BGH-Urteil: 144 Tage Nutzungsausfallentschädigung (VI ZR 112/04 vom 25.01.2005)

Mit Datum vom 25.01.2005 unter VI ZR 112/04  sprach der BGH einem Geschädigten 144 Tage = 7.175,47 € Nutzungsausfallentschädigung zu.

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33 Antworten zu BGH-Urteil: 144 Tage Nutzungsausfallentschädigung (VI ZR 112/04 vom 25.01.2005)

  1. Störtebeker sagt:

    Wenn ich also dem gegnerischen KH-Versicherer von Beginn an mitteile, dass ich nicht in der Lage bin meinen erlittenen Fahrzeugschaden selbst vorzufinanzieren und der Versicherer nur zögernd reguliert, steht mir für die Zeitdauer dessen Regulierungsverschleppung eine entsprechende Nutzungsausfallenschädigung zu. Wie sieht das wohl aus bei einer Reparatur im Rahmen der 130%-Regelung, bei der die gegnerische Versicherung erst sechs Monate nach der Reparatur (wegen des Nachweises Beweis meines Integritätsinteresses) den Schaden regulieren möchte? Könnte wohl richtig teuer werden?

  2. SV Stoll sagt:

    Hallo Störtebeker,

    ob es sich dann um eine Regulierungsverschleppung handelt, wenn eine Versicherung die BGH-Rechtssprechung bzgl. des Integritätsinteresses (6 Monate) in einem 130% Fall anwendet?
    Im Vorfeld müsste hier ja mindestens eine Regulierung auf Wiederbeschaffungsbasis stattfinden (WBW-RW). Von Verschleppung kann man dann wahrscheinlich nicht sprechen. Hoffen wir auf baldige, klärende höchstrichterliche Entscheidung bzgl. Handhabung bei 130% Fällen.

    Mfg. K.Stoll

  3. Haarsträubend sagt:

    Herr Stoll hat Recht.

  4. Chr. Zimper sagt:

    Nach den Urteilen des BGH vom 15.02.2005 VI ZR 70/2004 und VI ZR 172/04 hat der Geschädigte den Anspruch auf Zuschlag von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert nur, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Gutachter zuvor kalkuliert hat. Wird das KFZ daher nur teilweise oder schlecht repariert hat der Geschädigte keinen Anspruch.

    Hier steht aber nicht, dass die letzten 30 % erst nach 6 Monaten vom Verursacher zu zahlen sind.
    Herr Haarsträubend, Sie versuchen wieder einmal eine Diskussion anzuzetteln, wo die Fakten schon gegessen sind.

  5. Haarsträubend sagt:

    Verehrte Fr. Zimper,

    in den von Ihnen genannten Urteilen steht aber auch nicht, dass die Summe sofort vom Verursacher zu zahlen wäre.

    Sie müssen zwischen dem (grundsätzlichen) Anspruch auf Schadensersatz einerseits der Höhe des Schadensersatzanspruchs andererseits schon sauber trennen.

    Wenn Sie schon die Urteile des BGH so weise interpretieren können, dann würde mich interessieren, weshalb ein Geschädigter nicht (konkrete) Reparaturkosten erhält, die 50% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Oder 80%. Oder auch nur 35%.

    Oder warum er nicht gleich immer fiktiv 130% des WBW abrechnen können sollte. Wäre doch Klasse! Konkret geht´s doch auch! Immer gleich ein Sahnehäubchen obendrauf, denn der Geschädigte ist ja schließlich das Opfer…

  6. SV Stoll sagt:

    Hallo Haarsträubend,

    wie muß ich Ihren letzten Satz verstehen? Wollen Sie damit Geschädigte verunglimpfen, so nach dem Motto, was will den der Bittsteller da überhaupt? Ich denke, das Geschädigte, die ihr Auto mit der 130% Regel instand setzen lassen, gewiss keine Sahnehäubchenschlotzer sind, die über ihre rechtmäßigen Ansprüche hinaus irgend etwas wollen. Die wollen einfach ihr Fahrzeug wieder und sonst nichts!

