BGH zur Verpflichtung, während der laufenden Anmietung eines Mietfahrzeuges den Anbieter zu wechseln (VI ZR 134/08 vom 13.01.2009)

In einer brandaktuellen Entscheidung (Beschluss vom 13.01.2009 – VI ZR 134/08 -) hat der BGH zur Frage Stellung genommen, ob der Mieter eines Mietfahrzeuges nach einem günstigeren Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers verpflichtet ist, den laufenden Mietvertrag zu kündigen und das günstigere Angebot des Haftpflichtversicherers anzunehmen. Im entschiedenen Fall ging es um eine Mietdauer von 5 Tagen, in diesem Fall lehnt der BGH eine solche Verpflichtung ab. In dieser Entscheidung stellt der BGH noch einmal deutlich fest, dass „die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2006 keinen durchgreifenden Bedenken begegnet“. Die angeblichen Einschüsse kommen offensichtlich doch nicht näher!

Die Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erlitt am 4. Juli 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem ihr Pkw beschädigt wurde. Sie hat Ersatz weiterer Mietwagenkosten begehrt. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung außer Streit steht. Der von der Klägerin mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige gab die Reparaturdauer mit fünf Arbeitstagen an.

Die Klägerin gab das Fahrzeug am Morgen des 5. Juli 2006 in Reparatur und mietete bei ihrer Streithelferin ein Fahrzeug der nächst niedrigeren Typklasse zum Preis von 110,00 € netto pro Tag zuzüglich Nebenkosten an. In einem nachfolgenden Telefonat teilte die Beklagte ihr mit, dass sie einen gleichwerti­gen Mietwagen zum Preis von 50,00 € brutto pro Tag einschließlich Nebenkos­ten vermitteln könne. Die Klägerin benutzte bis zum Abschluss der Reparatur am 19. Juli 2006 den PKW ihrer Streithelferin, wofür diese ihr einen als „Son­derpreis – fiktiver Normaltarif‘ bezeichneten Mietpreis von 82,50 € netto pro Tag zuzüglich eines Betrages von 15,00 € netto pro Tag für Haftungsbefreiung so­wie Zustell- und Abholkosten von 16,37 € netto, insgesamt 1.715,49 € ein­schließlich Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte darauf 350,00 €. Mit der Klage hat die Klägerin den Ersatz weiterer 1.365,49 € begehrt. Das Amtsgericht hat ihr weitere 150,00 € zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr ins­gesamt 526,20 € zuerkannt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen, die sowohl die Klägerin als auch ihre Streithelferin eingelegt haben. Die Streithelferin der Klägerin hat deren erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte während des Re­visionsverfahrens den restlichen Klagebetrag bezahlt hat, hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat der Erledigungserklärung nicht widerspro­chen.

Da die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen hat, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss zu entscheiden. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung Ober die Kostentragungspflicht zu befinden (§ 128 Abs. 4 ZPO).

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache hätte die Klage Erfolg gehabt. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten war ent­gegen der Auffassung des Berufungsgerichts in vollem Umfang begründet.

Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19.Februar 2008 – VI ZR 32/07 – VersR 2008, 554, 555 und vom 16. September 2008 – VI ZR 226/07 – juris, je­weils m.w.N.). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das be­deutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines ge­wissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt der von der Streithelferin berechnete Mietpreis im Rahmen des „Normaltarifs“. Dass das Berufungsgericht den „Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vor­liegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich Insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008,699, 700 m.w.N.),

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin einen Ersatzanspruch in dieser Höhe nicht nur für die ersten zwei Tage der Anmietung, sondern bis zur Beendigung der Reparatur. Da der Klägerin ursprüng­lich ein günstigerer Tarif als der später von der Streithelferin In Rechnung ge­stellte Mietpreis nicht zugänglich war, entsprachen Mietwagenkosten in dieser Höhe zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs dem erforderlichen Herstellungsaufwand. Daran hat sich durch das nachfolgende günstigere Ange­bot der Beklagten nichts geändert.

Dabei kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten gegebenenfalls auch ein unterhalb des örtlichen „Normalta­rifs“ liegender Tarif zu berücksichtigen ist, den der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit einem Autovermieter vereinbart hat. Ist dem Geschädigten ein solcher Tarif bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht bekannt und somit auch nicht zugänglich, kann die Erforderlichkeit des von ihm vereinbarten höhe­ren Mietpreises nur unter der Voraussetzung entfallen, dass ihm ein Wechsel des Mietfahrzeugs zumutbar ist.

