Der 6. Zivilsenat des BGH hat zur Nutzungsausfallentschädigung bei einem Wohnmobil entschieden (VI ZR 248/07 vom 10.06.2008)

Der 6. Zivilsenat hat mit Urteil vom 10. Juni 2008 (VI ZR 248/07) entschieden, dass der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsausfallent­schädigung begründet.

Der Kläger verlangte nach einem Unfall für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfange haften, Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung seines Wohnmobils. Am 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklag­ten zu 2. versicherten Fahrzeug gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmo­bil, bei dem es sich um eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entspre­chende Spezialanfertigung handelt. Zur Beförderung und zum Transport im All­tag benutzt der Kläger seinen Pkw. Für die Zeit der Reparatur des Wohnmobils vom 21. Oktober 2005 bis 24. November 2005 (35 Tage) machte er Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 150,00 € je Tag, insgesamt 5.250,00 € geltend.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsersatz abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der Kläger für den Nutzungsausfall seines Wohnmobils keine abstrakt berechnete Entschädigung verlangen kann, da es sich um einen immateriellen Schaden im Sinne des § 253 Abs. 1 BGB, für den eine gesetzliche Ersatzpflicht nicht bestimmt sei, handelt. Das Wohnmobil diene ausschließlich der Freizeitgestaltung. Eine abstrakt be­rechnete Nutzungsausfallentschädigung komme daher nur in Betracht, wenn ein Wohnmobil mangels eines weiteren Fahrzeugs atypisch wie ein Pkw genutzt werde. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (VersR 2001, 208 ff.), das einen Anspruch auf abstrakt berechnete Nutzungs­ausfallentschädigung bejahe, lasse außer Betracht, dass der Eigentümer eines Wohnmobils, der daneben über einen seine alltägliche Mobilität gewährleisten­den weiteren Pkw verfüge, auf das Wohnmobil typischerweise angewiesen sei. Dessen vorübergehender Entzug, z. B. durch die Reparatur, wirke sich deshalb auch nicht auf die materiale Grundlage der Lebens­haltung signifikant aus. Es sei lediglich eine Einbuße in der Freiheit der Freizeit­gestaltung gegeben. Darin liege aber kein ersatzfähiger Vermögensschaden.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ersatz von Nutzungsausfall weiter.

Der 6. Zivilsenat hat wie folgt entschieden:

Aus den Gründen:

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt nach allgemeiner Rechtsauffassung grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geld­werter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Das ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens ge­eignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeins­ten Sinn zu fördern (vgl. BGHZ 45, 212, 215; BGHZ 56, 214, 215; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.; Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 5. Aufl. § 249 Rn. 60 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. vor § 249 Rn. 20 ff; mit weiteren Nachweisen).

Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Berei­cherungsverbotes (Senatsurteile BGHZ 45, 212, 219 f; BGHZ 162, 161, 165 m. w. N. und Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 62/07 – DAR 2008, 139). Dem be­troffenen Eigentümer gebührt die Entschädigung daher nicht unabhängig da­von, ob er seinen Wagen während der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. So ist ein Nutzungsschaden nicht gegeben, wenn etwa wegen Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein für die Benutzung in Frage kom­menden Person der Gebrauch des Fahrzeuges ohnehin nicht möglich war (Urteile des Se­nates in BGHZ 45, 212, 219; Urteil vom 7. Juni 1968 -VI ZR 40/67- VersR 1968, 803; BGHZ 40, 345, 353). Die Entbehrung der Nut­zung muss darüber hinaus auch deshalb “fühlbar“ geworden sein, weil der Ge­schädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeuges für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hatte. Diese Einschrän­kung stellt sicher, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalie­rung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Scha­densbetrachtung verhaftet bleibt. Der Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgu­tes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Der Ersatz für den Verlust der Mög­lichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grundsätzlich Fällen vorbehalten blei­ben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die mate­rielle Grundlage der Lebenshaltung auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermö­gensschäden auszudehnen. Des­halb beschränkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewie­sen ist und bei denen die Nutzungseinbußen an objektiven Maßstäben gemes­sen werden können.

