AG Witten verurteilt Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, nachdem vorgerichtlich sein Kfz-Haftpflichtversicherer HUK-COBURG nur teilweise Zahlung geleistet hat, mit Urteil vom 30.3.2015 – 2 C 957/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

nachstehend veröffentlichen wir für Euch als Osterlektüre ein interessantes Urteil über restliche Sachverständigenkosten der Richterin der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichts Witten vom 30.3.2015.  Wieder hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG, nur einen Teil der Sachverständigenkosten gezahlt, die dadurch entstanden sind, dass das Unfallopfer berechtigterweise nach dem unverschuldeten Verkehrsunfall am 7.4.2014 in Witten einen qualifizierten und anerkannten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens zur Schadenshöhe und zum Schadensumfang sowie zur Dokumentation der Unfallschäden beauftragt hatte. Das Büro des Sachverständigen war ca. 15 km vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt. Die von der Haftpflichtversicherung beauftragten Rechtsanwälte D. E. & P. aus B. trugen im Prozess des Geschädigten gegen den Schädiger insbesondere zu den Nebenkosten in der Sachverständigenkostenrechnung wieder einmal ins Blaue hinein vor. Dies gilt insbesondere für die Fahrtkosten. Das gilt aber auch für die Anzahl der Ausfertigungen. Zu Recht hat das erkennende Gericht drauf abgestellt, dass vier Ausfertigungen des Gutachten als erforderlich anzusehen sind. Da die Haftpflichtversicherung nicht vollständigen Schadensersatz leistete, wie es ihre gesetzliche Pflicht aus § 249 II BGB gewesen wäre, hat der Geschädigte mit anwaltlicher Hilfe wegen des Restbetrages nicht mehr den Versicherer, sondern den Schädiger persönlich in Anspruch genommen. So erfährt der Schädiger auch von dem rechtswidrigen Verhalten seiner Haftpflichtversicherung. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und einen ruhigen morgigen Karfreitag
Willi Wacker

2 C 957/14

Amtsgericht Witten

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn M. R. B. aus W.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. R. aus B.

g e g e n

Herrn M. B. aus W. ( Versicherungsnehmer der HUK-COBURG)

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D. E. & P. aus B.

hat das Amtsgericht Witten im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 30.3.2015 durch die Richterin P. für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, 132,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2014 an den Sachverständigen … zum Aktenzeichen … zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a I ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 132,61 € an das von ihm beauftragte Sachverständigenbüro gemaß der §§ 7, 17, 18 StVG, 823 I, 249 BGB in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 7.4.2014 in Witten, bei dem das Fahrzeug des Klägers durch den Beklagten als Fahrer des weiteren unfallbeteiliten Fahrzeugs beschädigt wurde.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, den Schadenseersatzanspruch, den er zunächst an den von ihm beauftragten Sachverständigen abgetreten hatte, geltend zu machen, nachdem der Sachverständige ihm den Anspruch in Höhe des von der Kfz-Haftpflichtversicerung des Beklagten nicht regulierten Betrags ausweislich der als Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 7.10.2014 vorgelegten Erklärung rückabgetreten hat.

Die Haftung des Beklagten gegenüber dem geschädigten Kläger zu 100 Prozent ist zwischen den Parteien unstreitig; streitig ist vorliegend die Frage der Ersatzfähigkeit eines nach Kürzung durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten noch offenen Restbetrages der Honorarrechnung des durch den Kläger mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Beschädigungen an seinem Fahrzeug beauftragten Sachverständigen.

Die Rechnung des Sachverständigen beläuft sich auf insgesamt 488,61 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage 1 zur Anspruchsbegründung eingreichte Kopie der Rechnung Bezug genommen (Bl. 15 d.A.). Hiervon regulierte der Haftpflichtversicherer 356,– €. Die Differenz in Höhe von 132,61 € macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer 132,61 €, da es sich bei bei den Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 488,61 € um zur Schadensbeseitigung erforderliche Kosten im Sinne von § 249 II 1 BGB handelt, von denen bislang lediglich 356,– € gezahlt worden sind. Die Kosten für Sachverständigengutachten zählen bei Verkehrsunfällen als Herstellungsaufwand zu den zu esetzenden Schadenspositionen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann; BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen ( BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – m.w.N.). Der dem Kläger entstandene Schaden liegt oberhalb der Bagatellgrenze von 700,– € (vgl. Palandt-Grüneberg BB, 73. A., § 249 Rn. 58). Der Kläger hat vorliegend mit dem Sachverständigen zur Berechnung des Sachverständigenhonorares die Anwendung des von dem Sachverständigen verwendeten Honorartableaus, das sich hinsichtlich der Berechnung es Grundhonorars an der Schadenshöhe orientiert, vereinbart.

Der Einwand der Beklagten, die Kosten für das Gutachten seien übersetzt, geht ins Leere. Vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Parteien die Anwendung des von dem Sachverständigen verwendeten Honorartableaus vereinbart haben. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ; LG Bochum Urt. v. 19.4.2013 – I-5 S 135/13 -). Der  Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei; hierzu zählt auch die Auswahleines geeigneten Sachverständigen zur Feststellung der Schadenshöhe. Dabei ist der Geschädigte nicht zur Markterforschung hinsichtlich des günstigsten Sachverständigen verpflichtet. Aus diesem Grund kann auch die Berechnung des Schadens nicht grundsätzlich von ewaigen rechtlichen Mängeln der zur Beseitigung des Schadens tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten, zum Beispiel einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen, abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforederlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Der Einwand der Überhöhung des Honorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs, wenn für den geschädigten Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige geradezu willkürlich sein Honorar festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (OLG Naumburg Urt. v. 20.1.2006 – 4 U 49/05 – ).

Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden sowie für eine willkürliche Festsetzung oder ein auuffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bestehen vorliegend nicht. Es bestand für den Kläger kein Anlass, die Angemessenheit der Gutachterkosten in Zweifel zu ziehen. Hierbei ist auf die Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -; LG Bochum aaO.). Dass eine eventuelle Überhöhung des Grundhonorars für den Kläger ersichtlich war, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Einwände des Beklagten gegen die Höhe der entsprechend des Honorartableaus in Rechnung gestellten Kosten beruhen auf einem Fachwissen der hinter dem Beklagten stehenden Versicherung, das bei dem Kläger offensichtlich nicht vorauszusetzen isat. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger das von der Versicherung benutzte Honorartableau bekannt war. Auch aus der Relation des Grundhonorars zur Schadenshöhe war eine eventuelle Erhöhung nicht ersichtlich. Zum einen dürfte dem Kläger die Schadenshöhe vor Beauftragung des Gutachtens nicht im Einzelnen bekannt gewesen sein. Zum anderen ist nicht vorgetragen, dass dem Kläger eine Grenze von 10 oder 15 %, bezogen auf das Verhältnis von Grundhonorar zur Schadenshöhe, bekannt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass einem Laien ein Grundhonorar in berechneter Höhe für die qualifizierte Tätigkeit eines Sachverständigen – auch im Vergleich zu den Preisen für andere, ähnliche Qualifikationen voraussetzende Tätigkeiten – übersetzt erscheinen müsste.

Auch die berechneten Nebenkosten waren erforderlich im Sinne von § 249 II 1 BGB. Der Geschädigte kann insoweit Ersatz für tatsächlich angefallene Aufwendungen verlangen.

Hinsichtlich der abgerechneten EDV-Kosten ist nicht ersichtlich, wieso diese vorliegend im Grundhonorar enthalten sein sollen. Für den geschädigten Laien dürfte dies nicht auf der Hand liegen, da er in der Regel keine nähere Kenntnis von den verwendeten Programmen und den dafür entstehenden Kosten haben dürfte. Dass dem Kläger dies bekannt gewesen ist, ist seitens des Beklagten nicht vorgetragen.

