AG Saarlouis verurteilt VN der Zurich-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, richtet sich aber nach dem „Deckelungsurteil“ des LG Saarbrücken [ Urteil vom 1.8.2013 – 24 C 1773/12 (10) – ].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch mal wieder ein weniger gut begründetes Sachverständigenkostenurteil aus dem Saarland bekannt. Bedauerlicherweise richtet sich der erkennende Richter nach dem Saarbrücker Deckelungsurteil. Die Nebenkosten werden in Anlehnung an das Urteil des LG Saarbrücken auf maximal 100,– € begrenzt, was natürlich unzutreffend ist. Bei dem Schadensersatz, und um solchen geht es auch, wenn der Geschädigte die Kosten des Sachverständigen gegen den Schädiger geltend macht, gilt das ex-ante-Prinzip. Erforderlich ist, was der Geschädigte aus seiner laienhaften Sicht mit der Beauftragung des Sachverständigen für zweckmäßig und angemessen erachtet. Bei Auftragserteilung  ist dem Geschädigten sicherlich nicht bekannt, dass die Nebenkosten nur bis 100,– € erforderlich sind. Man denke nur an einen Unfallschaden, bei dem zur Dokumentation viele Lichtbilder gemacht werden müssen oder der Sachverständige bis zu 30 Km einfache Fahrt zur Unfallstelle oder Werkstatt zurückzulegen hat. Dann sind schnell 100,– € erreicht, ohne dass die anderen Nebenkosten, wie Kopierkosten, Porto usw. berücksichtigt sind. Also ist das Saarbrücker Deckelungsurteil eine Einzelfallentscheidung und nicht zu verallgemeinern, zumal die Saarbrücker Richter den Schadensersatz fehlerhaft geprüft haben. Die Situation des Geschädigten ex ante wurde offensichtlich unzutreffend gewürdigt. Im Saarland wird es also schwierig, ordentliche Sachverständigenkosten gegen den Schädiger geltend zu machen. In diesem Fall war es die Zurich Versicherung, die die  erforderlichen Sachverständigenkosten kürzte, so dass der Geschädigte gezwungen war, die Angelegenheit rechtshängig zu machen. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg. Lest selbst und gebt bitte  Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

24 C 1773/12 (10)

Amtsgericht Saarlouis

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn W. B. aus W.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Herrn T. M. aus S.

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte C. & O. aus S.

hat das Amtsgericht Saarlouis
durch den Richter am Amtsgericht …
im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO
am 0108.2013 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,06 € nebst 5%-Punkten Zinsen hieraus seit dem 05.07.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 49,97 € zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die Klägerseite verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der auszuzahlenden Kostenquote zu bezahlen.

4. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/10 und der Beklagte zu 8/10.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

(gemäß § 495a ZPO)

Die Klage ist im erkannten Umfang begründet.

Unstreitig ist der Beklagte gemäß §§ 7, 18 StVG aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfallereignis vom 18.05.2012 für die eingetretenen materiellen Schäden vollständig einstandspflichtig.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von weiteren 155,06 € zu. Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro … , ein Gutachten über die entstandenen Schäden zu erstellen. Diese Leistung liquidierte das Sachverständigenbüro mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 776,24 € gemäß Rechnung vom 06.06.2012 (Bl. 38 d.A). Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte vorgerichtlich einen Betrag hierauf in Höhe von 400,67 €.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaulwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 160, 377, 383; NJW 2005, 1108). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, BGHZ 163, 362, 3671). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl BGH, VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451 m.w.N.).

An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des BGH zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert (vgl. BGH NJW 2007, 1540, 1542). Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne Weiteres mit einem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gieichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. BGH, BGHZ 160, 377, 383 f.). Die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden Sachverhalts erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen können.

Grundsätzlich darf der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten sein Honorar nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB bestimmen. Dies bedeutet nicht freies Belieben, sondern Ausrichtung an sachlichen, den Interessen von Geschädigten und Sachverständigen berücksichtigenden Gründen. Der Sachverständige … hat im vorliegenden Fall gemäß den Richtlinien im Rahmen der Honorarbefragung 2010/2011 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugswesen abgerechnet. Das geltend gemachte Grundhonorar bewegt sich innerhalb des dort ermittelten Korridors, so dass es der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Dass eine solche Abrechnung grundsätzlich zulässig ist, ist zwischenzeitlich auch durch die Rechtsprechung des BGH anerkannt (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451; NJW 2006, 2472; NJW-RR 2006, 123, 124). Es entspricht auch der Üblichkeit, dass Sachverständige im Gerichtsbezirk pauschal abrechnen. Gründe, weshalb hier eine pauschale Abrechnung nicht angemessen sein soll, sind nicht ersichtlich.