Nach diesen Kriterien hat der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. Wie oben dargelegt, ist die Verfügbarkeit eines Kraftfahr­zeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens grundsätzlich geeignet, Zeit und Kraft zu sparen, so dass die dadurch gewonnenen Vorteile als “Geld“ zu betrachten sind. Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und Haltung des Fahrzeuges eingesetzt, um den damit verbundenen “geldwer­ten“ Vorteil zu erreichen (BGHZ 45, 212, 215; BGHZ 55, 146, 149; BGHZ 56, 214, 216; BGHZ 89, 60, 63; BGHZ 161, 151, 154). Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeuges für den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund.

Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Gegenstandes als wirt­schaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzule­gen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen, zu ersetzen ist. Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 – Pelzmantel; BGHZ 76, 179 – privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 – Wohnwagen; BGHZ 89, 60 – Sportmotorboot). In den genannten Fällen ist die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruches für den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Berücksichti­gung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögens­rechtlicher Schaden.

Dies gilt nach Auffassung des Senates auch für den vorliegenden Streitfall.

Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils für den Kläger nach sei­nem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der je­doch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Der Wert des Wohnmobils liegt für den Kläger in der Möglichkeit, seine Freizeit aufgrund der besonderen Mobilität besonders intensiv gestalten zu können. Diese Interessenlage entspricht daher der bereits entschiedenen Interessenlage im sogenannten Sportmotorbootfall (BGHZ 89, 60, 64). Zwar ist der Revision zuzugeben, dass anders als beim Wohnanhänger (BGHZ 86, 128, 133) das Wohnmobil auch der Personenbeförderung dient. Doch musste der Kläger diese Nutzung nicht infolge der Beschädigung entbeh­ren, da ihm dafür noch ein weiterer Pkw zur Verfügung stand. Die Aner­kennung einer Gebrauchsmöglichkeit als Vermögensgut bedeutet indes nicht, dass jeder Entzug von Gebrauchsvorteilen, jede Einbuße an Freizeit und jede Beeinträchtigung von Genussmöglichkeiten als ersatzfähiger Vermögensscha­den anzuerkennen wären. Genussmöglichkeiten lassen sich heute weitgehend mit Geld erkaufen. Soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt werden, bedarf es der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall …..

Nach diesen Kriterien begegnet es keinen Bedenken, dass das Beru­fungsgericht unter den Umständen des Streitfalles die Nutzung des reinen Frei­zeitzwecken dienenden Wohnmobils nicht als vermögenswerten Vorteil ange­sehen hat. Ob anderes gilt, wenn mangels eines Pkws das Wohnmobil zur Be­wältigung alltäglicher Transportaufgaben genutzt wird (vgl. OLG Hamm, VersR 90, 864; LG Kiel, VersR 1988, 47; AG Augsburg, ZfS 1988, 8 f; AG Dresden SP 1999, 54 f), muss vom Senat in diesem Fall nicht entschieden werden. Da Vortrag zu konkreten Unkosten und Aufwendungen, die der Kläger infolge der Beschädigung des Wohnmobils getätigt hat, fehlt, muss die Klage auf Nutzungsausfallentschädigung erfolglos bleiben.

So das auf den ersten Blick für den Geschädigten negative Urteil des BGH. Dabei muss aber der besondere Fall berücksichtigt werden, dass der Geschädigte neben dem Wohnmobil noch über einen Pkw verfügte, den er für alltägliche Fahrten einsetzte und das Wohnmobil nur zu Freizeitzwecken. In diesem Falle war das Wohnmobil in der Tat genauso zu behandeln wie die bereits vom BGH behandelten Fälle des Wohnwagens und des Sportmotorbootes, die ebenfalls nur der Freizeitgestaltung dienten (BGHZ 86, 128 und BGHZ 89, 60).

Aus den Urteilsgründen ist meines Erachtens jedoch die Tendenz des Senates zu erkennen, dass er anders entschieden hätte, wenn der Kläger nicht noch über einen weiteren Pkw verfügt hätte.

Gleichwohl war ich der Meinung, dass diese Entscheidung hier bekannt gegeben werden sollte. Sachverständige und Anwälte sollten nämlich Wohnmobil-Geschädigte auf diese Rechtsprechung des BGH hinweisen.

