Restwertangebote jetzt doch ohne Lichtbilder?

Über einen namhaften Sachverständigen aus dem süddeutschen Raum erhielt ich folgende Information, dass Fahrzeugeinstellungen in die Onlinerestwertbörse auch ohne Fotos möglich sei. Der Mitteilung war ein Informationsschreiben der Firma net.casion AG, Unterhaching, Bayern beigefügt. Das Informationsschreiben der Firma net.casion AG gebe ich wie folgt bekannt:

car.casion news 2010 / Fahrzeugeinstellungen ohne Fotos!!!

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den vergangenen und kommenden Tagen wurden bzw. werden bei car.casion verstärkt Fahrzeugeinstellungen ohne Fotos vorgenommen. Hierbei handelt es sich nicht um technische Einstellungsprobleme bei car.casion, sondern vielmehr um die Berücksichtigung einer neuen BGH-Entscheidung I ZR 68/08.

Bei diesen Fahrzeugeinstellungen dürfen aus urheberrechtlichen Gründen die Fotos durch den Versicherer nicht weitergegeben werden, da die Fotos von freien Gutachtern und Sachverständigen erstellt wurden und dadurch urheberrechtlich geschützt sind.

Wir hoffen, dass es Ihnen dennoch möglich ist, auf einen Grossteil dieser Fahrzeuge verbindliche Restwertgebote abzugeben.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder Informationen benötigen, rufen Sie uns doch einfach unter Tel. (o89) 44236-110 an. Vielen Dank und weiterhin gute Geschäfte, wünscht Ihnen das net.casion Team.

Mit freundlichen Grüßen

H.B. (Vertriebsleiter Händler)

Wie ich schon vermutet hatte, werden die Onlinebörsen alles daransetzen, dass ihre Internetrestwertbörsen auch weiterhin bestehen. Allerdings müssen sie sich fragen lassen, wofür sie die Onlinebörsen betreiben, da der Geschädigte und sein Sachverständiger lediglich Angebote des allgemeinen regionalen Marktes beachten darf. Das hat nicht nur der VI. Zivilsenat, sondern mit der Urheberrechtsentscheidung I ZR 68/08 auch der I. Zivilsenat so entschieden. Was meint Ihr?

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72 Antworten zu Restwertangebote jetzt doch ohne Lichtbilder?

  1. Eulenspiegel sagt:

    Hallo Willi Wacker!

    Dann brauchen die Sachverständigen in ihre Schadengutachten vermutlich auch keine Fotos mehr, die den Schaden nachweisen, einzufügen. Die Versicherungen werden sicher gerne blind regulieren.

    Ich bin einmal auf die Richter gespannt, die zu beurteilen haben, ob ein Restwertgebot, das ohne wirkliche Kenntnis der Schäden abgegeben wurde, als seriös eingestuft werden kann?

    Bald werden bestimmt auch blinde Reparaturangebote von Partnerwerkstätten folgen?

    Fazit: Komödienstadel vor Gericht – und keine Schadenregulierung ohne RAs und SVs mehr.

  2. SV NW sagt:

    Hi Willi,
    genau das, was du prophezeit hattest, scheint einzutreten. Allerdings können die freien und unabhängigen Sachverständigen stolz darauf sein, dass einer von ihnen durchgesetzt hat, dass zumindest bei Gutachten von freien und unabhängigen Sachverständigen die Lichtbilder nicht mehr eingestellt werden. Die Ignorierung des BGH-Urteils wäre für die Versicherungen doch wohl zu heiss. Der Restwertbörsenpool trocknet doch wohl langsam aus.

  3. Hunter sagt:

    Kein Grund zum Feiern!
    Das Schreiben lässt eine doppeldeutige Interpretation zu.

    Entweder:

    Bitte, bitte, liebe Restwertbieter lasst uns in der schweren Stunde nicht hängen?

    Oder:

    Ruft uns an, da uns die Lichtbilder des Sachverständigen in der Regel doch vorliegen. Wir finden dann bestimmt einen anderen (illegalen) Weg?

    Möglicherweise ist es eine Botschaft für BEIDES?

    Also „dran bleiben“!

  4. VAUMANN sagt:

    „Dunkelverarbeitung“…“Blindgebote“…“Wettbewerbsvorteil durch Schadensteuerung“…funktioniert doch prima….denn…“der Deutsche wird durchschnittlich dümmer“(Sarrazin)

  5. Andreas sagt:

    Demnächst tauchen dann durch manchen Versicherer folgende Textbausteine auf:

    „Sogar ohne aussagekräftige Fotos haben wir einen viel besseren Restwert ermitteln können, sodass wir diesen der Regulierung zu Grunde legen. Die Restwertermittlung des Sachverständigen war somit falsch und das Gutachten muss als unbrauchbar zurückgewiesen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Das tolle Schadenteam“

    Grüße

    Andreas

  6. Hunter sagt:

    Den würde ich mir schützen lassen – sonst taucht er möglicherweise tatsächlich irgendwo auf?

