AG Baden-Baden urteilt zur Verkehrssicherungspflicht, zur Gleichwertigkeit, zu Sachverständigenkosten und Wertminderung mit Urteil vom 14.12.2012 – 1 C 183/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch im alten Jahr noch ein interessantes Urteil aus Baden-Baden bekannt. Thema war die Verkehrssicherungspflicht, die Kosten der markengebundenen Fachwerkstatt (Gleichwertigkeitskriterien), Wertminderung und die Sachverständigenkosten. Auch in Baden-Baden gibt es marode Bäume, deren Äste  unter der Schneelast brechen und am Straßenrand geparkte Fahrzeuge beschädigen. Die Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war umstritten. Dementsprechend hat das erkennende Gericht konsequenterweise Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens eines Baumsachverständigen. Interessant sind dann auch die weiteren Ausführungen des erkennenden Direktors des AG Baden-Baden zur Frage der Verweisung auf eine von der Firma carexpert genannten Alternativwerkstatt mit geringeren Stundensätzen als in der vom Gutachter kalkulierten markengebundenen Fachwerkstatt. Das Gericht war der zutreffenden Auffassung, dass der Schädiger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass die Alternativwerkstatt zu der Markenfachwerkstatt gleichwertig reparieren kann. In diesem Fall war konsequenterweise nicht mehr Beweis zu erheben, da die Schädigerseite noch nicht einmal ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nachgekommen ist. Der Geschädigte konnte vielmehr seiner Schadensberechnung im Wesentlichen die Angaben aus dem Gutachten des von ihm beauftragten qualifizierten Kfz-Sachverständigen zugrunde legen.  Zugesprochen wurde auch die vom Kfz-Sachverständigen bezifferte Wertminderung. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Huber aus 76547 Sinzheim. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen guten Rutsch.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 C 183/11

Verkündet am
14.12.2012

Amtsgericht Baden-Baden

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Baden-Baden
durch den Direktor des Amtsgerichts …
am 14.12.2012 auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2012

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.055,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.04.2011 zuzahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtiiche Nebenkosten in Höhe von 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.04.2011 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 44 % und die Beklagte 56 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am 24.12.2010 stand das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug der Marke Mercedes, amtl. Kennzeichen … ordnungsgemäß abgestellt am Rande der …straße in … . Unter Schneelast brach ein ca. 7 Meter großer Ast eines Baumes, der auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück, … steht, ab und fiel auf das geparkte Fahrzeug der Klägerin, wobei das Dach des PKW beschädigt wurde.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Baumes nicht nachgekommen ist. Ihren Schaden beziffert die Klägerin wie folgt:

Reparaturkosten, netto                                          2.839,70 €
Wertminderung                                                          150,00 €
Kostenpauschale                                                         30,00 €
Sachverständigenkosten                                           625,70 €
Kosten für unbeglaubigten Grundbuchauszug             18,00 €

Summe:                                                                   3.663,40 €.

Diesen Schadensbetrag sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 € macht die Klägerin mit der Klage geltend.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.663,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.04.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Nebenkosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Seitens der Beklagten wird ein Verstoß gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht in Abrede gestellt. Im übrigen erhebt die Beklagte den Einwand eines Mitverschuldens der Klägerin. Nach Auffassung der Beklagten ist nur ein Reparaturkostenbetrag in Höhe von 1.798,89 € erforderlich. Die Unfallpauschale sei mit 10,00 € ausreichend bemessen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin bisher die Sachverständigenkosten bezahlt hat. Im übrigen ist sie der Auffassung, dass eine Abtretung an den Sachverständigen erfolgt ist.

Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren wird bestritten, dass die Klägerin diese bereits bezahlt hat. Auch werden die Voraussetzungen des § 10 RVG in Abrede gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Hinsichtlich der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen … wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 24.11.2011 Bezug genommen.

Hinsichtlich der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen … wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 24.04.2012 Bezug genommen. Hinsichtlich seiner mündlichen Erläuterungen wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 15.11.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.055,68 € gem. §§ 823, 249 ff. BGB zu.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagten ein Verstoß gegen die sie treffende Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen ist.

