Neues BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung – VI ZR 53/09 vom 20.10.2009

Hier nun das Urteil des BGH zu den Stundeverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt (VI ZR 53/09 vom 20.10.2009), wie bereits am 20.10.2009 angekündigt.

Aus den Gründen:

a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

c) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Stöhr sowie die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 21. Januar 2009 (nicht: 17. Dezember 2008 – insoweit wird der verkündete Tenor berichtigt, § 319 ZPO) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 1/2 Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten “freien Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.

Der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs hat die Stundenverrechnungssätze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den günstigeren Preisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 € gekürzt. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe und sich nicht auf etwa günstigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem “Porsche-Urteil“ vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 – BGHZ 155, 1 ff. ausgeführt, dass der Geschädigte, der eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Auch könne im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Reparaturarbeiten durch die seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten benannte Werkstatt “rein technisch betrachtet“ gleichwertig erbracht werden könnten. Jedoch könne bei der Ermittlung der Reichweite des Begriffs der “Gleichwertigkeit“ im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die technische Vergleichbarkeit abgestellt werden. Vielmehr müsse der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden, um der Dispositionsbefugnis und der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausreichender Weise gerecht zu werden.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349f.; 132, 373, 375f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1,3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.

2. In seinem Urteil BGHZ 155, 1 ff. ist der Senat dem dortigen Berufungsgericht vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Geschädigte – konkret oder fiktiv – die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ, aaO S.4) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt.

a) Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine “gleichwertige“ Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten Senatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensabrechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, weil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des Beklagten die aufgezeigte, dem Kläger ohne Weiteres zugängliche Karosseriefachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene Fachwerkstatt durchzuführen. Da das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – die vom Kläger zulässigerweise (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittene technische Gleichwertigkeit der Reparatur, ohne Feststellungen zu treffen, lediglich unterstellt hat, ist hiervon für die rechtliche Prüfung auszugehen.

b) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Überblick über den Meinungsstand etwa Figgener NJW 2008, 1349  ff. und NZV 2008, 633 f.; Rütten, SVR 2008, 241 ff.; Balke SVR 2008, 56 ff.; Zschieschack NZV 2008, 326 ff.; Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 141 ff.; Engel DAR 2007, 695 ff.; Nugel ZfS 2007, 248 ff. und Wenker VersR 2005, 917ff.).

c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt.

aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt – wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird – jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194f.; vom 21.Januar 1992 – VI ZR142/91 – VersR 1992, 457; vom 6.April 1993 – VI ZR 181/92 – VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005- VI ZR 132/04 – VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO).

bb) Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.

cc) Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, “scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht – wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen – bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder – im Fall der konkreten Schadensberechnung – sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das “Scheckheft“ oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.

3. Nach diesen Grundsätzen kann das Berufungsurteil nicht Bestand haben. Da der Kläger keine erheblichen Umstände dargetan hat, nach denen ihm eine Reparatur seines 9 1/2 Jahre alten Fahrzeugs außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht unzumutbar sein könnte, war der Beklagte nicht daran gehindert, den Kläger auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts mithin aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hat.

Galke                                            Zoll                                            Wellner
.                           Stöhr                                     von Pentz

Vorinstanzen:

AG Würzburg, Entscheidung vom 10.07.2008 – 16 C 1235/08 –
LG Würzburg, Entscheidung vom 21.01 .2009 – 42 S 1799/08 –

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53 Antworten zu Neues BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung – VI ZR 53/09 vom 20.10.2009

  1. RA Wortmann sagt:

    Nachdem nunmehr die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, kann folgendes festgehalten werden:

    1. Grundsätzlich gilt das Porsche-Urteil fort. Der VI. Zivilsenat hat das Senatsurteil vom 29.4.2003 =BGHZ 155, 1 (= NJW 2003, 2086 = VersR 2002, 920 = NZV 2003, 372 = ZfS 2003, 405) bestätigt. Damit kann der Geschädigte bei der fiktiven Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Verweis auf abstrakte durchschnittliche Lohnkosten einer nichtmarkengebundenen Werkstatt würde ansonsten die Möglichkeit des Geschädigten zur Schadensbeseitigung in eigener Regie einschränken. Dabei hat der VI. Zivilsenat auch in dem vorlegenden VW-Urteil, das durchaus auch als Porsche-Fortführungsurteil bezeichnet werden kann, bestätigt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen der Erforderlichkeit des § 249 BGB genügt, wenn er seinen fiktiven Schaden auf Grund der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstätten entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen berechnet.

    2. Will der Schädiger dieser Schadensabrechnung den Einwand der Schadensminderungspflichtverletzung gem. § 254 II BGB entgegenhalten, weil seiner Meinung nach eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt besteht, muss er darlegen und beweisen, dass die Reparatur gerade in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandart der Reparatur in der im Gutachten zugrunde gelegten Fachwerkstatt entspricht. Im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155,1) konnte der Senat die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Schadensgeringhaltungspflicht bei der fiktiven Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf die vom Schädiger benannte kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, offen lassen. Diese Frage musste nunmehr der Senat allerdings entscheiden, da es im vorliegenden Rechtsstreit um die restlichen Schadensersatzforderungen aus fiktiver Schadensabrechnung ging. Beschädigt wurde ein ca. 9 1/2 Jahre alter VW-Golf mit 190.000 km Laufleistung. Der geschädigte Fahrzeugeigentümer rechnet seinen Fahrzeugschaden fiktiv ab. Die Differenz der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die der Gutachter in seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, und die Verrechnungssätze der vom Schädiger benannten kostengünstigeren Werkstatt sins Gegenstand des Rechtsstreites. Die Differenz beträgt 220,54 Euro. Das AG Würzburg hatte mit Urteil vom 10.7.2008 die Klage abgewiesen. Auf die (zugelassene) Berufung des Klägers hat die Berufungskammer des LG Würzburg das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgewrichtlichen Urteils. Insoweit musste nunmehr der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat über die Revision entscheiden und nunmehr die damals im Porsche-Urteil noch offen gelassene Frage beantworten. Das Revisionsgericht war im konkreten Rechtsstreit an die Feststellungen des Berufungsgerichtes gebunden und ging daher von einer technischen Gleichwertigkeit aus.

    3. Der Senat musste nunmehr aber entscheiden, ob es dem Geschädigten zumutbar ist, sich auf diese Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensabrechnung vereisen zu lassen. In der Instanzrechtsprechung und in Lit. war die Beantwortung dieser Frage umstritten. Der Senat hat eine differenzierende Betrachtungsweise angestellt und eine Lösung gefunden, die dem Interesse des Geschädigten an der Totalreparatur als auch dem Interesse des Schädigers an einer Schadensgeringhaltung Rechnung trägt.

    Die Zumutbarkeit für den Geschädigten verneint der Senat, wenn eine Gleichwertigkeit nicht vorliegt. Gleichwertigkeit liegt dann nicht vor, wenn die vom Schädiger bzw. dessen Versicherer benannte anderweitige Werkstatt mit Sonderkonditionen verbunden ist. Das bedeutet, dass sich der Geschädigte im Rahmen der ihm grundsätzlich obliegenden Schadensgeringhaltungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Versicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Damit sind Referenz- oder Vertragswerkstätten der Versicherer nicht mehr gleichwertig und damit für den Geschädigten nicht zumutbar.

    a.) Selbst wenn eine Gleichwertigkeit bejaht werden kann, kann gleichwohl der Verweis auf diese Reparaturmöglichkeit gerade für den Geschädigten unzumutbar sein. Grundsätzlich gilt dies bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren.

