LG Stade hebt im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG das zutreffende Urteil des AG Cuxhaven auf und spricht mit kritisch zu betrachtendem Berufungsurteil vom 7.12.2015 – 1 S 12/15 – nur einen Teil der gekürzten Sachverständigenkosten zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Berufungsurteil aus Stade zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor, das wir eigentlich nicht veröffentlichen wollten, weil die Urteilsgründe derart kritikbehaftet sind, dass es eigentlich nicht veröffentlicht werden dürfte. Da das Urteil des LG Stade – trotz seiner Fehler – hier und da jedoch zitiert wird, haben wir uns entschlossen, Euch das kritisch zu betrachtende Berufungsurteil des LG Stade hier doch vorzustellen. Noch völlig zu Recht hatte die Vorinstanz, das AG Cuxhaven, die restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten dem klagenden Sachverständigen zugesprochen. Das mit der Berufung angefochtene Urteil des AG Cuxhaven hatten wir hier im Blog am 30.4.2015 veröffentlicht.  Die im Berufungsverfahren zuständige Kammer hat bei ihrer Entscheidung vermutlich sämtliche von der HUK-COBURG vorgetragene Entscheidungen zur Prüfung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten verarbeitet. Dabei verkennt das erkennende Gericht aber, dass es sich nicht um einen Werklohnprozess, sondern um einen Schadensersatzprozess handelt. Die Ansicht der HUK-COBURG, dass sich der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung ändere, weil nicht mehr der Geschädigte die Schadensersatzforderung geltend macht, sondern der Sachverständige, ist insgesamt unzutreffend und vom BGH zurückgewiesen worden (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22). Der BGH hat in der angegebenen Revisionsentscheidung ausdrücklich bestätigt, dass der Zessionar (Neugläubiger) die Forderung in der Form erwirbt, wie sie zuvor in der Person des Zedenten (abtretenden Altgläubigers) bestanden hat. Auch nach der Abtretung bleibt der Schadensersatzanspruch also ein Schadensersatzanspruch und wandelt sich nicht in einen Werkvertragsanspruch um. Dementsprechend sind nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte zu prüfen, die der BGH in der Grundsatzentscheidung VI ZR 67/06 aufgestellt hat. Eine Preiskontrolle hat daher nicht zu erfolgen, weder durch den Schädiger noch durch das Gericht, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt. Diesen Rahmen des Erforderlichen wahrt er, wenn er nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Feststellung (Beweissicherung) des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt, denn er selbst ist regelmäßig dazu nicht in der Lage. Insoweit darf der Geschädigte sachverständige Hilfe hinzuziehen, wobei der Sachverständige bezüglich der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Etwaige Fehler gehen daher zu Lasten des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff bzgl. der Werkstatt).

Entscheidende Frage wäre doch auch gewesen, ob dem Geschädigten mit der Auswahl gerade des Klägers ein Auswahlverschulden vorzuwerfen ist. Davon ist jedoch nicht auszugehen, zumindest hat die HUK-COBURG diesen entscheidenden Punkt gar nicht angesprochen. Da der Geschädigte regelmäßig die entstehenden Kosten nicht beeinflussen kann, kann und darf er von der Erstattungsfähigkeit der berechneten Sachverständigenkosten – sowohl des Grundhonorars als auch der Nebenkosten – ausgehen. Die Kosten des Grundhonorars richten sich nach der Schadenshöhe (vgl. BGH VI ZR 67/06). Die Nebenkosten nach Aufwand. Dem Geschädigten ist weder die Schadenshöhe bekannt, noch kennt er den Aufwand des Sachverständigen, der für die Erstellung des Schadensgutachtens erforderlich ist. Wenn schon das Gericht meint, eine Schadensschätzung vornehmen zu müssen, was aber in Anbetracht der vorgelegten Rechnung unzulässig ist, da der Schaden der Höhe nach dargelegt und bewiesen ist, dann hätte es nur auf die Höhe der Rechnung insgesamt abstellen dürfen. Einzelne Rechnungsposten herauszusuchen, ist unzulässig und mit dem Gedanken der Schadenshöhenschätzung nicht vereinbar. Weiter misst das Berufungsgericht die Kosten des Sachverständigen an der BVSK-Honorumfrage, obwohl der BGH ausdrücklich entschieden hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Umfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn.10). Eines ist aber erfreulich: Auch das LG Stade hat – zu Recht – das Honorartableau der HUK-COBURG als geeignete Schätzgrundlage verworfen. Das ist aber der einzig richtige Punkt in dem Berufungsurteil. Ansonsten verdient das Urteil wegen der darin befindlichen Fehler keine Beachtung. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Landgericht Stade                                                                         verkündet am:
Geschäfts-Nr.:                                                                                  07.12.2015
1 S 12/15
5 C 506/14 Amtsgericht Cuxhaven

Im Namen des Volkes!

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungsbeklagter

gegen

Beklagte und Berufungsklägerin

für  R e c h t  erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven – 5 C 506/14 – abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe 43,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.10.2014 sowie vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten beider Instanzen tragen die Beklagte 60 % und der Kläger 40 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73,08 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht als Kfz-Sachverständiger aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche einer Verkehrsunfallgeschädigten geltend, für die die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einzustehen hat und verlangt von der Beklagten Zahlung eines restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 73,08 € nebst Zinsen.