Ebenso sind die abgerechneten Fahrtkosten als erforderlich anzusehen. Fahrtkosten sind typischerweise nicht im Grundhonorar, das für die Ingenieurleistung berechnet wird, enthalten. Der in Witten wohnhafte Kläger hat durch die Auswahl eines Sachverständigen in Bochm nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Ebenso wenig wie der Geschädigte verpflichtet ist, den günstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen, ist er veerflichtet, den nächstgelegenen Sachverständigen auszuwählen. Zwar dürfte es dem Geschädigten verwehrt sein, ohne besonderen Grund einen weit entfernten Sachverständigen auszuwählen, wenn in seinem Umkreis geeignete Schverständige vorhanden sind. Vorliegend hat der Kläger jedoch einen rund 15 km entfernten Sachverständigen und damit einen Sachverständigen, der seinem näheren Umkreis zuzurechnen ist, ausgewählt. Dass der Kläger den Sachverständigen nicht aufgesucht hat, stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, da die Kosten dann auf seiner Seitn. Soweit de Beklagte bestreitet, dass die Fahrtkosten angefallen sind, erfolgt dies ersichtlich ins Blaue hinein, nachdem der Kläger die Rechnung hierüber vorgelegt hat.

Hinsichtlich der abgerechneten Kosten für Post und Telekommunikation ist nicht ersichlich, warum diese nicht pauschal abgerechnet werden dürften. Eine pauschale Abrechnung ist in vielen Bereichen, so zum Beispiel nach RVG, üblich und vor dem Hintergrund, dass Kosten für Telekommunikation beispielsweise für Telefonate in der Regel nicht mehr pro Gespräch berechnet werden, angemessen.

Auch die Anfertigung von vier Ausfertigungen sieht das icht als erforderlich im Sinne des § 49 II 1 BGB an. Ein Geschädigter wird ex ante annehmen dürfen, dass vier Ausfertigungn notwendig sind, denn es kommen bereits im Rahmen einer außergerichtlicen Regulierung neben ihm selbst und seinem Bevollmächtigten , der Halter, der Fahrer und der Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs und damit fünf Personen als mögliche Empfänger in Betracht.

Zuletzt ist bezüglich der angefertigten Fotos der Rahmen des Erforderlichen nicht als überschritten anzusehen. Zwar dürfte der Einzelpreis von 3,– € je Foto an der oberen Grenze anzusiedeln sein. Jedoch liegt der Preis nicht außerhalb des Rahmens des sonst üblichen Preises (vgl. LG Bochum aaO.).

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 II Nr. 3, 288 I BGB, nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 15.5.2014 zugleich für diesen eine weitergehende Regulierung abgelehnt hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO; Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Berufung gemäß § 511 IV ZPO ist nicht veranlasst.

Der Streitwet wird auf 132,61 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(Von der Veröffentlichung der – üblichen – Rechtsbehelfsbelehrung haben wir abgesehen).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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19 Antworten zu AG Witten verurteilt Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, nachdem vorgerichtlich sein Kfz-Haftpflichtversicherer HUK-COBURG nur teilweise Zahlung geleistet hat, mit Urteil vom 30.3.2015 – 2 C 957/14 -.

  1. Buschtrommler sagt:

    Ein sauberes Osterei.
    Da kommt doch Freude auf, bei welch sparsamen Verein man versichert ist oder war.
    Wie war das doch mit Eintragungen in diversen Listen bei rechtskräftiger Verurteilung…?

  2. H.U. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    auch das Urteil des AG Witten ist von einer bemerkenswerten Deutlichkeit geprägt. Es hat den Anschein, dass auch die Richterinnen und Richter jetzt so langsam erkennen, was da mit System von einigen Versicherern für ein Spiel betrieben wird, jedoch hat die Richterin des AG Witten da nicht mitgespielt, denn ihr war die Rechtsprechung geläufig.

    H.U.

  3. D.H. sagt:

    Bisher war ich der Auffassung, dass die Amtsgerichte zwischen Dortmund und Essen als Hochburg der HUK-Coburg Versicherung angesehen wurden. Dann wäre dieses Urteil ja fast eine rühmliche Ausnahme, jedoch überzeugt es inhaltlich in seiner Klarheit ohne Einschränkung und man kann aus den Entscheidungsgründen deutlich ablesen, was hier die Versicherung des Unfallverursachers alles infrage gestellt hat. In der damit verbundenen Dreistigkeit einfach mal wieder unglaublich. Dass ein Gericht sich das nicht gefallen läßt, ist naheliegend und findet in diesem Urteil seine Bestätigung. Bleibt zu hoffen,dass unsere Amtgerichte im Münsterland auch schadenersatzrechtlich die richtigen Antworten finden.
    D.H

