BGH entscheidet bei einem fiktiven Unfallschaden, der tatsächlich nach Gutachten preiswerter behoben werden konnte, mit Urteil vom 3.12.2013 – VI ZR 24/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch wieder ein Urteil des VI. Zivilsenates des BGH zur fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens bekannt. Einen Prozess, wie diesen kann man nur verlieren. Ich bin daher hinsichtlich dieses Urteils noch zweifelnd. Kein (normaler) Mensch kommt auf die Idee, mit so etwas zum Amtsgericht zu traben. Schon seltsam, dass so ein Mist immer wieder (in aller Stille) beim BGH landet? Interessant sind auch die Ausführungen zum Verweis auf die Alternativwerkstatt. Aus „ggf. beweisen“ wurde dann unter 2. die Formulierung „notfalls“. Meiner Ansicht nach unterliegen die BGH-Urteile seit 2009 einer „galloppierenden Inflation“ für die Geschädigten. Auch der Verweis auf eine andere Werkstatt im laufenden Prozess war dem BGH wohl wieder wichtig zu erwähnen. Es war zwar nicht Thema dieser Entscheidung. Lediglich mit Hinblick auf die Möglichkeit des Schädigers, den Geschädigten (auch noch im Prozess) auf eine günstigere Alternativwerkstatt zu verweisen, kann dieser Gesichtspunkt hier Bedeutung haben, wenn der Geschädigte selbst bereits diesen (günstigeren) Weg gewählt hat. M.E. liegt das Problem an ganz anderer Stelle. Mit diesem Urteil wird gezeigt, dass das vom Geschädigten zulässigerweise eingeholte Sachverständigengutachten mit den darin enthaltenen Preisen nicht unbedingt immer den erforderlichen Geldbetrag zur Wiederherstellung im Sinne des § 249 BGB darstellt. Dem Sachverständigengutachten,  das der Geschädigte nach dem Unfallereignis zur Feststellung der Unfallschäden und der Schadenshöhe und der Beweissicherung einholen darf, und das Grundlage der Schadensabrechnung sein sollte, wird der Boden als Schadensberechnungsgrundlage entzogen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – der Geschädigte sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachters preisgünstiger reparieren lassen kann. Dann ist der tatsächlich aufgewandte Geldbetrag als der „erforderliche“ Geldbetrag zur Wiederherstellung anzusehen. Dass er dann nicht über diesem Betrag noch fiktive aus dem (falschen) Gutachten sich ergebende Beträge verlangen kann, dürfte eine Frage der Bereicherung sein. Der Geschädigte soll nach dem Unfall möglichst nicht besser dastehen als vor dem Unfallereignis. Das ist Sinn der Restitution nach § 249 BGB. Insoweit ist dem VI. Zivilsenat durchaus zuzustimmen. Was mich aber wieder stutzig macht, ist die Tatsache, dass ein derartiger (unsinniger) Rechtsstreit zum BGH getrieben wird. Was meint Ihr? Auf Eure Kommentare bin ich gespannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 24/13                                                                                Verkündet am:
.                                                                                                 3. Dezember 2013

in dem Rechtsstreit

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Gb)

Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 – LG Düsseldorf
.                                                                                AG Düsseldorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Pauge, Stöhr und Offenloch

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der beklagte Haftpflichtversicherer hat dem Kläger unstreitig den bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2010 entstandenen Fahrzeugschaden zu ersetzen.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, in dem die Reparaturkosten auf brutto 8.346,72 € (netto 7.014,05 €) beziffert wurden, ließ der Kläger sein Fahrzeug auf der Grundlage des Gutachtens bei der Firma O. nach Maßgabe des Gutachtens sach- und fachgerecht instand setzen. Die Firma O. stellte dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von brutto 7.492,22 € (netto 6.295,98 €) in Rechnung. Der Kläger rechnete den Schaden gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens ab. Diese regulierte den Schaden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 €.

