BGH-Pressemitteilung: „Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage“

Quelle: BGH – Pressestelle

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 59/2011

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Die Parteien streiten um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte aus abgetretenem Recht des Geschädigten für eine Anmietdauer von 18 Tagen von dem beklagten Haftpflichtversicherer Mietwagenkosten zu einem Tagessatz von 100 € pauschal zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2757,32 € ersetzt; die Beklagte erstattete davon lediglich 1999,20 €.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben. Es ist für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten hinsichtlich der üblicherweise auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarife (sog. Normaltarif) von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs ausgegangen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat den zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Die Schwacke-Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife – abweichen.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil allerdings aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses prüfen muss, ob ein Zuschlag, auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs, zu gewähren ist.

Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09

AG Bad Hersfeld – 10 C 575/08 (10) – Urteil vom 30. Dezember 2008

LG Fulda – 1 S 4/09 – Urteil vom 18. September 2009

Karlsruhe, den 12. April 2011

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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25 Antworten zu BGH-Pressemitteilung: „Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage“

  1. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    das war absehbar. die hoffnung, dass der BGH sich klar zu einer liste bekennt und die andere verwirft, ist vom revionsrecht im grunde nicht gedeckt. solange der tatrichter seine ermessensausübung ordentlich begründet, kommt der BGH da eigentlich nicht dran.

    㤠287 ZPO
    Schadensermittlung; Höhe der Forderung

    (1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.“

    —–

    zöller, zivilprozessordnung, § 287, Rn. 8:

    „d) Mit der Revision ist die Ausübung des Ermessens als solche nicht angreifbar. Gerügt werden kann jedoch, dass sie auf grds. falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wesentlichen Tatsachenvortrag außer Acht gelassen … hat oder ein erforderlicher Beweis nicht erhoben wurde …“

    wie der letzte satz der pressemitteilung zeigt, hat das landgericht wohl nicht alle beweise erhoben.

    hier noch der link zur „vorbesprechung“ auf CH: http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/bgh-verhandelt-zu-fraunhofer-am-12-4-2011-zu-dem-aktenzeichen-vi-zr-30009/

  2. F-W. Wortmann sagt:

    Genau genommen handelt es sich bei der Entscheidung des VI. Zivilsenates des BGH um eine Entscheidung gegen Fraunhofer, denn das abweisende Urteil des Berufungsgerichtes, das uneingeschränkt Fraunhofer angewandt hatte, wurde aufgehoben. Offenbar sieht der BGH bei Fraunhofer Zuschläge im Rahmen des richterlichen Ermessens nach § 287 ZPO als gerechtfertigt an. Nur so ist zu verstehen, dass der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Allerdings sind auch Abzüge von der Schwacke-Liste denkbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. vermieter sagt:

    Richtig, Fraunhofer ohne Aufschlag geht nicht, deswegen Zurückverweisung.

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    als entscheidung gegen fraunhofer kann man dies m.e. nicht verstehen (@ hunter: ich sage damit nicht, dass ich es richtig fände, fraunhofer anzuwenden!). vielmehr ist ausdrücklich beides ist denkbar.

    Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung.

    wobei er

    … im Rahmen seines Ermessens von diesen (listen) – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife – abweichen (kann).

    damit wird man sich weiter an der örtlichen rechtsprechung orientieren müssen.

  5. Hunter sagt:

    @Willi Wacker

    „Genau genommen handelt es sich bei der Entscheidung des VI. Zivilsenates des BGH um eine Entscheidung gegen Fraunhofer, denn das abweisende Urteil des Berufungsgerichtes, das uneingeschränkt Fraunhofer angewandt hatte, wurde aufgehoben“

    Das sehe ich nicht so, denn das Verfahren wurde nicht an das LG zurückverwiesen, weil Fraunhofer nicht geeignet sei. Wenn die Entscheidung so kommt, wie man der Presseerklärung entnehmen kann, dann hat der BGH gerade die Tür zur Schlacht für den „totalen Krieg“ im Mietwagensektor weit geöffnet.