Schlussendlich kommt es noch nicht einmal auf die Frage an, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von Letzterem nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451). Demgemäß konnte das Gericht gemäß § 287 ZPO den erforderlichen Aufwand des Geschädigten schätzen, ohne dass hierfür ein Sachverständigengutachten eingeholt werden musste.

Die berechneten pauschalen Gutachterkosten mit 367,00 € wurden von dem Beklagten nicht bestritten und sind daher unstreitig.

Hinsichtlich der Nebenkosten gilt dies jedoch in Ansehung der geänderten Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 03.02.2012, AZ: 13 S 98/10) nicht. Das Amtsgericht schließt sich dabei der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken auch zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit an. Danach sind Nebenkosten als erforderlich im Sinne des § 249 BGB im Regelfall nur bis zu einer Höhe von maximal 100,- € netto erstattungsfähig. Positionen wie EDV-Abruf und Fahrzeugbewertung gehören dabei schon nicht in den Bereich der Nebenkosten, sondern vielmehr sind diese Positionen bereits als eigentliche Ingenieurleistungen zu charakterisieren, welche bereits durch das Grundhonorar abgedeckt sind. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich, dass es besondere Umstände gegeben hat, die über den Normalfall einer Begutachtung hinausgegangen sind. Das Gericht schätzt daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken die Nebenkosten gemäß § 287 ZPO auf 100,00 c netto.

Mithin sieht die zutreffende Abrechnung wie folgt aus:

Ingenieurtätigkeit pauschal                   Euro 367,00
Nebenkosten pauschal                          Euro 100,00
Insgesamt:                                            Euro 467,00
zuzüglich Umsatzsteuer:                       Euro   87,00
insgesamt:                                            Euro 555,73

Hierauf wurde von Seiten der Haftpflichtversicherung des Beklagten ein Betrag von 400,67 € gezahlt, so dass in Höhe der restlichen 155,06 € ein Zahlungsanspruch besteht.

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß § 249 BGB ebenfalls erstattungsfähig. Die Höhe ergibt sich aus einem Streitwert von 2.335,73 € (1.500,- € Schaden PKW, 555,73 € Gutachterkosten, 250,- € Umbaukosten, 30,- € Unkosten). Die Gesamtsumme belauft sich bei einer 1,5 RVG-Gebühr aus dem genannten Streitwert mit 241 ,50 € zuzüglich 20,00 € Post und Telekommunikationspauschale nach VV 7002 sowie der weiterhin zu ersetzenden Umsatzsteuer nach VV 7008 mit 49,69 € auf insgesamt 311,19 €. Hierauf hat die Beklagte 261,21 € gezahlt, so dass restliche 49,98 € offen stehen. Die Erstattungsfähigkeit der über die 1,3 RVG Gebühr hinausgehende 1,5 RVG Gebühr ist in diesem Einzelfall angesichts der vorgetragenen und unstreitigen Aufwandes als angemessen anzusehen. Dies hat auch das Gutachten der zuständigen Rechtsanwaltskammer Bamberg bestätigt Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Ein höherer Gebührensatz ist indes nicht gerechtfertigt und auch von dem Klägervertreter nicht in Rechnung gestellt worden.

Die Verzugszinsen finden ihre gesetzliche Grundlage in §§ 286, 288 BGB. Der Verzugseintritt ist unstreitig. Die Höhe der geltend gemachten Zinsen entspricht dem gesetzlichen Zinssatz.

Der Feststellungsantrag ist gemäß § 258 ZPO zulässig. Ein Feststellungsinteresse besteht da eine Verzinsung erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages erfolgen kann (vgl. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Antrag ist auch begründet. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286s 288 Abs. 1 BGB.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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14 Antworten zu AG Saarlouis verurteilt VN der Zurich-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, richtet sich aber nach dem „Deckelungsurteil“ des LG Saarbrücken [ Urteil vom 1.8.2013 – 24 C 1773/12 (10) – ].