Die Beklagte hat das Eigentum an dem Grundstück… in … am 14.06.2010 erworben und ist damit als Eigentümerin verkehrssicherungspflichtig.

Ais Verkehrssicherungspflichtigte hatte sie dafür Sorge zu tragen, dass von diesem Baum keine Gefahren ausgehen. Festzustellen ist im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen … jedoch, dass dieser Baum krank war, morsche Stellen aufwies und verschiedene statische Probleme hatte. Der Sachverständige … führte weiter aus, dass erkennbar ist, dass an diesem Baum in der Vergangenheit verschiedene Hilfsmaßnahmen ausgeführt wurden. Teilweise seien diese jedoch fachlich fehlerhaft gewesen. Insbesondere im Hinblick auf die vorhandene Vermorschung äußerte der Sachverständige die Auffassung, dass die Krankheit und damit die Gefahrenlage seitens dieses Baumes auch für einen Laien erkennbar war. Ungewöhnlich ist auch der Umstand, dass der Sachverständige … in seinem Schreiben vom 20.10.2011 darauf hinwies, dass der streitgegenständliche Baum in seiner derzeitigen Ausprägung im oberen Kronenbereich akut bruchgefährdet ist und somit insbesondere im Zusammenhang mit Starkwindereignissen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit für das angrenzende Grundstück sowie den öffentlichen Verkehrsraum angenommen werden muss. Zwar datiert der streitgegenständliche Vorfall vom 24.12.2010. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass dieser schlechte Zustand des Baumes nicht innerhalb kurzer Zeit entsteht.

Den weiteren überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen … zufolge wies der streitgegenständliche Baum auch zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens eine erhöhte Bruchgefahr auf. Unter Berücksichtigung der auch für einen Laien, und damit auch für die Beklagte erkennbaren Gefahrensituation war diese gehalten, im Hinblick auf den erheblichen Schneefall Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen, weshalb ein Verstoß gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht gegeben ist.

Der Klägerin ist ein Mitverschulden zur Last zu legen. Die Schneelast des Baumes war dadurch bedingt, dass es seit dem 22.12.2010 ständig durchgeschneit hatte. Die erhebliche Schneelast, an der der Baum zu tragen hatte, war auch für die Klägerin erkennbar, da sie in unmittelbarer Nähe zu dem Unfallort wohnt. Im Hinblick darauf ist ihr vorzuwerfen, dass sie ihr Fahrzeug unter einem Baum, welcher aufgrund der Schneelast akut bruchgefährdet war, abstellte. Bei Schneelast ist immer mit dem Abbrechen von Baumästen zu rechnen.

Unter Abwägung der Verschuidensbeiträge ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Schadensquotelung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten angemessen ist.

Der auf Seiten der Klägerin entstandene Gesamtschaden beläuft sich auf 3.083,52 €.

Der Sachschaden ist im Hinblick auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen … mit 2.264,82 € zu bemessen. Auf Nachfrage des Kläger-Vertreters im Verhandlungstermin vom 15.11.2012 erläuterte der Sachverständige nochmal eingehend, weshalb er der Überzeugung ist, dass seiner Ansicht nach bei der Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten der Ausbau der Seitenscheibe nicht notwendig ist. Er berichtete in diesem Zusammenhang, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung der in diesem Fall durchzuführenden anderen Reparaturarbeiten ein solcher Ausbau eben nicht erfolgen muss.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind der vorliegenden Schadensabrechnung nicht die von der Firma carexpert KFZ-Sachverständigen GmbH in deren Gutachten vom 02.03.2011 zugrunde gelegten Reparaturkosten in Ansatz zu bringen. Richtig ist, dass die Klägerin vorliegend fiktiv abrechnet.

