Berufungskammer des LG Bochum entscheidet mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung zu den (restlichen) Sachverständigenkosten (LG Bochum Urteil vom 31.5.2016 – 1-9 S 18/16 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

ein Kommentator hatte in seinem -umfangreichen- Kommentar das Berufungsurteil des LG Bochum vom 31.5.2016 – 1-9 S 18/16 – dargestellt. Anstatt das Urteil im Kommentar zu veröffentlichen, haben wir uns entschlossen, das Berufungsurteil des LG Bochum – quasi als Kontrastprogramm – dem herausragenden Urteil des LG Dortmund gegenüberzustellen, das wir vor Kurzem veröffentlicht haben. Nachfolgend stellen wir Euch das Berufungsurteil des LG Bochum zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Die betroffene Versicherung ist leider nicht bekannt. Wir vermuten aber, dass es sich um die HUK-COBURG handelt. Das Berufungsurteil des LG Bochum ist kritisch zu betrachten. Zunächst wird das Urteil des BGH VI ZR 225/13 zutreffend zitiert und dann werden allerdings die Nebenkosten unter die Werte dieses BGH-Urteils heruntergerechnet. Darüber hinaus wird dann noch  OLG München zitiert sowie Preise für Knipsebilder aus dem Supermarkt für 7-15 Cent zugrundegelegt. Bei höheren Preisen wird die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht angenommen. Wo soll da aber die Schadensgeringhaltungspflicht durch den Geschädigten verletzt worden sein? Da fragt es sich dann, wie  es eigentlich mit der Fahrzeit und den Fahrtkosten zum Supermarkt steht, wenn man diese abwegige Berurteilung aus dem Urteil bis zu Ende denkt? Die von der HUK-COBURG „gesteuerte“ BVSK-Befragung 2015 ist nach Ansicht der Berufungskammer Bochum als Schätzungsgrundlage geeignet? Das steht entschieden im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung, denn der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorumfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen muss. Was der Geschädigte nicht kennen muss, kann auch nicht ex-post als Schätzgrundlage zugrunde gelegt werden,  da ihm dann letztlich doch unterstellt wird, diese versicherungsgesteuerte Liste (mehr ist es wohl nicht?) kennen zu müssen. Schon allein in diesem Punkt sollte der Antrag auf Zulassung der Revison gestellt werden. Insgesamt widerspricht das Urteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Daran ändert auch nicht die zu erwartende Enscheidung in schriftlicher Form des BGH-Urteils VI ZR 50/15. Eines ist aber aus dem Berufungsurteil des LG Bochum so langsam zu erkennen. Die Strategie der Versicherer: OLG Dresden, OLG München, LG Saarbrücken, LG Bochum, BGH VI ZR 357/13 und dann noch das mit Spannung erwartete „Schrotturteil“ VI ZR 50/15. Die Versicherer sind offensichtlich auf einem guten Weg mit tatkräftiger Unterstützung diverser Gerichte, die Schadensersatzrechte des Geschädigten immer mehr zu beschneiden. Erinnert alles an die Episode der gekippten Schwacke-Mietwagen-Rechtsprechung („Bielefelder Modell“), in dessen Folge heutzutage ca. 80 – 90 % der Urteile mit einer Selbstverständlichkeit rechtswidrig abgesetzt werden, dass dem rechtstreuen Juristen die Galle hochkommt. Ähnliches war bei der fiktiven Schadensabrechnung zu beobachten. Lest selbst das Bochumer Berufungsschrotturteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und trotzdem ein schönes Wochenende
Willi Wacker

1-9 S 18/16                                                                                           Verkündet am 31.05.2016
68 C 342/15
Amtsgericht Bochum

Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,

gegen

Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,

hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 03.05.2016
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Prof. Dr. C. , die Richterin am Landgericht Dr. D. und die Richterin N.

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (68 C 342/15) teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 83,72 Euro hinaus weitere 29,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 26.01.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum (68 C 342/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar soweit die Berufung zurückgewiesen wurde.

Gründe:

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die gern. § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

1.
a)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 389 BGB in Höhe von 29,51 Euro zu. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.

Dass die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.09.2015 in voller Höhe für die dem Geschädigten entstandenen Schäden haftet, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Ansprüche aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG sind infolge wirksamer Abtretung von dem Geschädigten an das Sachverständigenbüro … und sodann infolge wirksamer Abtretung von dem Sachverständigenbüro an die Klägerin auf diese übergegangen, § 389 BGB.

Gibt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Höhe des Sachschadens in Auftrag, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger, hier der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers, insoweit verlangen, als diese Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB objektiv erforderlich waren.
Maßgeblich sind nicht die vertraglich geschuldeten Kosten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, kann der Geschädigte vorn Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Es ist dabei auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH NJW 2014, 3151, 3152 m. w N.).

Dass es dem Geschädigten ohne Weiteres möglich war, durch eine einfache Nachfrage bei mehreren Sachverständigen einen Preisvergleich vorzunehmen, um eine Gutachtenerstellung zu günstigeren Konditionen zu erzielen, wird von der Beklagten nicht vorgetragen.

Auch ist der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH nicht gehalten, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH NJW 2014, 1947, 1948), Der Geschädigte darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Anders als bei Mietwagenkosten gibt es bei Sachverständigen keine unterschiedlichen Tarife, etwa für eine besonders eilige Gutachtenerstellung gegenüber der Erstellung des Gutachtens mit einer üblichen Bearbeitungsdauer.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer — von ihm beglichenen- Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH NJW 2014, 3151). Diese stellt ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten dar, da sich in ihr die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen.

Diese Indizwirkung tritt jedoch dann nicht ein, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen demnach bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands eine maßgebliche Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der ausgewiesenen Rechnungsbeträge zur Schadensbegutachtung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH NJW 2014, 1947, 1948; BGH NJW 3151, 3153 Rz. 17).

Vorliegend hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigenbüros nicht selbst beglichen, sondern vielmehr erfüllungshalber den ihm gegen den Schädiger zustehenden Schadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten.

Ob dieser Umstand Einfluss auf die Indizwirkung der vorgelegten Rechnung hat und diese entsprechend der in der Rechtsprechung vertretenen Ansichten auch dann vollständig entfällt, wenn die Abtretung wie hier nur erfüllungshalber erfolgt und der Geschädigte weiterhin gegenüber dem Gutachter haftet, kann vorliegend dahinstehen.

Denn zum einen hat der Geschädigte mit dem Sachverständigenbüro … eine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen, welche in der Rechnung lediglich auf das konkret erstellte Gutachten angewendet worden ist. Zum anderen ist sowohl die Rechnung als auch bereits die getroffene Honorarvereinbarung nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, weil die darin berechneten Preise des Sachverständigen erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen.

