HUK Coburg Versicherung steht wohl mächtig unter Druck, wenn man deren Versicherungsnehmer direkt auf Kürzungsbeträge der HUK in Anspruch nimmt?

Hier haben wir ein Schreiben der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG an deren VN nach einer rechtswidrigen Kürzung des Sachverständigenhonorars durch die HUK. Offensichtlich gibt es inzwischen jede Menge Stress mit deren Versicherungsnehmern, wenn diese direkt durch den Unfallgegner bzw., wie hier, durch dessen Sachverständigen aus abgetretenem Recht auf Kürzungsbeträge der HUK Coburg in Anspruch genommen werden? Nur so kann man das „Vorbeugeschreiben“ der HUK interpretieren. Die Strategie zur Inanspruchnahme der VNs nach Kürzungen durch den eintrittspflichtigen Versicherer geht also voll und ganz auf. Ein Mittel, gegen das kein Versicherungskraut gewachsen ist. Das HUK-Pamphlet ist lediglich ein hilfloser Versuch, der Sache Herr zu werden und schadet der HUK am Ende mehr, als dass es nutzt.

Ob Schreiben wie diese eine Diskreditierung des Sachverständigen darstellen und deshalb eine Unterlassung fällig ist, bedarf der rechtlichen Überprüfung. Insbesondere unter dem Aspekt, dass der (hier betroffene) Sachverständige über jede Menge Urteile verfügt, die das genaue Gegenteil von dem beweisen, was die Fa. HUK Coburg hier (wahrheitswidrig) behauptet. Auf alle Fälle scheint das Wasser der Coburger Versicherung wieder mal so richtig am Hals zu stehen?

Hier nun das Schreiben vom November 2014:

Sehr geehrter Herr … ,

als ihr Haftpflichtversicherer sind wir mit der Regulierung des Schadens aus o. g. Unfallereignis befasst. Vorsorglich möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Gegenseite hier das

SV-BÜRO …

mit der Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeugs beauftragt hat. Der Inhaber des SV-Büros, Herr … , versucht nunmehr Schadenaufwendungen durchzusetzen, die wir der Höhe nach rechtlich für unbegründet halten und zurückgewiesen haben.

Wir erwarten aufgrund unserer Erfahrung mit diesem Sachverständigenbüro, dass Sie von ihm unmittelbar angeschrieben werden. Dies entspricht zwar nach unserer Auffassung nicht den üblichen Gepflogenheiten bei der Regulierung von Kfz-Schäden, ist aber zulässig.

Das Sachverständigenbüro hat es sich seit geraumer Zeit zum Ziel gemacht, die HUK-COBURG bei ihren Versicherungsnehmern in besonderer Weise in Misskredit zu bringen. In dem Schreiben an Sie soll herausgestellt werden soll, dass die HUK-COBURG angeblich dafür bekannt sei, vorsätzlich Schadenfälle im Widerspruch zum geltenden Recht falsch zu regulieren. Die erhobenen Vorwürfe erhalten aber einer näheren Überprüfung in keiner Weise stand.

Hintergrund der Auseinandersetzungen sind einzelne Rechnungen des Sachverständigenbüros, die von der HUK-COBURG nur teilweise ausgeglichen wurden, wenn diese nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadenbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigen, d. h. zu hoch sind.

Die HUK-COBURG reguliert jährlich über 180.000 Schadenfälle, in denen auch die Erstattung der Kosten eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen-Gutachten begehrt wird. Lediglich in ca. 2 % dieser Fälle kommt es dabei zu einem Streit über die der Höhe des Sachverständigenhonorars. Denn in der Tat sind wir nicht bereit, überhöhte Preise ohne jede Begründung zu akzeptieren.

Hier hoffen wir natürlich auf die Unterstützung unserer Kunden. Immerhin geht es um Schadenaufwendungen, die jeder Autofahrer mit seiner Versicherungsprämie bezahlt. Würden wir u. E. überhöhte Forderungen akzeptieren, würde das langfristig zu einer Erhöhung der Versicherungsprämien führen.

Die Gerichte stehen in vielen Rechtsstreitigkeiten um die Erstattung von Kosten für Sachverständigenhonorare auf der Seite der HUK-COBURG. Allerdings ist die Rechtsprechung leider nicht einheitlich, so dass es auch zu einem Urteil gegen die HUK-COBURG kommen kann. Jeder Richter ist unabhängig und nicht verpflichtet, sich an die Beurteilung der Rechtslage durch einen anderen Richter oder eine höhere Instanz zu halten.

Auf der Internetseite, auf die Sie von dem Sachverständigenbüro hingewiesen werden, werden nur die negativen Urteile gesammelt. Die hohe Zahl positiver Urteile wird dort nicht zur Kenntnis genommen.

Den Sachverhalt in Ihrem Schadenfall haben wir nochmals geprüft. Im Falle einer Klageerhebung werden wir den Prozess aufnehmen, da nach unserer Ansicht das geforderte Sachverständigenhonorar nicht der Üblichkeit entspricht und damit keinen erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB darstellt.

Für den Fall, dass Sie von dem Sachverständigenbüro oder einer Rechtsanwaltskanzlei ein weiteres Forderungsschreiben, einen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten, sollten Sie sich umgehend mit uns in Verbindung setzen und uns die Unterlagen zur Verfügung stellen. Nur so können wir ggf. Fristen wahren. Wir werden in diesem Fall, so wie es der zwischen uns geschlossene Versicherungsvertrag vorsieht, für Sie tätig werden, ohne dass Ihnen irgendwelche Kosten entstehen.

Bitte beachten Sie unsere folgenden Hinweise, damit Ihnen und uns keine Nachteile entstehen:

  • Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten, müssen sie innerhalb von 14 Tagen beim
    Gericht ohne Begründung Widerspruch erheben. Senden Sie uns dann den Mahnbescheid und eine Kopie Ihres Widerspruchschreibens umgehend zu.
  • Eine Klageschrift leiten Sie bitte unverzüglich an uns weiter. Fügen Sie bitte unbedingt den blauen bzw. gelben Briefumschlag bei, in dem Ihnen die Klageschrift übersandt wurde. Informieren Sie uns rechtzeitig über festgesetzte Termine.
  • Vergessen Sie bitte nicht, unser Aktenzeichen anzugeben.