Er war von der Geschädigten mit der Erstattung eines Schadensgutachtens beauftragt worden und stellte ihr nach Gutachtenerstattung sein Honorar in Rechnung. Den Rechnungsbetrag in Höhe von 496,08 € schlüsselte der Kläger wie folgt auf:

Grundhonorar nach Schadenshöhe                                             308,92 €
Fahrtkosten anteilig                                                                       20,00 €
Lichtbilder für Originalgutachten (13 Stück zu je 2,20 €)               28,60 €
Druck- und Schreibkosten                                                              37,50 €
Fotos für GA- Kopien, Ast., RA usw. (13 Stück zu je 0,95 €)           12,35 €
Porto- Telefon- Fax- und Nebenkosten                                             9,50 €
Zwischensumme ohne MwSt                                                       416,87 €
MwSt 19,0%                                                                                   79,21 €
Endsumme inkl. MwSt                                                                  496,08 €

Nach Rechnungsstellung trat die Geschädigte mit der Erklärung vom 04.02.2014 ihre Schadensersatzforderung gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft sicherungshalber an den Kläger ab. Dieser forderte die Beklagte daraufhin zur Zahlung auf, woraufhin diese einen Betrag in Höhe von 423,00 € regulierte. Mit Schreiben vom 07.03.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erfolglos zur Zahlung der restlichen Forderung in Höhe von 73,08 € auf.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass das von ihm in Rechnung gestellte Grundhonorar und die dazu berechneten Nebenkosten angemessen und ortsüblich seien. Die von ihm abgerechnete Vergütung bewege sich im Rahmen dessen, was der Geschädigte als zweckmäßig und notwendig habe erachten dürfen, so dass es sich um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB handele. Diese müsse die Beklagte ihm vollen Umfangs ersetzen.

Er hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 73,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die einzelnen Rechnungspositionen in Sachverständigenrechnungen unterlägen der richterlichen Preiskontrolle. Soweit diese Positionen nachvollziehbar bestritten seien, seien sie im Einzelfall zu prüfen. Die mit der Rechnung vom 05.02.2014 geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 496,08 € seien unverhältnismäßig und überhöht. Aus dem Honorartableau 2012 der , welches auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 basiere, ergebe sich lediglich ein Betrag von 423,00 €. Insbesondere seien sämtliche Nebenkosten in der Rechnung des Klägers überhöht. Da die Nebenkosten etwa 35% des Grundhonorars ausmachen würden, seien sie erkennbar übersetzt. Die Foto- und Schreibkosten seien bereits im Grundhonorar enthalten. Die Fahrtkosten seien überhöht und nicht erstattungsfähig. Ein zweiter Fotosatz könne nicht geltend gemacht werden. Auch sei der Stückpreis pro Foto in Höhe von 2,20 € netto übersetzt. Die Lichtbilder 1, 2, 11, 12 und 13 seien nicht erforderlich. Die Druck- bzw. Schreibkosten seien nicht nachvollziehbar und darüber hinaus bereits mit dem Grundhonorar abgegolten.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß mit Urteil vom 19.02.2015 verurteilt und ihr die volle Kostenlast auferlegt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der Rechnung vom 05.02.2014 aufgeführten Gutachtenkosten angemessen seien. Die Grenze der Ersatzfähigkeit nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sei bei Sachverständigenkosten erst dann erreicht, wenn für den Geschädigten aus seiner laienhaften Sicht offensichtlich erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten erkennbar überhöht seien, sei nicht darauf abzustellen, ob einzelne Nebenkostenpositionen erkennbar überteuert sind oder nicht, sondern nur, ob der gesamte Rechnungsbetrag für den Laien erkennbar überhöht ist. Es sei widersprüchlich, einem Geschädigten, der einen Gutachter beauftragt, der bis auf eine vollkommen überteuerte Position günstig abrechnet, wegen dieser einzelnen Position zu kürzen, wo hingegen einem Geschädigten, der ein Gutachter nutzt, der alle Positionen durchschnittlich berechnet und damit auf einen höheren Betrag kommt, das volle Honorar zu belassen. Es könne daher nur darauf ankommen, dass im Ergebnis der Abrechnung keine überhöhten Kosten angefallen sind, denn dann hält der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen. Dass die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten insgesamt überhöht sind, habe die Beklagte nicht plausibel dargelegt. Sie könne sich insbesondere nicht auf das Honorartableau 2012 berufen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 25.03.2015 eingelegten und – nach entsprechender Fristverlängerung – am 04.06.2015 begründeten Berufung unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. Das Amtsgericht habe ohne Überprüfung im Einzelnen den Anspruch zugesprochen und sich nicht mit dem dezidierten Bestreiten der einzelnen Rechnungspositionen auseinandergesetzt.

Sie beantragt,

unter Abänderung des am 19.02.2015 verkündeten Urteil des Amtsgerichts Cuxhaven, Az.: 5 C 506/14, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Argumentation.

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und auf die sonstigen Aktenbestandteile.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, nachdem das Amtsgericht diese gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat.

Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 43,49 € infolge eines Verkehrsunfalles aus abgetretenem Recht gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 249 Abs. 2 Satz 1, § 398 BGB zu.