Insoweit ist nach Auffassung der Kammer zu differenzieren. Zunächst ist darauf abzustellen, ob bereits durch den Abschluss der vertraglichen Vereinbarung Preise vereinbart wurden, die auch für den objektiv durchschnittlichen Geschädigten erkennbar überhöht sind oder die zumindest Anlass zu Nachfragen geben.
Akzeptiert der Geschädigte dies ungeprüft, hat er keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz.
In einem zweiten Schritt hat der Geschädigte bei Rechnungserhalt zu prüfen, ob die Rechnung nur solche Positionen umfasst, die vereinbart wurden und auch konkret angefallen sind. Beide Schritte würde der Geschädigte nach Auffassung der Kammer durchführen, wenn er die Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf eigene Kosten in Auftrag geben würde.

Bei Abschluss der vertraglichen Vergütungsvereinbarung kann eine derartige Erkennbarkeit grundsätzlich dann vorliegen, wenn der Sachverständige unübliche Nebenkosten vereinbart (vgl. OLG München, Beschluss vom 14.12.2015 – Az. 19 U 579/15). Das ist vorliegend nicht der Fall, denn vereinbart wurden neben einem Grundhonorar dem Grunde nach übliche Nebenkosten wie Schreibkosten, Kosten für Lichtbilder, Portokosten sowie Fahrtkosten.

Zum anderen können die vereinbarten Positionen überhöht sein, wenn die geltend gemachten Kosten nicht mehr den üblichen Preisvorstellungen des Einzelnen entsprechen. Denn im Rahmen der Ermittlung der gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten ist, wie oben ausgeführt, auf die Maßstäbe eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten abzustellen.

Ausgehend von diesem Grundsatz sind vorliegend insbesondere die mit dem Sachverständigen vereinbarten Nebenkosten erkennbar erheblich überhöht.

Dass die Kosten für den Ausdruck von Lichtbildern in Höhe von 2,97 Euro einschließlich Mehrwertsteuer verglichen mit den Preisen, die als Privatperson für den Ausdruck von Lichtbildern (je nach Format von 0,07 € bis zu 0,15 €) zu zahlen sind, überhöht sind, ist für einen wirtschaftlich denkenden Menschen auch dann erkennbar, wenn er über keinerlei betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt. Denn auch wenn aus der Sicht des Laien davon auszugehen ist, dass ein Sachverständiger in seinen Preisen Vorhaltekosten- und Gewinnaufschläge berechnet, hätte der Geschädigte bereits in der Situation, in der ihm die ausdrückliche Honorarvereinbarung des Sachverständigen vorgelegt wird, erkennen können und müssen, dass die vereinbarten Preise für Lichtbilder überhöht sind.

Dies hätte zumindest zu Nachfragen seitens des Geschädigten führen müssen, wie diese hohen Kosten für die Erstellung von Lichtbildern entstehen.

Dass eine solche Nachfrage erfolgt ist und die Höhe der Kosten nachvollziehbar erklärt wurde, wird klägerseits nicht vorgetragen.

Auch hinsichtlich der Schreibkosten von 3,33 Euro pro Seite handelt es sich ersichtlich um erheblich über dem Üblichen liegende Kosten. Dass in der heutigen Zeit zu erstellende Berechnungen wie vorliegend die Ermittlung der Höhe der Reparaturkosten mit Hilfe von EVD-Programmen gefertigt werden und darüber hinaus anzufertigende Texte unter Verwendung von Diktier- und Spracherkennungssoftware geschrieben werden, ist sowohl üblich als auch allgemein bekannt. Da aufgrund dieser Umstände die Beschäftigung von reinen Schreibkräften die Ausnahme bildet, sind die mit dem Sachverständigen vereinbarten Schreibkosten erkennbar übersetzt und nicht nachvollziehbar. Auch insoweit hätte aus Sicht des Geschädigten Anlass zu einer Nachfrage sowie aus Sicht des Sachverständigen Anlass zur Erläuterung bestanden, ohne dass seitens der Klägerin hierzu Vortrag erfolgt ist.

Dass der Sachverständige über dem Üblichen liegende Nebenkosten abrechnet, zeigt sich für den Geschädigten am deutlichsten an den vereinbarten Fahrtkosten. Auch der Geschädigte als wirtschaftlicher Laie kann aufgrund eines Vergleichs zu den üblicherweise im Rahmen der Steuer oder im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erstattungsfähigen Fahrtkosten ersehen, dass es sich bei vereinbarten Fahrtkosten in Höhe von 1,31 Euro inklusive Mehrwertsteuer um erheblich über dem Durchschnitt liegende Kosten handelt.

Die Erkennbarkeit bestand darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall, in der zum einen aus seiner Sicht ein hohes Interesse daran besteht, das eigene Fahrzeug instand zu setzen oder zu veräußern und die entstandenen Schäden vollständig ersetzt zu bekommen, zum anderen sieht sich der Geschädigten dem Druck der Versicherungen ausgesetzt, die ihrerseits auf eine schnelle Schadensabwicklung drängen.

Denn auch in dieser Situation hätte dem Geschädigten anhand der oben aufgezeigten Punkte selbst dann auffallen müssen, dass die mit dem Sachverständigen vereinbarten Kosten zum einen überhöht und zum anderen auch nicht nachvollziehbar sind, wenn er, wie der durchschnittliche Geschädigte, bis zu dem Unfall keinerlei Erfahrungen mit der Beauftragung von Sachverständigen hatte. Ausgehend von der vorliegend getroffenen Honorarvereinbarung war es für den Geschädigten letztlich völlig unklar, welche Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens entstehen würden. Hinsichtlich des Grundhonorars wird auf die BVSK-Befragung Bezug genommen, die der Geschädigte nicht kennen muss, die der Vereinbarung aber auch nicht beigefügt wird. Darüber hinaus werden dort Preise für Nebenkosten angegeben, ohne dass im Vorhinein ersichtlich ist, wie viele Lichtbilder beispielsweise in einem Gutachten zu erwarten sind oder welchen Umfang ein Gutachten üblicherweise hat.

Einer derartigen Betrachtungsweise steht auch nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen. Dieser hat in der Entscheidung vom 22.07.2014 ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, dass das Berufungsgericht verschiedene der im dortigen Fall zur Berechnung des Aufwendungsersatzanspruchs des Sachverständigen festgesetzten Pauschalbeträge (dort 1,05 Euro/ km Fahrtkosten und Kosten von 2,45 Euro für ein Foto) als erkennbar deutlich überhöht gewertet und der – von dem Geschädigten zu keinem Zeitpunkt beglichenen – Rechnung keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten beigemessen hat (BGH NJW 2014, 3151, 3152 Rz. 19). Revisionsrechtlich zu beanstanden sei lediglich, dass bei der Bemessung der Schadenshöhe im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vom dortigen Berufungsgericht keine tragfähigen Anknüpfungspunkte zugrunde gelegt wurden.

Da die mit dem Sachverständigenbüro … getroffene Vergütungsvereinbarung vor diesem Hintergrund nicht geeignet ist, den erforderlichen Aufwand abzubilden, ist die Schadenshöhe gern. § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.

Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil die BVSK-Befragung 2015 als Schätzgrundlage herangezogen hat, ist dies berufungsrechtlich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu beanstanden.