Wir werden den Rechtsstreit auf unsere Kosten führen und ihnen mitteilen, welcher Rechtsanwalt Ihre und unsere Interessen vertreten soll.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
Ihr Schaden-Team

Na da wird sich der HUK-VN aber freuen, wenn er am Ende zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt wird? Und das nur, weil seine HUK schon seit 20 Jahren mit dem Kopf durch die Wand will und sich bei den meisten Prozessen eine „blutige Nase“ geholt hat (siehe z.B. Urteilsliste bei Captain HUK).

Eines hat die HUK in dem „Panik-Schreiben“ an deren VN jedoch glatt unterschlagen. An dem gegenständlichen Gerichtsstand, um den es hier geht, hat die HUK schon fast alles verloren, was es nur zu verlieren gibt – einschl. der Berufungsinstanz. Und das ausgerechnet gegen den im Schreiben erwähnten Sachverständigen, der nach Meinung der HUK falsch abrechnen soll. Die Gerichte an diesem Gerichtsstand sind in der Hauptsache anderer Meinung.

Die Vorgehensweise der HUK passt bestens zu der Geschichte mit dem Geisterfahrer: Im Radio wird darüber informiert, dass auf der A 1 ein Geisterfahrer entgegen kommt. Sagt der Geisterfahrer: Nur einer? Bei mir sind es einige Hundert.

Bei der HUK gibt es wohl nicht nur „Geisterfahrer“, sondern offensichtlich auch „Ghostwriter“. Stichwort: „Ihre Schadenteam“. Die sind offensichtlich sogar zu „feige“, ihren eigenen Versicherungsnehmern mitzuteilen, wer für diesen Mist verantwortlich ist?

Diese „Super-Strategie“ der HUK reitet deren Karren in Coburg nur noch weiter in den Dreck. Spätestens nach dem verlorenen Prozess bekommt der betroffene VN schwarz auf weiß, dass ihn seine HUK so richtig für dumm verkauft und in einem aussichtslosen Prozess verheizt hat. Von wegen „Schadensabwehr“, um die Beiträge niedrig zu halten.

Ha, ha, ha…

Als HUK-VN wüsste ich sofort, was zu tun ist, wenn man Schreiben wie diese erhält und nach einer kleinen Recherche im Internet unschwer erkennen kann, dass es ständig Probleme bei der HUK mit der Schadenregulierung gibt. Insbesondere wenn man feststellt, dass die HUK für ein rechtswidriges Schadenmanagement um ein paar Euro notfalls auch den eigenen Versicherungsnehmers „über die Klinge springen lässt“, sollte man schnellstens die Konsequenzen ziehen – Billigtarif hin oder her.  Wozu habe ich denn eine Haftpflichtversicherung? Dass ich am Ende selbst auf der Anklagebank sitze, nur weil einige „Strategen“ perfide Praktiken ausknobeln, um den Versicherungsgewinn in die Höhe zu treiben? Da müsste man schon ein wenig „stupide“ sein, wenn man, im Angesicht der Realität, dann trotzdem den Kopf in den Sand steckt?

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Siehe hierzu auch:

Captain-HUK-Beitrag vom 08.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 15.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 24.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 30.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 10.07.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 01.08.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 20.08.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 28.08.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 17.09.2014

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40 Antworten zu HUK Coburg Versicherung steht wohl mächtig unter Druck, wenn man deren Versicherungsnehmer direkt auf Kürzungsbeträge der HUK in Anspruch nimmt?

  1. Gutmann sagt:

    Hallo, Hans Dampf,
    die Information der HUK-Coburg an ihre VN ist sowas von schräg und unseriös , dass man nur noch den Daumen nach unten halten kann. Die angeschriebenen VN werden schlichtweg wissentlich falsch informiert und somit getäuscht. Da lobe ich mir aufklärungshalber den etwas älteren Kommentar von Willi Wacker und das darin zitierte Urteil des AG Essen-Steele, das sogar jeder Laie versteht und wo der Richter bezüglich des rechtswidrigen Regulierungsverhaltens dieser Versicherung deutliche Worte wie folgt gefunden hat:

    „Für die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.

    Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gebe müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte habe im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“

    War dieses Urteil nicht schon aus 2008 ?

    Gutmann

  2. Oguz Yücel sagt:

    Vielen dank für die Information…..man kann diese Versicherung nicht mehr verstehen. tz tz tz

  3. Werner H. sagt:

    Da steht die HUK-Coburg aber mächtig unter Druck. Schon allein das Porto bei den 180.000 Schadensfällen, in denen der HUK-VN als Schädiger angeschrieben wird, macht 180.000 x 0,60 € = 108.000 € aus? Das ist wahrlich ein ordentlicher Portoposten, der zu Lasten der Versichertengemeinschaft der HUK-Coburg geht.

    Und dann wird das Schreiben – gerade bei diesem Sachverständigen – wenig Erfolg haben, wenn dieser bereits an seinem Heimatgericht eine Menge Urteile gegen die HUK-Coburg erzielt hat.

    Am Besten sollte der betreffende Sachverständige die Urteile kopiert und hinsichtlich der Geschädigten (Zedenten) geschwärzt an den betreffenden HUK-VN senden, damit sich dieser selbst ein Urteil über das Verhalten seiner HUK-Coburg und den Wahrheitsgehalt des Schreibens machen kann.

    Im Übrigen besagen die Urteile hier im Blog – entgegen der Auffassung der HUK-Coburg in dem Schreiben – doch alles. Wer so viele Prozesse verliet, der handelt nicht mehr nach Recht und Gesetz!
    Keine andere deutsche Kfz-Haftpflichtversicherung kann sich mit so vielen gegen sie ergangenen Urteilen schmücken wie die HUK-Coburg. Das besagt doch alles.