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23 Antworten zu Der 6. Zivilsenat des BGH hat zur Nutzungsausfallentschädigung bei einem Wohnmobil entschieden (VI ZR 248/07 vom 10.06.2008)

  1. Friedhelm S sagt:

    Hallo Mitleser,
    das OLG D´dorf hat mit Urteil vom 10. März 2008 – I 1 U 198/07 – bei einem Luxusmotorrad ( Harley-Davidson ) Nutzungsausfallentschädigung auch für den Fall zugesprochen, wenn der Geschädigte über einen PKW zusätzlich verfügt. Die Entscheidung des OLG D´dorf dürfte aber eine Einzelfallentscheidung bleiben.
    Ansonsten finde ich es gut, dass hier nicht nur SV-Honorar-Urteile eingestellt werden. Je breit gefächerter der Blog sich darstellt, um so interessanter ist er für die Mitleser.
    Ein schönes Wochenende
    Friedhelm S.

  2. willi wacker sagt:

    @ Friedhelm S. 11.07.2008 15.44

    Hallo Friedhelm,

    vielen Dank für den Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.3.2008 – I 1 U 198/o7 -. Neben dem von Ihnen angegebenen Urteil liegt mir noch ein weiters Urteil des OLG Düsseldorf zum Nutzungsausfall vor.Das datiert vom 7.4.2008, auch von dem 1. Zivilsenat, mit dem AZ: I 1 U 212/07 -. Ich werde beide Urteile hier noch einstellen. Ich brauche nur Zeit.
    Trotzdem vielen Dank für den Hinweis.
    MfG
    Willi Wacker

  3. Zwilling sagt:

    Taktisch unklug vorgegangen.
    Währen hier Vorhaltekosten mittels Berechnung nach dem System Sanden/Danner/Küppersbusch „V“ angeführt worden, hätte doch ein hohe Chance bestanden diese zugesprochen zu bekommen.

    Bernhard

  4. F.Hiltscher sagt:

    @ willi wacker
    Freitag, 11.07.2008 um 16:01

    Das Wohnmobilurteil ist ja heftig.
    Demnach ist es völlig egal, ob ich das Mobil preisgünstig an Freunde,Verwande usw. weiterverleihen wollte.Oder meine Freundin/Freund den PKW benutzt.
    Da ist es scheinbar egal, ob ich deswegen Einbußen erleide. Scheinbar wird hier nicht bedacht, dass oft Wohnmobile gemeinsam genutzt werden.
    Es gibt m.E. kein Gesetz welches es mir verbietet private Vermietungen durchzuführen. Ist das auch nicht ein Fall von Nutzungsausfall?? Hier büße ich doch eindeutig Vermögen ein, welches ich sonst bei einer Vermietung erhalten hätte. Auch meine Mobilität wird eingeschränkt, wenn ich gerade meinen privaten Pkw jemand anderen überlasse.
    Sehr Versicherungsfreundlich und m. E.gegen die Grundsätze des § 249 BGB ff gerichtet.
    Und wieder war das ein einseitiger m.E. gezielter Vortrag, welcher zum Thema Schadensteuerung passt.

  5. Andreas sagt:

    Naja, Herr Hiltscher, wenn der Kläger nicht vorbringt warum ein entgangener Nutzen vorliegt, dann hat er einfach ein Problem.

    Womöglich hat er noch gesagt, dass er eigentlich mit seinem Pkw fährt, aber theoretisch könnte er ja auch mit seinem Wohnmobil fahren.

    Warum sagt er nicht einfach, dass er eigentlich das Wohnmobil am Wochenende nutzt und seine Bekannten X und Y unter der Woche, dann sieht es ganz anders aus.

    Aber hier ging es nur um den theoretisch entgangengen Nutzen. Ich kann das Urteil also verstehen.