    Aber auch wenn Garantieverluste drohen ist eine Verweisung auf die anderweitige gleichwertige Reparaturmöglichkeit unzumutbar. Dies gilt auch außerhalb der Drei-Jahresfrist.

    b.) Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann ein Verweis auf die alternative Reparaturmöglichkeit ebenfall unzumutbar sein, nämlich dann, wenn das verunfallte Fahrzeug ständig in der Markenfachwerkstatt gewartet oder repariert worden ist.

    c.) Im Fall der konkreten Schadensabrechnung ist bei Vorlage der Reparaturrechnung ein Verweis auf die alternative Reparaturmöglichkeit ebenfalls unzumutbar.

    Da im Berufungsverfahren das LG Würzburg die Frage der Gleichwertigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Senats keine Feststellungen getroffen hatte, konnte der Senat keine eigenen Feststellungen treffen, sondern musste an das Berufungsgericht zurückverweisen.

  2. Karle sagt:

    Aber auch wenn Garantieverluste drohen ist eine Verweisung auf die anderweitige gleichwertige Reparaturmöglichkeit unzumutbar. Dies gilt auch außerhalb der Drei-Jahresfrist.

    Wo steht im Urteil etwas über außerhalb der Drei-Jahresfrist?

  3. flieger99 sagt:

    BGB §§ 249 Hb, 254 Abs.2 A

    Wie lange muss sich der Geschädigte bei einer Unfallreparatur auf eine billigere Werkstatt verweisen lassen?

    Gibt es bald nur noch „Billig-Werkstätten“?

    Wie weit reicht der Arm der Versicherungslobby?

    Ein BGH-Urteil und die möglichen Auswirkungen.

    Gedanken eines Kfz-Meisters:

    Die Versicherungswirtschaft unterläuft meiner Ansicht nach, mit ihren Machenschaften, die freie Marktwirtschaft und versucht mit der „Preisgestaltung“ über Partnerwerkstätten Einfluss auf die allgemeinen Stundenverrechnungssätze der Markengebundenen Vertragswerkstätten zu nehmen.

    Ein Werkstattindex für die Vorhaltung von speziellen Markenwerkzeugen und ein Lohnindex für Markenbezogene Ausbildung des Personals spielen hierbei keine Rolle.

    Aufgrund einer Flaute in der Kfz-Handwerkesbranche in den letzten 15 Jahren hat die Versicherungswirtschaft die Initiative ergriffen, um hieraus Kapital zu schlagen. Bislang mit Erfolg haben sie Werkstätten angeworben, die zu verminderten Stundenverrechnungssätzen Aufträge, die aus der Versicherungswirtschaft in Auftrag ergehen, zu bearbeiten.
    -Hier waren zunächst Kasko-Unfallschäden im Gespräch.-

    Die Kassen waren leer, das teure Benzin veranlasste Sparsamkeit beim Autobesitzer und größer werdende Wartungsintervalle sorgten dafür, dass die Kfz-Werkstätten zum teil leer standen.

    Die Werkstattbetreiber waren froh darüber zu Selbstkostenpreisen und mit verminderten Lohnerträgen die Werkstatt weiter zu führen, als die Mitarbeiter wegen Arbeitsmangel zu entlassen, oder sogar Betriebe schließen zu müssen.

    Durch das Anwerben von so genannten Partnerwerkstätten, welche an geringere Löhnen vertraglich gebunden wurden, waren Einsparungen bei Schadenersatzleistungen angezielt und stellten sich auch bald ein.

    Doch das reichte der Versicherungswirtschaft nicht!

    Auch die Änderung des Schadenrechts vom 01.08.2002 spielte zusätzliche Millionen in die Kassen der Versicherer.

    Da die Mehrwertsteuer bei fiktiver Schadenabrechnung nicht mehr dem Geschädigten ausgezahlt wurde (der sich hiervon auf dem freien Markt etwas hätte kaufen können und somit die Wirtschaft auf eine andere Weise hätte erstützen können) verbleibt diese bei der Versicherungswirtschaft und füllt deren Konten. An den Fiskus, wo sie eigentlich hin gehören würde, wird sie nicht gezahlt.

    Die Raffgier trieb sie auf neue Gedankengänge.

    „Wie können wir nun Einfluss auf die Werkstätten nehmen, die sich nicht
    von uns „locken“ lassen“? „Ja, wir schreiben den Markengebundenen Werkstätten die Preise vor!“

    „Wie?.. geht nicht“? Wir bedienen uns der Rechtsprechung!

    Die Versicherungswirtschaft hat in den letzten 4 Jahren sehr viele, vor allem Werkstätten die vom existentiellen Aus bedroht waren, rekrutieren können, die alle samt mit Verträgen und Absprachen zu Selbstkostenpreisen, also weit verminderten Arbeitslöhnen unter dem Prädikat „Partnerwerkstatt“ für diese reparieren sollten.

    Nun können die Herrschaften der Versicherungswirtschaft – hauptsächlich erst einmal in Streitfällen – freilich darauf verweisen, es gäbe günstigere Werkstätten, als die Markengebundenen. Sie haben es derzeit geschafft, selbst den BGH zu verunsichern, in dem man dem Senat den § 254 und immer wieder die Schadenminderungspflicht aufzeigt.

    Es hat den Anschein, der Senat habe sich bis dto. von diesen „Machenschaften „blenden“ lassen und nicht erkannt, das es sich hier „nur“ um Vorbereitungsarbeiten handelt, die eine geldstarke Lobby, unter zu Hilfenahme des BGH, durchzieht.

    Aus dem Urteil vom 20. Okt. 2009 Abs. 13 sind schon die Ausläufer der Vorbereitungen erkennbar. Die Rechtsprechung ist der Auffassung, sofern der Qualitätsstandard der Reparatur einer freien Werkstatt einer Markengebundenen Werkstatt nicht nachstünde, so müsse sich der Geschädigte auf die billigere Werkstatt verweisen lassen.

    Natürlich sind „freie Werkstätten“ nicht von vorn herein die schlechteren, doch deren Vorhaltekosten sind gegenüber Markengebundenen Werkstätten etwas anders strukturiert. Vertragspartner von großen deutschen Autoherstellern sind gebunden, die Mitarbeiter zu Schulungen und Ausbildungen zu schicken, die zum Teil sehr kostspielig sind. Viele große Herstellermarken verlangen bei Einführung eines neuen Automodells, dass Mitarbeiter zu Schulungen ins Werk geschickt werden. Viele Betriebe, die das Markenemblem weiter führen wollen, müssen Spezialwerkzeuge beim Hersteller beziehen und vorhalten, um diverse Reparaturen fachgerecht und Marken bezogen durchführen zu können. Hierbei steht sehr oft auch die Herstellergarantie eine große Rolle.

    Selbstverständlich gibt es auch „freie Werkstätten“, die Ihre Mitarbeiter weiter schulen, sonst könnten sie Arbeiten an neueren Fahrzeugmodellen kaum durchführen, doch diesen ist es selber überlassen ob, wann und wie viele Mitarbeiter geschult werden.

    Nur,… woran erkennt der Geschädigte im Vorfeld den Qualitätsstandart einer Kfz-Werkstatt?

    Etwa daran, dass der Werkstattbetreiber es über die Tür schreibt?

    Oder daran, ob er ein Markenzeichen eines Autoherstellers führt, und den Markengebundenen Erfordernissen – Vorhaltung von Spezialwerkzeugen und geschultem Fachpersonal – nachkommt?

    Oder daran, dass es sich eine Partnerwerkstatt der Versicherungswirtschaft handelt?

    Nein, diese „geldstarke“ Lobby der Versicherungswirtschaft hat nur ein Ziel!
    Noch mehr Geld verdienen!

    Hierbei lassen sie denen, die geschultes Fachpersonal ausbilden und beschäftigen, keine Chance.

    Sollte es die Versicherungswirtschaft schaffen, den BGH dahingehend zu beeinflussen, die Rechtsprechung bezogen auf die freie Wahl der Reparaturwerkstatt einzuschränken, bzw. ein Verweisen auf eine billigere Werkstatt zuzulassen, so wird dieses in naher Zukunft ein Betriebssterben der Markengebundenen Vertragswerkstätten zur Folge haben.