    Mfg. K.Stoll

  7. Haarsträubend sagt:

    Die Nicht-Stellungnahme zu den übrigen Punkten werte ich als Zustimmung zu meiner Ansicht.

  8. SV Stoll sagt:

    Huhu Haarsträubend,

    ich habe doch konkret nach einem Punkt gefragt. Denn haben Sie mir aber nicht beantwortet. Die 30% Grenze wurde vom BGH einmal gezogen, das man eine Grenze hat. Recht muß ja auch irgendwo „Händelbar“ bzw. anwendbar sein. Über die Prozente feilschen Sie bitte mit der Gerichtsbarkeit. Zugestimmt habe ich Ihnen nicht, auch wenn Sie das so interpretieren.
    Ich habe Sie ganz gezielt nach was gefragt.

    Ein ganz anderer Vorschlag:

    Man könnte ja nicht nur die 130% Grenze abschaffen, sondern nur einzig und allein die Wiederbeschaffungsaufwandsabrechnung unter Zuhilfenahme von Niedrigststundensätzen der Partnersklaven…. Entschuldigung: Partnerwerkstätten und der Restwert-Höchstpreisbörsen einführen. Der Markt ist doch voll mit Ersatzfahrzeugen, aus denen man aus dem vollen schöpfen kann!!!!
    (Sarkasmus aus)

    Mfg. K.Stoll

  9. Störtebeker sagt:

    ZUM THEMA ABZOCKER GEZ:

    Ab 2007 sollen für gewerblich genutzte PCs GEZ-Gebühren erhoben werden. Selbst wer zu Hause arbeitet und dort bereits Fernseh- und Radiogeräte angemeldet hat, soll zusätzlich noch für die gewerblich genutzten PC-Geräte GEZ-Gebühren entrichten.

    SOFERN SIE DIES NICHT WOLLEN, TRAGEN SIE SICH BITTE HIER EIN: http://www.stoppt-gez.de

  10. …das hatten wir doch alles schon zu einem anderen Beitrag.
    130% hat drei Voraussetzungen:
    1. Die Zahlen müssen stimmen
    2. Das Fahrzeug muss vollständig und fachgerecht instandgesetzt werden
    3. Der Geschädigte, der das Integritätsinteresse in Anspruch nimmt, muss – und das ist nicht neu, das gilt schon immer – das Fahrzeug weiter nutzen.

    In den Instanzen gab es bisher nur wachsweiche Urteile, wie lange die Weiternutzung dauern muss. OLG Düsseldorf, zfs 1996, 373: Vier Wochen reichen nicht. OLG Hamm, OLGR 1997, 242: Elf Monate sind jedenfalls genug. Also eine fast zehn Jahre alte Frage, und beide Urteile eindeutig zur 130 % – Konstellation.

    BGH zur Unter-Hundert-aber-auch-Integritätsinteresse-Konstellation: im Regelfall sechs Monate. Wenn man das Urteil auf die 130 % – Fälle überträgt, weiß man: zwischen Düsseldorf und Hamm liegt Karlsruhe mit sechs Monaten.

    So weit, so gut.

    Die entscheidende Frage: Ist der Anspruch auf die Integritätsspitze erst nach sechs Monaten fällig? Oder ist sie sofort fällig mit Rückforderungsrecht? M.E. ist letzteres richtig.

    Aber das ist doch eine sachliche Frage. Und selbst für die im Ergebnis falsche Aufassung „fällig erst nach sechs Monaten“ gibt der BGH mit einer Formulierung im Urteil Nahrung, so dass man das nicht als „abwegig“ vom Tisch wischen kann.

    Schon im Oktober sind die ersten Verfahren vor Amtsgerichten terminiert, nachdem inzwischen mehrere Versicherungen so argumentieren.

