BGH-Urteil v. 23.01.07, Az: VI ZR 67/06

Ich hatte bereits Ende Januar von diesem BGH-Urteil berichtet und kann es jetzt im Volltext zugänglich machen.

Urteilstenor:

Auf die Revison des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.06 (15 S 179/05) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Aus den Gründen:

I. Nach Auffassung des LG ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gem.  § 315 BGB bestimmt habe sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines SV gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.

Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen  habe. Gem. § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts, müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung „nach der aufgewendeten Zeit“ vor.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des SV-Gutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v. 30.11.04 – VI ZR 365/03 – VersR 2005, 380; BGH Urteil v. 29.11.1988 – X ZR 112/87 – NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v. 06.11.1973 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; v. 29.01.1985 – VI ZR 59/84 – VersR 1985, 441, 442; v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03 – aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem SV eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den SV vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.

a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des SV) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des SV-Honorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg, Zfs 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).

b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem SV getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem SV von letzterem nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den SV gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.

Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes SV-Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 AB. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen Zfs 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, Zfs 199, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis Zfs 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt Zfs 2000, 65; AG Frankfurt a. M. Zfs 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg Zfs 2000, 63, 64; Zfs 2002, 72, 73; AG Eltvielle SP 2002, 322, AG Bad Kreuznach SP 2002m 72; AG Hamm SP 2202, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Sieburg Zfs 2003, 237, 238; AG Weinheim Zfs 2004, 18; AG Nürnberg Zfs 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle Zfs 2006, 91; ebenso Roß aaO; a. A. z. B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Liepzig, Urteil v. 23.03.2005 – 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensersatzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

c) Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; v. 20.06.2989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil v. 18.01.05 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann Zfs 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 ABs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen SV beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen  nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des 10. Zivilsenats des BGH v. 04.04.06 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kfz-SV allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der SV. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.06 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 15 ff.).

b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher SV auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen SV, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher SV der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat; damit der SV, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH Urteil v. 04.04.06 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 19).

c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten SV-Kosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von Kfz-SV- nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 – 98% aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg Zfs 2004, 131; LG Halle Zfs 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488 490; Hörl aaO, 309 Fn 54; Kääb / Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323).

d) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der SV die entsprechenden Positionen gem. einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben v. 26.11.04 (Anlage A 5) erläutert hat.

III. Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet.

Mitgeteilt von Peter Pan im Februar 2007

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Nachtrag vom 17.03.2015

Hier noch das Urteil des LG Frankfurt/Oder, das der o.a. Revision zugrunde lag:

15 S 179/05                                                                                       verkündet am 02.03.2006
(Geschäftsnummer)
30 C 54/05
Amtsgericht Fürstenwalde

Landgericht Frankfurt (Oder)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK-Coburg Versicherung – Schadenaußenstelle, vertreten durch den Vorstand, Marburger Straße 10, 10789 Berlin

– Berufungsklägerin und Beklagte –

gegen

– Berufungsbeklagter und Kläger –

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2006

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht G. ,
die Richterin am Landgericht W. und
die Richterin am Landgericht K.

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 27.09.2005, Az.: 30 C 54/05, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 09.08.2005, Az.: 30 C 54/05, bleibt insoweit aufrechterhalten, als die

Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 160,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird es unter Abweisung der weitergehenden Klage und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung aufgehoben.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 56 % und die Beklagte 44 % zu tragen; mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten, die diese zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d  e :

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

I.

Die Parteien streiten über den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 02.08.2004, bei dem das Motorrad des Klägers (Kennzeichen LOS- … ) beschädigt worden war.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen darüber, dass die Beklagte für alle Schäden dem Grunde nach voll haftet, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen sind. Umstritten ist, ob die Beklagte auch die geltend gemachten Kosten für ein Sachverständigengutachten in voller Höhe tragen muss. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. … am 04.08.2004 damit, den Schaden an seinem Motorrad „festzustellen und zu begutachten“. Unter Ziffer 3 des vorformulierten Auftragstextes war festgehalten:

3. Preisvereinbarung:

A) Grundgebühr (G) richtet sich – nach der Schadenshöhe (S) * – unterhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99,- Euro und ab (S) = 600 Euro beträgt (G) – (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal abrufbar) gilt G + 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G – 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/ Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G – 50 % oder nach Zeitaufwand.

