Das LG Aachen zu den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt (6 S 12/09 vom 22.05.2009)

Mit Entscheidung vom 22.05.2009 (6 S 12/09) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Landgericht Aachen dazu verurteilt, weitere Kosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung wollte den Geschädigten auf die Stundenlöhne einer Partnerwerkstatt der Versicherung verweisen. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat in der Berufung das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und dem Kläger recht gegeben.

Aus den Gründen:

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 16. Dezember 2008 – 117 C 363/08 – verurteilt, an den Kläger 275,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2008, der sich im Parkhaus …-Straße in Aachen zutrug, geltend. Der Kläger ist Eigentümer eines Fahrzeugs VW Mulitvan. Er hatte sein am Unfalltage ordnungsgemäß in dem vorgenannten Parkhaus abgestellt. Der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs kollidierte bei Zurücksetzen mit dem parkenden Fahrzeug des Klägers.

Der Kläger ließ unter dem 26. Juni 2008 ein Gutachten des KFZ-Sachverständigenbüros … einholen.

Danach beliefen sich die erforderlichen Reparaturkosten auf 1.077,16 € netto. Der Privatsachverständige legte hierbei einen bei markengebunden ortsüblichen Arbeitslohn für Karosseriearbeiten in Höhe von 98,00 € und für Lackierarbeiten in Höhe von 106,00 € sowie einen Lackiermaterialaufschlag von 40% zugrunde. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 forderte der Kläger die Beklagte daher unter Fristsetzung bis zum 17. Juli 2008 auf, die ihm entstandenen Schäden wie folgt zu ersetzen:

Reparaturkosten:                      1.077,16 €
abzgl. Wertverbesserung netto:  154,44 €
bereinigte Reparaturkosten:        922,72 €
Gutachterkosten:                         317,18 €
Kostenpauschale:                           30,00 €
Gesamt:                                     1.269,90 €

Die Beklagte regulierte in der Folgezeit einen Betrag in Höhe von 989,84 €, der sich wie folgt zusammensetzte:

Reparaturkosten:                  801,54 €
abzgl. Wertverbesserung:     154,44 €
Bereinigte Reparaturkosten:  647,10 €
Gutachterkosten:                   317,18 €
Kostenpauschale:                    25,56 €
Gesamt:                                 989,84 €

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei verpflichtet, die von dem Privatsachverständigen ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 275,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die unstreitig markengebundene Firma … GmbH berechne aufgrund eines ebenfalls unstreitig zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Vertrages für die Karosseriearbeiten lediglich 70 € je Stunde und für die Lackierarbeiten lediglich 95,00 € je Stunde. Der Lackieraufschlag sei in diesem Stundensatz zudem bereits enthalten. Mithin lasse sich das Fahrzeug des Klägers zu einem Preis in Höhe von 827,10 € fachgerecht reparieren. Sie ist der Ansicht gewesen, der Kläger müsse sich auf dieses Angebot der … GmbH verweisen lassen.

Das Amtsgericht hat Beweis durch Einholung schriftliche Zeugenaussagen des Werkstattleiters, des Serviceleiters und des Servicemeisters der … zur Frage der Höhe der Stundensätze erhoben. Die Zeugen haben die von der Beklagten angegeben Reparaturstundensätze bestätigt. Das Amtsgericht hat daraufhin der Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2008, dem Kläger zugestellt am 05. Januar 2009, lediglich in Höhe eines Betrages von 25,56 € stattgegeben, da sich der Kläger auf die günstigere Reparaturmöglichkeit durch die … GmbH verweisen lassen müsse. Hiergegen hat der Kläger am 07. Januar 2009, eingegangen am selben Tage, Berufung eingelegt. Seine Berufung hat der Kläger unter dem 03. März 2009 begründet. Das Amtsgericht hatte die Berufung im Urteil zugelassen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 16. Dezember 2008 zu verurteilen, an den Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 275,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

I.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1.
Dem Kläger steht ein weitergehender Anspruch aus § 7 Abs. 1, § 115 VVG in Höhe von 250,06 € gegen die Beklagte zu.