    Auf alle Fälle ist es wohl so gekommen, wie der eine oder andere bereits vorab vermutet hatte. Der BGH „drückt“ sich weiterhin um eine klare Entscheidung bzw. um die fachliche Analyse der jeweiligen Liste auf Eignung und überlässt das Feld (wieder einmal) den Instanzgerichten.

    Damit die Verwirrung auch wirklich umfasssend ist, soll der jeweilige Instanzrichter nun noch Zu- oder Abschläge aus der Hüfte schießen – pardon; nach § 287 ZPO „schätzen“?

    All diese „Feinheiten“ kennt der Geschädigte natürlich vor Anmietung eines Fahrzeuges, weil man durch ein Unfallereignis seherische Fähigkeiten erlangt?

    § 249 BGB => uuuund tschüss !!!

  6. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ hunter: welch ungewohnte eintracht 🙂

    das sich der BGH „gedrückt“ hat, dürfte allerdings ein wenig hart ausgedrückt sein. sicher wäre ein klares wort wünschenswert gewesen, aber aufgabe des BGH ist es, RECHT ZU SPRECHEN und nicht die von den instanzgerichten zu klärenden tatsachen (richtige oder falsche listen etc.) zu ermitteln. die tatsachen stehen aufgrund des berufungsurteils fest und nur diese kann der BGH seiner entscheidung zugrundelegen. die schadenschätzung obliegt hierbei allein dem tatrichter und solange dieser ordentlich begründet, wie und warum er von einem bestimmten betrag ausgeht, ist dieses ermessen nicht überprüfbar (s.o.)

    es wird sich in jedem OLG-bezirk eine grobe linie herausbilden und daran werden sich über kurz oder lang die untergerichte halten. pauschale aufschläge auf den normaltarif dürften dabei ebenso möglich (bzw. von § 287 ZPO gedeckt) sein, wie die ausschließliche anwendung von schwacke oder fraunhofer, die mitte aus beiden o.ä.

    für den geschädigten wird es in der tat nicht leichter, allerdings haben meines wissens die vermieter den „preiskrieg“ auch bisher nicht auf dem rücken der geschädigten ausgetragen.

  7. F-W. Wortmann sagt:

    Hallo Hunter,
    zunächst ist festzuhalten, dass der BGH das Urteil des LG Fulda, das Fraunhofer in reiner Form angewandt hat, aufgehoben hat. Damit steht schon mal fest, dass Fraunhofer in seiner reinen Form beim BGH keinen Bestand hat. Weil der besonders freigestellte Tatrichter noch Aufschläge auf Fraunhofer vorzunehmen hat, anderenfalls das Schätz-Ermessen falsch ausgeübt wird, wurde der Rechtsstreit an das Berufungsgericht, das LG Fulda, zurückverwiesen. Also: Fraunhofer in seiner reinen Form geht nicht!! Was geht, ist Fraunhofer plus Zuschläge. Für die Zuschläge ist der besonders freigestellter Tatrichter ermessensfrei. Also werden wieder unzählige Instanzurteile in dieser Richtung (–> Fraunhofer plus Zuschläge ) und in der anderen Richtung ( –> Schwacke mit Abzügen ) erfolgen, bis endlich ein Entscheidungsurteil in Karlsruhe getroffen wird.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  8. Hunter sagt:

    @RA Uterwedde

    „@ hunter: welch ungewöhnte eintracht 🙂 „

    Wenn der Sachvortrag stimmt, immer!

    „das sich der BGH „gedrückt“ hat, dürfte allerdings ein wenig hart ausgedrückt sein.“

    „Gedrückt“ ist meiner Meinung nach noch geschmeichelt. Nach dem umfangreichen Sachvortrag durch den Revisionskläger zu den offensichtlichen (und allseits bekannten) Fehlern der Fraunhofer-Liste, die demnach eine Anwendung zur Überprüfung der Mietwagenkosten verbieten, wäre es Sache des BGH gewesen, diesen Einwendungen inhaltlich nachzugehen, zumal die angeblich (und nicht vorhandene) bessere Erhebung durch das Fraunhofer-Institut ja erst zur Abänderung des AG Urteils durch das LG Fulda und damit zur Revision geführt hatten. Falsche Schätzgrundlage => auch Grund zur Revision.