B) nach der aufgewandten Zeit * (mit 85,- Euro /je Std).

C) Hinzu kommen immer die Nebenkosten **   und die gesetzliche Mwst *** .

* nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen “
Bei Ziffer B) waren die Worte „nach der aufgewandten Zeit“ gestrichen. (Wegen der weiteren Einzelheiten des Auftrages vom 04.08.2004 wird auf dessen zur Gerichtsakte gereichte Kopie, Bl. 7 der GA, Bezug genommen.)

Der Sachverständige erstellte im Auftrag des Klägers am 06.08.2004 ein Gutachten zur Berechnung des an dessen Motorrad infolge des Unfalls vom 02.08.2004 eingetretenen Schadens. Für das Gutachten stelllte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag in Höhe von 363,73 € brutto in Rechnung, darunter insbesondere eine Grundgebühr laut Schadenshöhe in Höhe von 221,56 € netto. Für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminal- und Schreibgebühren berechnete der Gutachter insgesamt weitere 92,- Euro netto. (Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung vom 06.08.2004 wird auf deren zur Gerichtsakte gereichte Kopie, Bl. 8 der GA, Bezug genommen.)

Die Beklagte lehnte die Zahlung der Sachverständigenkosten ab. Der Kläger zahlte die Rechnungssumme an den Sachverständigen.

Der Kläger hat mit der Klage den Gesamtgutachtenbetrag in Höhe von 363,73 € nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 09.08.2005 entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Schädiger Kosten von Sachverständigengutachten nach den einschlägigen Haftungsgrundlagen zum Ausgleich der Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen habe, soweit dies – wie im vorliegenden Fall – zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sei. Hierbei trete die Ersatzpflicht auch dann ein, wenn die Kosten übersetzt seien.

Dagegen wendet sich die Bleklagte mit der Berufung. Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Sachverständigenkostens seien insgesamt übersetzt. Für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten sei auch das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten zu berücksichtigen. Dabei sei insbesondere die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, um den „erforderlichen“ Aufwand flir die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Für die Erstellung des Gutachtens seien zudem allenfalls 49-71 Minuten notwendig gewesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 05.02.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 27.09.2005, Az.: 30 C 54/05, das Versäumnisurteil vom 09.08.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt das angefochtene Urteil

I.
Die zulässige Berufung führt teilweise zum Erfolg.

1.
Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.
Die Berufung, mit der sich die Beklagte dagegen wendet, dass das Amtsgericht dem Kläger die geltend gemachten Sachverständigenkosten in voller Höhe mit einem Betrag von 363,73 € – abgerechnet auf der Grundlage des errechneten Reparaturaufwandes – zugesprochen habe, hat teilweise Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Ansprach gemäß § 7 StVG, § 3 PflVG, § 249 BGB auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 160,- €. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen und die Berufung damit hinsichtlich des weiteren Betrages von 203,73 € begründet.

a)
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs allerdings nicht notwendig, dass der Sachverständige eine prüffähige Rechnung vorlegt. Zum einen ist für die Fälligkeit des Werklohnes eine prüffahige Rechnung keine Voraussetzung. Zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen war ein Werkvertrag über die Erstellung eines Gutachtens geschlossen worden (Paland/Sprau, BGB, 64. Aufl., vor § 631 Rz. 24). Im Übrigen hat die Beklagte dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen, § 249 Abs. 1 BGB. Hierfür ist es indes keine Voraussetzung, dass der Kläger insoweit eine prüffahige Rechnung vorlegen kann.

