HUK unterliegt erneut beim AG Nürnberg (36 C 1420/07 vom 24.04.2007)

Wieder einmal hat die HUK vor dem Amtsgericht Nürnberg eine Niederlage erlitten. Nachdem sie sich durch das bereits hier im Blog diskutierte Urteil, das gegen die Konzerngesellschaft Bruderhilfe ergangen ist (Az: 31 C 6468/06, Urteil vom 8.01.2007), nicht hat beeindrucken lassen, musste ihr neuerlich beigebracht werden, dass sie mit ihren abwegigen Rechtsansichten im Unrecht ist.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles hatte ein Gutachten bei einem Kfz-Sachverständigen in Auftrag gegeben. Der Sachverständige rechnete nach eigener Preistabelle ab, die sich an der Grundhonorartabelle des BVSK Honorarbefragung 2005/2006 orientiert. Er stellte insoweit inklusive Nebenkosten 435,23 EUR brutto in Rechnung. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, an dem Totalschaden eingetreten war, belief sich auf 2.300,- EUR, der Marktwert nach dem Schaden auf 150,- EUR. Die Voraussetzung für die Anwendung der 130 %-Grenze war nicht gegeben.

Die HUK Coburg zahlte auf diesen Betrag 273,70 EUR, so dass noch 161,53 EUR Restforderung verblieben.

Die Begründung muss ich hier sicherlich nicht näher ausführen, sie dürfte in Fachkreisen bekannt sein.

Auf unseren Einwand dahingehend, dass sich der Kläger an die Honorarbefragung des BVSK halte, wurde uns geantwortet, dass der Marktanteil des gesamten Verbandes unter 10 % liege, darüber hinaus handle es sich lediglich um eine Befragung zur Honorarhöhe, die nichts darüber aussagt, ob diese Beiträge auch tatsächlich realisiert werden können. Eine Korrektur der Abrechnung wurde deshalb auch nicht mehr vorgenommen, so dass durch uns Klage eingereicht wurde. Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens hat die Gegenseite dann wieder ihre üblichen Einwendungen vorgebracht, dass sie nicht wisse und im übrigen auch nicht nachvollziehen könne, wie das Grundhonorar zustande kommt. Hilfsweise hat sie sogar die Rechnung des Sachverständigen als Verstoß gegen die guten Sitten kritisiert und letztlich noch mit fragwürdigen Argumenten die Nebenkosten bestritten.

Das Amtsgericht Nürnberg hat nunmehr durch Urteil vom 24.04.2007 zum Az: 36 C 1420/07 die HUK Coburg verpflichtet, den Geschädigten von den Honorarforderungen des Sachverständigen in Höhe von 161,53 EUR freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von ca. 200,- EUR fallen ebenfalls der HUK zur Last. Das Urteil ist abschließend und nicht berufungsfähig.

Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass der Kläger die Rechnung in vollem Umfang gegenüber der Beklagten als Schaden im Sinne des § 249 BGB geltend machen kann. Insbesondere sei er nicht verpflichtet, den günstigsten Sachverständigen in der Region auszusuchen. Aus der Preisgestaltung des Sachverständigen sei für den Kläger auch kein Anhaltspunkt erkennbar, dass das Honorar in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen würde oder völlig aus dem üblichen Rahmen falle. Das Gericht bezieht sich insoweit auf die Werte des BVSK Honorarbefragung 2005/2006 und den dort enthaltenen üblichen Grundhonoraren.

Nachdem es auf das tatsächliche Abweichen des Grundhonorares vom üblichen Rahmen nicht ankomme, war ein entsprechendes Sachverständigen-Gutachten als Beweis nicht einzuholen.

Insbesondere hat das Gericht der HUK Coburg ins Stammbuch geschrieben, dass eine zwingende Regel, dass das Grundhonorar eine gewisse Prozentsumme der Gesamtsumme nicht überschreiten darf, in der Rechtsprechung nicht festgeschrieben ist.

Ebenso erteilte das Gericht dem Einwand der HUK eine Absage, dass im Grundhonorar bereits sämtliche Nebenkosten enthalten sein müssten. Das Gericht führt hierzu aus, dass eine Unterscheidung zwischen Grundhonorar und einzeln aufgelisteten Nebenkosten üblich und im übrigen auch sachgerecht ist, da die Nebenkosten im Einzelfall deutlich unterschiedlich abhängig von der Schadenshöhe anfallen können.

Fazit:

Erneut hat die HUK Coburg eine heftige Ohrfeige vom Amtsgericht Nürnberg bekommen. Es stellt sich ernsthaft die Frage, wann die HUK Coburg endlich einsehen wird, dass sie mit ihrer Argumentation den falschen Weg beschreitet. Das Amtsgericht Nürnberg hat wieder einmal seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, dass die Befindlichkeiten der HUK Coburg nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden können und insoweit die HUK zur vollständigen Zahlung des eingeklagten Betrages verurteilt.

Aus einer ursprünglichen Forderung in Höhe von knapp 160,- EUR sind nunmehr inklusive Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren 360,- EUR gewesen.

Wie sagte mir doch so schön ein Sachbearbeiter am Telefon: „Wir handeln im Namen der Versichertengemeinschaft, deren Beiträge wir verwalten.“ Vielleicht sollte man der Versichertengemeinschaft einmal klar vor Augen führen, wie hier Versicherungsgelder verschleudert werden.

Sollte Interesse an dem Urteil bestehen, kann dies per E-Mail bei mir angefordert werden. Das Urteil liegt in unserer Kanzlei als PDF-Dokument vor.

Über RA Bernhard Trögl

Geb. 10.12.1969 in Weissenburg 1991- 1995 Studium an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen 1995 – 1997 Referendariat, unter anderem bei der Audi AG in Ingolstadt 01.09.1998 Eröffnung einer eigenen Anwaltskanzlei Seit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit schwerpunktmäßig mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen befasst (sowohl Klein- als auch Großschäden) RA Trögl engagiert sich neben seiner Kanzleitätigkeit noch als Referent bei Schulungen sowie auf der Internet-Plattform www.frag-einen.anwalt.de. Zudem ist er Fördermitglied im Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V seit dem Jahr 2001. Bernhard Trögl Marktplatz 5 91785 Pleinfeld ratroegl@t-online.de www.ra-troegl.de
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82 Antworten zu HUK unterliegt erneut beim AG Nürnberg (36 C 1420/07 vom 24.04.2007)

  1. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Männer, (hatten wir schon lange nicht)

    wie lange will die HUK-Coburg noch …? war die Frage.
    Da ich gerade ebend wieder ein Schreiben öffnen durfte, mit dem Satz: .. insoweit Bezug auf X ZR 80/05 … habe ich auf meine Nachfrage bei einer Mitarbeiterin des Schaden-Teams, – was dem Urteil hinhaltlich zugrunde liegt- keine Antwort erhalten. Die Bearbeiterin kennt den Hinhalt des Urteils schlicht und einfach nicht.