  1. wolfgang winterthür sagt:

    Das umstrittenen Nebenkostenurteil des LG Saarbrücken wird natürlich gerade im Saarland immer wieder gerne von den Versicherern zur Begrenzung der Sachverständigenkosten herangezogen, wie man auch in diesem Fall wieder sieht. Allerdings hat das umstrittene Urteil der Berufungskammer des LG Saarbrücken nur im Bundesland Saarland noch Bedeutung. Die um Saarbrücken herum liegenden Gerichte richten sich schon nicht mehr danach, denn eine Begrenzung der Nebenkosten auf maximal 100 Euro ist schlicht Schwachsinn.

    Entscheidend ist doch, was der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung für erforderlich im Sinne des § 249 BGB halten durfte. Das ist auf jeden Fall die Beauftragung eines qualifizierten Sachverständigen, wie es der BGH nennt. Dann sind auch die von ihm berechneten Kosten einschließlich tatsächlich angefallener Nebenkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand, den zu ersetzen der Schädiger verpflichtet ist.

    Wenn der SV nun wegen der ländlichen Lage 25 km hin und 25 km zurück fahren musste, so sind allein an Fahrtkosten tatsächlich mehr als 50 Euro entstanden. Wenn dann auch noch viele Detailbilder gefertigt werden müssen, sagen wir mal 15 Lichtbilder, das macht bei drei Gutachtenexemplaren 45 Lichtbilder insgesamt, dann bin ich bereits bei ca. 80 Euro. Hinzu kommen Portokosten für die Versendung der drei Gutachten. Dann kommen hinzu die Kopier- und Schreibkosten etc. Dann bin ich schnell über 100 Euro.

    Soll der SV dann auf sein berechtigtes Honorar gemäß der § 631, 632 BGB verzichten, wenn seine Nebenkosten 100 Euro übersteigen ? – Natürlich nein, denn gemäß der Vorschriften des Werkvertrages hat er Anspruch darauf. Mithin sind diese Kosten auch konkret bei dem Geschädigten entstanden. Aufgrund der konkreten Schadensabrechnung dieser SV-Kosten ist der Schädiger und dessen Versicherer verpflichtet, diese in vollem Umfang zu erstatten. Der Schädiger kann insoweit den Vorteilsausgleich suchen. Auch das obige Urteil zeigt, dass das Nebenkostenurteil Saarbrücken einfach Schrott ist.

  2. wolfgang sagt:

    Hallo zusammen,
    dass die Deckelung der Nebenkosten falsch ist bedarf keines Kommentares.
    Das Urteil, wie die LG-Saarbrücken Entscheidungen sind falsch, jedoch verständlich und nachvollziehbar.
    Wenn bei einem Schaden von vermutlich 2500 bis 3000 €, Grundhonorar € 367,00, Nebenkosten von € 285,30 = gleich 77% des Grundhonorares produziert werden, und in Kenntnis der Saarländischen Rechtsprechung eine solch unverhältnismäßige Summe nicht ausführlich und nachvollziehbar begründet wird, bleiben solche Urteile verständlicherweise nicht aus, und schaden letztlich allen.

    Schöne Grüße

  3. G.v.H. sagt:

    Nach einer einleitenden großen Schleife werden die angesprochenen Randbedingungen der Schadenerkenntnis einfach ignoriert und der Sachverhalt so dargestellt, als läge keine bessere Möglichkeit der Schadenerkenntnis vor. Sie gibt es jedoch.Es ist die Rechnung des Sachverständigen und das ist der Schaden, wenn es um Herstellung des Zustandes geht, wie vor dem Unfall. EDV -Kosten sind Nebenkosten, die aus Fremdleistungen resultieren.
    Sie sind keine Sachverständigenleistung und schon gar keine Ingenieurleistung, denn ein Großteil der Kfz.-Sachverständigen sind keine Ingenieure.
    Vor dem Hindergrund der konkreten und einfachen Schadenerkenntnismöglichkeit bestand keine Veranlassung eine Schätzung vorzunehmen und diese mit nicht nachvollziehbaren Gründen rechtfertigen zu wollen. Und man kann es nicht oft genug wiederholen: Der Begriff „Schätzen“ ist aus dem § 287 ZPO nicht abzuleiten.

