AG Frankfurt am Main verurteilt Zurich Insurance zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht sowie zur Feststellung der Zahlung der Gerichtskostenzinsen mit Urteil vom 25.7.2013 – 31 C 120/13 (78) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenbeginn geben wir Euch ein Sachverständigenkostenurteil  aus Frankfurt am Main aus abgetretenem Recht gegen die Zurich Versicherung bekannt. Zutreffend und mit überzeugender Begründung hat das Gericht die restlichen Sachverständigenkosten und die Gerichtskostenzinsen über den Zeitraum des § 104 ZPO hinaus zugesprochen. Ein fast perfektes Urteil bis auf die Mahnkosten. 2,50 € für ein Mahnschreiben geht gar nicht. Die effektiven Kosten für ein Mahnschreiben (Material, Personalkosten, Proto) liegen deutlich über 10,– €. Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch den Sachverständigen Böning aus Kleinheubach. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main                                      Verkündet – lt. Prot. – am:
Aktenzeichen: 31 C 120/13 (78)                                    25.07.2013

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s
Urteil

In dem Rechtsstreit

S. B.,  Kfz-Sachverständiger, aus K.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Zurich Insurance plc, Niederlassung für Deutschland, vertr.d.d.  Direktor Ralph Brand, Solmsstr. 27-37, 60406 Frankfurt am Main

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

hat das Amtsgericht Frankfur am Main durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.06,2013 für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 11.12.2012, Aktenzeichen: 12-7766884-0-7, wird aufrechterhalten insoweit die Beklagte hiermit zur Zahlung einer Hauptforderung von EUR 260,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.10.2012, Mahnkosten in Höhe von EUR 2,50 und außergerichtlichen Reehtsanwaltskosten in Höhe von EUR 39,00 verpflichtet wurde.

2. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 11.12.2012, Aktenzeichen: 12-7766884-0-7, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der gezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenqoute zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist mit Ausnahme der Tenorierung Ziffer 3. vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollsteckungsgläubiger insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, insofern dieser vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

7. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf EUR 260,84 festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung werterer Sachverständigenkosten in Anspruch.

Am 14.08.2012 kam es in Aschaffenburg zu einem Verkehrsunfall zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem Pkw des Herrn K. R. (nachfolgend: Geschädigter) mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für Schäden des Geschädigten aus diesem Unfallereignis steht nicht im Streit.

Der Geschädigte beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Bezifferung der Schadenshöhe, wobei er gleichzeitig ihm gegenüber der Beklagten zustehende Ansprüche an den Klager abgetreten hat. Hinsichtlich der Einzelheiten der entsprechenden Abtretungserklärung wird auf die  zur Akte gereichte Kopie, Bl. 30 d.A. verwiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der zwischen dem Geschädigten und dem Kläger geschlossenen Honorarvereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Kopie, Bl. 116 d.A. verwiesen.

Der Reparaturschaden an dem Fahrzeug des Geschädigten beträgt gemäß dem erstatteten Gutachten EUR 5.159,59 brutto. Die Wertminderung EUR 450,00.

Der Kläger stellte für die Gutachtenerstellung EUR 1.018,645 in Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechung wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Rechnung vom 27.08.2012, Bl. 29 d.A. verwiesen.

Die Beklagte zahlte an den Kläger hierauf EUR 757,80 und wies mit Schreiben vom 10.09.2012 weitere Ansprüche des Klägers zurück.

Der Kläger nahm die Beklagte mit Schreiben vom 02.10.2012 auf Zahlung der Restforderung in Höhe von EUR 260,84 unter Fristsetzung bis 09.10.2012 in Anspruch.

Der Kläger beauftrage sodann seine Prozessbevollmächtigten, welche die Beklagte mit Schreiben vom 18.10.2012 zu weiterer Zahlung aufforderten.

Der Kläger ist Mitglied im Verband der unabhängigen Sachverständigen VKS e.V.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Reehung angemessen sei. Zumindest stehe dem Geschädigten ein Anspruch auf vollständige Regulierung zu.