Dies ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, vorliegend zu vernei­nen. Die Klägerin war unter den Umständen des Streitfalls nicht gehalten, den von ihr abgeschlossenen Mietvertrag nach ein oder zwei Tagen zu kündigen und für die restliche Dauer der Reparatur bei einem anderen Anbieter ein Fahr­zeug zu einem günstigeren Preis anzumieten. Da der Schadensgutachter als Dauer der Reparaturzeit lediglich fünf Arbeitstage veranschlagt hatte, durfte die Klägerin seinerzeit davon ausgehen, ihren beschädigten PKW nach wenigen Tagen zurückzuerhalten und nicht länger auf den Mietwagen angewiesen zu sein. Bei dieser Sachlage war der mit einem Wechsel des Mietwagens und des Autovermieters verbundene Aufwand unverhältnismäßig und der Klägerin nicht zumutbar.

Soweit die Entscheidung des BGH.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter BGH-Urteile, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

8 Antworten zu BGH zur Verpflichtung, während der laufenden Anmietung eines Mietfahrzeuges den Anbieter zu wechseln (VI ZR 134/08 vom 13.01.2009)

  1. Schwarzkittel sagt:

    Tja, da hatte wohl die Versicherung darauf spekuliert daß bei Zahlung (wohl nach gerichtlichem Hinweis) die Revision zurückgenommenn werden würde oder bei Erledigterklärung nur ein kurzer Beschluß (möglichst ohne Gründe in der Sache) ergehen würde. Die Begründung schlägt aber der Versicherung richtig entgegen und bestätigt im übrigen die Instanzrechtsprechung (u.a. die des LG Nürnberg-Fürth).

    Mich wundert nur, daß der Beschluß nicht auf der Homepage des BGH veröffentlicht ist, während andere Beschlüsse desselben Senats vom selben Tag veröffentlicht sind….

    Honny soit qui mal y pense !

    Grunzende Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  2. RA F sagt:

    In dieser Entscheidung stellt der BGH noch einmal deutlich fest, dass “die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des “Schwacke-Mietpreisspiegels” 2006 keinen durchgreifenden Bedenken begegnet”. Die angeblichen Einschüsse kommen offensichtlich doch nicht näher!

    Der BGH hat sich doch noch nie festgelegt, welche „Methode“/Liste richtig/falsch ist; das wird er nie und muss er nicht. Der BGH hat es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet, dass das LG „Schwacke“ zugrundegelegt hat. Bekanntlich räumt § 287 ZPO ein Ermessen ein. Und wenn der LG- oder OLG-Richter nicht alles falsch macht, ist es eben sein Ermessen, ob und wie er Schwacke oder Fraunhofer zugrundelegt.

  3. downunder sagt:

    hi
    leider wirft auch diese bgh-entscheidung wieder mehr fragen auf,als sie antworten gibt.
    die chance mit der maklerei der versicherungen schluss zu machen,ist vertan!
    bin ich verpflichtet,meiner reparaturwerkstatt zu kündigen,wenn die oberdolle versicherung meines unfallgegners anbietet,meinen wagen-für mich völlig kostenlos-in ihre partnerwerkstatt zu verfrachten?
    ach, herr geschädigter,wir hätten da auch noch einen suuuper sachverständigen für sie;kündigen sie doch ihrem bisherigen und lassen sie doch bitte ihren schaden von unserem fachmann ausrechnen;der kann das viiiiel besser!!

    auch das werden wir alles noch erleben!
    der versicherer hat die entschädigung in GELD zu leisten,nicht in zweifelhaften „vermittlungen aller art“!
    der BGH entscheidet nur noch in knappstmöglicher und zu fehlinterpretation einladender art die fälle.
    wo bleiben die hammerurteile der 60er,70er und 80er jahre,wo die obiter dicta,die die denkweise des senats auch über die strengen fallgrenzen hinaus erkennen liessen?
    stattdessen haben wir schon 30,oder sind es jetzt schon 40 entscheidungen zur mietwagenproblematik!wo soll das hinführen? zum amerikanischen case-law etwa?
    im vorliegenden fall dem unschuldigen unfallopfer die erstattung der mietwagenkosten vorzuenthalten,nur weil es nicht zu dem billigheimer der versicherung gewechselt ist,ist schlicht eine unglaubliche unverfrorenheit!
    die grundsätze des subjektiven schadenseinschlages wurden hier von der beklagten versicherung mit füssen getreten!
    didgeridoos,play loud

