.248,22 EUR brutto, sowie eine Wertminderung von 2.972,00 EUR bei einer Wertverbesserung von 24,42 EUR brutto. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit netto 30.000,00 EUR angesetzt, so wie der Restwert mit 6.810,92 EUR. Für die Erstellung des Gutachtens wurden der Klägerin Nettogutachtenskosten in Höhe von 2.954,40 EUR in Rechnung gestellt. Hierauf erstattet die Beklagte 1.092,44 EUR. Auf die Mietwagenkosten erstattete die Beklagte 1.276,00 EUR. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin weitere Gutachtenskosten in Höhe von 1.861,96 EUR und weitere Mietwagenkosten in Höhe von 954,24 EUR. Die Klägerin trat die ihr zustehenden Schadensersatzansprüche aufgrund der Anmietung des Mietfahrzeuges an die Firma … zur Sicherheit ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der erstattungsfähige Normaltarif für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges 2.230,24 EUR netto betrage. Der Abrechnung legt die Klägerin die Werte der Schwacke-Liste zugrunde. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass die vom Streithelfer abgerechneten Sachverständigenkosten ortsüblich und angemessen seien.

Mit Klageschrift vom 11.10.2010, bei Gericht eingegangen am 11.10.2010 und der Beklagten zugestellt am 22.10.2010, hat die Klägerin ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.816,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7,9.2010 sowie 284,63 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2010 zu verurteilen. Femer hat die Klägerin in der Klageschrift dem Streithelfer den Streit verkündet. Nachdem die Klageschrift dem Streithelfer am 21.10.2010 zugestellt wurde, ist der Streithelfer mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 29.10.2010, bei Gericht eingegangen am 30.9.2010, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Mit Schriftsatz vom 30.12.2010, bei Gericht eingegangen am 30.12.2010, hat die Klägerin ihren Klageantrag umgestellt.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 954,24 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2010 sowie an die … , vertreten durch den Geschäftsführer, … , 1.861,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2010 sowie an die Klägerin 284,63 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2010 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hält die Schwacke-Liste nicht für eine hinreichend zuverlässige Schätzgrundlage und meint, dass der Normaltarif im Marktpreisspiegel von Fraunhofer zutreffend ermittelt sei. Internetrecherchen hätten ergeben, dass ein vergleichbares Fahrzeug im fraglichen Zeitraum bei der Firma Sixt zu einem Betrag von 1.091,00 EUR brutto inklusive aller Nebenkosten verfügbar gewesen wäre. Die Beklagte hält als Eigenersparnis einen Abzug von 10 % für angemessen. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass die vom Streithelfer abgerechneten Sachverständigenkosten im groben Maße übersetzt seien.

Mit Beschluss vom 9.12.2010 hat das Amtsgericht Nürnberg die Durchführung eines schriftlichen , Verfahrens im Sinne von § 128 Abs. 2 ZPO angeregt. Sowohl die Parteien als auch der Streithelfer haben hiermit ihr Einverständnis erklärt. Alle Beteiligten erhielten letztlich Gelegenheit zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 30.12.2010. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den darin bezeichneten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im vollem Umfang begründet, da die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Nettogutachtenskosten in Höhe von 1.861,96 EUR nebst Zinsen an sich selbst und von weiteren Nettomietwagenkosten in Höhe von 954,24 EUR nebst Zinsen an die Firma … hat.

1. Der neuerliche Klageantrag war dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren Nettogutachtenskosten in Höhe von 1.861,96 EUR nebst Zinsen an sich selbst sowie von weiteren Nettomietwagenkosten in Höhe von 954,24 EUR nebst Zinsen an die Firma … begehrte: Zwar lautete der neuerliche Antrag im Schriftsatz vom 23.12.2010 dahingehend, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 954,24 EUR nebst Zinsen sowie an die … 1.861,96 EUR nebst Zinsen zu bezahlen. Allerdings ist das Gericht an den Wortlaut des Klageantrags und etwa an die Berechnung einzelner der Klage zugrunde liegender Posten nicht gebunden. Nötig ist nur, dass die Urteilsformel sachlich mit dem entsprechend dem Sachvortrag auszulegenden Klageantrag übereinstimmt bzw. diesen nicht überschreitet (vgl. Zöller-Volkomer, ZPO, 27. Auflage, § 308, RdNr. 2). Im vorliegenden Fall war der neuerliche Klageantrag mit Hilfe des Sachvortrages der Klagepartei in der Klageschrift und in der Replikschrift vom 30.12.2010 dahingehend auszulegen, dass eine Verurteilung zur Zahlung der Nettogutachtenskosten in Höhe von 1.861,96 EUR nebst Zinsen an die Klägerin selbst sowie zur Zahlung von Nettomietwagenskosten in Höhe von 954,24 EUR nebst Zinsen an die Firma … begehrt wurde: Aus dem gesamten Sachvortrag der Klagepartei ergibt sich deutlich, dass es sich bei dem Klageantrag von 1.861,96 EUR um restliche Nettogutachtenskosten handelt und bei dem Zahlungsantrag in Höhe von 954,24 EUR um restliche Nettomietwagenkosten. Ursprünglich forderte die Klägerin die Zahlung der Summe aus beiden vorgenannten Beträgen in Höhe von insgesamt 2.816,20 EUR an sich selbst. Die Umstellung des Klageantrags durch die Klagepartei im Replikschriftsatz vom 30.12.2010 wurde letztlich dadurch veranlasst, dass die Beklagte in der Klageerwiderung vom 29.11.2010 wegen der Abtretung der Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten von der Klägerin an die Firma … zur Sicherheit die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel zog. Wortwörtlich ließ die Klagepartei im Replikschriftsatz vom 30.12.2010 auf Seite 3 vortragen: „Richtig ist, dass die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche durch Sicherungsabtretungserklärung aufgrund der Anmietung des Mietfahrzeuges an die Autovermietung … abgetreten hat.