    Also Männer, frohes Schaffen bzw. KLagen auch weiterhin.

    Chr. Zimper

  2. RA Bernhard Trögl sagt:

    Kommenat einer Sachbearbeiterin auf meine Frage nach dem Sinn der HUK´schen Falschinterpretationen der BGH-Urteile: „Das ist eine strategische Entscheidung der Unternehmensführung, die wir an vorderster Front durchzusetzen haben.“
    Eine andere Sachbearbeiterin, mit der ich über die 6-Monats-Problematik bei den Totalschäden diskutieren wollte, teilte mir mit, dass sie sich dazu gar nicht äußern dürfe.
    Macht immer wieder Spaß mit der HUK zu telefonieren, mir tun langsam aber die Sachbearbeiter leid, die zumeist nichts dafür können.

  3. Skydiver sagt:

    wie mitleid,

    jeder einzelne von diesen mitarbeitern ist schuldig, und wird zu gegebener zeit dafür bezahlen müssen und das ist gut so.

  4. E.Planner sagt:

    @ RA Bernhard Trögl

    „Auf unseren Einwand dahingehend, dass sich der Kläger an die Honorarbefragung des BVSK halte, wurde uns geantwortet, dass der Marktanteil des gesamten Verbandes unter 10 % liege, darüber hinaus handle es sich lediglich um eine Befragung zur Honorarhöhe, die nichts darüber aussagt, ob diese Beiträge auch tatsächlich realisiert werden können.“

    Bereits im Jahre 1994 !!!!!
    wurde eine Honorarerhebung nach den anerkannten Regeln der Statistik von den Kollegen Hiltscher/ Hittinger, „Das Honorar des KFZ- Sachverständigen“ (beide heute ö.b.v. Sachverständige für Honorare) durchgeführt.

    Hier wurden nachweislich a u s s c h l i e ß l i c h Honorare berücksichtigt, die a l l e s a m t auch von den Versicherungen bezahlt wurden.

    Ich mache mir manchmal die Mühe, die damals erhobenen Werte mit unseren heutigen Rechnungen zu vergleichen

    und siehe da, wen wundert es, unsere heutigen Rechnungen liegen selbst jetzt nach 13 Jahren immer noch überwiegend im gleichen Rahmen wie damals ermittelt.

    Diese Erhebung ist also heute noch brandaktuell, denn der Schadenaufwand(Reparaturkosten) ist natürlich in dieser Zeit ebenso gestiegen, wie alle anderen Kosten, z.B. die Lebenshaltungskosten, daher steigen auch zwangsläufig die Grundhonorare an, weil ja bekanntermassen nahezu 100% der SV ihr Grundhonorar nach Gegenstandswert/ Schadenhöhe ansetzen.

    Obwohl a l l e Amtsgerichte in Deutschland diese Erhebung in ihrer Gerichtsbibliothek haben, wird sie dort nahezu nie benützt, denn wahrscheinlich wissen nur die wenigten Richter von deren Existenz.

    Müßig zu sagen, dass die HUK- Coburg Herrn Hiltscher seitdem ständig als Honorarsachverständigen in gerichtlichen Verfahren wegen Befangenheit abzulehnen versucht.

  5. virus sagt:

    Auch wenn das jetzt polemisch ist.

    Die Geschädigten tuen mir leid, die Sachverständigen und die Richter tuen mir leid.
    Was machen wir hier über all die Jahre?
    Wir können es nicht fassen, dass den 1000fach gewonnenen Urteilen immer noch „solche“ Schreiben folgen. Sind wir doch bisher immer davon ausgegangen, dass Frau und Herr SB weiß, wo von diese sprechen bzw. was sie da versenden.

    Mit Nichten scheint das der Fall zu sein!!

    Was ich allerdings überhaupt nicht begreife, wieso die SB sich die Urteile, worauf sie sich berufen „müssen“ nicht einmal zur Hand nehmen, um sich mit deren Inhalt auseinander zu setzen. Ihr lieben SB, seht mal auf dieser Seite unter wichtige BGH-Urteile nach. Dort findet ihr den Inhalt, worüber ihr schreibt, ohne großen Aufwand betreiben zu müssen.

    Sagen wir unseren Auftraggebern ab heute- …., denn sie wissen nicht, was sie tun!

    virus

  6. RA Schepers sagt:

    @virus

    „Was ich allerdings überhaupt nicht begreife, wieso die SB sich die Urteile, worauf sie sich berufen “müssenâ€? nicht einmal zur Hand nehmen, um sich mit deren Inhalt auseinander zu setzen. Ihr lieben SB, seht mal auf dieser Seite unter wichtige BGH-Urteile nach. Dort findet ihr den Inhalt, worüber ihr schreibt, ohne großen Aufwand betreiben zu müssen.“

    Die SB arbeiten auf Anweisung, verwenden von der Zentrale vorgefertigte Textbausteine und haben in bestimmten Bereichen keinerlei Entscheidungsspielraum. Die Sachbearbeiter müssen – wie andere Arbeitnehmer auch – die Weisungen des Arbeitgebers befolgen. Also nicht immer auf die SB schimpfen. Denen wäre allemal lieber, die Akte nur einmal in die Hand zu nehmen und alles sofort regulieren zu dürfen.

    Unabhängig davon rege ich an, als Download eine PDF-Datei zu erstellen, die eine Liste aller bekannten Urteile gegen die HUK zum Thema SV-Honorar enthält. Damit könnten dann die hunderten Fälle auch mal belegt werden und wäre eine Argumentationshilfe bei Gericht.

  7. F.Hiltscher sagt:

    Mit einem Kind welches sich zum 3mal die Finger verbrennt weil es auf die heisse Herdplatte greift, rennt man zuerst zum Arzt und anschließend zum Phsychologen, weil hier mit dem Verstand etwas nicht stimmen kann.
    Verbrennt sich das Kind weiterhin die Finger, geht man von einem Fehlfunktion des Verstandes bzw. des Empfindens aus.
    Würde sich das Kind über 1000 mal die Finger verbrennen, hätte es m. E. die besten Voraussetzungen Vorstand bei der HUK-Coburg zu werden.Bei dieser Privatfirma ist m. E. Beratungsresistenz mehr gefragt als alles andere.

  8. Zitat RA Schepers

    Unabhängig davon rege ich an, als Download eine PDF-Datei zu erstellen, die eine Liste aller bekannten Urteile gegen die HUK zum Thema SV-Honorar enthält. Damit könnten dann die hunderten Fälle auch mal belegt werden und wäre eine Argumentationshilfe bei Gericht.

    Aber so etwas gibt es doch schon gaaaaaaaaaaaaaanz lange. Wink

    Gerade 5 Minutern!Sealed

    Rechts in der Navigation unter Sammlung von Urteilen gegen die HUK Coburg zum Thema SV-Honorar

    Grüße vom Heinzelmännchen

  9. virus sagt:

    also Herr Hiltscher…

    Dazu muss man aber wissen, wann die Platte heiß ist.

