Rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid lässt Gegenklage der Allianz ins Leere laufen (AG Stendal vom 29.04.2009 – 3 C 1128/08 (3,5))

Zur hier bereits diskutierten Thematik  „Urheberrechtsvermerk im Haftpflichtschadengutachten“ war die Allianz Versicherung bis vor einigen Wochen noch der Meinung, weder nach dem eingesandten Gutachten regulieren zu können, noch das SV-Honorar begleichen  zu müssen. Auch sah man seitens des Versicherers hier die Notwendigkeit, eine weitere Begutachtung des verunfallten Fahrzeuges, selbst weit nach der Reparatur,  durchführen zu lassen.

Nach Nichtbeachtung des Mahnbescheides als auch des Vollstreckungsbescheides durch die Allianz Versicherung bzw. der involvierten BLD Anwälte wurde durch die vom SV-Büro beauftragte Rechtsvertretung  die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Erst nachdem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt worden war, reagierte die Allianz Versicherungs AG und ließ durch ihre Anwälte Vollstreckungsgegenklage und Antrag auf einstweilige Anordnung bei dem AG Stendal erheben.

Im  Termin zur mündlichen Verhandlung, am 14.01.2009, wies das Gericht, nach erfolgter Einsicht in die Akten des zentralen Mahngerichts jedoch bereits darauf hin, dass die Vollstreckungsabwehrklage wegen des Zeitablaufes wenig Aussicht auf Erfolg bietet.

Mit Datum vom 29.04.2009 verkündete das AG Stendal unter der Geschäfts-Nr.: 3 C 1128/08 (3,5)  nunmehr folgenden Beschluss:

1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Gründe:

I.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2008 erhob die Klägerin Vollstreckungsgegenklage mit der die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen die Klägerin aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 10.11.2008 für unzulässig erklärt werden sollte. Dem Vollstreckungsbescheid lag zu Grunde, dass dem Beklagten gegen die Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe von 1.033,91 € zustanden, die dieser mittels eines Mahnbescheides vom 17.10.2008, der der Klägerin am 22.10.2008 zugestellt wurde, durchgesetzt werden sollte.

Am 05.11.2008 zahlte die Klägerin unter Angabe der Rechnungsnummer, die mit dem Anspruch aus dem Mahnbescheid korrespondiert, einen Betrag in Höhe von 1.033,91 €. Daraufhin nahm der Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2008 eine abweichende Tilgungsbestimmung vor, indem er die Zahlung als Fehlzahlung behandelte und auf andere Forderungen anrechnete. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 14 der Akte Bezug genommen.

Zwischenzeitlich erging unter dem 10.11.2008 beim Amtsgericht Aschersleben auf Antrag des Beklagten der streitgegenständliche Vollstreckungsbescheid, der der Klägerin am 12.11.2008 zugestellt wurde. In dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides wurde für den Fall des Widerspruchs das Amtsgericht Köpenick als Streitgericht angegeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2009 schlossen die Parteien nachfolgenden Vergleich:

  • 1. Der Beklagte erklärt aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 10.11.2008 (Aktenzeichen 08-7953992-0-9) lediglich in Höhe der noch nicht geleisteten 39,00 € vollstrecken zu wollen.
  • 2. Die Kostenentscheidung bleibt einem Beschluss nach § 91 a ZPO vorbehalten.
  • 3. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
  • 4. Die Klägerin behält sich vor, diesen Vergleich schriftsätzlich gegenüber dem Amtsgericht Stendal bis spätestens zum 28.01.2009 zu widerrufen.

Ein Widerruf ist nicht erfolgt.

II.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache mit dem Vergleich vom 14.01 2009 für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits, analog § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die klägerische Seite, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses im Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Entgegen der noch im Beschluss vom 17.12.2008 durch das Gericht geäußerten Ansicht, die nach Eingang des Aktenauszugs des Amtsgerichts Aschersleben zum Vollstreckungsbescheid in der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2009 korrigiert wurde, war die Klage gemäß § 796 ZPO unbegründet.