Der Kläger hat gegen die Beklagte beim Amtsgericht Coburg einen Mahnbescheid erwirkt, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf den Aktenausdruck des Amtsgerichts Coburg, Bl. 1-7 d.A. verwiesen wird.

Unter dem 11.12.2012 erging gegen die Beklagte antragsgemäß Vollstreckungsbescheid, gegen welchen die Beklagte mit Eingang am 20.12.2012 Einspruch einlegte.

Der Kläger beantragt:

Den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 11.12.2012 zum Aktenzeichen 12-7766884-0-7 aufrecht zu erhalten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 11.12.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das abgerechnete Honorar überhöht und nicht erstattungsfähig sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der vollständigen Sachverständigenkosten gemäß der Rechnung des Klägers, mithin auf Zahlung weiterer EUR 260,84 aus abgetretenem Recht des Geschädigten.

Der durch einen Unfall Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des erforderlichen Herstellungsaufwands.

Für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH-Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450,Tz. 13). Dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen gewahrt hat, trägt die Beklagte bereits nicht substantiiert vor.

Das Landgericht Saarbrücken hat zu der Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.06.2012 (NJW 2012, 3658) wie folgt ausgeführt:

„Nach der ständigen Rechtsprechung, des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1. BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Qeltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils m.w.N.).Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03 , VersR 2005, 380 m.w.N.). Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.). Auch eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, da der Sachverständige damit noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO m.w.N.).

25b) Die Kammer hat diese Grundsätze jüngst im Rahmen mehrerer Verfahren einer erneuten Prüfung unterzogen, nachdem in einer Vielzahl von Fällen einzelne Anbieter – wie auch die Streithelfer hier – Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht und von Seiten der Versicherungswirtschaft der Einwand erhoben wurde, die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht seien geeignet, den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabzusenken, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei. Die Kammer hält nach dieser Überprüfung an den oben genannten Grundsätzen fest (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012- 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).

26aa) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen-Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß, NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl, NZV 2003, 305, 309 f. jeweils m.w.N), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 jeweils m.w.N.).

27bb) Eine generelle Markterkundungspflicht des Geschädigten besteht nicht. Zum einen wäre der Laie mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Zum anderen spricht gegen eine Markterkundungspflicht, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl, NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen und der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der aufgrund seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt (vgl. dazu eingehend Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).

28cc) Nach dem Ergebnis der in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen kann die Kammer auch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare“ abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare“ teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).

29dd) Der Schädiger wird hierdurch nicht rechtlos gestellt. Hält er die vom Sachverständigen bestimmte Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (st. Rspr der Kammer, vgl. nur Urteile vom 10.02.2012 aaO, jeweils m.w.N.). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, wird der Schädiger durch die Grenze der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ausreichend geschützt (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).“

Das erkennende Gericht schließt sich diesen grundsätzlichen Ausführungen vollumfänglich an.

Hinsichtlich des Grundhonorars kann der Geschädigte hiernach grundsätzlich Werte als erforderlich erachten, wie sie sich aus Honorarumfragen der am Markt tätigen Verbände üblicherweise ergeben. Erst wenn das vereinbarte Grundhonorar die sich hieraus ergebenden Werte übersteigt, kann ein Geschädigter Anlass haben, an der Erforderlichkeit zu zweifeln.

Vorliegend liegt die Schadenshöhe inklusive der Wertminderung bei EUR 5.639,50. Aus der VKS-Honorarumfrage 2011 ergibt sich hierbei ein Grundhonorar-Korridor von EUR 452,00 bis 653,00 netto. Aus der BVSK-Honorarbefragung 2011 ergibt sich ein Honorarkorridor von EUR 500,00 bis 548,00.

Bei diesen Listen ist jedoch zu beachten, dass die Erhebungsbasis zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags bereits mehrere Jahre zurücklag, so dass ein Geschädigter angesichts der allgemeinen Preisentwicklung von zwischenzeitlichen Preiserhöhungen ausgehen und somit grundsätzlich auch höhere Preise noch für erforderlich erachten durfte.