    Grüße

    Andreas

  6. F.Hiltscher sagt:

    @ Andras

    Tja,Andreas warum wohl wird das so einseitig vorgetragen?
    Was wollen wir wetten, dass nun die Versicherungen grundsätzlich behaupten,dass laut BGH 10. Juni 2008 (VI ZR 248/07) bei einem Wohnmobil kein Nutzungsausfall zu bezahlen ist.
    Ein schönes Wochenende wünscht
    Franz Hiltscher

  7. RA Wortmann sagt:

    Hallo Leute,
    das Urteil geht bei dem Vortrag des Klägers so in Ordnung. Das Gericht kann nur das entscheiden, was die Parteien vorgetragen haben. Wenn der Kläger vortragen läßt, dass er das Wohnmobil nur zu Freizeitzwecken benutzt, und er für tägliche Fahrten einen Pkw benutzt, so ist der Verlust der Nutzungsmöglichkeit für ihn nicht fühlbar, weil er eben noch über das andere Fahrzeug verfügt. Unter diesen Umständen ist das Urteil nachvollziehbar.
    MfG
    RA Wortmann

  8. willi wacker sagt:

    @ F. Hiltscher 11.07.2008 17.32

    Hallo Herr Hiltscher,
    ich kann Ihren Unmut zwar verstehen, muss aber darauf hinweisen, dass das Gericht bei dem Vortrag des Klägers wohl richtig entschieden hat. Es handelt sich daher um eine Einzelfallentscheidung. Wenn der Geschädigte nur über das Wohnmobil verfügt und kein anderes Kfz zur täglichen Mobilität zur Verfügung hat, ist bei Verlust der Nutzungsmöglichkeit daher ein fühlbarer Schaden eingetreten und der Nutzungsausfallschaden hätte zugesprochen werden müssen. So war es hier aber nicht.
    Ebenso handelt es sich bei dem von Siegfried S. erwähnten Urteil des OLG Düsseldorf auch um eine Einzelfallentscheidung.
    Ein schönes Wochenende.
    Ihr Willi Wacker

  9. downunder sagt:

    hi
    das system ist längst bekannt:

    —der geschädigte,der den schaden nur deshalb fachgerecht zu 130% reparieren lässt,um den wagen dann besser verkaufen zu können

    —der geschädigte,der den restwert verkauft hat,aber hartnäckig nicht sagen will,wie hoch der erlös gewesen ist

    —und jetzt der geschädigte,der sein wohnmobil nur im urlaub nutzt und auf den ein weiterer pkw zugelassen ist

    was haben alle drei wohl gemeinsam????
    alle drei haben eine,für ihre rechtsposition aussichtslose argumentation bis zum BGH getragen und haben die erwartete bruchlandung sauber hingelegt!!!!
    im ersten fall bekam der geschädigte natürlich nur den wiederbeschaffungsaufwand,nicht die eingeklagten reparaturkosten ersetzt.
    im zweiten fall musste sich der geschädigte das restwerthöchstgebot aus dem internet zurechnen lassen.
    im letzten fall nun bekommt der geschädigte bei dieser sachlage SELBSTVERSTÄNDLICH keinen cent an nutzungsausfall,noch nichteinmal die vorhaltekosten,weil sie offenbar nichteinmal hilfsweise miteingeklagt waren.

    rechtsschutzversicherer finanzieren sowas nicht;die klinken sich spätestens nach der verlorenen zweiten instanz komplett aus!!!!
    wer ist also wohl der regisseur solcher bauchlandungs-produktionen????
    wer finanziert sie????
    der verdacht kommt auf,dass BGH-urteile mittlerweile gezielt herbeigeführt werden.
    einen nutzen daraus hätten allenfalls die textbausteineschreiber bei versicherungen,die fehlinterpretationsanweisungen auszuführen haben.
    es ist nicht schwer,einem nichtjuristen vorzumachen,ein bestimmtes bgh-urteil sei auch für seinen konkreten fall einschlägig,obwohl es in wahrheit einen sonderfall betrifft und deshalb nicht einschlägig ist.

    deshalb VORSICHT,wenn die versicherung etwas von bgh-urteil schreibt;das ist sofort ein fall für den eigenen rechtsanwalt!!!
    ob das bgh-urteil IHREN FALL trifft,sehen sie bei http://www.bundesgerichtshof.de
    sydney´s finest

  10. Hunter sagt:

    Rechenaufgabe:

    Was ergibt ein Versicherungsanwalt auf der Klägerseite + 1 Versicherungsanwalt auf der Beklagtenseite?