1) Zutreffend führt das Amtsgericht zunächst aus, dass, soweit der Geschädigte selbst seine Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers geltend macht, er nicht verpflichtet ist, hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten Marktforschung zu betreiben. Ihm kann daher der Einwand überhöhter Abrechnungen durch die Sachverständigen von der Versicherung des Schädigers nur dann entgegengehalten werden, wenn für ihn erkennbar war, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat. Zutreffend ist das Amtsgericht daher davon ausgegangen, dass die Grenze der Ersatzfähigkeit bei Sachverständigenkosten regelmäßig erst dann erreicht ist, wenn für den Geschädigten aus seiner laienhaften Sicht offensichtlich erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist zwar auch für die Kammer nicht ersichtlich, dass bei Sachverständigenkosten in Höhe von 496,00 € für den Geschädigten eine etwaige Überhöhung derart evident gewesen wäre, dass eine Monierung von ihm verlangt hätte werden können. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall lediglich 73,08 € im Streit stehen, die Beklagte mithin selbst einen Betrag von 423,00 € als angemessen ansieht. Der „durchschnittliche“ mit der Materie des Gebührenrechts für Sachverständige nicht befasste Geschädigte ist mit den „üblichen“ für die konkrete Schadensfeststellung abrechenbaren Kosten des Sachverständigen nicht vertraut. Die Kosten für das Gutachten sind vorliegend jedenfalls nicht in einem Maß überhöht, als dass ein Laie Anlass gehabt hätte, diese zu überprüfen. Sonstige besondere Umstände, aus welchen die Geschädigte von vorneherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Schließlich hat auch die Beklagte zur Frage der Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung des Honorars nichts vorgetragen.

2) Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass nicht die Geschädigte ihren Schadensersatzanspruch selbst geltend macht. Vielmehr hat sie ihren Schadensersatzanspruch an den Kläger abgetreten. Bei dem Kläger handelt es sich um den Sachverständigen, welcher mit der Erstellung des Gutachtens betraut war und auch die entsprechende Rechnung ausgestellt hat. Anders als dem Geschädigten des Unfalles selbst, muss dem Kläger als demjenigen, der die Rechnung über das Sachverständigengutachten selbst ausgestellt hat, bewusst sein, falls seine Rechnungsposten im Vergleich zu anderen Sachverständigen überhöht sind. In diesem Fall kann nach Auffassung der Kammer dem Sachverständigen durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers durchaus entgegengehalten werden, dass seine Honoraransprüche überhöht sind.

Zwar erhebt der klagende Sachverständige hier die originären Ersatzansprüche der Geschädigten, die sich durch die Abtretungen in ihrer Rechtsqualität nicht verändern. Die Beklagte kann allerdings dem Kläger ein überhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten, da dieser im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagten das Geleistete sogleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste (dolo agit qui petit quod statim redditurus est). Nach § 241 Abs. 2 BGB besteht eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber dahingehend, diesen darauf hinzuweisen, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (Amtsgericht Bochum, Urteil vom 29.5.2008, Aktenzeichen 67 C 275/07). Weist der Sachverständige den Geschädigten hierauf nicht entsprechend hin, hat die Versicherung aus oben genannten Gründen im Verhältnis dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu begleichen. Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die Haftpflichtversicherung in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen (so BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az: VI ZR 205/08, juris Rn. 6) und kann deshalb direkt Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die – wie bei o.g. Hinweispflicht – auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, a.a.O., m.w.N.). Macht der Sachverständige nunmehr die Kosten im Wege der Abtretung selber geltend, kann die Versicherung ihre Einwände dem Sachverständigen damit direkt entgegenhalten (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.2.2014, – 7 U 111/12, juris-Rn. 19). Einer Abtretung eventueller Schadensersatzforderungen des Geschädigten gegen den Sachverständigen entsprechend § 255 BGB bedarf es daher nicht. Bei einer direkten Geltendmachung der Gebühren durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht – wie vorliegend – kann die Problematik überhöhter Honorare somit in dem maßgeblichen Rechtsverhältnis gelöst werden.

Es kann somit dahinstehen, ob die Geschädigte selbst hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar des Sachverständigen in ihrem Fall evident überhöht ist.

Der Anspruch des Klägers ist in dieser Konsequenz aufgrund der der Beklagten zustehenden „dolo agit“ – Einrede auf die tatsächlich erforderlichen Sachverständigenkosten zu kürzen. Für den Fall, dass ein Sachverständiger selbst die Kosten für die Begutachtung gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend macht, bedarf es folglich einer Prüfung der gesamten Rechnung und damit auch der einzelnen Rechnungspositionen auf ihre Angemessenheit.

Hierzu bedarf es entweder der Durchführung einer Beweisaufnahme zur etwaigen Überhöhung des berechneten Honorars mit Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens oder einer Schätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO. Dabei hält die Kammer mit einem Großteil anderer Gerichte eine Schätzung anhand der sogenannten BVSK-Honorarumfrage 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für angemessen. Zuzustimmen ist dem Amtsgericht dahingehend, dass das Honorartableau 2012 im vorliegenden Fall nicht als eine geeignetere Schätzgrundlage anzusehen ist. Das Honorartableau basiert auf der BVSK-Honorarumfrage 2010/2011 und war somit im Unfallzeitpunkt im Jahre 2014 wenn nicht bereits veraltet, so doch jedenfalls älter als die genannte Honorarumfrage.

