BGH urteilt zu den Sachverständigenkosten im Mitverschuldensfall [ BGH-Urteil vom 7.2.2012 -VI ZR 249/11- ].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

das erste der beiden Revisionsurteile des BGH bezüglich der Sachverständigenkosten im Mitverschuldensfall liegt nun vor. Es ist die Revisionssache VI ZR 249/11 . Im Ergebnis ist der VI. Zivilsenat zwar dazu gelangt, dass bei einem Mitverschulden des Geschädigten er keine vollen Sachverständigenkosten beanspruchen kann. Diese Ansicht hatten bis dato noch OLG Rostock und OLG Frankfurt u.a. vertreten. Dem gegenüber stand die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf mit weiteren Instanzgerichtsurteilen und ein Teil der Literatur. Während ein Teil der Literatur der Ansicht war, dass die Sachverständigenkosten entsprechend der Verursachungsquote zu quotieren seien, wurde auch eine diffenrenzierende Auffassung von Wortmann vertreten, der die Sachverständigenkosten in Relation zu dem gequotelten Schaden stellte. Diese Feinheiten hat der VI. Zivilsenat nicht gesehen oder wollte sie nicht sehen. Denn eines ist klar. Im Falle der vollen Haftung des Unfallverursachers hat der Geschädigte Anspruch auf vollen Schadensersatz. Da zu den Schadenspositionen des Geschädigten auch die erforderlichen Sachverständigenkosten gehören, hat er also auch Anspruch auf volle Erstattung der Sachverständigenkosten, wenn die Gegenseite voll haftet. Trägt der Geschädigte aber – aus welchen Gründen auch immer – eine Mitschuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles, dann hat der Geschädigte natürlich auch nur Anspruch auf vollen Schadensersatz im Rahmen seiner Mitverursachungsquote.  Dieser Schadensersatz muss ihm allerdings dann auch voll erstattet werden. Da die Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden, was auch BGH-konform ist, muss der gequotelte Schadensbetrag die Basis zur Bestimmung der Sachverständigenkosten sein. Es bleibt daher abzuwarten, was der VI. Zivilsenat mit den Worten „im Umfang der Haftungsquote zu erstatten“ gemeint hat,  sind damit die echt gequotelten Sachverständigenkosten, wie OLG Düsseldorf meint, oder die Sachverständigenkosten entsprechend dem gequotelten Wiederherstellungsaufwand, gemeint.  Ich glaube, dass es auch weiter spannend bleibt. Zwar hat sich der BGH mit Wortmann, den er zitiert, beschäftigt, sich letztlich aber nicht mit seiner modifizierten Auffassung auseinandergesetzt.  Die Zeiten eines scharfsinnigen VI. Zivilsenates sind wohl vorbei? – leider. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 249/11                                                                                Verkündet am:
.                                                                                                   7. Februar 2012

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 11. Mai 2008, bei dem sein Pkw beschädigt wurde. Als der Kläger einen Traktor mit Anhänger überholen wollte und der Pkw sich  in Höhe des Traktors befand, stießen beide seitlich zusammen. Der Beklagte zu 1 war Fahrer des bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Traktors, der Beklagte zu 2 dessen Halter. Nach dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten übersteigen die voraussichtlichen Nettoreparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.  Der Gutachter schätzte diesen auf 6.000 € und den Restwert auf 1.900 €. Der Kläger hat Ersatz der Nettoreparaturkosten und der Sachverständigenkosten, die Zahlung einer Kostenpauschale und die Erstattung vorgerichtlicher  Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 1.859,19 € nebst Zinsen und hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Anwaltskosten stattgegeben. Es hat dem Kläger jeweils 40 %  des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.100 €, der Sachverständigenkosten von 522,98 € und der Kostenpauschale von 25 € zuerkannt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht billigt dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Ersatz von 40 % des ihm entstandenen Schadens zu, weil der Unfallhergang letztlich ungeklärt bleibe und die Betriebsgefahr des überholenden Pkw etwas höher gewesen sei als die des Schleppergespanns. Die Haftungsquote von 40 % gelte nicht nur für den zu ersetzenden  Wiederbeschaffungsaufwand und die Kostenpauschale, sondern auch für  die  geltend  gemachten  Sachverständigenkosten. Diese seien ein Teil des Sachschadens und deshalb ebenfalls entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu quoteln. Da die obergerichtliche
Rechtsprechung hierzu uneinheitlich sei, werde insoweit die Revision zugelassen.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht dem Kläger im Hinblick auf seine Eigenhaftungsquote von 60 % einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten ebenfalls nur in Höhe von 40 % zugebilligt  hat.  Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