Aus diesem Grund wird der Antrag nunmehr wie folgt umgestellt:….“ Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die Klagepartei lediglich eine Umstellung des Klageantrags dahingehend beabsichtigte, dass lediglich hinsichtlich der restlichen erstattungsfähigen Mietwagenkosten nebst Zinsen eine Verurteilung zur Zahlung an die Firma … erfolgen sollte, im Übrigen jedoch weiterhin zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an die Klägerin verurteilt werden sollte. Es ist offensichtlich, dass von der Klagepartei im neuerlichen Klageantrag lediglich die Schadensersatzbeträge für die restlichen Gutachtenskosten und die für die restlichen Nettomietwagenkosten verwechselt wurden.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachtenskosten in Höhe von 1.861,96 EUR gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beklagte hat der Klägerin letztlich die gesamten Gutachtenskosten in Höhe von netto 2.954,40 EUR und somit auch den Differenzbetrag in Höhe von 1.861,96 EUR zu erstatten. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind gemäß § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig. Dabei hat der Schädiger dem Geschädigten die Kosten für ein Sachverständigengutachten auch dann zu erstatten, wenn seine Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, § . 249, Rdnr. 58). Der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn ein Auswahlverschulden oder eine offenkundige Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung vorliegt. Hierfür fehlt es jedoch an jeglichen Anhaltspunkten. Der Streithelfer hat bei einem Gesamtschaden von über 20.000,00 EUR ein Grundhonorar von 2.500,00 EUR sowie diverse Auslagen- und Kostenpositionen in Rechnung gestellt. Diese Beträge erscheinen nicht unangemessen überhöht. Insbesondere musste der Geschädigte insoweit keine Preisvergleiche anstellen oder gar den günstigsten Sachverständigen vor Auftragserteilung ermitteln. Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen der Schädiger und dessen Versicherung, jedoch nicht der Geschädigte. Auch auf die Gesprächsergebnisse des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder aber auf die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Angesichts der streitgegenständlichen Rechnung musste ein Geschädigter, der in der Regel nicht über gesonderte Kenntnisse über durchschnittliche Sachverständigenhonorare verfügt, keine Zweifel an der Richtigkeit der gestellten Rechnung anbringen. Insgesamt bestehen auch nach Ansicht des Gerichts keine Bedenken gegen die Angemessenheit der vorliegenden Berechnungshöhe.

Der Zinsauspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da sich die Beklagte mit Ablauf der im Schreiben des Klägervertreters vom 27.8.2010 gesetzten Frist zum 6.9.2010 im Schuldnerverzug befindet.

3. Die Klägerin kann auch die Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 954,24 EUR an die Firma … von der Beklagten fordern:

Dabei steht die Sicherungsabtretung des Schadensersatzanspruches insoweit von der Klägerin an die Firma … der Klage nicht entgegen. Denn selbst bei einer offenen Zession bleibt der Abtretende zur Klage auf Leistung an den Abtretungsempfänger berechtigt (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage, § 398, RdNr. 24).

Gemäß §§ 823 Abs. 1, 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB konnte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 2.641,52 EUR netto fordern. Auf diesen Betrag schätzt das erkennende Gericht gemäß § 287 ZPO den zur Anmietung erforderlichen Betrag und damit den Normaltarif. Es legt hierbei die Werte des nahen Mittels der zum Anmietzeitpunkt akutellen Schwacke-Liste für den Anmietort zugrunde. Dabei stellt die Schwacke-Liste eine hinreichend zuverlässige Schätzgrundlage dar. Der BGH hat auch in seiner jüngeren Rechtsprechung in Kenntnis der an der Schwacke-Liste und der ihr zugrunde liegenden Erhebungsmethode geübten Kritik die Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gebilligt. Die Beklagtenseite vermochte mit ihrer textbausteinartigen Kritik an der Schwacke-Liste nicht zu überzeugen. Auch die von der Beklagtenseite mitgeteilten Anmietkosten bei der Firma Sixt beruhen auf einer Internetrecherche und damit einem Sondermarkt, auf den sich ein Unfallgeschädigter nicht verweisen lassen muss.