    Wie gesagt, …, die wissen doch nicht was sie tun.

    Und ein bischen möchte ich Herrn Schepers widersprechen.

    Wenn der Geschädigte bei der Versicherung anruft, weil er jetzt vom GA-Honorar einen Teil selber bezahlen soll, weil die Versicherung nicht den gesamten Betrag ausgeglichen hat,
    bekommt dieser regelmäßig zur Anwort, ihr Gutachter hat dieses und jenes verkehrt gemacht. Und das wider besserem Wissens bzw. ohne Wissen.

    Wie soll eine Krankenschwester, ein Maurer oder der Inhaber einer kleinen Firma merken, wann Recht zu Unrecht wird, bzw. umgekehrt.

    Wie soll ein Gutachter dem Geschädigten glaubhaft machen, dass in der Regel seitens des Gutachtens und Honorars alles seine Richtigkeit hat, wo doch eine große Versicherung ….

    Und auch SB können ja mal Geschädigte sein. Schon aus diesem Grund – ich würde jedes Urteil lesen, bevor ich mich darauf berufe.

    virus

  10. Waltraud sagt:

    Eben Strategie und eben nicht nur Taktik!!!
    Taktisch gesehen wurden anstatt 161,53 Euro zusätzlich weitere 200 Euro aufgewendet, das sind weitere 124%-ein relativ großer Schaden. Strategisch gesehen, bei der bekannten Regulierungspraxis, das dieses Urteil nämlich keinerlei Bedeutung für andere Fälle außergerichtlich hat,ein Riiiiiiiiiiiiesenerfolg.Kein wirtschaftlich arbeitender Anwalt wird für dieses geringe Honorar weit unter 200 Euro so einen Erstprozeß auf sich nehmen (betrifft 95% der Anwälte), nur wenige Geschädigte gehen allein deshalb zum Anwalt (25% ?) und schließlich nicht alle Sachverständigen fordern den Rest so beharrlich (40%?).Ergebnis eines Controllers:0,05×0,25×0,4=0,005
    oder 0,5% also nur alle 200 Fälle 1×200 Euro mehr und 199 mal 161,53=32.144,47 Euro weniger macht einen Zusatzgewinn von 31.944,47 Euro !!!Diese Zahl läßt sich auch aus dem hier im Blog veröffentlichten Hiltscherkurzgutachten in nahezu gleicher Höhe so errechnen, weshalb an den Befangenheitsvorwürfen gegen Ihn rein sachlich nichts dran sein kann.

  11. RA Schepers sagt:

    @Virus

    „Wenn der Geschädigte bei der Versicherung anruft, weil er jetzt vom GA-Honorar einen Teil selber bezahlen soll, weil die Versicherung nicht den gesamten Betrag ausgeglichen hat,
    bekommt dieser regelmäßig zur Anwort, ihr Gutachter hat dieses und jenes verkehrt gemacht. Und das wider besserem Wissens bzw. ohne Wissen.“

    Dem kann der SV vorbeugen, indem er den Kunden vorher informiert.

    Danach Mahnbescheid gegen die VN, nicht gegen die Versicherung. Dann ruft der VN an, ist wütend auf Sie, und beschwert sich, was das alles soll. In diesem Telefonat liegt es dann an Ihnen, dem VN klarzumachen, woran das alles liegt.

    Aus meiner Erfahrung kann ich sagen: es funktioniert.

  12. downunder sagt:

    hallo herr schepers
    von der direktregulierung mit dem schädiger persönlich unter völliger missachtung der huk sind wir nicht mehr weit entfernt.
    szenario:anspruchsschreiben nebst allen schadensbelegen dem schädiger persönlich durch gerichtsvollzieher zustellen lassen;soll nur 12,50€ kosten!
    dabei dem schädiger explizit erklären,warum er persönlich in anspruch genommen wird.
    post der huk lediglich kommentarlos zur ablage“P“ nehmen.
    nach fristablauf vorfinanzieren und einklagen.
    sydney`s finest

  13. gWESOR sagt:

    dowunder gibt man die Zustellung bei der Gerichtsvollzieherverteilstelle oder beim Posteingang des Amtsgerichtes ab.? Würde das gerne mal praktizieren.

  14. downunder sagt:

    hallo gWESOR
    den für das postleitzahlgebiet zuständigen GVZ ausfindig machen(anruf bei der verteilerstelle)und ihn dann privat mit der zustellung beauftragen.
    gerichtsvollzieher stellen z.b.auch prozessbürgschaften oder einstweilige verfügungen im parteibetrieb zu.bitte hier dann berichten.
    sydney`s finest

  15. virus sagt:

    @ RA Schepers Donnerstag, 10.05.2007 um 14:45

    „Die SB arbeiten auf Anweisung, verwenden von der Zentrale vorgefertigte Textbausteine und haben in bestimmten Bereichen keinerlei Entscheidungsspielraum. Die Sachbearbeiter müssen – wie andere Arbeitnehmer auch – die Weisungen des Arbeitgebers befolgen. Also nicht immer auf die SB schimpfen.“

    Das ist ja nicht so, dass ich das nicht auch weiß.
    Nur, wo kommen wir denn hin, wenn sich jeder dahinter versteckt, dass er AUF ANWEISUNG handelt.
    Mal ein Beispiel, was jeder versteht.
    Ein Chef sagt zu seiner Buchhalterin, die Bareinnahmen werden nicht in die Kasse eingetragen, sondern kommen gleich in meine Tasche.
    Hier wird ja dann die Mehrwertsteuer nicht abgeführt und bei der Einkommenssteuererklärung wird für diese Beträge keine Einkommenssteuer erhoben.
    Jetzt frage ich, wird die Buchhalterin hier nicht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung belangt werden.
    Und was hilft es ihr, nachher zu sagen, ich m u s s t e auf Anweisung meines Chefs so handeln.
    Ich glaube nicht, dass das einen Richter interessiert.

    Bei den Versicherungen drängt sich einem nun der Verdacht auf,
    dass verordnete Unkenntnis und daraus folgender befohlener Betrug gegenüber dem Geschädigten eine Art Sport ist, ohne jegliche strafrechtliche Konsequenz.

    virus

  16. Beckmann sagt:

    moin

    wie war das im deutschen gesetz?

    ……wer von einer straftat weis und trotzdem gegen das gesetz handelt, macht sich strafbar…. oder so…

    mit sturmgebraus

  17. nur mal so sagt:

    Halten wir mal für den unbedarften Leser dieser Internetseite folgendes fest:
    Es ging um einen Totalschaden bei einem Altwagen, der einen Wiederbeschaffungswert von noch 2300 EUR hatte und jetzt mit Unfall noch 150 EUR wert ist. Das hat ein Sachverständiger festgestellt, und für diese Feststellungen verlangt er 435,00 EUR Honorar.
    Rechnen wir mal großzügig 50,00 EUR Aufwand für Audatex und Fotokosten weg und 16% MWSt, dann bleiben 350 EUR an Netto-Einnahme, und das ganze für großzügig geschätzt ca. 40 Minuten investierte Arbeitzeit.
    Das macht dann einen Stundenlohn von ca. 500 EUR.
    Respekt.