b)
Die Beklagte ist unstreitig zum vollen Ersatz des dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 02.08.2004 entstandenen Schadens verpflichtet. Der Kläger hat jedoch lediglich einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB.
Zu den erstattungsfähigen erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 249 Rz. 40). Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten nicht festgestellt werden, da die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet ist, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Der Kläger hat den Gutachter am 04.08.2004 unter Einbeziehung der „Preisvereinbarung nach Schadenshöhe“ beauftragt.
Soweit es sich bei der Preisvereinbarung unter Ziffer 3 des Auftrages um eine einseitig vom Gutachter gestellte Regelung handelt, mit der er sein Honorar gemäß § 315 BGB bestimmt, ist die vorliegende Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand bereits unbillig. Soweit ein Entgelt festzusetzen ist, kommt es nämlich auf den Wert der vergüteten Leistung an (Palandt/Heirichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rz. 10). Bei der Erstellung eines Gutachtens ist das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung.
Das Entgelt ist deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten = JVEG), das direkt nur für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen anwendbar ist, zu bemessen. Der nicht auf den Aufwand sondern auf den Gegenstandswert abstellende Ansatz anderer, besonderer Vergütungsordnungen (etwa Rechtsanwaltsvergütungsgesetz = RVG, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure = HO AI oder Gerichtskostengesetz = GKG) ist auf den Sachverständigen für die Feststellung und Begutachtung von Kraftfahrzeugschäden indes nicht übertragbar. Über die Frage der Ersetzbarkeit der Gutachterkosten herrscht jedoch Streit soweit die Kosten übersetzt sind. Nach einer Auffassung sind übersetzte Kosten nicht zu tragen (u.a. AG Hagen NZV 2003, 144). Nach anderer Auffassung sind auch übersetzte Kosten zu tragen, wobei der Geschädigte dem Schädiger gemäß § 254 BGB seine Rechte aus §§ 315 Abs. 3, 812 BGB abtreten muss (s.a. Nürnberg VRS 103, 321; Köln NZV 1999, 88; Palandt/Heirichs, BGB, 64, Aufl., § 249 Rz. 40).
Der Schädiger ist allerdings nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungpflicht verstoßen hat.
Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB sind grundsätzlich lediglich die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich sind. Erforderlich sind nur die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadenstninderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen (siehe dazu die Rechtsprechung des BGH zu den Unfallersatztarifen in NJW 2005, 51; NJW 2005, 135). Danach ist zwar im allgemeinen davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teuerer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkenbar ist (BGH a.a.O.). Dieser Grundsatz hat nach Ansicht des BGH dann keine uneingeschränkte Geltung, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Die Kraftfahrzeugmieter haben kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflicht Versicherer zwar die Verpflichtung aus dem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Dem schließt sich die Kammer auch für die Frage der Erstattung von Sachverständigenkosten für die Feststellung des Umfangs und der Höhe unfallbedingter Schäden an. Der hier zu entscheidende Fall ist in der Wertung vergleichbar mit den von dem BGH entschiedenen Fällen der Unfallersatztarife. Auch hier haben der Schädiger und der Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgeltes, müssen dieses aber tragen. Nicht nur nach der bisherigen Übung, sondern auch anhand des JVEG wird die Vergütung von Sachverständigen nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage sondern von den festgehaltenen Tarifen bestimmt.
Für den Geschädigten ist es zudem erkennbar, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen hat und dass dieser Aufwand sich nicht anhand der Höhe der festgestellten Reparaturkosten, sondern dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lässt Das Formular der hier eingereichten Honorarvereinbarung sieht nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung „nach der aufgewandten Zeit“ vor. Unabhängig davon, wer letztlich die Streichung in dem Auftrag vorgenommen hat, drängt sich hier dem Leser, demnach auch dem Geschädigten und dem Auftraggeber, die Frage auf, welche Form der Vereinbarung die wirtschaftlichere ist. Da der Auftrag offensichtlich nicht eine übliche Abrechungsform, sondern Alternativen vorsieht, kann und muss sich der Auftraggeber / Geschädigte zur Beantwortung der Frage, zu welchen Bedingungen er den Sachverständigen beauftragt will, demnach Sicherheit darüber verschaffen, dass er die wirtschaftlichere Variante wählt. Dies gilt umso mehr, wenn ihm der Schädiger später die gesamten Gutachterkosten ersetzen soll. Denn der Schädiger ist lediglich verpflichtet, die erforderlichen Aufwand für die Begutachtung, zu erstatten.