Die Heranziehung der BVSK-Befragung widerspricht zunächst nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH. Dass die Befragungen der BVSK grundsätzlich nicht geeignet sind, als taugliche Schätzgrundlage zu dienen, hat der BGH nicht entschieden. Er hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 22.07.2014 (BGH NJW 2014, 3151, 3152 Rz. 20) nur die vom Berufungsgericht angeführten Gründe, die BVSK-Befragung nicht anzuwenden, überprüft und erklärt, dass die dort aufgeführten Bedenken gegen die Anwendung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Die Kammer hat darüber hinaus entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung keine Bedenken gegen die Tauglichkeit der BVSK-Befragung als Schätzgrundlage auch im vorliegenden Fall. Die Befragung ist bundesweit erfolgt und es hat eine Vielzahl von unabhängigen Sachverständigen an ihr teilgenommen. Dass aus dem Bezirk des Landgerichts Bochum kein Sachverständiger befragt wurde oder von den Sachverständigen in diesem Bezirk übereinstimmend ein anderer verlässlicher Abrechnungsmaßstab angewendet wird, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden.

Unter Berücksichtigung der Honorarkorridore HB V der BVSK Befragung 2015 teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass gegen das angesetzte Grundhonorar der Sachverständigen … in Höhe von 787,00 Euro keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Reparaturkosten einschließlich der eingetretenen Wertminderung in Höhe von 800,00 belaufen sich auf insgesamt 9.063,55 Euro. Das abgerechnete Grundhonorar liegt unterhalb des Korridors für eine Schadenshöhe von 9.500.00 Euro und innerhalb des Korridors für einen Schaden von 9.000,00 Euro.

Anders verhält es sich jedoch bei den abgerechneten Nebenkosten. Diese überschreiten die in der BVSK-Befragung 2015 angesetzten Nebenkosten, welche ebenfalls als Schätzgrundlage herangezogen werden können. Die dort ausgewiesene Höhe der einzelnen Nebenkosten wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung der Tabelle, als ausreichend und angemessen erachtet, um die üblicherweise anfallenden Nebenkosten zu vergüten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten überhöht sind, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten nicht vorgetragen.

Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten nicht den tatsächlichen Aufwendungen des Sachverständigen für die Nebentätigkeiten entsprechen, von der Klägerin nicht dargelegt worden.

Die Heranziehung der BVSK-Befragung 2015 führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen für den Geschädigten, der einen Sachverständigen beauftragt hat, der eine über den Vorgaben dieser Befragung liegende Vergütung verlangt. Denn insoweit kann gegebenenfalls ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bestehen soweit der Sachverständige nicht darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise die Kosten des Gutachtens aufgrund der Höhe der vereinbarten Vergütung nicht vollständig im Rahmen des Schadensersatzanspruchs ersetzt werden.

Unter Zugrundelegung der BVSK-Befragung 2015 für die Schätzung gem. § 287 ZPO kann die Klägerin grundsätzlich Nebenkosten in folgender Höhe ersetzt verlangen:

–    eine Postpauschale in Höhe von 15,00 Euro
–    Fotokosten in Höhe von 2,00 Euro je Bild für den ersten Fotosatz und 0,50 Euro je Bild für den zweiten Fotosatz
–    Schreibkosten in Höhe von 1,80 Euro je Seite für das Originalgutachten und 0,50 Euro je Seite für die Zweitausfertigung
–    Fahrtkosten in Höhe 0,70 Euro je Kilometer.

Die Kosten für das im vorliegenden Fall durch das Sachverständigenbüro … angefertigte Gutachten schätzt die Kammer gem. § 287 ZPO auf Grundlage der BVSK-Befragung 2015 und der dargelegten Grundsätze wie folgt:

–    Kosten für 24 Lichtbilder in zwei Fotosätzen: 60,00 Euro
(48,00 € für den 1. Fotosatz und 12,00 € für den 2. Fotosatz)
–    Schreibkosten für Erst- und Zweitausfertigung á 16 Seiten: 36,80 Euro
(28,80 € für die Erstausfertigung und 8,00 € für die Zweitausfertigung)
–    Porto- und Telefonkosten 15,00 Euro
–    Fahrtkosten für 14 km  9,80 Euro

Dass vorliegend Fahrtkosten für eine Strecke von 14 Kilometer tatsächlich angefallen sind, hat die Beklagte vorliegend bestritten.

Würden Fahrtkosten abgerechnet, die tatsächlich nicht angefallen sind, so wäre dies bei derPrüfung der Rechnung des Sachverständigen entsprechend  der obigen Ausführungen auf rechnerische und inhaltliche Richtigkeit auch eine Position, die ein Geschädigter beanstanden müsste.

Die Klägerin hat hierzu ohne weitere Darlegung behauptet, dass Fahrtkosten für 14 Kilometer angefallen seien. Erst in der Berufungsinstanz ist weiter vorgetragen worden, dass das Fahrzeug in einem Autohaus in Bochum begutachtet worden sei. Dieses neue Vorbringen hat die Beklagte bestritten, so dass es in der Berufungsinstanz gern. §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. Vor dem Hintergrund, dass in dem Gutachten der Besichtigungsort des Fahrzeugs aufgeführt ist, ist jedoch das bereits erstinstanzlich erfolgte pauschale Bestreiten der Beklagten unbeachtlich. Der Verweis der Beklagten darauf, dass auch ein Sachverständiger aus Bochum hätte bestellt werden können, so dass Fahrtkosten nicht angefallen wären, verfängt nicht. Denn auch ein Sachverständiger aus Bochum hätte zu der Werkstatt, in der sich das Fahrzeug befand, hinfahren müssen. Die Beklagte hat bereits nicht behauptet, dass hierdurch niedrigere Kosten entstanden wären.

Dass in der Rechnung des Sachverständigenbüros weitere Positionen geltend gemacht worden sind, die nicht vereinbart wurden oder nicht angefallen sind, wird von der Beklagten weder behauptet noch ist es ersichtlich.

Insgesamt ergeben sich Nebenkosten in Höhe von 121,60 Euro netto. Zuzüglich des Grundhonorars in Höhe von 787,00 Euro sowie der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Gesamtforderung für die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.081,23 Euro.

Unter Anrechnung der von der Beklagten außergerichtlich geleisteten Zahlung auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 968,00 Euro ergibt sich ein weiterer Erstattungsbetrag in Höhe von 113,23 Euro.

Abzüglich des bereits erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von 83,72 Euro steht der Klägerin ein weitergehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 29,51 Euro zu.

Den weitergehenden Betrag in Höhe von 93,54 Euro auf Grundlage der BVSK-Befragung 2013 kann die Klägerin im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht verlangen.

Insoweit ist die Berufung unbegründet.

Die dort für erforderlich erachteten Nebenkosten sind bereits deswegen nicht als taugliche Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO anzusehen, weil in ihr nicht näher aufgeschlüsselte und nachvollziehbare Gewinnanteile berücksichtigt sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, dass die Befragung zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigenbüros durch den Geschädigten (möglicherweise) noch nicht abgeschlossen war. Denn die Befragung gibt die Kosten für ein Sachverständigengutachten wieder, die in 2015 üblich waren. Wann hingegen das Ergebnis der Befragung veröffentlicht wurde, ist im Rahmen der Schätzung gern. § 287 ZPO nicht maßgeblich.

c)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

2.
Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.

