Das LG Hamburg zu einer Urheberrechtsverletzung: Lichbilder des Sachverständigengutachtens (308 O 173/09 vom 17.07.2009)

Mit Entscheidung vom 17.07.2009 (308 O 173/09) wurde die Württembergische Versicherung AG dazu verurteilt, es zu unterlassen, die gegenständlichen Lichtbilder eines Sachverständigengutachtens öffentlich zugänglich zu machen. Die Württembergische Versicherung AG war (ist) sogar der Meinung, dass sie das Recht dazu habe, die Lichtbilder des Sachverständigengutachtens in eine Restwertbörse einzustellen. Sachverhalt war ein kalkulierter Reparaturschaden in Höhe von 69% (netto) des Wiederbeschaffungswertes. Des weiteren wurde seitens der Württembergischen Versicherung im Prozess behauptet, man habe den Rechtshinweis bezüglich Untersagung zur Einstellung in eine Restwertbörse, der im Gutachten gut sichtbar vorhanden war, „übersehen“. Dieser Rechtsmeinung und dem vermeintlich „gutgläubigen Erwerb“ von Nutzungsrechten hat das Landgericht Hamburg eine klare Absage erteilt. Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig. Die Württembergische Versicherung hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Wir werden weiter berichten.

Aus den Gründen:

I. Die Beklagte wird verurteilt

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

 zu unterlassen,

die aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlichen Lichtbilder künftig im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie auf den Restwertbörsen xxx.auto-online.de und xxx.winvalue.de geschehen.

2. an den Kläger 568,26 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.4.2009 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer 1.1.) gegen Sicherheitsteistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Unterlassung und Schadensersatz für das öffentliche Zugänglichmachen von Lichtbildern in lnternet-Restwertbörsen.

Der Kläger ist Sachverständiger für Schadens- und Unfallbegutachtungen. Die Beklagte ist eine Versicherung. Der Kläger erstellte im Auftrag einer Kundin, deren PKW bei einem Unfall beschädigt worden war, ein Schadengutachten (Anlage K 1). Darin bezifferte er die Reparaturkosten mit 1.250,15 € netto und den Wiederbeschaffungswert mit 1.800,- €. Angaben zum Restwert des PKW enthielt das Gutachten nicht.

In dem Gutachten enthalten waren acht vom Kläger erstellte Lichtbilder des Unfall-Wagens.

Ferner enthalten war folgender „Rechtshinweis“ (S. 4 des Gutachtens):

[…] Auftraggeber und Unterzeichner des vorliegenden Gutachtens untersagen hiermit insbesondere der eintrittspf]ichtigen Schädigerpartei, Daten und Lichtbilder, die Schadenart und Schadenumfang des gegenständlichen Fahrzeuges dokumentieren, per Internet (z.B. in Fahrzeugbörsen) national und/oder international zu veröffentlichen bzw. an unbeteiligte Dritte weiterzugeben.

Die Beklagte hatte den Schaden an dem vom Kläger begutachteten Wagen zu regulieren. In diesem Zusammenhang wurde ihr das Gutachten des Klägers vorgelegt. Zwecks Ermittlung des Restwertes des PKW scannte sie das Gutachten des Klägers ein und stellte es mitsamt den darin enthaltenen Lichtbildern in die Restwertbörsen xxx.auto-online.de und xxx.winvalue.de ein. Dabei handelt es sich um lnternetportale, die Restwerthändlern nach vorangegangener Registrierung die Möglichkeit eröffnen, für Unfallfahrzeuge Kaufangebote abzugeben.

Der Kläger ließ die Beklagte hinsichtlich der in dem Gutachten enthaltenen Fotos anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Erstattung von Anwaltsgebühren in Höhe von 775,64 € auffordern (Anlage K 7). Die Beklagte erstatte dem Kläger 80,- € als entgangene Lizenzgebühr sowie Anwaltskosten in Höhe von 83,54 €; im Übrigen wies sie die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zurück.

Der Kläger vertritt die Ansicht, ihm stünden gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung sowie auf Erstattung weiterer Anwaltsgebühren zu.