An dieser Auffassung vermag auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13) nichts zu ändern. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht Saarbrücken die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Das Landgericht Saarbrücken, so der Bundesgerichtshof, hat das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse. Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass das Landgericht Saarbrücken unter Hinweis auf die von ihm geführten zahlreichen Parallelverfahren ergänzend ausgeführt habe, die Sachverständigen würden auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen. Das Landgericht Saarbrücken hat also die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden, da es aufgrund vor ihm geführter zahlreicher Parallelverfahren festgestellt hatte, dass die Sachverständigen auf dem regionalen Markt im Bereich Saarbrücken mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen. Dies hat die – auf Verkehrsunfallsachen spezialisierte – Kammer für den hiesigen regionalen Markt jedoch nicht feststellen können. Insofern betrifft die Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken und des Bundesgerichtshofes in dem mit dem Urteil vom 22.07.2014 entschiedenen Fall eine Entscheidung, die die spezifischen Besonderheiten des regionalen Marktes in Saarbrücken berücksichtigt und auf den vorliegenden Fall nicht zwingend anzuwenden ist.

Ferner hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.07.2014 festgestellt, dass das Gericht die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen kann, wenn der Schätzung tragfähige Anknüpfungspunkte zugrundeliegen. Vorliegend hat die Kammer die BVSK-Honorarbefragung 2013 berücksichtigt. Damit hat die Kammer tragfähige Anknüpfungspunkte für seine Schätzung zur Verfügung gehabt.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat der Kläger gegen die Beklagte einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 43,49 €. Im Übrigen übersteigt das durch den Kläger geltend gemachte Sachverständigenhonorar die Grenze des § 249 Abs. 2 BGB und ist um einen Betrag in Höhe von 29,59 € zu kürzen.

Im Einzelnen:

Nach der aktuellen Honorarbefragung 2013 des BVSK berechnen 90% der BVSK-Mitglieder oberhalb des Wertes HB II und 95% unterhalb des Wertes HB III. Innerhalb dieses Bereiches wird ganz überwiegend abgerechnet. Außerdem wird der sog. HB V Korridor angegeben, in dem immerhin 50 % bis 60 % der Mitglieder ihr Honorar berechnen, also ebenfalls die Mehrheit.

Die von dem Kläger abgerechneten Kosten liegen bis auf zwei Nebenkostenposition innerhalb dieser Werte, also unterhalb HB III bzw. innerhalb des HB V Korridors.

Danach beträgt das Grundhonorar, ausgehend von einer Netto-Schadenhöhe von 1.396,56 €, nach HB III 324,00 € und nach dem HB V Korridor 293,00 € bis 324,00 €. Mit einem Grundhonorar in Höhe von 308,92 € liegt das Grundhonorar unterhalb HB III und ziemlich genau in der Mitte des HB V Korridors. Gegen die Zulässigkeit der Pauschalierung des Grundhonorars bestehen hierbei grundsätzlich keine Bedenken (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1452). Ein an der Schadenshöhe orientiertes Grundhonorar trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das Honorar als Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten darstellt (BGH NJW 2006, 2472, 2474).

Hinsichtlich der Nebenkosten gilt folgendes:

Zunächst kommt eine pauschale Deckelung der Nebenkosten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. vom 22.07.2014, VI ZR 357/13) nicht in Betracht. Insoweit dürfe die Schätzung der Höhe der Nebenkosten nach § 287 ZPO nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern müsse dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Eine Anspruchskürzung kommt entgegen der Auffassung der Beklagten daher nicht schon deswegen in Betracht, weil die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten etwa 35 % des Grundhonorars ausmachen. Wie das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947) zeigt, rechtfertigt selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, nicht in jedem Fall, die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen. Deshalb sieht die Kammer es nicht als angemessen an die Nebenkosten pauschal bei 25% zu kappen (OLG Dresden/a.a.o.; LG Köln, Beschluss vom 21.07.2014, Az. 9 S 160/14, juris-Rn. 10), sie als unangemessen anzusehen, wenn sie mehr als die Hälfte des Grundhonorars ausmachen (vgl. AG Düsseldorf, SP 2014, 171), sie pauschal auf 100,00 € zu begrenzen (AG Saarlouis, SP 2013, 156; LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658, aufgehoben durch BGH, NJW 2014, 3151), oder ein erkennbares Missverhältnis im Regelfall anzunehmen, wenn die Gutachterkosten über 25% der Reparaturkosten betragen (vgl. AG Hamburg-Harburg, Der Verkehrsanwalt 2012, 37). Auch ist es deshalb nicht veranlasst, Nebenkosten grundsätzlich wertmäßig zu begrenzen (vgl. hierzu AG Halle, NJW 2012, 2290), eine Bagatellgrenze (zwischen 500,00 und 750,00 €) anzunehmen (vgl. AG Ludwigshafen, DV 2012, 78), oder davon auszugehen, dass mit dem Grundhonorar die Schreibgebühren (vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.01.2013, Az. 101 C 416/12), Porto- und Telefongebühren sowie die Kosten für die Restwertrecherche in der Regel abgegolten seien (so AG Dortmund, Urteil vom 26.08.2013, Az. 419 C 1978/13).