1. Nach der vom OLG Rostock (vgl. OLG Rostock, DAR 2011, 263, 264 und NJW 2011, 1973 f. mit Anm. Balke, SVR 2011, 337 f. und Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 10/2011 Anm. 2) und dem OLG Frankfurt a. M. (OLG Frankfurt, SP 2011, 255) im Anschluss an das AG Siegburg (vgl. AG Siegburg, NJW 2010, 2289 mit Anm.  Poppe,  jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1;  Winnefeld, DAR 1996, 75 ff.) und vereinzelten Stimmen in der Literatur (vgl. Poppe, DAR 2005, 669 f.;  ders.,  jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1; Kappus, DAR 2010, 727, 729;  Janetz, SVR 2011, 213 f.) vertretenen Auffassung ist  der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu
kürzen. Diese Kosten seien vielmehr in vollem Umfang erstattungsfähig, weil sie nur entstünden, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen müsse; sie fielen überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall allein verursacht habe, und dienten ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Auch
könne hier nicht – anders als bei den Rechtsanwaltskosten – ein Anteil entsprechend den Schadensverursachungsbeiträgen errechnet werden, weil der Sachverständige seine Leistung insoweit nicht teilen könne.

2. Diese Auffassung ist abzulehnen, denn sie findet im Gesetz keine Stütze und ist mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht vereinbar (vgl. OLG Düsseldorf, r + s 2011, 268 f. mit Anm. Balke, SVR 2011, 335 ff. und Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 11/2011 Anm. 3; Wenker, jurisPR-VerkR 23/2011 Anm. 3; vgl. auch  LG Aurich, SP 2011, 281; AG Landshut, SP 2010, 404; Wortmann, NJW 2011, 3482, 3483 f.).

a) Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger dem Geschädigten nach  § 249 Abs. 2  Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem  Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. Senatsurteile vom 30. November  2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23. Januar  2007 – VI ZR  67/06, VersR  2007, 560 Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. November 1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 – VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03, aaO und vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.). Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.

b) Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs.
Die Bestimmung statuiert – ebenso wie  § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG und § 4 HaftPflG – eine Ausnahme von dem Grundsatz der Totalreparation (Alles-oder-Nichts-Prinzip  des  Schadensersatzrechts).  Sie  hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus „den Umständen“, insbesondere aus der Feststellung, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist“ (§ 17 Abs. 1 StVG) ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt (OLG Düsseldorf, aaO).

c) Aus den „Umständen“, insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche  Rechtfertigung hier nicht. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es dazu nicht gekommen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens dient nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils, sondern liegt auch im eigenen Interesse des Geschädigten, weil das Gutachten ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten, denn bei dieser Schadensposition handelt es sich um eine Nebenforderung, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung  konkretisiert  ist.  Das trifft auf Sachverständigenkosten nicht zu, denn diese sind, wie oben ausgeführt, dem Sachschaden zuzurechnen und damit auch Bestandteil der Hauptforderung (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar  2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 10ff.; OLG Düsseldorf, aaO). Zudem hängt ihre Höhe nicht  in gesetzlich bestimmter Weise vom Umfang des übrigen Schadens  ab.
Während bei den Anwaltskosten eine Berücksichtigung der Mitverantwortung des Geschädigten nicht durch eine Quotierung der Kosten, sondern durch eine Quotierung des Streitwerts  erfolgt,  der  nach  dem  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt, kennt das für den Ersatz von Sachverständigenkosten maßgebende Schadensersatzrecht eine solche Differenzierungsmöglichkeit nicht. Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht anders als durch eine Quotierung dieser Kosten Berücksichtigung finden (OLG Düsseldorf, aaO). Einer solchen Quotelung  steht  auch  die  sogenannte  Differenzhypothese  nicht entgegen, wonach die Frage, ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2011 – VI ZR 325/09, BGHZ 188, 78 Rn. 8 und vom 15. November 2011 – VI ZR 4/11, zVb, jeweils mwN), denn diese Grundsätze betreffen allein die Frage der Schadenshöhe, nicht aber die Frage der Haftungsverteilung (OLG Düsseldorf, aaO; a.A.: AG Siegburg, aaO; Poppe DAR 2005, 669).

d) Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten mithin im Umfang der Haftungsquote zu erstatten (vgl. auch OLG Hamm, DAR 2012, 20; OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 – 10 U 3379/09,  juris  Rn. 24 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 464, 465).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                                 Zoll                                  Pauge

.                      Stöhr                         von Pentz

Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 02.02.2011 – 5 O 430/09 –
OLG Celle, Entscheidung vom 24.08.2011 – 14 U 47/11 –

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5 Antworten zu BGH urteilt zu den Sachverständigenkosten im Mitverschuldensfall [ BGH-Urteil vom 7.2.2012 -VI ZR 249/11- ].

  1. joachim otting sagt:

    Lieber Willi Wacker,

    richten Sie, wenn Sie ihm begegnen, Herrn Wortmann meine Anerkennungsgrüße aus. Immerhin hat der BGH sein Urteil unter anderem auf dessen Ausführungen zum Thema gestützt.

    Mit freundlichen Grüßen,

    J.O.

  2. Babelfisch sagt:

    Nach wie vor überzeugt mich das Urteil in der Begründung nicht.

    Unstreitig hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten im Falle der Beschädigung seines Fahrzeuges. Bei einer Mitverantwortlichkeit des Geschädigten soll eine Beschränkung des Schadensersatzanspruch nach Grund und Umfang erfolgen mit der Folge, dass der Anspruch auf Ersatz der vollen SV-Kosten nur dann bestehen kann, wenn sich dies „aus den Umständen“ rechtfertigen läßt, insbesondere bei der Frage, „inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist“.

    Der BGH sieht solche „Umstände“ nicht, da auch die Kosten des Gutachtens durch den Unfall verursacht sein sollen.

    Hier setzt meine Kritik ein: diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass ausschließlich der Fahrzeugschaden mit zwei (unterschiedlichen) Verursachungsbeiträgen von Schädiger und Geschädigtem eine DIREKTE Unfallfolge darstellt. Sämtliche anderen Schadenspositionen (Abschleppkosten, Mietwagen, SV-Gutachten, RA-Kosten) unterliegen der Voraussetzung, dass der Geschädigte NACH dem Unfallereignis diese – aufgrund seiner Dispositionsbefugnis – in Auftrag gibt. Diese Schäden sind daher keine unmittelbaren Schäden, sondern hier tritt die Entscheidung des Geschädigten hinzu, diese entstehen zu lassen.

    Diese Tatsache hätte m. E. als Umstand herangezogen werden können, um dem „alles-oder-nichts-Prinzip“ des Schadensersatzrechts zur Geltung zu verhelfen.

    Schwach ist das Argument, dass die Ermittlung der Kosten auch im Interesse des Geschädigten liegt, weil „weil das Gutachten ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft“.

    Auch hier kehrt der BGH von der von ihm immer vertretenen Dispositionsbefugnis des Geschädigten unnötig ab. Die Vorstellung, dass der Geschädigte nicht genau wissen will, wie hoch sein Anteil an möglichen Reparaturkosten ist, ist alles andere als lebensfremd, zumal dies mit weiteren von im zu leistenden Zahlungen verbunden ist.

    Auch hier gibt es einen Grund zum Nachdenken: unter den Voraussetzungen des BGH-Urteils wird der Geschädigte gezwungen, Zahlungen vorzunehmen. Dies ist etwas anderes, als einen Schaden hinzunehmen.