Der Klägerin steht entsprechend der obigen Ausführungen über den außergerichtlich auf die Sachverständigenkosten gezahlten Betrag hinaus ein weitergehender Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 113,23 Euro aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 389 BGB zu.

Soweit die Beklagte der Ansicht ist, unter Berücksichtigung ihres Honorartableaus als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO stehe der Klägerin ein über den bereits außergerichtlich gezahlten Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Sachverständigenkosten nicht zu, weil die gern. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Kosten bereits ausgeglichen worden seien, so vermag die Kammer sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.

Das Honorartableau der Beklagten kann bereits deswegen nicht als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO herangezogen werden, weil nicht ersichtlich ist, wie die dortigen Zahlen zustande gekommen sind, so dass ihre Verlässlichkeit nicht beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann zudem nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen der Beklagten geprägt ist.

Sofern die Beklagte darüber hinaus die Ansicht vertritt, einer gesonderten Abrechnung von Nebenkosten stehe entgegen, dass auch die Nebenkosten bereits mit dem Grundhonorar abgegolten seien, teilt die Kammer die Ansicht nicht. Die Kammer hat vielmehr aufgrund der Berechnung von Nebenkosten neben dem Grundhonorar keine Bedenken hinsichtlich der Tauglichkeit der BVSK-Befragung als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO.

Zwar schuldet der Sachverständige im Rahmen des mit dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrags die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens, wozu denknotwendig auch die Abfassung des Gutachtens in Textform sowie das Herstellen einer oder mehrerer Ausfertigung gehört. Hieraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, dass das Grundhonorar stets sämtliche Kosten der Gutachtenerstellung umfasst. Denn zum einen stehen die Regelungen des Werkvertragsrechts, insbesondere §§ 631 Abs. 2, 632 BGB einer derartigen Vergütungsvereinbarung nicht entgegen. Die Vereinbarung eines Grundhonorars für die eigentliche – geistige – Tätigkeit des Sachverständigen und die gesonderte Abrechnung der üblicherweise anfallenden Nebenkosten für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens, stößt auch deswegen nicht auf Bedenken. weil neben den Sachverständigen aus dem Bereich der Bewertung von Kraftfahrzeugschäden gerichtsbekannt auch Sachverständige aus anderen Fachbereichen neben der reinen Gutachtertätigkeit Nebenkosten wie etwa Schreibkosten abrechnen. Eine entsprechende Differenzierung findet sich zudem im JVEG, dort die §§ 5, 6 und 7 JVEG.

Zum anderen sind Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Honorarbefragung der BVSK, die ebenfalls zwischen Grundhonorar und Nebenkosten unterscheidet, das Grundhonorar so ausgestaltet ist, dass es sämtliche Kosten für die Erstellung des Gutachtens abdeckt, weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Eine grundsätzliche Bedeutung liegt bereits deswegen nicht vor, weil sich die Entscheidung der Kammer lediglich auf den konkreten Einzelfall, nämlich die Abrechnung und die Honorarvereinbarung des Sachverständigenbüros … in Bochum bezieht und es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung handelt. Zudem wendet die Kammer lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung auf diesen Einzelfall an, ohne von dieser abzuweichen, so dass auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Prof. Dr. C.                                Dr. D.                                      N.

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22 Antworten zu Berufungskammer des LG Bochum entscheidet mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung zu den (restlichen) Sachverständigenkosten (LG Bochum Urteil vom 31.5.2016 – 1-9 S 18/16 -).

  1. D.H. sagt:

    Guten Morgen,
    sehr geehrte CH-Redaktion,

    das nachfolgende Zitat der Entscheidungsgründe war deshalb auffällig, weil meiner Erinnerung nach bisher an keinem Berufungsgericht in der BRD eine solche Überlegung Platz gegriffen hat. Hier das angesprochene Zitat:

    „Zum anderen ist sowohl die Rechnung als auch bereits die getroffene Honorarvereinbarung nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, weil die darin berechneten Preise des Sachverständigen erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen.“

    Dieses Urteil der Berufungskammer des LG Bochum räumt mit den bisherigen Obliegenheiten des Unfallopfers nach bekannter Rechtsprechung gründlich auf und dient dem Unfallopfer eine normierte ex ante Sichtweise und Sichtweite an, die inzwischen in der ex post Vorstellung dieser Bochumer Berufungskammer offenbar fest vertäut und verankert ist. Die Ideenwelt der Assekuranz lässt grüßen.-

    Das obige Zitat ist erkennbar der „Schüsselsatz“ in den Entscheidungsgründen und Startankündigung für den dann nachfolgenden Crashkurs, der die zitierte Rechtsprechung, wie auch weitere schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante Randbedingungen schlichtweg auszuhebeln versucht.

    Vergleichsweise interessant ist u.a., was die Berufungskammer des LG Mannheim für Entscheidungsgründe präsentiert hat und zwar auszugsweise so:

    „Gerade bei Beachtung der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung und wegen des Fehlens von Gebührenordnungen (vgl. etwa RVG, HOAI oder GOÄ) verbietet sich eine Pauschalierung. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“. Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein. Verlässliche Maßstäbe für die Bestimmung ortsüblicher Nebenkosten liegen nicht vor.
    Der Gutachter ist nicht dazu verpflichtet, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden.
    Der Geschädigte kann in der Regel schon nicht erkennen, wieviel Aufwand die
    Begutachtung insgesamt tatsächlich beansprucht und inwieweit die Abrechnung des
    eigenen Sachverständigen mit dem in der Branche üblichen zu vergleichen sein soll. Die Erstattungsfähigkeit kann daher nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 -, Rn. 21 ff., [juris], m. w. N.). Der Schädiger ist zudem dadurch ausreichend geschützt, dass er bzw. seine Versicherung einen Anspruch hat, sich Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen, sofern der Sachverständige überhöhte Kosten abrechnet (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 -, Rn. 37, [juris]; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05 -, Rn. 54, [juris]).
    (LG Mannheim – 1 S 119/15 – vom 5.2.16)

    D.H.

  2. Egbert S. sagt:

    @D.H.
    Das von Dir angesprochene Berufungsurteil des LG Mannheim hat aber auch in den Entscheidungsgründen angemerkt:

    „Selbst ein Überschreiten der üblichen Honorarsätze gemäß der Honorarumfrage des Sachverständigenverbandes würde nicht für sich genommen dazu führen, dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen wäre.“

    Sofern für den Großraum Bochum eine „Ortsüblichkeit“ oder auch „Üblichkeit“ als verbindlicher oder richtungsweisender Abrechnungsmaßstab unterstellt wird, existiert ein solcher tatsächlich nicht, wie in einem anderen Zusammenhang eine zielgerichtete Umfrage ergeben hat. Im Übrigen ist eine Honorarbefragung eines jedweden Berufsverbandes keine bindende Gebührenordnung, geschweige ein Maßstab für die Erforderlichkeit. Allein von daher wäre die Zulassung der Revision schon veranlasst gewesen. Unter Schätzen gemäß § 287 ZPO ist keine vergleichende Berechnung nach Vorgaben eines als versicherungsnah stehenden Berufsverbandes zu verstehen, zumal diese Vorgaben als „Sonderkonditionen“ zu verstehen sind für die Mitglieder des BVSK. Alles andere wäre kartellrechtswidrig und als eklatanter Verstoss gegen das Grundgesetz zu bewerten.
    Egbert S.