  4. De facto sagt:

    Hi, Willi,
    mal wieder ein Urteil, das die goldenen Schärpe verdient hat, denn es verbleibt in den Entscheidungsgründen im Sprengel schadenersatzrechtlich belastbarer Grundsätze.
    Gerechnet und geprüft wurde auch nicht und der Hinweis auf den Fotostückpreis wäre da auch noch entbehrlich gewesen, wenn man weiß, was Fachfotografien kosten und Versicherungen Kfz-Betrieben 8,00 € …und teilweise sogar deutlich mehr bereitwillig für Fotos bezahlen. Abgesehen davon ist doch die Frage, über welche Fotos man denn überhaupt spricht (Qualität, Größe usw.)-

    De facto

  5. Glöckchen sagt:

    Die Klage gegen den VN öffnet ihm die Augen,bei welcher Pfeifentruppe er da versichert ist.
    Illegale Kürzungen werden dadurch verteuert.
    Erst wird der VN hochgestuft,was er schon nicht toll findet,weil er doch pünktlich immer seine Prämien bezahlt hat,dann kürzt sein oberdoller Versicherer auch noch rechtswidrig trotz der Hochstufung und dann kommt auch noch die Klage gegen den VN——das Fass läuft über!
    Nur wenn das Kürzen teuer wird,irgendwann zu teuer wird,dann wird sich etwas zum Positiven im Regulierungsverhalten verändern.
    Also bitte mehr Klagen gegen VN!
    Das ist DIE einzig wirksame Notwehrmassnahme gegen rechtswidrige Kürzungen!
    Klingelingelingelts?

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    hier wurde immer wieder gepredigt, ausschließlich den Unfallverursacher (ohne die Kfz-Versicherung) zu verklagen, wenn es um den gekürzten Restbetrag geht. Zwar wird dieser Schritt immer häufiger angewandt, aber immer noch zu wenig, wie das auch heute eingestellte Urteil des AG Lüdenscheid zeigt.
    Vielleicht hören jetzt alle Unfallopfer, Sachverständige und Rechtsanwälte das Klingeln.
    Der Kläger im Fall Witten hat es gehört.

  7. RA im Pott sagt:

    @ D.H.

    Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass die HUK-Coburg reihenweise mit Urteilen des AG Bochum, und zwar von dem für den Buchstaben H damals zuständingen Dezernenten, abgebügelt wurde. Ich empfand daher das AG Bochum als Fels in der Kürzungsbrandung. Allerdings war damals der Dezernent für den Buchstaben H ausschließlich für die HDI, die HUK-Coburg zuständig, wenn als erstes die besagten Versicherungen im Rubrum aufgenommen wurden.

  8. Kai sagt:

    Ich finde es interessant, dass die Versicherung behauptet ein SV, der 15 km entfernt ist, sei zu weit entfernt.

    Bei den Partnerwerkstätten sind die Versicherer nicht so kleinlich mit den Entfernungen, da werden locker 25 – 30 km als regional angesehen.

    Im ländlichen Bereich wird man im Übrigen als Geschädigter oftmals innerhalb von 30 km gar nicht fündig, wenn man einen

    a) qualifizierten und
    b) von der Versicherungswirtschaft 100% wirtschaftlich unabhängigen

    Sachverständigen sucht.

    Viele Grüße und frohe Ostern!

    Kai

  9. Babelfisch sagt:

    Leider wird ein Großteil der Klagen gegen die Halter/Fahrer von den Versicherungen und deren Anwälten abgeblockt, nach dem Motto: „Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.“

    In der Folge wird hinter dem Rücken der Beklagten der Prozess geführt, ich bin überzeugt davon, dass ein Großteil der Halter/Fahrer nichts von den Urteilen erfährt, die gegen sie ergehen. Welche Sachverständige fragen dann bei den Prozessgegnern nach, ob denen die Prozessniederlage bekannt ist?