Daher steht dem Kläger lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu. Die Beklagte hat – insoweit als ausreichendes Bestreiten zu werten – bereits in der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 30.04.2005 (Bl. 50 ff der GA) und erneut mit der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 04.12.2005 (Bl. 170) vorgetragen, dass für die Erstellung das Gutachtens lediglich ein Zeitaufwand von höchstens 71 Minuten notwendig gewesen sei. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten und hat auch keine weiteren Angaben zu einem möglichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens vom 06.08.2004 gemacht.
Für die Frage der Höhe des Stundenhonorais kann ebenfalls auf das JVEG zurückgegriffen werden, obwohl es zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 06.08.2004 noch nicht Inkraft getreten war. Es gibt eine allgemeine Einschätzung der Angemessenheit von Honoraren wieder und ist den Entwicklungen der Vergangenheit angepasst. Dabei ist die Leistung des Sachverständigen allenfalls in die Honorargruppe 6 des § 9 JVEG einzuordnen. Dies führt zu einem Stundensatz von 75,- €. Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG ) sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Nach § 9 JVEG bestimmt sich die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe nach der Anlage 1 zum JVEG. In der Anlage I zum JVEG ist festgehalten, dass die Erstellung von Sachverständigengutachten zu Kraftfahrzeugschäden und -bewertung in die Honorargruppe 6 (75,- €) einzuordnen ist. Dem Kläger sind gemäß § 8 JVEG 75,00 € für die erste und 37,50 € für die angefangene Zweite Stunde zu ersetzen.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz von Schreibkosten – die dem Sachverständigen entstanden sind – in Höhe des in § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG geregelten Rahmens zu. Danach kann er 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge ersetzt verlangen. Die Anschläge können auf 20.000 Anschläge geschätzt werden, so dass dem Kläger 15,00 € zu ersetzen sind. Die Beklagte hat bestritten, dass dem Sachverständigen tatsächlich Porto- und Telefonkosten im dem vom Kläger geltend gemachten Umfang entstanden sind. Diese können indes gemäß § 287 BGB auf die geltend genlachten 10,00 € geschätzt werden.
Der Kläger hat dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen abgerechneten Fotokosten. Dabei bestimmt sich die von der Beklagten zu ersetzende Höhe der Fotokosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG. Danach sind für den ersten Abzug 2,00 € und für jeden weiteren Abzug 0,50 € zu berechnen. Der Kläger kann daher für 2 x 9 Fotos einen Betrag in Höhe von 22,50 € (9 x 2,00 + 9 x 0,5) ersetzt verlangen.

Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Ersatz der in der Rechnung des Sachverständigen aufgeführten Fahrtkosten in Höhe von 15,00 €, da der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, ob eine Fahrt des Sachverständigen zur Begutachtung oder auch zur Erstellung des Gutachtens, tatsächlich erfolgte und wenn ja, wohin er fahren musste. Es ist nicht erkennbar und nichts dazu vorgetragen, dass dies erforderlich gewesen sei. Das beschädigte Fahrzeug war unstreitig fahrbereit.
Die geltend gemachte Terminalgebühr in Höhe von 12,00 € ist ebenfalls nicht zu ersetzen. Auch nach Bestreiten seitens der Beklagten hat der Kläger nicht vorgetragen, welcher Aufwand des Gutachters hiermit ersetzt werden soll.

Der Kläger hat gegen die Beklagte daher einen Anspruch auf Erstattung erforderlicher Gutachterkosten in Höhe von 160,- €, die sich wie folgt errechnen:

Stundenvergütung            112,50 €
Schreibkosten                     15,00 €
Porto                                   10,00 €
Fotokosten                          22,50 €
Insgesamt                         160,00 €

c)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Kammer lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zu, weil die Auswirkungen der Sache, insbesondere ihr tatsächliches und wirtschaftliches Gewicht nicht nur die Vermögensinteressen der Parteien betreffen, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Die Frage der Ersetzbarkeit als überhöht beanstandeter Gutachterkosten nach Abrechnung auf der Grundlage des errechneten Reparaturaufwandes ist auch ausweislich der von den Parteien vorgelegten Entscheidungen bereits Gegenstand vielfacher Rechtsstreitigkeiten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 363,73 €  festgesetzt.

G.                                                   K.                                               W.

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20 Antworten zu BGH-Urteil v. 23.01.07, Az: VI ZR 67/06

  1. F.Hiltscher sagt:

    Ein Urteilsspruch, der die Rechte des Geschädigten in unverfälschbarer Ausführung bestärkt und auch über das SV Honorar deutlichste Ausführungen enthält.
    Es wäre schön wenn auch die HUK-Coburg sich daran orientieren würde.