    Missachtet oder verkannt wurde jedoch, dass diese „billigen“ Werkstätten von der Versicherungswirtschaft selbst „gebastelt“ wurden. Frei nach dem Motto:

    „Ich bau mir einen billigeren und verweise dann auf den“! Dabei halte ich das Schild „§ 254 Abs. 2 BGB“ hoch und schreie laut: „Schadenminderungspflicht“!

    Aus der Not vieler kleinerer Werkstätten heraus, die sich unter dem „Deckmantel“ Partnerwerkstatt der Versicherungswirtschaft wieder volle Auftragsbücher erhofften, bastelten die Manager der Versicherungen die Grundlage eines Millionen Projekts.

    Doch jetzt geht es ans Geld verdienen.

    Milliarden sind drin, wenn die Markengebundenen Werkstätten mit den Preisen runter gehen müssen. Die Rechtsprechung wird es möglich machen.

    Viele, gut ausgebildete Kfz-Mechatroniker und Karosseriebauer werden auf der Straße stehen, da ihre Chefs die Löhne nicht mehr zahlen können. Viele von Markenwerkstätten werden verschwinden, da die Fix-Kosten nicht mehr eingearbeitet werden können.

    Die Versicherungslobby wird Einfluss auf die Stundenverrechnungssätze nehmen und alles wird vom BGH gedeckt. Sie werden die Markengebundenen Werkstätten auf deren „eigene“ Stundenverrechnungssätze verweisen.

    Hier sollten sich auch einmal der Zentralverband des Deutschen Karosseriebau und der Zentralverband des Deutschen Kfz-Handwerks Gedanken drum machen!

    Nicht zuletzt die Politik ist hier gefragt, wenn ein Heer von gut ausgebildeten Handwerkern und Handwerksmeistern der Gemeinschaft der Arbeitslosen zugeführt werden muss, welches im Endeffekt Millionen und Milliarden verschlingen wird, die sich ja unsere Versicherer schon vorher in die Taschen gesteckt haben.
    (…und ja, den Managern der Versicherungswirtschaft winkt dann sicherlich ein guter Bonus. Ziel erreicht!)

    (flieger)

  4. SV Stowasser sagt:

    Auch aus der Realität:

    Ein Kunde erlitt an seinem Fahrzeug einen Schaden, möchte aber fiktiv abrechnen, altes Auto und er selbst Mechaniker.
    Die Versicherung schickt ihm ein Angebot von einer „Reparaturfirma“ welche den entstandenen Schaden für weit unter der Hälfte der im Gutachten ermittelten Rep.Kosten instandsetzen würde.
    Der SV ruft bei der angeblichen „Reparaturwerkstatt“ an, nur der Richtigkeithalber, darauf der „Werkstattleiter“:
    „Ne, das haben wir nie gesagt, außerdem lackieren wir hier nur und wenn, dann nur im ausgebauten Zustand, Karosseriearbeiten hab ich keine Ahnung von.“
    Das zu den gleichwertigen Reparaturen einer Markenwerkstatt.
    Kunde ging darauf zum Anwalt.

  5. WESOR sagt:

    @flieger99 Der BGH schreibt von Gleichwertigkeit, dazu gehört gaanz einfach auch der Nachweis dass der Schädiger sofort beim Bennenen der „Werkstattbillig“ alle die Nachweise der Personalschulungen und die vom Hersteller des Fabrikates und Typbezogenen Werkzeuge für das verunfallte Fahrzeug vorlegt. Ansonsten ist das Angebot nicht Gleichwertig. Heute schreibt doch jeder Hersteller schon den Typ des Punktschweißgerätes, Richtbank, die Räumlichkeit bei Alu usw..vor. Wenn der Schädiger-Versicherer diese Unterlagen in (notarieler) Form seinem Angebot der Gleichwertigkeit vorlegt, dann ist es eben gleichwertig. Aber nur der Verweis auf eine „Werkstattbillig“ reicht nicht mehr. Wir denken, man sollte sich mehr auf die Einhaltung der Herstellervorschriften des gegenständlichen Fahrzeuges zur Instandsetzung konzentrieren und beziehen. Dann nämlich geraten diese „allerweltstypen Werkstattbillig“ ins hintertreffen. Der BGH hat ein Urteil gefällt das über die Technikschiene dieser „Werkstattbillig“ eigentlich der Kampf angesagt ist. Weil wenn diese „Werkstattbillig“ die gleichen Voraussetzungen wie die Herstellervertragswerkstatt im ersten Anschreiben der Schädiger-Versicherung mit allen Anlagen nachweisen muß, wird es schnell ein Ende haben mit der Gleichwertigkeit.

  6. Carento sagt:

    Es ist m. E. ganz wichtig, auf die m. E. sehr eindeutige Formulierung unter II Ziffer c) aa) der Entscheidungsgründe zu achten:

    Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet. Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt.

    Das bedeutet, dass die Werkstatt, auf die seitens des Versicherers verwiesen wird, den genannten Stundenverrechnungssatz auch jedem x-beliebigen und nicht von der gegnerischen Versicherung vermittelten Kunden anbieten muss.

    Das machen wohl die wenigsten „freien“ Werkstätten, da auch diese merken, dass alleine durch die versprochene Schadenssteuerung der Versicherer eben keine 100-%-Auslastung erreicht werden kann und freie Kapazitäten über den „freien“ Markt gedeckt werden müssen.

    Dort werden die als Vertragswerkstätten vereinbarten Stundenverrechnungssätze wohl kaum angeboten werden können, da dann üherhaupt keine Marge für den Reparaturbetrieb übrigbleiben würde.

    Sehr interessant ist die o. a. Formulierung in den Entscheidungsgründen wiederum auch für die Mietwagenproblematik. Es wird HUK, DEVK pp. nicht mehr möglich sein, auf Miet-Preise zu verweisen, die am freien Markt für einen Nicht-Unfallgeschädigten nicht erhältlich sind, da sie auf Vereinbarungen zwischen Versicherer und Autovermietern beruhen.

  7. Eulenspiegel sagt:

    Aus dem Urteilstext:

    „Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss.“

    Preisabsprachen/Sonderkonditionen der Versicherungen sind damit vom Tisch.

    Eine Werkstatt, die einen Kostenvoranschlag mit „niedrigen“ Stundensätzen erstellt, täuscht damit den Geschädigten über seinen tatsächlichen Schadenersatzanspruch bei fiktiver Abrechnung – hat der Geschädigte dann nicht einen Regressanspruch gegen die Werkstatt? Ist das nicht falsche oder unzulässige Rechtsberatung? Muß auf einen solchen Kostenvoranschlag nicht ein Vermerk, daß er nicht zur fiktiven Abrechnung geeignet ist?

  8. Netzfundstück sagt:

    Hallo Leute, werft mal einen Blick hier hinein:

    Kölner Symposium, März 2009

    Interessant ist die Referentenliste ebenso wie Thematik.

    http://www.bld.de/fileadmin/bld/txt_pdf/Fo_VF-GenRe090318-19-VA000116.pdf

  9. SV-Mann sagt:

    Dieses Urteil ist wohl eher unerfreulich!!!

    Bei Fahrzeugen die jünger als drei Jahre alt sind und bei Fahrzeugen die ausschließlich in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet wurden sind die Stundensätze klar. Steht im Scheckheft einmal eine freie Werkstatt drin, fängt die Problematik an. Zwar muss die Versicherung nachweisen, dass die Arbeiten in der günstigeren freien Werkstatt gleichwertig sind, dies dürfte jedoch für diese Institutionen kein Problem darstellen. Also können wir Sachverständigen nunmehr das Scheckheft kontrollieren und sollte ein Eintrag fehlen oder von einer freien Werkstatt abgestempelt sein, muss ich mit einem mittleren Verrechnungssatz kalkulieren. Da sind wir ja in einer schönen Zweiklassen-Gesellschaft. Derjenige der sich die markengebundenen Verechnungssätze bei der Wartung nicht leisten kann, hat bei einem Unfallschaden mit fiktiver Abrechnung auch kein Anspruch auf die Werkstattstundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Toll, Porsche-Urteil teilweise ausgehebelt.

