AG Hamburg-Altona spricht in einem Verfahren gegen den Halter volles SV-Honorar zu, aber …. (315a C 136/11 vom 01.03.2012)

Mit Urteil vom 01.03.2012 (315a C 136/11) hat das Amtsgericht HH-Altona den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher SV-Kosten in Höhe von 199,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die ebenfalls geltend gemachten Kosten für eine anwaltliche Inanspruchnahme sowie die Kosten für eine Auskunft aus dem Halterregister hat das Gericht nicht zugesprochen und dabei diese Nebenkosten als Grundlage einer Quotelung der Prozesskosten herangezogen. Die Berufung wurde für den Beklagten zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro. Er wurde nach einem Verkehrsunfall am xx.xx.2010 von der vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten mit der Anfertigung eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe beauftragt.

Die vollständige Einstandspflicht des Beklagten für die bei dem Unfall an dem Fahrzeug der Geschädigten entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger erstellte auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung mit der Geschädigten, der seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sein „Honorartableau“ (Anlage K 1) zugrunde lagen, ein Sachverständigengutachten. Nach dem von ihm erstellten Gutachten belaufen sich die zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erforderlichen Reparaturkosten auf € 1.057,94 (netto), wovon im Rahmen der Schadensbemessung aufgrund einer reparaturbedingten Wertverbesserung ein Betrag in Höhe von € 128,12 (netto) in Abzug zu bringen ist. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Kläger der Geschädigten folgende Positionen in Rechnung:

Grundhonorar:                                            € 248,85

Fahrtkosten pauschal                                   € 30,00

Fotokosten 7 Stück  ဠ2,30                         € 16,10

Kommunikations- und Schreibpauschale       € 26,00

.                                                                   € 320,95

(zuzüglich der nicht streitgegenständlichen Mehrwertsteuer in Höhe von € 60,98).

Die Geschädigte trat den ihr aus dem Unfallereignis zustehenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens am 26.10.2010 an den Kläger ab (Anlage K 4). Auf die Netto-Kosten in Höhe von € 320,95 zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten lediglich € 121,01. Der verbleibende Restbetrag in Höhe von € 199,94 ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten berief sich bei der Schadensabrechnung gemäß Schreiben vom 15.12.2010 auf vermeintliche „Empfehlungen des Berufsverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK)“. Der Kläger ist nicht Mitglied dieses Berufsverbandes.

Mit Schreiben vom 07.04.2011 (Anlage K 6) zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Beklagten dessen Vertretung an und forderten ihn zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe € 119,94 auf. Für diese Tätigkeit beansprucht der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 39,00 sowie die Zahlung weiterer € 5,10 für die Einholung einer Auskunft aus dem Verkehrsregister für eine Halteranfrage.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe aus dem abgetretenen Recht der Geschädigten, gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des oben genannten Restbetrages für die Erstellung des Sachverständigengutachtens zu. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten seien dem Grunde und der Höhe nach „erforderlich“ i.S.d. § 249 BGB. Die Geschädigte treffe weder ein Auswahlverschulden bei der Wahl des Sachverständigen, noch seien die in Rechnung gestellten Kosten überhöht, und erst recht sei eine Überhöhung nicht derart offensichtlich, dass der Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden könne. Da er, der Kläger, nicht Mitglied im BVSK sei, sei er an etwaige Empfehlungen und Gesprächsergebnisse, die im zwischen Haftpflichtversicherungen und diesem Verband abgegeben bzw. erzielt werden, nicht gebunden. Die von dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten bewegten sich im Übrigen im Rahmen der BVSK-Honorarumfrage 2010/2011 (Anlage K 7). Soweit es die beanspruchten Nebenforderungen betrifft, ist der Kläger der Ansicht, dass diese unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung erstattungsfähig seien.

Der Kläger beantragt (nach teilweiser Rücknahme der Klage hinsichtlich des Zinslaufes),

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 199,94 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 39,00 sowie Nebenkosten in Höhe von € 5,10 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Sachverständigenkosten der Geschädigten durch ihre Zahlung in angemessener Weise ausgeglichen worden seien. Sie habe sich bei der Zahlung an den „aktuellen Empfehlungen des BVSK“ orientiert. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf eine tabellarische Zusammenstellung (Anlage B 1), die mit „Gesprächsergebnis BVSK -HUK-Coburg/Bruderhilfe 01.11.2009″ überschrieben ist. Hiernach würde die übliche und angemessene Vergütung für ein vergleichbares Gutachten maximal € 242,00 netto inklusive aller Nebenkosten betragen. Die von dem Kläger in Rechnung gestellten Werte, und zwar sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten, seien erheblich überhöht und könnten nicht als üblich und angemessen bezeichnet werden. Die Geschädigte habe sich offenbar vor der Beauftragung des Klägers nicht über das Preisniveau informiert.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist, soweit es die Hauptsache betrifft, begründet (I.). Hinsichtlich der Nebenforderung ist sie unbegründet (II.)