  3. Scouty sagt:

    @D.H.
    Du hast auszugsweise ein qualifiziertes Urteil des LG Mannheim zitiert mit der Bedeutung angesprochener Merkmale „willkürliche Preisfestsetzung“ sowie in diesem Zusammenhang eines Umstandes, bei dem“ Preis und Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis“ zueinander stehen. Von einer willkürlichen Preisfestsetzung kann bei Überprüfung einer Abrechnung nach vorgelegtem Preistableau und darauf basierender Honorarvereinbarung nicht auszugehen sein. Und wie steht es mit einem „auffälligen Mißverhältnis zwischen Preis und Leistung“ ? Dazu erklärt sich dieses Urteil nicht bzw. nicht ausreichend deutlich. Es wird lediglich seitens der Berufungskammer die Behauptung aufgestellt, dass für das Unfallopfer eine erkennbare deutliche Überhöhung erkennbar war. Die dafür ins Feld geführten Bezugsgrößen sind wenig verständlich.-
    Vor noch nicht allzu langer Zeit gehörte eine junge, jedoch auch gestandene promovierte Richterin zu meinem Auftraggeberkreis. Die müsste also zumindest als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch gleichermaßen kritisch an die Sache im Zuge meiner Beauftragung herangegangen sein. Jedoch ereignete sich auch hier nichts von dem, was hier diese Berufungskammer des LG Bochum für einen vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen unterstellt. Ich glaube, dass diese aus der Praxis abgreifbare Feststellung genug besagt.

    Scouty

  4. U.W. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    zunächst lese ich immer die hier eingestellten Urteile und erst später Deinen einleitenden Kommentar dazu. Jetzt hast Du zu dem Urteil der Berufungskammer des LG Bochum u.a. angemerkt:

    „Zunächst wird das Urteil des BGH VI ZR 225/13 zutreffend zitiert und dann werden allerdings die Nebenkosten unter die Werte dieses BGH-Urteils heruntergerechnet. Darüber hinaus wird dann noch OLG München zitiert sowie Preise für Knipsebilder aus dem Supermarkt für 7-15 Cent zugrundegelegt. Bei höheren Preisen wird die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht angenommen. Wo soll da aber die Schadensgeringhaltungspflicht durch den Geschädigten verletzt worden sein? Da fragt es sich dann, wie es eigentlich mit der Fahrzeit und den Fahrtkosten zum Supermarkt steht, wenn man diese abwegige Berurteilung aus dem Urteil bis zu Ende denkt? Die von der HUK-COBURG „gesteuerte“ BVSK-Befragung 2015 ist nach Ansicht der Berufungskammer Bochum als Schätzungsgrundlage geeignet? Das steht entschieden im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung, denn der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorumfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen muss. Was der Geschädigte nicht kennen muss, kann auch nicht ex-post als Schätzgrundlage zugrunde gelegt werden, da ihm dann letztlich doch unterstellt wird, diese versicherungsgesteuerte Liste (mehr ist es wohl nicht?) kennen zu müssen. Schon allein in diesem Punkt sollte der Antrag auf Zulassung der Revison gestellt werden. Insgesamt widerspricht das Urteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Daran ändert auch nicht die zu erwartende Enscheidung in schriftlicher Form des BGH-Urteils VI ZR 50/15. Eines ist aber aus dem Berufungsurteil des LG Bochum so langsam zu erkennen. Die Strategie der Versicherer: OLG Dresden, OLG München, LG Saarbrücken, LG Bochum, BGH VI ZR 357/13 und dann noch das mit Spannung erwartete „Schrotturteil“ VI ZR 50/15. Die Versicherer sind offensichtlich auf einem guten Weg mit tatkräftiger Unterstützung diverser Gerichte, die Schadensersatzrechte des Geschädigten immer mehr zu beschneiden.“

    Ja, Deine Einschätzung ist qualifiziert und goldrichtig. Danke für Dein Engagement.-
    Aber es gibt auch noch eine von richterlicher Verantwortung bestimmte Rechtsprechung und da verweise ich beispielgebend auf vorbildhafte Urteile des AG Darmstadt und des AG Saarbrücken, jedoch auch auf das AG Bochum u.v.a.m. in der Region NRW. Hier ist gerade in den letzten Wochen schon so manche Ungereimtheit zur Spache gekommen und ich vermute einmal, dass wir damit das Ende der Fahnenstange noch nicht annähernd erreicht haben. Es fällt auch auf, dass sich immer mehr Sachverständige inzwischen aus der Deckung wagen und Klartext sprechen möchten. Wir wissen dann auch um deren Abrechnungsmodalitäten und es ist erst wenige Tage her, dass sogar eine namhafte Versicherung behauptet, auf Basis einer Recherche habe man für die Kürzung die ortsüblichen Abrechnungsmodalitäten zu Grunde gelegt, zog es dann aber nach kritischem Hinterfragen doch vor, den Restbetrag auffällig schnell zu erledigen, wenn auch………… ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht.
    U.W.

  5. D.H. sagt:

    @ Willi Wacker
    Unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten bleibt die Validität dieses Urteil leider auf der Strecke.
    D.H.

  6. D.M. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    erkennbar ist die weitere Zubilligung von Schadenersatz in Höhe von 29,75 € als Verbrämung für den hier gefahrenen Crashkurs gegen schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevante Bausteine zu verstehen, die nicht oder irreführend interpretiert abgehandelt werden. Wo bleiben beispielsweise die Rechtsfolgen aus der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers, die das Unfallopfer nicht benachteiligen dürfen mit der Ableitung, dass bei Berücksichtigung eine Überprüfung der hier vorgenommenen Art obsolet und damit nicht zulässig ist? Wo bleibt das abzuklärende Auswahlverschulden im Hinblick auf die Frage eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht?
    Und wo bleiben vergleichbar die prozentual angesprochenen Kostenrelationen in dem BGH-Urteil aus Februar 2014? Wo bleiben die Grundlagen des § 249 BGB und die dem Unfallopfer zugestandenen und zitierten „Erleichterungen“ hinsichtlich der ungekürzt anzuerkennenden Schadenersatzverpflichtung?
    Noch nicht bekannt, dass die Grenze der Erkennbarkeit allenfalls anzusiedeln wäre bei dem Doppelten des üblichen bzw. an der Wuchergrenze? Man erkennt den ganzen Wahnwitz dieser schadenersatzrechtlich abwegigen Beurteilung jedoch auch schon an der praxisfremden Zwangsvorstellung des Gerichts, dass ein Fotostückpreis von 2,97 € incl. Mwst als „überhöht“ eingeordnet wird. Die herangezogenen Vergleiche sind praxisfremd und schadenersatzrechtlich zudem nicht beurteilungsrelevant. Das Gericht erweckt mit solchen „Vergleichen“ begründet den Eindruck als Sprachrohr der Beklagtenseite zu fungieren, so das
    die Besorgnis der Befangenheit damit erkennbare Konturen erwachsen lässt.