    Na?

    Natürlich BGH-Kasperltheater vom Feinsten!

    In diesen Märchen werden jedoch die Räuber vom Poizisten belohnt (fette Beute im Jahresüberschussbeutel) und die Seppl bekommen ein`s auf die Rübe.

    Fast wie im wahren Leben?

    Tri, Tra Trullala…….

  11. fotograf sagt:

    Herr Hiltscher hat Recht ,warum hier verbreiten?
    Diese Informationen kann die Versicherung nur vom Ast selbst haben ,niemals mit denen telefonieren oder einen Anwalt mit „heißem Draht zur Versicherung “ einschalten. Dagegen immer beachten:“Für den Geschädigten ist erkennbar, das die Beklagte als in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer mit regelmäßig gegenläufigen Interessen keinen objektiven Rechtsrat erteilt.“ BGH I ZR 19/05 S.10 -dann klapts auch mit der Nutzungsentschädigung bei Wohnmobilen.

  12. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Willi Wacker, hallo Leute,

    ich habe die Gerichtsentscheidung nicht angegriffen, sondern die Art wie sie zustandekam.
    M. E. braucht man kein Verschwörungstheoretiger sein, um zu erkennen, dass hier Methode dahintersteckt.

    Das Gericht , der BGH entscheidet juristisch korrekt zwischen dem zielgerichteten Vortrag der Parteien.

    Da bin ich ja heute schon „gespannt wie ein Flitzebogen“ wann die Verbringungskosten hier auf dem BGH-Prüfstand kommen.
    Ich könnte mir durchaus vorstellen dass KFZ-Betriebe, (evtl.Vertrauenswerkstätten der Versicherung) mit eigener Lackiererei um berechnete Lack-Verbringungskosten streiten.
    Na, wie würde wohl so ein Rechtstreit ausgehen?
    Richtig:
    Laut BGH müssen Verbringungskosten nicht bezahlt werden.

  13. downunder sagt:

    hi hunter
    LOL LOL LOL
    danke für den kasperle!

  14. Joachim Otting sagt:

    Aber das ist doch nichts Neues, dass man beim Sachverhalt genau hinschauen muss. Dass Versicherungen wegen der Handvoll Wohnmobilfälle ein so großes Rad drehen, wäre nicht effizient. Die Masse macht’s doch in dem Geschäft, nicht der Solitär.

    Für die entspannten Leser des Urteils:
    Darin steht in einem Nebensatz noch was richtig Nettes. Auch wenn der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug anschafft, steht ihm im Normalfall Nutzungsausfallentschädigung zu (Rdnr. 8). Wie die Instanzrechtsprechung zeigt, sind die Fälle ja gar nicht sooo selten, dass jemand erst mal länger spart, um sich nach dem Unfall „was Besseres“ zu kaufen etc..

    Und dann gibt es immer Stress. Nun aber kann das BGH – Urteil dagegen gehalten werden.

    Sollte das etwa ein Betriebsunfall der Verschwörer sein?

    Mit sachlichen Grüßen

    Joachim Otting

  15. Willi Wacker sagt:

    @ fotograf 11.07.2008 22.15

    Hi Fotograf,
    warum das Urteil des 6. Zivilsenates hier eingestellt worden ist, kann ich Ihnen genau erklären. Mit diesem für den Geschädigten negativen Urteil sollte der „richtige“ Weg zum Erfolg aufgezeigt werden. Außerdem ist diese Entscheidung für Geschädigte und Sachverständige sowie Anwälte interessant. Captain-Huk gibt nicht nur positive Urteile bekannt. Friedhelm S. hat auch bereits auf anders lautende Urteile in seinem Kommentar hingewiesen. Gerade für diesen Rechtstreit konnte der BGH bei der gegebenen Konstellation keine Nutzungsausfallentschädigung zusprechen. Wie Joachim Otting in seinem Kommentar bereits hinweist, besteht bei anderer Sachlage ( kein Pkw zur Verfügung ) durchaus berechtigter Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Auf das Urteil des OLG Düsseldorf, das demnächst hier durch mich eingestellt wird, und das Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen hat, und das Friedhelm S. bereits erwähnt hat, wird ausdrücklich verwiesen.
    MfG
    Willi Wacker

  16. Andreas sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    es ist richtig, dass auch negative Urteile eingestellt werden, denn schließlich muss man wissen mit was die Versicherung ankommt, wenn sie dieses Urteil für sich verwenden will.