    Insbesondere können einem aber die Haare zu Berge stehen, wenn es in den Entscheidungsgründen heißt:

    „Positionen wie EDV-Abruf und Fahrzeugbewertung gehören dabei schon nicht in den Bereich der Nebenkosten, sondern vielmehr sind diese Positionen bereits als eigentliche Ingenieurleistungen zu charakterisieren, welche bereits durch das Grundhonorar abgedeckt sind.“

    Eine solche Normierung in der Rechnungserstellung ist eine reine Fiktion und hat mit der Erkenntnis des Schadens nicht zu tun. Abgestellt auf eine solche Annahme beschränkt sich der Richter wieder einmal auf Zubilligung von Schadenersatz. Man stelle sich nur einmal vor, dass bei gerichtlichen Aufträgen gleichermaßen verfahren werden könnte oder bei Reparaturkostenrechnungen.-
    Im Übrigen wird übersehen, dass keineswegs bei allen Unfallschadenbegutachtungen EDV-Kalkulationskosten anfallen und auch keine Wertermittlungskosten. Schon nach reinen Gesetzen der Logik kann deshalb die Zuordnung zum Grundhonorar nicht stimmen, weil dann eine Reihe von Geschädigten Leistungen bezahlen müßten, die überhaupt nicht angefallen sind. Deshalb nochmals zur Erinnerung:
    Ausschließlich das Grundhonorar wird in Abhängigkeit von der Schadenhöhe in Ansatz gebracht, beispielsweise bezogen auf eine Schadenhöhe von 3000,00 €. Alles Andere sind fallspezifische Nebenkosten und darauf weist schon der Begrif „GRUNDhonorar“ unmißverständlich hin. Diese ergeben sich unabhängig von der Schadenhöhe. Da reicht halt nicht eine gegenläufige Behauptung ohne jedwede Begründung. Schade um die nicht genutzte Erkenntnismöglichkeit und die damit verbundenen Diskriminierung des Geschädigten. Wieder einmal wurde eine äußerst fragwürdige Honorarerhebung im falschen Zusammenhang bemüht und wie eine Art „Gebührenordnung“ angewendet. Das hat mit Schadenerkenntnis nun wirklich nicht mehr viel zu tun. Aber das LG Saarbrücken wird sich sicher über soviel Solidarität und Gleichklang freuen.

    G.v.H.

  4. Hirnbeiss sagt:

    @Wolfgang
    „Wenn bei einem Schaden von vermutlich 2500 bis 3000 €, Grundhonorar € 367,00, Nebenkosten von € 285,30 = gleich 77% des Grundhonorares produziert werden, und in Kenntnis der Saarländischen Rechtsprechung eine solch unverhältnismäßige Summe nicht ausführlich und nachvollziehbar begründet wird, bleiben solche Urteile verständlicherweise nicht aus, und schaden letztlich allen.“

    Hi, Du Zahlenjongleur,
    es ist immer wieder bemerkenswert wenn aus Vermutungen u. Prozentzahlen eine These aufgestellt wird, welche dem SV angelastet wird. Es gibt halt SV die im sogenannten Grundhonorar nur einen Sockelbetrag ohne jegliche versteckte Nebenkosten berechnen. Es mag auch sein dass dieser SV in bestimmten Rechnungspositionen zu teuer war, jedoch berechtigt das noch lange nicht irgendwelche vorsätzlich agierenden Richter, die gesamte Sachverständgenbranche nachhaltig zu schädigen.
    Im übrigen fallen Nebenkosten wegen der vollständigen Beweissicherung an und werden nicht produziert wie Du dem Leser suggerieren willst. Selbstverständlich wurden die Nebenkosten einzeln aufgeschlüsselt u. waren auch damit nachvollziehbar. Es ist gar nicht so selten dass Nebenkosten in dieser Höhe anfallen, wenn man Zerlegungsarbeiten zur Fahrzeugbesichtigung macht etwa 0,5 Stunden a. € 135,0, eine Kalkulation per Hand mit Ersatzteil-u. Reparaturzeitermittlung von zusätzlich 1 Stunde vornimmt, wenn die Fahrzeit (welche selbstverständlich auch anfällt bei Auswärtsterminen) hin u. zurück mit einer halben Stunde anrechnet, liegt ein Teil der Nebenkosten bereits bei € 270,0 netto. Handelt es sich hierbei um ein Motorrad (eventl. modifiziert mit Sonderausstattungen) welches „nur“ umgefahren wurde mit € 3000.- Schaden ,kommen noch erheblich mehr Lichtbilder als bei einem PKW in das GA.. Schreibkosten, Kopien, Porto Telephon was ist mit diesen weiteren Nebenkosten?
    Was ist mit den Ersatzteilanfragen, welche der SV oft bezahlen muss?
    Nebenkosten bestehen aus variablen Kostenpositionen, welche nicht gleich bei jedem GA zu berechnen sind. Nur BVSK-SV verschleiern Kosten im Grundhonorar und berechnen sie auch dann, wenn sie nicht angefallen sind.
    Bevor man sich nur von Zahlen leiten lässt sollte man sein Gehirn einschalten. Im übrigen könnten SV gleich ihre Arbeit verschenken wenn man sich an der Willkür einiger Richter, orientieren müsste.
    Der Vorhalt, dass der SV seine Nebenkosten nicht begründen konnte geht schon deshalb in das Leere, weil dieser Richter mit Vorsatz diese Deckelung durchsetzen wollte u. auch durchgesetzt hat. Nachweisbar hat er doch jegliche fachlich fundierte Begründung ignoriert!
    Dieser Sachverständige und auch jeder anderer, hätte von dem LG Saarbrücken nie ein faires Urteil erhalten, weil durch diese offensichtliche Marschrichtung welche bereits bei dem Beweisbeschluss in Verbindung mit dem gerichtlich bestellten Falschgutachter erkennbar war, dass hier ein vorbestimmtes Ergebnis, aber kein sauberes Urteil zu erwarten war.
    Ich hätte nur nicht gedacht, dass es ein Richter so offensichtlich wagt, seine Willkür zu zeigen.
    Langsam verliere ich die Achtung vor solchen Leuten , die zwar im Name des Volkes etwas verkünden, aber statt dem Volk eine bestimmte Versicherung meinen.