    Danach wissen wir mehr. Bis dahin ist das (so ja auch Stoll in seinem ersten Kommentar) eine Sachfrage, aber kein Grund, zu polemisieren.

    don’t panic, stay nervous
    joachim otting

  11. Robin Huk sagt:

    Maßgebend ist das BGB

    § 249

    Art und Umfang des Schadensersatzes

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

    Gemäß BGB ist der Geschädigte nach einem Schadensereignis so zu stellen, als wenn der Schaden nicht eingetreten wäre.

    Der Ersatz des Schadens ist demzufolge sofort nach Schadenseintritt fällig, da es bei Verzögerungen zum Nachteil des Geschädigten kommen würde (Vorlageaufwendungen, Zinsen…).

    Die Fälligkeit beträgt nicht die allgemein praktizierten 2 oder 3 und schon gar nicht die gewünschten 6 Monate, da dadurch der Geschädigte eben nicht gleichgestellt ist, wie vor dem Schadensereignis.

    Bei fiktiver Abrechnung gilt gemäß § 249 BGB:

    …….so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

    Dies hat der BGH in seinem Urteil VI ZR 192/05 auch so bestätigt und übrigens so nebenbei die 70%-Regelung pulverisiert.

    Kern des ganzen Prozesses war, ob bei fiktiver Abrechnung die kalkulierten Reparaturkosten fällig werden, wenn das Fahrzeug innerhalb der folgenden 6 Monate veräußert wird, oder ob für diesen Fall dann nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert fällig wird.

    Diese Gegenüberstellung war in diesem besonderen Fall möglich, da das Fahrzeug tatsächlich noch weitere 4 Monate unrepariert genutzt und dann auch unrepariert veräußert wurde.

    Natürlich hat der BGH hier richtigerweise entschieden, dass nach Vorlage dieser Tatsache nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert fällig wird, da dies ja auch nur dem tatsächlichen Fahrzeugschaden entspricht.
    Der Geschädigte erhält nach Zahlung der Versicherung und Veräußerung des Fahrzeuges zum Restwert in der Summe den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.
    Damit ist der tatsächlich entstandene Fahrzeugschaden ausgeglichen.
    Mehr als der Wert des Fahrzeuges steht dem Geschädigten aufgrund des Bereicherungsverbotes natürlich auch nicht zu.
    Gleichzeitig hat der BGH einen Zeitraum von 6 Monaten als Maßstab für das Integritätsinteresse festgelegt.

    Dies hat jedoch nichts mit der Fälligkeit der Forderung zu tun.

    Fällig ist der Ausgleich des Schadens sofort.

    Wenn also die Versicherungswirtschaft aus diesem Urteil herleiten will, dass zuerst eine Abrechnung auf Totalschadensbasis vorgenommen werden kann und die Differenz zu den tatsächlichen oder fiktiven Reparaturkosten erst nach 6 Monaten fällig wird (und dies noch ohne Zinsausgleich), mit der Begründung, man könne ja nicht wissen, ob der Geschädigte sein Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraumes veräußert, so wird das juristische Abenteuer für die Versicherer wohl in einer Sackgasse enden.

    Als Integritätsinteresse dürfte in den Augen der Gerichtsbarkeit bestimmt eine Erklärung ausreichen, in der der Geschädigte verbindlich (sein Interesse) zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug für weitere 6 Monate zu nutzen gedenkt.
    Man beachte die Formulierung: Integritätsinteresse = Interesse und nicht Integritätsnachweis.

    Bei Nichteinhaltung dieser Erklärung hätte der Versicherer dann immer noch die Möglichkeit des Regresses.

    Die blose Annahme oder Unterstellung der Versicherer, jeder Geschädigte sei ein potentieller Verkäufer seines Fahrzeuges innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadensereignis und müsse sein Integritätsinteresse erst beweisen, wird den Gerichten sicherlich nicht ausreichen zur Abrechnungsmodalität Wiederbeschaffungswert – Restwert.

    Noch einmal verständlich für alle Versicherungsfreunde.

    Der Geschädigte muss vom Schädiger (Versicherung) unverzüglich eine Entschädigung erhalten, die es ihm ermöglicht, den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Schadensereignis bestanden hat.

