Weil die Pharmaindustrie Arzneimittel mit Wirkverstärker „Adjuvanzien“ um jeden Preis auf den Markt zu bringen gedenkt

……  möge jeder  Impfwillige  prüfen, welche Leistungskriterien in seiner  Rechtsschutzversicherung  verankert sind.

Virus

Mit Risiken und Nebenwirkungen

Um die geplante Schweinegrippen-Impfung von 25 Millionen Deutschen ist ein Streit zwischen Gegnern und Befürwortern entbrannt. Kritiker beklagen eine „sinnlose und gefährliche Aktion“, offizielle Stellen warnen vor einer unüberschaubaren Pandemie. Doch während die Vorbereitungen für die Reihenimpfung auf Hochtouren laufen, ist der Umgang mit möglichen Nebenwirkungen noch kaum geklärt.

Quelle: Von Frank Zirpins, tagesschau.de

Schwierige Situation für Schwangere
Die Impfung Schwangerer soll eng durch das Berliner Zentrum für Arzneimittelsicherheit in Schwangerschaft und Stillzeit, Embryotox, beobachtet werden. Dort ist man allerdings sehr vorsichtig, welche Empfehlung man Schwangeren geben soll. „Es gibt im gesamten europäischen Raum keine Erfahrung mit der neuen Impfung“, sagt der ärztliche Leiter Christof Schaefer.

Man müsse bei der neuen Grippe vernünftig zwischen Panikmache und Sorglosigkeit abwägen, sagt Schaefer, der auf die Impfempfehlung der offiziellen Stellen verweist. „Bei Schwangeren wäre ich zurückhaltend, sie im ersten Drittel zu impfen, wenn sich beim Kind die Organe bilden.“ Er erwartet aber keine Wirkung wie bei dem berüchtigten Medikament „Contergan“, das in den 60er-Jahren zahlreiche ungeborene Kinder schädigte.

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LG Aachen verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.08.2007 (6 S 90/07) hat das LG Aachen auf die Berufung der beklagten Versicherung das erstinstanzliche Urteil des AG Aachen vom 16.02.2007 (5 C 412/06) abgeändert und die Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 722,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 7 1 StVG i.V.m, § 3 Nr. 1 PflVG nur ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 722 € hinsichtlich der aufgewendeten Mietkosten zu.

Vorliegend durfte für die Mietdauer von 18 Tagen nicht insgesamt der Tagespreis angesetzt werden. Schon der Tarif für drei Tage ist deutlich geringer als der Tagespreis (90 € statt 96 €). Das gilt erst recht für den Wochentarif (77,66 € statt 96 €). Die „Erforderlichkeit“ der Mietwagenkosten i.S.d. § 249 II 1 BGB ist von dem Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen. Bei einer Gesamtmietdauer von 18 Tagen genügt es nicht, einfach pauschal darauf zu verweisen, dass mit einer so langen Mietdauer ursprünglich nicht zu rechnen war. Es müsste vielmehr konkret dargelegt werden, aufgrund welcher konkreter Umstände (z.B. Gutachten) der Anspruchsteller mit welcher Dauer gerechnet hat. Eine Darlegung dazu, dass keine Mietdauer von über einer Woche und nicht einmal eine Mietdauer von mehr als drei Tagen erwartet werden musste, fehlt aber.

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LG Bamberg verurteilt beteiligt Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.10.2008 (3 S 46/08) hat das LG Bamberg auf die Berufung der beklagten Versicherung das erstinstanzliche Urteil des AG Forchheim vom 03.04.2008 (71 C 872/07) geringfügig abgeändert und die Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.169,80 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts Forchheim vom 03.04.2008, Az. 71 C 872/07, hat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug nur in geringem Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Halter und Fahrer ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt noch 1.169,80 € zu.

Die volle Haftung des Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 herrührenden Schäden ist unstreitig. Der Beklagte haftet als Fahrer gemäß §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen, weil das Fahrzeug der Klägerin bei dem Betrieb des von ihm geführten Fahrzeugs beschädigt worden ist, als er aus Unachtsamkeit auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist.

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AG Villingen-Schwenningen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.12.2008 (1 C 194/08) hat das AG Villingen-Schwenningen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 235,69 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, wenn auch nur „zähneknirschend“. Dafür gibt es dann aber eine Anrechnung von Eigenersparnis in Höhe von 10 %!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet.