    D.M.

  7. Logopäde sagt:

    Hallo, Willi,
    es gibt ebensowenig übliche Gutachten, wie übliche Beweissicherungen und Prognosen in üblichen Gutachten. Das alles darf auch als einer Berufungskammer bekannt unterstellt werden.
    Allein daraus lässt sich schon verständlich selbst für einen Laien ableiten, dass es auch keine üblichen Abrechnungsmodalitäten geben kann. Die Definition einer solchen „Üblichkeit“ wurde übrigens hier auf captain-huk.de meiner Erinnerung nach schon wiederholt angesprochen.

    Auffällig in diesem Berufungsurteil des LG Bochum ist auch die zurechtgebogene, jedoch nicht überzeugende „Konstruktion“ von rechtfertigenden Überlegungen für die Notwendigkeit einer Schätzung der Erforderlichkeit gemäß § 287 ZPO. Letztere bleibt jedoch stecken in einer Berechnung nach Vorgaben des BVSK, wobei die Bezugnahme auf eine offensichtlich nicht hinterfragte BVSK-Befragung 2015 verfehlt ist, denn es ist im eigentlichen Sinne überhaupt keine vollständige Befragung mehr, sondern im übrigens unvollständigen Nebenkostenbereich eine Art Vorgabe als „Empfehlung“ für BVSK-Mitglieder, die „ungeschoren“ unter Akzeptanz von „Sonderkonditionen“ ihre Honorarrechnungen mit Versicherungen abrechnen möchten. Es kommt jedoch auf die Erforderlichkeit der Gesamtkosten unter dem Strich an und vor diesem Hintergrund dürfte eine Einzelüberprüfung von Nebenkostenpositionen ihrer Struktur und Höhe nach themaverfehlend sein, wie beispielsweise das LG Dortmund klar erkannt hat.

    Mit besten Grüßen
    vom Gardasee
    Euer Logopäde

  8. H.U. sagt:

    Moin,Moin,
    wenn man dieses Urteil der Berufungskammer des LG Bochum sorgfältig studiert, dann fragt man sich schon, welche Ursachen die kleinkackerigen Überlegungen schadenersatzrechtlich haben könnten. Keine, die erheblich sind.

    Das weiß die Berufungskammer wahrscheinlich selbst und zum eigenen Schutz hat sie deshalb auch die Revision nicht zugelassen, denn es könnte ja sein, dass in der Revision auch folgender Hinweis erfolgt:

    „Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Kosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, führt weder dazu, dass die geltend gemachten Kosten von vorneherein aus dem Rahmen des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrages fallen, noch rechtfertigt sich daraus die Annahme eines Verstoßes des Geschädigten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH a.a.O.).“

    oder:

    „Auch die Überhöhung der Sachverständigenkosten gehört aus guten Gründen demnach grundsätzlich zum sog. „Prognoserisiko“ des Schädigers, zu dem grundsätzlich all jene typischen Probleme gezählt werden, mit denen sich durch Kraftfahrzeugunfälle Geschädigte üblicherweise eigentlich herumzuschlagen hätten, wenn es das subjektsbezogen auszulegende Korrektiv der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB nicht gäbe, wozu im Übrigen grundsätzlich auch fehlerhafte und sogar unbrauchbare Gutachten zu zählen sind. Mit der unfallbedingten Verursachung der Beschädigung der Rechtsgüter des Geschädigten hat der Schädiger zugleich auch kausal und zurechenbar verursacht, dass sich der Geschädigte u.U. weiteren Problemen bei der Schadenregulierung gegenüberstehen sieht, die er ohne Unfall nicht hätte bewältigen müssen, weshalb der Schädiger und damit auch dessen Haftpflichtversicherer auch für diese Probleme und Nachteile grundsätzlich einzustehen hat, jedenfalls, solange sie noch vorhersehbar und auch im Übrigen noch zurechenbar sind. Dies aber ist gerade auch bei überhöhten Sachverständigenkosten grundsätzlich der Fall.“

    (AG Darmstadt, Urteil vom 23.1.2016 – 306 C 387/15 – ).

    Wünsche allen Leserinnen und Lesern und der geschätzen CH-Redaktion ein besinnliches und entspanntes Restwochenende.

    H.U.

  9. Rüdiger sagt:

    Möglicherweise sollte man die Sache auch von einer anderen Perspektive betrachten.

    Wie wir alle wissen, werden diverse Richter – auch beim BGH – seitens der Versicherungswirtschaft durch reichlich Seminare „gesponsort“.

    Den Prof.-Titel bekommt man doch nur verliehen, sofern man einen Lehrstuhl an einer Hochschule inne hat? Irgendwo hatte ich gelesen, dass z.B. die HUK solche Lehrstühle finanziert. Nachdem Versicherer oftmals gleichgeschaltete Strategien fahren, dürfte die HUK wohl nicht die Einzige sein, mit dieser Art von „Sponsoring“? Denn die Not an den Universitäten ist ja angeblich groß? Wess Brot ich ess, dess Lied ich sing!

    Auf alle Fälle sollte man Professoren den Titel entziehen, die so einen schadensersatzrechtlichen Schwachsinn in ihren Urteilen verzapfen, wie bei dem obigen geschehen. Bei der Gelegenheit könnte man auch gleich noch die Doktorarbeit auf den Prüfstand stellen. „Kollegen“ wie diese sind eine Schande für die Rechtswissenschaft. Juristischen Unsinn wie diesen dann noch über die Hochschulen zu multiplizieren, halte ich – aus Sicht von Justitia betrachtet – für grob fahrlässig. Bei „Lehrern“ wie diesem verwundert es dann auch nicht, dass viele junge Richter bereits durch ihr Studium „vergiftet“ sind und in ihren Anfangszeiten als Richter gutgläubig die verkorkste Rechtsansicht einiger „Professoren“ übernehmen, mit dem Ergebnis entsprechender Fehlurteile.

    Fakt ist: Das gesamte Rechtssystem wird an allen Fronten – mit nahezu unbegrenzten finanziellen Mitteln – durch die Versicherungswirtschaft unterlaufen. Meiner Meinung nach ist das gegenständliche Urteil ein gutes Beispiel für diesen Mißstand.

  10. Oskar F. sagt:

    @ Rüdiger
    es war wohl notwendig, Deiner Beurteilung hier auch noch ergänzend Raum zu geben und die erforderliche Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Das ist Dir m.E. hervorragend gelungen. Danke für diesen Beitrag und auch allen anderen Kommentatoren für die sachbezogenen Beiträge.

    Mit besten Grüßen
    aus der Oberpfalz
    Oskar F.