    BGB § 249 ist grundsätzlich nicht erfüllt wenn:

    1.) Die Versicherer wochen- und monatelang herumtaktieren um “Zeit zu schinden” (…der Sachbearbeiter ist im Urlaub, der Versicherungsnehmer hat sich noch nicht gemeldet, diese und jene Unterlagen fehlen zum x-ten mal, der Polizeibericht liegt noch nicht vor, Stellungnahmen fehlen……

    2.) Die Versicherer unberechtigte Abzüge vornehmen (Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten, Lohnkürzungen…), die von den meisten Gerichten (auch BGH) schon lange entschieden sind.

    3.) Versicherer die Sachverständigenkosten nicht oder nur teilweise begleichen trotz eindeutiger Rechtsgrundlage und unzähliger Urteile.

    4.) Versicherer Zahlungen verzögern aufgrund von Wunschinterpretationen diverser Gerichtsurteile.

    5.) Versicherer fremdes Eigentum (das sind übrigens die Fahrzeuge der Geschädigten) ohne Zustimmung des Eigentümers unberechtigt und teilweise europaweit in Internetbörsen zum Verkauf anbieten.

    etc.

    Das vermeintliche Sahnehäubchen aus der Versicherungsperspektive ist bei genauerer Betrachtung der Schaum vor´m Mund des Geschädigten.

  12. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Herr Otting,

    verstehe ich das richtig, Sie warten nunmehr auf die Ergebnisse von Rechtsstreitigkeiten, herbeigeführt von Versicherungen, die es auch Ihrer Meinung nach so gar nicht geben dürfte.
    Hoffentlich erkennen diese verkehrte Welt auch die Anwälte der Geschädigten und formulieren ihre Klageschriften dementsprechend.

    In unser OLG-Urteil wurde von den Richtern auch ausdrücklich hinein geschrieben, dass die Versicherung das Honorar hätte gleich zahlen müssen. Und wenn die Versicherung dann immer noch der Meinung ist, sie hat zu viel gezahlt, hätte sie diesen Betrag von uns zurück fordern können.

    MfG Chr. Zimper

  13. Störtebeker sagt:

    Hallo Herr Otting!

    Auch ich bin der Meinung, dass der Anspruch auf die Integritätsspitze sofort fällig ist. Dem Versicherer steht aufgrund des BGH-Urteils ja ein Rückforderungsrecht zu, sofern keine normale Weiternutzung des Fahrzeugs für die nächsten sechs Monate (außer bei besonderen Umständen wie z.B. Autodiebstahl u.s.w.) erfolgt.

    Insofern ist der Schluss nicht von der Hand zu weisen, dass entsprechende Nutzungsausfallentschädigung zusteht, sofern ich nicht vorfinanzieren kann, dies der Versicherer weis und dennoch die entgültige Regulierung (wegen seiner Fehlinterpretation des BGH-Urteils) um sechs Monate „verzögert“.

  14. …ganz so ist es nicht, Frau Zimper.

    In den Rechtsstreitigkeiten um diese Frage, die ich kenne, haben die Anwälte das Problem erkannt und herausgearbeitet. Und ein Richter hat interessanter Weise ganz kurzfristig terminiert. Er will den Termin offensichtlich vor Ablauf der sechs Monate haben.

    Dass es diese Rechtsstreitigkeiten so nicht geben dürfte, will ich nicht sagen. Das Rechtsproblem ist nicht so eindeutig offensichtlich zu lösen, dass man die Gegenmeinung als absurd bezeichnen könnte. Das ist mal eine echte Rechtsfrage.

    Man darf bei der ganzen Diskussion nie aus dem Auge verlieren: Der 130 % – Anspruch mutet dem Schädiger zu, mehr zu bezahlen, als er -bezogen auf den Wert- kaputt gemacht hat.

    Das hat der BGH an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die über das Normale hinausgehen, und das ist auch in Ordnung so.