Zu den beim Verkehrsunfall grundsätzliche erstattungsfähigen Kosten der Wieder­herstellung gehören auch die für die Anmietung eines Mietwagens erforderlichen Gebühren. Dabei ist es regelmäßig Sache des Geschädigten nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Kosten auch tatsächlich erforderlich waren. Dazu gehört auch, dass der Geschädigte vorträgt und gegebenenfalls nachweist, inwieweit er sich darum bemüht hat, in zumutbarer Weise sich um einen günstigen Vermieter zu kümmern. Regelmäßig wird dies auch von der Person des Geschädigten abhän­gen, welche Anforderungen im Einzelfall an diese Bemühungen zu stellen sind.

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AG Adelsheim zur Anwendung der Schwacke-Liste

Mit Beschluss vom 22.05.2009 (1 C 32/09) hat das AG Adelsheim im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe seine Einschätzung zur Anwendung der Schwacke-Liste dargelegt.

Der Beschluss im Wortlaut:

…. wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt …..

Die Partei hat keine Raten und keine sonstigen Beträge auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen. Das Gericht schätzt die Kosten des Normaltarifs auf der Grundlage des „Schwacke- Mietpreisspiegel“ für 2006. Im Postleilzahlengebiet 747 ergibt sich für 15 Tage ( 2 x Wochentarif und 1 x Tagestarif) ein Preis incl. MWSt. von 1101,00 Euro. Unfallbedingte Mehrkosten werden mit 20%, also 220,2 Euro in Ansatz gebracht. Weiter sind die Kosten der Haftungsfreiung von 285,6 Euro incl. MWSt. sowie die Kosten von Zustellung und Abholung von 62,48 Euro incl. MWSt. zu berücksichtigen. Mit der Mietwagennutzung war ein Sonderrisiko verbunden, da dieser wertvoller war, als der beschädigte ältere Pkw Audi A4. Die Zusatzkosten für Winterreifen sind nicht zu ersetzen, da das beschädigte Fahrzeug nicht mit solchen ausgerüstet war. Einschließlich der restlichen Kosten für Anmeldung/Abmeldung ergeben sich 1.704,28 Euro abzüglich bereits geleisteter 628,94 Euro, also 1075,34 Euro.

Soweit das AG Adelsheim.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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Wo sind sie denn nun wieder hin – all die Milliarden ?

……. deren Verschwinden jeden Bürger unseres demokratischen Staates von jetzt auf gleich –  so ganz nebenbei –   mit 3.000 Euro Staatsschulden belasten?

Hinweis:  Man beachte die Quelle   Bundeszentrale für politische Bildung  und das Datum 04 Oktober 2005 – wem jetzt noch kein Licht aufgeht!

Virus

Verdienen Führungskräfte zu viel?

Managervergütungen zwischen Neid, Leistung und Verteilungsgerechtigkeit
Dr. Ulrich Thielemann

Untiefen des Leistungsbegriffs

(…….)

Den Boom haben die Manager zwar mit angetrieben. Allerdings entsprach er kaum einer nennenswerten realen Wertschöpfung, sondern erwies sich als Blase – eine hoch lukrative Blase für gewisse Kreise. Einige Manager haben durch Einlösen ihrer Aktienoptionen kurz vor dem Niedergang der Börsen still und heimlich Milliarden (kein Druckfehler!) eingestrichen. Ein schöner Erfolg – für die einen. Und ein klarer Verlust für die Anleger, die ihnen die Aktien dann noch abgekauft haben.

Integrität – und Millionenvergütungen?

(…..)

Es dürfte kein Zufall sein, dass diejenigen Manager, die für sich Millionengagen reklamieren – und dabei erfolgreich sind –, zugleich auch Meister im Entlassen, Outsourcen und im nominellen Verlagern von Gewinnen in Steueroasen sind. Es ist zu hoffen, dass diese Art der „Leistung“, die im Wesentlichen darin besteht, den Aufsichtsrat zum eigenen Freundeskreis zu machen, nicht mehr als eine Leistung zählt, die es verdient, honoriert zu werden.

04. Oktober 2005 alles lesen  >>>>>>>>>>>>

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HUK-Coburg verliert vor dem AG Offenburg

Amtsgericht Offenburg, AZ 2 C 199/09 vom 27.07.2009

Urteil

im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger
Kläger
Prozessbevollmächtigte:
AWK xyz

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands, …
Beklagte
Prozessbevollmächtigte
RA. abc

wegen Forderung

hat des Amtsgericht Offenburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19.08.2009 eingereicht werden konnten, durch Richterin am Amtsgericht Buck für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 221,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. Februar 2009 sowie vorgerichtliche Anwaltshonorare in Höhe von 39,00 EUR zu bezahlen.

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Schon wieder Negativurteil gegen HUK VN. AG Wolfsburg verurteilt zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (10 C 101/08 (III) vom 10.06.2009)

Die Amtsrichterin der 10. Zivilabteilung des AG Wolfsburg hat auf die Klage des Sachverständigen L. den VN der HUK Coburg zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars nebst Zinsen und Tragung der Anwaltskosten verurteilt, und zwar mit Urteil vom 10.06.2009 (10 C 101/08 (III)).

Das Urteil wird wie folgt wiedergegeben:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 146,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 sowie 46,41 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu zahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes ist gemäß § 313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

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„Die dort angegebenen unrealisierten Verluste seien als „stille Lasten“ auch im Geschäftsbericht erwähnt.“

Der Tagesspiegel: Tagesspiegel dokumentiert geheime Liste der HRE-Gläubiger

Die dort angegebenen unrealisierten Verluste seien als „stille Lasten“ auch im Geschäftsbericht erwähnt.

Parellel dazu dokumentiert der Tagespiegel erstmals die bisher amtlich geheim gehaltene Liste der unbesicherten Gläubiger der HRE zum Zeitpunnkt der Vereinbarung des Rettungspakets. Diese seien mit Hilfe der staatlich garantierten Kredite der HRE freigekauft worden und somit die wesentlichen Begünstigten der HRE-Rettung. Dennoch hätten sie keinen Cent dazu beitragen müssen, schreibt das Blatt. An der Spitze der Liste stehen mit jeweils mehr als zwei Milliarden Euro unbesicherter Forderungen gegenüber der HRE die italienische Unicredit mit ihrer Tochter Hypo-Vereinsbank (HVB) und die Bayern LB. Dahinter folgen die Versicherungsgruppe HUK Coburg und die Deutsche Bank mit Forderungen von mehr als 1,5 Milliarden Euro.

Quelle bzw. alles lesen:  >>>>>>>>>>

Unter  „Die Geretteten“  veröffentlicht  der Tagesspiegel weitere brisante Zahlen  und definiert für uns Leser den Begriff „systemrelevant“ neu.

Unbesicherte Geldmarktaufnahmen und Schuldscheindarlehen der Hypo-Real-Estate-Gruppe zum Stichtag 26.9.2008 (Laufzeit kürzer als ein Jahr, Angaben in Millionen Euro)

deutsche Versicherungen und Pensionskassen 10 498

darunter     HUK Coburg 1 486
                Allianz SE, München (inklusive Dresdner Bank) 833
                Vereinigte Hannoversche Versicherung, Hannover  422
                HDI Haftpflichtverband, Hannover 275
                Debeka Koblenz 237
                Münchener Rück AG, München 234
                AXA SA, Paris 138
                Alte Leipziger LV und Hallesche KV 2

Quelle und alle Zahlen  >>>>>>>>>> 

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Wieder Negativurteil gegen HUK Coburg – diesmal AG Cham

Mit Urteil vom 21.08.2009 (1 C 0363/09) hat der Amtsrichter der 1. Zivilabteilung des AG Cham (Bayern) den VN der HUK Coburg verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu zahlen, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten und die Kosten der Rechtsschutzanfrage.

Das Endurteil gebe ich folgt wieder:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 207,03 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis Zinssatz seit 17.02.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage (wegen der vorge­richtlichen Rechtsanwaltskosten) abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den Kosten der Rechtsanwälte I. und P. für die Kostendeckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung freizustellen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Honorarkürzungen am AG Coburg einklagen!

Erneut hat das Amtsgericht Coburg durch Urteil vom 20.08.09 zum AZ: 11 C 488/09 einem Kfz-Sachverständigen aus Bochum den rechtswidrig gekürzten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten zugesprochen.

Die Beklagte HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG wurde verurteilt, an den Kläger 151,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 06.05.2009 zu zahlen.

 

Aus den Gründen:

Der Kläger geht aus abgetretenem Recht seines Auftraggebers …… vor.

Durch die Abtretung des Kunden vom 10.03.09 (an Erfüllungs Statt) wurde der Kläger Gläubiger der Beklagten. Er muss sich aber gemäß § 404 BGB dessen mögliche Einwendungen gegen die Klageforderung entgegen halten lassen.

Mit dem freiwillig bezahlten Betrag von 452,75 € hat die Beklagte die zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlichen Aufwendungen nicht hinreichend erstattet, § 249 BGB.

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Gutachterkosten; HUK-Coburg verliert vor dem AG Magdeburg

Mit Urteil vom 24.08.09 hat das AG Magdeburg die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. zu Gunsten des klagenden Sachverständigen verurteilt, den rechtswidrig verkürzten Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nachzuregulieren.

Urteilstenor:

„1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 475,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.07.08 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.06.09 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“

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