Gutachterkosten, Verbringungskosten, Reinigungskosten – und schon wieder trägt die Gemeinschaft der HUK Coburg-VN alle Gerichts- und Anwaltskosten (AG Cham – 7 C 250/05 vom 22.08.2007)

Mit Urteil vom 22.08.07 hat das AG Cham im Verfahren 7 C 250/05 im Sinne eines Unfallopfers gegen die HUK Coburg entschieden:

„Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.080,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der deutschen Bundesbank hieraus seit 08.11.05 sowie 154,10 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“

Aus dem Tatbestand:

Es ging um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18.09.05. Die HUK Coburg hat sich der Regulierung von Gutachterkosten, Verbringungskosten und Fahrzeugreinigungskosten widersetzt.

Das AG Cham hat die HUK Coburg zur Zahlung dieser Abzugsbeträge einschließlich der nicht unerheblichen Verzinsung und zur Tragung aller Kosten verurteilt.

Aus den Gründen:

„Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Schadensermittlungskosten gemäß der Rechnung des Sachverständigen … vom 22.09.2005. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind zunächst dem Grunde nach erstattungsfähig, da diese Kosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03). Eine derartige Erforderlichkeit wird nach der Rechtsprechung lediglich bei Bagatellunfällen verneint. Nachdem die Reparaturkosten hier jedoch sich im Bereich von knapp 10.000,00 EUR bewegen, konnte der Kläger grundsätzlich einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen. Darüber hinaus ist jedoch auch die Bemessung der Kosten des Gutachtens an der Schadenshöhe nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06, an. Der BGH führt in dieser Entscheidung aus, dass ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sach-verständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB erstattet verlangt werden kann. Danach ist der Kläger als Geschädigter grundsätzlich in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und daher berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstattung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Die Beurteilung, welchen Herstellungsaufwand der Geschädigte für erforderlich halten kann, ist auch in Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu beurteilen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Ein Kraftfahrzeugsach-verständiger überschreitet auch allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, nicht die Grenze der rechtlich zulässigen Preisgestaltung. Nachdem der Sachverständige als Erfolgt die richtige Ermittlung des Schadensbetrages schuldet und er hierfür auch haftet, trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars den nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Gemessen an diesen Grundsätzen war der Kläger als Geschädigter des Verkehrsunfalles daher berechtigt, einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen, auch wenn dieser sein Gutachten nach der Schadenshöhe abrechnet. Die bezüglich der Angemessenheit der Gutachtenkosten vorgebrachten Bedenken der Beklagten sind wenig substantiiert. Eine Rechnung, dass ein Gutachten innerhalb von 73 Minuten bei einem Mittelwert von 52,00 EUR pro Stunde und somit zu einem Preis von ca. 64,00 EUR allein für den Zeitaufwand erstattet werden müsste, geht an der wirtschaftlichen Realität vorbei. Es ist völlig ausgeschlossen, dass bei einem Schaden von annähernd 10.000,00 EUR ein Gutachter zu finden ist, der ein Schadensgutachten zum Preis von 73,00 EUR zuzüglich etwaiger Schreibgebühren erstellen wird. Das Gericht hält daher die Forderung des Klägers bezüglich der Sachverständigenkosten mangels ausreichenden substantiierten Bestreitens durch die Beklagten auch bezüglich der Erforderlichkeit für nachgewiesen und somit erstattungsfähig.

Auch die Verbindungskosten  zur Lackierung sind nach Ansicht des Gerichts ein ersatzfähiger Schaden gemäß § 249 BGB. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass nach Auskunft der Reparaturwerkstätte nur die Karosseriearbeiten im Betrieb, der Fa. Mercedes,  93413 Cham, durchgeführt werden, während das Fahrzeug zur Lackierung in eine Lackierfachwerkstatt zu überführen ist.

Nachdem es sich bei der Fa… gerichtsbekannt um  die größte Mercedes-Fachwerkstätte im Landkreis Cham handelt, geht das Gericht davon aus, dass auch keine der anderen in Betracht kommenden Werkstätten im Landkreis über eine eigene Lackiererei verfügt, so dass die Verbringungskosten üblich und damit erstattungsfähig sind ( wie hier auch OLG Dresden , Urteil vom 13.06.2001, 13 U 600/01 ).