    Und wenn man das oben zitierte Urteil genauer liest, stellt man fest, dass der Richter sich nur damit schwertat, die Wuchergrenze genauer zu lokalisieren, eben weil es – im Gegensatz zu Medizinern oder Anwälten – keine allgemeinübliche Honorartabelle für Kfz-SV gibt, die dann nach der bekannten 30%-Regel als Messlatte für den Wucherparagraf herhalten kann.
    Um eine „Ohrfeige für die Versicherungen“ handelt es sich bei dem Urteil deshalb sicher nicht. Allenfalls um einen Freispruch dritter Klasse für eine überteuerte Honorarforderung.

  18. auch nur mal so sagt:

    Kann jemand diesen Schwachsinn löschen ?

  19. SV Windeck sagt:

    @ nur mal so Sonntag, 13.05.2007 um 16:06

    .. genau ! Ein Gutachten besteht ja auch nur aus einer AUDATEX-Kalkulation und ein paar Fotos für 50 EUR (wie jeder weiß)! – Der Rest ist natürlich Reingewinn !
    Fachwissen braucht man sowieso keins und bearbeiten tut sich das Gutachten auch von selbst.

    ..aber wie es mit ihrer betriebswirtschaflichen Bildung bestellt ist ist ja klar an der 16 % MWSt-Aussage zu erkennen. Ich rechne da schon seit geraumer Zeit mit 19% (und mit Euro).

    Schöne Grüße
    Michael Windeck

    PS.: Wir haben gerade wieder zweimal einen „Freispruch dritter Klasse für eine überteuerte Honorarforderung“ gerichtlich bestätigt bekommen.
    AZ: 267 C 150/07 AG Köln und 5 C 424/06 AG Rheinbach.
    Erstaunlich ist die Übereinstimmung im Wortlaut der gerichtlichen Schriftsätze. Es scheint hier mittlerweile so etwas wie Textbausteine zu geben.

  20. virus sagt:

    Das Wort zum Sonntag!

    es ist und bleibt nun mal so, nur ein Gutachten vom selbst beauftragten Gutachter mit der dazu gehörigen anwaltlichen Vertretung ist der Garant für eine Regulierung eines Schadens, die weder den Geschädigten noch die Versicherung bevorteilt bzw. benachteiligt.
    Was die Versicherer wollen ist eine Regulierung zum wirtschaftlichen Nachteil des Geschädigten mit daraus resultierendem finanziellen Vorteil für sich selbst.

    Und denke keiner, es trifft immer nur den anderen.

    virus

    Was haltet ihr davon, wenn immer ein anderer „das Wort zum Sonntag“ schreibt, resultierend aus dem, was die gerade vergangene Woche für ihn außergewöhnliches zu bieten hatte.

  21. RA Schepers sagt:

    @ nur mal so

    Wieviel Gewinn darf ein Sachverständiger Ihrer Meinung mal machen, wenn er nach Stunden abrechnet?

  22. Fritzchen sagt:

    Herr Lehrer, Herr Lehrer,

    ich weiß es. K e i n e n!

    Herr Lehrer, ich weiß auch warum.

    Der Lehrer, na warum denn nicht Fritzchen? Na Herr Lehrer, das ist doch ganz einfach, der Gutachter soll endlich Pleite gehen.

  23. Andreas sagt:

    Kann der betriebswirtschaftlich hochqualifizierte „nur mal so“ bitte kurz mal ausrechnen was die Chefs der Versicherung so bekommen? Erst wenn ich diesen Stundensatz tatsächlich habe, dann bekenne ich mich des Wuchers schuldig.

    Grüße

    Andreas

  24. Andreas sagt:

    Die aber nur für diesen einen Job gelten, aber die Jungs sitzen ja dann auch noch in einem Aufsichtsrat hier und auf einem Posten da.

    Interessanterweise reicht mir ein Job. Ich bin abends kaputt und meine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich etwa 70 Stunden reicht mir auch.

    Grüße

    Andreas

  25. RA Bernhard Trögl sagt:

    @nur mal so
    Ihre Ausführungen sind absolut unqualifizert und passen zu der immer wieder von Herrn Hoenen geäußerten Ansicht, dass die unabhängigen und freien Sachverständigen zu hoch abrechnen. Ich habe selten so einen Unfug gelesen, nicht einmal in den Schriftsätzen, die ich in HUK-Prozessen immmer wieder erhalte. Schreibt hier etwa ein schlechter Verlierer ???

  26. F.Hiltscher sagt:

    @ nur mal so Sonntag, 13.05.2007 um 16:06

    Ich würde nicht einmal anonym so einen betriebswirtschaftlich-en Nonsen posten.Um solche ausgesprochen dumme Feststellungen treffen zu können, muss man schon ein Übermaß von Unwissenheit oder Frechheit besitzen.
    Warum fragen Sie sich nicht weshalb ein Porsche 911 € 120000 kostet obwohl er in wenigen Stunden am Band gebaut wird.

  27. SV Stoll sagt:

    „Rechnen wir mal großzügig 50,00 EUR Aufwand für Audatex und Fotokosten weg und 16% MWSt, dann bleiben 350 EUR an Netto-Einnahme, und das ganze für großzügig geschätzt ca. 40 Minuten investierte Arbeitzeit.
    Das macht dann einen Stundenlohn von ca. 500 EUR.
    Respekt.“

    Na ja, der Rest ist ja umsonst:

    – Raum-/bzw. Bürokosten (Miete, Gas/Wasser/Strom)
    – EDV-Hardwarekosten (PC, Tablet PC/Pad, Drucker etc.) incl. Wartung
    – weitere Software-Kosten (Schreibprogramme, Viren- und Spionageschutz etc.)
    – Kameraausrüstung
    – Fahrzeug
    – Meßgeräte (Lackschichtdickenmeßgerät, Stechlineal etc.)
    – Fortbildungsmaßnahmen (Lehrgänge)
    – Internetkosten für zusätzliche Informationsquellen (ZKF-Tipps etc.)
    – Fachzeitschriften
    – Fachbücher
    – Büroausstattung (Möbel etc.)
    – Büromaterial (Ordner, Papier, Toner, Tinte etc. pp.)
    – Versicherungen (für Büroausstattung, Elektronikversicherung, Haftpflicht, Fahrzeugversicherung)
    – Werbung (Telefonbuch, Gelbe Seiten)
    – Telefonkosten (Unterhalt / Service Tel.-Anlage)
    – Kosten für Bürokraft
    – Kosten für Steuerberater

    Habe ich noch was vergessen? Ansonsten bitte fortsetzen.