Die Eigenerspamis, die sich die Klägerin im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, schätzt das erkennende Gericht gemäß § 287 ZPO auf 3 % der Mietwagengrundkosten. Der Ansatz einer höheren Eigenersparnis ist angesichts der längeren Haltbarkeit und längerer Wartungsintervalle.der modernen Fahrzeuggenerationen nicht mehr angemessen.

Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Klägerin wurde ihr Mietwagen bei der Reparturwerkstatt zur Verfügung gestellt. Dort konnte sie ihn auch wieder abgeben. Es sind deshalb Zustell- und Abholkosten erstattungsfähig. Da sowohl das verunfallte Fahrzeug, wie auch das Mietfahrzeug – nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Klagepartei – von weiteren Personen genutzt wurde, sind auch Zusatzkosten für Zusatzfahrer erstattungsfähig.

Zusatzkosten für ein Automatik-Getriebe werden von der Schätzgrundlage Schwacke-Liste nicht vorgesehen und sind deshalb nicht erstattungsfähig.

Auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2010, Normaltarif, nahes Mittel, Mietwagengruppe 9, Postleitzahlgebiet 907, Mietdauer 19 Tage, ergibt sich damit folgende Berechnung:

2 Wochenpauschalen zu je 683,00 EUR                       1.366,00 EUR

1 3-Tagespauschale zu je 516,90 EUR                            516,90 EUR

2 1-Tagespauschalen zu je 237,00 EUR                          474,00 EUR

Zwischenergebnis Mietwagengrundkosten                  2.356,90 EUR

abzüglich 3 % Eigenersparnis in Höhe von                        70,71 EUR

Ergebnis Mietwagengrundkosten                                 2.286,19 EUR

Kosten für die Haftungsbefreiung

2 Wochenpauschalen zu je 207,06 EUR                           414,12 EUR

1 3-Tagespauschale zu je 93,00 EUR                                 93,00 EUR

2 1-Tagespauschale zu je 32,00 EUR                                 64,00 EUR

2 Pauschalen für Zustellung/Abholung zu je 30,00 EUR     60,00 EUR

19 x Zusatzkosten für Zusatzfahrer zu je 11,90 EUR       226,10 EUR

Erstattungsfähige Mietwagenkosten                             3.143,41 EUR brutto

                                                                                      2.641,52 EUR netto

abzüglich gezahlter                                                        1.276,00 EUR

weiterhin erstattungsfähige Mietwagenkosten              1.365,52 EUR

Dem Klageantrag war folglich in vollem Umfang stattzugeben (§ 308 ZPO).

Der Zinsanspruch ergibt sich auch insoweit aus §§ 288 Abs. 1 , 286 Abs. 1 BGB.

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 ,18 Abs. 1 StVG 115 VG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch einen Anspruch auf Zahlung restlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 284,63 EUR, da die Kosten der außergerichtlichen Beitreibung der Schadensersatzpositionen unter Zuhilfenahmen eines Rechtsanwaltes selbst eine kausale Schadensposition darstellt. Bei einem Gesamtstreitwert von 26.050,77 EUR aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis und abzüglich einer bereits von der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 911,80 EUR verbleiben restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 284,63 EUR.

Der Zinsanspruch ergibt sich auch insoweit aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

gez.

Richter am Amtsgericht

Verkündet am 20.01.2011

So der Amtsrichter der 23. Zivilabteilung des AG Nürnberg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Nürnberg spricht restliche Sachverständigenkosten und restliche Mietwagenkosten mit Urteil vom 20.1.2011 -23 C 7752/10- zu.

  1. Klaus Kannenberg sagt:

    Ich finde der nachfolgende Absatz des Urteils ist gut vom Gericht herausgearbeitet worden:“…Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen der Schädiger und dessen Versicherung, jedoch nicht der Geschädigte. Auch auf die Gesprächsergebnisse des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen oder aber auf die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Angesichts der streitgegenständlichen Rechnung musste ein Geschädigter, der in der Regel nicht über gesonderte Kenntnisse über durchschnittliche Sachverständigenhonorare verfügt, keine Zweifel an der Richtigkeit der gestellten Rechnung anbringen. Insgesamt bestehen auch nach Ansicht des Gerichts keine Bedenken gegen die Angemessenheit der vorliegenden Berechnungshöhe…“ Genau den Nagel auf den Kopf getroffen. So müssen Honorarurteile aussehen. Wieder ein Gericht, das das Gesprächsergebnis nicht für anwendbar erachtet. Prima.
    Grüße
    Klaus

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