    Die gerichtliche Inanspruchnahme der Schädiger direkt und ohne die HUK-Coburg ist ein scharfes Schwert, das in das Versicherungsverhältnis zwischen HUK-Coburg und Versicherten schlägt. Da gibt es dann Blessuren und Verletzungen, die letztlich nur der HUK-Coburg schaden.

    Das Schlimme an dem Schreiben der HUK-Coburg ist aber noch, dass da Schreiberlinge ans Werk gelassen wurden, die ein Formularschreiben noch nicht einmal mit richtigem Deutsch formulieren können. Peinlich für eine so große Versicherung, die jährlich 180.000 Schadensfälle reguliert. Da entschuldigt auch nicht mehr ein Errare humanum est (Irren ist menschlich!). Ein derartiges Schreiben müsste bevor es als Muster für Formularschreiben dient, genau überprüft werden.

    Abbschließend wird noch darauf verwiesen, dass bei der HUK-Coburg, wie auch bei anderen Versicherern, mächtig Druck im Versicherungsvertragswesen und im Verhältnis zu den Kunden herrscht. Man kann schon von Überdruck reden. Die Kunden der Versicherer sind das Schwert, wie man das aktive Schadensmanagement der Versicherer bekämpfen kann. Denn nichts ist so schlimm für eine Versicherung wie unzufriedene Kunden. Unzufriedene Kunden wechseln nämlich auch dann, wenn sie bisher günstig versichert waren. Was nützt der günstige Tarif bei der HUK-Coburg, wenn am Ende der HUK-VN vor Gericht wegen des restlichen Schadensersatzes verklagt wird. Eine Versicherung, die ihre Kunden vor den Kadi schleppen läßt, ist wahrlich keine gute Versicherung!!!

    Na, da hat sich die HUK-Coburg mal wieder blamiert.

  4. Polarlicht sagt:

    Nen´ Abend, Hans Dampf,
    das liest sich ja märchenhaft schön. Erst mal sacken lassen und dann die Scheiben richtig putzen für klare Sicht. Dann kann man auch in der Sache gelassen reagieren, weil angesichts des Hintergrundes kein Grund besteht sich provozieren zu lassen.

    Polarlicht

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gutmann,
    völlig zu Recht weist Du auf das von mir eingestellte Urteil des AG Essen-Steele aus dem Jahre 2008 hin. In den vergangenen Sechs Jahren hat die HUK-COBURG nichts – aber auch gar nichts – gelernt.
    Ich glaube, die haben die Rechtsabteilung aufgelöst, um mit den gesparten Gehältern die verlorenen Prozesse finanzieren zu können?
    Und dann ist der Inhalt des HUKSchreibens auch noch falsch und irreführend. Man sieht, dass der mündige Versicherte auch noch für dumm verkauft werden soll.
    Na, dann gute Nacht HUK-Versicherte
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. virus sagt:

    Der Brüller schlechthin: „Der Sachverständige diskreditiert die HUK.“

    Diese Aussage würde ich mir verbieten.

  7. Iven Hanske sagt:

    Ja, da musste ich auch erst einmal mächtig schlucken, als mir ein treuer Kunde dieses Schreiben gab. Hier handelt es sich aus einen (der noch 140 offenen Fälle) Fall aus 2012. Da hilft auch dieses Schreiben nichts, er kennt mich und bleibt mir treu. Ob er noch HUK versichert ist? Meinen Namen zusätzlich zu meinem Firmennamen zu nennen, ist zuviel Unseriösität. Aber das Schreiben folgte auf meinen Vergleichsversuch an Prof. Dr. Schradin (Vorsitzender Aufsichtsrat der HUK)zu 27.348,00 Euro offene Forderungen aus den letzten 2,5 Jahren und da viele LG Halle Entscheidungen anstehen, werde ich ersteinmal die Richter aufklären und fragen, was die von dieser Aggression halten. Denn es gibt immer noch welche, die glauben, die HUK macht das Spiel (Klage 1. und 2. Instanz mit Zeugenvorschuss) wegen dem Geld (teilweise 30 Euro Rest), ohne dass eigentliche System „Verdrängung der objektiven Gutachter und Verdrängung aller Anderen die für Ihre verkehrsgefährdenden Billigmethoden nicht zu kaufen sind“, zu erkennen. Hier in Halle hat der Versicherungsanwalt, in glaubhafter Manier, schon so viel Lügen vorsätzlich verbreitet und sehr trickreich alles bestritten, so dass die Richter langsam wach werden müssen (2 Verfassungsbeschwerden laufen und 2 weitere sind in Arbeit um für Rechtssicherheit zu sorgen). Ein paar LG Urteile habe ich schon und die werden bestimmt bald auch hier veröffentlicht.

  8. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „Das Sachverständigenbüro hat es sich seit geraumer Zeit zum Ziel gemacht, die HUK-COBURG bei ihren Versicherungsnehmern in besonderer Weise in Misskredit zu bringen. In dem Schreiben an Sie soll herausgestellt werden soll, dass die HUK-COBURG angeblich dafür bekannt sei, vorsätzlich Schadenfälle im Widerspruch zum geltenden Recht falsch zu regulieren. “

    Das glaubt man kaum,
    dieser böse Bube, der ohne erkennbaren Grund (man will ihn nur ruinieren) unserer HUK-Coburg Böses will und deren VNs auch noch vor den Kadi schleppt, zwingt nun diese Firma Rundschreiben zu veranlassen, welche ein tausendfaches kosten, was die rechtswidrigen Kürzungen einbringen würden.
    Zumindest gelingt es der HUK-Coburg seit 20 Jahren beständig und äußerst erfolgreich mit Hilfe den ältesten und dickhäutigsten Anwälten, die noch für Geld bereit sind, dieses rechtswidrige Treiben selbst zu glauben und zu vertreten, die Gemeinschaft der Versicherten um Milionenbeträge zu schädigen.
    Beratungsresistenz heisst das Zauberwort!
    Jetzt wissen wir endlich, wie man diese „Gauner“ richtig zur Strecke bringt.
    Ja, steter Tropfen höhlt den Stein.