    Ich befürchte nur dass man dieses Urteil von den Verantwortlichen des Huk-Coburgschen Schadenmanagements wieder so entstellt, dass evtl. im Ergebnis der folgende Leitsatz an die Geschädigten überbleiben könnte:

    „Schon der BGH hat in seinem Urteil v. 23.01.07, Az: VI ZR 67/06 folgendes Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.06 berüchsichtigt.
    Hier ist auszugsweise angeführt,
    Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines SV gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.“

    Diese üblichen und angemessenen Betrag von €112,50 haben wir angewiesen!“

    MfG

  2. Der Haule sagt:

    Und den Rest der Ausführungen des BGH schön unter den Tisch fallen lassen.

    Mfg. Haule

  3. borsti sagt:

    Interessanter Weise hebt das Urteil folgendes hervor.
    Zitat:…, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305

    Es wird also ausdrücklich auf Qualifikation hingewiesen.

  4. Der Haule sagt:

    Qualifikation, das nächste Schlachtfeld?
    Wer bestimmt das?
    Nach welchen Kriterien?
    und so weiter und so weiter……..

    Das wird wieder lustig……..

    Weißen Sie nach, dass Sie………..

    Bleibt nur zu hoffen, das diese Qualifikationskriterien von der Rechtssprechung geformt werden und nicht wieder von versicherungskonformen SV-Verbänden, Organisationen oder Zert-Stellen, die von ersteren unterwandert sind.
    Ansonsten bleibt halt nur der Weg, das jeder SV für sich ein Urteil erstreitet, das seine Qualifikation bestätigt oder verneint, was einem Berufsverbot gleichkommt.

    Chance oder Ende der letzten, nicht zertifizierten und vereidigten oder sonst wie vereinahmten SV?

    Mfg. Der Haule

  5. SV-Winfried sagt:

    Dienstag, 27.02.2007

    Zu dem Dilemma, HUK- Coburg,ist als Vorschlag von uns:

    Eine Sammelklage an den BGH in der Hinsicht, dass die HUK in eklatanter Weise das Urteil des BGH in Sachen SV-Vergütung,trotz besseren Wissens,falsch auslegt. Eine Unerlassungs-Klage müsste angmahnt werden.

    SV-Winfried

  6. Heinzelmännchen sagt:

    @Peter Pan

    Sind wir jetzt schneller als die BGH Homepage?

    _________________ENDE____________________

  7. Der Haule sagt:

    Jo!!!!!!!!!

  8. F.Hiltscher sagt:

    SV-Winfried Dienstag, 27.02.2007 um 14:28

    Kommt Zeit kommt Rat.
    Zuerst wird in den nächsten Wochen der längst überfällige und bereits seit langem geplante SV Verband gegründet, welcher nicht von Interessierter Seite beinflusst werden kann, sondern das aufzeigt für was qualifizierte SV für den Verbraucher leisten.Das was zur Zeit an Verbänden agiert befindet sich entweder im Tiefschlaf, oder instruiert seine Mitglieder für pro Versicherungswirtschaft auf Kosten der Geschädigten.!
    Ich bin mir sicher dass es noch genügend SV gibt die eine saubere und ehrliche Leistung bringen wollen und genau die sind hier dann auch willkommen!

  9. tostenoneh sagt:

    WO BEKOMMT MAN DA DEN AUFNAHMEANTRAG HABE GERADE QUALIFIKATIONSBESTÄTIGUNG VOM BGH ERHALTEN AUCH OHNE ZACK ZERT IFS FUCHS UND ELSTER

  10. erwin anonymous sagt:

    Es müsste vor dem Hintergrund, dass die HUK angeblich 900 prozesse wegen zu Unrecht nicht erstatteter Sv- Honorare- was ich nicht weiss – verloren hat,mal jemand, der dort versichert ist, auf die idee kommen, strafanzeige wegen untreue ( § 266 StGB) wegen Verschleuderung der Versichertengelder zu stellen bei der StA Coburg

    ea

  11. Heinzelmännchen sagt:

    Es ist da,
    beim BGH!

