AG Ottweiler verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 2 C 460/10 (81) vom 05.04.2011)

Mit Entscheidung vom 05.04.2011 (2 C 460/10 (81)) wurde die Bruderhilfe Sachversicherung AG nebst Fahrzeughalter und Fahrer durch das Amtsgericht Ottweiler zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Auch hier wurde durch den „kleinen Bruder“ der HUK wieder alles Mögliche bzw. Unmögliche bestritten. Von der Aktivlegitimation bis hin zu den Fahrtkosten, wobei die Bruderhilfe der Meinung war, der Geschädigte verstoße gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er einen Sachverständigen beauftragt, der weiter als 10 km vom Geschädigten entfernt sei. Des weiteren wollte man dem Sachverständigen (ex post) wohl vorschreiben, welchen Weg er zur Besichtigung des Fahrzeuges hätte nehmen sollen? Die Richterin ist den „Argumenten“ der Bruderhilfe deutlich entgegen getreten und hat sich nicht an der Nase herum führen lassen. Ein lesenswertes Urteil, das wieder einmal zeigt, mit welchen abwegigen Argumenten (im Schadensersatzprozess) versucht wird, bei der Schadenregulierung – hier Sachverständigenkosten – irgend etwas „herauszuleiern“.

Amtsgericht Ottweiler                                   Verkündet am: 5.4.2011

Aktenzeichen: 2 C 460/10 (81)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

1. Herrn …

2. Herrn …

3. Firma Bruderhilfe Sachversicherung AG vertr. d. den Vorstand, Kölnische Straße 108-112, 34108 Kassel

Beklagte

wegen Schadenersatz

hat das Amtsgericht Ottweiler durch die Richterin …
im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatz bis zum 29.3.2011

für Recht erkannt:

I. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an das Sachverständigenbüro … einen Betrag in Höhe von 221,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 21.8.2007 zu zahlen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 88,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 21.8.2007 an den Kläger zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

(Entfällt gem. § 313 a ZPO.)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig und begründet.

Auf Grund der lediglich erfolgten Sicherungsabtretung ist der Kläger im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft befugt, den Anspruch im eigenen Namen für den Zessionar durch Zahlung an diesen geltend zu machen. Die Abtretung der Schadensersatzforderung in Höhe der hier in Frage stehenden Sachverständigenkosten ist unter den Parteien sowohl, was deren Wirksamkeit angeht als auch deren Wortlaut, unstreitig. Danach enthält die Abtretungsurkunde aber den Passus, dass der Abtretende dafür verantwortlich ist, seine Rechte gegenüber den Schädigern selbst gerichtlich geltend zu machen, was als Einverständnis des Zessionars mit der Geltendmachung der hier in Frage stehenden Forderung durch den Zedenten auszulegen ist. Da der Kläger auch klargestellt hat, dass er grundsätzlich davon ausgeht, Zahlung an den Sachverständigen zu verlangen, ist sein neuer Antrag – gerichtet auf Zahlung an ihn selbst – lediglich als Hilfsantrag auszulegen, über den im vorliegenden Fall aber nicht zu entscheiden ist, weil der Hauptantrag begründet ist:

Der Sachverständige hat einen Anspruch Zahlung in zuerkannter Höhe von 221,44 € aus §§ 249, 398 BGB i.V.m. §§ 115 VVG, 7, 18 StVG gegen die Beklagten als Fahrzeughalter, Führer und Haftpflichtversicherung.

Die Klage stützt sich auf die an den Sachverständigen sicherungshalber abgetretenen Schadensersatzansprüche des Klägers, so dass es im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht darauf ankommt, ob die Sachverständigenvergütung das übliche Honorar eines Sachverständigen gem. §§ 612, 632 BGB darstellt, sondern es ist im Rahmen des Schadensersatzanspruchs darauf abzustellen, ob die Sachverständigenkosten als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, wobei die Sachverständigenkosten unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht als unverhältnismäßiger und willkürlicher Aufwand angesehen werden können, sofern sie sich innerhalb der Gebührenkorridore der HB III/II-Spanne der aktuellen BVSK-Befragung halten. In diesem Fall ist aus der gebotenen subjektbezogenen Betrachtung grundsätzlich von Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten in dieser Höhe auszugehen, was nicht nur die Ermittlung des Grundhonorars, sondern auch die Ermittlung der nicht unerheblichen Nebenkosten betrifft ( LG Saarbrücken 13 S 130/07).