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten aus dem abgetretenen Recht der Geschädigten gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1, 398 ff. BGB Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars in Höhe € 320,95. Dieser Anspruch ist aufgrund der Zahlung der Haftpflichtversicherung des Beklagten lediglich in Höhe von € 121,01 teilweise erloschen (§ 362 BGB), so dass eine begründete Restforderung in Höhe von € 199,94 verbleibt.

Die Geschädigte konnte von dem Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 BGB die ihr in Rechnung gestellten Kosten, die sie für die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste, beanspruchen, weil das Gutachten zur Feststellung der Schadenshöhe und damit zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist.

Ob und in welchem Umfang die Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, was aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH NJW 2007, 1450 ff.). Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Aufwand für den Geschädigten hat sich dabei aber in vernünftigen Grenzen zu halten. So ist er grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um den preisgünstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen. Solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er vom Geschädigten den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (siehe hierzu u.a. LG Saarbrücken Urteil v. 29.8.08, 13 S 108/08, in juris; AG Hamburg-Altona, NJW-RR 2012, 231 f.; AG Berlin-Mitte, Schaden-Praxis 2011, 535, 305; AG Hamburg, Schaden-Praxis 2011, 368).

Die von dem Kläger vorgenommene Pauschalierung seines Honorars unter Verwendung einer Honorartabelle, die das Grundhonorar der Höhe nach an der tatsächlichen Schadenshöhe bemisst, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH a.a.O.).

Aber auch die von dem Kläger im konkreten Fall beanspruchte Honorarhöhe ist nicht zu beanstanden. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese die von der Beklagtenseite als Anlage B 1 vorgelegten Werte übersteigen, die aus einem „Gesprächsergebnis“ zwischen der Haftpflichtversicherung des Beklagten und dem BVSK resultieren sollen. Die dort genannten Werte sind im Rahmen der Ermittlung eines „angemessenen“ Honorars als Vergleichswert i.S.d. § 287 ZPO nicht zu berücksichtigen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Werte beziehen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich diese Werte möglicherweise auf solche Aufträge beziehen, die seitens der Haftpflichtversicherung des Beklagten bzw. deren Tochterunternehmen an Mitglieder des BVSK erteilt werden. Insofern würden diese Werte Sondertarife darstellen, die in eine Vergleichsüberlegung nicht einbezogen werden können.

Das Gericht greift daher als Vergleichsmaßstab für die Frage der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars auf die von dem Kläger vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 zurück (so auch LG Saarbrücken, AG Berlin-Mitte, jeweils a.a.O. sowie LG Zwickau, Schaden-Praxis 2008, 410). Hiernach bewegt sich die Honorarforderung des Klägers im sogenannten „Honorarkorridor“, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Danach bewegt sich das Grundhonorar, für das der Kläger € 248,85 in Rechnung gestellt hat, zwischen € 217,00 und € 249,00. Die von dem Kläger mit € 2,30 pro Stück berechneten Fotos bewegen sich in einem Rahmen von € 2,06 und € 2,57 und die mit € 26,00 berechnete Kommunikations- und Schreibpauschale in einem Rahmen zwischen € 23,57 und € 32,15. Lediglich die von dem Kläger berechnete Fahrtkostenpauschale von € 30,00 übersteigt den Korridor, der eine Bandbreite von € 22,16 bis € 28,99 aufweist, geringfügig. Diese geringfügige Überschreitung ist hier jedoch nicht maßgeblich, da sich die Gesamtkosten in dem vorgegebenen Rahmen halten und weil diese geringfügige Überschreitung letztendlich auch aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten nicht auffällig ist.

Der Zinsanspruch auf die begründete Forderung folgt aus §§ 288, 291 BGB.

II.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten besteht dagegen nicht.

Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht aus dem abgetretenen Recht der Geschädigten zu. Zwar hat die Geschädigte gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB unter anderem auch einen Anspruch auf Erstattung der (vorprozessualen) Kosten, die aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruches anfallen. Diesen Anspruch hat sie jedoch nicht an den Kläger abgetreten. Denn die Abtretung gemäß der Anlage K 4 betrifft lediglich ihren Schadensersatzanspruch in Gestalt der Gutachterkosten.