  7. franz511 sagt:

    Hallo,
    die Steigerung erfahren AutoOnline-Nutzer durch diese Mail:

    „Liebe AutoOnline-Kunden,
    bitte beachten Sie, dass künftig vermehrt Fahrzeuge ohne Fotos in die Börse eingestellt werden. Dies hat rechtliche Gründe: Ein aktuelles Urteil erschwert es den Versicherungen in Einzelfällen die Gutachten-Fotos in der Restwertbörse zu veröffentlichen. Alle sonstigen Informationen zum Fahrzeug und zum Schaden bleiben unverändert.
    Fahrzeuge ohne Fotos bieten Ihnen als Aufkäufer einige Vorteile:
    – Es handelt sich um Einstellungen von Versicherungen, daher ist hier die reibungslose Abwicklung gewährleistet.
    – Ihr Höchstgebot und Ihre Adresse werden durch die Versicherung in jedem Fall an den Fahrzeughalter übermittelt.
    – Sichern Sie sich als Profi Ihr persönliches „Schnäppchen“ (nicht jeder ist in der Lage Fahrzeuge ohne Bilder marktgerecht zu beurteilen)“.

    Selten so gelacht.

    Gruß Franz511

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Franz 511,
    da kann man aber auch nur noch lachen!
    Den Verantwortlichen bei Autoonline hätte ich mehr Verstand zugetraut. So ist das Ganze nur noch lächerlich.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  9. Peter Pan sagt:

    Hallo
    bei verständichem Ärger bitte ich eines nicht zu vergessen:
    Die HUK verbreitet die Botschaft,ihr ginge es bei dem Bemühen um die Erlangung von Restwerthöchstgeboten um die Prüfung falscher Restwerte,demnach um die Korrektur falscher Schadensgutachten im alleinigen Interesse der Geschädigten und einer zügigen Schadensregulierung.
    Wer´s nicht glaubt:ich habe diese Worte selbst aus dem Munde des BGH-Anwalts der HUK in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH gehört.
    Anwälte vermuten schon lange,dass diese Motive lediglich geheuchelt sind und dass die Restwertbörsen von der HUK dazu benutzt werden,in jedem Fall die Schadensregulierung um das Höchstgebot zu mindern,auch gegenüber demjenigen Unfallopfer,das sein Fahrzeug weiterbenutzt,oder es schon vorher zum Restwert gem. Gutachten verkauft hat.
    Erstaunlich viele Sachverständige haben noch nicht die Rechtsprechung des BGH umgesetzt,welche Angaben das Gutachten zu den Restwertbietern enthalten muss und dass das Höchstgebot der drei örtlichen Aufkäufer als der Restwert massgeblich ist.
    Solche unzureichende Gutachten öffnen den Scheinargumenten der HUK Tür und Tor!
    „Das Gutachten enthält keine BGH-konformen Angaben zum Restwert,also brauchen wir die Restwertbörsenabfrage um prüfen und regulieren zu können“ wird man bald in Textbausteinen der HUK zu lesen bekommen.
    Ich kann nur eindringlich an Alle appellieren,die Restwertangaben im Schadensgutachten BGH-konform vorzunehmen!
    Dann müssen an niemanden Urheberrechte übertragen werden,weil es dann auch keine Restwertbörsen braucht,weil BGH-konform ermittelte Restwerte überhauptkeiner Überprüfung-schon garnicht durch Restwertbörsen- bedürfen.
    Fazit:Der Sachverständige hat es in der Hand,dem ganzen Spuk ein Ende zu setzen,indem er einfach nur ein BGH-konformes Gutachten abliefert.
    Euer Peter

  10. Andreas sagt:

    Da sieht man aber mal schön, wie den RW-Börsen die Muffe geht, dass jetzt zu solchen Ankündigungen gegriffen wird.

    Ich bin ja mal gespannt, wann sich die ersten „Schnäppchen“-Jäger zum ersten Mal so richtig daneben hauen…

    Grüße

    Andreas

  11. rgladel sagt:

    Schnäppchen und Höchstwert ermitteln passt irgendwie nicht. Was ist, wenn die Gebote in der Restertbörse dann unter dem Wert liegen, den der Sachverständige ermittelt hat?

  12. Frieda sagt:

    Habe ich die HUK-Schreiben richtig verstanden? Die HUK möchte die Urheberrechte an den SV-Fotos ÜBERTRAGEN haben? Die NUTZUNGSRECHTE reichen ihr offenbar nicht? Dann darf der SV also seine Fotos nicht mehr selbst verwenden und notfalls nicht einmal mehr in eine Restwertbörse einstellen? Und was zahlt die HUK dafür?

  13. VAUMANN sagt:

    Hi rgladel
    das ist dann rein spekulativ,weil die Versicherung erst noch geboren werden muss,die geringere Gebote offenbart!LOL

  14. RA Deneke sagt:

    Mit der Restwertbörse kann man sich auch in Knie schiessen:
    in einem Fall hat die VHV einen Restwertaufkäufer benannt, der 200 € mehr bot. Der Geschädigte hat umgehend Kontakt aufgenommen, der Aufkäufer brauchte fast 3 Wochen zur Fahrzeugabholung. Jetzt zahlt die Versicherung 270 € Standgeld. 🙂

  15. Onkel Paul sagt:

    Ach Herrje Frieda,
    das Nutzungsrecht ergibt sich doch aus dem Urheberrecht. Wer das Urheberrecht hat, hat auch das Nutzungsrecht.