Die Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt dazu, dass sich die Sachverständigenkosten in diesem Rahmen halten und daher grundsätzlich erstattungsfähig sind. Basierend auf einem Schaden in Höhe von 2.096,29 € hält sich das Honorar des Sachverständigen… – jedenfalls , was das Grundhonorar, die Höhe der Fahrtkosten und die Telefonpauschalen anbelangt, im Rahmen der Honorarkorridore und ist daher insbesondere nicht für den Geschädigten erkennbar überhöht, so dass es an der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten im vorliegenden Fall nicht fehlt. Dies gilt auch bezüglich der geringfügigen Überschreitung der in der BVSK-Befragung 2009 angenommenen Pauschalen für den ersten Fotosatz und die pauschalen Schreibkosten. Denn die in Frage stehenden Überschreitungen sind als derart geringfügig anzusehen und werden überdies an anderer Stelle von gegenüber der Befragung günstigeren Werten ( z.B. bei den Kosten für den 2. Fotosatz ) teilweise kompensiert und sind jedenfalls für den Laien nicht erkennbar überhöht. Letzteres gilt auch für die konkret mit 62 km angegebenen Fahrtkosten für die Besichtigung des Fahrzeuges, u.z. auch dann, wenn die kürzeste Verbindung zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Büro des Sachverständigen tatsächlich nur 28 km einfache Wegstrecke betragen sollte. Denn zum einen kann der PKW an einem anderen Ort besichtigt worden sein, zum anderen ergeben sich zahlreiche unterschiedliche Möglichkeiten, von … nach … zu gelangen. Bei Benutzung der unterschiedlichen Wegführungen bestehen dabei erhebliche Differenzen an zu fahrenden Kilometern, so dass die Überschreitung der kürzesten Verbindung nach Beklagtenvortrag pro Strecke um 2 km weder dem Kläger ersichtlich war, noch in Anbetracht des jeweiligen Ermessens des Fahrzeugführers zu beanstanden ist. Demgegenüber besteht auch keine Verpflichtung des Geschädigten, aus Kostengründen einen wohnortnahen Sachverständigen zu beauftragen. Eine Verpflichtung des Geschädigten einen bestimmten, von seinem Wohnort nicht mehr als 10 km entfernten Sachverständigen mit der Schadensermittlung zu beauftragen, besteht demgegenüber – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht. Gerade im Hinblick darauf, dass der Sachverständige persönliches Vertrauen des Auftraggebers in Anspruch nimmt, kann der Geschädigte nicht aus Schadensminderungsgesichtspunkten auf einen wohnortnahen anderen Sachverständigen zur Minimierung der Fahrtkosten verwiesen werden.

Damit war der Klage in der Hauptforderung in vollem Umfang stattzugeben.

Bezüglich der restlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich der Anspruch aus eigenem Recht des Klägers, hergeleitet aus den gleichen Anspruchsgrundlagen, wobei auch hierbei der Kläger die Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang an die Geschädigten weitergeben kann, zumal dem Rechtsanwalt bei der Bemessung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ein Ermessensspielraum von 20% zusteht, den er durch die Berechnung einer 1,5-Gebühr nicht überschritten hat.

Die Zinsansprüche ergeben sich jeweils aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1 , 288 BGB.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Ottweiler verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 2 C 460/10 (81) vom 05.04.2011)

  1. Wildente sagt:

    AG Ottweiler verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 2 C 460/10 (81) vom 05.04.2011)

    @Willi Wacker

    Hallo. Willi Wacker,

    jedes Urteil scheint mir lesenswert zu sein, obwohl ich von den Enscheidungsgründen in diesem Fall nicht sonderlich begeistert bin,wenn auch die Klage letztlich erfogreich war.

    Die Erstattungspflichtigkeit an einer Honorarerhebung fest zu machen, kann ich nicht nachvollziehen und schon gar nicht im Zusammenhang mit dem § 249 BGB, denn dieser steht einer solchen Festschreibung gerade entgegen.

    Die wesentlichsten Überlegungen der wegweisenden BGH-Entscheidungen finden sich in den Entscheidungsgründen leider nicht und überdies ist hier auch wieder einmal völlig überflüssig etwas „überprüft“ worden, wozu keine Veranlassung bestand.

    Mit freundlichen Grüßen

    Eure Wildente

  2. SV NW sagt:

    Hi Hans Dampf,
    da hast Du recht, die erkennende Richterin hat sich durch die absurden Argumente der Anwälte der Bruderhilfe nicht überrumpeln lassen. Seit wann hat die Versicherung ein Weisungsrecht, welcher Sachverständige eingeschaltet werden soll? Das ist wieder ein vermeintliches Recht, was aus dem geistreichen -aber nicht ernstzunehmenden- Fundus der HUK stammt, was es gar nicht gibt. Nachdem die Werkstätten (–> Referenzwerkstätten) schon einer gerichtlichen überprüfung im Wesentlichen nicht stand gehalten haben, soll nun auf bestimmte Sachverständige oder -Organisationen verwiesen werden. Das geht schon gar nicht!! Die Dispositionsfreiheit hat immer noch der Geschädigte. Die Schädigerversicherung soll sich auf das besinnen, wozu sie da ist, nämlich den von ihrem VN angerichteten Schaden zu ersetzen, und zwar nach Recht und Gesetz. Aber da hat es ja die große Schwester HUK-Coburg auch nicht so genau genommen. Der BGH musste der HUK ja ins Urheberrechtsurteil schreiben, dass sie sich im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat. Wie peinlich! Das war ja dann für die Bruderhilfe teures Lehrgeld, dass man nicht alles der HUK nachmachen sollte.
    Insgesamt ein schönes Urteil, das die Urteilssammlung auf jeden Fall bereichert.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Wildente,
    ich bin zwar nicht der Autor dieses Urteilsberichtes. Gleichwohl will ich aber auf Deinen Kommentar antworten. Das Idealurteil, das absolut fehlerfrei und ohne Mangel ist, gibt es glaube ich gar nicht. Sinn des Blogs ist es unter anderem, Urteile die das Sachverständigenhonorar zusprechen, hier einzustellen. Selbst grottenfalsche Urteile sind hier eingestellt worden als abschreckende Beispiele. Für die sachliche Kritik ist ja die Kommentarleiste gedacht, von der Du ja auch Gebrauch gemacht hast.
    Grüße an den See
    Willi Wacker

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