Mit der Klage hat der Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 718,07 € verlangt. Diesen Anspruch errechnet er unter Zugrundelegung des vom Gutachter festgestellten Nettoreparaturaufwandes in Höhe von 7.014,05 € und der von ihm tatsächlich für die Instandsetzung gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 1.196,24 €, wobei er die von der Beklagten gezahlten Reparaturkosten in Höhe von 7.492,22 € in Abzug bringt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus:

Der Kläger könne neben den Nettoreparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die für die tatsächliche Reparatur aufgewendete Mehrwertsteuer in Höhe des eingeklagten Betrages ersetzt verlangen. Vorliegend sei die geltend gemachte Umsatzsteuer tatsächlich und für die Wiederherstellung des beschädigten Klägerfahrzeugs angefallen. Einer Kumulierung der fiktiven Abrechnung mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer einer Billigreparatur stünden weder eine etwaige Bindungswirkung an die ursprünglich gewählte Abrechnungsart noch das Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungen entgegen. Nach Auffassung der Kammer könne der Geschädigte dann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lasse, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Nettoreparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen. Es sei nicht erkennbar, weshalb im Falle einer Teil- bzw. Billigreparatur die konkret angefallene Mehrwertsteuer neben den von einem Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten ersatzfähig sein solle, dies aber bei einer billigeren vollständigen und fachgerechten Reparatur zu günstigeren Konditionen, als vom Sachverständigen errechnet, nicht gelten solle.

II.

Die dagegen gerichtete Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Das Klagevorbringen ist unschlüssig.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der fiktiven Abrechnung eines Kraftfahrzeugsachschadens von folgenden Grundsätzen auszugehen.

Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings ist unter Umständen – auch noch im Rechtsstreit – ein Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt möglich, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241; vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 3 f. – Porsche-Urteil; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 7 ff. – VW-Urteil; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 – BMW-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 6 f. – Audi-Quattro-Urteil; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 6 f. – Mercedes-A 170-Urteil; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 5 ff. – Mercedes-A 140-Urteil; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8).

2. Die Verweisung des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit lässt der erkennende Senat deshalb zu, weil die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten keinesfalls stets verbindlich den Geldbetrag bestimmen, der im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen dazu, der Behauptung des Geschädigten entgegenzutreten, der vom Sachverständigen ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung erforderlichen Betrag zutreffend wieder (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 11). Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen und notfalls beweisen, ist auf der Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.

3. Angesichts dieser Rechtslage versteht es sich von selbst, dass auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen ist, wenn ein Verweis der Schädigerseite darauf nicht einmal erforderlich ist, weil der Geschädigte die Möglichkeit einer vollständigen und fachgerechten, aber preiswerteren Reparatur selbst darlegt und sogar wahrgenommen hat. Der Vortrag des Geschädigten, trotzdem sei der vom Sachverständigen angegebene Betrag zur Herstellung erforderlich, ist dann unschlüssig. Eine abweichende Betrachtung würde dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schadensfall verdient, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 , BGHZ 154, 395, 397 f.; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 164 f.; vom 7. Juni 2005 – VI ZR 192/04, BGHZ 163, 180, 184; vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287 Rn. 6; vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08, VersR 2009, 1554 Rn. 7; vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, VersR 2011, 1582 Rn. 6, 8; vom 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 11 = r + s 2013, 203 m. Anm. Lemcke, dazu auch Schneider, jurisPR-VerkR 6/2013 Anm. 1).

Deshalb beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Brutto-reparaturkosten übersteigt.

4. Auf die vom Berufungsgericht erörterte umstrittene Frage, ob bei fiktiver Abrechnung unter Umständen tatsächlich aufgewendete Umsatzsteuer neben den vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten ersetzt verlangt werden kann, wenn der Geschädigte sich mit einer Eigen-, Teil- oder Billigreparatur zufrieden gibt, kommt es für die vorliegende Fallgestaltung nicht an (vgl. zur Problematik z.B. LG Bremen, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 S 277/11, juris Rn. 20; LG Bückeburg, Urteil vom 29. September 2011 – 1 O 86/11, juris Rn. 33; LG Hagen, Urteil vom 2. Juli 2009 – 10 O 24/09, juris Rn. 6 ff.; AG Hildesheim, Urteil vom 6. Januar 2007 – 49 C 118/06, juris Rn. 16 ff.; BeckOK BGB/Schubert, § 249 Rn. 220 [Stand: 1. März 2011]; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 5 Rn. 13; Geigel/Knerr, aaO, Kap. 3 Rn. 39; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 249 Rn. 266; Lemcke in van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 3, Rn. 98 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 467; Palandt/Grüneberg, 72. Aufl., § 249 Rn. 27; Heß, NZV 2004, 1, 4). Denn unstreitig ist der Schaden am Fahrzeug des Klägers vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen beseitigt worden.