    Nur wenn man die Waffen des Gegners vorher kennt, kann man sich seine Waffe danach auswählen und hat einen Vorteil.

    Grüße

    Andreas

  17. Willi Wacker sagt:

    Hi downunder,
    der von Ihnen geäußerte Verdacht mag durchaus zutreffen. Komisch sind die vom BGH entschiedenen Rechtstreite schon. Kommt noch hinzu, daß ein Geschädigter in der Fußgängerzone auf das verunfallte Kfz angesprochen wird. Was für ein Zufall? Es ist daher im Verbraucherschutzinteresse Aufgabe dieses Blogs, auf diese Merkwürdigkeiten hinzuweisen.
    Aus diesem Grunde war es auch richtig, dieses Urteil hier einzustellen.
    Ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

  18. downunder sagt:

    hi leute
    ich muss einmal ein lob aussprechen:
    alle ,die hier kommentieren,sind topfit und hellwach!
    versicherer haben es immer seltener mit schnarchnasen zu tun,
    und das fördert den wettbewerb derjenigen versicherer,die sich noch um eine objektiv korrekte schadensabwicklung bemühen.
    bleibt alle am ball;dann ist es hoffentlich bald aus mit kongressen wie anfang september 07 zu köln mit dem thema„wettbewerbsvorteil durch schadenssteuerung„
    ich kann euch sagen:das war eine so extrem irrationale veranstaltung,wie ich sie noch nicht erlebt hatte und die dort weiterentwickelten denkmuster fordern den widerstand der rechtschaffenen geradezu heraus!
    didgeridoos,play loud

  19. Joachim Otting sagt:

    @ Willi Wacker

    Das Urteil „Nutzungsausfall für Harley“ (I-1 U 198/07) aus Düsseldorf geht sogar noch einen Schritt weiter: Weil das Mopped im Alltag regelmäßig genutzt wurde (und eben nicht nur in der Freizeit), gab es NA, obwohl noch ein PKW zur Verfügung stand. Das mit dem nicht geringen Geldeinsatz für die Harley erkaufte „besondere Fahrgefühl“ sei durch den PKW nicht ersetzt. Voraussetzung aber: Alltagsnutzung! Hätte die Harley zwischen zwei Harleytreffen nur in der Garage gestanden (wie das WoMo zwischen zwei Urlauben), hätte es auch nix gegeben.

    Mit sachlichen Grüßen,
    Joachim Otting

  20. fotograf sagt:

    Hätte der Kläger im Wohnmobil gewohnt, wären auch noch Hotelkosten drin gewesen, bei Arbeit sogar Verdienstausfall.

  21. Willi Wacker sagt:

    @ Joachim Ottimg 13.07.08 8.12

    Hallo Joachim Otting,
    Sie haben Recht. Das Motorrad-Urteil des >OLG Düsseldorf geht insoweit weiter, als es Nutzungsausfall auch bei weiterem Pkw zuspricht. Eben weil das Luxusmotorrad auch für tägliche Fahrten genutzt wurde.
    MfG
    Willi Wacker

  22. RA. Wortmann sagt:

    Hi fotograf,
    wenn Sie in Ihrem Kommentar vom 13.07.2008 angeben,“hätte der Kläger im Wohnmobil gewohnt, wären auch Hotelkosten drin gewesen…“ Insweit gehen Sie von einem anderen Sachverhalt aus, den der BGH allerdings nicht zu entscheiden hatte. Der BGH musste von dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt ausgehen.
    RA Wortmann

  23. Willi Wacker sagt:

    Hi Mr. Downunder,
    warum sollten hier nur „Schnarchnasen“ kommentieren? Ich meine, dass die Kommentatoren dieses Blogs durchaus ausgeschlafen sind und ihr Fach, jeder an seiner Stelle, durchaus verstehen. Nur so können qualifizierte Kommentare zustandekommen.
    Freundliche Grüße ins outback
    Willi Wacker

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