  9. Klunker sagt:

    Guten Morgen, Hans Dampf,
    na, die Strategen in Coburg sind in puncto Selbstzzerstörung wirklich gut drauf, wenn R.Messner, seine Gipfelexpeditionen so fahrlässig eingerichtet hätte, wäre er auch nicht weit gekommen. Oder hat da etwa jemand den Strategen eine Eierhandgranate ins warme Nest geworfen?

    Klunker

  10. BGH Leser sagt:

    Wichtig ist es vor allem dem VN (Schädiger) das Urteil zukommen zu lassen.
    Nur so erfährt er, dass er dank seiner Versicherung rechtskräftig verurteilt wurde.
    Die Rechtsvertreter der HUK, insbesondere Herr B.M. aus K. informieren unserer Erfahrung nach die VN bzw. Schädiger regelmäßig nicht.

  11. Komödiantenstadl sagt:

    Wenn auch der Ruf vieler Autoversicherer nicht der Beste ist, so ist die HUK-COBURG offenbar angetreten, auch diesen jämmerlichen Rest noch zu Grabe zu tragen. Ein schwarzer Tag für die Autoversicherer so kurz vor Weihnachten.

    Komödiantenstadl

  12. Karle sagt:

    „Das Sachverständigenbüro hat es sich seit geraumer Zeit zum Ziel gemacht, die HUK-COBURG bei ihren Versicherungsnehmern in besonderer Weise in Misskredit zu bringen.“

    Die HUK kürzt willkürlich, rechtswidrig und flächendeckend Sachverständigenhonorare schon seit 20 Jahren, diskreditiert hierbei die Sachverständigen wo sie nur kann und kommt dann mit der Opferrolle daher. Einfach nur köstlich, oder?

    Der nächste Satz setzt dann aber noch einen drauf. „angeblich dafür bekannt“.

    „In dem Schreiben an Sie soll herausgestellt werden soll, dass die HUK-COBURG angeblich dafür bekannt sei, vorsätzlich Schadenfälle im Widerspruch zum geltenden Recht falsch zu regulieren.“

    Steigerungen sind ja bekanntlich immer möglich.

    „Die erhobenen Vorwürfe erhalten aber einer näheren Überprüfung in keiner Weise stand.“

    Nö, natürlich nicht. Was sind (nach näherer Überprüfung) schon ein paar tausend Urteile zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK einschl. BGH.

    Kölle alaaf !!!

  13. RA Schepers sagt:

    HUK adelt Captain-HUK !

    Auf der Internetseite, auf die Sie von dem Sachverständigenbüro hingewiesen werden…

    Die HUK warnt vor Captain-HUK, bevor der Sachverständige überhaupt auf Captain-HUK hinweist.

    Das nenne ich mal ne Auszeichnung! Ich höre die Sektkorken in der Redaktion schon knallen 🙂

    Herzlichen Glückwunsch an die Redaktion!

    Herzlichen Glückwunsch und vielen Dank auch an den Sachverständigen, der sich durch Beharrlichkeit bei der HUK Respekt verschafft hat:

    Wir erwarten aufgrund unserer Erfahrung mit diesem Sachverständigenbüro, dass Sie von ihm unmittelbar angeschrieben werden.

  14. virus sagt:

    „Die Gerichte stehen in vielen Rechtsstreitigkeiten um die Erstattung von Kosten für Sachverständigenhonorare auf der Seite der HUK-COBURG. Allerdings ist die Rechtsprechung leider nicht einheitlich, so dass es auch zu einem Urteil gegen die HUK-COBURG kommen kann. Jeder Richter ist unabhängig und nicht verpflichtet, sich an die Beurteilung der Rechtslage durch einen anderen Richter oder eine höhere Instanz zu halten.“

    Wenn bei der HUK davon ausgegangen wird, dass der angeschriebene VN sich einer Klage ausgesetzt sehen muss, dann sollte es – ehrlicher Weise – nicht heißen „…. so dass es auch zu einem Urteil gegen die HUK-COBURG kommen kann …“ , sondern: „Sie müssen davon ausgehen, rechtskräftig verurteilt zu wenden.“

    Auf die nachfolgende Aussage: „Jeder Richter ist unabhängig und nicht verpflichtet, sich an die Beurteilung der Rechtslage durch einen anderen Richter oder eine höhere Instanz zu halten.“ wird garantiert die unabhängige und sich dem Recht verpflichtende Richterschaft ein ganz besonderes Augenmerk legen. Denn auf gut deutsch bringt die HUK zum Ausdruck: „Leider tanzen noch immer nicht alle Richter nach unserer Pfeife! Und unterschwellig: „Aber wir sind dran!“

  15. Paulchen sagt:

    @Iven Hanske

    Nach Abschluss der Diskussion bei Captain HUK würde ich jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied der HUK ein Exemplar dieses Beitrages einschl. sämtlicher Kommentare per Einschreiben schicken. Andererseits – was kann man von einem Aufsichtsrat der HUK schon erwarten? Da sitzen ja meist Leute aus den eigenen Reihen oder Leute, die jeden Sch… mitmachen. Da zählt sowieso nur das „Renommee“ des Amtes und die „Entschädigungsvergütung“. Einige nennen „Aufsichtsratsentschädigungen“ auch „Schweigegeld“. Bewegen wird sich demnach nicht viel? Aber mit „Nichtwissen“ kann dann künftig nicht mehr argumentiert werden.