  16. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    so sehe ich das auch. Die Onlinerestwertbörsen, wie autoonline, car casion, car tv und wie sie alle heißen, haben mächtig Bammel vor dem BGH-Urteil und seinen Folgen. Das Urteil ist eingeschlagen wie der Blitz.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  17. Hunter sagt:

    @Frieda

    „Die HUK möchte die Urheberrechte an den SV-Fotos ÜBERTRAGEN haben? Die NUTZUNGSRECHTE reichen ihr offenbar nicht?“

    Die HUK will vieles haben. Auch Dinge, die vom Gesetz her gar nicht gehen. Am besten kostenlos und darüber hinaus noch von den freien und unabhängigen Sachverständigen, die die HUK schon seit über 15 Jahren „bekriegt“.
    Doch hier hat die HUK – wieder einmal – einen richtig „fetten Bock“ geschossen. Das Geschreibsel zeigt, dass die, selbst nach der Schlappe beim BGH, nach wie vor keine Ahnung vom Urheberecht haben. Womöglich genausowenig wie die HUK-Anwälte bei dem BGH-Verfahren I ZR 68/08?

    Das Urheberrecht kann man nie übertragen. Das Urheberrecht ist – wie es der Name schon sagt – ein Recht des Urhebers und unwideruflich an den Urheber gebunden. Beim Tod des Urhebers geht das Recht an den/die Erben über.

    Der Urheber kann, wenn er will, NUTZUNGSRECHTE vergeben. In der Regel erhält der Urheber dafür eine Nutzungs-/Lizenzgebühr.
    Bei der Vergabe von Nutzungsrechten zur Ermittlung eines höheren (überregionalen) Restwertes durch die Versicherung aus der Restwertbörse wird der „schlaue Gutachter“, der ja, durch die „Freigabe“ der Lichtbilder, seinen Auftraggeber skrupellos „verkauft“, die Nutzungsgebühr an den wirtschaftlichen Erfolg der Versicherung anknüpfen. Ein „kluger Manager“ wird demzufolge einen Teil des „Restwertgewinnes“ der Versicherung abschöpfen, der je nach Schadensfall nicht unerheblich sein kann.

    Der absolute Brüller des HUK-Schreibens sind aber die beiden Kreuzelchenpassagen:

    „O Ich/Wir übertragen die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung, insbes. die Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.“

    „O Ich/Wir bin/sind mit einer Übertragung der Urheberrechte nicht einverstanden.“

    Der Sachverständige überträgt damit ggf. ALLE (Nutzungs-)Rechte sämtlicher erstellten Schadensgutachten an die HUK – ohne Einschränkung. Auch die Rechte der Gutachten, bei denen andere Versicherer betroffen sind? Und das noch ohne zeitliche Begrenzung bis zum Widerruf. Also auch für bereits in der Vergangenheit „missbrauchte“ Gutachten?
    Kassiert die HUK dann eigentlich Lizenzgebühren bei den anderen Versicherern? Momöglich anteilig nach dem wirtschaftlichen Erfolg?

    Der HUK scheint echt die Muffe zu gehen, wenn man berücksichtigt, dass jeder Sachverständige einen Anspruch auf Unterlassung sowie Nutzungsgebühr für „missbrauchte“ Lichtbilder hat. Der Anspruch besteht auch für ALLE Fälle der Vergangenheit.

    Man kann gespannt sein, wie viele Sachverständige bzw. „Organisationen“ der HUK hier auf den Leim gegangen sind.

  18. Frieda sagt:

    Ach Herrje Onkel Paul!

    Ja ja so isses.
    Und warum will die HUK dann das Urheberrecht, wenn das Nutzungsrecht für ihr Vorhaben ausreichen würde – damit der SV dann an seinen eigenen Fotos keine Rechte mehr hat???

  19. DerHukflüsterer sagt:

    @Hunter,
    „Man kann gespannt sein, wie viele Sachverständige bzw. “Organisationen” der HUK hier auf den Leim gegangen sind.“

    Da fällt mir spontan der BVSK u. SSH mit der Partnerschaft zur Online-Börse ein.
    Der einblasbare Puderzucker wird m.M. dort schon überall geordert.

  20. Hunter sagt:

    Quelle: Wikipedia

    Privatrecht

    Eigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts (insbesondere des Sachenrechts) ist das grundsätzlich unbeschränkte absolute Recht an einer Sache.

    Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen, (§ 903 BGB).

    § 903 BGB
    Befugnisse des Eigentümers

    Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

    § 1004 BGB
    Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

    (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

    (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

    Resümee:

    1.) Keine „Nachbesichtigung“ des verunfallten Fahrzeugs ohne Einwilligung des Eigentümers.

    2.) Keine Einstellung des Fahrzeugs (=fremdes Eigentum) in eine Restwertbörse (=Einwirkung) durch einen unbefugten Dritten (Versicherung und/oder Dienstleister = Andere).

    3.) Unterlasungsanspruch des Fahrzeugeigentümers gegenüber der Versicherung und/oder Dienstleister.

  21. VAUMANN sagt:

    Die machen m.E. weiter wie gehabt,scheren sich einen feuchten Kehrricht um das BGH-Urteil und tun nur so,als wollten sie Urheberrechte erwerben und damit beachten.
    Das HUK-Schreiben ist wohl nur Fassade!
    Lasst euch nur weiter alle schön vom Würstlein blenden!
    WER VON EUCH KÖNNTE DENN NACHWEISEN,dass Bilder nach wie vor veröffentlicht werden???—na?—-na eben—KEINER!!!!
    Wo kein Tatnachweis,da auch keine Bestrafungsgefahr und wo keine Bestrafungsgefahr,da auch keine Rücksicht auf BGH-Urteile!
    Zerbrecht euch endlich mal die Schädel darüber,wie die weiteren Rechtsverletzungen nachgewiesen werden könnten,anstatt davon auszugehen,die HUK würde sich plötzlich an BGH-Vorgaben halten.
    Bei nachgewiesener Rechtsverletzung sind die zu ihrer Aufdeckung aufgewendeten Detekteikosten ersatzpflichtiger Schaden!!!!
    WORAUF WARTET IHR ????? Dass einer kommt und euch die Arbeit abnimmt?????
    Hört auf zu labern und fangt an,das BGH-Urteil umzusetzen!!!!

  22. DerHukflüsterer sagt:

    @Hunter
    „Resümee:

    1.) Keine Nachbesichtigung des verunfallten Fahrzeugs ohne Einwilligung des Eigentümers.

    2.) Keine Einstellung des Fahrzeugs (=fremdes Eigentum) in eine Restwertbörse (=Einwirkung) durch einen unbefugten Dritten (Versicherung und/oder Dienstleister = Andere).

    3.) Unterlasungsanspruch des Fahrzeugeigentümers gegenüber der Versicherung und/oder Dienstleister.“

    Ob das die Juristen auch so sehen? Oder gibt es da wieder etwas zu verdrehen?

  23. Hunter sagt:

    @Vaumann

    „WORAUF WARTET IHR ????? Dass einer kommt und euch die Arbeit abnimmt?????“

    Nö, wir warten nur noch auf den Kostenvorschuss vom Vaumann für die wohl nicht unerheblichen Detekteikosten, die übrigens grundsätzlich anfallen – auch wenn kein Verstoß festgestellt wird.
    Apropos: Wo gibt es eigentlich Detekteien mit einem Restwertbörsenzugang?

    Aber noch einmal zur Alternative Eigentumsdelikt.

    Wenn ein Eingriff in das Eigentum vorliegt, braucht man sich nicht mehr mit irgendwelchen Restwertbörsen auseinandersetzen bzw. irgendwelche „Jäger“ anzuheuern.
    Denn wenn das Anbieten von fremden Eigentum untersagt ist, kann der Versicherer dem Geschädigten keine Restwertangebote aus den Börsen unterbreiten. Das Restwertangebot selbst wäre dann ja der Beweis für die unerlaubte Handlung.

    => Restwertbörse – aus die Maus!

  24. rgladel sagt:

    Ich bezweifle, dass das Einstellen eines Fahrzeuges in eine Restwertbörse nach § 923 bzw. § 1004 BGB untersagt werden kann, denn der Eigentpmer wird weder in der Nutzungs seines Eigentums eingeschränkt noch muss er ein Angebot annehmen. Er kann also mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen und das Eigentum wird auch nicht beeinträchtigt. Das Angebot des Fahrzeuges stellt ist ja keine Verfügung über das Eigentum.

    Verltezung des Persönlichkeitsrechts käme nur in Frage, wenn das angebotene Auto mit dem Besitzer in Verbindung gebracht werden könnte. Selbst mit Kennzeichen ist das aber in der Regel nicht der Fall. Auch dürfte die Unkenntlichmachung des Kennzeichens kein Problem sein, also kaum das Einstellen erschweren.

    Ich bin da sehr skeptisch, das die Gerichte da einen Verstoß sehen. Sicher würde es mich stören, wenn einer mein Auto zum Verkauf anbietet, aber der Nacbar, der Posaune übt stört auch und das kann ich auch nicht abmahmnen lassen.

  25. Babelfisch sagt:

    Der BGH hat das Recht am Bild der eigenen Sache in der „Friesenhausentscheidung“ (BGH Urteil vom 09.03.1989, I ZR 54/87, NJW 1989, 2251) eindeutig abgelehnt:

    Zitat: „Bei der Frage, ob das in Rede stehende Fotografieren als Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB anzusehen ist, ist auf den Begriff und Inhalt des Eigentums zurückzugehen. Der Eigentumsbegriff wird (mittelbar) durch § 903 BGB dahin umschrieben, daß der Eigentumer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Diese Zuordnung positiver und negativer Befugnisse bringt zum Ausdruck, daß das Eigentum als das umfassendste Herrschaftsrecht zu begreifen ist, das die Rechtsordnung an einer Sache zuläßt (vgl. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 51 II; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 14. Aufl. 1987, § 24 I 1). Dieses Herrschaftsrecht schließt die rechtliche Verfügungsmacht und die sich insbesondere im Besitzen und Benutzen äußernde tatsächliche Herrschaft ein (vgl. BGH GRUR 1975, 500, 501 – Schloß Tegel). In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt läßt. Eines Rückgriffs auf § 59 UrhG, wie ihn das Berufungsgericht vorgenommen hat, bedarf es insoweit nicht. Es fehlt aber auch an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum. Diese kann nach der Rechtsprechung zwar nicht nur durch eine Substanzverletzung, sondern auch durch eine sonstige die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers treffende Einwirkung auf die Sache erfolgen (vgl. BGHZ 55, 153, 159; BGH, Urt. v. 21.6.1977 – VI ZR 58/76, NJW 1977, 2264, 2265). Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache beeinträchtigt wird, indem deren Benutzung be- oder verhindert wird (vgl. auch BGHZ 63, 203, 206). Darum geht es beim Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus nicht. Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.

    Eine andere Auffassung würde auf die Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts an dem in der Sache verkörperten immateriellen Gut hinauslaufen und damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum an einer körperlichen Sache und dem Urheberrecht als Immaterialgüterrecht verkennen. Beide haben eine unterschiedliche Schutzrichtung und einen verschiedenen Inhalt. Die bürgerlich-rechtliche Besitz- und Eigentumsordnung dient dem Schutz der Sachherrschaft über die körperliche Sache, während Gegenstand des Urheberrechts das unkörperliche, geistige Werk ist (vgl. BGHZ 44, 288, 293 f – Apfel-Madonna). Dementsprechend ist die (tatsächliche und rechtliche) Sachherrschaft des Eigentümers über die konkrete Sache von der dem Urheber vorbehaltenen Werkverwertung in den Verwertungsformen der §§ 15 ff UrhG zu trennen. Die äußere, wertfreie Sachgestaltung, die nicht nur durch den Anblick des körperlichen Gegenstandes, sondern auch durch sein Abbild vermittelt wird, wird vom Eigentumsrecht nicht erfaßt; ist sie das Ergebnis einer geistigen Schöpfung, so unterfällt sie ausschließlich den dem Urheber zugewiesenen Befugnissen (vgl. Kübler aaO. S. 59). Die Abbildung einer Sache stellt sich dann als eine Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werkes dar; sie unterfällt dem urheberrechtlichen Verwertungsrecht. Die Zubilligung eines entsprechenden Ausschließlichkeitsrechts zugunsten des Sacheigentümers würde dem Wesen des Urheberrechts und seiner Abgrenzung gegenüber der sachenrechtlichen Eigentumsordnung zuwiderlaufen. Die Regelung der Abbildungsfreiheit für die an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindlichen Bauwerke in § 59 UrhG (früher § 20 KUG) läßt erkennen, daß dem Gesetzgeber des UrhG – und vor ihm dem des KUG – selbstverständlich war, daß dem Eigentümer kein Nutzungs- und Verbietungsrecht zusteht. Andernfalls wäre es unverständlich, daß er die Abbildungen von Bauwerken urheberrechtlich freigibt, wenn sie gleichwohl aus dem Eigentumsrecht bürgerlich-rechtlich zu untersagen wären.

    Dem Eigentümer verbleibt kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, die Möglichkeit, andere vom Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache (bei einem Gebäude zum Beispiel durch eine Grundstückbepflanzung) auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 – Apfel-Madonna).“

    Insoweit dürfte Willy Wacker beizupflichten sein, dass für den Fall, dass von öffentlichem Grund aus ein Fahrzeug auf öffentlichem Grund fotografiert wird, dies nicht untersagt werden kann.

    Um diese Frage geht es jedoch wohl nur nachrangig, in der Praxis werden Fotos unter Verletzung von Urheberrechten veröffentlicht. Dies ist der vorrangige Ansatzpunkt.

    Darüber hinaus mal laut gedacht: Stellt es nicht einen Akt der Diskriminierung dar, Mitbewerber der Bieter von diesem Markt auszuschließen?

    Noch mal laut nachgedacht: Stellt das zur Verfügungstellen der Fotos für einen begrenzten Kreis an Nutzern nicht die Verschaffung eines Vorteils für diese Nutzer dar? Ist nicht möglicherweise das Wettbewerbsrecht tangiert?

    Den Versicherern ist vor Jahren das Betreiben von Autovermietungen aus Wettbewerbsgründen untersagt worden, was passiert hier im Hinblick auf den Markt der Autoaufkäufer?

  26. VAUMANN sagt:

    Ah,genau!
    Da tut die Dekra dann nachfotografieren und stellt dann doch die eigenen Bilder nicht in die Börse,weil die sch…geworden sind.
    So tun,als stellte man eigene Bilder in die Börse funktioniert doch prima,oder?
    Es geht weiter wie gehabt,oder?