Gemäß § 796 Abs. 2 ZPO sind entsprechend der Regelung des § 767 Abs. 2 ZPO Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig, als die Gründe auf denen sie beruhen, nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheides entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Rechtsstreit war die Erfüllung, die mit der Vollstreckungsgegenklage der Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Vollstreckungsbescheid entgegengehalten worden, bereits vor Zustellung des Vollstreckungsbescheides erfolgt und darüber hinaus war auch vor Zustellung des Vollstreckungsbescheides der klägerischen Seite bekannt, dass der Beklagte diese entgegen der Tilgungsbestimmung mit einer anderen Forderung verrechnen wollte. Dementsprechend wäre gemäß § 796 Abs. 2 ZPO die Klägerin, unabhängig davon, dass hierdurch den Beklagten eine unzulässige Tilgungsbestimmung vorgenommen wurde, ausgeschlossen gewesen, so dass die Klage als unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre.

Dass über dies durch die Klägerin das Amtsgericht Stendal als unzuständiges Gericht angerufen wurde, ändert insoweit an der Rechtslage nichts, eine Verweisung an das eigentliche Amtsgericht Köpenick auf Antrag der klägerischen Seite hätte insoweit nur noch weitere Kosten verursacht, die ebenfalls der Klägerin zur Last gefallen wären. Angesichts der Regelung im in der mündlichen Verhandlung protokollierten Vergleich wird hier im Übrigen auch von einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Stendal für den vorliegenden Beschluss ausgegangen.

Angesichts der Versäumung der Ausschlussfrist des § 796 Abs. 2 durch die klägerische Seite, bleibt auch im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 91 a ZPO kein Raum für eine zumindest teilweise Auferlegung der Kosten auf die Beklagtenseite, die zugegebenermaßen hier eine unzulässige Tilgungsbestimmung vorgenommen hat. Diese unzulässige Tilgungsbestimmung und er Erfüllungseinwand hätten auf kostengünstigere Weise durch die klägerische Seite mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen, nämlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid nach Leistung, bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, nachdem die Tilgungsbestimmung bekannt war, geltend werden müssen. Auf Grund des hier erst im Laufe des Verfahrens herausgestellten zeitlichen Ablaufs ist auch kein Raum für die noch in der einstweiligen Anordnung zitierte Rechtsauffassung des OLG Hamm zu § 767 Abs. 2 ZPO.

Die materielle Rechtslage, insbesondere die unzulässige Tilgungsbestimmung durch die Beklagtenseite ist bereits, auch wenn dies nicht mehr der prozessualen Lage entsprach, bereits inhaltlich im Vergleich hinreichend berücksichtigt worden. Für eine Auferlegung der Kosten, auch nur teilweise auf die Beklagtenseite, bleibt insoweit nach diesem Entgegenkommen, auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des billigen Ermessens, kein Raum mehr.

H.
Richter am Amtsgericht

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12 Antworten zu Rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid lässt Gegenklage der Allianz ins Leere laufen (AG Stendal vom 29.04.2009 – 3 C 1128/08 (3,5))

  1. Buschtrommler sagt:

    …und wieder unnötig Versichertengelder „verplempert“, anstatt korrekt und zügig auszugleichen.
    Frei nach dem Motto: Wie ruiniert man seinen Ruf…

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV Zimper,
    prima. dass wieder ein SV gegen die übermächtige Allianz Vers. AG zu Felde zieht. Das Argument der RAe. BLD, Gutachten mit Urheberrechtsvermerk müßten nicht ausgeglichen werden, ist daher falsch. Letztlich hat die Allianz alles, auch unsinnige Anwalts- und Gerichtskosten zahlen müssen. Weiter so. Den Druck brauchen die Versicherer. Jede Veröffentlichung hier führt letztlich zum weiteren Erfolg. Auffallend ist auch, dass man kaum noch etwas von den RAen. BLD hört.
    SV Zimper zum Beschluss des AG Stendal herzlichen Glückwunsch.
    MfG
    Willi Wacker

  3. Babelfisch sagt:

    Interessant ist auch, dass die Gegenseite das falsche Gericht bemüht hat!

