Allianz beim 2. Fotosatz völlig beratungsresistent ?!

Der 2. Fotosatz und die Allianz Versicherung – die unendliche Geschichte. Siehe hierzu u.a. auch den Bericht vom 17.08.2011. Wieder einmal hatte die Allianz den 2. Fotosatz nicht bezahlt. Hier der Bericht eines Sachverständigen, der uns vor einigen Tagen übermittelt wurde:

Die Allianz-Versicherung weigerte sich, den 2. Fotosatz zu bezahlen. Daraufhin erstellte ich eine 3-seitige Stellungnahme und begründete die Notwendigkeit des 2. Fotosatzes mit der Untermauerung von über 100 Gerichtsurteilen. Die Allianz blieb hart. Ich drohte schriftlich unter Fristsetzung von einer Woche, dass ich dann eben deren Versicherungsnehmer aus abgetretenem Recht verklage. Wieder keine Reaktion. Nun kam sofort der Rechtsanwalt ins Spiel und verklagte den Versicherungsnehmer der Allianz auf € 32,–. Und plötzlich wurde die Allianz wach und schrieb den Anwalt an: Den Hauptsachebetrag zzgl. Zinsen haben wir angewiesen. Bitte nehmen Sie die Klage zurück.

Wegen dieser Uneinsichtigkeit der Allianz kamen nun auf deren Versichertengemeinschaft € 121,41 an Anwalts- und Gerichtskosten!

Hier das Anschreiben der Allianz an den Rechtsanwalt:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

den Hauptsachebetrag zzgl. Zinsen haben wir angewiesen. Bitte nehmen Sie die Klage zurück

Kostenantrag stellen wir nicht.

Wir haben heute 32,07 EUR auf Ihr Konto Nr. … bei der Sparkasse … überwiesen.

Wir haben wie folgt abgerechnet:

Sachverständigenkosten                    32,00 EUR
Verzugskosten                                     0,07 EUR

Zahlungsbetrag                                  32,07 EUR

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Allianz

Und hier das Abrechnungsschreiben des Rechtsanwalts:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erlaube mir, Ihnen nachstehend meine heutige Liquidation zu übermitteln:

Rechtsanwaltsgebührenrechnug (Steuer-Nummer: … )
Leistungszeit: 25.07.2011 bis 09.08.2011

Gegenstandswert: 32,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG                   1,3       32.50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen                              32,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG   6,50 €
Zwischensumme netto                                                            39,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr, 7008 VV RVG                                    7,41 €
Zwischensumme brutto :                                                        46,41 €
Gerichtskosten                                                                        75,00 €
zu zahlender Betrag                                                           121.41 €

Ich bitte um Überweisung meines Guthabens innerhalb von zwei Wochen unter Verwendung des genannten Kontos.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt

So werden aus den Kosten für einen Fotosatz in Höhe von EUR 32,00 mal geschwind EUR 153,48. Geld der Versichertengemeinschaft, das sinnlos verpulvert wird.

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10 Antworten zu Allianz beim 2. Fotosatz völlig beratungsresistent ?!

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Redaktion,
    der finanziellen Druck, der auf der Allianz lastet, ist offenbar so groß, dass die alten abgelutschten Themen von vor 15 Jahren wieder auf den Tisch müssen. Bereits Mitte des letzten Jahrzehnts im vorigen Jahrhundert hatte die Allianz diese These vertreten, dass lediglich ein Fotosatz zum Originalgutachten ausreichend sei und ein weiterer für den Geschädigten nicht erforderlich sei. Diese Ansicht wurde dann auch versicherungsorientiert durch Trost in Versr 1997, 537 vertreten. Doch diese Ansicht blieb eine Mindermeinung. Anderer Ansicht waren Otting in VersR 1997, 1328 und Wortmann in VersR 1998, 1204. Die herrschende Rechtsprechung hatte auch den 2. Fotosatz für erforderlich gehalten ( vgl. hierzu auch Wortmann Versr 1998, 1204, 1212 m.w.N.). Gerade in den Fällen, in denen die Allianz die Originalgutachten nach dem Einscannen vernichtet, sind die Originalfotos nicht mehr vorhanden. Der Geschädigte müsste mühsam die Lichtbilder nachmachen lassen. Diesen Mühen muss sich der Geschädigte nicht unterziehen. Soweit geht auch die Schadensgeringhaltungspflicht nicht. Eine Kostenminderungspflicht ist dem deutschen Recht fremd. Vielmehr ist festzuhalten, dass dem Geschädigten aus Gründen der Chancengleichheit ebenfalls ein Gutachten mit Lichtbildern zusteht.

    Sollte aber die Allianz weiterhin auf dem irrigen Standpunkt stehen, dass ein Gutachten mit Lichtbildern ausreicht, dann kann sie sich ja mit der Gutachtenkopie ohne Lichtbilder begnügen. Wenn sie dann noch Lichtbilder benötigt, kann sie die bei dem Gutachter kostenpflichtig nachfordern. Ein Gutachten reicht ja nach Ansicht der Allianz, und das hat der Geschädigte zu Beweiszwecken und zur Vorlage bei Gericht. Da der Allianz ja der Kostenvoranschlag ausreicht, ist die Gutachtenkopie sogar noch ein Mehr als ein nichtssagender Kostenvoranschlag. Also, die Argumentation der Allianz ist nach wie vor, wie auch vor 15 Jahren so auch jetzt, nicht schlüssig.

    Im übrigen verweise ich auf meinen Kommentar vom 17.8.2011 zu dem Beitrag „Die Allianz hat es nicht begriffen!“ Aber gerade jetzt, wo die Allianz Milliarden an ihre Kunden zurückzahlen soll, ist natürlich verständlich, dass an allen Ecken und Enden zulasten der Unfallopfer gespart werden soll. Allerdings ist das Sparen am falschen Ende.

    Mit freundlichen Grüßen
    Euer Willi Wacker

  2. Werner Wermelskirchen sagt:

    Liebe Allianz,
    ich dachte, dass nicht nur bei dem Unfall-Geschädigten das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt, sondern auch bei der regulierenden Versicherung. Da muss ich mich aber gewaltig getäuscht haben. Für zunächst nicht regulierte 32,00 Euro, die dann doch mit Zinsen gezahlt wurden, auch noch Kosten in Höhe von 121,41 Euro zu produzieren, ist unproduktiv. Der Sachbearbeiter müßte zur Zwangsarbeit versetzt werden, es sei denn, er handelte auf Weisung von oben. In diesem Fall müßte der Vorstand zwangsversetzt werden.
    Hoffentlich nicht Allianz versichert.

  3. Andreas sagt:

    Ist doch gut, für das Geld hätte ich sogar der Allianz ein Bild gemalt.

    Viele Grüße

    Andreas

  4. Besserwisser sagt:

    Hi Andreas,
    ob das von Dir gemalte Bild dann den gleichen Beweiswert hat wie das Lichtbild des Sachverständigen, muss dann aber durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden :-).
    Mal mal weiter und schenk mir mal ein Bild von Dir. Schneid Dir aber bitte kein Ohr ab! Vielleicht werden Deine Bilder ja genauso bekannt und teuer wie die vom Ohrabschneider.
    Auch der Richter hat Bilder gemalt. Eins davon hängt sogar im Reichstagsgebäude im Bundestag.
    herzliche Grüße

  5. .Hendrik sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    wird in einem Gutachten der Schaden nach Art und Umfang beschrieben und überdies dabei individuell Bezug genommen auf die zuzuordnenden Fotos, ist ein Gutachten ohne Fotos unvollständig.

    Hier wird dann doch wohl nicht ernsthaft ein Sachbearbeiter die Meinung vertreten wollen, dass ein Guachten mit Fotos ausreichen würde.-

    Selbstverständlich hat auch der Auftraggeber Anspruch auf ein vollständiges Gutachten und sein Rechtsanwalt auch.

    Normalerweise müßte allein schon wegen der individuellen Lichtbildzuordnung ein weiteres Exemplar in die Handakte des Sachverständigen kommen, wie das in anderen Gutachterzweigen durchaus üblich ist.

    Ansonsten sollte nicht vergessen werden, dass der Auftraggeber des Gutachtens das Original vom Versicherer unversehrt zurück verlangen kann.

    mit freundlichem Gruß

    Hendrik

  6. virus sagt:

    ja mei, wie viele SV lassen es sich gefallen, dass der 2 Fotosatz nicht erstattet wird?

    Aber, wie ich hörte, hat der Allianz-Vorstand Besserung gelobt. Alle SB müßten mittlerweile darüber informiert sein, dass grundsätzlich die Kosten für den 2. Fotosatz (eigentlich wieder seit 2006) zu erstatten sind.

    Sollten weiterhin diesbezüglich noch Abzüge vorgenommen werden, empfiehlt es sich, umgehend den Allianz-Vorstand per Einschreiben zu informieren.

  7. Willi Wacker sagt:

    Das Thema 2. Fotosatz hat mich doch nicht in Ruhe gelassen, so dass ich meine alten Unterlagen noch einmal herausgesucht habe. Schon im Jahre 1997 erging gegen die Frankfurter Allianz zu dem AZ 65 C 378/97 vor dem AG Bochum ein Urteil, wonach die Kosten des 2. Fotosatzes zu erstatten sind und die Sachverständigenkosten nicht am ZSEG gemessen werden können. Von daher hätte der Drops doch eigentlich schon gelutscht sein müssen.

  8. Durchblicker sagt:

    @ virus 24.08.2011

    Virus, mir liegen keine Zahlen zu deiner ersten Frage vor. Vielleicht hat der BVSK aber eine Erhebung darüber durchgeführt. Der befragt doch seine Mitglieder und neuerdings sogar Nichtmitglieder nach ihren Honoraren.

  9. wesor sagt:

    Wie bisher, Schadenregulierung nur mit Rechtsanwalt der den Verursacher-Versicherungsnehmer beklagt. Versicherer würden schon die Kürzungen unterlassen, wenn jedesmal geklagt wird. Aber die verdienen mit den Kürzungen Millionen wenns nicht gar Miliarden sind.

  10. Christoph.P sagt:

    Nicht lang fackeln, sofort klagen! Jede Abwicklung nur noch mit Anwalt. Gebühren gekürzt? Klage!
    Vivere et vivere sinere.
    Grüße

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