  11. Franco D. sagt:

    „Eine grundsätzliche Bedeutung liegt bereits deswegen nicht vor, weil sich die Entscheidung der Kammer lediglich auf den konkreten Einzelfall, nämlich die Abrechnung und die Honorarvereinbarung des Sachverständigenbüros … in Bochum bezieht und es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung handelt.“

    Die versuchte „Entschärfung“ der Entscheidungsgründe hat keine Berechtigung, denn bei dem vieltausendfach schadenersatzrechtlich abzuhandelnden Thema, handelt es sich in allen Fällen jeweils um Einzelfallentscheidungen,was diese Berufungskammer des LG Bochum schon durch einen ersten Blick auf captain-huk.de problemlos bestätigt finden wird.

    „Zudem wendet die Kammer lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung auf diesen Einzelfall an, ohne von dieser abzuweichen, so dass auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.“

    Diese Behauptung ist eine schlichte Unverschämtheit, weil genau das Gegenteil der Fall ist.

    Franco D.

  12. Albrecht P sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    solche Urteile sind als besonderes Lehrstück mit Gold nicht zu bezahlen und das erkennst Du auch schon an den vielen Spontanreaktionen und an fast 2000 (!) Lesern innerhalb eines Tages.

    Interessant ist, was die Berufungskammer des LG Bochum einfach mal so weggelassen hat:

    „Zunächst einmal ist es ohne einen Kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144). ……….

    Umstände, aufgrund derer im vorliegenden Fall bereits auf der vertraglichen Ebene zwischen dem Geschädigten und dem beauftragten Sachverständigen von einer Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrags gemäß § 138 BGB auszugehen wäre, sind weder von der Beklagten dargetan noch ersichtlich……

    „Alleine der Umstand, dass die Beklagte diese Auffassung routinemäßig und pauschal, d.h. ohne konkrete Bezugnahme auf das alleine maßgebliche regionale Marktgeschehen vertritt, bietet noch keine Veranlassung zu einer eingehenden Prüfung.
    Eine solche Prüfung der Erforderlichkeit ist nach den Vorgaben des BGH erst veranlasst, wenn der abgerechnete Betrag, und hierbei ist der Endbetrag gemeint und nicht unselbstständige Einzelposten der Rechnung (hierzu unten)
    – nach dem Wissensstand und den Erkenntnismögiichkeiten des Geschädigten, -deutlich erkennbar,
    – erheblich über den üblichen Preisen liegt (vergleiche BGH VI ZR 225/13 Rn. 8).
    Dass das Verhältnis der Höhe des Grundhonorars zu der Höhe der abgerechneten Nebenkosten keine Veranlassung für Überlegungen zu einer wucherischen Überhöhung bietet, belegt ein Blick in die Entscheidung BGH VI ZR 225/13. Dort wurden Nebenkosten in Höhe von 73 % des Grondhonorars als üblich akzeptiert (Grundhonorar in Höhe von 260 € sowie Nebenkosten in Höhe von 189,20 €).

    Hier stehen die Nebenkosten (188,75 €) in einem Verhältnis von 46 % zu dem abgerechneten Grundhonorar (410 €).

    Bereits vom Ansatz her verfehlt ist es im Zusammenhang mit Prüfung der Erforderlichkeit der Schadensersatzhöhe, die Preisansätze einzelner Nebenkostenabrechnungsunterpositionen zu überprüfen, ohne zunächst einmal die Erforderlichkeit des Gesamthonorars zu prüfen, denn zum einen ist die Festlegung der Preisstruktur Sache der Vertragsparteien und unterliegt in der Regel keiner Kontrolle durch die Gerichte, sondern alleine derjenigen des Marktes (vergleiche BGH an angegebenen Ort).
    Entgegen der Annahme einiger Gerichte sind die Vertragsparteien insoweit selbstverständlich befugt, zu definieren, was sie als Nebenkosten verstehen, einzelne Leistungsbestandteile aus dem Bereich des Grundhonorars herauszunehmen und in die Nebenkosten zu verlagern. Dies gilt zum Beispiel für Dateikosten (Restwertbörse, Audatex). So kann diese Vorgehensweise im Einzelfall zum Beispiel dann zu einer höheren Preisgerechtigkeit führen, wenn solche Kosten nicht anfallen (wenn zum Beispiel Restwertangebote nicht notwendig sind, weil ein eindeutiger Reparaturschaden vorliegt oder aber Audatexkalkulationen nicht anfallen, weil ein eindeutiger technischer/wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt).
    Das Herausstreichen einzelner Nebenkostenpositionen aus dem Gesamthonorar ohne dessen vorrangige Überprüfung auf seine Erforderlichkeit führt unter Umständen zu dem Ergebnis, dass das üblicherweise von dem Kunden zunächst hinterfragte/geprüfte Gesamthonorar vor der Kürzung den erforderlichen Aufwand nicht überschritten hat, aber nach dem Herausstreichen einzelner Rechnungsansätze unter dem erforderlichen Betrag liegen kann. “
    So auszugsweise AG Saarlouis mit Urteil vom 18.3.2015 – 26 C 419/14 (11) –
    See you
    Albrecht P.

  13. D.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker + sehr geehrte CH-Redaktion,
    da lese ich gerade zum Tagesabschluss:

    „Samstag, 18.06.2016 um 08:08 von Willi Wacker | · Gelesen: 2352 · heute: 1080 | * 9 Kommentare“

    Seit der gestrigen Veröffentlichung dieses Berufungsurteils um 8:08 Uhr und dem heutigen Sonntag um 22:34 Uhr haben immerhin schon 2352 Personen dieses Urteil gelesen, was von einem beachtlichen Interesse zeugt. Man sieht, dass captain-huk.de aktuell gut aufgestellt und eine schon seit längerem begehrte Informationsquelle ist. Das ist Euch und dem fast nie erlahmenden
    Engagement zu verdanken. Ihr seid einfach einzigartig.- Zwar ging es auch ohne euch, jedoch mit euch geht es viel besser.

    Herzlichen Dank dafür
    verbunden mit unserer Hochachtung
    D.H.

  14. "Legaler" Betrug dank BGH sagt:

    „Die Versicherer sind offensichtlich auf einem guten Weg mit tatkräftiger Unterstützung diverser Gerichte, die Schadensersatzrechte des Geschädigten immer mehr zu beschneiden. Erinnert alles an die Episode der gekippten Schwacke-Mietwagen-Rechtsprechung („Bielefelder Modell“), in dessen Folge heutzutage ca. 80 – 90 % der Urteile mit einer Selbstverständlichkeit rechtswidrig abgesetzt werden, dass dem rechtstreuen Juristen die Galle hochkommt. Ähnliches war bei der fiktiven Schadensabrechnung zu beobachten.“

    Da erfährt man so ganz nebenbei, dass die HUK einem Unternehmer mit Verweis auf eine Referenzwerkstatt 800 Euro von der kalkulierten Schadensumme „gestrichen“ hat. Dies obwohl das Fahrzeug ausschließlich in einer Mercedes-Werkstatt gewartet und repariert wurde/wird.

  15. Ruhrpottler sagt:

    Wenn man diese Entscheidung liest und mit seinem Kraftfahrteug im Ruhrgebiet unterwegs ist, kann man bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall auf den grenznahen Straßen und Wegen zwischen Dortmund und Bochum bzw. Witten (gehört zum LG-Bezirk Bochum) und Dortmund froh sein, wenn der Unfall sich einen Meter auf Dortmunder Gebiet ereignet. Gerade bei der A 40 überspringt diese mehrfach Dortmunder und Bochumer Gebiet im Bereich Dortmund-Lütgendortmund und Bochum-Langendreer. Ebenso liegt es bei der A44 im Bereich Dortmund/Witten.