Die kurz nach dem maßgeblichen Zeitpunkt erhobene gemeinsame Honorarumfrage der Verbände VKS und BVK (VKS / BVK Honorarumfrage 2012/2013) weist bei einem Schadenswert bis EUR 6.000,00 schließlich einen Grundhonorar-Korridor von EUR 489,00 bis 662,00 netto aus.

In einer Gesamtschau konnte der Geschädigte das vorliegend vereinbarte Grundhonorar von EUR 582,00 für erforderlich erachten, so dass dieses vollständig zu regulieren ist.

Auch hinsichtlich der in Rechnung gestellten weiteren Nebenforderungen durfte der Geschädigte davon ausgehen, dass diese sich im erforderlichen Rahmen halten. Hinsichtlich der Frage, welche Nebenforderungen ein Geschädigter als erforderlich ansehen durfte, vermag sich das Gericht der Ausführungen des Landgerichts Saabrücken a.a.O. nicht anzuschließen.

Das Landgericht Saarbrücken schätzt die in der angeführten Entscheidung gewonnenen Werte auf der Basis seines umfangreichen Kenntnisstands nach einer Vielzahl vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten und insbesondere in solchen Rechtsstreitigkeitert eingeholten Sachverständigengutachten, das heißt mit Spezialkenntnissen hinsichtlich der üblichen und erforderlichen Anzahl an Lichtbildern, Textseiten etc. sowie der besonderen Kenntnis, dass Nebenforderungen regelmäßig geringer ausfallen, je höher bereits Grundhonorare angesetzt wurden.

Entsprechende Kenntnisse können von einem Geschädigten Laien jedoch nicht verlangt werden, so dass dieser – mangels tauglicher Grundlagen für eine weitergehende Überprüfung – bei einer Plausibilitätskontrolle auch deutlich höher liegende Werte noch für erforderlich erachten darf.
Von einem Laien kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts entgegen den Ausführungen des Landgerichts Saarbrücken auchnicht verlangt werden, dass dieser Fahrtkosten anhand von Autokostentabellen in Einzelheiten auf Plausibilität überprüft. Insoweit verkennt das Landgericht Saarbrücken auch, dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob es plausibel für einen Geschädigten sein muss, dass Kosten in dieser Höhe tatsächlich verlangt werden können, sondern nur, dass Kosten in entsprechender Höhe üblicherweise verlangt werden. Zu einer Preiskontrolle selbst ist das Gericht nicht berechtigt.

Schließlich ist abweichend von der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken auch zu berücksichtigen, dass von einem Laien Rechtskenntnisse dahingehend, dass Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-KaIkulation“ mit dem Grundhonorar etwaig bzw. in der Regel bereits abgegolten sind, nicht verlangt werden können, so dass aus der maßgeblichen Sicht des geschädigten Laien auch eine Bezahlung entsprechender Nebenkosten im Regelfall als erforderlich anzusehen ist. Auch insoweit gilt schließlich ebenso, dass das Gericht keine eigene Preiskontrolle anstellen kann und der Geschädigte entsprechende Kostenpositionen durchaus für erforderlich erachten darf, insofern diese – ungeachtet einer etwaigen rechtlichen Fragwürdigkeit – üblicherweise angesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass sich die vom Kläger berechneten Nebenforderungen im Rahmen der VKS Honorarumfrage 2011 sowie auch der VKS/ BSVK-Honorarumfrage 2012/2013 halten, konnte der Geschädigte auch die in Rechnung gestellten Nebenforderungen als erforderlich ansehen.

Umstände, welchen den Geschädigten im Rahmen einer von diesem nur zu verfangenden Plausibilitätskontrolle hätten zweifeln lassen müssen, dass entsprechende Kosten tatsächlich erforderlich sind, trägt die Beklagte nicht vor.