5. Auch auf den von der Revision angesprochenen Gesichtspunkt, dass eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis unter Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten und des Restwerts ohnehin nicht möglich gewesen sei, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Die Beklagte hat auf Reparaturkostenbasis abgerechnet und die Klage ist hinsichtlich des damit geltend gemachten noch streitigen Betrages abzuweisen. Insoweit kann der erkennende Senat selbst entscheiden, da tatsächliche Feststellungen nicht mehr zu treffen sind und die Sache deshalb zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Galke                                                        Zoll                                           Pauge

.                                   Stöhr                                         Offenloch

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2011 – 54 C 2372/11 –
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012 – 21 S 349/11 –

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17 Antworten zu BGH entscheidet bei einem fiktiven Unfallschaden, der tatsächlich nach Gutachten preiswerter behoben werden konnte, mit Urteil vom 3.12.2013 – VI ZR 24/13 -.

  1. Walter sagt:

    Was dahinter steckt und warum dieser Prozess geführt wurde ist doch offensichtlich. Die Versicherer wollen damit die Nachforderung der Mehrwersteuer ein für alle mal im Keim ersticken, wenn z.B. in einer Partnerwerkstatt oder sonstwo billig repariert wird. Bisher konnte man fiktiv abrechnen, dann billig reparieren und danach die Mehrwertsteuer aus der Billigreparatur einfordern. Damit ist jetzt Schluss, sofern die Brutto-Reparaturkosten unter dem Nettobetrag der fiktiven Abrechnung liegen.

    Damit weiß man auch, durch wen und warum dieses Theaterstück (einvernehmlich mit dem Kläger?) inszeniert wurde. Der BGH höhlt damit den § 249 BGB immer weiter aus. Der Wunsch nach dem Wegfall der Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung war eine ewige Forderung der Versicherungswirtschaft, die dann im Jahr 2002 durch eine Gesetzesänderung erfüllt wurde. Nach meinem Rechtsempfinden eine völlig rechtswidrige Änderung des § 249 BGB , oder wie der BGH schon selbst geäußert hatte – „systemwidrig“. Meiner Meinung nach muss sich die damalige Bundesjustizministerin dafür heute noch jeden Tag mehrfach ohrfeigen. Doch auch das war dem gierigen Versicherungsmoloch natürlich nicht genug, wie wir Tag für Tag erleben müssen und wie man auch in dieser Angelegenheit wieder sehr deutlich erkennen kann.

    Wie war doch gleich der Gesetzestext:

    § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

    Im Gesetz steht nichts von wegen

    „die Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, sofern die Brutto-Reparaturkosten unter dem Fiktivbetrag netto liegen.“

    Vielmehr steht da:

    „der erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“

    Dass die Mehrwertsteuer hier angefallen ist, dürfte wohl unstreitig sein. Diese mit irgendwelchen Konstrukten dann global zu versagen, halte ich schlichtweg für richterliche Willkür zugunsten der Versicherungswirtschaft.

    Auf Satz 1 des § 249 BGB kann sich der BGH auch nicht zurückziehen.

    Reparaturen außerhalb des Vertragshandels sind nämlich immer wertmindernd, auch wenn der Schaden nach den Vorgaben des Gutachtens und mit gleicher Sorgfalt wie im Vertragshandel beseitigt wurde. Der Schaden ist also oftmals nicht vollständig beseitigt, auch wenn beim „No Name“ nach den Vorgaben des Gutachtens gearbeitet wird. Zumindest so lange 1+1 noch 2 ergibt. Bei sog. „Partnerwerkstätten“ haben wir zudem noch ein Qualitätsproblem. Für einen unterirdischen Stundenverrechnungssatz kann man einfach keine gute Arbeit leisten. Schon gar nicht im „Massengeschäft“. Entweder man muss bei der Reparaturausführung sparen oder am Personal. Beides kommt am Ende aufs Gleiche hinaus.