    Damit eine einheitliche Rechtsprechung gerade in diesem Ballungszentrum gewährlistet ist, hätte in Kenntnis der anderslautenden Rechtsprechung in Dortmund die Revision zugelassen werden müssen. Auch im Westen des LG-Bezirks Bochum gilt ab der Stadtgrenze dem LG Bochum widersprechende Rechtsprechung. Auf die Rechtsprechung des LG Essen ist im dortigen Blogbeitrag auch bereits hingewiesen worden.

  16. "Ausgesprochene Vorsatztaten" sagt:

    Leider bewegen sich immer mehr Richter der verschiedensten Gerichte, weg von der Rechtsstaatlichkeit.
    Seit der Einführung des JBG meinen verblendete Richter gottähnlich zu sein und urteilen ohne Skrupel, was die Erhaltung der Freund-und Seilschaften zur Versicherungswirtschaft fördert.
    Dass diese Richter vorsätzlich handeln ist klar daran zu erkennen, weil man die Gerichtsgebäude immer mehr absichert wie Ford Knox, damit man die Urheber dieser eklatanten Urteilssprüche nicht schon an Ort und Stelle zur Verantwortung ziehen kann.
    Mir tut der betroffene Sachverständige leid. Und was noch viel schlimmer ist, dass diese Scharlatane von Richtern, den Rechtsfrieden damit so nachhaltig beschädigen.
    Nur weiter so, ich habe ein Gerücht gehört, dass man schon überlegt, ob nicht für einige Richter schusssichere Roben ausgegeben werden.
    Besser wäre es allerdings solche Leute zu zwingen, in einer Jauchegrube Nachhilfestunden für „zurück zur Rechtsstaatlichkeit“ zu nehmen.

  17. Bösewicht sagt:

    @Ruhrpottler

    Dortmund ist auch nicht „der Brüller“. Das hiesige Landgericht mit seiner „Spezialkammer“ stellt da ganz eigene „Berechnungen“ an. BVSK 2015 Vorgabebefragung lässt grüßen …

    Es wird noch faustdick kommen…

    Gruß
    Der Bösewicht

  18. Iven Hanske sagt:

    Super Entscheidung, der Prof. diktiert in der deutschen Marktwirtschaft laienhaft seine reale Welt nach Vorgabe des korrupten BVSK, so dass jedem mit ein bisschen Sachverstand diese rechtswidrigen Begründungen auffallen und die korrupten Hintergründe klar sein sollten. Für diese auffällige Klarstellung, Danke. Denn nun weiss jeder die Wertstellung einer Professorenstelle, des BGB, des BGH usw., so das es sachlich keiner Antwort bedarf. Vorschlag zum korrupten Spiel: Alle Gutachter, die noch seriös und unabhängig sind, zahlen zur Sicherung Ihres Betriebes 1000 Euro und mit dem Geld kaufen wir dann solche Professoren, andere Richter ( Fre.., Well.., Eng… und Co.) und natürlich das Füchschen vom BVSK. Ich weiss zwar nicht, wie es funktioniert, aber die Betreffenden werden mit Ihrer Erfahrung bestimmt helfen. Historisch enden solche korrupten Diktaturen mit Mord und Totschlag. Da leider die Generation Geld ist Geil, die gute Generation der Marktwirtschaft, des BGB und des Grundgesetz ablösen, so gibt es keine Chance für die Seriösität, wenn die Versicherer ungebremst Ihre Vorstandsgelder auf Kosten der Geschädigten und ihrer staatlich verordneten Versicherungsnehmer vermehren können und selbst Staatsanwalt und Justizminister diese massenhafte Willkür dulden und fördern.
    Zum Glück sind noch nicht alle der guten Generation ausgestorben, es gibt also noch Hoffnung, so hier zu hören und zu lesen:

    http://www.sofort-vor-ort.de/1/U-List-01-06-2015.htm

  19. HD-30 sagt:

    Sehr geehrter Herr Hanske, nur zu Ihrer Info: Der GF des BVSK ist kein Saarländer sondern „Rheinländer“ was eigentlich noch verschärfend ist. Ein waschechte rheinische Frohnatur die ihr Handwerk als kommunalpolitischer Hinterzimmerstrippenzieher bei der Jülicher CDU gelernt hat und deren Vorsitzender er bis heute ist. Das mit der Versicherungskarriere ist natürlich Blödsinn. Als Eigentümer der „autorechtaktuell“, der Kanzlei Fuchs & Collegen, GF des BVSK sowie einiger ander Tätigkeiten (Vorstand accidens ag), Aufsichtrat der GTÜ etc. pp. wäre für ihn eine andere Tätigkeit wohl eher ein Verlust. Also eigentlich Blödsinn. Was soll der denn bei der Versicherung – da ist er doch längst angekommen und außerdem ist er extern doch erheblich wirkungsvoller – oder?.

  20. virus sagt:

    @ „Als Eigentümer der „autorechtaktuell“, der Kanzlei Fuchs & Collegen, GF des BVSK sowie einiger ander Tätigkeiten (Vorstand accidens ag), Aufsichtrat der GTÜ etc. pp.“

    Aufsichtsrat der GTÜ – und da heuern noch unabhängige SV`s als PI an? Wie charakterlos und selbstschädigend ist das denn?

  21. Iven Hanske sagt:

    # HD 30 = Füchschen vom BVSK?
    Stimmt, im Rheinland hat die CDU nicht die Mehrheit und der Vorstand ist in Jülich unter xx.fuchs@cdu-juelich.de erreichbar. Aber wo soll ich hier für Verwechslungen gesorgt haben? Ich bin doch nicht Selbstmord gefährdet 😉

    Der christliche Fuchs kennt doch hoffentlich, trotz seiner umfangreichen tollen Karriere, die Kirche von innen, denn ich hörte dass Gott nicht mit dem Knüppel straft.

    So unsinnig finde ich es (Versicherungskarriere) nicht, was hoffentlich die Überprüfung des Kartellamtes zur 2015 BVSK Befragung belegt und hier schon belegt wurde:

    http://www.captain-huk.de/urteile/olg-frankfurt-am-main-entscheidet-zur-fiktiven-schadensabrechnung-zur-wertminderung-zu-den-sachverstaendigenkosten-zum-nutzungsausfall-und-zu-den-anwaltskosten-mit-urteil-vom-21-4-2016-7-u-3415/#comments

    So nun ein tolles Fußballfest, Sport frei

  22. HD-30 sagt:

    @Hanske. Na dann klicken Sie mal Ihren weiter oben selbst angegebenen Link. Der mit den 7,5h. Da finden Sie dann etwa unten in der Mitte die Angabe der Herr GF sei Saarländer. Oder kennen Sie Ihre eigenen Texte nicht? Schließlich sollte man den Saarländern nichts unverdient anhängen.

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