AG Zweibrücken prüft im Rechtsstreit gegen die Bruderhilfe, obwohl es um Schadensersatz nach einem Unfall geht, werkvertragliche Rechnungspositionen mit bedenklicher Begründung im Urteil vom 5.7.2017 – 1 C 82/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Zweibrücken zu den Sachverständigenkosten gegen die Bruderhilfe Versicherung vor. Dem Gericht ist das Schadensersatzrecht offensichtlich unbekannt, auch wenn am Anfang teilweise richtig begründet wurde. Danach werden dann im Rahmen des Werkvertragsrechts einzelne Rechnungsposten der konkreten Kostenrechnung überprüft und willkürlich gekürzt, obwohl es hier nicht um den Anspruch des Sachverständigen gegen seine Kundin nach Werkvertragsrecht geht, sondern um Schadensersatz nach dem vom Fahrer des bei der Bruderhilfe versicherten Fahrzeugs. Dieser hat den streitgegenständlichen Unfall alleine schuldhaft verursacht. Es ist daher nicht einzusehen, warum letztlich die Geschädigte einen Teil ihres Schadens selbst tragen soll, obwohl ihr kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB vorgeworfen werden kann. Die werkvertragliche Kostenüberprüfung erfolgt dann auch noch im Rahmen von § 287 ZPO, der dem Geschädigten die Darlegungslast und den Beweis im Prozess erleichtern soll. Zur Begründung wird dann noch auf ein Sammelsurium fehlerhafter Rechtsprechung verwiesen. Unterm Strich gibt es für die Klägerin als Geschädigte also nur 79% des geforderten Schadensersatzes mit einer Belastung von 21% der Verfahrenskosten. Das ist angesichts der klaren Haftungsfrage und der vollen Einstandspflicht der beklagten Bruderhilfe eine mangelhafte juristische Leistung, da kein vollständiger Schadensausgleich gem. § 249 BGB zugesprochen wurde. Das erkennende Gericht verkennt auch, dass durch die getroffene Entscheidung bei der Klägerin ein weiterer unfallbedingter Schaden verbleibt, nämlich hinsichtlich des abgewiesenen Teilbetrages. Werkvertraglich bleibt die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen insoweit zahlungsverpflichtet, denn durch die gesamte Rechnung ist die Klägerin mit einer Zahlungsverpflichtung belastet, die einen auszugleichenden Schaden nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darstellt. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 C 82/17

Amtsgericht
Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Bruderhilfe …

– Beklagte –

wegen Verkehrsunfallrecht

hat das Amtsgericht Zweibrücken durch die Richterin am Landgericht B.-L. am 05.07.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 496a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissinssatz seit 05.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 21 % und die Beklagte 73 % zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrennens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Danach schuldet die Beklagte restliche Sachverständigenkosten in tenorierter Höhe.

1.               Grundhonorar:

Die vom Geschädigten nicht beglichene Rechnung und ihre Übereinstimmung mit der getroffenen Preisvereinbarung reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen. Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der Ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadenschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher. (BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363, Rn 19 – 20; BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16 -, juris).

Ungeklärt ist bislang die Frage, welche Grundsätze gelten sollen, wenn der Geschädigte – so wie hier die Klägerin – die Honorarrechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt hat und welche Anforderungen in diesen Fällen an die vom BGH postulierte „Plausibilitätskontrolle“ des Geschädigten zu stellen sind. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts entspricht unabhängig davon, inwieweit eine Preisabrede mit dem Sachverständigen besteht, das (unbeglichene) Honorar dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn und soweit dieses Honorar objektiv nicht deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten erkennbar ist (vgl. Ullenboom, NJW 2017, 849 unter II 1 und 2).

Bezugspunkt der Feststellung einer objektiv vorliegenden deutlichen Überhöhung ist die branchenübliche Vergütung in der Branche der KFZ-Sachverständigen. Hierfür bietet es sich an, die jeweils aktuelle BVSK-Honorarbetragung. heranzuziehen. Hierbei ist auch eine solche Vergütung noch als üblich anzusehen, welche am oberen Ende des Honorarkorridors angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (OLG München, Beschluss vom 12.03.2015 – 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458 Rn 20 ff.; Landgericht Mannheim, NJW-RR 2016, 599, 602). Da nur eine deutliche Überhöhung des Honorars der Ertbrderlichkelt entgegensteht, führt nicht jede geringfügige Überschreitung der Sätze der BVSK-Befragung zur Verneinung der Erforderlichkeit der Vergütung. Vielmehr ist eine deutliche Überschreitung von mindestens 15 – 20 % zu fordern.

Bei der Prüfung der subjektiven Erkennbarkeit einer Überhöhung des Honorars für den Geschädigten ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektive Schadensbetrachtung). Eine Überhöhung des Sachverständigenhonorars wird dem Laien-Geschädigten im Regelfall weder bei Vertragschluss noch Rechnungstellung erkennbar sein, well ein Geschädigter regelmäßig über keine Kenntnisse über die übliche Vergütungsstruktur und -höhe auf dem Markt von KFZ-Sachverständigen verfügt und eine Überschreitung des branchenüblichen Honorars daher nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Eine Erkennbarkeit für den Geschädigten wird man letztlich nur dann bejahen können, wenn der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (OLG München, a.a.O.; Landgericht Mannheim, a.a.O.).