    Nach all diesen „Umsonst“-Positionen kommt noch das Finanzamt mit der Einkommensteuer. Aus dem „Riesen“-Verdienst, der dann noch übrigbleibt muß der SV seinen allgemeinen Lebensunterhalt sowie seine Gesundheits- und Altersvorsorge bestreiten.

    Der unbedarfte Leser soll sich nun sein Urteil selbst bilden.

    Mfg. SV Stoll

  28. SV Stoll sagt:

    Mir ist noch was eingefallen:

    – Rechtsschutzversicherung
    – Kosten für Mahn-/Inkassowesen
    – Forderungsausfallrisiko

    Mfg. SV stoll

  29. Beckmann sagt:

    moin,

    ich würde mal vorschlagen die zeit die für unnötige stellungnahmen, gerichtsverhandlungen und beantwortung von huk mist anfällt auf rechnungen zu stellen. vielleicht wird dann der verdienst der sv mal etwas angepasst.
    im übrigen ist der aufwand den ein -mal so- hat im gegensatz zum gehalt den er verdient wohl ausserhalb jeder normalität. bei ca. 30 000,00 € gehalt so einen schwachsinn zu verbreiten ist, wie wir hier sagen,
    schietkram.

  30. auch nur mal so sagt:

    Nachdem der Schwachsinn leider nicht gelöscht wurde, hier noch ein Einwurf zur Sache selbst.

    Der wesentliche „Fehler“ von „nur mal so“ liegt bei der Darstellung der „Arbeitszeit“.

    Der gesamte Aufwand beträgt nicht freche 40 HUK-Coburg-Minuten sondern, wie jeder Sachverständige weis, sofern eine Kalkulation angefertigt wurde, ca. 2,5-3 Std einschl. durchschnittlicher An- Abfahrt, Besichtigung, Beratung, Restwertermittlung, Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts, Telefongespräche, Ermittlung der Schädigerdaten usw.

    Der nachfolgende Zeitaufwand durch den Ärger mit einigen Versicherern (Stellungnahmen, Rechnungsprüfung…) ist hierbei noch nicht eingerechnet.

    Brutto EUR 435,23

    ./. 16% MwSt EUR 60,03

    = Netto EUR 375,20

    ./. EUR 50,00 (Kosten gemäß „nur mal so“)

    = Grundhonorar EUR 325,20

    Ergibt bei 3 Stunden Aufwand einen Stundensatz von EUR 108,40.

    In Anbetracht der Tatsache, dass der Ärger mit den Versicherern und damit der Aufwand ständig zunimmt, dürfte dieser Betrag wohl die obere Messlatte darstellen.

    Entspricht übrigens in etwa der momentanen Lohngruppe „Lackierung“ der markengebundenen Fachwerkstätten.

    Betriebswirtschaftlich eindeutig (viel) zu wenig für die Tätigkeit eines Freiberuflers, der damit sämtliche Kosten gemäß Aufstellung des SV Stoll und seinen Lebensunterhalt bestreiten muss!

    Oder ganz banal ausgedrückt – kennt jemand einen Kfz-Sachverständigen, der durch seine Tätigkeit als Gutachter reich geworden ist ?

  31. F.Hiltscher sagt:

    Die ganzen Erklärungen bringen gar nichts. Die HUK-Coburg hat in vielen von Gerichten angeordneten Honorargutachten, welche von den einfachsten Leuten, vereidigten u. beeidigten Honorar-SV, bis hin zu Hochschulproffesoren für zigtausende von Euro x fach erstellt wurden, bereits die qualifiziertesten u. aufschlussreichsten Ausfertigungen bekommen um sie dann gänzlich zu ignorieren.

    Beratungsresistent heisst das stark untertrieben u.noch freundlich umschrieben.Sachverständige u.Unfallopfer vorsätzlich schädigen,sowie unseren Staat verarschen nenne ich es.

  32. auch nur mal so sagt:

    Deshalb auch die ursprüngliche Empfehlung (s.o.)

    Den Schwachsinn, den die Coburger hier (und auf anderen Plattformen) verbreiten wollen, am besten immer gleich löschen.

    Warum wertvolle Zeit mit BERATUNGSRESISTENTEN verschwenden.

  33. F.Hiltscher sagt:

    nur mal so Sonntag, 13.05.2007 um 16:06

    solche Poster zeigen wie wichtig es ist, den Captain-Huk Blog aufrecht zu halten.Das motiviert!

  34. nur mal so sagt:

    @auch nur mal so:
    Bezeichnend ist bei aller Aufregung, dass sich Ihre Kollegen über den von mir veranschlagten Zeitaufwand nicht äußern wollten.
    Ich bleibe auch dabei, ein SV-Gutachten in einem solch banalen Fall (mit 130%-Berechnungen war ja da nichts mehr zu machen) dauert keine einzige Stunde.
    2,5 bis 3 Stunden Arbeitszeit sind, selbst mit 1 Stunde unnötiger Rechtsberatung für den Kunden und mit 30 Minuten Restwertangebote abfragen, irreal hoch. Meistens sieht der SV seinen Kunden gar nicht, weil das Fahrzeug in der Werkstatt besichtigt wird. Und Fahrtzeit zum Kunden kommt ja praktisch fast nie vor.

    @SV Stoll:
    Stellen Sie sich mal vor Herr Stoll, Sie gehen zu Ihrem Friseur um die Ecke.
    Wie Ihre liebsten Kunden auch, fragen Sie nicht nach dem Preis, setzen sich da in den Stuhl und sagen: „Einmal trocken schneiden bitte“. Der Friseur legt los, und nach einer halben Stunde sind Sie fertig und gehen mit Ihm zur Kasse. Da sagt er dann „230 EUR bitte“.
    Ich glaube, da würden Sie dicke Backen machen Herr Stoll – auch wenn Ihnen der Friseur erklärt, dass hohe Mieten, hohe Strom- und Wasserkosten, Kosten für neue Technik, Fortbildung…. usw. usw.
    Da fragt man sich, wie solche Berufgruppen wie Friseure und ander Handwerksbetriebe überleben, wenn Ihre Kollegen bei den hier offengelegten Verdienstmöglichkeiten jammern.

    @ RA Schepers:
    Was nehmen Sie denn so an Zeithonorar pro Stunde bei mäßig bis mittelmäßig anspruchsvollen Mandaten?
    Wahrscheinlich 200 EUR oder weniger.

  35. zorro sagt:

    Diskussion um den Zeitaufwand für die Erstellung eines Beweissicherungs-Gutachtens

    Verehrte Kollegen, hier ist wiederum der Versuch erkennbar,
    eine Diskussion in einem längst abgeklärten Punkt zu entfachen und damit vom Kern abzulenken. Übrigens fragen wir ja auch nicht nach dem Stundenlohn eines Herrn Höhnen und dies wäre gleichermaßen unsinnig. Das Thema ist deshalb nicht mehr erörterungsrelevant.