  16. Ra Imhof sagt:

    Diesen Text bezogen auf meine Kanzlei kenne ich schon seit Jahren.
    Die HUK bringt sich damit alleine selbst in Misskredit.
    Ich habe daher von der Beantragung von Unterlassungsverfügungen ausnahmslos abgesehen.
    Die Reaktionen der VN mir gegenüber waren jeweils in Richtung auf die eigene Versicherung nicht zitierfähig.
    Verwirrte Ansichten sollte man grundsätzlich nicht kommentieren.
    Rolf Peter Hoenen schrieb am 12.01.2007 in der FTD:“Der Versicherer wehrt sich,doch manche Amtsrichter sind sich nicht zu schade,den Missständen eins ums andere Mal ihren Segen zu geben.“
    Mittlerweile sind es gestandene BGH-Richter in der VI ZR 67/06 und in der VI ZR 225/13 ,die diesen „Missständen ihren Segen“ geben.
    Der zunehmende Misskredit ist dann doch wohl eher hausgemacht!

  17. Hirnbeiss sagt:

    „Die HUK-COBURG reguliert jährlich über 180.000 Schadenfälle, in denen auch die Erstattung der Kosten eines vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen-Gutachten begehrt wird. Lediglich in ca. 2 % dieser Fälle kommt es dabei zu einem Streit über die der Höhe des Sachverständigenhonorars.“

    Wenn man bedenkt dass über 90% der KFZ.- Sachverständigen vertraglich mit der Huk Coburg verbandelt sind und deren Wünsche erfüllen, erkennt man dass nur 20% der unabhängigen u. qualifizierten Sachverständigen ein Rückgrat haben u. klagen.
    Aber schon diese geringe Anzahl der SV bringt diese unseriöse Fa. aus dem Konzept.
    Die angeblich nur 2% bei den Regulierungsschwierigkeiten werden der HUK-Coburg noch viele VN kosten. Man beachte die Beschwerde-Statistik bei der BAFIN über diese „verlogene Bande“.
    Weiter so, jeder VN der verklagt wird, kehrt der HUK den Rücken und beschert uns weniger Ärger.
    Ich sehe das sehr sportlich und es bereitet mir eine große Freude der HUK weitere Geschäfte zu versauen.

  18. Hilgerdan sagt:

    @ „Wir erwarten aufgrund unserer Erfahrung mit diesem Sachverständigenbüro, dass Sie von ihm unmittelbar angeschrieben werden.“

    Die Erwartungen werden sicherlich erfüllt, mit der Zustellung einer schnellen Klage.
    Es ist schon beängstigend wenn man in eine m. E. marode Privatfirma als VN Beiträge einzahlen muss und bei einem Schadenfall die Suppe selbst auslöffeln muss.
    Wie naiv muss der sein, der bei der HUK versichert ist.

  19. DerHukflüsterer sagt:

    @Ra Imhof
    „Rolf Peter Hoenen schrieb am 12.01.2007 in der FTD:”Der Versicherer wehrt sich,doch manche Amtsrichter sind sich nicht zu schade,den Missständen eins ums andere Mal ihren Segen zu geben.”

    So eine Unverschämtheit,
    gibt es doch tatsächlich Richter die keinen Versicherungsvertrag bei der HUK-Coburg haben und keine Referate halten?

  20. Michael D. sagt:

    Ja, is klar! Die Versicherung wehrt sich! Wogegen überhaupt? Schadensersatz bei 100-prozentiger Haftung des VN in voller Höhe zu leisten? Doch wohl nicht! Denn der ist gesetzlich bestimmt. Der Schädiger und damit sein Versicherer sollen den Zustand wiederherstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hat. Und zur Wiederherstellung gehört grundsätzlich auch die Begutachtung durch einen versicherngsunabhängigen Sachverständigen. Dessen Kosten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 als notwendige Herstellungskosten durch den Schädiger zu ersetzen. So einfach ist das. Dass das Herr Hoenen nicht verstehen konnte, ist mir unverständlich!

  21. RA Schwier sagt:

    ….“Dies entspricht zwar nach unserer Auffassung nicht den üblichen Gepflogenheiten bei der Regulierung von Kfz-Schäden, ist aber zulässig.“ …..es hat auch bei meinen Kollegen in den letzten Wochen geklingelt! 🙂 @ hommage an Glöckchen!

    Der Weg geht über den Schädiger und den weiteren Druck auf den Versicherer sowie deren „Schadenteam“! …… Tja, dieses Beitrag hat mich amüsiert und auch für RAé lohnt es sich behaarlich zu bleiben, denn dann wird auch anders bei den Versicherungen reguliert, wenn die Versicherung weiß, dass mit Kanzlei „A“ oder „B“ nicht gut „Kirschen-Essen“ ist!

  22. Vaumann sagt:

    So So,der Hönen schimpft auf die Amtsrichter.
    Das werden die sich merken!
    Man muss sich das mal reinziehen:
    Die Verläumdung lautet:
    „Amtsrichter segnen einen Missstand ab.“
    Das bedeutet doch,dass Amtsrichter willkürlich das Recht brechen welches sie eigentlich zu beachten hätten.
    Kann es vielleicht sein,dass die HUK wegen solch verwirrter Anschuldigungen bei Gericht regelmässig „unten durch“ist?
    Dieser Verein diskreditiert die gesamte Versicherungsbranche!

  23. Netzfundstück sagt:

    Kfz-Versicherungswerbekampagne der HUK Coburg für 2015 steht in den Startlöchern.

    Mediacom verliert Etat an Heye OMD in München

    Ab Januar steht bei der Münchner Mediaagentur Heye OMD die Versicherung HUK-Coburg auf der Kundenliste.

    „Dafür steht ein niedriger zweistelliger Millionenbetrag zur Verfügung.“

    Netzfundstelle: http://www.horizont.net/agenturen/nachrichten/HUK-Coburg-Mediacom-verliert-Etat-an-Heye-OMD-in-Muenchen-131697

  24. Rüdiger sagt:

    Welche Konsequenzen zieht man aus dem obigen Scheiben der HUK?

    Man schreibt den Versicherungsnehmer der HUK erst gar nicht mehr an, sondern reicht sofot nach Kürzungen durch die HUK Klage gegen den VN ein. Nicht nur bei den Sachverständigenkosten, sondern bei allen Kürzungen. Also auch bei der fiktiven Abrechnung, den Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung usw. Damit hat die HUK keinen Spielraum, den VN vorab einzulullen. Es sei denn, die schreiben bei jedem Schadenfall ihre Versicherungsnehmer an, dass möglicherweise eine Klage ins Haus flattert, weil die HUK beim Gegner sparen muss, um die Billigprämien halten zu können. Schreiben wie diese (auch das obige) sind jedoch ohne Zweifel schlecht fürs Geschäft. Das weiß selbst der Azubi in der Poststelle. Um diesen Imageverlust auszugleichen, muss man dann wieder 2-stellige Millionenbeträge für Werbemaßnahmen ausgeben. Egal wie man es dreht. Die HUK hat durch ihre „Schweinereien“ ständig steigende Kosten und das ist gut so. Denn nur ausufernde Kosten bringen Konzerne irgendwann wieder in die Spur.

  25. Zweite Chefin sagt:

    Rüdiger, ich glaube, das Schreiben ist ein einmaliger Ausreisser, speziell für (besser: gegen) diesen Sachverständigen, der offensichtlich besonders vehement, konsequent und erfolgreich seine Ansprüche verfolgt. Das Schreiben wird m. E. flächendeckend nur an die HUK-Kunden versandt, deren Unfallgegner ein Gutachten von genau dem Sachverständigen vorgelegt haben.
    Wir haben bei den Schädigerklagen die Erfahrung gemacht, dass die Ankündigung dieser Klage bei der Versicherung schlicht nichts bewirkt, wir tun damit nur unserer angeblichen Pflicht genüge.
    Die Versicherung beginnt in der Regel erst dann zu rotieren, wenn wir sie von der Zustellung bei dem VN (auch nur pflichtgemäß) unterrichten.

  26. Ra Imhof sagt:

    @ Rüdiger
    Aus dem Stand klagen halte ich für unfair gegenüber dem VN.
    Will ich den VN moralisch auf meine Seite bekommen,dann sollte ich ihm vorprozessual die Gelegenheit zur Vermeidung einer Klage geben,die er nur verlieren kann.
    Natürlich kommt der VN durch die Kürzung seiner Versicherung selbst in Verzug,vgl.Palandt §425 BGB Rz.3 und BGH VI ZB 22/08 und könnte daher ohne die Gefahr durch §93 ZPO auch sofort nach einer Kürzung der Versicherung verklagt werden.
    Man sollte aber rechtliche Möglichkeiten nicht immer sofort rücksichtslos umsetzen,sondern zunächst freundlich aber bestimmt ankündigen.

  27. Rüdiger sagt:

    @RA Imhof

    Die Schädiger freundlich anschreiben und ins Boot holen = eine völlige Illusion.
    Der Schädiger will mit dem Schaden nichts zu tun haben. Jeder der die VNs mit irgendwelchen Forderungsschreiben belästigt, ist in deren Augen ein Geldschneider. Wenn man den Versicherungsnehmer der gegnerischen Versicherung anschreibt, gibt er das Schreiben postwendend an seine Versicherung weiter und anschließend kommt dann das nächste Gesabbere von der Versicherung einschl. Beruhigungspille für den VN.
    Schickt man einen Mahnbescheid, widerspricht der VN gemäß Anweisung seiner Versicherung oder gibt ihn gleich an seine Versicherung weiter, die dann widerspricht. So oder so ähnlich steht es ja auch in dem o.a. Schreiben der HUK.
    Diese „Softstrategie“ wurde reichlich erprobt und hat nur mäßigen Erfolg gebracht. Selbst wenn man damit einige (wenige) „ins Boot“ holen könnte, steht der Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen. Das einzige, das wirklich zieht, ist die sofortige Klage des GESCHÄDIGTEN GEGEN DEN SCHÄDIGER nach rechtswidriger Kürzung durch den Versicherer. Nur so bewegt sich wirklich etwas. Ich wette, in spätestens 2 Jahren sind Sie auch soweit.

    Unfair ist nur die HUK, die uns mit irgendwelchen Kindergartenspielchen schon seit 20 Jahren täglich auf den Sack geht. Es gibt auch keinen Grund, z.B. VNs der HUK zu schonen, die mit ihrer Geiz ist Geil Mentalität diesen Laden unterstützen. Ohne diese 3-Affen-Klientel hätte die HUK keinen Marktanteil von 20%. Alles hat eben seinen Preis. Das Internet ist voll mit „HUK-Schweinereien“. Das interessiert die Leute aber erst, wenn es ans eigene Portemonnaie geht. Vorher zählt nur die Billigprämie. Deshalb hält sich mein Mitleid gegenüber den Schädigern in sehr engen Grenzen. Insbesondere zu denen von der HUK.

    Der momentane Zeitgeist zwingt zur Keule. Liberale Strategen werden durch das System zermahlen.

  28. Ra Imhof sagt:

    @Rüdiger
    M.E. sollten VN nicht generell in Sippenhaft mit ihrer Versicherung genommen werden,auch dann nicht,wenn sie es nicht besser verdienen sollten.
    Ich kenne diese Pfeifen,die dann im Anwaltsbüro anrufen und oberlehrerhaft tönen,was das für ein Anwalt wohl sei,der nicht wisse,dass er sich an die Versicherung halten müsse.
    Die bekommen dann umgehend die Klage die sie verdienen.
    Aber viele Andere die ich im laufe der Jahre kennengelernt habe sind nicht selten bei künftiger Gelegenheit selbst Mandanten bei mir mit ihren eigenen Fällen geworden.
    Sie werden es vielleicht nicht glauben,aber ich bin in den Letzten 15 Jahren nur durch persönliche Anschreiben vor Klageerhebung Versicherungsnehmern begegnet,die bei mir so richtig ihren Ärger über das Verhalten ihrer eigenen Versicherung abgelassen haben,die so entrüstet waren,dass sie sofort die Kürzungsbeträge aus eigener Tasche bezahlt haben oder mit meinen Mandanten Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen und eingehalten haben.
    Nach meiner Erfahrung sind etwa 40% der so korrekt angesprochenen VN bereit,die Kürzungen zu übernehmen und sich diesbezüglich selbst mit ihrer Versicherung auseinanderzusetzen.
    Kein VN begeht i.Ü.eine Obliegenheitsverletzung wenn er rechtswidrige Kürzungen durch seine Versicherung selbst ausgleicht und anschliessend im Innenverhältnis gegen seine eigene Versicherung vorgeht.
    Ich wäre nicht einmal gehindert,anschliessend den VN bei Verweigerung seines Innenausgleichsanspruches gegen seine Versicherung zu vertreten.
    Ich bleibe daher bei meinem Weg und werde sicher auch nicht in zwei Jahren von meiner Fairness gegenüber den Schädigern abweichen.

  29. RA Schwier sagt:

    @RA Imhof @Rüdiger

    Rüdiger, ich sehe es wie der Kollege. Als Rechtsanwälte sollte man sich an standesgemäße Gepflogenheiten halten. Man verliert auf diese Vorgehensweise auch nichts. Vielmehr noch, durch die verzögerte Regulierung generiert man sogar noch einen Zinsgewinn.

    Man muss als RA letztlich nur den VN verklagen. Ob das Ergebnis nachher 1 Monat früher oder später da ist, sei m.E. letztlich unerheblich.

  30. Rüdiger sagt:

    @RA Imhof

    Ach so, es geht nicht nur um die Beendigung des rechtswidrigen Schadensmanagements insgesamt und das schnellstmögliche Ergebnis für den Mandanten, sondern auch um potentiell neue Mandate? Jetzt habe auch ich es verstanden. 40% sind genauso illusorisch wie die 2% im o.a. HUK-Schreiben. Die Zahl der Unfallgegner, die man mit ins Boot bekommt, liegt deutlich unter 10%. Dafür lohnt sich der Aufwand nicht. Es sei denn, der Fokus liegt auf neuen Mandaten.

    @RA Schwier

    Die standesgemäße Gepflogenheit bei den meisten Ihrer Kollegen ist nach wie vor die ausschließliche Inanspruchnahmme der gegnerischen Versicherung. Wenn also standesgemäß gepflogen, dann aber auch konsequent. VN verklagen geht dann gar nicht.

    Ob das Geld einen Monat früher oder später da ist, spielt für viele Mandanten durchaus eine Rolle. Die Regulierungsgeschwindigkeit ist oft ein Parameter für die nächste Mandatierung oder das Aussprechen von Empfehlungen.

    Bei sofortiger Klage gegen den VN regulieren viele Versicherer blitzschnell = schnelle Schadenregulierung mit geringem Aufwand. Da ist richtig Feuer unterm Dach bei der Versicherung. Bei flächendeckender Anwendung dieser Strategie ist das rechtswidrige Schadenmanagement vieler Versicherer innerhalb kurzer Zeit Geschichte.
    Mit Hin- und Hergeschreibsel hört der Spuk hingegen nie auf. Die Versicherungsleute lachen sich doch kaputt über den Mehraufwand der Gegenseite und „bleiben bei Ihrer Rechtsauffassung“. Diese Strategie verschafft dem Versicherer nur jede Menge Zeit, um den Versicherungsnehmer entsprechend einzulullen und die eigene Anwaltsmaschinerie in aller Ruhe anzuschieben.

    Es soll auch Richter geben, die außergerichtliche Anwaltskosten inzwischen nicht mehr zusprechen, weil der Anwalt hätte wissen müssen, dass man ohne Klage gegen die Regulierungsverweigerer nicht weiterkommt.

    Kommt Zeit, kommt Erkenntnis.

  31. Babelfisch sagt:

    Vorgerichtliche anwaltliche Mahnschreiben an die Halter sind kostenpflichtig. Inzwischen liegen diverse – unsägliche – Urteile vor, nach denen diese Kosten vorgerichtlicher anwaltlicher Schreiben als nicht erstattungsfähig eingestuft wurden mit der Begründung, die Versicherer haben sich endgültig geweigert, in voller Höhe zu regulieren, daher sei ein vorgerichtliches Anschreiben an die Halter (die von diesen Vorgängen grundsätzliche keine Kenntnis haben) nicht notwendig/erforderlich und damit die Kosten nicht zu erstatten.

    Um diesem Mist durch einige Richter zu entgehen, ist der Verzicht auf vorgerichtliche anwaltliche Mahnschreiben, auf deren Kosten dann der Mandant sitzenbleibt, nachvollziehbar. Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass vor Abkehr der Praxis der vorgerichtlichen Mahnschreiben zwar unzählige Gespräche mit Haltern durch das RA-Büro geführt wurden, jedoch kein einziges Mandat von Seiten der Halter dabei „heraussprang“. Statt dessen war man dort froh, sich unflätigen Anrufern nicht mehr in diesem Maße ausgesetzt zu sehen. Offensichtlich gänzlich andere Erfahrungen.

  32. Willi Wacker sagt:

    Hallo Rüdiger,
    standesrechtliche Regelungen sind bei Anwälten einzuhalten. Das gilt m.E. auch bei rechtswidrigen Kürzungen durch die Versicherer und die damit resultierende gerichtliche Inanspruchnahme des Unfallverursachers bzw. des Halters.

  33. HD-30 sagt:

    Rüdiger: „Jetzt habe auch ich es verstanden. 40% sind genauso illusorisch wie die 2% im o.a. HUK-Schreiben. Die Zahl der Unfallgegner, die man mit ins Boot bekommt, liegt deutlich unter 10%. Dafür lohnt sich der Aufwand nicht. Es sei denn, der Fokus liegt auf neuen Mandaten.“ ***

    Na endlich – das hat aber gedauert. Glückwunsch – nun ist diese Erkenntnis auch bei Ihnen durchgesickert. Haben Sie ernsthaft an Vertreter des „Rechts“ geglaubt? Ja – ja, Illusionen sterben zuletzt.