Schließlich hält das Gericht auch die Kosten für die Reinigung des Fahrzeuges nach den umfangreichen Reparaturarbeiten für den zu erstattenden erforderlichen Wiederherstellungsaufwand. Allein aufgrund der Tatsache, dass Lackierarbeiten erforderlichen sind und hierfür ein exakter farblicher Abgleich mit dem Restfahrzeug durchzuführen ist, ist eine umfangreiche Reinigung des Fahrzeugs erforderlich, um keine Farbabweichungen zuzulassen.

Die Beklagten waren daher insgesamt bezüglich der weiteren in Streit stehenden Schadensposition antragsgemäß zu verurteilen. Nachdem der Schaden insgesamt in vollem Umfang zuzusprechen ist, befanden sich die Beklagten mit der Zahlung des Schadensersatzes bezüglich dieser Position in Verzug, weshalb die geltend gemachten Rechtsanwaltkosten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zu ersetzen sind“.

Fazit:

Das in jeder Beziehung richtig begründete Urteil erteilt den Kürzungspraktiken der HUK Coburg erneut eine Absage; es sollte für alle Unfallopfer ein Ansporn sein, sich solche rechtswidrigen Abzüge unter keinen Umständen gefallen zu lassen.

Euer Willi Wacker

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu Gutachterkosten, Verbringungskosten, Reinigungskosten – und schon wieder trägt die Gemeinschaft der HUK Coburg-VN alle Gerichts- und Anwaltskosten (AG Cham – 7 C 250/05 vom 22.08.2007)

  1. Robin Huk sagt:

    Wie hoch waren bei diesem Verfahren die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten?

  2. SV Zimper sagt:

    Sehr geehrter Herr Willi Wacker,

    hier ein Urteil mit einer Urteilsbegründung, die Ihnen auch gefallen wird.

    Abschrift
    Amtsgericht Magdeburg
    Geschäfts-Nr.
    130 C 4846/04 (130)
    Urteil
    in dem Rechtsstreit
    hat das Amtsgericht Magdeburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 ZPO durch den
    Richter am Amtsgericht Alder am 04.12.06 für Recht erkannt:

    1) Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 330,60 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2004 zu zahlen.
    2) Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.
    3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
    110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
    4) Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
    5) Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