Unstreitig ist die Beklagte dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 18. Juni 2008 zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Die von der Beklagten zu ersetzenden Nettoreparaturkosten belaufen sich jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich auf 801,54 €, sondern auf 1.077,16 €.

Insoweit ist der Schadensberechnung der von dem Privatsachverständigen in seinem Gutachten vom 26. Juni 2008 ermittelte Reparaturkostenbetrag in Höhe von 1.077,16 € abzüglich der Wertverbesserung in Höhe von 154,44 € zugrunde zu legen.

Zwar steht aufgrund der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen fest, dass die … GmbH aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten lediglich die von dieser behaupteten Stundensätze geltend machen würde, auf diese geringeren Reparaturkosten muss sich der Kläger jedoch nicht verweisen lassen. Der Geschädigte kann als Herr des Restitutionsverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anstelle der Wiederherstellung den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dieser bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen, wofür das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen eine sachgerechte Grundlage ist, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters aus gerecht zu werden (vgl. BGH NJW 1989, 3009; OLG Schleswig MDR 2001, 270). Im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die für die vollständige, vollwertige und fachgerechte Reparatur anfallen würden und zwar – wie sich aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt – unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird. Er ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH NJW 2003, 2086). Vor diesem Hintergrund ist er auch nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug in einer bestimmten Werkstatt reparieren zu lassen. Diesen Grundsätzen würde es zuwiderlaufen, wenn der Geschädigte sich im Rahmen seiner zulässigen fiktiven Abrechnung auf die aufgrund einer Absprache mit dem Versicherer ortsunüblich niedrigen Stundenverrechnungssätze einer bestimmten – wenn auch markengebundenen – Werkstatt beschränken lassen müsste (vgl. LG Duisburg SP 2008, 154; LG Bonn, Urteil v. 20.05.2008, 5 S 96/08; LG Bonn, Urteil v. 02.10.2008, 8 S 95/08; LG Bochum, Urteil v. 19.10.2007, 5 S 168/07; LG Hamburg ZfS 2008, 684; LG Mainz, Urteil v. 31.05.2006, 3 S 15/06; AG Nürtingen NJW 2007, 1143; AG Aachen, Urteil v. 04.07.2008, 8 C 346/07; a.A. u.a. LG Mannheim NJW-RR 2009, 321; LG Köln, Urteil v. 16.09.2008, 11 S 388/07; LG Köln Urteil v. 29.01.2008, 11 S 1/07; LG Potsdam NJW 2008, 1392; LG Berlin NJW-RR 2007, 20; LG Heidelberg SP 2007, 288; AG Düren, Urteil v. 10.12.2008, 47 C 137/08; AG Düren, Urteil v. 06.11.2008, 42 C 201/08). Eine Berücksichtigung dieser im Einzelfall aufgrund der Person des Anspruchsgegners bestehenden günstigeren Reparaturmöglichkeit kann nämlich im Rahmen einer objektivierenden, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Betrachtung nicht erfolgen.

Hinzu kommt, dass die Höhe des zu ersetzenden Schadens dann vom Zufall abhinge. Bei Unfällen mit bei anderen Haftpflichtversicherern versicherten Haltern oder mit nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen erhielte der Geschädigte stets die ortsüblichen markengebundenen Reparaturkosten, während bei einem Unfall mit einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug nur geringere Kosten ersetzt würden. Entsprechend wäre der Fall, wenn das geschädigte Fahrzeug ein Fahrzeugtyp wäre, der nicht zu denjenigen Marken gehörte, hinsichtlich derer der Versicherer über eine Verbindung zu einer markengebundenen Fachwerkstatt verfügt. Der zwischen der … GmbH und der Beklagten geschlossene Vertrag würde dann – zumindest bei fiktiver Abrechnung – den Charakter eines Vertrages zu Lasten Dritter haben. Da der Geschädigte bei einer Abrechnung auf der Grundlage der ortsüblichen Reparaturkosten nur den Ausgleich des ihm aus Sicht eines objektiven Betrachters entstandenen Schaden erstattet erhält, liegt auch kein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot vor.