Den von dem Sachverständigen … ermittelten Reparaturkostenbetrag liegen die Stundensätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde. Auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt muss sich die Klägerin vorliegend nicht verweisen lassen. Dies würde auf jeden Fall voraussetzen, dass eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu einer in einer Markenwerkstatt durchgeführten Reparatur gegeben ist. In diesem Zusammenhang muss die Beklagte als Schädigerin unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht die Klägerin auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in eine mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen. Dabei muss die Beklagte als Schädigerin auch beweisen, dass die Reparatur in dieser freien Fachwerkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Dieser Behauptungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Es genügt nicht, lediglich „ins Blaue hinein“ mit bloßen Schlagwörtern zu behaupten, dass eine benannte Werkstatt gleichwertige Qualitätsstandards wie eine markengebundene Fachwerkstatt bietet. Diese Behauptung ist durch weitere technische Einzelheiten zu untermauern (beispielsweise: Ausstattung der Werkstatt; Herkunft der Ersatzteile; Qualifikation der Mitarbeiter). Die diesbezügliche Darlegungslast ist hoch, da der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens bleiben muss und sich aller Lebenserfahrung nach darauf verlässt, dass ein Erfahrungsvorsprung einer Markenwerkstatt gegenüber einer freien Werkstatt besteht.

Da ein entsprechend ausreichender Vortrag seitens der Beklagten nicht erfolgt ist, ist der vom Sachverständigen … unter Zugrundelegung der Preise einer markengebundenen Werkstatt ermittelte Reparaturkostenbetrag der Schadensberechnung zugrunde zu legen. Die Wertminderung in Höhe von 150,00 € und die Kosten des unbeglaubigten Grundbuchauszugs in Höhe von 18,00 € sind schlüssig dargetan und zwischen den Parteien unstreitig. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist die Kostenpauschale mit 25,00 € zu bemessen.

Mit ihren Einwänden gegen die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 625,70 € kann die Beklagte keinen Erfolg haben. Die Behauptung, dass insoweit eine Abtretung erfolgt sei, erfolgte ins Blaue hinein. Konkrete Anhaltspunkte wurden nicht vorgetragen. Die Frage, ob diese vorgerichtlichen Sachverständigenkosten bereits bezahlt sind, spielt rechtlich keine Rolle. Auch im Fall der Nichtzahlung ist ein entsprechender Schäden auf Seiten der Klägerin entstanden. Im Verhandlungstermin vom 15.11.2012 teilte der Kläger-Vertreter jedoch auch mit, dass zwischenzeitlich diese Sachverständigenkosten bezahlt wurden. Ein entsprechendes Bestreiten seitens des Beklagten-Vertreters insoweit ist nicht erfolgt.

Unter Anwendung der Schadensquote kann die Klägerin von der Beklagten einen Schadensbetrag von 2.055,68 € beanspruchen.

Unter Schadensersatzgesichtspunkten kann die Klägerin von der Beklagten auch die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaitsgebühren in Höhe von 272,87 € verlangen. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 2.055,68 € errechnet sich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 209,30 €, eine Tele- und Kommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und ein Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 43,57 €.

Die Klägerin hat schlüssig dargetan, dass sie hinsichtlich der von ihr zu beanspruchenden Beträge jeweils ab dem 05.04.2011 die beantragten gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen kann, nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 31.03.2011 die Schadensersatzansprüche als rechtlich unbegründet zurückgewiesen hat und damit eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung erfolgt ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Direktor des Amtsgerichts

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Baden-Baden urteilt zur Verkehrssicherungspflicht, zur Gleichwertigkeit, zu Sachverständigenkosten und Wertminderung mit Urteil vom 14.12.2012 – 1 C 183/11 – .

  1. Glöckchen sagt:

    Mitverschulden?
    Weshalb,woran,in welcher Beziehung vermochte die Kägerin zu erkennen,dass der Baum bruchgefährdet war?
    Dem Gericht ist diese Erkenntnis doch nur durch das Gerichtsgutachten des Baumsachverständigen vermittelt worden.
    Ist die Klägerin selbst ebenfalls eine Baumsachverständige?
    Woher also sollte sie erkennen können,dass ihr PKW in Gefahr ist?
    Achja,sie ist ja eine Nachbarin—–und Nachbarinnen sind immer über alles informiert(in Baden Baden).
    Dagegen wusste der Grundstückseigentümer selbst um den schlechten Zustand seines Baumes,was seine-teilweise unfachmännischen- eigenen Baumpflegemassnahmen veranschaulichen.
    Wäre hier ein Passant verletzt anstatt nur ein Auto beschädigt worden,dann wäre dieses Gericht mit der Annahme einer Mithaftung vielleicht zurückhaltender gewesen,und das völlig zu Recht!
    Fazit:
    Ein weder vom Ergebnis noch von der Begründung überzeugendes Urteil(vgl.BGH NJW RR 97,1109)
    Zur Berufung wird dringend geraten,da ansonsten die Anwaltshaftung eingreift.