    Tatbestand
    Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus dem Unfall vom 16.01.2004 in Magdeburg geltend, an dem der Beklagte zu 1) und der Kläger beteiligt waren. Zum damaligen
    Zeitpunkt war das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) Haftpflichtversicherte. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Schaden des Klägers wurde vollständig bis auf die Gutachterkosten reguliert. Insoweit herrscht zwischen den Parteien Streit. Der Kläger erteilte dem Kfz-Sachverständigenbüro
    Zimper in Stendal den Auftrag, ein Gutachten zur Schadenshöhe zu erstellen. Das Gutachten wurde auftragsgemäß erstellt und am 21.01.2004 mit der Rechnung über 330,60 € an die Versicherung des Beklagten zu 1), der Beklagte zu 2), mit dem Hinweis übersandt, dass das Honorar spätestens bis zum 31.01.2004 zu entrichten sei.
    Mit Schreiben vom 19.02.2004 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass die Rechnung bezüglich des Sachverständigenhonorars aufgrund enthaltener Pauschalpositionen momentan nicht ausgeglichen werde. Nach einer genauen Spezifizierung der einzelnen
    Rechnungspositionen sei man bereit, zu dem Anspruch Stellung zu nehmen.
    Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden handele.
    Es sei unerheblich, ob der Gutachter nach Zeitaufwand – wie das von ihm beauftragte Sachverständigenbüro – nach Schadenhöhe abrechne. Als Geschädigter sei man grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet vor der Erteilung eines Sachverständigenauftrages, sondern die gegnerische Versicherung sei grundsätzlich
    verpflichtet, die Gutachterkosten – soweit das Verschulden ansonsten unstreitig ist – zu erstatten.
    Der Kläger beantragt, Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 330,60 € nebst 5 % Zinsen über
    dem Basiszinssatz hierauf seit dem 01.02.2004 zu zahlen.
    Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
    Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger die Sachverständigenkosten ausgeglichen habe.
    Sie sind der Auffassung, dass anhand der Gutachter-rechnung vorliegend nicht auf die Erforderlichkeit der Gutachterkosten als Schadensermittlungskosten geschlossen werden könne. Dies deshalb, da nicht wie üblich nach Zeitaufwand abgerechnet worden sei, sondern die Vergütung sich an der Höhe des Schadens ausrichte, wodurch diese Rechnung nicht prüffähig sei. Der Kläger sei daher seiner Darlegungslast für die Angemessenheit der Vergütung des Gutachters nicht ausreichend nachgekommen.
    Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.06.2006. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 06.07.2006.
    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe
    Die zulässige Klage hat Erfolg.
    Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 16.01.2004 in Magdeburg ist in Höhe der Gutachterkosten von 330,60 € gegeben.
    Die Rechnung des SV-Büros ist grundsätzlich im Zusammenhang mit der Honorartabelle
    und dem Sachverständigengutachten prüffähig und damit fällig im Sinne von §§ 631 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
    Zwar hat der Sachverständige ohne Verweis auf Zeitaufwand ein so genanntes Grundhonorar berechnet, welches sich an der vorgelegten Tabelle und an den Nettoreparaturkosten orientiert. Bei der hier strittigen Frage der Prüf-fähigkeit einer Rechnung geht es jedoch nicht darum auf welcher Grundlage ein Kraftfahrzeugsachverständiger
    sein Honorar berechnen darf, sondern nur darum dem Informations- und Kontrollinteresse des Kunden gerecht zu werden. Dieser soll in der Lage sein zu beurteilen, inwieweit die Ansätze richtig sind oder nicht. Für die Beklagte war im Zusammenhang mit der Honorartabelle und dem ihm übersandten Schadensgutachten die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars nachvollziehbar. Gegenteiliges wurde durch die Beklagten nicht dargetan.
    Im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit kommt es auf die Frage, inwieweit der in Ansatz gebrachte Betrag übersetzt ist oder nicht, nicht an. Es kann somit offen bleiben, ob zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen das in der Rechnung ausgewiesene Grundhonorar vereinbart worden ist oder ob der Sachverständige – in Ermangelung einer Taxe für Sachverständige – gemäß § 632 Abs. 2 BGB i.V.m. § 315 BGB befugt war, seine Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Entscheidend ist, dass dem Kläger
    grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch aus dem Unfall gegen die Beklagten zusteht, und dies steht hier außer Streit. Dass im vorliegenden Fall es sich um einen so genannten Bagatellschaden handelt, welcher im Regelfall zwischen 500,00 € und 750,00 € angenommen wird, wird von keiner der beiden Parteien dargetan. Somit konnte der Kläger auch zur Schadensermittlung unstreitig sich eines Sachverständigen bedienen. Ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte
    oder ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, darauf kommt es im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten – hier dem Kläger – ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, nicht an.
    Es ist dem Beklagten im Verhältnis zum geschädigten Kläger verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen.
    Ebenso wie bei der gleich gelagerten Problematik der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten ist es einem Geschädigten vor Erteilung eines Gutachtenauftrages nicht
    zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (OLG Naumburg AZ 4 U 49/05, Band II, Bl. 26
    R d.A.,m.w.N.)
    Ein Sachverständiger ist, so das Oberlandesgericht Naumburg, ebenso wie ein Mietwagenunternehmer, kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges
    Verschulden ihm nach § 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren, solange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt,
    kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich bezahlter Aufwendungen bzw.
    Freistellung hiervon verlangen (OLG Naumburg, AZ 4 U 9/05, Band II, B. 27 d.A.
    mw.N.). Das Gericht schließt sich der Rechtsansicht des OLG vollumfänglich an. Es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Kläger erstellte Honorartabelle vertraglich
    vereinbart wurde oder es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. Im vorliegenden Fall vermag das Gericht Anhaltspunkte für ein
    Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers weder zu erkennen, noch sind solche vorgetragen worden. Das hier ein Missverhältnis zwischen
    Schadenshöhe und geltend gemachtem Honorar besteht, wurde nicht dargetan.
    Die Beklagten sind auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls die Rechte des Klägers abtreten lassen können und diese nur dann gegenüber dem Sachverständigen geltend machen können. Es ist dann Sache der Beklagten zu beweisen und darzulegen, aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist.
    Die Beklagten haben daher vorliegend, die Gutachterkosten auch in der dem Sachverständigen gegenüber dem Kläger abgerechneten Art und Weise grundsätzlich auszugleichen. Die streitige Frage der Zulässigkeit der Abrechnung von Gutachterkosten einerseits nach dem Zeitaufwand und andererseits nach der Schadenshöhe ist vorliegend
    nicht entscheidungserheblich.
    Auch im Hinblick auf die übrigen in der Rechnung vom 21.01.2004 geltend gemachten pauschalen Kosten ist es den Beklagten verwehrt, sich auf eine Überhöhung zu berufen.
    Insoweit gelten die zuvor gemachten Ausführungen, auf die hiermit Bezug genommen wird.
    Soweit durch die Beklagtenseite die Begleichung der Rechnung bestritten worden ist, ist zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vom
    06.07.2006 durch die Aussage der glaubwürdigen und glaubhaften Zeugin Zimper
    beweisen, dass die entsprechende Rechnung durch den Kläger bei dem Sachverständigenbüro beglichen worden ist. Die Zeugin hat darüber hinaus die Kopie eines Kontoauszuges zur Akte gereicht, aus der sich die Überweisung nachvollziehen lässt. Gründe, die hier die
    Richtigkeit der Aussage der Zeugin in Zweifel ziehen können, sind für das Gericht weder ersichtlich, noch wurden sie vorgebracht.
    Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 ff BGB.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
    Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff. GKG.