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06

    Leitsatz: BGB § 249 Gb
    Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

    Und gleich auch in den wichtigen BGH Urteilen für Geschädigte, die sie sich jederzeit als on Road Version ins Handschuhfach legen können. Siehe:

    Informationsmaterial zum auslegen, weitergeben und aushängen

    P.S. Drucken sie sich besser ein zwei mehr heraus, die gehen weg wie warme Semmeln. 😉

    ________________________ENDE__________________________

  12. tostenoneh sagt:

    ACHTUNG ACHTUNG volltext bgh urteil XI ZR 67/06 GEGEN HUK IST DA! SEIT HEUTE AUF BGH INTERNET SEITE (druckfrisch)

  13. tostenoneh sagt:

    AKTENZEICHEN BGH NATÜRLICH VI ZR 67/06 !!!

  14. spahetti_aglio_olio sagt:

    wie verhält es sich denn mit der bagatell-schwelle bei motorrädern, nicht bei kfz? in der bgh-rechtsprechung findet sich grds. die stelle: „zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich UND zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 – VVI ZR 27/73).

    also: UND! bei motorrädern kann allerdings eine verzogene gabel bei 200 km/h tödlich sein. die kosten können im bereich eines bagatellschadens liegen. einem gutachter würde man doch mehr vertrauen, als einer vermeintlichen fachwerkstatt, welche intern mglw vom lehrling reparieren lässt?

    es ist also mglw überhaupt nicht auf die schadenshöhe abzustellen?

  15. Leser sagt:

    @ spahetti_aglio_olio

    Zweckmäßig ist beim Schadenmanagement grundsätzlich eine 100%ige Beweissicherung, da bei jeder Art von Schadensnachweisen mit Kürzungen und mit Behauptungen zu Vorschäden zu rechnen ist. Bei solchen zu erwartenden Einwendungen kann die Bagatellschadengrenze keinen Bestand mehr haben bzw. ist auf direkt oberhalb von 0,00 € zu senken.

  16. Heinzelmännchen sagt:

    @ spahetti_aglio_olio

    Ich würde SIe bitten derartige Fragen in unserem
    CAPTAIN-HUK FORUM zu stellen.

    Grüße

  17. spaghetti_aglio_olio sagt:

    @ Heinzelmännchen:

    entschuldigung!

  18. Heinzelmännchen sagt:

    Nichts zu entschuldigen, im Gegenteil wir sind dankbar, wenn Betroffene (Geschädigte, Werkstätten oder alle anderen Interessierten) Fragen stellen.

    Auch jeden Fall haben Sie mir einen Steilpass geliefert unser Forum publik zu machen.

    Wir hoffen sehr das unser Forum mit Fragen überflutet wird.

    Ich habe Ihren Blog Beitrag im Forum unter Haftpflichtrecht
    –>>bagatell-schwelle bei motorrädern zur Diskussion gestellt.

    Viel Spaß im Captain-Huk Forum!

  19. LG Frankfurt/O. sagt:

    Das Berufungsgericht hat seine teilweise falsche Entscheidung korrigiert und stellt in seinem Urteil vom 24.04.2008 fest: „Nach vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass bei zeitbasierter Abrechnung das angemessene Honorar jedenfalls in Höhe von …brutto 408,84 Euro entstanden wäre, weshalb der vom Kläger in Höhe von brutto 363,75 Euro aufgewendete Betrag das zur Herstellung Erforderliche nicht Übersteigt.“
    =45,09 Euro niedriger, als hier vom Gericht als „erforderlich“ festgestellt. (AZ:15S179/05 und BGH VI ZR 67/06)

  20. insider sagt:

    Leider ist Elmar Fuchs ganz plötzlich am 6.12.19 verstorben . Es ist mir ein Bedürfnis darauf hinzuweisen, das er hier maßgeblich am Revisionsschriftsatz mitwirkte, was letztlich zu diesem positiven Urteil des BGH unter Vorsitz von Frau Dr. Müller für Unfallgeschädigte führte. Mögen alle hier sein Vermächtnis (sicherlich nicht nur in dieser einen guten Sache von ihm) stets in guter Erinnerug behalten und sein Andenken durch weitere fleißige Arbeit, zum Beispiel hier an C-huk (wie dankenswerterweise Virus dies tut ,der die Fahne noch hochhält), stets bewahren.

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