  5. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Eine Begrenzung von Nebenkosten würde, wenn sie sich flächendeckend in der Rechtsprechung durchgesetzt hätte, nur dazu führen, dass Rechnungen weniger prüfbar wären.

    Es würden ein Grundhonorar und eine Nebenkostenpauschale (= 100,-) berechnet werden. Da Grundhonorar würde sich dann an den „fehlenden“ Nebenkosten orientieren.

    Eine ordentliche Rechnungsstellung kann das nicht mehr sein.

    Hinzu kommt, dass das Gutachten A das Gutachten B querfinanziert. Wenn ich für A nur Nebenkosten in Höhe von 70,- Euro berechnen müsste, für B aber 110,- Euro, bin ich im Schnitt immer noch unter 100,- Euro. Ich würde aber nach Rechtsprechung Saarbrücken insgesamt 200,- Euro berechnen…

    Sinnvoll ist etwas anderes…

    Viele Grüße

    Andreas

  6. D.H. sagt:

    @wolfgang winterth

    Man glaubt garnicht, wie schnell schlechte Beispiele die Runde machen und auch die LVM in Münster ist von diesem Urteil ganz angetan, obwohl in dem letzten hier veröffentlichten Urteil die Richterin des AG Münster solchen Vorstellungen nicht gefolgt ist. Mit etwas Menschenverstand und ernsthafter Beschäftigung mit dem Thema „Nebenkosten“, sollten eigentlich die Gedankengänge der Berufungskammer des LG Saarbrücken vom Tisch sein, aber wie gesagt,“getretener Quark wird breit, nicht stark.“ Dauert also wohl noch etwas, bis man sich von diesen Vorstellungen entgültig wieder verabschiedet.
    Vielleicht ergibt sich Möglichkeit, bei Einhaltung der Nebenkosten mal einen Vorgang zu präsentieren, der mangels ausreichender Beweissicherung zu einer Regulierungsverweigerung führt, z.B. wegen nicht dokumentierter Altschäden und sonstiger umfangreicher Mängel. Das wäre ein guter Anlaß, die Unsinnigkeit solcher Gedanken einmal besonders deutlich zu machen. Insbesondere würde sich bei umfangreicheren Schadendokumentationen auch anbieten, dem Gutachten überhaupt keine Fotos beizufügen. Die könnten beim Sachverständigen gegen eine weitaus geringere Kostenpauschale eingesehen werden und das auch noch im Vollformat. Wenn das kein Vorteil wäre.

    Gruß

    D.H.

    D.H.