  27. virus sagt:

    Frage von Babelfisch: „Noch mal laut nachgedacht: Stellt das zur Verfügungstellen der Fotos für einen begrenzten Kreis an Nutzern nicht die Verschaffung eines Vorteils für diese Nutzer dar? Ist nicht möglicherweise das Wettbewerbsrecht tangiert?“

    Vielleicht können Anwälte aus dem gerade ergangen Urteil des OLG Düsseldorf „Visitenkarten an parkenden Autos auf öffentlichen Plätzen“ Honig ziehen.

    „14.7.2010
    Urteil gegen Visitenkarten-Plage

    …Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Zupflastern geparkter Autos mit Ankaufangeboten für unzulässig erklärt.

    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dient das Verteilen der Kärtchen ausschließlich gewerblichen Zwecken und geht damit über den Gemeingebrauch von Straßen hinaus. Händler müssen sich deshalb eine Erlaubnis bei der zuständigen Stadtverwaltung besorgen und, sofern sie denn erteilt wird, hierfür auch Gebühren zahlen.“

    Quelle: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/07/14/urteil-gegen-visitenkarten-plage/

  28. mathias Klostermayr sagt:

    Mit Nachbesichtigungen haben sich schon kuriose Geschichten ereignet. Mir ist ein Fall bekannt, in dem ein Versicherungsmitarbeiter, oder Versicherungs-SV Fotos des geschdädigten Fahrzeuges schießen wollte. Hierzu hat er ohne Wissen des Geschädigten dessen Grundstück betreten und wurde vom Hund des Geschädigten gestellt…

  29. Bieter sagt:

    Bin ja gespannt, wie lange das so geht, ohne Bilder.

    Wie sollen die Herrn „Gutachter“ Ihrer Berufsbezeichnung alle Ehre machen… und „Gut Achten“ …. haha ich lach‘ mich schlapp.

    Mit Bildern haben viele dieser Herren schon gearbeitet, wie blinde Kühe. (je teurer das Auto, desto schlechter die Bilder & „Gutachten“)

    Spätestens, wenn die Restwerte (hoffentlich) in den Keller sausen, weil die zahlreichen Bieter, welcher der deutschen Sprache weniger Mächtig sind… nicht mehr nach visuellen Denken bieten, werden die Einsteller wieder zu den Bilddokumenten greifen.

    Von dieser Warte her ist es für die Steuer zahlenden Verwerter der Republik von Vorteil.
    Also unterm Strich hat unser Land mehr davon, als die Versicherungen…

    Totalschäden mit geputzer FIN und Brief, sollten eher der Vergangenheit angehören, als „gute Gutachten“ mit Bildern.

    Wobei allerdings die Endverbraucher aus den Nachbarländern keinen Zugriff zu Versicherungsbörsen haben sollten.

    Vermutlich kaufen die hochdotierten Richter ihre Autos auch generell: „Ungesehen“. (wenn man’s hat, ist es ja auch kein Problem)

    In diesem Sinne bin ich auf die weitere Entwicklung gespannt.

  30. SvenK sagt:

    Auch wenn jeder hier Restwertbörsen verteufelt, hier einfach mal eine Erfahrung meinerseits, die ich gerade gemacht habe.

    Meine Kalkulation ergab Reparaturkosten von rund 4500 €, der Wiederbeschaffungswert wurde mit 4000 € beziffert. Also mussten Restwertangebote her.

    Das höchste Angebot von meinen üblichen Ankäufern lag bei sage und schreibe 2500 €.

    Zum Vergleich habe ich das Fahrzeug zeitgleich bei WinValue eingestellt.

    Hier lag das Höchstgebot, von vier Geboten, bei 1150 €.

    1:0 für die Restwertbörse, würde ich sagen…

  31. Andreas sagt:

    Hallo Sven,

    was sagt uns das? Richtig, Restwertbörsen haben keine Aussagekraft! Es gibt keine allgemein gültige Methode einen regional ermittelten Restwert mit einer Börse zu überprüfen.

    Und deshalb werden Sie ab heute keine Fahrzeuge mehr in die Börse einstellen, wenn Sie ein Haftpflichtschadengutachten für den Geschädigten erstatten.

    Grüße

    Andreas

  32. rgladel sagt:

    Nur mal so ein Gedanke: Die Versicherung stellt die Fahrzeuge ein und nur die Versicherung bekommt die Gebote zu sehen. Niemand erfährt von niedrigen Geboten. Die Höchstgebote können theoretisch auch von den Versicherungen über Umwege selbst abgegeben worden sein. Es fällt ja nicht auf, das diese Ausreißer nach oben sind. Für die Versicherung würde das sogar dann keinen Schaden verursachen, wenn der Geschädigte verkauft, denn der Schaden ist ja nie höher als der Wiederbeschaffungswert. Angenommen Wiederbeschsaffungswert ist 10.000 der realistische Restwert 5.000, dann muss die Versicherung 5.000 zahlen. Gibt ein versicherungsnahestehender Aufkäufer ein Gebot von 7.000 ab, so ist dies bei fiktiver Abrechnung von Vorteil für die Versicherung, nimmt der Geschädigte das Angebot an, muss die Versicherung nur 3.000 an den Geschädigten zahlen und könnte dem Aufkäufer die Überhöhung von 2.000 auch erstatten, ohne dass die Versicherung mehr als die 5.000 aufwenden muss, die sie ohnehin aufwenden müsste, bei reellem Restwerangebot. Bei fiktiver Abrechnung lohnt es sich dann für die Versicherung.