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babeelfisch,
    wenn die Versicherungim Prozess nur gegen den Unfallverursacher den Anwalt stellt, dann ist es doch erste Pflicht des Klägeranwalts nach der schriftlichen Prozessvollmacht der bekannten Anwaltskanzleien zu fragen und über das Gericht aufzufordern, diese im Original vorzulegen. Eine von der Versicherung den bekannten Anwaltskanzleien erteilte Vollmacht reicht im Prozess gegen den Unfallverursacher nicht aus! Denn die Versicherung ist nicht am Prozess beteiligt. Auch über AKB ist eine entsprechende Bevollmächtigung nicht gedeckt, denn diese gilt nunr inter partes, also zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, nicht gegenüber Dritten.
    Da in der Regel der auf Passivseite des Prozesses aufgeführte Unfallverursacher den bekannten Anwaltskanzleien keine schriftliche Prozessvollmacht erteilt, handelt der Versicherungsanwalt ohne Vollmacht. Seine Prozesshandlungen sind nicht zu beachten. Gerade deshalb sind auch schon Prozesshandlungen der Versicherungsanwälte zurckgewiesen worden.
    Diesen „Fliegenfängern“ kann man also durchaus beikommen.

  11. Lars F. sagt:

    @ Kai 03.04.2015 21:00

    Kai, so sind eben die Versicherungen. Immer das für sie Günstigste heraussuchen, wie die Rosinen im Teig. Wenn es um Endreinigungskosten im Haftpflichtprozess geht, sind diese nicht erforderlich. Geht es aber um die Referenzwerkstatt, wird mit kostenfreier Reiinigung geworben. Wird eine Referenzwerkstatt benannt, sind 30 km für den Geschädigten hinzunehmen, denn er erhält ja kostenlosen Hol- und Bringservive. Liegt ein Sachverständiger nur halb so weit entfernt, ist das zu beanstanden. Zahlt die HUK-Coburg Versicherung an die DEKRA Sachverständigenkosten gilt das HUK-Honorartableau nicht. Da werden der DEKRRA sogar noch höhere Beträge gezahlt. Umgekehrt werden die freien Sachverständigen gerade an diesem Honorartableau gemessen, obwohl es keinerlei Rechtsgrundlage bildet.
    So sind sie eben, die Versicherungen.
    Frohe Ostern
    Lars

  12. Zweite Chefin sagt:

    Ich frage nicht großartig, ich schreibe ganz freundlich unter Beifügung des Urteils …

  13. Werner H. sagt:

    Schön an dem Urteil ist, dass das Gericht die Bagatellschadensgrenze bei 700,00 Euro gezogen hat, und damit sogar rund 20,00 Euro unter der vom BGH gezogenen Grenze. Siebenhundert ist auch eine praktikable Zahl.

    Weiterhin ist erfreulich, dass das Gericht 4 (in Worten: v i e r ) Ausfertigungen des Schadensgutachtens für erforderlich erachtet. Damit ist das unsinnige Argument der Versicherer, nur zwei Ausfetigungen würden reichen, widerlegt. Da immer häufiger die Versicherungen Restschadensersatzprozesse provozieren, sind eigentlich sogar noch zwei weitere Ausfertigungen notwendig, nämlich für die Klage und für die beglaubigte Abschrift der Klage.

    Zur Dokumentation der durch den Unfall eingetretenen und von der Versicherung zu ersetzenden Schäden können nicht genug Ausfertigungen efertigt werden. Selbst wenn der Geschädigte das der Versicherung eingesandte Originalgutachten zurückverlangt, was sein gutes Recht ist, ist häufig sein Eigentum beschädigt oder vernichtet, so dass er genötigt ist, eine weitere Gutachtenausfertigung gegen Entgelt zu bestellen, und zwar zu Lasten der Versicherung.

    Also am besten gleich einige Ausfertigungen mehr, da absehbar ist, dass ein Gutachten vernichtet wird und zwei weitere für den Prozess benötigt werden.

  14. Zweite Chefin sagt:

    Willi Wacker, beizukommen ist diesen Machenschaften aber nur, wenn die Richter mitspielen !
    Bei uns ist denen ziemlich egal, ob die Vollmacht, wenn sie denn vorgelegt wird, 4 Wochen jünger ist als der Bestellungsschriftsatz. Auch der als Versicherungsanwalt bekannte Prozessbevollmächtigte 300 km vom Beklagten entfernt fällt nicht weiter auf. Da kann ich rügen, wie ich will. Und Erklärungen, die einmal in der Welt sind, bleiben wirksam. Zurückweisen geht nur für die Zukunft und ich habe noch keine einzige Zurückweisung erlebt. Im Gegenteil bekommen diese Anwälte bereitwillig Fristverlängerung, da in 3 Tagen eine Klageerwiderung im Kontakt mit der Versicherung nicht zustandezubringen ist. Die Textbausteine mit Überlastung usw. kann ich auswendig …

