LG Freiburg: Entscheidung in der Berufung, bei Mietwagenkosten gilt Schwacke, nicht Fraunhofer

Mit Urteil vom 23.02.2011 (3 S 300/10) hat das LG Freiburg die Berufung der beklagten Versicherung, aber auch die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des AG Ettenheim vom 14.09.2010 bestätigt. In Bezug auf Mietwagenkosten gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung. Dies hatte bereits das erstinstanzliche Gericht festgestellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Angriffe der Beklagten rechtfertigen im Ergebnis keine vom Amtsgericht abweichende Entscheidung.

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 – ). Verlangt ein Geschädigter Erstattung von den Normaltarif übersteigender Mietkosten, etwa die eines „Unfallersatztarifs“, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein Normaltarif nicht zugänglich war. Dem Schädiger obliegt hingegen im Rahmen des § 254 BGB die Darlegungs- und Beweislast, wenn lediglich nach einem gegenüber dem Normaltarif noch niedrigeren Tarif abgerechnet werden soll (BGH Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – ; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 – ).

1. Mit Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass dem Kläger mangels ausreichender Erkundigungen lediglich ein Betrag für Mietkosten zuzusprechen ist, der dem Normaltarif entspricht. Die Berufungskammern des Landgerichts Freiburg sehen in ständiger Rechtsprechung im Schwacke-Automietpreisspiegel insoweit eine geeignete Schätzungsgrundlage für den sogenannten „Normaltarif“. Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken an der grundsätzlichen Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels vermag die Kammer nicht zu teilen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass – wie hier – der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet der Anmietung durch den Geschädigten ermitteln kann (vgl. etwa BGH Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 – ). Klargestellt hat der Bundesgerichtshof indessen auch, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen, wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen, ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (BGH aaO). Entscheidend kommt es nur darauf an, ob mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der jeweils beanstandeten Schätzungsgrundlage, sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfange auswirken. Lediglich abstrakte Einwände des Fraunhofer-Instituts und unverbindliche Internetangebote sind dabei nicht geeignet, den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage in Frage zu stellen (ausdrücklich: OLG Karlsruhe NZV 2010, 472f).

In der zitierten Entscheidung vom 18.05.2010 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren mit der Begründung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, es seien konkrete Tatsachen aufgezeigt worden, weil ein auf den dortigen örtlichen Markt bezogenes Sachverständigengutachten in sieben von neun Vermietstationen einen wesentlich niedrigeren Grundmietpreis ermittelt und die Versicherung zudem deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter benannt habe. Derartige konkrete Tatsachen hat die Beklagte vorliegend jedoch nicht hinreichend dargelegt. Denn Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den zu entscheidenden Fall bezogen sind. Daran fehlt es hier. Den von der Beklagten vorgelegten Angeboten fehlt es an der Vergleichbarkeit; ein auf den örtlichen Markt bezogenes Gutachten liegt nicht vor und musste auch nicht eingeholt werden.