    Vielleicht habe ich ja auch nur etwas nicht verstanden und mich kann jemand eines Besseren belehren.

    MfG SV-Mann

  10. RA Wortmann sagt:

    Hallo SV Stowasser,
    die von Dir beschriebene Werkstatt ist auf keinen Fall gleichwertig i.S.d. obigen BGH-Urteils. Auch Referenzwerkstätten oder Partnerwerkstätten, die über besondere Preisvereinbarungen mit der Schädigerversicherung verbunden sind, sind nach dem obigen BGH-Urteil nicht gleichwertig. Mit diesem BGH-Urteil sind m.E. die Partnerwerkstätten mit besonderer Preisvereinbarung mit der Versicherung des Schädigers out.
    Ob allerdings ein Anspruch auf notarielle Beglaubigungsform bei Vorlage der Unterlagen besteht, wage ich zu bezweifeln. Eine gesetzlich vorgeschriebene Form besteht nicht. Lediglich aus dem Gesichtspunkt, dass die übersandten Kopie auch mit dem Original übereinstimmt und daher der notariellen Beglaubigung bedarf, könnte man diese Forderung stellen.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

  11. mathias Klostermayr sagt:

    Zitat SV-Mann:
    „.Zwar muss die Versicherung nachweisen, dass die Arbeiten in der günstigeren freien Werkstatt gleichwertig sind, dies dürfte jedoch für diese Institutionen kein Problem darstellen..“

    So einfach sehe ich das nicht. Bis jetzt haben die Versicherungen die begehrte Gleichwertigkeit an 3 Punkten festgemacht.

    1. Meisterwerkstatt. Keine Aussage zur Gleichwertigkeit, da dies Voraussetzung ist, um überhaupt Eingriffe am Fahrzeug vornehmen zu dürfen.

    2. Originalteile. Eine Selbstverständlichkeit, aber ich habe noch nicht gelesen daß diese auch ausschließlich neu sein müssen.

    3. DEKRA-Zertifikat. Ohne Aussagekraft, da niemand weiß was zertifiziert wird. DEKRA erstellt Gutachten für die regulierungspflichtige Versicherung und klebt HU Plaketten in der zertifizierten Werkstätte. Also Gefälligkeit unter Geschäftsfreunden.

  12. Jurastudentin sagt:

    Hallo SV-Mann,
    Sie haben das VW-Urteil, das auch als Porsche-Fortführungsurteil bezeichnet werden kann, offensichtlich nicht verstanden. Der 6. Zivilsenat hat selbst in den amtlichen Leitsätzen zu a) festgehalten, dass dieses Urteil die Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155,1 (= Porsche-Urteil) ist. Wie Sie daher von einer teilweisen Aushebelung sprechen können, ist mir unverständlich und bleibt wohl Ihr Geheimnis. In einigen Punkten der fiktiven Schadensabrechnung ist das Porsche-Urteil modifiziert worden, mehr nicht.
    MfG Jurastudentin

  13. WESOR sagt:

    …SV Mann …dies dürfte jedoch für diese Institutionen kein Problem darstellen.

    Die Schädiger-Versicherung wird damit schon ein Problem haben. Nur wenige „Werkstattbillig“ kann denn typbezogene Hersteller Reparaturschulung und vorgeschriebenes Werkzeug nachweisen.

  14. Glöckchen sagt:

    Hallo SV-Mann
    du hast es wirklich nicht verstanden!
    Der Versicherungswirtschaft geht es darum,auf breiter Fläche mit geringstem Aufwand grösstmögliche Einsparungen zu erzielen.
    Durch die Beweislastkomponente der BGH-Entscheidung wird der Aufwand soweit erhöht,dass die erzielbaren Einsparungen im Verhältnis nicht mehr lohnend sind.
    Fazit:Diese Quelle wird bald versiegen!
    Die Versicherer werden an anderen Stellen
    umso intensiver nach Wasser suchen!
    Klingelingelingelts?

  15. Karle sagt:

    Die Beweislastkomponente für die Versicherer ist doch kein wirklich ernsthaftes Problem. Wenn ICH weiß,wie es geht,dann wissen es bestimmt auch bald die Anderen?

    Das Problem ist vielmehr,dass durch die vielen unterschiedlichen Fallkonstellationen der personelle und finanzielle Aufwand künftig enorm ansteigen dürfte. Für die rechtliche Würdigung des jeweiligen Falles benötigt man deshalb entsprechend qualifiziertes Personal. Das heißt,die Personalkosten werden steigen,wenn man in Zukunft weiter Schadensmanagement im Fiktivbereich effektiv betreiben will. Irgend jemand muss künftig genau analysiern,ob der jeweilige Fall überhaupt zum Schadenhalbierer geschickt werden soll bzw. ob aufgrund der Rechtslage überhaupt irgendeine Chance zur Kürzung besteht. Die flächendeckende Gießkannenkürzung mit Hilfe der Control-Murxer dürfte sich irgendwann nicht mehr rechnen. Eine Bäckereifachverkäuferin mit Schadensmanagement-Crashkurs ohne juristischen Hintergrund wäre zur Schadensabwicklung ungeeignet. Bevor jetzt aber ein Aufschrei durch die Nation geht. Die Nennung der Bäckereifachverkäuferin war nur ein Beispiel. Ich liebe Bäckereifachverkäuferinnen. Auch Friseurinnen,aber lassen wir das.

    Kaufmännische Köpfe einer Versicherung werden genau rechnen und abwägen. Früher oder später präsentiert sich die eine oder andere Versicherung dann medienwirksam kundenfreundlich ohne Schadensmanagement,weil es unterm Strich doch zu teuer wird. Langfristig betrachtet ist das Schadensmanagement in Form der Schadensersatzkürzung sowieso ein strategischer Flop,der den bisher schlechten Ruf der gesamten Versicherungsbranche nur noch weiter gefestigt hat.

    Alternativ dazu bohren die Versicherer aber doch schon an einer neuen Quelle nach Wasser. Fairplay heißt das Zuckerpüppchen. Schwindende Erträge aus der fiktiven Schadensregulierung werden durch Kosteneinsparung bei der konkreten Abrechnung gedeckelt. Wenn beim Geschädigten durch die Reglementierung infolge der Rechtsprechung fiktiv immer weniger zu holen ist,läßt man eben die chronisch anämischen Werkstätten mit dem verbliebenen Blut konret zur Ader. Wohin diese Branche hinsteuert,kann man schon heute in der jeweiligen Tagespresse unter der Rubrik Insolvenz nachlesen.

    Wer sich auf FairPlay oder vergleichbare Systeme einlässt,wird irgendwann FairBlut en.

  16. RA Deneke sagt:

    Es gibt einen weiteren , m.E. bedeutsamen Aspekt dieses Urteils:

    „Dabei besteht – wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen – bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist.“

    Der BGH sagt doch damit ganz deutlich, dass es in der öffentlichen Wahrnehmung ein Unterschied zwischen der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt und in einer freien Werkstätten gibt.Dieser Unterschied ist nach Ansicht des BGH sogar preisbildend.