Der Kläger hat den von ihm ursprünglich geltend gemachten Zahlungsantrag in Höhe von 581,60 € in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit er den Betrag von 568,26 € übersteigt: die Beklagte hat dieser Teilrücknahme zugestimmt.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, die im Urteilstenor zu Ziffer 1.1.) dargestellten acht Lichtbilder künftig im Internet öffentlich zu machen, wie auf den Restwertbörsen xxx.auto-online.de und xxx.winvalue.de geschehen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 568,26 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, sie habe durch die Veröffentlichung der Fotos aus dem Schadengutachten des Klägers nicht gegen dessen Urheberrechte verstoßen. Der Kläger habe aufgrund der Schutzwirkung aus dem Vertrag mit der Geschädigten ihr – der Beklagten – eine Überprüfung und Vervollständigung des Gutachtens um den Restwert ermöglichen müssen und aus diesem Grund gemäß § 31 Abs. 5 UrhG zumindest konkludent die Nutzungsrechte an den Fotos eingeräumt. Die Ermittlung des Restwertes sei für die Schadensregulierung erforderlich gewesen, das Einstellen der Fotos in die Restwertbörsen sei hierfür der schnellste und kostengünstigste Weg gewesen. Die Klausel in dem Gutachten, wonach die Fotos nicht im Internet veröffentlicht werden dürften, habe der zuständige Sachbearbeiter übersehen. Diese Klausel sei aber ohnehin nach § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB unwirksam, da sie den Zweck des Gutachtens vertragswidrig gefährde, wenn nicht gar ausschließe. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, da der Schaden – insoweit unstreitig – reguliert sei und die Fotos somit ihren Zweck erfüllt hätten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24.6.2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 Die Klage ist begründet.

1.)

Dem Kläger steht gemäß § 97 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. UrhG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

a.)

An den streitgegenständlichen Lichtbildern besteht zugunsten des Klägers jedenfalls ein Schutzrecht gemäß § 72 UrhG. Dieses Recht hat die Beklagte widerrechtlich verletzt, indem sie die Lichtbilder in die Internetseiten xxx.auto-online.de und xxx.winvalue.de einstellte. Darin war ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG zu erblicken denn es wurde damit einer unbestimmten Allgemeinheit die Möglichkeit eröffnet, über das Internet auf die Lichtbilder des Klägers von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zuzugreifen.

Die Beklagte handelte auch widerrechtlich. Insbesondere hatte ihr der Kläger kein entsprechendes Nutzungsrecht an seinen Lichtbildern eingeräumt. Auf eine ausdrückliche Rechtseinräumung beruft sich insoweit auch die Beklagte nicht. Es lag aber auch keine konkludente Nutzungsrechtserteilung vor. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen vom objektiven Empfängerhorizont darauf hätte geschlossen werden können, dass der Kläger mit dem Einstellen seiner Fotos in lnternet-Restwertbörsen einverstanden war. Vielmehr hatte er in dem „Rechtshinweis“ zu seinem Gutachten explizit klargestellt, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbilder „per Internet (z.B. in Fahrzeugbörsen)“ untersagt sei.

Eine hiervon abweichende Auslegung lässt sich auch nicht aus der Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG ableiten. Sie besagt im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (vgl. dazu: BGH, GRUR 2002, 248, 251). Für die Zweckerfüllung des vorliegend maßgeblichen Vertrages über die Erstellung eines Schadengutachtens war es gerade nicht erforderlich, dass der Kläger Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern auf die Beklagte übertrug. Primärer Zweck der gutachterlichen Tätigkeit des Klägers war die Übergabe des Gutachtens an eines oder mehrere beteiligte Versicherungsunternehmen zur Beurteilung des Sachverhaltes. Der Kläger konnte hingegen gerade kein Interesse daran haben, dass die Beklagte die von ihm erstellten Lichtbilder dazu einsetze, durch die Einholung von Restwertangeboten die etwaige Fehlerhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit seines Gutachtens darzulegen (dazu ausführlich in einem parallel gelagerten Fall: Hans. OLG, U. v. 2.4.2008, Az.: 5 U 242/07, GRUR-RR 2008, 378, 379 if.).

Daraus folgt zugleich, dass der Wirksamkeit des in Rede stehenden Rechtshinweises § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB nicht entgegensteht. Dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten diesen Rechtshinweis übersehen haben mag, ist schon deshalb unerheblich, weil Nutzungsrechte nicht gutgläubig erworben werden können.

b.)

Die Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Diese Indizwirkung kann regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden. Ein Fall, in dem die Abgabe einer solchen Erklärung ausnahmsweise entbehrlich war, liegt nicht vor. Allein der Umstand, dass der dem Gutachten zugrunde liegende Schadensfall bereits reguliert ist, reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil das erneute öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Fotos für die Beklagte durchaus auch in anderem Zusammenhang von Interesse sein könnte, beispielsweise zu Dokumentations- oder Vergleichszwecken.

2.)

Dem Kläger steht ferner für die von ihm veranlasste anwaltliche Abmahnung der Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG der – nach teilweiser Antragsrücknahme – geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch zu. Die Abmahnung war aus den oben genannten Gründen berechtigt. Der Höhe nach kann der Kläger beanspruchen:

1 ‚3-Geschäftsgebühr nach 10.000,- €:             631,80 €

zzgl. Post- und TK-Pauschale:                             20,00 €

– abzgl. bereits erstatteter Betrag:                     83,54 €

568,26 €

II.)

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 i.V.m. 92 Abs. 2 Nr. 1 und 709 ZPO.

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