    Wie war noch die Formulierung des BGH bei der Terminsankündigung?

    …Das Amtsgericht hat der auf Zahlung der Differenz gerichteten Klage stattgegeben, wobei es für die Schätzung des zu ersetzenden Betrags (vgl. § 249 Abs. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO) von der so genannten Schwacke – Liste der Firma Eurotax Schwacke GmbH ausgegangen ist. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte und zu ersetzende Betrag wurde vom Berufungsgericht nunmehr auf der Grundlage einer Studie des Frauenhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ ermittelt. Die Schwacke – Listen wiesen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung auf und stellten keine geeignete Schätzgrundlage dar. Daher sei die Frauenhofer – Studie vorzuziehen.

    Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin mit der Revision. Diese gibt dem VI. Zivilsenat die Möglichkeit, zu der bei den Instanzgerichten umstrittenen und in der Praxis häufig vorkommenden Frage Stellung zu nehmen, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf….

    War wohl nichts mit „Stellungnahme“ zum Thema „welche Schätzgrundlage“?

    @F-W. Wortmann

    „zunächst ist festzuhalten, dass der BGH das Urteil des LG Fulda, das Fraunhofer in reiner Form angewandt hat, aufgehoben hat.“

    So könnte man meinen.

    Damit steht schon mal fest, dass Fraunhofer in seiner reinen Form beim BGH keinen Bestand hat.“

    Davon war keine Rede.

    Aufgrund der vorliegenden Pressemitteilung würde ich mich noch nicht so weit hinauslehnen, sondern erst die Urteilsbegründung abwarten. Da waren noch andere „Fehler“ bezüglich Zurückverweisung im Gespräch.

    „Also werden wieder unzählige Instanzurteile in dieser Richtung (–> Fraunhofer plus Zuschläge ) und in der anderen Richtung ( –> Schwacke mit Abzügen ) erfolgen, bis endlich ein Entscheidungsurteil in Karlsruhe getroffen wird.“

    Wenn man den bisherigen Verlauf der „neueren BGH-Rechtsprechung“ betrachtet, werden wir das wohl nicht mehr erleben.

  9. joachim.otting sagt:

    @ F.W. Wortmann

    Ob im Einzelfall aufgrund des bewiesenen Vortrags des Geschädigten dem Aufschlag nachgegangen werden muss ist eine ganz andere Frage als die, ob Fraunhofer generell nicht ohne Aufschlag anwendbar sei.

    Bei Schwacke übrigens genauso, und das ist Uraltrechtsprechung des BGH: So schon VI ZR 300/03 mit der Formulierung: „…weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die b e s o n d e r e Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.“

    Hier gibt es nix zu feiern, und für Propaganda ist das Thema zu ernst.

  10. vermieter sagt:

    ja leider wird jetzt die flut an klagen an den niederen gerichten wieder zunehmen, bis die versicherer es geschafft haben, das ein richter entnervt aufgibt, deswegen wird ja auch der fraunhofer spiegel kostenlos an die gerichte verschickt, ein schelm wer böses denkt.
    ich hoffe nur, das die aussage der urteilsbegründung besser ist.

  11. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    mich interessiert besonders der teil der begründung, in dem es darum geht, WARUM fraunhofer „in seiner reinen form“ nicht mit dem hinweis auf das revionsrecht und darauf, dass natürlich auch andere schätzgrundlagen in betracht kommen können, abgesegnet wurde.

    der senat muss etwas (gesucht und) gefunden (?) haben, was es ihm ermöglicht, das urteil doch noch aufzuheben.

    revisionsrecht kann mal auch dehnen, denn rechtsmittel gegen das urteil sind ja nicht möglich …

  12. RA Imhof sagt:

    Das war die BGH-Notwehrrechtsprechung!(„c“ Otting)
    Die Bewältigung der nun entstandenen Rechtsunsicherheit wird sicher eine Herausforderung darstellen.
    Es gibt aber schon lange gute Konzepte,die nun aus der Schublade geholt werden müssen.
    MfG Lutz Imhof

  13. Hunter sagt:

    @vermieter

    „…deswegen wird ja auch der fraunhofer spiegel kostenlos an die gerichte verschickt…“

    Kostenlos für die Gerichte ja. Die Zeche dafür bezahlt aber bestimmt der „Dritte Mann“?