    Wer schon mal einen reparierten Unfallwagen verkauft hat, der kennt die Misere nur zu genau. Unfallwagen repariert durch Marken-Vertragshändler = skeptisches Käuferverhalten. Unfallwagen repariert durch irgend eine freie Werkstatt = volles Misstrauen.

    Das Käuferverhalten ist vergleichbar mit dem Kauf von Markenklamotten und Fummeln aus den Billigmärkten. Alle kommen eigentlich irgendwie aus Bangladesh, aber die Klamotten der Marke kann ich für einen vielfachen Betrag an den Mann (oder häufig Frau) bringen, während der billige Jakob den Trödel nur mit Kampfangeboten unter die Leute bringt. Marke ist eben Marke! Ob bei Klamotten oder Reparaturwerkstätten macht in der Psychologie des Verbrauchers keinen Unterschied.

    Von „verdienen“ des Geschädigten kann also keine Rede sein, wenn er die tatsächlich geflossene Merwertsteuer gemäß § 249 BGB II vom Schädiger fordert – nachdem er beim „No Name“ repariert hat. Die „Einsparung“ durch eine Billigreparatur löst automatisch eine entsprechend höhere „Wertminderung“ aus. Diese wurde ihm nun durch den BGH höchstrichterlich versagt = kein vollständiger Schadensausgleich => Verstoß gegen § 249 BGB I.

    BGH-Richter kennen die Welt bzw. die Gesetze des Autohandels aber offensichtlich nicht? Die fahren in der Regel neuere Fahrzeuge und lassen selbstverständlich nur in der Markenwerkstatt reparieren oder kaufen sich im Falle eines Unfalls gleich einen neuen Stern? Nach Möglichkeit noch ohne Aufpreis? Um den „Beulenheinz“ soll sich im Fall der Fälle dann der Händler kümmern.

    So langsam wird klar, was damit gemeint war, als vor einiger Zeit ein Bundesrichter geäußert hatte, man wolle die fiktive Abrechnung komplett „abschaffen“.

    So weit ich das Rechtssystem verstanden habe, sind aber alle Gerichte – auch der BGH – an das Gesetz gebunden. Von diesen Gundsätzen ist bei der derzeitigen Rechtssprechung wohl nicht mehr viel übrig geblieben?

    – Siehe Mietwagenproblematik = Rechtsprechung gegen § 249 BGB
    – Rechtssprechung zur fiktiven Abrechnung seit 2009 = schleichende Demontage der Rechte des Geschädigten (Abbau bzw. tw. Aufhebung der Restitutionsfreiheit)

    oder ein aktuelles Beispiel eines anderen Senats:

    – Ein verstoßener und enterbter Sohn muss Unterhalt leisten!!

    Zu diesem Thema gibt es übrigens noch einen krasseren Fall, bei dem der BGH eindeutig Flagge für den Staat gezeigt hat.

    Ein oberstes Gericht, das für den Staat Flagge zeigt, ist eine Sache, die er eine oder andere möglicherweise noch versteht. Wenn das oberste Zivilgericht jedoch zunehmend Flagge für die Versicherungs-/Finanzwirtschaft und oder Industrie zeigt, dann ist wohl irgend etwas oberfaul?

  2. Vermieter sagt:

    ZITAT:Kein (normaler) Mensch kommt auf die Idee, mit so etwas zum Amtsgericht zu traben. Schon seltsam, dass so ein Mist immer wieder (in aller Stille) beim BGH landet?