  36. nur mal so sagt:

    @zorro:
    ach, wo ist das Thema denn abgehandelt? Ich hätte mal gerne eine Hausnummer für ein angemessenes Zeithonorar von Ihnen oder Ihren Kollegen erfahren.
    Und darf man den Kollegen dann bei künftigen Gutachten daran erinnern?

  37. Heinzelmännchen sagt:

    Ach nur so ca. seit einem Jahr.

    Wenn Sie hier schon Kommentieren wollen, sollten Sie sich wenigstens die Mühe machen vorher die wichtigen BGH Urteile in der Navigation rechts zu studieren.

    Das sind Grundlagen!

    Urteil des X. Zivilsenats vom 4.4.2006 – X ZR 80/05

    Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Scha-densbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalie-rung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Ho-norar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510; zustimmend Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 37; Er-man/Hohloch/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 10 unter Anknüpfung an das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz einge-räumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so zutreffend AG Kassel VersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425; grundsätzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 315 BGB Rdn. 5; zum Meinungsstand vgl. auch Roß, NZV 2001, 321 ff; Hörl, NZV 2003, 305 ff, 308 f jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte).

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Justizvergü-tungs- und Entschädigungsgesetz geboten. Dieses regelt das dem gerichtli-chen Sachverständigen zustehende Honorar zwar nicht mehr nach dem Ent-schädigungsprinzip wie das außer Kraft getretene Zeugen- und Sachverständi-genentschädigungsgesetz, sondern nach dem Vergütungsprinzip (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 JVEG). Sein Anwendungsbereich ist aber auf die in § 1 JVEG ge-nannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung der Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter steht schon der Um-stand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachver-ständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch de-liktsrechtlich haften (vgl. Münch.Komm./Soergel, BGB, 4. Aufl., § 631 BGB Rdn. 85, 86), während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonder-regelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung zwar einerseits auf reine Vermögensinteressen erstreckt, andererseits aber auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrens-ordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutach-tung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. Münch.Komm./Soergel, aaO, § 631 BGB Rdn. 86; Münch.Komm./Wagner, BGB, 4. Aufl., § 839 a BGB Rdn. 3).

    Falls sie sich mit dem lesen schwer tun sollten, da gibt es ein Programm Namens “webspeech”. Mit diesem Programm können Sie sich die Urteile sogar vorlesen lassen!!!!

    Guten Nabend
    HM

  38. SV Hildebrandt sagt:

    @nur mal so

    Ihre Argumentation hinkt ein wenig, wenn nicht sogar haarsträubend.

    Schuster bleib bei deinen Leisten, oder wie könnte man eine so diffamierende Aussage wie die Ihre werten?

    Wenn uns ein Kunde fragt wie der weitere Ablauf ist, ist das in Ihren verklärten Augen bereits illegale Rechtsberatung! Wenn Sie sich das Berufsbild eines neutralen Sachverständigen anschauen und die Rechtssprechung betrachten, gehört es zu unseren Aufgaben aufzuklären und den Geschädigten seine Rechte aufzuzeigen.

    Zu der Abrechnung, die Sie so pauschal mit einer Std. abtun, kann ich nur sagen: Allein das Kundengespräch und die Besichtigung dauern meist schon mehr als eine Stunde. Dazu kommt noch: Auswertung der Instandsetzungskosten, Ermittlung des WBW und Restwert. Entgegen Ihrer Meinung ist es nicht in 5 Minuten getan einen rechtskonformen Restwert zu ermitteln. Abgesehen davon arbeitet wohl niemand kostenlos, umsonst in einigen Schadensregulierungen dagegen schon!

    Weiter Ausführungen erspare ich mir. Diese sind genauso notwendig wie eine Geschwulst am Allerwertesten.

    Und Ihr haarsträubender Vergleich mit einem Frisör ist mehr als haarsträubend.

  39. Prediger sagt:

    @ nur mal so

    In der heiligen Schrift steht geschrieben:

    Den „Seinen“ gibt´s der Herr (Gott) im Schlaf!

    Offensichtlich gehören jedoch gewisse HUK-Versicherungsjuristen n i c h t zu den „Seinen“

  40. hukis-liebling sagt:

    @nur mal so

    nur mal so zwei Fragen.

    Frage 1:
    welchen Intelligenzquotienten darf ein Anwärter auf eine Stellung als Versicherungsjurist bei der HUK-Coburg keinesfalls überschreiten?

    Frage 2:

    Ist es richtig, dass der Eignungstest für Versicherungsjuristen bei der HUK-Coburg so von statten geht:

    Eine halbe Stunde aus dem Fenster sehen und an nichts denken?

  41. Administrator sagt:

    Bitte beendet diese fruchtlose Debatte!
    Es wurde genug vergeblich gepostet.
    MfG

  42. Andreas sagt:

    Damit nur mal so seinen Frieden hat:

    Ja, ich gebe zu, dass ich alles in allem betrachtet für ein Schadengutachten schonmal etwa 200,- Euro pro Stunde bekommen habe.

    Ja, ich gebe auch zu, dass ich schon viel häufiger für 50,- Euro pro Stunde (und weniger) Gutachten erstattet habe, wenn ich den gesamten Zeitaufwand betrachte.

    Warum? Weil ein Großteil des Zeitaufwandes erst nach der Besichtigung anfängt. Wenn nämlich die Rückfragen vom Geschädigten anfangen.

    Und ja, ich spreche bei jedem Gutachten mit dem Geschädigten! Warum? Weil ich doch wissen muss, ob gegebenenfalls werterhöhende Reparaturen stattgefunden haben. Wenn ich Feststellungen zu Vorschäden getroffen habe, dann würde ich auch gerne wissen, ob ein Gutachten vorliegt, sofern ich in meiner Datenbank nichts finde. Und letztlich möchte ich auch wissen wo das Fahrzeug voraussichtlich repariert wird, wenn ich das Fahrzeug bspw. beim Abschlepper besichtige.

    Über den Zeitaufwand lässt sich überhaupt nicht streiten, weil dieser völlig unterschiedlich ist! Und genau deshalb gibt es die Abrechnung nach Schadenhöhe. Dann kostet der 8000,- Euro Schaden eben 800 Euro und nicht einmal 700 und einmal 950.

    Der Joghurt kostet doch auch immer 29 Cent, egal ob noch 10 Tage haltbar oder nur noch 5. Oder feilschen Sie da etwa?

    Grüße

    Andreas

  43. RA Schepers sagt:

    @ nur mal so

    „Was nehmen Sie denn so an Zeithonorar pro Stunde bei mäßig bis mittelmäßig anspruchsvollen Mandaten?
    Wahrscheinlich 200 EUR oder weniger.“

    1.
    Wahrscheinlich ist mein Stundenhonorar geringer als das, was die Versicherung an ihre Anwälte zahlt.

    2.
    Ein geringes Stundenhonorar (übrigens nicht viel weniger als 200,-€) kann ich dadurch kompensieren, daß ich bei Fälle mit hohem Streitwert ein überdurchschnittlich hohes Stundenhonorar erwirtschafte (wenn es umgerechnet wird). Die Rechtsstreitigkeiten mit hohen Streitwerten subventionieren die Rechtsstreitigkeiten mit geringen Streitwerten.