    Warum legen die Autovermieter dann nicht einfach zusammen und versorgen die Gerichte ihrerseits „kostenlos“ mit den jeweiligen Schwacke-Listen? Da müsste sich doch irgend ein Konsens der Berufsverbände mit der Fa. Schwacke finden lassen?
    Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass auch die Fa. Schwacke zur Zeit ein existenziell gesteigertes Interesse daran haben müsste, dass deren Listen am Markt bzw. bei den Gerichten wieder mehr Gewicht erhalten? Außerdem könnte man damit gleichzeitig die Gerichte mit den statistischen Grundlagen sowie der Erhebungstheorie/-praxis zur Schwacke-Liste versorgen und damit bei der Seriösität der Erhebungsdaten wieder mehr punkten?

    Marketing ist alles. Und das haben die Versicherer den Autovermietern offensichtlich voraus!

  14. Babelfisch sagt:

    O-Ton des RiBGH Wellner im Dezember 2010: „Für uns ist das Thema Schwacke – Fraunhofer eigentlich durch. Der Richter kann machen, was er will, er muss es nur gut begründen!“

    O-Ton des VI. Senats in der gestrigen Verhandlung: „… wobei die eine oder andere Liste nicht die ausschließliche Grundlage einer Entscheidung sein darf, sondern auch andere Erwägungen einzubeziehen sind!“

    Es kommt mehr (Argumentations-)Arbeit auf Richter und Anwälte zu!

  15. vermieter sagt:

    Ja , Schwackeliste kostenlos ans Gericht, wollte ich auch schon, da hatten sie sich aber die schon gekauft,gebe dir aber vollkommen recht Hunter, solange jeder Autovermieter macht was er will, der BAV in meinen Augen falsch arbeitet(Urteile kostenlos hin, wenn ich eins brauche, soll ich bezahlen??), wie soll dann die breite Masse der kleinen Autovermieter, welcher ja klagt, an die infos kommen, wenn nicht hier,
    Also weiter so CAPTAIN HUK

  16. Hunter sagt:

    @vermieter

    Wenn die Vermieter/Verbände es jetzt noch immer nicht registriert haben, wohin der Hase läuft und weiterhin keine konzertierte Aktion – wie z.B. mit Schwacke (s.o.) – auf die Reihe bekommen, dann ist eben irgendwann entgültig Schluss (mit wirtschaftlichem Arbeiten). Und irgendwann bedeutet nicht erst in 10 Jahren, wenn man künftig jede Mietwagenrechnung einklagen muss und oftmals noch mit anteiligen Kosten belastet wird.

    „Kleingeld“ einsammeln mit dem Verkauf bzw. Zurückhalten von Informationen/Urteilen zeugt, in Anbetracht der prekären Lage, nicht von besonderer Weitsicht!
    Aber auch (oder gerade) bei schwierigen Verhältnissen gibt es immer irgend jemanden, der aus der jeweiligen Situation Kapital schlagen will?

  17. vermieter sagt:

    Habe leider keine DANKE TASTE gefunden,
    du sprichst mir aus der Seele.