    Die hier diskutierte Frage eignet sich wirklich nicht für Polemik und Zynismus, wenn man ernst genommen werden möchte. Im Ergebnis geht es ja angesichts der typischen finanziellen Situation des Geschädigten in 130 % – Fällen um nicht mehr und nicht weniger als um die Frage, ob er von seinem Recht auch Gebrauch machen kann.

    Viele Grüße
    Joachim Otting

  15. @ Störtebecker:

    Wenn das jeweilige Gericht entscheidet, dass der Anspruch sofort fällig war, ist die von Ihnen gezogene Schlussfolgerung richtig. Wenn nicht, dann ist sie falsch. Zum „ob“ siehe meine Antwort an Frau Zimper.

    Aber Achtung: § 254 Abs. 2 BGB – Warnhinweis nicht vergessen, dass war auch der Joker in der 144-Tage-Entscheidung. Sonst wäe das in die Hose gegangen.

  16. Haarsträubend sagt:

    @ Herrn Otting: Sie scheinen der einzige hier zu sein, mit dem man sachlich diese Rechtsfrage diskutieren kann. Mir ist aber nach wie vor nicht klar, wie Sie Ihr Ergebnis (sofortige Fälligkeit, ggf. Rückforderungsanspruch) dogmatisch begründen wollen. Ein gesetzlicher Anspruch, der (teilweise) wieder entfallen kann? Viel einleuchtender ist doch das Konstrukt, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zwar mit dem Schadensereignis entsteht, jedoch zu einem Teil erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Das ist ja bereits jetzt in den 130%-Fällen so! Die 130% sind gerade nicht „sofort“ fällig, sondern nur dann, wenn weitere Voraussetzungen hinzutreten. Auch hier genügt nicht „die verbindliche Absicht, dass der Geschädigte vollständig und fachgerecht zu reparieren gedenkt“, sondern es wird ein entsprechender NACHWEIS verlangt – unbestrittenermaßen! Ohne Nachweis, keine weitergehende Entschädigung.

    @ Robin Huk: Meinen Sie mit „verbindlich“ „rechtsverbindlich“? Ich könnte mir vorstellen, dass gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (§ 232 ff. BGB) eine sofortige Auszahlung erfolgen könnte. Sonst könnte ich heute verbindlich erklären, dass ich Kinder möchte und beantrage sofort Kindergeld. Falls doch keine kommen – warum auch immer – hat die Arbeitsagentur natürlich einen Rückforderungsanspruch.

    @ Fr. Zimper: Die Juristerei hat sich nicht von Emotionen leiten zu lassen. Leider vergessen das viele Kollegen. Zitat Brehm, Anwaltsblatt 1983, 196: „Eine Abkehr vom traditionellen Arbeitsstil ist … bei Anwälten zu beobachten. … Entscheidend ist der Gesamteindruck (des Sachvortrags, Anm. von mir). Aus ihm muss hervorgehen, dass der Beklagte in böswilliger Absicht bisher jegliche Zahlung verweigert hat und der Kläger in seinem Rechtsgefühl tief gekränkt ist, auch wenn eine genaue Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen fehlt. Rein vorsorglich bittet man das Gericht um einen Hinweis nach § 139, um dem Missverständnis vorzubeugen, man habe ich um störenden Einzelheiten gekümmert.“

  17. Robin Huk sagt:

    Der Vergleich von Schadensersatzansprüchen mit Kindergeld ist wirklich “haarsträubende Versicherungslogik”.

    Die gesetzliche Regelung für Kindergeld ist klar definiert. Fällig wird dort die Leistung, wenn Nachweis vorhanden.

    Beim Schadensersatz wird die Forderung fällig sofort nach Eintritt des Schadensereignisses.
    Also die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten (und nicht die tatsächlichen Kosten), als auch Zinsansprüche für die gesamte Höhe dieser berechtigten Forderung.