  7. jennifer sagt:

    Hi, Wolfgang,
    wenn das im konkreten Fall eine „unverhältnismäßig“ hohe Summe ist, dann frage ich mich, welche „Richtlinien“ dabei als Maßstab angelegt werden. Was ist denn Deiner Meinung nach „verhältnismäßíg“ ?
    Bei einer solchen Betrachtungsweise wird ausgeblendet, dass ein Gutachten in erster Linie einmal einer qualifizierten Beweissicherung dient und die ist von der Schadenhöhe völlig unabhängig, was leider nicht nur im Falle des Urteils der Berufungskammer des LG Saarbrücken unbeachtet bleibt. Wieso sollte wegen einer solchen rechtsfehlerhaften Bewertung der Sachverständige die Summe der Nebenkosten denn noch einmal ausführlich und nachvollziehbar begründen ? Hier tritt wieder die offensichtlich nicht ausrottbare Angewohnheit zu Tage, werkvertragliche Überlegungen in den Vordergrund zu stellen und die schadenersatzrechtlich maßgeblichen Entscheidungsgründe einzuäschern. Kurzum: Es gibt nichts, was noch ausfühlich und nachvollziehbar begründet werden müßte.

    Aber zu beachten gilt:

    Klärung eines Auswahlverschuldens

    Keine Pflicht zur Erforschung des regionalen Marktes, weil das auch überhaupt nicht realisierbar ist

    Keine Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten bei Auftragserteilung bezüglich der zu erwartenden Kosten für ein verkehrsfähiges Beweissicherungs-Gutachten

    Klärung der Frage, ob bei Vorlage der Rechnung der Geschädigte zwingend hätte erkennen müssen, dass die ihm vorliegende Rechnung des Sachverständigen die Wuchergrenze übersteigt, wobei seiner Erkenntnismöglichkeit Rechnung zu tragen ist und nicht der vermeintlichen Erkenntnismöglichkeit der gegnerischen Versicherung oder des Gerichts.

    Da selbst ein Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers geht, der BGH eine Überprüfung versagt hat und auch die Schadenersatzverpflichtung für überhöhte bzw. für überhöht behauptete Abrechnungen zugestanden hat, frage ich mich, wozu hier die Verhältnismäßigkeit zwischen Grundhonorar und Nebenkosten eine Bedeutung haben sollte.

    Und was mir noch aufgefallen ist:
    In einer Reihe von Verfahren wird die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung erstaunlicherweise nie in die Pflicht genommen, das Behauptete auch zu beweisen, wie auch die behauptete Beweislastumkehr nicht gerügt wird.
    Als verantwortungsvoller Richter würde ich schon in Erwägung ziehen, die federführenden Strategen der einzelnen Versicherungen oder gar den Vorstand persönlich um notwendige Erklärungen zu bitten, denn ansonsten fallen wertvolle Erkenntnisse unter den Tisch, welche sich auf die Entscheidungsgründe auswirken könnten.
    Vielleicht liege ich ja auch völlig falsch mit meiner Sichtweite und hier wäre ich dankbar, wenn mir die Rechtsexperten Ihre Auffassung darlegen würden, wie aber auch die übrigen Leserinnen und Leser diese Blogs.

    Mit lieben Grüßen
    Jennifer

  8. Ra Imhof sagt:

    @D.H.
    Schreiben Sie doch mal zu einem Schaden an einem brandzerstörten Golf IV (WBW: z.B.5000,-€) der LVM in Münster eine Rechnung nach der „Freimannschen Formel“:Grundhonorar+100,-€+“Märchensteuer“.
    Das Gutachten hat dann bestimmt 2 Lichtbilder vom Aschehaufen und insgesamt sicher mindestens drei Seiten und kostet dann a´la LG Saarbrücken im Schnitt bestimmt 600,-€!
    Wenn die dann zum Heulen anfangen,können sie ja nun mit Fug und Recht auf die Rechtsprechung des Herrn Präsidenten des LG SB verweisen,denn Sie haben ja ein Routinegutachten erstellt,was auch immer das heissen soll.

  9. Karle sagt:

    @ RA Imhof

    Wieso nur 600 Euronen?

    Nach der von den Gerichten besonders geliebten BVSK-Liste (HB V) gibt es beim Totalschaden mit einem Wiederbeschaffungswert von 4.760 bis 5.057,50 € ein Grundhonorar von 465 – 512 € (Mittelwert = 488,50). Zuzüglich 100 € „freeman-Nebenkosten“ + Märchensteuer ergibt sich ein Brutto-Rechnungsbetrag von 700 €, zu dem möglicherweise noch Kosten für die Restwertermittlung hinzu kommen. Von der Differenzierung abgefackelter Kisten oder irgendeinem Brand-Bonus steht da nix im „Reineke-Pamphlet“.