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    der besonders freigestellte Tatrichter (§ 287 ZPO) hat jetzt die gesamte Palette zur Verfügung, von Fraunhofer ohne, über Fraunhofer mit Aufschlag, über Mittel aus Fraunhofer und Schwacke, über Schwacke mir Abzug bis Schwacke ohne Abzug. Entscheidend wird jetzt sein, welche Rechtsprechung sich in einem bestimmten Gerichts-Bezirk etabliert. Begründet sein muss es eigentlich immer gut. Bei Spontan-Anmietungen fällt dann schon mal Fraunhofer wegen der Vorbuchzeit heraus. In ländlichen Bereichen wegen der grobmaschigeren Postleitzahlbezirke mit nur zwei Ziffern wohl auch. Mit Ausnahme der Anonymität sind eigentlich bei Fraunhofer keine Vorteile zu erkennen. Letztlich haben beide Listen ihr Mängel. Vielleicht pendelt es sich, wie bereits einige Gerichte vorgenommen haben, siehe LG Stendal Urt. v. 10.2.2011 – 22 S 49/10 -, bei dem Mittel beider Listen ein.
    Wo bei dem obigen BGH-Urteil allerdings die subjektive Schadensbetrachtung des Geschädigten bleibt, der die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unmittelbar nach dem Unfall für erforderlich und zweckmäßig ansah, ist mir allerdings ein Rätsel. Die subjektive Schadensbetrachtung wird immer mehr in den Hintergrund gedrückt.
    Mit freundl. koll. Grüßen

  19. Ulrich S. sagt:

    Hunter
    Mittwoch, 13.04.2011 um 14:50

    @vermieter

    Wenn die Vermieter/Verbände es jetzt noch immer nicht registriert haben, wohin der Hase läuft und weiterhin keine konzertierte Aktion – wie z.B. mit Schwacke (s.o.) – auf die Reihe bekommen, dann ist eben irgendwann entgültig Schluss (mit wirtschaftlichem Arbeiten). Und irgendwann bedeutet nicht erst in 10 Jahren, wenn man künftig jede Mietwagenrechnung einklagen muss und oftmals noch mit anteiligen Kosten belastet wird.

    “Kleingeld” einsammeln mit dem Verkauf bzw. Zurückhalten von Informationen/Urteilen zeugt, in Anbetracht der prekären Lage, nicht von besonderer Weitsicht!
    Aber auch (oder gerade) bei schwierigen Verhältnissen gibt es immer irgend jemanden, der aus der jeweiligen Situation Kapital schlagen will?

    Hallo Vermieter und Hunter,

    Eure Einschätzung teile ich ohne Einschränkung. Aber leider sind viele Dienstleister „rund um den Unfallschaden“ viel zu sehr mit sich selbst beschäftigt, um überhaupt ansatzweise erkennen zu können, wann sie auch in dem Schlund der Versicherungskrake landen. Das gilt übrigens für Rechtsanwälte, Werkstätten und Kfz.-Sachverständige gleichermaßen.

    Schulterschluß, Solidarität und Gespür für die Ungeheuerlichkeit dessen, was der Versichertengemeinschaft hier angetragen wird, müssen wohl erst noch mühsam erlernt werden. Der Urknall ist fast schon erahnbar.

    Informieren sich die o.a. Dienstleister mit System gegenseitig ?
    Wohl kaum. Und wie steht es mit dem Engagement ? Nicht anders.-
    Aber auch daraus kann man, wie man immer wieder sieht, noch Kapital schlagen. Immer wieder hören wir von den Sprücheklopfern, wie toll sie doch sind. Aber da, wo es darum geht, ins Boot zu steigen und mit zu rudern, wird es ihnen zu mühsam und vermeintlich auch zu gefährlich. Ein Schritt vor und drei Schritte zurück ist dann ihre Devise. Devot zu sein ist aber noch schlimmer als Aids.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich S.

  20. vermieter sagt:

    schau auf die seite vom bav, da wird fuer ein urteil geld verlangt,welches oeffentlich auf der bgh seite ist, ich denke mann sollte einen verein gruenden , der sich wirklich offen um rechtsfragen und andere sachen kuemmert, wo leute freiwillig und gerne ihr wissen weitergeben, die welt ist im umbruch, auch die welt der verbaende,vermieter, rechtsanwaelte und sachverstaendigen.
    deshalb weiter so captainhuk, immer wieder inter. hier und aufschlussreich.

  21. DerHukflüsterer sagt:

    Was immer noch fehlt ist der BVSK HB4 Mietwagenspiegel in Absprache mit der HUK-Coburg.