Auch ein Verstoß gegen die Grundsätze der Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB kann dem Geschädigten hier nicht vorgeworfen werden. Zwar hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die
Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, jedoch würde es dem Grundanliegen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, ihn über § 254 Abs. 2 BGB auf eine von dem Versicherer benannte Werkstatt zu verweisen. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ermöglicht dem Geschädigten nämlich durch eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten einen Schadensausgleich, ohne dass dieser gehalten ist, dem Schädiger das verletzte Rechtsgut zur Naturalrestitution anzuvertrauen. Das Recht des Geschädigten als Herrn des Restitutionsverfahrens, die Reparatur zu üblichen Konditionen in Eigenregie vornehmen zu können, würde hierdurch entwertet werden. Schließlich muss der Geschädigte aufgrund der wirtschaftlichen Verbundenheit der Werkstatt mit dem beklagten Versicherer befürchten – mag sich die Befürchtung in concreto auch nicht realisieren – dass dieser bei der Reparatur auch (nachvollziehbare) Interessen des Schädigers wahrnimmt und den Schaden möglichst gering hält (vgl. LG Bonn, Urteil v. 20.08.2008, 5 S 96/08).

2.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.

Im Hinblick auf die divergierenden zweitinstanzlichen Entscheidungen ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da die Frage der Verweisungsmöglichkeit durch den Versicherer von grundsätzlicher über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist und zudem eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern ist.

Streitwert:

1. Instanz: 275,62 €
2. Instanz: 250,06 €

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu Das LG Aachen zu den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt (6 S 12/09 vom 22.05.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    obwohl es sich bei obigem Berufungsurteil um eine Entscheidung vor Verkündung des VW-Urteils handelt, sind dennoch überlegenswerte Gesichtspunkte auch unter Berücksichtigung der Gleichwertigkeit der Reparaturen enthalten. So sind die Ausführungen der Berufungskammer zu den Sonderkonditionen durchaus auch auf das VW-Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – zu übertragen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  2. Jurastudentin sagt:

    Hi Hans Dampf,
    in dem Urteil des LG Aachen sind schon Gesichtspunkte des zu dieser Zeit noch nicht verkündeten VW-Urteils enthalten, die , meine ich, wichtig sind. Ich zitiere:
    Im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die für die vollständige, vollwertige und fachgerechte Reparatur anfallen würden und zwar – wie sich aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt – unabhängig davon, ob voll-, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird. Er ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. BGH NJW 2003, 2086). Vor diesem Hintergrund ist er auch nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug in einer bestimmten Werkstatt reparieren zu lassen. Diesen Grundsätzen würde es zuwiderlaufen, wenn der Geschädigte sich im Rahmen seiner zulässigen fiktiven Abrechnung auf die aufgrund einer Absprache mit dem Versicherer ortsunüblich niedrigen Stundenverrechnungssätze einer bestimmten – wenn auch markengebundenen – Werkstatt beschränken lassen müsste.
    Genau das gilt auch für das VW-Urteil. Wenn die fiktive Schadensabrechnung und die konkrete Abrechnung auf der Basis der Reparaturrechnung (bis auf die MWSt) gleichberechtigte Restitutionswege sind, müssen beide Abrechnungsweisen auch zu gleichen Endbeträgen (bis auf die MWSt.) führen. Ansonsten gäbe es nämlich tatsächlich verschiedene Schäden an ein und demselben Fahrzeug, je nachdem ob man es aus der fiktiven oder konkreten Brille betrachtet, was aber denknotwendig (bis auf die MWSt.) nicht sein kann. Da hilft auch der Einwand der Schadensgeringhaltungspflichtverletzung nicht, denn wenn der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu reparieren, kann er auch nicht auf eine Referenzwerkstatt verwiesen werden, da ansonsten seine Dispositionsbefugnis unterlaufen wird. Das LG-Aachen-urteil bietet m.E. daher schönen Diskussionsstoff für das VW-Urteil.
    MfG Jurastudentin