Die Kammer schätzt die ortsüblichen und angemessenen Nebenforderungen gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des konkreten Vortrags der Parteien und der Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung 2013 wie folgt:

Hinsichtlich der Fahrtkosten kann der Kläger lediglich 10,74 € ersetzt verlangen. Die einfache Strecke von den Geschäftsräumen des Klägers (Hauptstraße 111, 21745 Hemmoor) zum unstreitigen Besichtigungsort in Neuhaus (Neuhäuser Deich 33), wo das unfallbeschädigte Fahrzeug durch den Sachverständigen begutachtet wurde, beträgt 17,9 km. Die Streckenlänge kann anhand der allgemein verfügbaren Routenplaner im Internet (z.B. google maps) konkret ermittelt werden, so dass sie allgemeinkundig ist. Der Sachverständige hat Anspruch auf die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt, also eine Strecke von insgesamt 35,8 km. Als Fahrtkosten sind in der Rechtsprechung Kosten in Höhe von 0,30 € anerkannt (BGH, Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 64/08). In der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2014 ist insoweit ausgeführt, dass es nicht zu beanstanden sei, dass das Berufungsgericht den in der Honorarrechnung des Sachverständigen ausgewiesenen Pauschalbetrag für Fahrtkosten von 1,05 €/km als „erkennbar deutlich überhöht“ gewertet hat. Es kann daher auch nicht auf die BVSK-Honorarbefragung zurückgegriffen werden, die von einem Mittelwert von 1,04 €/km ausgeht. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO geht die Kammer daher von erstattungsfähigen Fahrtkosten in Höhe von 10,74 € aus (= 35,8 km x 2 x € 0,30). Die Rechnung ist somit um einen Betrag in Höhe von 9,26 € zu kürzen.

Die übrigen Kosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Nebenkostentabelle der BVSK-Befragung 2013 nach dem Mittelwert des Honorarkorridors HB V.

Die Kosten für die beiden Fotosätze sind angemessen. Die angesetzten Kosten für Fotos liegen innerhalb der Korridorwerte (HB V). Die Kosten pro Foto liegen danach bei dem ersten Fotosatz bei 2,21 € bis 2,55 €, abgerechnet hat der Kläger 2,20 €. Die Kosten pro Foto bei dem zweiten Fotosatz liegen bei 1,32 € bis 1,67 €, abgerechnet hat der Kläger 0,95 €. Die Anfertigung eines zweiten Fotosatzes für den Geschädigten bzw. dessen Prozessbevollmächtigten ist nicht zu beanstanden. Auch sind Fotokosten neben dem Grundhonorar als erforderlich anzusehen. Diese können schon deswegen nicht durch das Grundhonorar aufgezehrt sein, da sich die Anzahl der anzufertigenden Fotos anders als das Grundhonorar nicht zwingend nach der Schadenshöhe berechnet, sondern individuell zu bemessen ist. Soweit die Beklagte weiter einwendet, dass einzelne Fotos nicht erforderlich waren, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen erscheinen zum Zwecke der Beweissicherung jedenfalls nicht beanstandungsbedürftig. Bilder von den unbeschädigten Seiten des PKW sind für die Dokumentation des Zustandes des Fahrzeugs für die Berechnung des Wiederbeschaffungs- und Restwerts nötig. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger Fotos gefertigt und abgerechnet hat, die schlechterdings nutzlos oder unbrauchbar sind.

Die abgerechnete Post-, Telekommunikations- und Schreibkostenpauschale ist um einen Betrag in Höhe von 20,33 € übersetzt. Nach der BVSK-Befragung 2013 liegt sie bei einem Betrag von 23,46 € bis 29,87 € (HB V). Der Kläger hat vorliegend für diese Posten jedoch insgesamt 47,00 € abgerechnet. Ausgehend von dem arithmetischen Mittelwert der Korridorwerte in Höhe von 26,67 € ist die Rechnung um einen weiteren Betrag in Höhe von 20,33 € zu kürzen.

3) Der Zinsanspruch ist im Tenor genannten Umfang begründet, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

4) Hinsichtlich der zugesprochenen Rechtsanwaltskostenkosten in Höhe von 70,20 € sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugs keine Rechtsfehler erkennbar.

5) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

6) Auf Antrag des Klägers ist die Revision zugelassen worden, weil die streitgegenständlichen Rechtsfragen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle und damit grundsätzliche Bedeutung haben. Zugleich ist die Handhabung der Schätzung der üblichen Sachverständigenkosten in der Rechtsprechung – auch der Rechtsprechung des hiesigen Landgerichtsbezirks – uneinheitlich.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Iven Hanske sagt:

    Ein juristisches willkürliches Unvermögen gleich am Anfang, denn 96% der Versicherer bezahlen die geforderten Gutachterkosten seriös vollständig. Wie mit juristischen Unsinn (Abtretung verändert Anspruch ohne Sicht des geschädigten Unfallopfer) Gegeteiliges aus Sicht des Gutachters als Tatsache behauptet werden kann?! Willkür ist doch noch wie Rechtsbeugung in Deutschland für jeden strafbar, oder? Ich lese den Schrott nicht zu Ende.

  2. Iven Hanske sagt:

    Die Revision wurde zugelassen und die Gesamtschau der Rechnung blieb im Mittelwertswahn nach BVSK, wie auch die Sicht des Geschädigten und der Vorteilsausgleich unberücksichtigt, endlich was aus Abtretung erfüllungshalber mit Unsinn Dolo agit zum BGH kann, ich würde finanziell helfen, bitte hab Mut.