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    Mr. downunder hat recht. Man muss sich auf § 249 BGB zurückbesinnen. Dort ist eindeutig afgeführt, dass der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung stellen muss. Der Schädiger schuldet einen Geldbetrag. Dass der Schädiger diesen Geldbetrag im Wege der Ersetzungsbefugnis in Dienstleistungen jedweder Art umwandeln kann, steht im § 249 BGB nicht. Der Schädiger ist Schuldner des Schadensersatzanspruches des Geschädigten. Der Schädiger soll nach der Gesetzesintension des § 249 BGB diesen Anspruch erfüllen. Er hat kein Recht, irgendetwas zu fordern. Er ist Schuldner und nicht Gläubiger irgendeines Rechtes. Auch aus § 254 BGB kann sich ein derartiger Anspruch nicht ergeben. Wo soll das Mitverschulden des Geschädigten liegen? Er hat den Schaden und will von dem Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag, mehr nicht. Was erforderlich ist, ergibt sich aus der subjektiven Schadensbetrachtung, gerade bezogen auf die Person und Situation des Geschädigten.
    Das Ansinnen der Vesicherer ist klar: Durch Reglementierung und Einflußnahme auf die Wiederherstullung so wenig wie möglich, am besten gar nichts, an Schadensersatz zu leisten. Dabei vergißt der Schädiger ( und dessen Versicherung ), dass in Geld das zu leisten ist, was zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes erforderlich ist, wobei auf die besonderen Umstände und die Situation gerade des Geschädigten ( nicht des Schädigers ) Rücksicht zu nehmen ist.
    Fazit: Jede Schadenskürzung, die rechtswidrig erscheint einklagen. Den Schädiger unter Hinweis auf das rechtwidrige Regulierungsverhalten auffordern, den Schaden gem § 249 BGB zu ersetzen und nach fruchtlosem Fristablauf verklagen.
    Einen schönen Tag noch.
    Willi Wacker

  5. Schwarzkittel sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    sicherlich der richtige Ansatz es am Geldbetrag festzumachen.

    Dies bedeutet aber lediglich, daß der Schädiger bzw. sein Versicherer keine Naturalersatz in eigener Person erbringend darf (also z.B. durch Reparatur oder Bereitstellung eines eigenen Fahrzeuges).

    Der Geschädigte kann tun und lassen, was er will, der aufzuwendende Betrag muß nur „Erforderlich“ im Sinne des § 249 BGB sein.

    Das ist der Ausgangspunkt, den man nicht aus dem Auge verlieren darf:

    Sind Aufwendungen auf den Mietwagen in Höhe von 1000,00 EUR erforderlich, wenn der Geschädigte ohne weiteres auch eine Mietwagen für 600,00 EUR hätte erhalten können ?

    „Erforderlichkeit“ und das „ohne weiteres“ sind die entscheidenden Punkte.

    Das LG Nürnberg-Fürth hat dazu ausgeführt:

    Der Einwand der Beklagten zu 2), dem Kläger sei am Anmiettage telefonscih und am Folgetage schriftlich ein weiterers günstiges Meitfahrzeug für 75,00 / 78,00 EUR angeboten worden, verfängt nicht. Dieses spricht zwar dafür, dass dem Kläger unter Umständen sogar möglich gewesen wäre, preisgünstiger als nach der Schwacke-Automietpreis-Spiegelliste anzumieten Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erachtet die Kammer jedoch diesen Einwand als zu vage; es müßte ein annahmefähiges Angebot gegebenenfalls samt Vetragsauflösung des Mietverhältnisses mit der Streithelferin (wohl der Autovermietung) vorbereitet werden, dass der Kläger dieses nur noch hätte annehmen müssen. (LG-Nürnberg-Fürth 2 S 7512/08, rechtskräftig)

    Demzufolge ist es nunmehr Aufgabe der Rechtsprechung, herauszuarbeiten, was vom Geschädigten verlangt werden kann: Schadensmanagment auf Gedeih und Verderb oder freie Marktwirtschaft.

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  6. Babelfisch sagt:

    @ RA F

    Völlig richtig, der BGH braucht sich nicht festlegen, welche Methode die richtige ist, da dem Richter insoweit Ermessen zusteht. Um so mehr kommt dem Satz, dass “die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des “Schwacke-Mietpreisspiegels keinen Bedenken begegnet“, hier eine Bedeutung zu – eben weil der BGH sich nicht festlegen MUSS!

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Schwarzkittel,
    ganz kann ich nicht mit dir konform gehen. Richtig ist, dass der Geschädigte Anspruch darauf hat, den Geldbetrag zu erhalten, der erforderlich ist, den Zustand vor dem Schadensereignis wiederherzustellen. Dabei kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand ersetzt verlangen, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage und Situation des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint. Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist er nach BGH allerdings gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen, wenn er die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen kann. Dabei ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, seine individuellen Erkentnisse und Einflußmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Wenn es ihm also ohne weiteres möglich gewesen wäre, einen Wagen zu dem geringeren preis anzumieten, ist der erforderliche Betrag nur der geringere. Es muss aber eindeutig festgestellt werden, dass es dem Geschädigten ohne weitere Mühen möglich war, diesen Preis zu erzielen. Eigentlich handelt es sich dabei dann um den erforderlichen Betrag.
    Es kommt daher immer auf die ERFORDERLICHKEIT – und nichts anderes – an.
    Willi Wacker

  8. Hunter sagt:

    @ downunder

    Wenn ich richtig gezählt habe, sind es lt. Urteilsliste mindestens 43 BGH-Entscheidungen seit 2003?!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert