Amtsrichter des AG Frankfurt am Main weist zunächst mit Beschluss vom 24.7.2014 die VHV auf BGH ZR 225/13 hin und verurteilt diese dann mit Urteil vom 14.10.2014 – 30 C 2874/14 (25) – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leserinnen und Leser ,

nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des AG Frankfurt am Main zu den restlichen Sachverständigenkosten vom 14.10.2014 – sowie den zugehörigen Beschluss vom 24.07.2014 – mit einem interessanten Hinweis auf VI ZR 225/13 gegen die VHV Versicherung bekannt. Auch bei dem Amtsgericht Frankfurt differenziert man offensichtlich aufgrund des letzten BGH-Urteils zu den Sachverständigenkosten nach Abtretung an Erfüllungs Statt nach dem jeweiligen Stand des Klägers und nach bezahlter oder nicht bezahlter Rechnung. Diese Differenzierung halte ich zwar für verfehlt, da es keinen Unterschied machen kann, ob eine Rechnung bezahlt, teilbezahlt oder gar nicht bezahlt ist. Auch die Belastung mit einer  Zahlungsverpflichtung ist der Zahlung gleichgestellt. Gegebenenfalls handelt es sich um einen Freistellungsanspruch statt einem Zahlungsanspruch. Ist der Anspruch des Sachverständigen auf Zahlung des berechneten Werklohns jedoch durch Zahlung des Geschädigten erfüllt, hat der Geschädigte gegenüber dem Schädiger und / oder dessen Versicherer gemäß der Grundsatzentscheidung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (=BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = BeckRS 2014, 04270) einen vollen Ersatzanspruch auf die Differenz zu dem vom Versicherer erstatteten  Betrag. Insofern hat das erkennende Gericht zutreffend in dem Hinweis- und Auflagenbeschluss auf die bestehende Rechtslage hingewiesen. Lest bitte Urteil und Beschluss des AG Frankfurt am Main selbst und gebt Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 30 C 2874/14 (25)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d. Vorstand, Constantinstr. 90, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter am Amtsgericht Dr. H. im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO mit Verfahrensstand vom 14.10.2014 für Recht erkannt:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 223,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.05.2014 zu zahlen.

2.      Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.      Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1. ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte – deren Haftung aus dem streitgegenständlichen Unfall zwischen den Parteien unstreitig ist – gemäß den §§ 17, 7 StVG, §§ 249, 823 BGB, § 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung der nicht regulierten Sachverständigenkosten, mithin auf Zahlung von EUR 223,77 – soweit der klägerische Antrag auf Zahlung von EUR 233,77 lautet, hat das Gericht dies mit Blick auf die weitere Klagebegründung als unbeachtlichen Schreibfehler gewertet und ist von dem rechnerischen Differenzbetrag (EUR 899,02 – EUR 675,25) von EUR 223,77 als Klageforderung ausgegangen.

Ausweislich der Bestätigung des Sachverständigen … mit Schreiben vom 23.09.2014 (Bl. 46 d.A.) hat die Klägerin die Rechnungsdifferenz in Höhe von EUR 223,77 an das Sachverständigenbüro gezahlt, weshalb die Klägerin hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten aktivlegitimiert ist.

Der durch einen Unfall Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des erforderlichen Herstellungsaufwands. Für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH-Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450, Tz. 13). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung bzw. Zahlung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.).

Da es jedoch bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten mangelt, welche einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, NJW 2012, 3658). An diesen Voraussetzungen mangelt es vorliegend.

Selbst wenn man der Beklagten in der Bewertung folgen würde, dass das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Honorar überhöht ist, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, dass dieses der Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung oder Zahlung der Rechnung hätte bewusst sein müssen. Ein Auswahlverschulden ist der Klägerin nicht anzulasten.

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2, S.1 BGB, da sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet somit die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung. Wissenstand und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten spielen mithin bei der Prüfung des Erforderlichkeit des Schadensaufwandes eine maßgebende Rolle. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden, günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 – NJW 2014, 1947).

Der Geschädigten kann vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie als Laie hätte erkennen können, dass der Sachverständige ein überhöhtes Honorar geltend macht. Das Netto-Grundhonorar beträgt vorliegend zudem nur etwa 20,0 % des Gesamt-Nettoschaden.

Insoweit kann es der Geschädigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie nicht erkannte, dass eine quasi willkürliche bzw. nicht mehr der Üblichkeit entsprechende Honorarfestsetzung vorliegt bzw. dass der berechnete Preis und die Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

Dieses gilt entsprechend auch für die berechneten Nebenforderungen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Kosten für Fotos etc. auch nach der Auffassung des Gerichts nicht mehr den Rahmen des Üblichen wahren, sondern auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass von der Geschädigten nicht erwartet werden konnte, dieses zu erkennen. Die Nebenforderungen liegen deutlich unter 30% des Grundhonorars, so dass sich alleine hieraus für die Geschädigte kein Anhaltspunkte ergeben musste, dass diese etwaig (teilweise) unangemessen überhöht sind. Hinsichtlich der Frage, welche Nebenforderungen ein Geschädigter als erforderlich ansehen durfte, vermag sich das Gericht insbesondere der Ausführungen des Landgerichts Saabrücken a.a.O. nicht anzuschließen. Die Ausführungen der Beklagtenseite zur Verhältnismäßigkeit von Kosten für Textseiten, Kopien etc. sind im Wesentlichen auch unbehelflich. Die Beklagte zielt hiermit darauf ab, dass in Rechnung gestellte Kosten aufgrund des Verhältnisses zwischen Preis und Leistung unangemessen seien. Dieses ist jedoch nicht relevant, da entscheidend auf Erkennbarkeit für die Geschädigte abzustellen ist.

Insoweit nahezu alle Sachverständigen für entsprechende Positionen unangemessene Kosten geltend machen, so vermag dieses an einer Erforderlichkeit und damit auch der Erstattungsfähigkeit der Kosten nichts zu ändern. Die Beklagte kann weder die Preisgestaltung der Sachverständigen allgemein bestimmen, noch kann diese einem Geschädigten mit entsprechender Argumentation eine Erstattung tatsächlich aufgewandter Beträge verweigern.

2.

Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr.

3, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung gegen das Urteil nicht zuzulassen.

—————————————————–

Amtsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen: 30 C 2874/14 (25)                                                       Frankfurt am Main, 24.07.2014

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr.d.d. Vorstand, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

Beklagte

I.

Das Gericht entscheidet gemäß § 495 a ZPO im schriftlichen Verfahren, weil der Streitwert von 600,00 EUR nicht überschritten wird.

II.

Der beklagten Partei wird aufgegeben, binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses schriftlich auf die Klage zu erwidern. Teilen Sie dem Gericht bitte alles mit, was Sie gegen die Klage einzuwenden haben (z. B. gegenteilige oder ergänzende Sachdarstellung, rechtliche Einwände, Beweisanträge, Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen). Erforderliche Unterlagen sind in Kopie beizufügen, etwaige Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift (Vor- und Zuname, Zustelladresse und ggf. Telefonnummer) zu benennen.

Alle Unterlagen sind stets in ausreichender Anzahl (für das Gericht und jede Klagepartei) einzureichen. Bei anwaltlicher Vertretung gelten die üblichen Grundsätze.

Alle Erklärungen können auch zu Protokoll der Geschäftssteile des Gerichts abgegeben werden.

Gemäß § 499 Abs. 1 ZPO wird darauf hingewiesen, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

Wird der Klageanspruch ganz oder zum Teil schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anerkannt, so ist ohne mündliche Verhandlung ein entsprechendes Urteil gegen Sie zu erlassen.

Hinweis: Es ist wichtig, die Frist einzuhalten. Entscheidend ist der Eingang des Schriftsatzes bei Gericht. Halten Sie die Frist nicht ein, können Sie allein deswegen den Prozess verlieren!

Das Gericht weist daraufhin, dass in Verkehrsunfallschadensfällen, in welchem die Sachverständigenkosten durch den Geschädigten selbst gezahlt worden sind und er diese sodann von der Versicherung des Schädigers ersetzt verlangt, eine Erstattungsfähigkeit der vollen vom Sachverständigen abgerechneten Gebühren mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des BGH, VI ZR 225/13 i.d.R. gegeben sein dürfte.

III.

Der klagenden Partei wird aufgegeben, binnen weiterer 2 Wochen ab Zugang der zu erwartenden Klageerwiderung der beklagten Partei gegebenenfalls auf diese zu erwidern. Im Übrigen gelten die Ausführungen der Ziffer II. entsprechend.

IV.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass jederzeit bei genügender Klärung des Sachverhalts oder Versäumung einer der zuvor unter II. und III. gesetzten Frist eine Entscheidung nach Lage der Akten (Endurteil) ergehen kann, ohne dass ein besonderer Verkündungstermin bestimmt wurde.

Maßgebend ist jeweils das Datum des Eingangs bei Gericht.

V.

Das Gericht behält sich ferner vor, ein Versäumnisurteil entsprechend dem Klageantrag gegen die Beklagtenseite zu erlassen, wenn diese nicht innerhalb der unter Ziffer II. genannten Frist ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigt.

Maßgebend ist jeweils das Datum des Eingangs bei Gericht.

Richter am Amtsgericht

Frankfurt am Main, 28.07.2014

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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32 Antworten zu Amtsrichter des AG Frankfurt am Main weist zunächst mit Beschluss vom 24.7.2014 die VHV auf BGH ZR 225/13 hin und verurteilt diese dann mit Urteil vom 14.10.2014 – 30 C 2874/14 (25) – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

  1. virus sagt:

    Zitat W.W. „Auch bei dem Amtsgericht Frankfurt differenziert man offensichtlich aufgrund des letzten BGH-Urteils zu den Sachverständigenkosten nach Abtretung an Erfüllungs Statt nach dem jeweiligen Stand des Klägers und nach bezahlter oder nicht bezahlter Rechnung. Diese Differenzierung halte ich zwar für verfehlt, da es keinen Unterschied machen kann, ob eine Rechnung bezahlt, teilbezahlt oder gar nicht bezahlt ist.“

    Es kann nicht nur einen Unterschied nicht machen. Es macht keinen Unterschied!

    Auch wenn hier der Kläger gewonnen hat. Die Urteilsbegründungen sind in großen Teilen ein Witz, nein eine Schade. Mutmaßungen und Unterstellungen durchziehen das Urteil. Gar allen Sachverständigen wird unterstellt, ungerechtfertigt hohe Nebenkosten in Rechnung zu stellen.

    Zitat: „Insoweit nahezu alle Sachverständigen für entsprechende Positionen unangemessene Kosten geltend machen …

    Ganz davon abgesehen, dass es sich wie ein roter Faden durch das Urteilt zieht, dass nach Meinung des Richters, das in Rechnung gestellte Honorar insgesamt als überhöht anzusehen ist.

    Da fragt man sich doch, woher kommen all diese Weisheiten. War der Richter im vorherigen Leben Kfz-Sachverständiger oder hat er neben dem Jura-Studium gar einen Abschluss in Betriebswirtschaft? Und dann noch auf VI ZR 225/13 abzustellen? Kann es sein, dass dieses Urteil vom Richter nicht gelesen bzw. inhaltlich nicht verstanden wurde? Fragen über Fragen.

    Während der IV. Senat am BGH der Versicherungswirtschaft gestern ein Milliarden-Geschenk überreichte, indem die Richter es nicht für erforderlich hielten, dass per Gutachten der Allianz-Versicherer seine Gewinnkalkulationen und den daraus an den Lebens-Versicherten zu zahlenden Anteil offen legen muss, soll der unabhängige Kfz-Gutachter nach dem eingeimpften Willen ebend dieser Versicherungswirtschaft sein letztes Hemd ausziehen?

    Meine Erkenntnis – neben einer Zweiklassen-Medizin haben wir es immer mehr mit einem Zweiklassen-Rechtsstaat zu tun. Wobei die Prämissen klar gesetzt sind: Allein dem Kapital gebührt das – vom Volk zu finanzierende – Recht.

  2. BORIS sagt:

    @ virus
    Deinen Ausührungen ist nicht zu widersprechen. Wichtiger jedoch ist die Frage nach den Ursachen solcher, zumindest teilweise fataler Beurteilungsansätze „im Namen des Volkes“. Inzwischen ist bei uns in Deutschland das Unrechtsgefühl weitestgehend abhanden gekommen. Wer engagiert sich denn in einem solchen Fall überhaupt noch? Deine letzte Erkenntnis könnte auch ein Leitspruch der HUK-Coburg sein. Dennoch gibt es Richterinnen und Richter, die ihrem Eid verpflichtet ordentliche Arbeit machen und Urteile absetzen, die es verdienen, „im Namen des Volkes“ publiziert zu werden. Mein Gedanke: Kopiere doch einfach dieses Urteil sowie die Kommentare und schicke alles zuzsammen „an die Spitze“ des AG und LG Frankfurt zur Information und zum Verbleib. Du wirst keine Reaktion erwarten dürfen, aber auf Dauer erkennt man , dass sich an der Basis unwillig und nicht einverstanden was regt und das wäre doch schon mal ein Anfang.

    BORIS

  3. Colombo sagt:

    Hallo, W.W.,

    da lese ich:
    „Das Gericht weist daraufhin, dass in Verkehrsunfallschadensfällen, in welchem die Sachverständigenkosten durch den Geschädigten selbst gezahlt worden sind und er diese sodann von der Versicherung des Schädigers ersetzt verlangt, eine Erstattungsfähigkeit der vollen vom Sachverständigen abgerechneten Gebühren mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des BGH, VI ZR 225/13 i.d.R. gegeben sein dürfte.“

    Was ist das denn für eine merkwürdige Unterscheidungsmaxime und wieso „Gebühren“ und wieso „gegeben sein dürfte“ ? Wäre die Zuverlässigkeit von Straßenkarten so schlecht, wie manche Rechtsansichten, käme mancher Autofahrer nicht an das gewünschte Ziel. Ein Kläger muss für ein Gerichtsverfahren zahlen und finanziert damit auch den Justizapparat insgesamt sowie das Richtergehalt. Darf er vor diesem Hintergrund nicht eine neutrale und qualifizierte Arbeit als Gegenleistung erwarten ? Eine elitär orientierte Tätigkeit mag für Kammerdiener bei Hofe ja noch verständlich sein, ist aber ansonsten wohl ebenso verfehlt, wie die Anmaßung von verunglimpfenden Bewertungen an die Adresse der Rechtsuchenden.

    Colombo

  4. Karle sagt:

    @RA Schwier

    Ich glaube kaum, dass der BGH die Nebenkosten aufgrund der Höhe „durchgewunken“ hat. Der BGH hat vielmehr in der Entscheidung VI ZR 225/13 – im Gegensatz zu dem Schrotturteil VI ZR 357/13 – nur das Schadensersatzrecht konsequent umgesetzt. Dem Geschädigten wurde (in diesem Falle) NICHT angelastet, dass er eine Überhöhung der Kosten hätte erkennen können. Nicht mehr und nicht weniger. 1,80 EUR / km war jedoch eine Gradwanderung, die auch anders hätte ausgehen können (siehe: ADAC-Autokostentabelle = für jedermann abrufbar)? Mit diesen Nebenkosten beim BGH einzulaufen war hochriskant.

    Bei der schadesersatzrechtlichen Auseinandersetzung geht es nun mal nicht um die „Angemessenheit“. Im Schadensersatzprozess geht es nur um die Erforderlichkeit und bestenfalls um einen Anspruch nach § 254 BGB (Schadensminderungspflicht des Geschädigten). Wenn man hier selbst die Diskussion um die Angemessenheit eröffnet oder die Argumentation der Gegenseite weiter anfacht, kann man das Buch gleich zumachen. „Angemessenheitsanwälte“ sind bei der Auseinandersetzung um die Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess völlig fehl am Platze.

    In Sachen Sachverständigenkosten hat es SV F.Hiltscher zutreffend ausgeführt. Nebenkosten, wie vom BGH in der Entscheidung VI ZR 225/13 nicht beanstandet, sind werkvertraglich kaum darstellbar. Deshalb verwundert es um so mehr, weshalb der BGH nicht auf den Forderungsausgleich verwiesen hat. Denn dann hätte der Sachverständige in der werkvertraglichen Auseinandersetzung wohl eines auf die Mütze bekommen?

    Natürlich kann man weit entfernte Aufträge annehmen. Warum auch nicht? Das ist jedoch eine Art von „Privatvergnügen“, die nicht zu Lasten des Unfallgegners gehen kann. Da muss man gelegentlich schon das Gehirn einschalten und die Kirche im Dorf lassen bzw. irgendwann den Sack zumachen. Und das nicht erst bei 100 km à EUR 1,80. Bei reinen Fahrtkosten in Höhe von EUR 50,00 dürfte die Schmerzgrenze für „Fernaufträge“ erreicht sein.

    „Schreibkosten“ wäre auch so ein Thema – aber besser hier nicht.

    Geld frisst Hirn trifft wohl auch bei den Sachverständigenkosten einiger „Kollegen“ zu?

    Ausreißer wie diese legitimiert aber noch lange nicht den BGH zu einer „linken Tour“ oder zur „Sippenhaftung“, wie z.B. mit der Entscheidung VI ZR 357/13 geschehen.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Karle,
    das BGH-Urteil VI ZR 357/13 ist eine Einzelfallentscheidung, die nur die regionalen Gegebenheiten in der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Region wiederspiegelt. Verallgemeinern läßt sich dieses Urteil VI ZR 357/13 nicht – im Gegensatz zu den Grundsatzurteilen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13.

  6. Karle sagt:

    @Willi Wacker

    Das sehe ich im Grunde zwar genauso, nur die Versicherer und ihre Anwälte eben nicht. Das mit der regionalen Gegebenheit greift auch nicht. Lichtbildkosten sind z.B. nicht regional und liegen meist im Bereich der gegenständlichen BGH-Entscheidung. Ebenso die Fahrtkosten.

    Entsprechende Kürzungsschreiben und Schriftsätze der Versicherungsanwälte sind schon reichlich im Umlauf. Da liest sich die Sache dann völlig anders. Wer erklärt nun den Gerichten, dass es sich bei VI ZR 357/13 um eine (falsche) Einzelfallentscheidung handelt, die von einem „Versicherungsmaulwurf“ untergeschoben wurde oder dass diese Entscheidung bestenfalls nur bei einer Abtretung an Erfüllungs statt anzuwenden ist, wenn all dies nicht in dem BGH-Urteil steht? Vielleicht die „Angemessenheitsanwälte“ die der BVSK-Liste fröhnen oder die Mehrzahl der Anwälte, die nicht einmal die Grundsätze des Schadensersatzrechtes drauf haben? Oder vielleicht die, die bei der fiktiven Abrechnung bereits nach einem Prüfbericht durch die Versicherer die Segel streichen?
    Aber selbst wenn, stellt sich schon die nächst Frage: Hat der Richter überhaupt Zeit und Lust, sich in diese komplexe Materie einzuarbeiten bzw. liest er überhaupt die entsprechenden Schriftsätze?

    Das (gewollte?) Chaos durch dieses Urteil ist damit vorprogrammiert.

    Deshalb geht nur noch erfolgreich Geschädigter gegen den Schädiger auf Grundlage von VI ZR 225/13.

    Wer’s nicht glaubt, wird künftig nur noch Schiffbruch erleiden.

  7. RACA sagt:

    Bei den Fahrtkosten sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Im hiesigen Raum zwischen Elbe und Weser ist eine Fahrtstrecke von mehr als 50 km einfache Entfernung vom Sitz des Sachverständigen zur Werkstatt oder zum Geschädigten nicht außergewöhnlich. Die Sachverständigen sind hier auch nicht so häufig vertreten, dass in Wohnort- oder Werkstattnähe ein große Auswahl besteht. So verallgemeinern wie von Karle dargestellt, läßt sich daher die Sache mit der Entfernung und den Kosten nicht.
    Sicherlich lassen sich gegen Fahrtkosten von über 1,00 EUR je km Einwände finden. Die Anwendung der ADAC Tabelle und die Basierung der Fahrtkosten auf dieser Grundlage dürfte aber durchaus begründbar und den Richtern auch darstellbar sein. Bei weiter entfernten Begutachtungen sollte man darüber nachdenken, ob für die Fahrtzeit darüber hinaus gegebenfalls gesondert ein Stundenentgelt angesetzt wird.

    Der Rückgriff nur für Fahrtkosten auf das JVEG dürfte meines Erachtens nicht zulässig sein. Denn dann müßten alle Kosten auf dieser Gurndlage berechnet werden. Ob dies wirklich günstiger wird, halte ich für durchaus fraglich.
    In einem Fall sollte ein gerichtlich bestellter Sachverständiger den Wiederbeschaffungswert, den der vorgerichtlich beauftragte Sachverständige festgestellt hatte, überprüfen. Der vorgerichtlich bestellte Sachverständige hatte ca. 750 EUR in Rechnung gestellt, der gerichtlich bestellte Sachverständige rechnete mit dem Gericht über ca. 1.500 EUR ab. Warum der gerichtlich bestellte Sachverständige einen so viel höheren Aufwand gehabt haben soll erschließt sich mir nicht. Die Gerichte sollten vielleicht des öfteren den gerichtlich bestellten Sachverständigen bei ihren Abrechn ungen genauer auf die Finger schauen bevor sie im Wege der Rosinenpickerei bei den Sachverständigen nur die Fahrtkosten nach JVEG berechnen.

  8. Fred Fröhlich sagt:

    @RACA
    „Der Rückgriff nur für Fahrtkosten auf das JVEG dürfte meines Erachtens nicht zulässig sein. Denn dann müssten alle Kosten auf dieser Grundlage berechnet werden. Ob dies wirklich günstiger wird, halte ich für durchaus fraglich“
    Ich habe es nachgerechnet:
    z. B. Sachkosten für einen Skoda Superb nach ADAC: 59,8 C/km
    Honorarsatz für SV nach JVEG Gruppe 8 = 100,- Std.
    Legt man eine durchschnittliche Reisezeit von 80 km/h (geht nur auf dem Lande) zu Grunde = 1,25 €/km
    Gesamt: 1,25 + 0,598 = 1,85 €/km
    Selbst streng nach JVEG gerechnet: 0,30 + 1,25 = 1,55 €/km
    Also unter 1,55 €/km geht eigentlich gar nichts (gesetzlich nach JVEG)! Es ist also eindeutig nicht günstiger!
    Der Hase liegt allerdings da im Pfeffer, das „ehrenwerte“ Richter der Meinung sind, die Fahrzeit wäre im Grundhonorar bereits enthalten – aus dem JVEG werden die „Rosinen“ herausgepickt.
    Frage an die RAs: Was muss den „Ehrenwerten“ vorgetragen werden, damit sie die „Kröten“ mitessen MÜSSEN?
    Argumentation: Es muss einen relevanten Unterschied geben zwischen Besichtigung im SV-Büro (bei gleicher Schadenhöhe ist das Grundhonorar identisch) und Besichtigung vor Ort mit km und Fahrzeit. Dieser kann sich nicht in 30 Cent/km ausdrücken, da 1. Gerichts-SV die Fahrtzeit zzgl. 30 Cent/km vergütet bekommen und 2.
    30 Cent/km die tatsächlichen Sachkosten eines PKW (nach ADAC) nicht decken.

  9. Karle sagt:

    @RACA

    Bei einer geschätzten Zahl von mehr als 10.000 Kfz-Sachverständigenbüros halte ich es für ein Gerücht, dass einer oder mehrere Sachverständige nicht in einem Radius von 25 km zu erreichen sind. Es gibt zwar einige „Hintertupfingen-Ausnahmen“. Die Wahrscheinlichkeit liegt hierbei wohl deutlich unter 5%. Über diese Fälle sprechen wir auch nicht, sondern über die restlichen 95%.

    Grundsätzlich geht es auch nicht um die Rechtfertigung irgendwelcher Fahrtkosten, sondern nur darum, was machbar ist und was man nach außen darstellen kann. 50 km einfach = 100 km gesamt x 1,80 Euro gemäß BGH-Urteil = 180,00 Euro Fahrtkosten zzgl. 19% Märchensteuer => Kopfschuss!!!!

    Eines hat sich jedoch bestätigt. Die Diskussion geht sofort immer wieder hin zur Angemessenheit. Angemessenheit hat jedoch im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Maßgeblich ist immer nur die Sicht des Geschädigten. Bei 180 Euronen könnte der aber vielleicht doch erkennen, dass Fahrtkosten in dieser Höhe möglicherweise etwas zu hoch erscheinen, oder die Kosten nicht aus dem Ruder gelaufen wären, hätte man einen Sachverständigen aus dem Umfeld beauftragt? Zumindest wenn es Stress mit dem gegnerischen Versicherer gibt, könnte der Geschädigte beim nächsten mal von einer Beauftragung absehen oder bei Empfehlungen von diesem Sachverständigen abraten. Der Sachverständige schadet sich mit hohen Fahrtkosten am Ende also selbst.
    Weite Fahrstrecken nimmt der SV in der Regel in Kauf, um den Auftrag mitzunehmen bzw. um ihn nicht zu verlieren. Demzufolge sollte man den Bogen nicht überspannen.

    Wohin die Preistreiberei geführt hat, sieht man ja bestens an dem letzten BGH-Urteil = interessensgesteuerte Willkürrechtsprechung. Was muss denn eigentlich noch alles passieren, bis auch die beratungsresistenten Abgreifer endlich aufwachen? Eine Entscheidung wie diese war nur möglich, weil hohe bzw. überhöhte Sachverständigenkosten die Neiddebatte (auch bei den Gerichten) angeheizt haben und nach wie vor befeuern.

    @Fred Fröhlich

    Die Fahrzeit kann man nur separat berechnen. Arbeitszeit für die An- und Abfahrt kann man nicht mit den Fahrtkosten pro km pauschalieren. Einmal gibt es Stau, dann wieder eine Stadtfahrt und dann eine schnelle Autobahnverbindung. Auch eine Honorartabelle, die sich an der Schadenshöhe orientiert, ist kalkulatorisch fehlerhaft, sofern sie mit Pauschalbeträgen (einschl. Fahrzeit) kalkuliert wird.

  10. Ra Imhof sagt:

    @Fred
    Man muss BGH v. 23.01.2007 VI ZR 67/06 Rz.21 wörtlich zitieren.
    JVEG ist danach weder direkt noch analog anwendbar.

  11. Ra Imhof sagt:

    @ Karle
    es geht um die Erreichbarkeit sowohl qualifizierter SV,als auch um die Erreichbarkeit unabhängiger SV,nicht um die Erreichbarkeit von DEKRA,TÜV oder SSH-Sachverständigen oder irgendwelchen Wochenend-SV,die zu einem ganz erheblichen Umfang für die Gegenseite des Unfallopfers arbeiten oder eben nicht über die nötige Qualifikation verfügen.
    Goslar hatte da schon im letzten Jahr die richtige Empfehlung.
    Gem.§249 II,1 BGB darf der Geschädigte die für ihn bestmögliche Auswahl treffen,die seinen Interessen am nächsten kommt.
    Er ist gut beraten,einen unabhängigen SV zu beauftragen.
    Diesen gibt es oft nicht einmal in 50 Km Entfernung.

  12. Karle sagt:

    @RA Imhof

    Na dann viel Spass bei Gericht. Mit dieser Argumentation sind die nächsten Urteilspleiten bereits vorprogrammiert. Der W. giert bestimmt schon auf die entsprechenden Prozesse. Damit auch alle Forderungen der Versicherer bis zum Ruhestand beim BGH erfüllt sind.

    Die Qualifikation interessiert die meisten Gerichte einen feuchten Kehricht. Sieht man doch tagtäglich bei der Auswahl von Gerichtssachverständigen. Da sind jede Menge Soldaten der DEKRA, SSH, usw. vertreten. Und das auch bei Prozessen, wo es um richtig viel Geld oder auch um Ferien im Knast geht. Einspruch – abgelehnt! Bei den Außergerichtlichen ist das natürlich völlig anders. Da wird der Richter bei einem Honorarprozess um 50,00 oder 100,00 Euro die Qualifikation genau unter die Lupe nehmen und Fahrt- bzw. Flugkosten auch für 500 km zusprechen. Denn wirklich unabhängige SV gibt es vielleicht noch 50 oder 100 in der ganzen Republik – wenn überhaupt.

    Immer weiter so mit dem Versuch der Rechtfertigung überhöhter Sachverständigenkosten oder der Verteidigung von Kostenpositionen, die einfach nicht darstellbar sind – bis kein Stein mehr auf dem anderen liegt.

  13. Hirnbeiss sagt:

    @Ra Imhof says:
    13. Februar 2015 at 08:06
    „Er ist gut beraten, einen unabhängigen SV zu beauftragen.
    Diesen gibt es oft nicht einmal in 50 Km Entfernung.“

    RA sollten nicht von einem Extrem in das Andere fallen und auch mal Vernunft voranstellen.
    Wenn unabhängige SV aus 50km Entfernung mit vollem Fahrkosten-u. Zeitausgleich zu beauftragen sind, dann sind auch Referenzwerkstätten in 20km Entfernung zumutbar.
    Jener SV, der den Auftrag gerne ausführen möchte, wird das auch mit dem entsprechenden „Fingerspitzengefühl“ bezüglich der Fahrkosten/Zeiten handhaben.
    SV welche meinen, „je weiter, je lieber und desto mehr Euronen“ sollten sich als Taxifahrer betätigen und können dann alles verrechnen, aber wenigstens keinen Schaden mehr in der SV-Branche anrichten.
    Ich warne davor, SV noch zu ermutigen, solche Fahrkosten voll zu verrechnen. Es gibt viele Gründe, ein vernünftiges Mittelmaß einzusetzen.
    Scheinbar sehen RA schon die nächste Geldquelle, jene Prozesse zu führen, welche es den Geschädigten verbietet, wegen der Schaden-Geringhaltungspflicht SV ab einer XY km Entfernung zu beauftragen.
    Das kommt so sicher, wie die Unvernunft u. Geldgier so mancher SV u. RA..
    Macht weiter so, bis vielen der Kragen platzt, es kann sich ja nur ein weiterer Nachteil für SV ergeben.
    Wollen wir aber das? Sicherlich nicht!
    Also kann nur die Folge sein, sich mit jenen Kollegen, welche völlig überzogene Honorarkosten verrechnen, nicht mehr solidarisch zu erklären.

  14. Fred Fröhlich sagt:

    @ Ra Imhof
    Danke!

    @ Hirnbeiss
    „Also kann nur die Folge sein, sich mit jenen Kollegen, welche völlig überzogene Honorarkosten verrechnen, nicht mehr solidarisch zu erklären“
    Da stimme ich ihnen uneingeschränkt zu.
    Darum geht es aber überhaupt nicht. Es geht darum, dass die seit Jahren bewährten und korrekten Nebenkosten massiv angegriffen werden. Schaut in die Honorartabellen von VKS und BVSK. Hier betragen die Fahrtkosten je km im Mittel 1,48 bzw. 1,04 €/km. Und das soll dann völlig unsachlich auf 30 Cent/km reduziert werden? Es stand hier schon im Blog, für 30 Cent kann man (lt. ADAC) einen Hyundai I 10 o.ä. fahren. Diese 30 Cent (nach JVEG) sind ein Witz! Und als Antwort darauf schlagen Sie vor, den Schwanz einzuklemmen und mit denen, die dagegen kämpfen wollen, sich nicht zu solidarisieren?
    Wie sieht ihre Lösung/Strategie aus? Welche Fahrkosten halten sie denn für angemessen? Was machen sie, wenn der „Ehrenwerte“ die (schon mit Augenmaß und Fingerspitzengefühl) berechneten Fahrkosten auf 30 Cent zusammenstreicht?

  15. Götz v. Berlichingen sagt:

    Hi Karle
    da bist du ja wieder,du Versicherungsmietmaul.
    Und immer feste druffdreschen auf die wenigen,die noch den Karren ziehen.
    Dann überholt ihr noch den Richter W.

  16. Alibaba sagt:

    @ Hirnbeiss
    ey Alder,odder kaufste disch doch en Fahrrad für de Besischdischung.
    Do reischd ewwer aaach e dreigang-Nabeschaldung,gell,also des klassische Ommafahrrad—kost nix,weil es schdeht scho im Hof
    Hellau!

  17. Schnulli sagt:

    Hallo Karle,
    da geht es Dir nun wie der Pegida. Wenn die Gegenseite nicht mehr weiter weiß, dann versucht man es mit Denunzierung, Diskreditierung und Beleidigung oder mit einer Lagerzuweisung. Mach Dir nichts draus. Was ist eigentlich schädlicher für die Sachverständigen? Ein Versicherungsmietmaul oder Geschädigtenanwälte die dem F. und dem W. auf den Leim gehen?

  18. Hirnbeiss sagt:

    @ Alibaba
    „ey Alder,odder kaufste disch doch en Fahrrad für de Besischdischung.
    Do reischd ewwer aaach e dreigang-Nabeschaldung,gell,also des klassische Ommafahrrad—kost nix,weil es schdeht scho im Hof
    Hellau!“

    Hi Alibaba,
    Du bist ja gut drauf.
    Du siehst das richtig und mit Humor.
    Aber was machen jene SV, bei denen kein „Ommarad“ im Hof steht und sich kein Rad mehr kaufen können, weil es keine Gutachtenaufträge mehr gibt und sie auch koa Diredari mehr ham, um sich so ein Rad zu kaufen? Keine GA mehr aus den Gründen einer teureren Beweissicherung als der Schaden selbst?
    Juchu!

    @Fred Fröhlich
    „Es geht darum, dass die seit Jahren bewährten und korrekten Nebenkosten massiv angegriffen werden. Schaut in die Honorartabellen von VKS und BVSK. Hier betragen die Fahrtkosten je km im Mittel 1,48 bzw. 1,04 €/km.“

    Hi Fred,
    Ich kenne niemanden der seit Jahren bei Schadensummen bis 3500.- unbeanstandet z. Bsp. € 248.- an Nebenkosten verrechnet. Ich lerne aber täglich dazu, wie selbstverständlich das sein soll, da es ja Verbandslisten gibt! (welche aber ohne Sinn und Verstand gehandhabt werden).
    Wenn jeder SV, wie früher auch, seine Kosten u. auch die Gewinne ordentlich kalkulieren würde, kämen solche Auswüchse erst gar nicht zustande. Jeder orientiert sich nur an den Höchstbeträgen und meint aufgrund von Wunschlisten dazu berechtigt zu sein.
    Dieses kurzsichtige Denken macht den SV den Garaus, bevor es zum Berufsbild und zu einer Honorarordnung kommt.
    Jeder Gummi reisst wenn man ihn überdehnt.

  19. Schnulli sagt:

    @Hirnbeiss

    „Jeder Gummi reisst wenn man ihn überdehnt.“

    Wie wahr, wie wahr. Den Testosterongesteuerten kostet so etwas gelegentlich Alimente, geldgesteuerte Sachverständige hingegen irgendwann den Job.

  20. Fred Fröhlich sagt:

    @Hirnbeiss @Schnulli @Alibaba

    Also ich weiß auch nicht. Ich stelle ein konkretes Problem (30 Cent) zur Diskussion und bekomme nur Gelabber von irgendwelchen Gummis, Testosteronsteuerung und kurzsichtigen Denkweisen zur Antwort.
    Wenn sie nichts Nützliches beitragen können oder wollen, schweigen sie doch lieber?
    Meines Wissens entstehen die Honorartabellen durch Befragungen des SV ihrer Verbände. Diese widerspiegeln die sorgfältigen Kalkulationen von Kosten und Gewinnen (wie schon immer und nicht nur früher) und sind keineswegs „Wunschlisten“!
    Demnach sind Fahrkosten von 1,- €/km völlig korrekt, 30 Cent nicht!
    Mehr als 50,- € Fahrkosten halte auch ich für nicht darstellbar.
    Jeder Handwerker und Arzt, bis hin zum Pizzaboten kalkuliert und berechnet Fahrt- bzw. Anlieferungskosten. Und jetzt würde ich gern den sehen, der dafür 30 Cent/km berechnet?
    Selbst die SSH-Fuzzies dürfen ab dem 11. km Fahrkosten berechnen: 16,81 €. Das entspricht bei 22 km Gesamtfahrstrecke einem Satz von 76 Cent/km.

  21. Karle sagt:

    @ Fred Fröhlich

    Vieleicht bekommen Sie nicht die gewünschten Antworten, weil es hier um schadensersatzrechtliche Belange geht?

    Welche Fahrtkosten „angemesen“ sind, bedarf auch keiner Diskussion, da die Höhe der Fahrtkosten das werkvertragliche Verhältnis betrifft.

    In der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung geht es letztendlich nur darum, ob der Geschädigte eine mögliche Überhöhung irgendwelcher Nebenkosten hätte erkennen können (= Verstoß gegen § 254 BGB). Dazu müsste er die jeweils betriebswirtschaftliche Kalkulation des Sachverständigen sowie die Kostenkalkulation der Mitbewerber kennen. Nachdem dies unmöglich sein dürfte und auch von einem Geschädigten nicht verlangt wird, hat er wohl nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen und hat demzufolge Anspruch auf den vollständigen Schadensausgleich gemäß § 249 BGB. Ob 30, 60 oder 100 Cent/Kilometer spielt also überhaupt keine Rolle. Darüber hinaus sind sogar „überhöhte Sachverständigenkosten“ erstattungsfähig (BGH VI ZR 67/06).

    Wer sich im Schadensersatzprozess auf Diskussionen zur „Angemessenheit“ einzelner Positionen einlässt, hat

    1. den falschen Anwalt und
    2. den Prozess schon so gut wie verloren.

    Denn dann ist man der gegnerischen Versicherung voll auf den Leim gegangen. Im Schadensersatzprozess ist nämlich die Versicherung beweisbelastet für einen möglichen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensgeringhaltungspflicht und nicht umgekehrt (BGH VI ZR 225/13).

  22. Fred Fröhlich sagt:

    @ Karle

    sie haben Punkt 3. vergessen: einen Richter, den Schadenersatz und Angemessenheit überhaupt nicht interessieren und der OHNE Antrag der gegnerischen Versicherung, von sich aus die Fahrtkosten auf 30 Cent /km herunterstreicht.
    Und dann?

  23. Karle sagt:

    @ Fred Fröhlich

    Sofern der Richter die Nebenkosten auf JVEG kürzt, dann hat zu 95% entweder der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung geklagt (VI ZR 35/7/13) und/oder der Richter ist nicht ganz dicht.

    Dann hilft auch keine Auseinandersetzung zur „Angemessenheit“ im Schadensersatzprozess. In der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung ist kein Raum für „Angemessenheit“. Sofern der Richter diesen simplen Rechtszusammenhang – auch nach Vortrag – nicht kapiert, kann man das Buch sowieso zumachen.

    An anderer Stelle steht, wie es RICHTIG gemacht wird.

    GESCHÄDIGTER klagt gegen den UNFALLGEGNER auf BEZAHLTE Sachverständigenrechung (VI ZR 225/13).

    Jede weitere Diskussion ist entbehrlich. Die um die Nebenkosten im Rahmen der Schadensersatzforderung sowieso.

    Irgend so ein Wichtigtuer hatte vor einiger Zeit einmal geschrieben „was angemessen ist sei auch erforderlich“. Wegen blöden Sprüchen wie diesen und der Tatsache, dass viele Anwälte mit der Diskussion um die Angemessenheit den Versicherunsanwälten voll ins offene Messer laufen, haben wir heute den Salat. Alle Welt diskutiert über die „Angemessenheit“ im Schadensrersatzprozess – ohne das Gehirn einzuschalten.

  24. Ra Imhof sagt:

    @ Karle
    Was bereits angemessen ist, das ist auch ohne Weiteres als erforderlich einzustufen!
    Was ist daran falsch?
    Wer ist ein Wichtigtuer,wenn er das ausspricht,was Versicherungen nicht hören wollen?
    Werkvertraglich üblich sind Honorarbandbreiten(Staudinger §632 BGB Rz.39;BGH X ZR 42/06)
    Liegen die einzelnen Positionen der Honorarrechnung innerhalb der Bandbreiten der VKS/BVK Honorarumfrage 2012/2013,dann sind sie Üblich i.S.v.§632 BGB.
    Wer das-der Vollständigkeit halber hilfsweise- in seiner Klage aufzeigt,der hat bestimmt nicht bereits verloren,sondern sorgfältig gearbeitet,nämlich aufgezeigt,dass die Behauptungen der Gegenseite zur Überhöhung der Gutachterkosten nicht zutreffen.

  25. Karle sagt:

    @RA Imhof

    „Was bereits angemessen ist, das ist auch ohne Weiteres als erforderlich einzustufen!“
    „Was ist daran falsch?
    Wer ist ein Wichtigtuer,wenn er das ausspricht,was Versicherungen nicht hören wollen?“

    Grundsätzlich falsch daran ist, wenn man sich im Schadensersatzprozess auf die „Angemessenheit“ einlässt. Genau das ist das Ziel der Versicherer. Die lachen sich nämlich kaputt, sobald der Klägeranwalt hier mit einsteigt. Wegen der „hilfsweise“ angebotenen Beweise zur „Angemessenheit“ durch die Klägeranwälte haben wir nämlich den ganzen Salat hin zum Werkvertrag in der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung. Viele kommen gleich in der Klageschrift mit diesem Mist daher. Maßgebend im Schadensersatzprozess ist aber nicht, was „angemessen“ ist, sondern nur, ob der Geschädigte als Laie ex ante erkennen konnte, ob das Sachverständigenhonorar möglicherweise überhöht ist. VKS-, BVSK- oder sonstige Listen muss der Geschädigte nicht kennen. Für einen Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ist ausschließlich die Beklagte beweispflichtig (VI ZR 225/13)! Es bedarf also keiner „Unschuldsargumente“ vorab durch die Klägerseite. Da der Beweis eines Verstosses zur Schadensminderungspflicht der Versicherung kaum gelingen wird, ist hier Ende der Fahnenstange. Der seriöse Richter mit Durchblick kann dann nur noch auf den Forderungsausgleich verweisen. Bei den anderen ist sowieso Hopfen und Malz verloren, egal was man schreibt. Maßgebend für den Schadensersatzprozess sind nur die Urteile des VI. Zivilsenats. Genau das wollen die Versicherer jedoch nicht hören und klopfen sich auf die Schenkel, wenn Geschädigtenanwälte aktiv mit Argumenten des X. Zivilsenates daherkommen.

    „Werkvertraglich üblich sind Honorarbandbreiten(Staudinger §632 BGB Rz.39;BGH X ZR 42/06)
    Liegen die einzelnen Positionen der Honorarrechnung innerhalb der Bandbreiten der VKS/BVK Honorarumfrage 2012/2013,dann sind sie Üblich i.S.v.§632 BGB.“

    Genau!! Werkvertraglich üblich = Werkvertragsrecht = der X. Zivilsenat = WERKVERTRAGSPROZESS!! So auch X ZR 80/05 und X ZR 122/05. Das sind alles Entscheidungen, die in einem Schadensersatzprozess nichts zu suchen haben. Maßgebend sind hier nur VI ZR 67/06, VI ZR 225/13 sowie die Fiasko-Entscheidung VI ZR 357/13.

    „Wer das-der Vollständigkeit halber hilfsweise- in seiner Klage aufzeigt,der hat bestimmt nicht bereits verloren,sondern sorgfältig gearbeitet,nämlich aufgezeigt,dass die Behauptungen der Gegenseite zur Überhöhung der Gutachterkosten nicht zutreffen.“

    Da bin ich völlig anderer Meinung. Wer das -der Vollständigkeit halber hilfsweise- in seiner Klage aufzeigt, verschiebt den Schadensersatzprozess aktiv in das Werkvertragsrecht und muss mit allen negativen Konsequenzen in der weiteren Auseinandersetzung rechnen. Genau deshalb haben wir diverse Entscheidungen, bei denen das SV-Honorar im Schadensersatzprozess unter werkvertraglichen Gesichtspunkten gekürzt wurde. Viele Anwälte meinen, sie können es sich leichter machen, indem man mit der „Angemessenheit“ der Sachverständigenkosten bereits in der Klageschrift „hilfsweise“ argumentiert. Ich hingegen halte diese Strategie für einen elementaren Anwaltsfehler (Anwaltshaftung).

    Im Schadensersatzprozess würde ich deshalb werkvertragliche Vorträge meiden wie der Teufel das Weihwasser.

  26. Jörg sagt:

    Karle@
    „Im Schadensersatzprozess würde ich deshalb werkvertragliche Vorträge meiden wie der Teufel das Weihwasser.“
    Das ist zweifelsfrei richtig, wenn man denn die Interessen des Mandanten betreibt.

    Aber es gibt ja auch noch eigene Interessen – am liebsten dann vorm LG – besser noch vor dem OLG. Bedauerlicherweise muss man da aber erst einmal hinkommen, sonst wär’s ja leichter. Und wenn’s daneben geht dann waren es mal wieder böse Richter.

  27. Ra Imhof sagt:

    @Karle
    ich bleibe bei meiner Meinung.
    Ich habe mit meiner Vorgehensweise durchgehend Erfolg,sie offenbar nicht.

  28. Karle sagt:

    @RA Imhof

    Ja, immer schön weiter so mit der „hilfsweisen Angemessenheit“ in Richtung Abgrund. Wen interessiert es schon, wenn am Ende der ganze Karren den Bach runter geht? Wie im Managerwesen. Hauptsache ich und nach mir die Sintflut. Wer hat eigentlich das Verfahren zu dem BGH-Urteil VI ZR 357/13 so „erfolgreich“ an die Wand gefahren, wodurch nun ALLE Kfz-Sachverständigen eine Klage aus abgetretenem Recht in die Tonne kloppen können? Da wurde doch auch „hilfsweise“ mit der Angemessenheit operiert? Durchgehender Erfolg sieht wohl anders aus, oder?

  29. Jörg sagt:

    @Karle
    „Wer hat eigentlich das Verfahren zu dem BGH-Urteil VI ZR 357/13 so “erfolgreich” an die Wand gefahren, wodurch nun ALLE Kfz-Sachverständigen eine Klage aus abgetretenem Recht in die Tonne kloppen können? “

    Ja wer war das denn?? Genau jener mit den eigenen Interessen im Fokus und dem durchgehenden Erfolg. Es sind die Totengräber der Zunft die auch die eigene Oma noch verkaufen. Widerlich.

  30. Hirnbeiss sagt:

    @Fred Fröhlich says:
    15. Februar 2015 at 11:11

    „Wenn sie nichts Nützliches beitragen können oder wollen, schweigen sie doch lieber?
    Meines Wissens entstehen die Honorartabellen durch Befragungen des SV ihrer Verbände. Diese widerspiegeln die sorgfältigen Kalkulationen von Kosten und Gewinnen (wie schon immer und nicht nur früher) und sind keineswegs “Wunschlisten”!
    Demnach sind Fahrkosten von 1,- €/km völlig korrekt, 30 Cent nicht!
    Mehr als 50,- € Fahrkosten halte auch ich für nicht darstellbar.

    Hi Fred noch fröhlich,
    Du wirst bald m.E. Gelegenheit haben Spiegelungen zu erkennen, die wunschgemäß auf JVEG geänderten BVSK Honorarbefragungen in sich beinhalten. Der GF F. wird vorpreschen als vorbildlicher Versicherungslakaie und sich anbiedern JVEG zu predigen, oder einfach zu behaupten.
    Um welchen Einsatz 100.-, 200.- oder mehr wollen wir wetten.
    Viele der BVSK Mitglieder brennen doch schon darauf wieder verheizt zu werden. Ja unsere HUK, unser BVSK , unsere Dummheit.
    Warten wir es ab was sich tut.

  31. RA Schepers sagt:

    Gestern auf dem Rosenmontagszug in Köln haben sie nicht nur Kamelle und Strüssjer, sondern auch Respekt, Anstand und Niveau geworfen.

    Wer etwas davon abhaben will, einfach bei mir melden. Ich habe reichlich davon gefangen und gebe gerne was ab …

  32. Hirnbeiss sagt:

    RA Schepers says:
    17. Februar 2015 at 13:58
    „Gestern auf dem Rosenmontagszug in Köln haben sie nicht nur Kamelle und Strüssjer, sondern auch Respekt, Anstand und Niveau geworfen.
    Wer etwas davon abhaben will, einfach bei mir melden. Ich habe reichlich davon gefangen und gebe gerne was ab …“

    Du Schelm,
    heute ist Faschingsdienstag,
    hast Du soviel aufgefangen, dass ich wieder das Gute im schäbigen Umfeld der Justiz, der RA, der SV und der Berufsverbände sehen kann, oder spielt der Restalkoholspiegel Dir einen Streich?

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