  3. Bettina G. sagt:

    Wenn selbst das LG Stade solche widersprüchlichen Rechtsansichten verbreitet und ein tragfähiges und gut begründetes Urteil des AG Cuxhaven niedermacht, muss man sich schon Gedanken machen, wie das sein kann, obwohl der bekannte Vortrag der Beklagtenseite schadenersatzrechtlich grundsätzlich als u n e r h e b l i c h anzusehen ist und der behauptete Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht sich offensichtlich nicht auf ein Auswahlverschulden gestützt wird, sondern darauf, dass das Unfallopfer es gewagt hat, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, der nicht brav nach dem HUK-COBURG-Tableau abgerechnet hat, welches selbst das LG Stade als geeignet verworfen hat. Ist es eigentlich für ansonsten gestandene Richterinnen und Richter so schwer verständlich,dass es bei solchen pauschalen Unterstellungen schadenersatzrechtlich nichts zu überprüfen gibt? Warum jedoch immer wieder eine solche falsch verstandene Aufgabenstellung Platz greift, ist offensichtlich auf den gebetsmühlenartigen Vortrag der Beklagtenseite zurückzuführen, der dann selbst bei einer Berufungskammer den gesunden Menschenverstand vom Tisch wischt, wenn mit einem Sperrfeuer von Behauptungen erfolgreich suggeriert wird, dass doch hier mit den vorgetragenen Einwendungen zwingend etwas überprüft werden müsste, was selbst der BGH verworfen hat.

    Bettina G.

  4. Kriminelle Bande sagt:

    „Auf die Berufung der Beklagten ….“ „Streitwert 73,08 €“ Damit ist alles gesagt!

    Und ja, unabhängige Kfz-Sachverständige sind bekanntlich keine privaten Autobahnbetreiber. Die behalten halt mal 10 Millionen Euro Maut und mehr, wegen eines Programmierfehlers. Von wegen Rechtsstaat. Die sogenannten Politiker und deren Geber bzw. Nehmer halten uns für sowas von blöd. Ich fordere deshalb ALLE auf, am 24. um 18 Uhr in die Wahllokale zu gehen und das Ergebnis der Auszählungen der Wahlzettel zu dokumentieren. Nicht dass tatsächlich das Jahr 2017 später als eines der größten Wahlfälschung nach 1989 in die Geschichte Deutschlands eingeht.

  5. Juri sagt:

    Und so etwas nennt sich nun Landgericht. Man sollte solchen Richtern 1) ihre Textbausteine wegnehmen, 2) ihnen nicht erlauben mittels EDV Texte zu verfassen und 3) dabei Rauschmittel in erheblichem Umfang zu konsumieren – dann würde ein solcher Mist erspart bleiben.
    Aber ernsthaft – was ist denn da passiert? Was wollen die denn bezwecken und wem nutzt das?

  6. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    „Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten hat die Kammer keine Bedenken. An Richtlinien und Tabellen der Haftpflichtversicherer sind der Geschädigte und der Sachverständige nicht gebunden.“

    Aus

    R-REPORT-AKTUELL

  7. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Atemberaubend !!!

    da liest man in den Entscheidungsgründen:

    „2) Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass nicht die Geschädigte ihren Schadensersatzanspruch selbst geltend macht. Vielmehr hat sie ihren Schadensersatzanspruch an den Kläger abgetreten. Bei dem Kläger handelt es sich um den Sachverständigen, welcher mit der Erstellung des Gutachtens betraut war und auch die entsprechende Rechnung ausgestellt hat. Anders als dem Geschädigten des Unfalles selbst, muss dem Kläger als demjenigen, der die Rechnung über das Sachverständigengutachten selbst ausgestellt hat, bewusst sein, falls seine Rechnungsposten im Vergleich zu anderen Sachverständigen überhöht sind. In diesem Fall kann nach Auffassung der Kammer dem Sachverständigen durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers durchaus entgegengehalten werden, dass seine Honoraransprüche überhöht sind.“

    Das ist nun ein nicht verzeihlicher Denkfähler!

    A. Seine Honoraransprüche sind werkvertraglicher Natur.
    B. Die Erstattungsverpflichtung der Beklagtenseite ist schadenersatzrechtlich ausgerichtet.

    Folglich kann B. nicht durch A. ersetzt werden, denn dafür gibt es keinen Rechtsgrund.
    Beachtenswert wäre allerdings, dass 100 % Haftung immer noch mit 100 % Schadenersatz einhergehen und das auf Basis des § 249 S.1 BGB.

    Fazit: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kann somit dem Sachverständigen nicht entgegenhalten, dass seine Honoraransprüche „überhöht“ sind, denn es sind ihr gegenüber dem beauftragen Sachverständigen nur solche Einwendungen erlaubt, die sie auch gegenüber dem Unfallopfer geltend machen könnte.