  22. Brabec sagt:

    Man sollte… Man müsste mal… Das muss doch irgendwann mal jemand machen… Lieber „vermieter“, wenn „man“ so einen Verein gründen müsste, dann tun S I E es doch. Dann werden Sie erleben: Es gibt ganz wenige, die mitmachen und zeitliches und finanzielles Engagement aufbringen. Und ganz viele, die auf dem Trittbrett den Nutzen ziehen wollen. Und so werden Sie aus der hohlen Hand dem Verein die Macht und das Profil geben, das sie sich wünschen. Dann braucht man sich nicht mehr über die Unfähigkeit der Anderen aufzuregen. Morgen kann es losgehen, „man“ muss nur machen. Sie brauchen noch sechs weitere Personen.

    Das ist die Basissituation aller Verbände: Wenige bezahlen und von den Erfolgen profitieren alle.

    Was den BAV, die Rechtsprechung und die Kommentare hier oben betrifft:

    1. Die Leistung der Urteilsdatenbank liegt nicht im einzelnen Urteil, sondern in der Sammlung, Bearbeitung und schlagwortsuchfähigen Sortierung. Die Kosten sind erheblich, für Technik und Pflegeaufwand.

    2. Der BAV stellt – in Bezug auf seine eigene wirtschaftliche Situation – viel zu viele Informationen kostenlos zur Verfügung. Das gibt es sonst nirgends und ist im Ergebnis ein Hindernis für neue Mitgliedschaften. Vermieter und Werkstätten fragen immer zuerst: „Was habe ich konkret und nur für mich davon?“. Und sagen gerne: „Wenn ich das meiste gratis auf dem Trittbrett bekomme, muss ich ja gar kein solidarisch finanzierendes Mitglied werden“

    @vermieter: Sie sind oft auf der BAV-Seite? Viele Informationen? Mitglied?

    Grund für unsere Offenheit ist, dass wir es uns für unsere Mitglieder nicht leisten können, so viele uninformierte Anwälte und Vermieter auf die Gerichte loszulassen. Das BGH-Urteil vom 22.02.11 ist wieder einmal ein Beleg dafür. Ausschließen lässt sich leider nicht, dass Jedermann in der Soße herumrührt. Aber wer will, kann sich dank des BAV informieren und nur dort. Eben auch nicht strukturiert bei CH.

    3. @ vermieter: „Fraunhofer ohne Aufschlag geht nicht“. Sind Sie sicher? Klar geht das, nur nicht in dem Fall hier, da die Situation des Geschädigten und der Vortrag des Klägers dagegen stehen. Das ist eine Rechtsfrage, die in jedem Fall anders beurteilt werden kann.

    4. Schwacke hat seinen Mietpreisspiegel in 2009 ebenso an die Gerichte verteilt. Streitet denn keiner von den hier Mitschreibenden vor Gericht, dass Sie das nicht wissen? Am Ende wird der Versicherer jedoch in solchen Fragen, die erhebliche finanzielle Ressourcen kosten, den längeren Atem haben. Schwacke wird nur so lange eine Liste herausgeben, wie damit Geld verdient wird.

    5. @RA Imhof: Welche Konzepte sind das denn? Direktvermittlung auch für mittelständische Betriebe, wie es von so genannten Systemdienstleistern betrieben wird? Internetpreise auf der ES-Homepage? Tableau mit der HUK mit Reduzierung der Mietwagengruppen und Vermietung zu kleiner Fahrzeuge? Alles Erosion und Niederlage. Kämpfen heißt: Informationen austauschen, haltbare Forderungen zu marktgängigen Preisen produzieren und diese zu möglichst 100% sachlich und kompetent durchsetzen. Dazu muss sich der Vermieter leider (in Bezug auf den Zeitaufwand) mehr mit den Tätigkeiten nach der Vermietung beschäftigen, als mit der Vermietung selbst. Mietvertrag, Abtretung, Dokumentation, Anwalts-Quote, Argumente, … Anwalt und Vermieter müssen gemeinsam dranbleiben, in jedem Einzelfall, über die Qualität der Aufbereitung (nicht Masse der Seiten) die Gerichte verwöhnen. Erfolgreich sind die Vermieter, bei denen Vermieter und Anwalt in der mündlichen Verhandlung sitzen, zur Not mehrmals am Tag. Dazu braucht es den richtigen Anwalt, für viele kommt dabei nicht genug herum. Aber nur so sind die Gerichte zu überzeugen.