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Jurastudentin,
    durchaus überlegenswert. Prima Kommentar. Mit diesem Urteil kann man auch gut auf die Sondervereinbarungen der eintrittspflichtigen Versicherung mit der Referenzwerkstatt kontern. Das obige Urteil sollte man sich merken. Ihre Gedankengänge sollte man sogar noch ausbauen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Andreas sagt:

    Schön ist auch:

    „Hinzu kommt, dass die Höhe des zu ersetzenden Schadens dann vom Zufall abhinge. Bei Unfällen mit bei anderen Haftpflichtversicherern versicherten Haltern oder mit nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen erhielte der Geschädigte stets die ortsüblichen markengebundenen Reparaturkosten, während bei einem Unfall mit einem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug nur geringere Kosten ersetzt würden. Entsprechend wäre der Fall, wenn das geschädigte Fahrzeug ein Fahrzeugtyp wäre, der nicht zu denjenigen Marken gehörte, hinsichtlich derer der Versicherer über eine Verbindung zu einer markengebundenen Fachwerkstatt verfügt. Der zwischen der … GmbH und der Beklagten geschlossene Vertrag würde dann – zumindest bei fiktiver Abrechnung – den Charakter eines Vertrages zu Lasten Dritter haben.“

    Denn genau da muss man einhaken. Macht den Geschädigten am besten schon bevor sie Geschädigte sind klar, dass Betriebe, die ihnen gegenüber mehr verlangen als dem Haftpflichtversicherer (bei identischer Reparatur!) nicht das vertrauen schenken sollten.

    Bin ich als Privatmann der soviel schlechtere Kunde? Meine Bonität ist bisher nicht angezweifelt worden und meine Rechnungen habe ich alle bezahlt…

    Grüße

    Andreas

  5. borsti sagt:

    @Jurastudentin Freitag, 26.02.2010 um 22:55@

    Das AG Berlin Mitte, 111C 3137/08 bereits am 23.6.2009,

    Zitat:
    „Er verkennt zum einen, dass einem Geschädigten nicht entgegengehalten werden kann, dass er von seinem gesetzlichen Wahlrecht zwischen konkreter und fiktiver Schadensberechnung Gebrauch macht. Zum anderen verkennt er, dass es nicht einen konkreten und einen fiktiven Schaden gibt, sondern nur einen einheitlichen Vermögens- schaden, der auf zwei Wegen ”nämlich fiktiv oder konkret” ermittelt werden kann. Deshalb kann es auch keine Differenz zwischen beiden und damit keinen Gewinn geben. Denn am Ende wird nur der Vermögensschaden rechtskräftig festgestellt, egal ob er fiktiv oder konkret berechnet ist.

    Nach geltendem Recht kann der Geschädigte nun einmal das fiktiv abrechnen, was er bei konkreter Ausführung der Reparatur in einer Markenwerkstatt aufwenden müsste – denn bei Ausführung der Reparatur dürfte der Schädiger ihn nicht auf eine “freie” Werkstatt verweisen.

    Der Geschädigte muss auch keine Reparaturrechnung vorlegen. Der Kläger hat ein Schadengutachten vorgelegt. Damit genügt der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung seiner Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO. Der Geschädigte ist nach Gesetzes- und Rechtslage gerade nicht gezwungen, eine Reparatur durchzuführen und deshalb erst Recht nicht verpflichtet, eine Rechnung darüber vorzulegen.“

    Das Urteil wurde hier im Blog tw. veröffentlicht.

  6. Jurastudentin sagt:

    Hi borsti,
    Danke für den Hinweis. Auch die Begründung des AG Berlin-Mitte gibt Konterpunkte gegen die Verweisungspraxis der Versicherer.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Jurastudentin,
    auch das AG Bonn hat am 16.12.2009, also nach Verkündung des VW-Urteils, entschieden, dass die Stundenverrechnungssätze sogar der von der Versicherung genannten Markenfachwerkstatt nicht entscheidend sind. Der Geschädigte braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, wenn diese Preise auf Sonderkonditionen beruhen. Vgl. AG Bonn Urteil vom 16 .12.2009 – 101 C 26/09 -.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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