    Gebe dir vollständig recht, wie kann man mit sowas bis zum bgh, kopfschüttel

  3. HD-30 sagt:

    Was kosten ein paar Bundesrichter? So teuer kann es ja nicht sein? Willi Wacker ist seine Beobachtung zu bestätigen. Seit Frau Müller den Senat verlassen hat, geht es nur noch in eine Richtung. Gestern abend bei Lanz wurde Herr Spreng gefragt, ob dieses Land in Richtung Bananenrepublik geht? Er beantwortete das mit einem klaren „Ja“. Wir alle können das mittlerweile auch aus eigener Anschauung bestätigen, wie dieses Urteil ja belegt. Das hat schon ein „Geschäckle“ oder wie wird das in Karlsruhe genannt?

  4. Hilgerdan sagt:

    @“
    Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen dazu, der Behauptung des Geschädigten entgegenzutreten, der vom Sachverständigen ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung erforderlichen Betrag zutreffend wieder (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 11). Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen und notfalls beweisen, ist auf der Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.“

    Hallo,
    es ist nicht mehr zu ertragen, wie der BGH die Rechte der Geschädigten beschneidet und auch dafür sorgt, dass GA von qualifizierten SV sich hinter der Spar-Prognose von interessierten Partner- Gruppen einreihen müssen.
    Aus diesem oben genannten Satz des BGH Urteils lese ich nichts anderes, dass ein Sachverständigengutachten nichts mehr wert ist, sondern nur die Reparaturprognose einer mit der jeweiligen Versicherung vertraglich gebundenen Referenzwerkstätte, welche zu Sonderkonditionen mehr schlecht als recht repariert.
    Bravo BGH, nach den zig schlimmen Mietwagenurteilen, setzt man die Volksschädigung nun anderweitig fort.

  5. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Guten Tag, Willi Wacker,

    die lt. Gutachten geschätzten Reparaturkosten sind nicht mehr als eine Prognose in Verbindung mit dem in Betracht gezogenen Reparaturweg und dem Reparaturumfang. Wird nun tatsächlich einwandfrei lt. Gutachten repariert und der tatsächlich angefallene Reparaturkostenbedarf
    stellt sich niedriger als veranschlagt, so ist dies m.E. für die Schadenersatzforderung ebenso maßgeblich, wie ein gegenüber der Schätzung höher angefallener Reparaturkostenbedarf.
    Man kann allerdings trefflich darüber spekulieren, warum ein solcher profaner Vorgang letztlich bis vor den BGH geschleust wird.-

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  6. virus sagt:

    Wenn Recht zu Unrecht wird ist Widerspruch 1. Bürgerpflicht!

    Zitat: „Der Kläger könne neben den Nettoreparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die für die tatsächliche Reparatur aufgewendete Mehrwertsteuer in Höhe des eingeklagten Betrages ersetzt verlangen.“

    …. genau so, und mit Nichten anders. In unser aller Wissen, dass die hier entscheidenden Richter durchaus Kenntnis der vom Gesetzgeber vorgegebenen Auslegung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB haben, diese dennoch (wiederholt) zu einem anderen Ergebnis kamen, kommen wollten (und wohl auch weiterhin kommen wollen) ist die jetzige Zusammensetzung des VI. Senats am Bundesgerichtshof dem Rechtssuchenden weder vermittel- noch zumutbar. Eine Neubesetzung des VI Senats ist somit unausweichlich und daher zwingend umgehend vorzunehmen. Die mit der Materie befassten BGH-Anwälte sind aufgefordert, eine Besetzungsrüge am Bundesverfassungsgericht einzureichen. Gleichzeitig ist das Bundesjustizministerium über die wissentlich und willentlich verfehlte Rechtsprechung – des zum obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit – gehörenden Senats in Kenntnis zu setzen. Nur wem Miss-Stände zur Kenntnis gegeben werden, dem ist es möglich, entsprechend regulierend eingreifen zu können.

    Ansprechpartner: Heiko Maas, zz. Bundesjustizminister –

    http://www.bundestag.de/service/kontakt/index.html

  7. BGH Leser sagt:

    @ Willi Wacker

    „…wird der Boden als Schadensberechnungsgrundlage entzogen…“.
    Das sehe ich nicht so. Das Urteil ist eine logische Konsequenz von mangelhaftem Sachvortrag.
    Wie bescheuert muss man denn sein, um bei einer derartigen Konstellation vor den BGH zu ziehen?
    Irgendwie hat die Vorgehensweise einen komischen Beigeschmack.
    Bei entsprechender juristischer Kompetenz dürfte m. E. die Versicherungswirtschaft aus diesem Urteil keinen Honig saugen können.
    Deshalb: Schwamm drüber.