    Alder
    Richter am Amtsgericht

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Robin Huk,
    auf Ihre Frage berechne ich die Gerichts- und Anwaltskosten wie folgt:

    Bei einem Gegenstandswert von 1.080,36 € sind folgende für den klägerischen Anwalt angefallen:
    1. 1,3 Verfahrensgeb. 110,50 €
    2. 1,2 Verhandlungsgeb. 102,00 €
    3. Auslagenpauschale 20,00 €
    4. 19 % Mehrwertsteuer 44,18 €
    Summe: 276,68 €

    Gerichtskosten 255,00 €

    Da die beklagte Versicherung beide Anwälte, also auch ihren eigenen Anwalt zu zahlen hatte, betragen die gesamten Anwaltskosten inkl. Mwst 553,36 €. Hinzu kommen die Gerichtskosten, so dass knapp 800,00 € der gesamte Rechtsstreit um 1.080,36 € gekostet hat.

    Mfg
    Willi Wacker

  4. Willi Wacker sagt:

    Sehr geehrte Frau Zimper,
    ich bitte, das von Ihnen erwähnte Urteil in Kopie zu übersenden.
    Mfg Willi Wacker

  5. Robin Huk sagt:

    Also Verfahrenskosten ca. EUR 800,00

    + außerger. Anwaltskosten EUR 154,10

    + Zinsen min. EUR 150,00

    = Gesamtkosten ca. EUR 1.100,00

    Die HUK-Coburg muss also in diesem Verfahren die doppelte Schadenssumme bezahlen?!

    Daraus kann man natürlich klar erkennen, dass, wie von der HUK oft propagiert, man die Versichertengemeinschaft vor unberechtigten Ansprüchen schützen will.

    Den klaren Blick für diese verklärte Realität hat man aber nur dann, wenn man reif ist für eine “kleine Sitzung” beim Psychotherapeuten.

  6. borsti sagt:

    Das macht doch alles gar nichts, die paar hundert verlorenen Prozesse, – alles Peanuts !!

    Die Postbank wird’s richten. Da werden die VN’s“ gleich online rasiert.“

    Zitat von der Postbankseite:
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    Freundliche Grüße aus dem Unterholz.
    borsti

  7. Black Shadow sagt:

    Zumal die Postbank sowieso schon ein kleines Imageproblem hat!

    Aber die Verwaltung oder genauer gesagt die Verarbeitung von fragwürdigen Finanzgeschäften mit gewissen randpolitischen Gruppierungen, ist offensichtlich eine noch aus dem Gründerjahr von 1933´ stammende tiefgreifende Affinität zwischen der HUK-Coburg und der deutschen Postbank. Insofern ist die Verschmelzung der damaligen Strukturen eigentlich nur die einzig logische Konsequenz, frei nach dem Motto gemeinsam sind wir unausstehlich und ……….

    Liebe Postbank gebt fein acht, dass euch nicht noch die letzten Kunden weglaufen, die Demographie ist zwar ein (alt) bekanntes Problem, aber auch nur dann wenn die Zielgruppe nicht sowieso schon das zeitliche gesegnet hat. Oder soll die Verbindung zur HUK´schen online Vereinigung eher die next Generation der Pisakrüppel bewerben?.

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Frau Zimper,
    vielen herzlichen Dank für das übermittelte Urteil des AG Magdeburg vom 4.12.2006 – 130 C 4846/04 (130) -, das im übrigen ja auch die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG betraf. Ich werde mich revanchieren.
    MfG
    Ihr Willi Wacker

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