    Mir kam der Gedanke, als ich gestern erfuhr, das eine Versicherung anscheinend nacheinander 2 Gutachter zu einem Kunden schickte um den gleichen Schaden begutachten zu lassen. Das Ergebnis des ersten Gutachtens kennt nur die Versicherung. Das 2. Gutachten ist dann anscheinend so ausgefallen, wie es der Versicherung gepasst hat. Ein paar Telefonate brachten schnell an den Tag, dass die Versicherung, die mir unterstellt dass ich ständig schlecht arbeite zumindest 3 weitere Gutachten in Auftrag gegeben hat, die anscheinend nicht zu einem für sie passenden Ergebnis geführt haben.

    Jetzt frage ich mich, ob da nicht ähnliches bei den Restwertbörsen durchgezogen wird?

  33. VS-Steffen sagt:

    Auch der HDI möchte die Urheberrechte übertragen bekommen (Schreiben vom 02.07.10). Kommt es nun zum Streit zwischen HDI und HUK-W.?? Aber auch egal, geht eh alles zum Anwalt – schon weil die HUK mein Honorar größtenteils schuldig bleibt (zur „Freude“ des VN, welcher verklagt wird)… .

  34. HD-30 sagt:

    @rgladel, „Jetzt frage ich mich, ob da nicht ähnliches bei den Restwertbörsen durchgezogen wird?“

    Aber klar doch!
    Mir ist ein Entwendungschaden bekannt, bei dem das Fahrzeug (Wohnmob.) ergeblich beschädigt (wirt.Total) aufgefunden, in das Eigentum der Vers. überging (Fristablauf).

    Die hatten das Teil (Eigenbau eines Fachmanns) für diesen Fall mit 30.000,00 versichert. Danach aber wollten sie diesen WBW nicht zahlen.

    Zwischenzeitlich hat die Vers. das Fahrzeug bei XY zusammenpfuschen lassen und ihm sein ehemaliges eigenes Fahrzeug, als Nachweis des WBW, für 5.000,00 angeboten.

    Und das schlimmste an dieser Nummer, das hiesige LG hat das abgenickt. Saubere Leistung!

  35. Andreas sagt:

    Hallo Frau Gladel,

    wer weiß schon was den Versicherungen so alles einfällt… Aber funktionieren kann es so schon.

    Nur allein der Nachweis wird schwer bis unmöglich zu führen sein.

    Grüße

    Andreas

  36. rgladel sagt:

    Wenn der Nachweis nur in einem Fall gelingt könnte man so die Restwertbörsen durchaus erschüttern. Auch sollten die angeblichen Interessenten, die ja nun zum Glück nachgewiesen werden müssen, genau unter die Lupe genommen werden. Vielleicht ein weiteres ähnliches Fahrzeug anbieten um zu verdeutlichen, das das Angebot in der Börse nicht ernst gemeint war oder ähnliches.

    Im Zweifel so einen Aufkäufer auch als Zeuge aufrufen.

    Dieser Fall hier: Neues Restwerturteil des BGH – VI ZR 232/09 vom 15.06.2010
    ist doch mehr als seltsam.
    Wieso bittet ein Geschädigter seine Fahrzeugversicherung um Hilfe, wenn er sein Fahrzeug verkaufen will?
    Wieso hilft ihm diese unbürokratisch und stellt das Fahrzeug in einer Restwertbörse ein?
    Wieso findet sich ein Käufer der das Fahrzeug zu mehr als dem doppelten Preis kauft, wie der Sachverständige kalkuliert hat? (So eine große Abweichung ist doch untypisch)
    Wieso erfährt die regulierende Haftpflichtversicherung von dem Vorgang?
    Wieso klagt der Geschädigte bis zum BGH?

    Viel unlogisches Verhalten und viele Fragen – oder nur eine Frage: Wurde dieser Sache inzeniert?

  37. HD-30 sagt:

    @rgladel „Viel unlogisches Verhalten und viele Fragen – oder nur eine Frage: Wurde dieser Sache inzeniert?“

    Es spricht vieles dafür und nichts dagegen, auch der BGH ist instrumentalisierbar.

  38. Willi Wacker sagt:

    Hallo HD-30,
    ich glaube nicht, dass diese Sache inszeniert worden ist. Ich glaube, dass auch hier die Clearingstelle beim GDV tätig war und diesen speziellen Fall ausgesucht hat, bis zum BGH zu treiben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  39. Hunter sagt:

    Hier noch einmal der wesentliche Abschnitt des gegenständlichen Urteils VI ZR 232/09 vom 15.06.2010:

    Das Amtsgericht hat die Klage, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Hinblick auf die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung in Höhe von 4.653,16 € weiter.

    Welchen Einfluss hatte die sog. „Clearingstelle“ auf das o.a. Verfahren, wenn die zu 100% aussichtslose Berufung und Revision jeweils vom Kläger veranlasst wurden? Keinen!
    Es sei denn, der Kläger sitzt mit im „Clearing-Boot“.