    Dieses Prinzip kennt die Versicherungswirtschaft auch: Das gute Risiko trägt das schlechte Risiko.

    Aber darauf kokmmt es nicht an. Maßgeblich ist, daß das Honorar (auch) der Sachverständigen an der Schadenhöhe orientiert werden darf. Dieses Prinzip ist völlig in Ordnung, auch wenn es nicht zwingend ist. Natürlich gibt es andere Abrechnungsmethoden, die auch sinnvoll sind. Z.B. Zeithonorar oder Kombination von Zeithonorar und an Schadenhöhe orientiertem Honorar oder ein pauschales Grundhonorar mit einem Zuschlag nach Zeit oder Zuschlag an Schadenhöhe orientiert u.s.w.

    Der Versicherung geht es nicht darum, die „richtige“ Honorarberechnung durchzusetzen. Der Versicherung geht es darum, 1. möglichst wenig zu bezahlen und 2. möglichst die freien Sachverständigen vom Markt zu entfernen.

    Die gleichen Versuche werden immer wieder mal gegen Rechtsanwälte unternommen, bisher aber noch nicht so zielstrebig und konsequent wie bei den Sachverständigen.

  44. SV Stoll sagt:

    Am frühen Morgen wieder diese Vergleiche.

    Ein Friseur kalkuliert seine Kosten sicherlich auch durch, um noch etwas zu verdienen. Meinem Friseur sehe ich nicht gerade an, das er am Betteltuch nagt. Der hat sein Häuschen gebaut und unterernährt sieht er auch nicht aus.

    Stets wollen die Herrschaften der Versicherungsbranche darauf abheben, das wir Phantasiepreise verrechnen, wie es uns lustig ist.

    Die von mir angeführten Kostenpunkte sind erforderlich, um qualifizierte Gutachten zu erstellen.
    Des Weiteren wird es ja wohl erlaubt sein, bei 12- 14 Std.-Tagen, vielleicht 2 Wochen Gesamt-Jahresurlaub sowie der erhöhten, persöhnlichen Haftung und des Risikos des SV aus seiner Tätigkeit heraus einen Verdienst zu erhalten, der Ausbildung und Stellung des SV ansatzweise gerecht wird. Reich werden ist ausgeschlossen. Reich werden nur die Besitzer von SV-Fabriken, die im Auftrag der Versicherungswirtschaft massenweise Geschädigte um berechtigte Schadensersatzleistungen bringen.
    Dies kann man bei Tagungen beobachten, wenn die S-Klassen, Phaeton`s, M-Klassen und A8`s auftauchen und diese Herrschaften ihre neuesten Krawatten vorführen.

    Nur mal so hat nachweißlich keine Ahnung von SV-Tätigkeit sowie den Kosten, die ein ordentlich geführtes SV-Büro so verursachen. Das können wir mal so stehen lassen.

    Sehr interesant finde ich wieder diese Aussage:
    “ 2,5 bis 3 Stunden Arbeitszeit sind, selbst mit 1 Stunde unnötiger Rechtsberatung für den Kunden und mit 30 Minuten Restwertangebote abfragen, irreal hoch.“
    Unnötige Rechtsberatung: Wenn eine Kunde mich fragt, wie es jetzt weitergeht, was „Totalschaden“ jetzt füt ihn bedeutet, ob er reparieren kann oder nicht, ob sein Fahrzeug noch eine Wertminderung erfährt etc. …. sollen wir dann hinstehen und die Achseln hochziehen? Das überlassen wir a.) den unqualifizierten, die das wirklich nich wissen und b.) den Versicherungs-SV, die den Geschädigten den Fängen des SB und seinen Anweisungen und Vorgaben überlassen müssen.
    2-3 Std. sind manchmal ganz schnell weg. Auch und gerade bei „kleinen“ Gutachten.
    Für Unbedarfte Leser und argumentations-resistente Poster erstell ich hier mal einen kleinen Ablaufplan. Zeitangaben lasse ich mal weg, da jeder Fall anders läuft:

    – Telefonische Terminabsprache mit dem Kunden. Hierbei werden auch schon die ersten Grundinformationen abgefragt. Auch hat schon der Kunde die ersten Fragen.

    – Fahrt zum Kunden (bei mir ca. 80% aller Fälle)

    – Wenn der Kunde zum Büro kommt: Begrüßung, Sichtung und Kopieren der Unterlagen (Fzg.-Schein etc.), Erläuterung der weiteren Vorgehensweise, Frage nach RA ja/nein, bei älteren Fahrzeugen Frage nach werterhöhenden Rep.-Arbeiten etc.

    – Bei Ausfahrt zum Kunden hin das selbe Prozedere, wobei man hier dann halt keinen Kopierer hat.

    – Besichtigung des Fahrzeugs. Befragung des Kunden nach dem Unfallablauf, evtl. Erstellung einer Skizze, Befragung nach Vorschäden, Serviceheft etc. pp.

    – Fotografieren, und zwar beweißkräftig (das ist manchmal komplizierter als man denkt, nur mal so)

    – Dann das Abschlußgespräch, das am längsten hinhält. Die „unnötige Rechtsberatung“. Die aber geradezu am wichtigsten ist. In diesem Gespräch werden wir meist mit Fragen überhäuft, die ein unschuldig Geschädigter halt so hat. Dies bedeutet aber nicht, das wir hier jetzt aktiv den Kunden beraten, sondern wir erläutern nur die von uns benutzten Begriffe (WBW,RW, 130% grenze etc.) sowie deren Auswirkung auf die Regulierung. Des weiteren grenzen wir unser Berufsbild zu dem der RA ab, die für weitergehende Fragen und Handlungen zuständig sind. Das ist keine unerlaubte Rechtsberatung. Wir weißen ja darauf hin, dass wir das nicht dürfen. Eine Empfehlung, für weitergehende Fragen einen RA aufzusuchen ist legitim. Auch wenn es einigen nur mal so nicht passt.

    – Dann kommen fallbezogen noch weitere Faktoren hinzu:
    Telefonieren/Hinterherfragen von Vers.-Daten, Gespräche mit der Werkstatt/RA/SB der Versicherung etc. pp.