    Die Frage, ob bei der fiktiven Abrechnung für die Differenz fiktiver Totalschaden / fiktive Reparaturkosten bei kompletter Regulierung vor 6 Monaten eine Sicherungsleistung erforderlich ist, wird letztendlich beim BGH entschieden.
    Selbst wenn, was eher unwahrscheinlich ist, der BGH zu “Gunsten” der Versicherer entscheiden sollte (Auszahlung der Differenz erst nach 6 Monaten), so hat die Versicherungswirtschaft letztendlich doch “ein Eigentor geschossen”.

    1.) Die Akte kann bei der Mehrzahl der Fälle nicht geschlossen werden, da eine ständige Beobachtung der “Altschäden” erforderlich wird (Personalkosten).

    2.) Mehrkosten durch Ermittlung der Restwerte bei jedem Fahrzeugschaden durch die Kfz-Sachverständigen (externe Kosten).

    3.) Zur Reduzierung der 1. Auszahlung werden die Versicherer natürlich jedes Fahrzeug, ungeachtet der Angaben des Sachverständigen, zusätzlich in die Restwertbörse(n) einstellen (Systemkosten und Personalkosten).

    Spätestens dann wird es die längst überfälligen Prozesse geben über die Rechtmäßigkeit der Anbietung von fremden Fahrzeugen (fremdes Eigentum!) zum Verkauf in Restwertbörsen.

    Die zahlenden Teilnehmer (Käufer) der Restwertbörsen werden sich auf Dauer nicht als Mittel zum Zweck missbrauchen lassen.
    Warum bieten, wenn das Fahrzeug dann doch nicht verkauft wird?

    Wofür das alles?
    Zur Zahlungsverzögerung?
    Aus Prinzip?
    Aus Dummheit?

    Wirtschaftlich gesehen gibt es hierfür keine Rechtfertigung, wenn man von der Tatsache ausgeht, dass nur wenige Geschädigte das verunfallte Fahrzeug im Falle eines Reparaturschadens innerhalb von 6 Monaten veräußern.

    Schade um die Zeit aller Beteiligten und das viele Geld der Versicherten, das hier “verpulvert” wird.

  18. Haarsträubend sagt:

    Sprech ich chinesisch oder schaffen Sie es rein intellektuell nicht, zwischen Entstehen und Fälligkeit einer Forderung zu unterscheiden?

  19. Robin Huk sagt:

    Sehr sachlicher Einwurf eines Intellektuellen!

  20. F.Hiltscher sagt:

    Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
    bei der Unfallschadenregulierung.

    Das ist der Grundgedanke dieses Blogs.
    Hier werden sachliche Beiträge eingestellt, mehr oder wenig emotionales, polemisches und auch witziges.
    Auch Juristenmeinung ist gefragt. Nicht gefragt sind Belehrungen an Techniker von Juristen, mit Seitenhieben auf das juristische Unvermögen dieser Fahrzeug-Fachleute.
    Wir wissen selbst wo unsere Grenzen sind.
    Vielleicht wissen das Juristen irgendwann auch.
    Wir wissen allerdings und das mit untrügerischem, sicherem Instinkt, wenn in unserem Rechtssystem etwas oberfaul ist.
    Das wird hier hier angeprangert, auch mit Polemik wenn es nötig sein sollte.
    MfG

  21. Beckmann sagt:

    Mojn Herr Hiltscher,

    das kann nur volle Unterstützung finden.
    Das Problem bei Haarsträubend ist ein Symptom das man HMVI nennt. Diese Symptom geht mit dem Realitätsverlust zu einer
    nachvollziehbaren Einstellung einher.

    mojn

  22. Robin Huk sagt:

    Bei der obigen Diskussion mit den Versicherungsfreunden geht es nicht um juristisches Unvermögen, sondern darum, dass “haarsträubende Traumvorstellungen” der Versicherer nicht diskussionsfähig sind.
    Auch nicht, wenn der eine oder andere Büttel deshalb arrogant mit dem Fuss auf den Boden stampft, frei nach dem Motto; wenn die meine Logik nicht verstehen wollen, dann sind sie eben alle zu blöd.