  2. Alois Aigner sagt:

    Hei Glöckchen,
    so ohne weiteres kann ich deinen Kommentar nicht unbeantwortet lassen. Du wirst mir doch zugeben müssen, dass es ein Fall des Mitverschuldens ist, wenn ein Autofahrer bei sommerlichem Sturm seinen Wagen unter einen Baum stellt, dessen Äste keine Blätter mehr tragen. Diese Tatsache zeigt doch zunächst, dass der Baum morsch ist. Etwas anderers könnte im Winter gelten, wenn ohnehin alle Blätter gefallen sind. Die Frage ist dann doch, konnte und musste der Autofahrer erkennen, dass Äste morsch sind bzw. unter der Schneelast abbrechen. Und da könnte dann dein Einwand eingreifen. Inwieweit dann tatsächlich für einen Laien, immerhin musste das Gericht auch einen Baumsachverständigen zu Rate ziehen, die Morschheit bzw. die Bruchgefahr ersichtlich war, dürfte Tatfrage sein. Also so verteufeln würde ich das Urteil so nicht.
    Servus
    Aigner Alois

  3. Glöckchen sagt:

    Hi Alois
    les mal den Sachverhalt;der Ast ist wegen einer Schneelast abgebrochen und das in Baden Baden,einem Ort also in dem es regelmässig vor Weihnachten garkeinen Schnee gibt und der dort gehäuft zu solchen Schäden führt.
    Dass die garmischer Autofahrer im Schnitt vielleicht ein geübteres Auge haben,liegt am vielen Schnee,den es dort regelmässig gibt.
    Das Urteil ist für einen gestandenen Amtsgerichtsdirektor eine krasse Fehlleistung;die Urteilsbegründung wäre als Klausur im 1. Staatsexamen mit gutem Willen geradenoch ausreichend.

  4. Alois Aigner sagt:

    Hei Glöckchen,
    zum einen muss man wissen, dass auch in Baden-Baden im Winter 2010 erheblicher Schnee gefallen ist, nicht nur in Garmisch-Partenkirchen, sondern auch in nördlicheren Gefilden. Teilweise ermangelte es den Städten an Streusalz. Und gerade dann, wenn viel Schnee gefallen ist, wie in dem Winter 2010, dann besteht meines Erachtens eine besondere Sorgfaltspflicht, den Parkplatz sorgfältig auszuwählen. Dies nicht nur wegen des Schnees auf den Dächern, sondern auch wegen des Schnees auf den Ästen.
    So verteufeln würde ich daher das Urteil nicht.
    Servus
    Alois

  5. Ludwig Losheim sagt:

    Hi Glöckchen,
    Du vergißt, dass der Winter im Jahre 2010 extrem schneereich war. Selbst die Städte im Norden der Republik ächzten unter der Schneelast und auch die Versicherer klagten über überproportinale Häufigkeit von Unfällen während der Wintermonate. Obwohl ich nicht in Baden-Württemberg und auch nicht in Baden-Baden zuhause bin, gehe ich jedoch davon aus, dass auch in Baden-Baden reichlich Schnee gefallen war. Wenige Jahre vorher brachte Eis und Schnee im Münsterland Strommasten zum Einknicken. Ich glaube daher, dass bei der besonderen Gefahrenlage – dicker Schnee auf Ästen – es schon eines sorgfältigen Blicks nach oben bedurfte, wenn man seinen Wagen unter einen Straßenbaum parken wollte. Die Kritik am Direktor des Amtsgerichtes scheint mir daher überzogen. Ich halte die Entscheidung durchaus für vertretbar.

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