Auch aus seinem eigenen Recht hat der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm beanspruchten Rechtsanwaltskosten. Ob diese Kosten gemäß §§ 280, 288 BGB unter Verzugsgesichtspunkten neben dem vorstehend genannten Anspruch des Zedenten auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten dem Grunde und der Höhe nach erstattungsfähig sind (was im Ergebnis bedeuten würde, dass der Geschädigte in wirtschaftlicher Hinsicht „doppelt“ mit Rechtsanwaltskosten belastet werden würde), kann dahin gestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall fehlt es an den Voraussetzungen eines Verzuges des Beklagten gemäß § 286 BGB vor der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Abrechnungsschreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 15.12.2010 stellt – entgegen der Ansicht des Klägers – in Bezug auf die Erstattung der Sachverständigenkosten keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, weil es ein Angebot zur „Nachbesserung“ der Regulierung in Form eines Einigungsvorschlages auf einen Betrag von € 203,36 enthält. Darüber hinaus wäre dieses Schreiben gemäß § 425 BGB aber auch ohnehin nur hinsichtlich der Haftpflichtversicherung des Beklagten verzugsbegründend gewesen, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch für die Einholung einer Auskunft aus dem Verkehrsregister für eine Halteranfrage zu. Ein solcher Anspruch würde allenfalls der Geschädigten zustehen, sofern diese Anfrage zur Verfolgung ihres Schadensersatzanspruches erforderlich gewesen wäre i.S.d. § 249 BGB. Dieser Anspruch ist von der Abtretung gemäß Anlage K 4 jedoch nicht erfasst. Eine Anspruchsgrundlage des Klägers aus eigenem Recht ist nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO. Auch wenn der Kläger nur hinsichtlich einer den Streitwert nicht erhöhenden Nebenforderung unterliegt, so waren die Kosten im vorliegenden Fall aufgrund des Verhältnisses dieser Nebenforderung zu der Hauptforderung entsprechend zu quoteln (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 29. Auf., § 92 Rz. 11, BGH MDR 1961,141).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

V.

Die Berufung war für die Beklagte gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Da bislang noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt, die sich mit der maßgeblichen Frage eines tauglichen Prüfungsmaßstabes für die Angemessenheit von Sachverständigenkosten beschäftigt, hat die Sache eine grundsätzliche Bedeutung. Dieses zeigt auch die Vielzahl der von dem Kläger angeführten aktuellen Streitigkeiten über die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars.

Soweit das AG HH-Altona.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Hamburg-Altona spricht in einem Verfahren gegen den Halter volles SV-Honorar zu, aber …. (315a C 136/11 vom 01.03.2012)

  1. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht aus dem abgetretenen Recht der Geschädigten zu. Zwar hat die Geschädigte gemäß §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB unter anderem auch einen Anspruch auf Erstattung der (vorprozessualen) Kosten, die aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruches anfallen. Diesen Anspruch hat sie jedoch nicht an den Kläger abgetreten. Denn die Abtretung gemäß der Anlage K 4 betrifft lediglich ihren Schadensersatzanspruch in Gestalt der Gutachterkosten.“

    Da kommt Freude auf. Ich warte seit über 20 Jahren darauf, dass es mal einer dieser Superanwälte zusammenbringt eine nicht angreifbare Abtretungserklärung zu formulieren.
    Ich sage es immer wieder, ohne Abtretung ist man auf der sichereren Seite, Juristen das beizubringen ist schwierig.
    Langsam wird das Abtretungsdesaster lächerlich.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Der Hukflüsterer,
    das Abtretungsdesaster liegt nicht daran, dass bisher keine allumfassende Abtretung veröffentlicht ist. Das ist auch schwierig, da der Abtretungsvertrag bestimmt oder zumindest vom Inhalt bestimmbar sein muss. Es muss feststehen, was von wem an wen abgetreten wird. Hier war der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten. Mehr nicht. Diese Abtretung umfasst natürlich nicht die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Insofern ist das Urteil korrekt. Hinsichtlich der Anwaltskosten war die Klägerin nicht aktivlegitimiert.

  3. Glöckchen sagt:

    Wie kann ein Richter nur in Bezug auf die Ra-Kosten einen solchen Unsinn verzapfen,das ist schier unfassbar!
    Die unrechtmässige Kürzung einer Geldschuld (der Gutachterkosten) führt zum Eintritt des Schuldnerverzuges,weil Schadensersatzansprüche nach Unfällen bereits mit Eintritt des Schadensereignisses fällig sind,BGH VI ZB 22/08.
    Die Verzugsfolgen werden dem VN über §10 Abs.4 und 5 AKB zugerechnet.
    Ergo:Der VN hat die Anwaltskosten als Verzögerungsschaden zu ersetzen,einer Mahnung bedarf es nicht,§286 II Nr.3 BGB.
    Dass die HUK neben der Kürzung noch eine Nachzahlung angeboten hat,relativiert den kürzungsbedingten Verzugseintritt nicht,denn dieses Angebot steht unter der Bedingung eines Forderungsverzichts.

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