  3. F-W Wortmann sagt:

    Konsequenz dieses Urteils wird sein müssen, die Sachverständigenkosten durch den Schadensgutachter direkt gegenüber dem Auftraggeber zu berechnen, wobei die Kriterien des BGH X ZR 122/05 zugrunde zu legen sind. Auf den Kostenendbetrag hat der Sachverständige gem. §§ 631, 632 BGB als Werklohn in vollem Umfang Anspruch. Das gleiche gilt, wenn die Parteien eine Honorarvereinbarung getroffen haben.

    Diesen von ihm (werkvertraglich) zu erbringenden Kostenbetrag kann der Geschädigte als Schadensersatz gem. § 249 BGB gegenüber dem Schädiger grundsätzlich geltend machen. Dazu hat der BGH entschieden, dass nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattet verlangt werden kann ( BGH VI ZR 67/06 ).

    Nunmehr – eventuell auch erst später im Prozess – stellt sich heraus, dass der Geschädigte eine gewisse Mitschuld am Zustandekommen des Unfalles trägt. Dann sind doch seine gesamten Schadensersatzansprüche von vornherein nur auf den Anteil beschränkt, für den der Unfallgegner haftet. Das bedeutet doch, dass der vermeintlich Geschädigte auch für seinen Anteil mithaftet, und zwar von Anfang an, also im Zeitpunkt des Unfalles. Das bedeutet doch weiter, dass der Anspruch des Geschädigten von Anfang an nur auf eine Quote begrenzt war. Also nur einen Teil der Reparaturkosten, der Mietwagenkosten, der Abschleppkosten usw. geltend zu machen. Auch die Anwaltskosten werden nur zum Teil ersetzt, und zwar in Höhe der gequotelten Schadenshöhe (Gegenstandswert).
    Gleiches gilt für die Sachverständigenkosten, denn diese sind Schadensposition des Geschädigten. Nur dann, wenn der Schädiger zu 100% haftet, hat der Geschädigte Anspruch auf Totalreparation. Dann hat er auch Anspruch auf volle Gutachterkostenübernahme durch den Schädiger. Das setzt aber immer volle Haftung des Schädigers voraus. Denn nur bei voller Haftung des Schädigers hat der Geschädigte Anspruch auf vollen Schadensersatz. Auch das hat der BGH schon entschieden.

    Sämtliche vom Geschädigten eingereichte Schadensbelege werden daher in der Quote berücksichtigt. Allerdings ist bei den Sachverständigenkosten, ebenso wie bei den als Nebenkosten zu berücksichtigenden Anwaltskosten, zu berücksichtigen, dass diese jeweils in Relation zum Gegenstandswert bzw. Herstellungsaufwand sich berechnen. Dies müßte m.E. im „Rahmen des Umfangs der Haftung“ berücksichtigt werden. Weil in Höhe des von der Gegenseite verursachten (gequotelten) Schadens der Geschädigte vollen Schadensersatzanspruch hat, d.h. er hat Anspruch auf volle Sachverständigenkosten, die sich aufgrund des quotierten Schadens ergeben.

    Diese Betrachtung hat der VI. Zivilsenat nicht angestellt. Zumindest hat er sich im Urteil nicht damit auseinander gesetzt. Das ist auch meine Kritik an dem Urteil. Ansonsten ist es schon folgerichtig, die Sachverständigenkosten als Schadensposition an der Mitverschuldensfrage mitzubeteiligen. Für eine andere Betrachtung gibt es im Gesetz keine Handhabe. Die Schadenspositionen des Geschädigten sind allesamt gleich zu behandeln.