    Daher erscheint es mir deutlich, das hinsichtlich dieses preisbildenden Faktors kein Unterschied gemacht werden kann zwischen der Reparatur von bisherigen Schäden und der Reparatur des jetzt zu behandelnden Unfallschadens. Man kann also durchaus darüber nachdenken, ob eine Vergleichbarkeit nicht nur technisch gegeben sein muss, sondern auch hinsichtlich der Auswirkungen dieser jetzt vorzunehmenden Reparatur auf z. B. einen Minderwert, der im Falle der Offenbarung des Unfallschadens beim späteren Verkauf entstehen muss.

    Wieder ein Punkt, bei dem sich die Versicherungswirtschaft richtig anstrengen muss, um eine Gleichwertigkeit darzustellen.

  17. virus sagt:

    Der Sachverständige hat keine Veranlassung auf die Vorlage des Scheckheftes zu dringen. Ein Sachverständiger wird auch nicht so mirnichts dirnichts gegenüber seinem Kunden als Ermittler auftreten wollen. Auch hellseherische Fähigkeiten dahingehend, wie der jeweilige Haftpflichtversicherer in die Regulierung einzutreten gedenkt wird er nicht entwickeln können. Im Streitfall ist es alleine Sache des Geschädigten und seiner Rechtsvertretung, wie er sich eventueller Kürzungen seiner Ansprüche zu erwehren gedenkt. Und schon gar nicht wird mit obigem Urteil der Sachverständige nun automatisch zum Erfüllungsgehilfen des Haftpflichtversicherers. Daher empfiehlt es sich, noch einmal genau nachzulesen, was im Urteil ausgeführt ist:

    „Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das “Scheckheft“ oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.“

    MfG Virus

  18. mathias Klostermayr sagt:

    Zitat Glöckchen:

    „.Durch die Beweislastkomponente der BGH-Entscheidung wird der Aufwand soweit erhöht,dass die erzielbaren Einsparungen im Verhältnis nicht mehr lohnend sind..“

    So wirds laufen. Aufgrund ihrer Regulierungstätigkeit haben die Versicherungen zwar einen guten Überblick über die Bandbreite der Stundenverrechnungssätze, können aber ihre „Partnerwerkstätten“ nicht mehr für Kürzungbegehren heranziehen. Also bleiben die regulären freien Werkstätten in der Bandbreite von billig bis in die Nähe der Markenwerkstätten.
    Jetzt muss eine (versicherungs)freie Werkstätte gefunden werden, die preislich einen hinreichend großen Abstand zu Markenwerkstätten hat, damit sich der ganze Aufwand lohnt und die auch tatsächlich gleichwertig ist. Schließlich muß die Gleichwertigkeit beweiskräftig dokumentiert und nicht nur behauptet werden.

  19. WESOR sagt:

    Hallo Geschädigte die hier mitlesen: Nach dem Unfall, weiterhin eigener Gutachter und Verkehrsanwalt der es versteht die angebliche Gleichwertigkeit erfolgreich zu bestreiten.

    Das ganze Schadenmanagement hatte doch nur Erfolg, weil die Schnäppchenjägergesellschaft der Geschädigten sich vom Versicherer mit dem Wort „kostenlos“ ködern liesen. Plötzlich warben die Versicherer nach dem Unfall mit sofortigen Ersatzwagen und Hol- und Bringdienst. Was früher und Heute eine ganz normale Schadenersatzposition ist wurde plötzlich zum Werbeargument. Schon vor 40 Jahren haben wir den Unfallwagen geholt und den Ersatzwagen gebracht und nach der Instandsetzung das gleiche wieder zurück. Der einzige Unterschied zu Heute, Früher hat die Versicherung das bezahlt und Heute geht es zu Lasten der Partnerwerkstätten. Da hat das Autohaus die Leihwägen verkauft und die Vermieter das Geld der Versicherer kassiert. Heute fahren die Geschädigten den teuren Vorführwagenpool zu Lasten der Werkstatt mit niedrigen Stundenlöhnen ohne Et-Aufschlag. Gibt es nur noch wirtschaftliche Selbstmörder oder haben Handwerker keine Zeit mehr den erforderlichen Gewinn zu berechnen?

    Jetzt locken die Versicherer sogar mit Vorschußzahlung an ihre notleidenden Partnerwerkstätten.

  20. Jurastudentin sagt:

    Hallo virus,
    offenbar haben auch Sie das obige BGH-Urteil nicht verstanden. Mit dem Hinweis hat der 6. Zivilsenat darauf hingewiesen, dass der Schädiger bzw. seine Versicherung beweis- und darlegungspflichtig ist. Sicherlich kann der Schädiger, wenn er behauptet, gerade für den Geschädigten dieses Unfalles sei eine Reparaturmöglichkeit bei einer preiswerteren Werkstatt zumutbar, nicht das Scheckheft des Geschädigten vorlegen, um den Beweis der Zumutbarkeit zu führen. In diesem Fall kann aber das Gericht anordnen, dass der Geschädigte das Heft im Termin vorlegen muss bzw. durch seinen Prozessbevollmächtigten eine Kopie desselben zur Gerichtsakte einzureichen hat. Dieser Paragraf wird auch bereits heute angewandt, wenn der Kläger beantragt, das SV-Gutachten, das sich im Original bei der beklagten Versicherung befindet, durch die Beklagte zur Gerichtsakte einzureichen.

    § 142 ZPO behandelt die Frage der Urkundsvorlegungen in der Beweiserhebung. Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden oder sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt, § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieser Paragraf ist keine neue Erfindung des 6. Zivilsenates.

    Der Sachverständige ist nicht und wird nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Auch daran hat das sog. VW-Urteil des BGH nichts geändert.

    MfG Jurastudentin

  21. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Deneke,
    so sehe ich das auch. Das Urteil ist nicht so negativ, wie offenbar SV-Mann und virus dies in ihren Kommentaren sehen. Ich finde auch, dass das VW-Urteil die Fortführung des Porsche-Urteils ist. Allerdings mußte der Senat nunmehr Fragen beantworten, die er im Rahmen des Porsche-Urteils offen lassen konnte.
    Mit freundlichen kollegialen Grüßen

  22. WESOR sagt:

    Jetzt haben wir viel über das Wort „Gleichwertigkeit“ gelesen.
    Aber jetzt mal eine Frage, was muss der Versicherer tatsächlich ausserhalb der Anschrift zur Gleichwertigkeit an beweiskräftigen Dokumente vorlegen?

  23. virus sagt:

    @ Jurastudentin: „In diesem Fall kann aber das Gericht anordnen, dass der Geschädigte das Heft im Termin vorlegen muss bzw. durch seinen Prozessbevollmächtigten eine Kopie desselben zur Gerichtsakte einzureichen hat.“

    Hallo Jurastudentin,

    Meine Worte. Das Gericht, der Richter kann die Vorlage verlangen!

    Gruß Virus

  24. RA Wortmann sagt:

    Hallo Netzfundstück,
    den Hinweis auf den Link zum Kölner Symposium verstehe ich zu diesem Thema VW-Urteil nicht. Auf dem Kölner Symposium wird der Personenschaden behandelt. Hier bei dem VW-Urteil geht es um Sachschäden aus einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Man sollte daher schon beim Thema bleiben!
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

  25. Andreas sagt:

    Der Versicherer muss alles vorweisen, was die Gleichwertigkeit nachweist. Eine Adresse weist nichts nach.