    6. @hunter: Für viele Vermieter beschreiben Sie eine Situation, die nicht erst irgendwann kommt, sondern die heute schon da ist. Aber reden Sie doch bitte nicht von irgendwelchen konzertierten Aktionen, wenn Sie sich eigentlich damit nicht richtig befasst haben. Das silberne Heftchen wird es nicht mehr geben.

    7. @willi wacker: Warum schreiben immer alle vom Fraunhofer-Vorteil der Anonymität, auch Sie? Bitte lest das Vorwort von Schwacke, dort zum Anteil der Internet-Werte und den Weg, wie die Daten zu Schwacke kommen.

    8. Das BGH-Urteil war bei uns in der letzten Woche bearbeitet worden und weil es im Vorfeld so hohe Aufmerksamkeit bekam, wurde es auch gleich eingestellt. Dass der BGH 3 Tage später auf seiner Seite das Urteil auch selbst online stellt, ist eine Tatsache, für die ich mich nicht entschuldigen muss, im Übrigen zum Nutzen der Datenbank siehe oben. Es macht keinen Sinn, Urteile wegzulassen, nur weil sie auch woanders erhältlich sind.

    9. @ „Urich s.“: „viel zu sehr mit sich beschäftigt..“. Na ja, sonst sind das eher meine Worte. Dass Sie uns hier mit in den Topf werfen, ist unverständlich. Doch Schulterschluss der Verbände / Interessengruppen muss überhaupt möglich sein. Immer wieder stehen die Interessen derjenigen dagegen, die von den Versicherern gekauft sind, beim BAV nicht, auch wenn das überraschen könnte. Wenn sie mit jemandem ins Boot steigen wollen, müssen sie eine gemeinsame Richtung haben. Die Richtung einiger definiert sich aber nur über das anders sein, weil man meint, damit Mitglieder werben zu können.

    10. Die BAV-Datenbank – um die ging es ja hier – bleit wie sie ist. Sie ist öffentlich und aktuell (1.400 Urteile in wenigen Monaten), wenn auch mit dem „1-Euro-Makel“ versehen (für BAV-Mitglieder kostenlos). Der eine Euro ist eine preiswerte und eher symbolische Fahrkarte für das Trittbrett.

  23. Ulrich S. sagt:

    Brabec Dienstag, 17.05.2011 um 23:37

    Hallo, Herr Brabec,

    Ihre Ausführungen sind allumfassend verständlich und da ich nun weiß, welcher Fraktion Sie zuzuordnen sind, kann ich Ihnen versichern, dass Sie sich nicht angesprochen fühlen sollten, weil ich in eine ganz andere Richtung gezielt habe und wohl auch etwas mißverstanden habe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich S.

  24. vermieter sagt:

    @BRABEC
    1. als erstes finde ich es sehr gut, das sie sich hier gemeldet haben,sicherlich hat der bav auch gute Sachen erreicht, zb. wegfall der Eichpflicht, Kampf um Änderung der Rundfunkgebühren.
    2. denke ich, das sie schon verstanden haben, worum es geht, aber viele Kollegen oder sehr große Firmen nicht, denn warum gibt es Abkommen mit versicherungen ?
    3. wenn Mietwagenpreise sinken, werden in naher Zukunft auch die Nuztzungsausfallentschädigungen sinken, da sie sich ja auch Mietwagenpreisen mit errechnen.
    4. das Schwacke verteilt wurde , kann ich nicht bestätigen , lt. Aussage Amtsrichter „wurde sie gekauft“
    5. sehe ich vollkommen ein, das hier noch einiges an klärungsbedarf vorhanden ist.

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