  4. Ra Imhof sagt:

    @ Wortmann
    Leider muss ich Ihnen widersprechen.
    Nicht alle Schadenspositionen sind gleich zu behandeln,siehe VI ZR 67/06 (Mietwagenkosten:Sachverständigenkosten)
    Man muss die Sonderstellung des Schadensgutachtens hervorheben,was im bezeichneten BGH-Verfahren nicht im Ansatz geschehen ist.
    §249 II,1 BGB schafft einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Unfallopfers.
    Es muss darauf vertrauen können,dass die von ihm bei gesetzlich ausdrücklich zugelassener Selbstabwicklung des Schadens ausgelösten Kosten vom Schädiger vollständig erstattet werden.
    Vertrauensschutz müssen dabei insbesondere diejenigen Schadensposten geniessen,die unbeeinflussbar sind.
    Durch das Unfallopfer unbeeinflussbar sind zweifelsohne die Gutachterkosten,die ja von der Schadenshöhe und von der Schadencharakteristik abhängen.
    Gutachterkosten werden ausgelöst zu einem Zeitpunkt,zu dem noch keinerlei Prüfung der Haftung durch den Versicherer überhaupt begonnen hat!
    Soll künftig das Unfallopfer den Gutachter erst nach abgeschlossener Prüfung der Haftungsfrage beauftragen,weil es dann nicht befürchten muss,anteilige Gutachterkosten selbst zahlen zu müssen?
    Will der Versicherer ernsthaft in der Zwischenzeit Mietwagenkosten oder den Nutzungsausfall bezahlen?
    Es wird in der Rechtsprechung vergessen,dass das schnelle Handeln des Unfallopfers den Schaden gering hält,wenn das Unfallopfer darauf vertrauen kann,dass seine Ersetzungsbefugnis gem.“249 II,1 BGB nicht zum Bumerang wird,jedenfalls nicht bei unbeeinflussbaren Schadensposten wie den Gutachterkosten.
    Ausblick:
    „…zeige ich an,dass ich den Geschädigten XY vertrete.
    Mein Mandant vertritt die Auffassung,dass sie vollumfänglich eintrittspflichtig sind und bittet um entsprechende rechtsverbindliche und vorallem unverzügliche Bestätigung.
    Erst im Anschluss an ihre Bestätigung kann mit Rücksicht auf BGH VI ZR 249/11 der Schadensgutachter durch meinen Mandanten ausgewählt und beauftragt werden.
    In der Zwischenzeit summieren sich die von Ihnen zu tragenden Mietwagenkosten(Hinweis zur Schadensausweitung).“
    Das BGH-Urteil hat-so umgesetzt-doch durchaus positive Anwendungsmöglichkeiten.

  5. F-W Wortmann sagt:

    Lieber Herr Joachim Otting,
    nur zum Teil. Zwar ist richtig, dass ich mich für reduzierte Sachverständigenkosten im Rahmen der Mitverursachung ausgesprochen hatte, allerdings eine modifizierte Betrachtungsweise angestellt hatte. Diese modifizierte Auffassung hat der VI. Zivilsenat allerdings nicht geteilt. Wenn der BGH daher „im Umfang der Haftungsquote“ tatsächlich die Quotierung der Sachverständigenkosten versteht und nicht die Sachverständigenkosten nach dem quotierten Herstellungsaufwand, dann leidet das Urteil – ebenso wie VI ZR 133/11 – an einem Mangel. Denn einerseits sind nach BGH und erkennendem Senat die Sachverständigenkosten in Relation zu dem Herstellungsaufwand zu berechnen ( BGH X ZR 122/05 und BGH VI ZR 67/06 ) andererseits verneint er jetzt die Möglichkeit der Berechnung in Relation, denn z.B. Sachverständigenkosten zum Gegenstandswert von 2000 € und davon die Mitverursachungsquote sind etwas anderes als die Sachverständigenkosten berechnet nach der Quote des Schadens. Nach BGH VI ZR 249/11 und VI ZR 133/11 wäre in diesem Fall der vermeintlich Geschädigte dann noch einmal geschädigt, weil er proportional mehr Eigenanteil an den Sachverständigen zahlen muss als wenn sein (gequotelter) Schaden von vornherein zu 100 Prozent vom Schädiger zu erstatten gewesen wäre. Das hängt eben mit der in Relation zur schadenshöhe berechneteten Sachverständigenkosten zusammen, ähnlich wie die RA-Kosten.
    Deshalb kann ich nur zum Teil zufrieden sein.
    Mit freundlichen Grüßen
    und ein schönes Wochenede
    Ihr F-W Wortmann

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