    Grüße

    Andreas

  26. Jurastudentin sagt:

    Hallo virus,
    das konnte der Richter auch schon vor dem VW-Urteil. Insoweit hat das obige Urteil keine Änderung oder Verschlechterung gebracht.
    MfG Jurastudentin

  27. RA Wortmann sagt:

    Hallo Andreas,
    eine Adresse weist nichts nach. Das reine Benennen von Referenz- bzw. Partnerwerkstätten hat nunmehr ein Ende. Der Schädiger muss nunmehr die Gleichwertigkeit nicht nur darlegen, sondern auch unter Beweis zu stellen. Insoweit liegt die volle Darlegungs- und Beweislast bei dem Schädiger, weil er den für ihn günsigeren Gesichtspunkt der Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten behauptet. Wer das für ihn Günstige behauptet, muß dies auch beweisen.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

  28. RA Wortmann sagt:

    Hallo carento,
    Dein Hinweis auf die Mietwagenkosten und Dein Hinweis auf die Paralelle bei den Mietwagenkosten ist in der Tat interessant und bedarf weiterer Überlegungen.Der von Dir gezogene Ansatz ist aber nicht schlecht. Was für Referenz- oder Partnerwerkstätten gilt, muss auch für ebensolche Mietwagenfirmen, die vertraglich mit dem Versicherer verbunden sind, gelten.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

  29. Glöckchen sagt:

    Bis auf die,die es nie verstehen werden,sollte der Wert des VW-Urteils jetzt auf breiter Front verstanden sein.
    Bei KFZ(auch Motorräder,Roller usw!) bis zu drei Jahren
    nixmehr Controlexpert,nixmehr Checkit,nixmehr Partnerwerkstattpreise!!!!!!
    Folge:Umsatzeinbruch bei den Auftragskürzern gigantisch!(Dank Abwrackprämie trifft das Unfallrisiko weniger die alten und mehr die neuen Schätzchen)
    Schlimmere Folge:Die Erkenntnis,auf´s falsche Pferd gesetzt zu haben!
    Supergau:beginnende gegenseitige Schuldzuweisungen(beim Geld hört eben die Freundschaft auf)Auslastung der Partnerbetriebe bekommt rückläufige Tendenz!
    Klingelingelingelts?

  30. WESOR sagt:

    RA Wortmann Welche Unterlagen sind vom Versicherer als Beweis der Gleichwertigkeit vorzulegen?

  31. RA Alexander Jaeger sagt:

    Den Kollegen möchte ich widesprechen: Die VW-Entscheidungen des BGH ist für Geschädigte zunächst negativ. Geschädigte müssen sich auf freie Fachwerkstätten verweisen lassen. Diese Verweisung war nach der überwiegenden Rechtsprechung der Instanzgerichte bislang nicht möglich.

    Der Bundesgerichtshof stellt danach Beweislastregeln auf. Der Versicherer muss darlegen und beweisen, dass die Werkstatt „gleichwertig“ und „frei“ ist. Dies ist positiv für den Geschädigten, weil die Gleichwertigkeit nur schwer zu beweisen sein wird und die Versicherer nur auf ihre Partner- bzw. Vertragswerkstätten verweisen. Letzteres hat der BGH ausdrücklich aber ausgeschlossen. Auf Werkstätten mit Sonderkonditionen muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Sofern der Versicherer vor Gericht Verweiswerkstätten benennt, sollte bestritten werden, dass diese „frei“ sind und beantragt werden, die Geschäftsführer der Werkstätten hierzu zu vernehmen und die Verträge der Versicherer mit Werkstätten nach § 142 ZPO vorzulegen.

    Sollte dem Versicherer trotzdem der Beweis gelingen, dass die Werkstätten gleichwertig und frei sind, hat der Geschädigte die Möglichkeit zu beweisen, dass die Verweisung für ihn „unzumutbar“ ist. Dies ist der Fall, wenn das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt ist oder regelmäßig in markengebundenen Fachwerkstätten repariert und gewartet wurde. Sollten noch Garantieansprüche über die 3 Jahre hinaus bestehen, ist die Verweisung ebenfalls unzumutbar. Dies kann durch Vorlage einer Garantieerklärung bewiesen werden.

    Im Ergebnis ist dies für Geschädigte ein erheblicher Rückschritt, weil der Anspruch und die Ausnahmen für Laien nicht überschaubar sind und sich die Regelungen über die Beweislast erst im Prozess auswirken. Dies zeigt aber auch die Tendenz: Eine vollständige außergerichtliche Regulierung wird nicht mehr möglich sein und immer vor Gericht enden.

  32. RA. Wortmann sagt:

    Hallo WESOR,
    werde ich in einem längeren Kommentar beantworten. Genaues wird letztlich die Instanzrechtsprechung zeigen. Der BGH hat bekanntlich an die Berufungskammer des LG Würzburg zurückverwiesen.
    Mit freundlichen Grüßen
    RA Wortmann

  33. Frank sagt:

    …..als wichtigstes die Herstellergenehmigung

  34. RA. Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Alexander Jaeger,
    sehe ich so nicht. Kommt aus den amtlichen Leitsätzen auch so nicht hervor. Der Leitsatz zu a) lautet, dass der Geschädigte seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 = Porsche-Urteils). Damit hat der 6. Zivilsenat eben nicht ausgesprochen, dass der Geschädigte sich auf gleichwertige und freie Werkstätten verweisen lassen muss. Diese Verweisungsmöglichkeit und die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit muss der Schädiger beweisen. Die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sind daher die Regel und die freien Werkstätten lediglich die Ausnahme, deren Gleichwertigkeit der Schädiger zu beweisen hat.
    Ich meine daher, dass es genau umgekehrt ist, wie Sie es darstellen.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    RA Wortmann

  35. Hunter sagt:

    Zum Thema Gleichwertigkeit.

    Eine Gleichwertigkeit von Reparaturwerkstätten kann ex ante niemals bewiesen werden.
    Die Beurteilung einer Reparatur auf „Gleichwertigkeit“ kann nur ex post erfolgen.

    Das heißt; eine theoretische Betrachtung ist schon im Ansatz zum Scheitern verurteilt.

    1.) Die freie Werkstatt müsste nachweisen, dass sie über gleichwertige technische Ausrüstung also alle Spezialwerkzeuge für das entsprechende Fahrzeug verfügt. In Anbetracht der Menge an Fahrzeugfabrikaten und der Typenvielfalt dürfte dieser Nachweis unmöglich zu erbringen sein. Eine freie Werkstatt, die diese Anforderungen zu erfüllen gedenkt, ist schon im gedanklichen Ansatz insolvent.

    2.) Die freie Werkstatt müsste die Teilnahme an sämtlichen Fachlehrgängen zur Instandsetzung des gegenständlichen Fahrzeugs nachweisen. Auch das ist eine Hürde, die eine freie Werkstatt – schon aus Kostengründen – niemals nehmen kann. In Anbetracht der Komplizierung bei der Unfallreparatur (unterschiedliche Werkstoffe, differenzierte Reparaturmethoden, Anwendung fabrikatsgebundener Werkzeuge, Wärmeeinfluss auf die Werkstoffe…..) gibt es keine „Universallehrgänge“.

    Und genau hier liegt der Unterschied der Stundenverrechnungssätze der freien Werkstatt zu den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt. Wesentlich höhere Kosten seitens der Markenwerkstatt aufgrund der Anschaffung von Betriebseinrichtungen und permanent laufende Kosten zur Fortbildung der Mitarbeiter.

    Der Hinweis auf Eurogarant, DEKRA-zertifiziert usw. – wie heutzutage oftmals propagiert – ist als Beweisantritt zur Gleichwertigkeit völlig ungeeignet.

    Aber selbst unter der Maßgabe, dass die vorgenannten (unmöglichen) Voraussetzungen erfüllt sein sollten, ist die Beurteilung der Gleichwertigkeit erst nach Vollendung eines Werkes überhaupt prüfbar.

    Die Ausführung der Reparatur kann sowohl besser als auch schlechter sein. Der Faktor „Mensch“ ist hierbei ein weiterer unkalkulierbarer Faktor bei der Arbeitsqualität.

    Gerichte, die meinen, beim heutigen Stand der Betriebsstrukturen irgend eine Gleichwertigkeit der freien Werkstätten zu den markengebundenen Fachwerkstätten nur ansatzweise erkennen zu können, irren gewaltig.