    Nach dem BGH Urteil VI ZR 192/05 war klar, dass die spitzfindigen Juristen der Versicherungswirtschaft, wie bei allen anderen Urteilen natürlich auch, nun Tag und Nacht daran arbeiten, eine Auslegung passend zum rechtswidrigen Schadensmanagement zu finden.

    Meine Wenigkeit war übrigens eine der ersten, die nach Erscheinen dieser Entscheidung des BGH vor den (kranken) Schlüssen der Versicherer gewarnt hatte, die aus der Urteilsbegründung gezogen werden könnten (z.B. Enstehen und Fälligkeit usw.)

    Deshalb immer wieder die Gebetsmühle.

    Es handelte sich um einen Einzelfall mit vollendeten Tatsachen, der eben nicht auf das Tagesgeschäft der Schadensabwicklung eins zu eins übertragen werden kann.
    Dem Geschädigten dort entstand auch kein Nachteil, da die korrekte Schadensbwicklung bereits erledigt war.

    Kernpunkt ist und bleibt der § 249 BGB, nach dessen Formulierung der Geschädigte Gleichstellung erfahren muss und keine Nachteile erleiden darf.
    Wennn also eine berechtigte (möglicherweise erst nachträglich feststellbare) Forderung besteht, die jedoch bereits zum Schadenszeitpunkt entstanden ist, sind auch die Zinsen oder sonstige Nebenkosten hierfür zu erstatten.
    Ansonsten hat der Geschädigte einen Nachteil – Zinsausfall etc.!

    Eines aber kommt bei den Diskussionen mit den Versicherungsfreunden klar zum Ausdruck.

    Das Rätsel der vielen Streitpunkte zwischen Versicherungswirtschaft und dem Rest der Welt scheint gelöst.

    Die geistige Elite konzentriert sich offensichtlich bei den Versicherern und der Rest der Gesellschaft ist nicht in der Lage, den intellektuellen Ausführungen der Versicherungswirtschaft zu folgen.

    Nur so ist es vorstellbar, dass weder Sachverständige, Geschädigte und deren Rechtsanwälte, noch die Richter (auch beim BGH) der allgemeinen Versicherungslogik folgen können und die Versicherer deshalb die meisten Prozesse verlieren.

  23. Haarsträubend sagt:

    Sie lehnen sich ja ganz schön weit aus dem Fenster…

    Da Sie sachlichen Argumenten aber nicht zugänglich sind, schlage ich vor, wir warten´s einfach ab. Und damit Sie baldmöglichst Ihre Urteile bekommen, werde ich den Versicherern raten, genau so zu verfahren, wie ich es für korrekt und rechtmäßig halte: Die sechsmonatige Weiternutzung ist als Fälligkeitsvoraussetzung anzusehen, auch in den „130%-Fällen“.

    Seien Sie bitte nicht böse, dass ich die Begründung dafür nicht nochmals ausbreiten möchte. Sie ist an anderer Stelle nachzulesen.

  24. Robin Huk sagt:

    Zum Wohle der Geschädigten lehnt man sich doch gerne hinaus!

    Das ist so eine (bei den Versicherern leider ungeliebte) Eigenart der Verbraucherschützer.

  25. Beckmann sagt:

    @ Robin,

    lieber weit aus dem fenster lehnen und den –richtigen–überblick haben, als aus dem fenster lehnen und den boden unter den füssen mit falschen auslegungen zu verlieren.

    wenn die das nicht einsehen werden sie abstürzen. dazu noch aus einem neuen hochhaus kann das sehr schmerzhaft sein.

    mojn

  26. Chr. Zimper sagt:

    @ Haarsträubend Montag, 02.10.2006 um 15:10

    Verehrte Fr. Zimper, in den von Ihnen genannten Urteilen steht aber auch nicht, dass die Summe sofort vom Verursacher zu zahlen wäre.

    Schönen Tag Haarsträubend, ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass es jetzt drin steht.