a) Auf die von der Beklagten vorgelegten Angebote von Vermietstationen der Firmen … und … kommt es schon deshalb nicht an, weil diese einen anderen regionalen Bereich betreffen. Aus den Angeboten … und … ergeben sich keine gewichtigen Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage. Den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucken der jeweiligen Internetangebote ist nicht zu entnehmen, dass diese Angebote mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. So stand zum Zeitpunkt der Anmietung durch den Kläger die Mietdauer noch nicht fest. Die vorgelegten Angebote enthalten demgegenüber einen festen Mietzeitraum (BGH Urteil v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08 -). Die Angebote betreffen aber insbesondere auch einen anderen Zeitpunkt der Anmietung und sind schon deshalb ungeeignet. Bei den von der Beklagten über das Internet ermittelten Angeboten handelt es sich um zeitpunktbezogene Preise, die Schwankungen unterliegen können bis hin zur zeitweisen Nichtverfügbarkeit. Nach Ansicht der Kammer sind zeitpunktbezogene (und damit ggf. von der jeweiligen Auslastung abhängige) Angebote grundsätzlich nicht geeignet, die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Bei in einem Internetportal recherchierten Preisen, handelt es sich zudem um einen Sondermarkt, der nicht mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist, auf dem auch nicht bundesweit tätige Autovermieter präsent sind (BGH Urteil v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -). Erforderlich wäre daher die Vorlage von Preislisten oder Preisverzeichnissen verschiedener, am Ort der Anmietung tätiger Mietwagenunternehmen, sei es in Papierform oder als hinterlegtes PDF-file o.ä. Nachdem dies nicht erfolgt ist, kommt es nicht darauf an, dass die behaupteten Internetpreise vom Kläger nicht bestritten worden sind. Dass ihm diese, wesentlich unterhalb des Normaltarifs auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels liegenden, Tarife ohne Weiteres zugänglich gewesen wären, steht damit nämlich noch nicht fest. Im Übrigen handelt es sich lediglich um zwei Angebote, von, nach der Untersuchung des Fraunhofer-Instituts, insgesamt 10 Stationen im Postleitzahlgebiet „77“ (nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel liegen 15 „Nennungen“ allein im Postleitzahlgebiet 779 vor, wobei allerdings nicht klar ist, ob es sich hierbei um 15 verschiedene Stationen handelt). Mit Recht hat schon das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass der Schwacke – Automietpreisspiegel keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und es daher auch im Einzelfall günstigere und teurere Angebote geben kann.

b) Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 ff). Daher sind auch Einwendungen gegen die Methodik einer als Schätzungsgrundlage in Frage kommenden Übersicht nur dann beachtlich, wenn zugleich dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Einzelfall auswirken. Damit stehen zunächst Gutachten einer Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht entgegen, die sich allein mit dessen allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch auseinandersetzen, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den vorliegenden Einzelfällen zu bieten (OLG Köln Urteil vom 18.08.2010 – 5 U 44/10 – = NZV 2010, 614).

Allein die Tatsache, dass andere Erhebungen, wie die vom Fraunhofer-Institut, zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreisspiegel gelangt sind, genügt nicht, um Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste im konkreten Fall zu rechtfertigen. Nachdem schon nicht ausreichend dargelegt ist, dass sich die geltend gemachten Mängel auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben, kommt es nicht darauf an, dass auch an der Erhebungsmethode der Untersuchung des Fraunhofer-Instituts erhebliche Zweifel bestehen. Die Auffassung der Beklagten, wonach angesichts ihrer Gegenargumente zumindest ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, liefe auf eine Vollbeweiserhebungspflicht hinaus, die im Anwendungsbereich des § 287 ZPO gerade nicht besteht. Der Rückgriff auf den Schwacke-Automietpreisspiegel liegt auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens innerhalb des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO.

Ist es daher im Rahmen des § 287 ZPO nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung des Normaltarifs als Schätzungsgrundlage der „Modus“ als der am häufigsten genannte Mietpreis innerhalb des maßgebenden Postleitzahlenbezirks nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel als überwiegend wahrscheinlich angesehen worden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihrerseits etwa die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts zu erschüttern vermochte oder hat darlegen können, dass den Geschädigten günstigere Angebote nicht zur Verfügung standen. Denn dem Geschädigten ist ein Tarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen, der zur Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist. Das ist hier der von der Klägerin geltend gemachte Tarif auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels. In diesen Fällen ist nur ausnahmsweise nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein noch günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, d.h. hier die Beklagte, darzulegen. Hierzu reichen freilich die von der Beklagten allein über zwei Internetportale recherchierten Angebote aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht aus (OLG Köln aaO ). Es steht nämlich nicht fest, dass der Kläger – wäre er seiner Erkundigungspflicht nachgekommen – gerade auf diese beiden Autovermieter gestoßen wäre.

2. Soweit sich die Berufungsbegründung mit der Frage beschäftigt, ob ein Zuschlag von 20 % vorzunehmen ist (vgl. etwa BGH Urteil vom 09.03.2010 – VI ZR 6/09 – ), kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil ein solcher weder geltend gemacht noch zugesprochen worden war. Im Übrigen vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der im Schwacke-Automietpreisspiegel angegebene Tarif auch denjenigen abbildet, der im Fall einer Vermietung nach einem Unfall einem Geschädigten ohne Weiteres zugänglich und damit als „normal“ anzusehen ist (LG Freiburg Urteile vom 13.01.2009 – 9 S 78/08 – und vom 18.02.2009 – 3 S 181/08 – ; OLG Karlsruhe Urteil vom 17.03.2008 – 1 U 17/08 – ).