    3-Jahres-Garantie

    Die 3-Jahres-Erwähnung im Urteil zum Fiktivanspruch ist eine reine theoretische Betrachtung, die im wahren Leben wohl eher selten vorkommt. Wie viele Besitzer von Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren gibt es, die den Schaden fiktiv abrechnen ?

    Und aufgrund welcher Veranlassung kommt eigentlich der BGH zu der Aussage, dass bei Fahrzeugen bis zu einem Alter von 3 Jahren grundsätzlich ein Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt besteht unter Hinweis auf irgendwelche Garantiebedingungen.

    Zum heutigen Zeitpunkt bieten zwar in der Tat viele Automobilhersteller eine 3-Jahres-Garantie an. Was aber ist, wenn Mercedes, BMW, Toyota oder wer auch immer morgen die Werksgarantie für seine Fahrzeuge auf 4 oder 5 Jahre erweitert? Muss dieser Sachverhalt dann wieder beim BGH verhandelt werden.

    Vielmehr ist es doch so, dass jeder mit irgendeiner Garantie – wie lange auch immer diese sein mag – Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt haben muss, da er bei der Reparatur in irgendeiner freien Werkstatt im Regelfall seinen Garantieanspruch verliert. Insbesondere bei den Zusatzgarantien wie z.B. der Garantie gegen Durchrostung. Wenn das Fahrzeug im Falle eines Unfalles nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wird, ist jeglicher Garantieanspruch erloschen.

    Es stellt sich also durchaus die berechtigte Frage: Warum hat der BGH nicht einfach pauschal darauf abgehoben, dass grundsätzlich bei Fahrzeugen, bei denen der Verlust der Herstellergarantie durch die Reparatur in einer Alternativwerkstatt droht, Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt besteht ?

    Wer profitiert wohl von dieser vermeintlichen 3-Jahres-Fixierung ?

    Weil Fakt ist eines.

    Die Versicherer regulieren im Rahmen der fiktiven Abrechnung künftig ordnungsgemäß nur Schäden, die exakt den genauen Zeitvorgaben des BGH entsprechen. Die Gleichwertigkeit der „freien Reparaturwerkstatt“ wird, wie bisher auch, weiterhin im außergerichtlichen Verfahren behauptet.

    Ist das Fahrzeug älter als 3 Jahre => weisen Sie ein lückenloses Scheckheft nach.

    Wenn nicht vorhanden => Auszahlung der gekürzten Reparaturkosten wie bisher.

    Wer nicht damit einverstanden ist, der soll eben klagen => wie bisher.

    Wer klagt => wie bisher.

    Die Vorgabe eines lückenlosen Scheckheftes ist übrigens auch im Ansatz falsch, da bei der Schadenregulierung doch wohl nur das Interesse des jeweiligen Fahrzeugbesitzers maßgebend ist. Sollte sich das Fahrzeug in 2. Hand befinden und der jetzige Besitzer das Fahrzeug nur in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten lassen, hat auch er Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt – auch wenn das Fahrzeug beim Erstbesitzer nicht scheckheft gepflegt war. Denn die Betrachtung im Schadensrecht betrifft ja „nur“ die Interessen des momentanen Eigentümers.
    Und wie ist z.B. der Fall gelagert, wenn der Geschädigte das Fahrzeug gerade gekauft, das Fahrzeug bisher nicht – weil noch nicht erforderlich – in einer markengebunden Fachwerkstatt gewartet wurde, der jetzige Besitzer jedoch behauptet, er habe beabsichtigt, sein Fahrzeug künftig nur in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten zu lassen ?

    Fragen über Fragen = Prozesse über Prozesse!

    Siehe auch: Hunter Kommentar vom 22.10.2009 12:17

  36. Netzfundstück sagt:

    Zu RA Wortmann (16.12.2009, 19:35)

    „Den Hinweis auf den Link zum Kölner Symposium verstehe ich zu diesem VW-Urteil nicht“

    Nochmal: Interessant ist die Referentenliste

    Und da gibt es durchaus einen Zusammenhang zu dem o.a. Urteil ?

  37. WESOR sagt:

    Danke Hunter alles gut erklärt und auch verstanden. Also geht die fiktive Zukunft so weiter: Gutachten, Anspruch – Anwalt, unrechtmäßige Kürzung durch Versicherung und ihre wie im Fall Witte öbuv Gehilfen, dann Klage, dann hoffentlich ein Richter der sich auskennt (der nicht um 9h Ehestreit, um 10 h Beleidigung, um 11 h Mietstreit, um 14 Nachbarstreit, um 16 h Anspruchskürzung und Feststellung der Gleichwertigkeit, um 17 h geschafft von Überforderung nimmt er die schwarze Binde ab)

  38. RA Alexander Jaeger sagt:

    Nochmals zur Gleichwertigkeit: Wesentlicher Unterschied zu den freien Werkstätten ist doch, dass die markengebundenen Werkstätten die Reparatur nach Vorgabe des Herstellers ausführen. Diese Vorgaben in Handbüchern niedergelegt, werden regelmäßig aktualisiert und können nur von den Vertragswerkstätten eingesehen werden. Da andere Werkstätten keinen Zugriff hierauf haben, fehlt diesen die erforderliche Kenntniss um eine gleichwertige Reparatur durchzuführen.

  39. SV-Mann sagt:

    Hallo mathias Klostermayr,

    die Praxis sieht jedoch ein wenig anders aus:

    Eine Zertifizierung ins Leben rufen (z.B. Dekra, Kfz.-Innung, Handwerkskammer, etc.), die den Gerichten als Nachweis ausreicht, ist doch schnell passiert.
    Außerdem sollte man Bedenken, dass die meisten Verkehrs-Haftplichtschäden im Karosseriebereich liegen und Karosserie- und Lackierfachbetriebe Fahrzeuge der verschiedensten Marken instandsetzen. Diese Betriebe sind als gleichwertig (teilweise sogar als besser) anzusehen und diese nehmen, zumindest in meiner Region, nicht die Werkstattstundensätze von markengebundenen Fachwerkstätten. Das werden auch die Richter erkennen und wie hoch dann noch die Voraussetzungen für eine Zertifizierung sind, ist fraglich.

    Ich kann Karle diesbezüglich nur beipflichten.

    Mit freundlichen Grüßen
    SV-Mann

  40. SV-Mann sagt:

    @Jurastudentin
    Zitat Jurastudentin: In einigen Punkten der fiktiven Schadensabrechnung ist das Porsche-Urteil modifiziert worden, mehr nicht.

    Danke für die Belehrung, ich habe es also doch verstanden. Diese Modifizierung ist der böse Hebel.
    Leider haben Sie das Urteil nicht verstanden oder kennen sich in der Praxis nicht aus, denn viele Geschädigte (in meinem Büro, mehr als 50 Prozent) möchten (teilweise auch erst mal) den Schaden fiktiv abrechnen. Diese Kunden werden von Tag zu Tag mehr.

    Mit freundlichen Grüßen

    SV-Mann

  41. SV-Mann sagt:

    @ Glöckchen

    Wie naiv sind Sie eigentlich? Die Beweislastkomponente ist wirklich kein ernsthaftes Problem.
    Das diese Quelle bald versiegt, ist reines Wunschdenken. Denken Sie an die vielen „klar verlorenen“ SV-Honorarurteile und die HUK-Klagen laufen immer noch.
    Ich glaube für Euphorie ist hierbei kein Platz, zumal dieses sogenannte „VW-Urteil“ von mehreren Versicherungen in Ihren Anschreiben als Begründung für die Kürzungen aufgeführt wird (Blatt 2 des Schreibens ist dann das Streich-Expert).