Nach diesen Parametern (deutliche Überhöhung der Vergütung auf objektiver Ebene sowie Erkennbarkeit der deutlichen Überhöhung auf subjektiver Ebene) bestehen im vorliegenden Fall gegen die abgerechnete Vergütung, die noch am oberen Ende des Honorarkorridors angesiedelt ist, keine Bedenken.

2.                 Fahrtkosten

Was die Höhe der Fahrtkosten betrifft, hält das erkennende Gericht die Regelung des JVEG nicht für geeignet, da sich diese nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-Drucksache 15/1971, Seite 177, 232). Vielmehr ist es angemessen, diese anhand der von verschiedenen Anbietern ersteilten Autokostentabellen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung verschiedener Landgerichte (u.a. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 – 5 S 333/15; Landgericht Bochum, Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 36/16), die der Bundesgerichtshof gebilligt hat (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, zitiert nach juris), auf 0,70 €/km zu schätzen. Infolgedessen sind Fahrtkosten erstattungsfähig.

3.               Fotokosten (17 Fotos x 2,40 € + 34 Fotos x 0,60 €)

Die Berechnung der Kosten für die Anfertigung von Fotos orientiert sich an § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG, wonach für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2,00 € sowie für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos 0,50 € zu ersetzen sind. Danach belaufen sich die erstattungsfähigen Kosten auf 34,00 € + 8,50 € + 8,50 €.

4.              Schreibkosten (9 Seiten x 1,68 €)

Schreibkosten sind jedenfalls in Höhe von 1,68 € pro Seite zu ersetzen (vgl. Landgericht Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, zitiert nach juris unter Rn 32). Dies entspricht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG, der im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als Orientierungshilfe heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – NJW 2016, 3092 Rn 18). Infolgedessen sind die abgerechneten Schreibkosten vollumfänglich erstattungsfähig.

5.              Kopiekosten

§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG, der im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als Orientierungshilfe heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15 – NJW 2016, 3092 Rn 18), bestimmt als Erstattungsbetrag 0,50 € je Seite für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN A3, sodass gegen den geltend gemachten Betrag von 10,80 € für 3 x 9 Blätter keine Bedenken bestehen.

6.              Telefon-, Fax-, Porto- und Versandpauschale in Höhe von 15,00 €

Eine Pauschale für Porto- und Telefonkosten bedarf nur dann näherer Begründung, wenn sie den vom erkennenden Gericht auch ansonsten für eine Unkostenpauschale – ohne Einzelnachweis – noch als maximal angesehenen Betrag von 20,00 € übersteigt (vgl. Landgericht Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, zitiert nach juris Rn 29). Insoweit bestehen gegen die abgerechnete Pauschale in Höhe von 15,00 € keine Bedenken.

7.              Fremdkosten Audatax in Höhe von 20,00 €

Diese Kosten können nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht verlangt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schadenskalkulation über die EDV getätigt werden müssen, zusätzlich zu bezahlen sind und nicht im Grundhonorar enthalten sind, nachdem diese Tätigkeit den wesentlichen Teil der Arbeit des Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens darstellt. Darüber hinaus gehört die Nutzung des EDV-Programms nebst Lizenzen zu üblichen Vorhaltekosten eines Sachverständigenbüros, sodass dem Schadensgutachter bereits keine gesonderten Nebenkosten entstanden sein dürften (vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil vorn 29.07.2015 – 13 S 58/14, zitiert nach Juris unter Rn 19).

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 260 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Zweibrücken prüft im Rechtsstreit gegen die Bruderhilfe, obwohl es um Schadensersatz nach einem Unfall geht, werkvertragliche Rechnungspositionen mit bedenklicher Begründung im Urteil vom 5.7.2017 – 1 C 82/17 -.

  1. SV Pfalz sagt:

    Wie das Urteil des AG Zweibrücken, aber auch das Urteil des AG Hamburg zeigen, wird immer häufiger im Schadensersatzprozess nach werkvertraglichen Gesichtspunkten geprüft. Dabei scheint es doch so einfach zu sein, zwischen Werkvertrag (Verhältnis Geschädigter zu SV) und Schadensersatz (Verhältnis Geschädigter zu Schädiger) zu differenzieren und nur in dem Verhältnis zu prüfen, das zur Entscheidung ansteht. Spätestens mit dem Urteil VI ZR 50/15 wurde seitens des BGH (vermutlich bewußt) beides vermengt, damit dem Schädiger der notwendige Vorteilsausgleich erspart wird.

  2. SV Münsterland sagt:

    SV Pfalz: So ist es, das Schadensersatzrecht geht immer weiter zur Prüfung der dem Schadensersatz zu grunde liegenden Rechnungen bei konkreter Schadensabrechnung bzw. Prognosen aus Gutachten bei fiktiver Abrechnung nach werkvertraglichen Gesichtspunkten. Das hat mit Schadensersatz nichts mehr zu tun. Werkvertragliche Gesichtspunkte haben im Schadensersatzrecht nichts zu tun, daher ist auch zu Recht eine werkvertragliche Preiskontrolle weder dem Schädiger noch dem Gericht erlaubt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH VI ZR 67/06). Aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist es in der Regel für den laienhaften Geschädigten erforderlich und zweckmäßig, den Schadensumfang und die Schadenshöhe beweissichernd durch sachverständige Hilfe feststellen zu lassen, damit der ursprüngliche Zustand im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB wiederhergestellt wird. Dementsprechend hat der BGH auch zu Recht die Sachverständigenkosten als unmittelbar zu dem Schaden gehörenden Vermögensnachteil bezeichnet, der über § 249 Abs. 1 BGB auszugleichen ist.

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