HUK Coburg macht nun offensichtlich Ernst und kürzt rechtswidrig die Kosten der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen pauschal auf 280,00 Euro incl. MwSt

Im Beitrag vom 27.01.2017 hatten wir darüber berichtet, dass die HUK Coburg Schreiben an Geschädigte versendet, mit denen man Geschädigte unter Druck setzt, indem seitens der HUK auf „Kfz-Sachverständige“ verwiesen wird, die Sachverständigengutachten – unabhängig von der Schadenshöhe – angeblich für einen Pauschalbetrag von EUR 280,00 Brutto (all inclusive) anbieten. Dieser Betrag solle nach den Ausführungen der HUK auch bei unklarer Haftungsquote vollständig erstattet werden. Wer andere Kfz-Sachverständige beauftrage, verstoße ggf. gegen die Schadensminderungspflicht => rechtswidriger Eingriff in den Wettbewerb.

Wie wir inzwischen erfahren haben, wehren sich einige der von der HUK benannten KFZ-SV-Büros gegen diese Schreiben der HUK, da sie angeblich mit der von der HUK benannten“Organisation“ SV-Net in keinerlei vertraglicher Verbindung stehen und auch nicht zu deren Konditionen arbeiten. Wie man so hört, sollen entsprechende Unterlassungsverfahren gegen die HUK laufen. Inwieweit die Berner GmbH – Anbieter der SV-Net – in die Unterlassung eingebunden wurde, ist derzeit (noch) nicht bekannt. Demzufolge handelt die HUK rechts- und wettbewerbswidrig, sofern sie in ihren Schreiben an Geschädigte Kfz-Sachverständigenbüros bewirbt, die eben nicht für pauschale Kosten in Höhe von 280 Euro arbeiten. Des weiteren handelt es sich bei den „Angeboten“ der Fa. Berner GmbH wohl um Sonderkonditionen für Versicherer. Sonderkonditionen sind jedoch kein schadensersatzrechtlicher Maßstab (BGH VI ZR 53/09 vom 20.10.2009).

Berner-Zitat:

„Als bundesweite Sachverständigenorganisation arbeiten wir Hauptsächlich für Versicherungen und Fuhrparks. Durch das SV-Net System können wir die Kosten minimieren so dass wir unseren Auftraggebern ein überdurchschnittlich gutes Preis Angebot unterbreiten können.“

Trotzdem hindert es die HUK offensichtlich nicht daran, die Kosten anderer Kfz-Sachverständiger auf genau diesen Betrag zu kürzen, obwohl die dort von der HUK benannten Sachverständigen (der SV-Net) sich inzwischen gegen eine Nennung duch die HUK wehren.

Hier ein aktuelles Schreiben der HUK:

Saarbrücken, 08.02.2017

Sehr geehrter Herr …

wir möchten Sie informieren, dass wir an

einen Betrag in Höhe von 280,00 € gezahlt haben. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Sachverständigenhonorar                            280,00 €

Auszuzahlender Betrag                                280,00 €

Die Sachverständigenkosten übernehmen wir in Höhe von 280,00 €.

Wir hatten Sie im Telefonat vom 23.01.2017 und Schreiben vom 23.01.2017 auf die Möglichkeit hingewiesen, über den Sachverständigen-Verbund SV-NET einen qualifizierten objektiven Sachverständigen in Ihrer Region – ohne jegliches Kostenrisiko für Sie – zu beauftragen. Diese sachverständige Leistung war für Sie gerade in Ihrer Lage ohne weiteres mühelos erreichbar. Zur Vermittlung hatten wir auch unsere Hilfe angeboten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Sie gehalten, im Rahmen des Ihnen Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern Sie die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen können. Dabei obliegt Ihnen eine gewisse Plauslbilltätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise (Wirtschaftlichkeitsgebot). Vom Schädiger können gemäß § 249 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangt werden, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. Urteile des BGH vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 und vom 26.04.2016, VI ZR 50/15).

Diese Grundsätze und Obliegenheiten haben Sie u. E. hier bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht beachtet. Unsere übermittelten Hinweise hätten Sie oder Ihren Vertreter veranlassen müssen, sich vor der Beauftragung über die anfallenden Kosten der Begutachtung zu erkundigen und sodann den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Nach unserer Auffassung wäre Ihnen der günstigere Preis in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen, so dass Ihnen eine kostengünstigere Beauftragung unter dem Blickwinkel der Ihnen gemäß § 254 Abs. 2 Salz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.

Nach Prüfung des Gutachtens kommen wir auf die Angelegenheit zurück. Bitte haben Sie noch etwas Geduld.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
Ihr Schaden-Team

Wenn das kein Betrugsversuch ist, was dann?

Jedes Kfz-Sachverständigenbüro, das hier unberechtigt seitens der HUK als „Billigheimer“ vorgeführt wird, sollte umgehend entsprechende Unterlassung einfordern. Entsprechende Unterstützung hierzu gibt es bei Captain HUK. Auch irgendwelche Kürzungsschreiben (jeglicher Art) bitte immer an CH senden.

Als Nächstes braucht man wohl nun nur noch darauf zu warten, bis die HUK einige ihrer Billigwerkstätten benennt und bei der Reparatur des Fahrzeuges in einer anderen Werkstatt die Reparaturkosten (pauschal) auf die Kosten dieser Billigwerkstätten kürzt. Das wäre die logische Konsequenz aus der o.a. Strategie.

Siehe auch:

CH-Beitrag vom 27.01.2017

AG München, Urteil vom 11.08.2017 – 343 C 7821/17
AG München, Urteil vom 20.09.2017 – 322 C 12124/17

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu HUK Coburg macht nun offensichtlich Ernst und kürzt rechtswidrig die Kosten der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen pauschal auf 280,00 Euro incl. MwSt

  1. Ass. Wortmann sagt:

    Hallo Hans Dampf,

    der Hinweis auf das BGH Urteil VI ZR 53/09 war vollkommen richtig!

    Der Geschädigte muss sich nicht auf Preise verweisen lassen, die auf vertraglichen Sonderkonditionen mit dem Versicherer beruhen. Das gilt für die sogenannten HUK-Partnerwerkstätten, bei denen der BGH dies ausdrücklich entschieden hat. Das gilt genauso bei HUK-Partner-Sachverständigen.
    Im Übrigen muss sich kein Geschädigter einen Partnersachverständigen aufdrängen lassen, denn er hat das Recht der freien Wahl des Sachverständigen. Daran kann auch die sogenannte Schadensgeringhaltungspflicht nichts ändern. In der Wahl des Sachverständigen ist der Geschädigte frei. Er darf den qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragen (BGH VI ZR 67/06). Er muss auch keine Marktforschung nach dem kostengünstigsten Sachverständigen anstellen (BGH VI ZR 67/06; BGH VI ZR 491/15 Rn. 15; BGH VI ZR 225/13 Rn. 7; BGH VI ZR 528/12 Rn. 18; BGH VI ZR 357/13 Rn. 14).

    Wenn der Geschädigte nach der (irrigen) Ansicht der HUK-COBURG angeblich einen zu teuren Sachverständigen beauftragt hat, so ist es Sache der HUK-COBURG mit ihrem Erfüllungsgehilfen sich auseinanderzusetzen, denn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff = NZV 2006, 546, 548). Der HUK-COBURG als eintrittspflichtiger Versicherung steht damit der Vorteilsausgleich offen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149, 154).

    Dem Geschädigten kann schon deshalb keine Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorgeworfen werden, weil er mit der Beauftragung des Sachverständigen seiner Wahl nur sein ihm aus der BGH-Rechtsprechung zugestandenes Recht auf Bestellung eines Gutachters seiner Wahl und seines Vertrauens ausübt. Die Sache der Preise ist dann nachrangig im Vorteilsausgleichsverfahren eventuell auch gerichtlich zwischen Versicherung und Sachverständigen auszukaspern.

    Merkwürdig ist, dass die HUK-COBURG selbst das BGH-Urteil VI ZR 357/13 zitiert, dabei aber vergisst, dass der Geschädigte nach BGH VI ZR 357/13 Rn. 14 Anspruch auf einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl hat. Dementsprechend muss er sich nicht auf einen Sachverständigen verweisen lassen, der mit dem Versicherer über Sonderkonditionen verbunden ist (BGHVI ZR 53/09).

  2. Karle sagt:

    Wie kann man „Totengräbern“ wie dem Berner gebührend begegnen?

    Indem man ihn an seinen eigenen Werbeversprechen festhält!

    „PKW-Schadengutachten zum Komplettpreis von 280€!!!*
    Ihr Netzwerk für jeden (Schaden-)Fall. Mit Ansprechpartnern direkt vor Ihrer Tür sind wir deutschlandweit in jedem Fall sofort für Sie unterwegs.“

    Sofern er nicht lieferen kann, was er großspurig verspricht, dann hagelt es Abmahnungen und Unterlassungen. Dann kann er ruckzuck den Laden zumachen und die GmbH gleich dazu.

    Man stelle sich vor, der BVK, BVSK und/oder der VKS instruieren ihre Mitglieder, die versprochenen Leistungen von SV-Net einmal auf den Prüfstand zu stellen?

    Dann gibt es aus allen Ecken der Republik einen Auftrag und es steht eben keiner – wie versprochen – bei jedem Schaden vor der Tür => kostenpflichtige Abmahnung u. Unterlassung = Webseite dicht => „Organisation“ erledigt!

    Oder man stelle sich vor, es gibt tatsächlich hier und da einen SV-Dödel, der dem Berner zu Diensten ist und zum Dank wird er dafür mit einem „Werbeeintrag“ bei CH belohnt? Der „Mitgliederschwund“ der „Organisation“ ist dann wohl nicht mehr aufzuhalten und die Werbeversprechen von SV-Net laufen damit auch ins Leere => kostenpflichtige Abmahnung u. Unterlassung = Webseite dicht => „Organisation“ erledigt!

    Ich denke, der Berner ahnt nicht einmal, was er hier losgetreten hat? Was kann man auch von einem erwarten, der sein Schicksal eng mit der HUK verknüpft? An dem seiner Stelle hätte ich ganz schnell das „Baustellenschild“ auf der Internetseite von SV-Net, bevor die Lampen „kostenpflichtig“ ausgehen.

  3. RA Niederrhein sagt:

    @ Ass. Wortmann

    Ihrer Liste kann auch noch das BGH-Urteil VI ZR 267/14 angfügt werden. Mit dem Leitsatz a) 2. Teil hat der BGH festgeschrieben, dass jetzt übertragen auf die Sachversträndigen: Unzumutbar ist eine Beauftragung eines Partnersachverständigen für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung des Senatsurteils v. 20.6.2010 – VI ZR 337-09 -). Damit liegt auch eine Bestätigung des VI ZR 53/09 vor.

    Also keine Verweisung auf nicht marktübliche Preise, die auf Sondervereinbarungen beruhen!

  4. Dolle sagt:

    Dem Berner muss das Wasser doch am Halse stehen? Der versucht es offensichtlich mit jedem Mist, um ein paar Euro abzugreifen. Beispiel: Internet-Restwertbörse crascar24. Ja, ja, SV-Net ist ein völlig unabhängiges Unternehmen nach Ansicht der HUK, ohne jegliche Versicherungsnähe. Morgen erstellt er dann für 5 Euro Kürzungsberichte für die Versicherer, wenn nicht schon geschehen. Der sollte sich vielleicht mit den unabhängigen controlexperten zusammentun? Gleich und gleich gesellt sich gern?

    Betrugsversuch durch die HUK? Strafanzeige? Find ich gut. Nur gegen wen? Gegen das Schadenteam oder gleich gegen den Vorstand? Leistet der Berner dabei eigentlich Beihilfe?

  5. Kfz-SV Streubel sagt:

    Anstatt die Zeit damit zu verschwenden hier immer nur zu wettern und immer wieder die inhaltlich gleichen Kommentare hier abzusetzen, sollten die freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen die Zeit lieber sinnvoll nutzen und Strafanzeige wegen des Verdacht des Vortäuschen falscher Tatsachen im Sinne des § 263 StGB sowie ggfs. weiterer Straftaten gegen die HUK Coburg und ihre gesetzlichen Vertreter bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten. Wenn diesbezüglich plötzlich zahlreiche Strafanzeigen eingehen, muss sich die Staatsanwaltschaft schon aufgrund des öffentlichen Interesses und der Wiederholungsgefahr schnell und ausgiebig mit dem Fall auseinandersetzen. Eine Anzeige von Einzelnen reicht hierfür nicht aus. Vielleicht kann hier die CH-Redaktion ein entsprechendes Blank-Schreiben bereitstellen…?

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