    Am 22.05.07 entschied das AG Gießen im Verfahren 43 C 798/07, dass ein Geschädigter, der sein Fahrzeug fachgerecht und vollständig im Rahmen der 130%-Grenze reparieren lässt, Ersatz dieser Kosten unabhängig von einer 6-monatigen Weiternutzung sofort verlangen kann. So eingestellt von Willi Wacker.

    Wenn ich die Kommentare von damals so lese, komme ich zu dem Schluß, dass es auch heute noch jedem möglich ist, mit gesundem Menschenverstand und bei Interesse an der Sache, Zusammenhänge zu erkennen und Urteile zu interpretieren.

    Es ist also völlig unnötig, dass Geschägte sich ein X für ein U vormachen lassen, wenn sie es doch besser wissen.

    Chr. Zimper

  27. Daniel H. sagt:

    Hallo, also ich bin ein absoluter Laie und verstehe so manches nicht, vielleicht könnt Ihr mir ja helfen. Ich stehe im moment vor dem gleichen Problem wie in einigen Fällen beschrieben, unverschuldeter Unfall(Gegner kam vom Parkplatz, wollte nach links abbiegen und is mir in die Seite gefahren trotz meines Ausweichmanövers), alles zur gegnerischen Versicherung und die stellt sich nun quer und will den Schaden (knapp 120% des Wiederbeschaffungswertes/ also 130 % Regelung) erstmal nicht zahlen. Nach einer Woche angeblich noch nix vom Versichrungsnehmer bekommen, noch keine Ensicht der Polizeiakten, Gutachten(Dekra Gutachter) nur als Kopie Sie wollen das Orginal usw. .Nach dutzenden Telfonaten mit der Versicherung meinte die : „Wir können das Gutachten und auch den Polizeibericht anzweifeln „.

  28. Daniel H. sagt:

    Nun zu meiner eigentlichen Frage : Wie lange dürfen die Ihre Entscheidung hinaus zögern ob sie bezahlen oder nicht? Kann mir jemand sagen wie lange man wirklich anspruch auf einen Ersatzwagen hat? Weil mir Entsteht dahin gehend ein Nachteil das ich nicht mobil bin und mir Mehrkosten entstehen um zur Arbeit und nach hause zu kommen! Vielen Dank schonmal im voraus.

  29. LawShock sagt:

    @ Daniel H.

    Beachte die „goldenen Regeln“!!!

    Nie, aber auch nie direkt mit der Versicherung verhandeln. Jede Verhandlung bedeutet eine Verkürzung der berechtigten Ansprüche. Immer zum Rechtsanwalt, wenn der Fehler macht, kann man den noch zur Rechenschaft ziehen, ist also eine zusätzlich eingebaute Versicherung!

  30. Störtebeker sagt:

    Hallo Daniel H.

    zunächst einmal sollten Sie sich umgehend einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden, der das Regulierungsverfahren beschleunigen kann. Was Ihre eigentliche Frage betrifft, sollte eine Schadenregulierung eines eindeutigen Schadenfalles nicht länger als vier bis maximal sechs Wochen in Anspruch nehmen. Sofern Sie durch die Regulierungsverzögerung des gegnerischen Versicherungskonzerns in finanzielle Engpässe geraten, könnten Sie sich mit Ihrem Anwalt auch über die Einrichtung eines sog. Unfallkontos bei Ihrer Hausbank unterhalten. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten (Bankgebühren, Zinsen etc.) sind Schadenpositionen, die ebenfalls der eintrittspflichtige Versicherungskonzern zu übernehmen hätte.

    Nach langer Zeit wieder mal Grüße aus dem Nordmeer
    Störtebeker und die Likedeeler

  31. Daniel H. sagt:

    Ich bedanke mich für die hilfreichen Informationen!!!! Ist mir wenigsten etwas geholfen!!!

  32. RA Bernhard Trögl sagt:

    @daniel H.
    wenn Sie uns noch verraten, woher Sie kommen, woher der Unfallgegner kommt, wo der Unfall passiert ist und welche Versicherung reguliert (Name und Ort) kann ich mal nachsehen, ob es hier schon eine einschlägige Entscheidung gibt.

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