  8. Karlsruher sagt:

    Hallo HD-30, Gschmäggle bassd.

  9. Roland R. sagt:

    Hi Karlsruher,
    auch ich habe bei diesem Urteil wieder ein gewisses Geschmäckle verspürt. Den hatte ja auch schon der BGH Leser.

  10. RA Schepers sagt:

    Ich teile die Auffassung von Herrn Rasche und finde das Urteil durchaus nachvollziehbar. Wenn sich die ursprüngliche Schadenprognose als unzutreffend erweist, sind die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten zu ersetzen, wenn sie höher sind, aber auch, wenn sie niedriger sind.

    Wenn es sich für den Geschädigten nicht mehr „lohnt“, in einer Billigwerkstatt reparieren zu lassen, vielleicht geht er dann ja in eine Vertragswerkstatt…

  11. LUMIX sagt:

    Vor Jahren ging unter Insidern folgende Story um:

    Im Aufzug bzw. Fahrstuhl des BGH stehen 2 Versicherungsmanager und unterhalten sich über den unerwünschten Ausgang eines Verfahrens. „Sagt der eine sinngemäß zum anderen: Da müssen wir aber noch kräftig dran arbeiten, was die Besetzung des zuständigen Senats angeht.“
    Da kann man als offensichtlich nicht wahrgenommenen Mitbenutzer des Fahrstuhls nur noch tief Luft holen und mit einer AHA-VISION sich aus dem Staub machen, bevor man als ungewollter Zuhörer wahrgenommen wird. Dem Zuhörer kam spontan das sonnige Sizilien in den Sinn.-

    LUMIX

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    es geht doch nicht aus der ex-post-Situation gesehen darum, ob sich eine Reparatur in der Billigwerkstatt lohnt oder nicht. Im Schadensersatzrecht kommt es darauf an, was der „erforderliche“ Geldbetrag ist. Nämlich auf den hat der Geschädigte Anspruch, wenn seine in seinem Eigentum stehende Sache beschädigt wird. Dabei ist es einerlei, ob der Geschädigte repariert oder nicht, ob er billig oder notfallmäßig repariert, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen.
    Eine Betrachtung ex-post, was die Reparatur kostet oder nicht, ist nicht zulässig, denn der Geschädigte braucht nicht zu reparieren, und trotzdem kann er die „erforderlichen“ Wi4ederherstellungskosten beanspruchen.

    Der VI. Zivilsenat tendiert m.E. immer mehr dahin, die „erforderlichen“ Wiederhersztellungskosten aus einer (an sich unzulässigen) ex-post-Betrachtung zu messen. Die tatsächlichen Kosten ex-post können zwar ein Anhaltspunkt für die ex-ante zu betrachtenden Kosten sein (vgl. BGH DS 2007, 144). Maßgeblich ist aber, was aus der Sicht des Geschädigten (subjektive Betrachtungsweise) für zweckmäßig und notwendig eracfhtet wird, um den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Schadensereignis bestand. Und genau das ist der erforderliche Wiederherstellungsbetrag. Bei der Bemessung desselben kann das vom Geschädigten eingeholte Sachverständigengutachten eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen als Schätzgrundlage bezüglich der Schadenshöhe dienen. Wie aber Herr Rasche zutreffend bemerkt hat, ist das Gutachten aber auch nur eine Prognose. Die tatsächlichen Kosten können höher oder niedriger ausfallen. Wenn sie höher ausfallen, trägt ohnehin der Schädiger das Prognose- und Werkstattrisiko. Dann sind die über dem Gutachten liegenden Reparaturbeträge der erforderliche Wiederherstellungsaufwand, den der Schädiger zu ersetzen hat (vgl. BGHZ 63, 182).

    Repariert der Geschädigte nicht, so können die im Gutachten aufgeführten Beträge den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand darstellen.