    Es geht aber noch wie folgt weiter:

    „Nach § 241 Abs. 2 BGB besteht eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber dahingehend, diesen darauf hinzuweisen, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssätzen liegt und insoweit möglicherweise nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet wird (Amtsgericht Bochum, Urteil vom 29.5.2008, Aktenzeichen 67 C 275/07). Weist der Sachverständige den Geschädigten hierauf nicht entsprechend hin, hat die Versicherung aus oben genannten Gründen im Verhältnis dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu begleichen. Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die Haftpflichtversicherung in den Schutzbereich des zwischen Sachverständigen und Geschädigten abgeschlossenen Vertrages einbezogen (so BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az: VI ZR 205/08, juris Rn. 6) und kann deshalb direkt Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die – wie bei o.g. Hinweispflicht – auch zugunsten der Haftpflichtversicherung bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, a.a.O., m.w.N.). Macht der Sachverständige nunmehr die Kosten im Wege der Abtretung selber geltend, kann die Versicherung ihre Einwände dem Sachverständigen damit direkt entgegenhalten (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 19.2.2014, – 7 U 111/12, juris-Rn. 19). Einer Abtretung eventueller Schadensersatzforderungen des Geschädigten gegen den Sachverständigen entsprechend § 255 BGB bedarf es daher nicht. Bei einer direkten Geltendmachung der Gebühren durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht – wie vorliegend – kann die Problematik überhöhter Honorare somit in dem maßgeblichen Rechtsverhältnis gelöst werden.“

    Es gibt keine „üblichen Abrechnungssätze“ für Sachverständigenhonorare, sondern nur Honorarbandbreiten.
    Der Sachverständige macht auch nicht seine „Gebühren“ geltend, denn auch solche gibt es nicht!

    Allerdings wäre zu beachten:

    Selbst wenn der Versicherer in den Schutzbereich des zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist, kann der Versicherer als Dritter nur Schadensersatz beanspruchen, soweit der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zugunsten der Versicherung bestehen.

    Es besteht jedoch keine vertragliche Pflicht des Sachverständigen, zugunsten der Versicherung möglichst geringe Gutachtenskosten zu verein­baren (OLG München, Beschluss v, 12.03.2015, Az. 579/15). Dies gilt insbesondere, da es für die Vergütung von Sachverständigen gerade keine gesetzlich festgelegten Vergütungsregelungen, Taxen oder sonst allgemein gültige Vorgaben gibt. Darüber hinaus können die Rechte des Dritten nicht weiter reichen als die des Vertragspartners selbst, weshalb auch insoweit auf die subjektbe­zogene Schadensbetrachtung und damit auf den Blickwinkel des Geschädigten abzustellen ist (OLG München, Beschluss vom 12.3.2015, Az. 10 U 579/15).

    RA Imhof ist im beurteilungsrelevanten Zusammenhang wie folgt zu zitieren:

    „dolo agit-Einwand ist rechtlich unhaltbar.
    Der Schaden besteht nicht in der Befreiung von einer Verbindlichkeit, sondern im erforderlichen Geldbetrag.
    Deshalb ist für den Schadensersatzschuldner im Schadensersatzprozess auch § 307 BGB kein zielführender Einwand( BGH v.23.01.2007 VI ZR 67/06 Rz.14;BGHZ61,346,347;AG Hamburg-Altona v.05.11.2013-316 C 301/13 und dazu das Berufungsurteil LG Hamburg v.19.03.2015 – 323 S 7/14).

    Beachte: Der Freistellungsanspruch wandelt sich durch Regulierungsverweigerung oder durch Regulierungsverkürzung in einen Geldanspruch; der Freistellungsanspruch erlischt gem. § 250 S.2,2.Hs.
    Das bei Palandt zu § 250 zitierte Urteil des LG Karlsruhe NJW 06,1526 ist falsch; es liefert für seine isolierte Auffassung nicht ein einziges Argument.
    Im Übrigen wird wohl jeder Prozess um gekürzte Gutachterkosten durch die Setzung von entsprechenden Zahlungsfristen vorbereitet ,sodass BGH NJW 04,1868 einschlägig ist.

    Folge:
    1.Entbehrlichkeit nochmaliger Fristsetzung gem § 250 S.1.
    2.Freistellungsanspruch wandelt sich in Geldanspruch.
    3.dolo agit-Einwand oder § 307-Einwand sind schadensersatzrechtlicher Nonsens!

    Aus
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    §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§
    R-REPORT-AKTUELL

  8. Legomatica sagt:

    Noch en Knaller!!
    „Der „durchschnittliche“ mit der Materie des „Gebührenrechts für Sachverständige“ nicht befasste Geschädigte ist mit den „üblichen“ für die konkrete Schadensfeststellung abrechenbaren Kosten des Sachverständigen nicht vertraut.“

    Legomatica

  9. Bernd F. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    da gibt es noch einen „Knaller“ in den Entscheidungsgründen wie folgt:

    „Der Anspruch des Klägers ist in dieser Konsequenz aufgrund der der Beklagten zustehenden „dolo agit“ – Einrede auf die tatsächlich erforderlichen Sachverständigenkosten zu kürzen. Für den Fall, dass ein Sachverständiger selbst „die Kosten für die Begutachtung“ gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend macht, bedarf es folglich einer Prüfung der gesamten Rechnung und damit auch der einzelnen Rechnungspositionen auf ihre „Angemessenheit“.