    600 € wären also kein Grund zum Heulen für die LVM. Es sei denn, es handelt sich um Freudentränen, weil man wieder mindestens einen Hunni gespart hat?

  10. DerHukflüsterer sagt:

    @“Das Amtsgericht schließt sich dabei der Rechtsprechung der zuständigen Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken auch zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit an.“

    Na klar, sonst würde doch nur einer als willkürlich handelnd dastehen.

    @“Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO).“

    Irgendwie zynisch abgefasst u. schlichtweg gelogen.
    Dieser“Einzelfall“ wird zigtausendmal zur Legitimierung von Honorarkürzungen verschickt. Eine BGH Entscheidung wurde aber m.E. deshalb verhindert, damit die Richter weiterhin den Rechtsfrieden stören können. Die Allianz Vers. ist gerade dabei dieses (Einzelfall)Saarbr. Urteil auszukosten.

    Man kann also nur noch über diese Justiz den Kopf schütteln und sich ärgern, weil einem selbst die Kapitalstärke fehlt, den „Einzelfall“ in die richtigen Bahnen zu lenken.

  11. internetbörsianer sagt:

    @600 € wären also kein Grund zum Heulen für die LVM. Es sei denn, es handelt sich um Freudentränen, weil man wieder mindestens einen Hunni gespart hat?

    Was soll das denn?
    Ist es eine lukrative Brandasche von einem evtl. prov. unfallinstandgesetzten Leasingrückläufer, neuerster Bauart, stellt den die Versicherung selbst in das Internet u. macht mit den Papieren dann selbst noch ein Geschäft.
    Vielleich trifft es dann bei den meist darauf folgenden Diebstahl für ein gleiches Fahrzeug eine andere Versicherung.

  12. virus sagt:

    @ „In einer Reihe von Verfahren wird die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung erstaunlicherweise nie in die Pflicht genommen, das Behauptete auch zu beweisen, wie auch die behauptete Beweislastumkehr nicht gerügt wird.“

    .. mich erstaunt da nichts. Wenn die Rechtsvertretungen nichts vortragen, warum soll sich der Richter mehr Arbeit als nötig machen? Solange Sachverständige Haftpflichtprozesse wohl effektiver führen würden, als geschätzte 80 % der Anwaltschaft, so lange müssen sich Anspruchsteller mit Schadenkürzungen abfinden.

    O-Ton eines Anwaltes von heute: Wenn sie ihr Honorar haben, kann es ihnen doch egal sein, wenn ihr Kunde einen Teil im Prozess verliert. Da fehlen einem dann echt die Worte. Wie würde die Schadenwelt aussehen, wenn Anwälte nach Erfolg und nicht nach Gebühr abrechnen müssten?

  13. RA Bayern sagt:

    @ virus 23. August 2013
    Aber hallo, da muss ich den gescholtenen Kollegen aber mal beispringen. Der dort erhobene Vorwurf kann gegenüber den hier mitarbeitenden Kollegen nicht gemacht werden. Wenn Sie aber derart schlechte Erfahrungen mit den Rechtsvertretungen gemacht haben, dann lag das wohl an Ihren RAen.
    Es nimmt Ihnen keiner das Recht, Prozesse beim Amtsgericht selbst zu führen. Anwaltszwang besteht bekanntlich erst ab dem Landgericht. Warum führen Sie daher Ihre Prozesse nicht selbst. Dann können Sie die Haftpflichtversicherung in die Pflicht nehmen, das beuptete Vorbringen zu beweisen und die behauptete Beweislastumkehr rügen. Nur zu.

  14. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Hallo RA Bayern,

    der SV soll also den Prozess – unentgeltlich – für seinen Kunden führen, weil dieser einen Anwalt hat, der nicht in der Lage ist, einen Schadenersatzprozess ordentlich zu führen, dafür aber volle Gebühren verlangt?

    Ist das Ihr Ernst? Es würde nämlich schon reichen, wenn genau dieser Anwalt seine Arbeit ordentlich macht und sich mal fünf Minuten mit dem SV telefonisch unterhält, hilft viel und Technik und Recht können zusammengebracht werden. Soll ja auch schon funktioniert haben…

    Viele Grüße

    Andreas

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