    Problematisch ist der Zwischenraum: Der Geschädigte holt ein qualifiziertes Gutachten ein und repariert sach-und fachgerecht nach den Vorgaben im Gutachten. Dann sind in der Tat die tatsächlichen Repartaturkosten der erforderliche Wiederherszellungsaufwand, denn der Geschädigte hält auch nur diesen Betrag für die sach- und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens für notwendig und zweckmäßig. Dann ist das der Betrag i.S.d. § 249 BGB. Genau genommen handelt es sich dann gar nicht mehr um eine fiktive, sondern um eine konkrete Abrechnung. Wenn aber konkret abgerechnet wird, ist für eine fiktive Abrechnung gar kein Raum mehr. Insoweit kommt der BGH auch – zutreffend – zu dem Ergebnis, dass die Klage nicht nur unbegründet, sondern unschlüssig ist (vgl. BGH Urteil v. 3.12.2013 – VI ZR 24/13 – Rdnr. 7!).

    Mit diesem Urteil werden die Versicherer in naher Zukunft immer darauf verweisen, dass die im Gutachten aufgenommenen Preise zu hoch kalkuliert sind und auch bei Fällen, in denen der beschädigte Pkw unter drei Jahren ist, auf günstigere Reparaturmöglichkeiten (auch noch im Prozess) bei Alternativwerkstätten verweisen. Diese Alternativwerkstätten haben dann entsprechend niedrigere Preise. Ob es sich dabei dann um Preise aufgrund von Sondervereinbarungen handelt, auf die der Geschädigte nicht verwiesen werden darf (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – VW-Urteil = BGH ZfS 2010, 143), spielt dann zunächst keine Rolle, denn man kann den Geschädigten ja über den Tisch ziehen. Daher bin ich nach wie vor der Meinung, dass mit diesem Urteil das Sachverständigengutachten, das Basis für den erforderlichen Geldbetrag ist, entwertet wird.

    Mit koll. Grüßen
    Willi Wacker

  13. Ra Imhof sagt:

    Die Kritik an diesem Urteil halte ich für unbegründet.
    Man sollte das etwas nüchterner betrachten.
    Auch mich stimmt es bedenklich,dass so ein Fall überhaupt zum BGH getrieben wird.
    Was nicht geht:
    —-vollständig,fachgerecht nach GA auf Rechnung reparieren lassen,
    dann aber nach höherem GA netto fiktiv abrechnen.
    Was geht:
    —-Teilreparatur auf Rechnung brutto,fiktiv höher netto nach GA.
    —-nicht fachgerecht auf Rechnung brutto,fiktiv höher netto nach GA (AG Saarlouis)

  14. RA Schepers sagt:

    Hallo Herr Kollege Wacker,

    dogmatisch geht es natürlich nicht darum, ob sich die Reparatur in einer Billigwerkstatt lohnt. Praktisch schon.

    Der BGH erteilte zunächst den mittleren ortsüblichen Stundensätzen eine Absage und entschied, daß der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die in einer Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten ersetzt verlangen kann. Dann entschied er, daß sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung auf eine konkrete, gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muß. Dann entschied er, daß er sich bei fiktiver Abrechnung auch noch während eines Gerichtsverfahrens auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muß. Und jetzt entschied er, daß sich der Geschädigte bei (zunächst fiktiver) Abrechnung die von ihm tatsächlich in Anspruch genommene günstigere Reparaturmöglichkeit entgegenhalten lassen muß. Da hat die Versicherungswirtschaft erfolgreich gearbeitet.

    Ich vermute, der nächste Schritt der Versicherungswirtschaft wird sein, dem Geschädigten auch dann die günstigere Reparaturmöglichkeit entgegenzuhalten, wenn er tatsächlich in einer Vertragswerkstatt reparieren läßt.