  15. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi,
    frohe Ostern. Mir kam in der Kommentierung eine fernöstliche Weisheit in den Sinn, die da lautet:
    „Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen.“
    Was ansonsten bei einigen Versicherungen die gezielten Verunglimpfungsversuche der Sachverständigen angeht, die es wagen, mit rechtswidrigen Honorarkürzungen nicht einverstanden zu sein, stellt sich mir die Frage: Haben die NAZI`s vor 33 nicht auch so angefangen ihre Umgebung und unbequeme Personengruppen permanent zu drangsalieren? Man gewinnt den Eindruck, dass hier ungestraft eine eiserne Faschistengarde gegen die Rechtsordnung bzw. gegen den Rechtstaat Sturm läuft.

    G.v.H.

  16. Fred Fröhlich sagt:

    @ G.v.H.

    Spiegel vom 16.08.99: Die kurze Demokratie

    „Die Beamten und die Richterschaft der Weimarer Republik, deren Zusammensetzung sich nach der monarchischen Ära nicht wesentlich geändert hatte, pflegten ihr traditionelles Staatsverständnis und dienten einer demokratischen Regierung im Prinzip ebenso folgsam wie später dem Reichskanzler Adolf Hitler.“

    Gilt das nun auch für die Beamten und die Richterschaft der Bundesrepublik Deutschland?
    Womit haben wir es zu tun? Eine (oder mehrere) Kapitalgesellschaften ignorieren offensichtlich deutsches geltendes Recht. Wer ist betroffen? Eine relativ kleine Gruppe von Geschädigten bzw. Sachverständigen.
    Liegt bereits eine Gefährdung / Unterwanderung des Rechtssystem vor? Müssten in dem Fall nicht die Schutzsysteme wie Staatanwaltschaft, Staats- und Verfassungsschutz aktiv werden? Da das offensichtlich nicht geschieht, muss die Frage wohl verneint werden – bleibt die parlamentarische Kontrolle. Diese scheint aber auch nicht zu funktionieren. Dieser jahrelange Kleinkrieg vor deutschen Gerichten um Sachverständigenhonorar, Mietwagenkosten, Rechnungskürzungen etc. könnte doch mit einem „Basta“ der Regierung (Justizminister) oder des Bundestages beendet werden? Warum geschieht das nicht? Es sind wohl zu wenig Betroffene, das gibt keine bedeutende Wählermenge. Und so geht die Eierei immer weiter. Allerdings, was in Kleinen funktioniert, läuft dann irgendwann auch im Großen. Und dann sind wir wieder am Ende der Weimarer Republik – Hitler fing auch ganz klein an….
    Die Wehrhaftigkeit einer Demokratie zeigt sich auch gerade darin, dass sie die Anfänge ihrer Zersetzung erkennt und bekämpft, das sie in der Lage ist, auch das Recht des Einzelnen zu schützen!

    Ich wünsche allen ein buntes Osterfest!
    Fred Fröhlich

  17. Was ich noch sagen wollte... sagt:

    Hi, Willi, endlich mal wieder eine Richterin, die den Begriff „Gebühren“ nicht für verwendungsnotwendig hält.

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Was ich noch sagen wollte…,
    die im Revier, da wo früher richtig malocht wurde, die wissen, wie es richtig geht. Da gibt es auch keine „Sachverständigengebühren“, obwohl die HUK-COBURG das immer wieder in Abrechnungsschreiben angibt. Auch verschiedene Versicherungsanwälte gebrauchen diesen falschen Begriff, offenbar deshalb, weil er von der HUK-COBURG so vorgegeben wurde.
    Noch einen schönen Ostermontag
    Willi Wacker

  19. HUK 6-5-000 sagt:

    @Fred Fröhlich
    @G.v.H.
    Ihr seid auf dem richtigen Weg der Erleuchtung. Unser aller BJM braucht da wohl noch mehr Zeit und vor allen Dingen Information, wie der Rechtsausschuß und die Köpfe der Fraktionen, last not least aber auch die LJM.

    HUK 6-5-000

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