    – Dann Gutachtenerstellung:
    Ãœberspielen der Bilder auf den PC

    Selektion derer nach Brauchbarkeit und Bearbeitung
    Ausdrucken derer

    Erstellen der Kalkulation unter Beachtung bzw. Heranziehung
    der Herstellervorgaben
    Bei Unklarheiten Recherche bei Vertragswerkstätten oder in
    der Literatur / Internet

    Ermittlung des WBW unter Zuhilfenahme eines
    Bewertungsprogrammes sowie dem Internet.
    Umrechnung bzw. Angleichung der Internetangebote an das
    betreffende Fahrzeug, um objektive Ergebnisse zu bekommen
    Abschließende Überprüfung des SV aller Werte

    Ermittlung des Restwertes am regionalen Markt. Dazu gehört
    Erstellung eines E-Mail Abfrageblattes mit Bildern sowie
    das anschließende Telefongespräch mit dem Händler, um etwaige
    wesentliche, wertbeeinflussende Fragen abklären zu können

    Schreiben einer detailierten Schadenbeschreibung, die dem
    Einzelfall gerecht wird

    Beschreibung von Vorschäden, werterhöhenden Rep.-Maßnahmen,
    Wertminderung oder Wertverbesserung/Abzügen (Warum?)

    Letzlich nochmalige Überprüfung aller Werte

    Das alles braucht seine Zeit. Was hier zählt, ist ordentliche Arbeit und keine Schnellschüsse.

    „Und Fahrtzeit zum Kunden kommt ja praktisch fast nie vor.“ Mit Verlaub, einen größeren Quatsch habe ich noch nie gehört.
    Ja, meine Kunden schleppen ihre fahrunfähigen Fahrzeuge immer auf den Schultern zu mir………..

    Es ist immer wieder das gleiche:

    Kein Ahnung, und davon viel!!!

    Mfg. SV Stoll

  45. F.Hiltscher sagt:

    Ich frage mich wirklich ob hier niemand erkennt, dass man die SV hier nur provozieren will.
    Hört endlich auf etwas darzustellen was bekannt ist, aber nicht wahrgenommen werden will.

  46. Gladel sagt:

    Die Versicherungen haben oft merkwürdige und nicht nachvollziehbare Gedankengänge zum Thema Angemessenheit.

    Nicht angemessen: eine Glasreparatur mit 3 Schäden für 109 € Brütto abzurechnen

    Angemessen: einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Reparatur bauftragen für 120 € Brutto.

    Ersparnis 109 € für die nur 120 € bezahlt werden müssen, also selbst im günstige Fall, dass der Sachverständige die Reparatur als mißlungen beurteilt, kostet das die Versicherung 11 €.

    Natürlich versucht die Versicherung nun die 120 € von der Werkstatt zu bekommen, dafür gibt es aber keine Grundlage, auf diesen Kosten bleibt die Versicherung sitzen.

    Da die Reparatur nun als mißlungen gilt, steht dem VN nun der Austausch der Scheibe zu, das schlägt dann noch mal nit ca. 300 € zu buche.

    Also Ersparnis: 109 €
    Kosten: 120 € Gutachten plus 300 € Tauschkosten zusammen also 420 €.

    Anfrage bei Vorstand, ob das betriebswirtschaftlich sinnvoll sei.
    Antwort vom Sachbearbeiter, der vom Vorstand mit der Beurteilung seiner eigenen Arbeit betraut wurde: „Das sind wir der Versichertengemeinschaft schuldig“

    Versicherung bei der dies mehrfach geschehen ist: HUK

    Für mich heißt es da : „Egal was es kostet, hauptsache man spart dabei“

    Das ist auch der Grund, weshalb kein Lernprozess bei den Versicherungen einsetzt.

  47. H. Nordmeier sagt:

    Vor den Instanzgerichten haben die bezahlten Rechtsv……… der HUK-Coburg ihre Glaubwürdigkeit schon längst verspielt!!!
    Nun soll dass Thema durch intensives und provokantes posten bei den Sachverständigen wiederbelebt werden, dass sind nur verzweifelte Wiederbelebungsmaßnahmen, also Bitte, lasst die Provokation ins Leere laufen, auf dieser Augenhöhe führt man keine Debatten mehr.

    Insbesondere die von der HUK-Coburg geforderte Zeitaufwandsberechnung dient ausschließlich nur einer weiteren besonders verwerflichen Vorbereitungsmaßnahme.

    Und für den normalen Leser zum Verständnis:

    Die HUK-Coburg bezahlt auch keine SV Rechnung mehr, die nach genauen und detaillierten Zeitaufwand (minutengenau) erstellt wurde, selbst dann nicht, wenn diese Forderung noch ca. 1/3 unter den eigens auskartellten Absprachen liegt. Also weit unter irgendeiner Üblichkeit für vergleichbare Leistungen.

    Die Gerichtsentscheidungen mit den dazugehörigen Urteilsbegründungen werden in den nächsten Tagen im Forum eingestellt. Bei dieser Aufwandsberechnung wurde auch implizit genau der benötigte Zeitaufwand für ein Beweissicherungsgutachten bei der Erstbearbeitung von 4-6 Arbeitsstunden durch Urteil festgestellt. Deshalb ist zu dem Thema „Zeitaufwandsberechnung“ jeder weitere Sachvortrag mehr als entbehrlich.

    H. Nordmeier
    ö.b.u.v. Sachverständiger
    der IHK-Kassel

  48. Ich werde mich an der Diskussion um Ihre Honorare nicht beteiligen, da es mich nicht betrifft, wieviel oder wenig Sie verdienen.

    Bei der Debatte fällt mir nur eines auf:
    Wenn jemand IHRE Position mit fragwürdigen Thesen, reichlich Vorurteilen und Halbwahrheiten angreift und Sie damit offensichtlich provozieren möchte, dann ist er „beratungsresistent“, „diffamierend“, „unglaubwürdig“, „eine Geschwulst…“ Ich spar mir den Rest. Sie haben es ja gelesen.

    Vielleicht nutzt der eine oder andere ja die Diskussion, um sich zu überlegen, wie es „auf der anderen Seite“ ankommt, wenn man in schöner Regelmäßigkeit die Argumente der „Gegenseite“ als völlig unbeachtlich und sowieso falsch und verbrecherisch vom Tisch wischt und ständig die gleichen Stammtischparolen zitiert, um sein Feindbild am Leben zu halten, vielleicht auch nur um zu provozieren.

    In der Hoffung auf sachliche und sinnvollere Debatten als diese hier grüßt

    Versicherungsfuzzi

  49. Der Haule sagt:

    Ja wir sind ja alles Christen……..

    haut er dich auf die rechte Backe, halt noch die linke hin…..

    Auf prvokanten Quatsch kann man gar nicht mehr anders reagieren.

    Ständig sich anmachen lassen mit von der Rechtssprechung tausendfach bereits ins Nirvana gejagten Blubberargumenten.

    Irgendwann ist Ende, Versicherungsfuzzi!

    Man sieht hier ja eindeutig, wo Sachlichkeit hinführt und wie aus Ihrem Lager geantwortet wird. Und wir sollen uns wieder schön zurücknehmen, da wir mit unseren Gegenargumenten „unliebsam“ in Ihrem Lager auffallen…..

    Ja, geht`s noch?

    Und Feindbilder?

    Wer baut die den immer auf?

    Erinnere nur an „Wegelagerer“ etc. ….

    Die kamen als erstes, bevor wir anfingen uns zu wehren.

    Trotzdem an Sie

    Mfg. Haule

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