    Mit freundlichen Grüßen

    SV-Mann

  42. Andreas sagt:

    Hallo SV-Mann,

    ganz so einfach wie Sie es sich hier

    „Außerdem sollte man Bedenken, dass die meisten Verkehrs-Haftplichtschäden im Karosseriebereich liegen und Karosserie- und Lackierfachbetriebe Fahrzeuge der verschiedensten Marken instandsetzen. Diese Betriebe sind als gleichwertig (teilweise sogar als besser) anzusehen und diese nehmen, zumindest in meiner Region, nicht die Werkstattstundensätze von markengebundenen Fachwerkstätten.“

    machen, ist es rechtlich nicht. Denn die Qualität der Reparatur ist nur ein Punkt von vielen…

    Es geht ja auch noch um so „Kleinigkeiten“ wie Herstellergarantien, Wiederverkaufswert, Entfernung der Werkstatt von Geschädigten, usw. usf.

    Wenn die Vertragswerkstatt Arbeiten in Fremdarbeit vergibt, dann ist das ihre Sache, muss sich aber der Geschädigte bspw. gegenüber dem Hersteller nicht negativ anrechnen lassen.

    Die Gleichwertigkeit zu behaupten ist einfach, sie zu beweisen ist sehr schwer. Und wenn es der Versicherer versucht, dann beweisen Sie doch das Gegenteil. Löst ja dann auch noch einen kostenpflichtigen Vorgang aus.

    Warum immer so pessimistisch? Ein SV muss stichhaltig argumentieren und technisch beweisen können, das ist unsere Aufgabe. Und wenn wir Geld dafür verlangen können, ist es doch umso spaßiger.

    Die Kunden müssen bereits bei der Besichtigung richtig aufgeklärt werden, dann ist alles andere relativ problemlos.

    Grüße

    Andreas

  43. Jurastudentin sagt:

    Hallo SV-Mann,
    ich habe nicht vor, einen gestandenen Sachverständigen zu belehren. Es geht einzig und allein um das sog. VW-Urteil, das auch als Porsche-Fortführungsurteil bezeichnet werden kann, denn es hat mit seinem amtlichen Leitsatz zu a) ausdrücklich das Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) bestätigt. Ich glaube schon, dass ich das Urteil verstanden habe, zumal es im Seminar ausdrücklich behandelt wurde. Ausdrücklich wurde auf die Beweislast des Schädigers für die Gleichwertigkeit und Zumutbarkeit des Geschädigten für die alternative Reparaturmöglichkeit hingewiesen. Einfach behaupten und durch ein Schreiben darlegen, dass der alternative Reparaturweg in der „freien“ Werkstatt gleichwertig sei, reicht nicht, insbesondere nicht im Rechtstreit. Dort muss bewiesen werden. Bei einer Vertragswerkstatt ist die Verweisung bereits aus den Urteilsgründen (siehe Seite 7 Nr. 13 des Urteils) unzumutbar für den Geschädigten.
    Praxiserfahrung habe ich in der Tat insofern noch nicht, dass ich noch nicht freiberuflich tätig bin. Allerdings hatte ich mein Berufspraktikum bei einem im Verkehrsrecht versierten Anwalt gemacht. Während meines Praktikums hatte ich auch wissenschaftlich gearbeitet, indem ich für meinen Ausbilder Literatur für einen von ihm veröffentlichten juristischen Beitrag gesammelt und zusammengestellt sowie Urteile eingesehen und kopiert hatte, die sich nicht in seiner Sammlung befanden. Hier war das juristische Seminar mit seiner Bücherei an der RUB eine große Hilfe. Ihre Fähigkeiten als Sachverständiger wollte ich auf keinen Fall schmälern.
    Gerade in dem Bereich von 3 Jahren ab wird vermutlich die konkrete Schadensabrechnung zunehmen im Vergleich zu bisher.
    MfG Jurastudentin

  44. Autodealer sagt:

    Ich führe selber gerade einen Prozess gegen die Provinzial. Mein Anwalt hat die Klage anhand des neuen VW-Urteils aufgebaut, was dazu führen wird, dass ich die seitens der Versicherung angebotene Partnerwerkstatt nicht werde akzeptieren müssen (eindeutiger Wortlaut des Urteils). Trotz allem ist es ja möglich auf eine andere gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen zu werden. Die Gleichwertigkeit, welche ja durch den Schädiger bewiesen werden muss, wird dann selbstverständlich durch meinen Anwalt bestritten werden. Fraglich ist nun welche Anforderungen an die Gleichwertigkeit zu stellen sind. Hierzu gibt es ja offenbar noch keine Rechtsprechung. Daher meine Frage an alle versierten Sachverständigen: Welche Anforderungen muss eine freie Werkstatt erfüllen um zunächst erstmal eine technische Gleichwertigkeit nachzuweisen. Hier ist von Spezialwerkzeugen, Marken- und Modellspezifischen Spezialkenntnissen etc. die Rede. Sind überhaupt die markenspezifischen Spezialkenntnisse einer freien Werkstatt zugänglich? Liesse sich vielleicht durch die hier vertretenen Sachverständigen eine Art Anforderunskatalog erstellen, der zu erfüllen wäre, damit eine Gleichwertigkeit dargestellt werden kann? Was sagt überhaupt eine DEKRA-Zertifizierung einer freien Lack- und Karosseriewerkstatt aus?

    mfg
    Autodealer

  45. Frank sagt:

    ich wiederhole:

    werksgenehmigung!

  46. sachverständige sagt:

    das privileg des geschädigten mit der gleichwertigkeit wird ihm auch nicht allein dadurch genommen,das die vers ihn bereits erfolgreich in eine günstigere vers werkstatt,ggf noch mit so kond, verschleppt hat. stellt sich hier eine minderwertigere rep als im sga fachgerecht vorgegeben heraus, ist der beweis der nichtgleichwertigkeits schon voll erbracht und der ast sollte auf eine fiktive abrechnung gem ga ohne mwst,unter achtung des bereicherungsverbotes-versteht sich, weiterhin besten.(selbst eine abtretung mit vers werkstatt könnte dadurch nichtig werden, weil hier eine gleichwertigkeit als sillschweigende nebenpflicht vorausgesetzt werden konnte) vers gebundene werkstätten rep solche fzge unter dem druck der so kond oft minderwertiger ,als in der rechnung ausgewiesen, und in der rechnung werden pos, die lt ga für eine fachgerecghte rep selbstverständlich wären, für den frieden mit der vermittelnden vers auch nicht aufgeführt.

  47. R.G. sagt:

    sachverständige
    Mittwoch, 30.03.2011 um 22:34

    Hi, Sachverständige,

    dieser Beitrag mit Verstümmelung der Deutschen Sprache ist nicht nur unverschämt, sondern auch eine Zumutung für die Leser dieses Blogs.

    R.G.

  48. DerHukflüsterer sagt:

    @ R.G.
    „dieser Beitrag mit Verstümmelung der Deutschen Sprache ist nicht nur unverschämt, sondern auch eine Zumutung für die Leser dieses Blogs.“

    Fein, wieder so ein Oberlehrer der die Fehler anderer zählt, weil er mit dem Textinhalt nichts anfangen kann.
    Lesen Sie halt nicht so aufregende Sachen und denken Sie an das Sprichwort“ man könnte sich den ganzen Tag aufregen, man ist aber nicht verpflichtet dazu.“

  49. R.G. sagt:

    Hi, Hukflüsterer,

    Sprichworte zu beherzigen, ist eine gute Sache. Deshalb will ich mich hier auch in der Antwort darauf beschränken:
    „Der Ärger ist als Gewitter, nicht als Dauerregen gedacht; er soll die Luft reinigen und nicht die Ernte verderben.“
    (Ernst R. Hauschka)

    Gruß zum Wochenende

    R.G.

  50. Bodo v. L. sagt:

    Hallo, Hukflüsterer,
    da fällt mir auch noch ein zutreffendes Zitat ein.-

    „Die meisten Menschen wollen lieber durch Lob ruiniert als durch Kritik gerettet werden.“

    Bodo v. L.

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