Bei der Württembergischen kann man nicht lesen

Die letzten Tage erreicht mich ein Brief zu einem von mir gefertigten Schadengutachten mit folgendem Wortlaut:

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

Sie haben zu oben genanntem Schadenfall ein Gutachten erstellt.

Das Gutachten enthält einen Vermerk auf Ihr Urheberrecht und verbietet uns damit eine ordnungsgemäße Prüfung der vom Auftraggeber des Gutachtens erhobenen Forderung.

Bitte bestätigen Sie uns schriftlich, dass eine Prüfung des Gutachtens, ggf. auch durch Dritte, vorbehaltlos erfolgen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Württembergische
Versicherung AG

Seit wann soll ein Hinweis auf das sowieso vorhandene Urheberrecht eine ordnungsgemäße Prüfung verbieten? Sind die Sachverständigen der Württembergischen nicht in der Lage ein Gutachten zu prüfen? Im Übrigen wurde einer ordnungsgemäßen Prüfung gerade keine Absage in unserem Schlussvermerk erteilt, sondern dieser sogar zugestimmt.

Einmal mehr eine Schikane gegen ordentlich arbeitende Sachverständige.

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12 Antworten zu Bei der Württembergischen kann man nicht lesen

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Andreas,
    habe vor kurzem auch ein Schreiben der Württembergischen Vers. AG.erhalten. Es handelt sich offensichtich um ein Formularschreiben, das die besagte Versicherung jedes Mal versendet, wenn in dem Schadensgutachten ein Datenschutz- bzw. Urheberrechtsvermerk eingestellt ist.
    Gegenüber meinem Anwalt hat sich die Württenbergische entschuldigt und die Anwaltsgebühren gezahlt.
    Mein Anwalt hat Bezug genommen auf das Merkblatt der BaFin unter Punkt A.III 3 sonstiges Versicherungspersonal.
    Das hilft.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    mit Verwunderung habe ich in dem von dir zitierten Brief der Württembergischen Versicherung gelesen, dass diese das Schadensgutachten gegebenenfalls auch an Dritte weitergeben will. Damit hat die Württembergische doch eindeutig einen Gesetzesverstoß zugegeben. Die Weitergabe an Dritte ist datenschutzrechtlich sowie urheberrechtlich ohne Einwilligung gar nicht zulässig. Man sollte die Versicherung abmahnen! Mit allen Konsequenzen.
    Willi Wacker

  3. Zwilling sagt:

    Ist dieses Merkblatt irgendwo erhältlich, bzw. steht ein Download zur Verfügung?

    Hab da auch gerade so eine Paphlet der Würtembergischen liegen und möchte denen so richtig mit der breiten Latte was auf die Finger geben.

    Bernhard

  4. Franz511 sagt:

    Hallo Werkstattfreund,

    was steht in dem Merkbaltt der Bafin unter Pkt. A.III 3 und unter welchem Stichwort kann ich es von der Seite der Bafin herunterladen.

    Besten Dank.

    Gruss Franz511

  5. betl sagt:

    Hallo zusammen,

    nicht nur die Württembergische treibt zur Zeit dieses Spielchen:
    Ich bekam vor einigen Tagen einen Anruf einer freundlichen Schadenssachbearbeiterin der HDI-Direkt welche sich erkundigte „ob man trotz des Urheberrechtshinweises im GA die Lichtbilder zur Einstellung in eine Restwertbörse benutzen könne.“ Als ich dies verneinte war für die nicht mehr so Freundliche das Gespräch beendet. Am selben Tag wurde die Dekra beauftragt, das Fahrzeug unseres Kunden nachzubesichtigen, unser GA kam als Loseblattsammlung am nächsten Tag zurück, als Vermerk im Anschreiben wurde angegeben, daß GA sei nicht prüffähig (wg. Urheberrechtshinweis) also könne es auch nicht für die Regulierung des Schadens herangezogen werden. Und bezahlt werde es schon gar nicht…
    Unser Herr Anwalt hat herzlich darüber gelacht…mal sehen wie´s weitergeht…

    Gruß an alle,

    bertl

  6. Hunter sagt:

    ….mal sehen wie´s weitergeht…

    Na wie wohl? Wie immer!