  34. Ra Imhof sagt:

    Drei Juristen und nur zwei -in Nuancen-unterschiedliche Meinungen.
    Wenn man bedenkt,dass ich vor 15 Jahren noch ganz alleine mit der Meinung war,dass es die Regulierung fördert,letztlich nur den VN zu verklagen,dann ist das doch schon mal ein beachtlicher Erfolg.

  35. RA Schwier sagt:

    @rüdiger
    „Ob das Geld einen Monat früher oder später da ist, spielt für viele Mandanten durchaus eine Rolle. Die Regulierungsgeschwindigkeit ist oft ein Parameter für die nächste Mandatierung oder das Aussprechen von Empfehlungen.“

    Dies ist sicherlich richtig, und so mancher ehemalige Student erinnert sich an die letzten Tage des Monats, wenn wieder mit einem Leergut-Bon eingekauft wurde. 🙂
    Aber wir sind auch so drauf, dass wir natürlich Spielraum haben, wann wir z.B. unsere Rechnung an den Mdt. stellen. Vielfach erfolgt dies sogar erst nach dem Kostenfestsetzungsverfahren und dann wird sogar erst nach Zahlung mit der angefallenen Umsatzsteuer etc. aufgerechnet, was die Buchungsvorgänge auf ein Minimum reduziert.
    Wir warten also auch auf der anderen Seite, denn wir stellen für ein außergerichtliches Schreiben unsere Gebühren auch nicht gleich in Rechnung. Sowas gehört für mich standesrechtlich auch dazu, dass man erst nach Beendigung des Auftrages abrechnet.
    Handwerker machen es ja auch so und stellen nur in Notfällen Abschlagsrechnungen. Von daher denke ich, dass wir hier in der Kanzlei einen richtigen Weg einschlagen, der aber sicherlich noch ausbaufähig ist.

    „Mit Hin- und Hergeschreibsel hört der Spuk hingegen nie auf. Die Versicherungsleute lachen sich doch kaputt über den Mehraufwand der Gegenseite und “bleiben bei Ihrer Rechtsauffassung”.“

    Ein Kollege war grade erst bei einer Versicherung vor Ort. Die Sachbearbeiter erzählten, dass sie auf Grund der IT mitunter nichtmal die Möglichkeit haben, so manche Textbausteine abzuändern. Es ist alles voreingestellt in der Software. Dem Einzelnen Sachbearbeiter macht dies auf Dauer sicherlich keinen Spaß, wenn er letztlich nur noch Knopf „A“ oder „B“ drücken darf.

    Naja, aber was anderes machen wir hier fast auch nicht mehr mit unseren Textbausteinen……traurig aber wahr und alles nur……..

    für den schnöden Mammon!

    Aber am Ende des Monats will auch ich nicht wieder mit Leergut-Bons einkaufen….

  36. RA Schepers sagt:

    2015 fängt ja gut an.

    Aus dem Abrechnungsschreiben der HUK Coburg an mich:

    Die Sachverständigengebühren wurden direkt angewiesen.

    Der übrige Schaden geht hier ein. Mandant hatte Schadenersatz bezüglich der SV-Kosten sicherungshalber an SV abgetreten.

    Alles gut.

    Dachte ich.

    Am gleichen Tag erhalten ich eine Email vom Sachverständigen: Die Rechnung wurde um 46,23 € gekürzt.

    Etwas verwirrt rufe ich bei der HUK Coburg an und erfahre:

    Der Satz: „Die Sachverständigengebühren wurden direkt angewiesen.“ bedeutet nicht, daß auch in voller Höhe angewiesen wurde.

    Da habe ich wieder was dazugelernt.

    Und eine neue Akte angelegt: SV gegen VN (= Halter und Fahrer).

    Mal sehen, ob VN innerhalb 1 Woche zahlt. Glaube ich nicht.

    Und dann mal sehen, was das AG dazu sagt…

  37. Karle sagt:

    @RA Schepers

    „Alles gut.
    Dachte ich.“

    Nix ist gut. Nach VI ZR 357/13 sind Klagen aus abgetretenem Recht verdammt gefährlich. Deshalb zahlt man die SV-Kosten an den SV voll aus und legt die Abtretung erst gar nicht mehr bei der Versicherung vor. Nach Kürzung durch den Versicherer ggf. Klage des Geschädigten gegen den VN (VI ZR 225/13). Sofern nur noch SV-Kosten offen stehen => Rechtsschutz für das Verfahren durch den Sachverständigen.

  38. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    die HUK-COBURG lernt es auch nicht, dass es k e i n e Sachverständigen g e b ü h r e n gibt.
    Oder meint die HUK-COBURG schon, eine öffentliche Hand zu sein, die berechtigt ist, Gebühren per Bescheid einzufordern?
    Aber was kann man anderes von der HUK-COBURG erwarten?
    Mit kollegialen Grüßen
    Willi Wacker

  39. RA Schepers sagt:

    @ Karle

    Ganz so negativ sehe ich VI ZR 357/13 nicht. Mal abwarten, was draus wird…

  40. Karle sagt:

    @RA Schepers

    „Ganz so negativ sehe ich VI ZR 357/13 nicht.“

    Ich schon! Wer 1 und 1 zusammen zählen kann, ist klar im Vorteil.

    „Mal abwarten, was draus wird…“

    Da gibt es nichts abzuwarten. Die Sache ist klar wie Klosbrühe. Bei der Schadensersatzklage zu den SV-Kosten aus abgetretenem Recht durch den Sachverständigen gibt es künftig von 10 Urteilen mindestens 6 Schrotturteile mit rechtswidrigen Kürzungen und anteiligen Verfahrenskosten für den Kläger. Und das auch, obwohl VI ZR 357/13 grottenfalsch ist und auch dann, wenn eine andere Abtretungsform vorliegt, als in dem gegenständlichen BGH-Verfahren.

    Wie steht es eigentlich mit der Anwaltshaftung, wenn es erfolgsversprechende Trivial-Alternativen gibt und man trotzdem sehenden Auges Mandantengelder verbrennt?

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