Hinsichtlich der Fahrtkosten kann zwar als zweifelhaft angesehen werden, ob der Geschädigte von der Erforderlichkeit der Beauftragung, eines Sachverständigen in einer Entfernung von über 25km ausgehend durfte.

Dieses kann jedoch dahinstehen, denn angesichts des Umstandes, dass die übrigen Nebenforderungen sich weitestgehend im unteren Bereich des Nebenkosten-Korridors der VKS Honorarumfrage 2011 und der VKS /BVSK Honorarumfrage 2012/2013 ansiedeln durfte der Kläger ungeachtet dessen davon ausgehen, dass die Gesamtkosten sich insgesamt im Rahmen des Üblichen bewegen.

2.
Der Klägerin hat weiterhin einen Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von EUR 2,50 aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Ziffer 3 BGB. Insoweit der Kläger weitere EUR 7,50 für Mahnkosten beansprucht war der Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist durch die Ablehnung einer weiteren Zahlung gemäß Schreiben vom 10.09.2012 in Verzug geraten und hat dem Kläger die für das nachfolgende Mahnschreiben vom 02.10.2012 entstandenen Kosten zu tragen. Das Gericht schätzt die Kosten für ein einfaches Mahnschreiben gemäß § 287 ZPO auf EUR 2,50 (vgl. auch Palandt-Grüneberg, 71. Auflage, § 286, Rn. 45).

3.
Der Kläger hat schließlich auch einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 39,00 aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 2, 398 BGB.
Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung ist als geeignete Maßnahme der Rechtsverfolgung anzusehen.

Dem Kläger ist ein Schaden jedoch nur in Höhe von EUR 39,00 netto entstanden, denn eine entsprechende Kostenbelastung besteht auch nur in dieser Höhe. Insoweit seitens des Bevollmächtigten eine Gebühr von über 1,3 angesetzt wurde, so entspricht dieses nicht der Billigkeit. Es handelt sich um einen standardisierten Fall einer außergerichtlichen Geltendmachung und es sind keinerlei Gründe dargetan oder ersichtlich, welche eine Überschreitung der 1,3 Gebühr rechtfertigen könnten. Entgegen der Ausführungen der Klägerseite ist ein Spielraum eines Rechtsanwalts in Höhe von 20 v.H. (Toleranzgrenze) gerade nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, Aktenzeichen: VI ZR 195/12, BGH, Urteil vom 11.07.2012, Aktenzeichen: VIII ZR 323/11, jeweils zu finden in juris). Nach Ansicht des vom Kläger angeführten IX. Zivilsenats hat der Kläger dessen Ausführungen im Urteil vom 13.01.2011 schlicht missverstanden, zumindest hält der Senat an einer entsprechenden Ansicht nicht mehr fest (BGH, Urteil, vom 11.07.2012, Aktenzeichen: VIII ZR 323/11 , finden in juris).

4.
Auch der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet (vgl. zur Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags allgemein OLG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2012, Aktenzeichen: 26 U 11/11).

II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708.

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  1. Jan Hering sagt:

    Ein für beide Parteien interessantes und lehrreiches Urteil, das vor allen Dingen Schluss damit macht, das inzwischen hinreichend bekannte Urteil des LG Saarbrücken bezüglich einer Nebenkostenbegrenzung auf 100,00 € als rechtsverbindliche Vorgabe bezüglich einer Art „Gebührenhöchtgrenze“ hoch zu stilisieren und mißbräuchlich sowie rechtsirrig bei Schadenersatzverkürzungen im Bereich der entstandenen Gutachterkosten daraus die Berechtigung ableiten zu wollen, die Abrechnungen der Gutachterkosten zu verteufeln.
    Die Herren Vorstände der Versicherungen, die es angeht, sollten versuchen, die Entscheidungsgründe dieses Urteils zu verstehen und richtig einzuordnen, denn ein verkehrsfähiges und unabhängiges Gutachten dient schließlich beiden Seiten.

    Mit freundlichen Grüßen
    von Helgoland
    Jan Hering

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