3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht seiner Schätzung den Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2009 zu Grunde gelegt hat, nachdem die Anmietung bereits im Januar 2010 erfolgt ist. Die Erhebungen zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2010 erfolgten ausweislich dessen Vorbemerkungen nämlich erst ab April 2010.

4. Schließlich sind auch die vom Amtsgericht zugesprochenen Nebenforderungen dem Grunde und der Höhe nach begründet.

Zufuhr- und Abholungskosten sind berechtigt, auch wenn der Kläger nicht explizit vorgetragen hat, weshalb eine Selbstabholung aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen ist. Der Kläger hatte bereits in der Klageschrift angegeben, dass der Autovermieter mit Sitz in … das Fahrzeug zur Reparaturwerkstatt nach … gebracht und dort – nach Beendigung der Reparatur – auch wieder abgeholt hat. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB zur Selbstabholung verpflichtet gewesen war, sind nicht behauptet.

Bezüglich der Vollkaskokosten wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. Die Schätzung dieser Kosten anhand der Werte des Schwacke-Automietpreisspiegels ist nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das Amtsgericht auch die Position Winterreifen zugesprochen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Mietwagenkosten in den Grenzen des Normaltarifs. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf den Winterreifen-Zuschlag, da dieser Zuschlag, wie das Amtsgericht unter fehlerfreiem Rückgriff auf die Schwacke-Liste festgestellt hat, branchenüblich ist. Dabei spielt es nach Auffassung der Kammer weder eine Rolle, dass der Autovermieter ein verkehrssicheres Fahrzeug stellen muss, noch kommt es darauf an, ob dem Aufschlag entsprechende Vorhaltekosten des Vermieters gegenüber stehen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Winterreifen-Zuschlag – auch außerhalb des „Unfallersatztarifs“ branchenüblich und damit für den Geschädigten unvermeidbar ist. Es ist daher erforderlich i.S.d. § 249 BGB bzw. frei von Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug zu solchen Konditionen anmietet. Letztlich belegen die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Ausdrucke anderer Vermietfirmen, etwa der Firmen … und …, dass auch dort ein Zuschlag für eine Ausrüstung mit Winterreifen verlangt wird.

Anschlussberufung:

Die zulässige Anschlussberufung ist ebenfalls unbegründet.

1. Wertminderung:

Die auf der Grundlage des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens getroffene Feststellung, wonach der merkantile Minderwert 500,00 EUR beträgt, ist nicht zu beanstanden, zumal sie dem Ergebnis des vom Kläger selbst vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens entspricht. Die Kammer hat bereits entschieden, dass die Berechnung der Wertminderung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ im Hinblick auf die mit erheblichen Unsicherheiten verbundene Abgrenzung der Einfachschäden von erheblichen Schäden, in der Regel ungeeignet ist (Urteil vom 06. Mai 2010 – 3 S 39/10 – ). Mit ihren neuen – teilweise in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.08.2010, teilweise in der Anschlussberufung enthaltenen – Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten ist der Kläger schon mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (Zöller/Heßler § 531 Rn 21 m.w.N.).

2. Weitere Mietwagenkosten:

Mit Recht hat das Amtsgericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Berufungskammern auf die reinen Mietwagenkosten einen Eigenersparnisabzug von 5 % vorgenommen. Darauf, ob der Kläger möglicherweise ein klassenhöheres Fahrzeug hätte anmieten können, kommt es nicht an.

3. Kostenpauschale, Anwaltskosten

Die Kostenpauschale beträgt 20,00 EUR. Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten werden von der Kammer geteilt, weshalb auf dessen Begründung Bezug genommen wird.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt derjenigen für die erste Instanz. Auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts wird auch insoweit Bezug genommen.

Soweit das LG Freiburg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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