    Der HDI zahlt das Gutachten und den Anwalt.
    Und wenn das Gutachten beschädigt ist, noch eine neue Ausfertigung dazu.

  7. Mister L sagt:

    @ bertl

    GA als lose Blattsammlung… wie es weitergeht?!
    Na sicherlich auch über eine Strafanzeige wegen des Tatbestandes der Sachbeschädigung fremden Eigentums in Bezug auf § 303 Abs. 1+2 StGB, sowie wegen Verstoßes gegen das Urheberpersonlichkeitsrecht §31 Abs. 5 Sachverständigenrecht (Bayerlein) bzw. §14 UrhG.
    Dies stellt sogar objektiv gesehen den bewussten Vorsatz der Handlung dar, denn jedem Versicherungsangestellten sollte bewusst sein, dass ein Gutachten, welches zur Schadenregulierung ihm eingereicht wird, fremdes Eigentum darstellt. Wenn ich mir ein Buch in der Bücherei ausleihe bzw. zu Ansichtszwecken übergeben bekomme und dies zerlegt als lose Blattsammlung zurück reiche, werde ich auch (und das zurecht) belangt. Das ist doch wohl jedem klar, oder?!

  8. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo allerseits,

    anbei der Link zum Merkblatt – Hinweise für die Zulassung von Versicherungs-Aktiengesellschaften zum Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland

    http://www.bafin.de/cln_116/nn_724214/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Service/Merkblaetter/mb__schadenunfall__ag.html

    Auszugsweise:

    III. Sonstige Zulassungsvoraussetzungen

    3. Personal

    c) Sonstiges fachkundiges Personal

    Sonstiges fachkundiges Personal (Innen- und Außendienst) muss vorhanden sein. Darüber sind der BaFin Angaben zu machen (Anzahl und Qualifikation).

    d) Schadenregulierungsbeauftragte

    Sofern die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Nr. 10 a) der Anlage A zum VAG) betrieben werden soll, sind die Schadenregulierungsbeauftragten gem. § 7b VAG mitzuteilen (§ 5 Abs. 5 Nr. 8 VAG).

    4. Dienstleistungsverträge

    Bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Versicherungs- oder Nicht-Versicherungsunternehmens (Dienstleistungsunternehmen) sind die Verträge vorzulegen (§ 53d VAG, VerBAV 1985, 169 ff.).
    Auch für diese Verträge ist II.5 zu beachten.

    5. Bedeutende Beteiligungen

    Sofern am Versicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 VAG) gehalten werden, sind die Angaben gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 6 VAG zu machen (vgl. ferner Rundschreiben R 4/98, VerBAV 1998, 203 ff.).

    Gehören zu den Gründern Versicherungsunternehmen, so haben diese die Beteiligung der BaFin nach § 54 Abs. 4 Nr. 2 VAG anzuzeigen (vgl. hierzu Rundschreiben 11/2005 (VA)).

    6. Enge Verbindungen

    Eventuell bestehende enge Verbindungen mit anderen natürlichen Personen oder Unternehmen sind anzugeben (§ 5 Abs. 5 Nr. 6a VAG).

    Bleibt abzuwarten, ob enge Verbindungen z. B. zu gewissen Gutachten-Prüforganisationen dort bekannt sind.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  9. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Andreas,
    jawoll! Auszugsweise sind Daten schon oben angegeben.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  10. Andreas sagt:

    Ich habe gestern Abend der Sachbearbeiterin der Württembergischen noch einen freundlichen Brief geschrieben, der ähnlichen Wortlaut hat wie das durch die Redaktion hier vorgestellte Musterschreiben.

    Ich werde weiter berichten.

    Viele Grüße

    Andreas

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