    Zur Dogmatik:

    Die Sicht des Geschädigten ex-ante ist in aller Regel: ich weiß nicht, was erforderlich ist, ich muß mir Hilfe holen (= Gutachten). Wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Gutachter zu wenig kalkuliert hat, muß die Versicherung den höheren Betrag zahlen. Wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Gutachter zu viel kalkuliert hat, ist es konsequent, die Versicherung auch nur den niedrigeren Betrag zahlen zu lassen. Dogmatisch unterscheiden sich fiktive und konkrete Abrechnung (von der Umsatzsteuer einmal abgeshen) nur dadurch, daß bei der konkreten Abrechnung weitere Anhaltspunkte für die Ermittlung des erforderlichen Betrages vorliegen (in Form der Reparaturrechnung).

    Dogmatisch geht es also nicht darum, ob sich die Reparatur in einer Billigwerkstatt lohnt, sondern darum, wie der erforderliche Betrag ermittelt wird.

    Praktisch geht es sehr wohl um die Frage, ob sich die Reparatur in einer Billigwerkstatt lohnt. Der Geschädigte überlegt sich (ggf. anwaltlich beraten): Lasse ich in der Vertragswerkstatt reparieren, lasse ich in der Billigwerkstatt reparieren, repariere ich in Eigenregie. Der anwaltliche Hinweis an den Geschädigten lautet: Wenn Du in der Vertragswerkstatt reparieren läßt, zahlt die Versicherung die Rechnung. Wenn Du in der Billigwerkstatt reparieren läßt, zahlt die Versicherung die Rechnung. Wenn Du in Eigenregie reparierst, zahlt die Versicherung den Betrag x (Nettoreparaturkosten). Was Du mit dem Geld machst, ist Deine Sache. Wenn Du eine Reparaturrechnung vorlegst, zahlt die Versicherung höchstens den Rechnungsbetrag.

    Es lohnt sich für Dich nicht, auf die Reparatur in der Vertragswerkstatt zu verzichten, und den Wagen in einer Billigwerkstatt reparieren zu lassen. Denn selbst wenn die Rechnung der Billigwerkstatt günstiger ist als die NETTO-Reparaturkosten in einer Vertragswerkstatt, hast Du nichts von Deinem sparsamen vorgehen. Du ersparst nur der Versicherung Geld, nicht Dir selber.

    Welchen Weg der Geschädigte dann einschlägt, muß er selbst entscheiden.

    Ob die Versicherungswirtschaft sich mit dem Urteil einen Gefallen getan hat, bleibt abzuwarten.

    Es kann sein, daß die Zahl der Reparaturen in Eigenregie gleich bleibt. Da wird dann jetzt wohl keine Reparaturrechnung mehr vorgelegt, um die Umsatzsteuer ersetzt zu bekommen (Ausnahme ggf. Rechnungen für Ersatzteile). Dann hätten die Versicherungen (noch mehr) gespart.

    Es kann aber auch sein, daß die Zahl der Reparaturen in Eigenregie abnimmt und die Zahl der Reparaturen in Vertragswerkstätten zunimmt. Dann hätten die Versicherungen alles andere als gespart.

    Aber so ist das nun mal. Wenn der Geschädigte (!) sparen soll, und nur die Versicherung davon profitieren soll, dann könnte es gut sein, daß der Geschädigte keinen Anlaß zum Sparen sieht.

    Warum soll der Geschädigte auf eine Reparatur in der Vertragswerkstatt verzichten (= den Auto haftet der Makel der Billigreparatur an), wenn er dafür nichts erhält?

    Also: Praktisch spielt es eine sehr große Rolle, ob sich für den Geschädigten die Reparatur in einer Billigwerkstatt lohnt oder nicht.

  15. RA JM sagt:

    Wieso soll es stutzig machen, dass ein derartiger Rechtsstreit zum BGH getrieben wird?? Aus Sicht des (in beiden Vorinstanzen unterlegenen) KH-Versicherers folgerichtig – und leider erfolgreich.

  16. Karle sagt:

    RA JM

    Sie sind doch sonst nicht auf den Kopf gefallen? Der Willi Wacker meint, dass der gesamte Prozess als „Schauprozess“ geführt wurde, um das BGH-Urteil am Ende einzusacken. Kläger und Beklagte saßen hierbei in einem Boot. Ist übrigens nicht das erste Mal.

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