    Beim Sport wird „Schiebung“ teilweise empfindlich sanktioniert!
    Bei Gericht wird eine gelungene Schiebung offensichtlich „belohnt“?

  40. VAUMANN sagt:

    Revisionsrücknahmen zur Verhinderung eines Negativurteils beruhen auf derselben Motivation wie die Herbeiführung eines BGH-Urteils in offensichtlich aussichtslosester Sache?
    Könnte man so meinen,wenn man die Folgen betrachtet!
    Eine Versicherung:“kennen sie das neueste BGH-Urteil etwa nochnicht?;wir dürfen immer das Restwerthöchstgebot abziehen“!
    LA…LI…LU…und nur der Mann im Mond schaut zu…

  41. rgladel sagt:

    Dem Gericht bleibt doch ncihts anderes übrig als zu entscheiden. Es gib wohl kaum eine Möglichkeit die Vermutung zu belegen, dass der Kläger das Verfahren mit der Absicht ein passendes Urteil für die Versicherung herbeizuführen betrieben hat. Dummheit ist ebenfalls eine mögliche Erklärung.

  42. Hunter sagt:

    Es gib wohl kaum eine Möglichkeit die Vermutung zu belegen, dass der Kläger das Verfahren mit der Absicht ein passendes Urteil für die Versicherung herbeizuführen betrieben hat.

    Doch die gibt es. Wenn man den gesamten Sachverhalt nach hinten aufrollt und die Parteien genau unter die Lupe nimmt.

    Dummheit ist ebenfalls eine mögliche Erklärung.

    Dummheit des Klägers + Dummheit des Instanzanwaltes + ggf. Dummheit der Rechtschutzversicherung + Dummheit des BGH-Anwaltes + Dummheit, die Berufung/Revision nicht zurückzunehmen?

    Die Wahrscheinlichkeitsrechnung sagt hierzu 0,0….%

    Denn so viel Dummheit gibt es (auch in Deutschland) noch nicht auf einem Haufen.
    Von den mir bekannten BGH-Anwälten gibt es nur einen mit entsprechendem „Potential“. Und der arbeitet – in habgieriger Dummheit – für die andere Seite.

  43. HD-30 sagt:

    Wie aus gut unterrichteten Kreisen bekannt wurde, will der BVSK die gesammelten Urheberrechte seiner Mitglieder, jetzt pauschal für 2,50 € interessierten Versicherern verkaufen.

    Hoffentlich wenigsten pro Bild – oder etwa pro Gutachten?

    Bei der HUK-Coburg laufen die Verhandlungen derzeit unter dem Arbeitstitel „Gesprächsergebnis 2“.

  44. Hunter sagt:

    Hoffentlich wenigsten pro Bild – oder etwa pro Gutachten

    Wer weiß? Vielleicht auch EUR 2,50 pauschal pro BVSK-Gutachter?

    Egal zu welchem Preis der Handel kommt.

    Der Deal ist ein VERRAT am eigenen Kunden und sollte von den Geschädigten-Anwälten unerbittlich sanktioniert werden.

    Jeder Sachverständige, der seine Lichtbilder zur Restwertbörsenverwendung freigibt, macht sich schadensersatzpflichtig in Höhe der entsprechenden Restwertmehrabzüge seines Kunden!

  45. Sebastian Sommer sagt:

    … oder für 2,50 € pauschal im ganzen Paket für alle BVSK-Mitglieder?

  46. paulchen sagt:

    Was berechnet denn der BVSK für Einziehung und Abrechnung der Lizenzgebühren? Wird das alles auf die BVSK-Beiträge angerechnet?

  47. Hunter sagt:

    Nö, das „offizielle Kleingeld“ benötigt man natürlich für die „Verwaltungskosten“, sofern der „Big-Deal“ nicht „eingebucht“ wird. Und wer weiß, wo die restlichen „Vermittlungs-Milliönchen“ aus dem anteiligen Restwertgewinn dann stranden? Vielleicht auf einem privaten Konto in der Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein oder möglicherweise doch auf den Kaimans?

  48. rgladel sagt:

    Damit sind wir bei der Frage angekommen, wie erkenne ich einen unabhängigen und freien Sachverständigen?

    Ich kenne einen der für carexpert gutachtelt, aber weder auf der HP, noch auf dem Briefkopf oder der Visitenkarte ist zu erkennen, dass er für diese Firma arbeitet. BVSK schreiben wohl die meisten dazu, aber Zwang gibt es nicht deutlich zu machen wo man hingehört, sind doch alle Unabhängig SSH, BVSK, Carexpert und Dekra – zumindest nach deren Darstellung.

  49. Hunter sagt:

    Damit sind wir bei der Frage angekommen, wie erkenne ich einen unabhängigen und freien Sachverständigen

    Gar nicht? Möglicherweise am Augenaufschlag?

    Auf alle Fälle nicht am Logo der o.a. Organisationen. Die sollten wohl eher der Abschreckung dienen.

  50. rgladel sagt:

    Danke – Hunter, so genau wollte ich es nicht wissen-grins.

    Das schlimme ist ja, das manche das Logo nicht führen, obwohl sie dazu gehören.

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