    Anmerkung: „Im Rahmen der Erforderlichkeit wird dann die schadensersatzrechtlich irrelevante Angemessenheit nach werkvertraglichen Gesichtspunkten geprüft, obwohl werkvertragliche Gesichtspunkte bei der schadensersatzrechtlichen Erforderlichkeit keine Rolle spielen dürfen, denn es geht nicht um die Ausgleichung der Werklohnforderung im Verhältnis des Sachverständigen zum Geschädigten. Es geht einzig und allein um die Erstattung der schadensersatzrechtlich veranlassten Sachverständigenkosten gemäß der vorgelegten Kostenrechnung. Dabei sind die Sachverständigenkosten als mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundener und gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil anzusehen“.
    (W.W.Kommentar)

    Totalschaden(!!), da auch den Sinn und die Notwendigkeit einer Schätzung völlig abwegig interpretiert bzw. verkannt.
    Und schlussendlich beruht die Schätzung dann auch noch auf einer unzulässigen Berechnung. Mehr geht kaum noch.-

    Berd F.

  10. Coburger Lumpensammler sagt:

    Zur Sammlung der HUK-Coburg Argumente:

    „Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die einzelnen Rechnungspositionen in Sachverständigenrechnungen unterlägen der richterlichen Preiskontrolle. Soweit diese Positionen nachvollziehbar bestritten seien, seien sie im Einzelfall zu prüfen.

    Die mit der Rechnung vom 05.02.2014 geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 496,08 € seien unverhältnismäßig und überhöht.

    Aus dem Honorartableau 2012, welches auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 basiere, ergebe sich lediglich ein Betrag von 423,00 €. Insbesondere seien sämtliche Nebenkosten in der Rechnung des Klägers überhöht.

    Da die Nebenkosten etwa 35% des Grundhonorars ausmachen würden, seien sie erkennbar übersetzt.

    Die Foto- und Schreibkosten seien bereits im Grundhonorar enthalten.

    Die Fahrtkosten seien überhöht und nicht erstattungsfähig.

    Ein zweiter Fotosatz könne nicht geltend gemacht werden. Auch sei der Stückpreis pro Foto in Höhe von 2,20 € netto übersetzt. Die Lichtbilder 1, 2, 11, 12 und 13 seien nicht erforderlich.

    Die Druck- bzw. Schreibkosten seien nicht nachvollziehbar und darüber hinaus bereits mit dem Grundhonorar abgegolten.

    Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 25.03.2015 eingelegten und – nach entsprechender Fristverlängerung – am 04.06.2015 begründeten Berufung unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Argumentation. Das Amtsgericht habe ohne Überprüfung im Einzelnen den Anspruch zugesprochen und sich nicht mit dem dezidierten Bestreiten der einzelnen Rechnungspositionen auseinandergesetzt.“

    Coburger Lumpensammler

  11. HUK-Hohlspiegel sagt:

    Es war alles richtig……!

    „Das Amtsgericht habe ohne Überprüfung im Einzelnen den Anspruch zugesprochen und sich nicht mit dem dezidierten Bestreiten der einzelnen Rechnungspositionen auseinandergesetzt.“

    Das Amtsgericht Cuxhaven hat auch insoweit qualifiziert unabhängig und in Respektierung der Gesetze sowie des Grundgesetzes gehandelt, denn das erst im Prozess „dezidierte“ (?) Bestreiten einzelner Rechnungspositionen war schadenersatzrechtlich nicht erheblich.

    Das AG Essen-Steele hat den Hokuspokus schon vor 17 Jahren gegenüber der hier Beklagten wie folgt auf den Punkt gebracht:

    „Der Kläger hat gegen die Beklagte als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Begleichung durch einen Verkehrsunfall vom 06.12.2003 veranlassten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 320,16 Euro.

    Die Rechnung des Sachverständigen … (Bl. 49 d. Akte) datiert vom 17.12.2003.

    Die Beklagtenseite wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme durch Verwendung von Textbausteinen, die dem Gericht allzu gut bekannt sind. Die Beklagtenseite *(gemeint ist hier die Beklagte zu 3) –> HUK-Coburg) mag aber vielleicht nunmehr endlich zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht Essen-Steele in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Sachverständigenrechnungen, die von dem Sachverständigen … stammen, aufgrund der ständig wiederkehrenden, dadurch aber nicht überzeugender werdenden Abfolge immer gleicher Argumente der Beklagtenseite zu beanstanden, zu kürzen oder diesen zu widersprechen.

    Die Beklagtenseite mag sich endlich damit abfinden, dass für Sachverständige keine Gebührenordnung gilt.

    Wenn insbesondere die Beklagte zu 3) als eine Haftpflichtversicherung, die scheinbar ausreichend Geld hat, um die Versicherungssprämien für aussichtslose Prozesse wie diese zu verwenden, meint, dass es klare Vorgaben für Sachverständigengebühren geben müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber, nicht aber die Gerichte, die im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen haben, beschäftigen.

    Die Berechtigung der Gebührenforderung des Sachverständigen … ergibt sich nach der von diesem zugrunde gelegten Streitwertberechnung nach der Schadenssumme.

    Die Berechtigung zum Ansatz der Nebenkosten ergibt sich aus dem zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen … zustande gekommenen Vertrag.“

    (Historisches: Amtsrichter des AG Essen-Steele schreibt der HUK-Coburg Wichtiges in ein lesenswertes Urteil ( Urteil vom 28.9.2004 – 17 C 167/04 -).

    Klare Kante und auch nicht mehr veranlasst!

    HUK-Hohlspiegel

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