    Astreine Handwerker dort!

    Auf jeden Fall zeigt das Urteil, dass es sich lohnt, nicht verkehrt zu leben, indem man sich wehrt!

    Viele Grüße von der Wasserkante

    Babelfisch

  4. PeterPan sagt:

    Hallo Babelfisch,hallo Willi
    Der Fall zeigt doch erschreckende Defizite!
    Im Ausgangspunkt liegt der Fehler des Klägers!
    Er hat die Zahlung der Allianz falsch verrechnet!
    Die verspätete Geltendmachung des Erfüllungseinwandes ist dann wieder der Fehler der Allianz-Anwälte gewesen. Nur dadurch wurde der Fehler des Klägers ohne seinen Einfluss -glücklicherweise-wieder ausgeglichen!!
    Die günstige Kostenfolge für den Kläger ist damit lediglich Ergebnis eines gegnerischen Anwaltsfehlers und mit solchen Federn braucht man sich nun wirklich nicht zu schmücken.
    Nur bei einer Teilleistung der Allianz-eine Solche liegt hier eindeutig nicht vor-käme u.U. gem §266 BGB eine Zurückweisung durch den Gläubiger in Betracht,aber niemals eine anderweitige Verrechnung!
    Mein Fazit: Zufällige Abwendung der Totalpleite durch glückliche Umstände!
    Wir sollten in diesem Blog besser handfeste und unzweifelhafte Sachverhalte darstellen.
    Euer Peter

  5. Willi Wacker sagt:

    Hi Peter,
    ich möchte Dir ungern widersprechen, in Deinem obigen Kommentar geht allerdings einiges daneben. Tatsache in dem Vollsteckungsgegenklageverfahren vor dem AG Stendal war, dass das Zentralmahngericht Aschersleben in Staßfurt die Forderung des beklagten SV rechtskräftig tituliert hatte. Gleichzeitig stand weitere Forderung des SV gegen Allianz Vers. AG offen. Nachdem Allianz zunächst nicht gezahlt hat, wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet, zumal ein Abrechnungsschreiben der Allianz, wie sich der gezahlte Betrag zusammensetzen sollte, erst später erfolgte. Das AG Stendal hat daher auch zu Recht festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung aus dem VB zulässig war und dass der beklagte SV sogar noch weiter die Zwangsvollstreckung in Höhe von 39 Euro hätte betreiben können. Insoweit war die Forderung des beklagten SV und damit die Zwangsvollstreckung gerechtfertigt.
    Schmuck mit fremden Federn liegt nicht vor. Die Vollstreckungsgegenklage der Allianz-Anwälte war unbegründet.
    Obsiegende Urteile gegen Versicherungen sollten auf jeden Fall hier eingestellt werden. Wer sollte im übrigen die Auslese vornehmen? Wenn ein SV ein für ihn obsiegendes Urteil hier einstellt, so sollte das dann auch in Ordnung sein. Das Urteil kann dann, wie Du es vorgenommen hast, kommentiert werden.
    Kollegenschelten sollten hier tunlichst vermieden werden.
    MfG
    Willi Wacker

  6. PeterPan sagt:

    Hi Willi
    das kann und will ich nicht stehenlassen!
    Man kann unmöglich einen Titel erwirken und dann die Zahlung auf die Hauptforderung sehenden Auges anderweitig verbuchen.
    Ich kann die Leser nur warnen,solchem Beispiel zu folgen!
    m.f.g.Peter

  7. Andreas sagt:

    Hallo SV Zimper,

    Sie sollten uns vielleicht noch kurz darüber aufklären, ob Sie die eingegangene Zahlung der Allianz überhaupt korrekt zuordnen konnten. Denn oben heißt es: „… indem er die Zahlung als Fehlzahlung behandelte und auf andere Forderungen anrechnete.“

    Was mich nämlich wundert, ist: „Wieso zahlt die Allianz nicht an Ihren Rechtsanwalt, sondern an Sie? Oder waren Sie gar nicht anwaltlich vertreten? Was war in der Zahlung alles enthalten und war das erkennbar?

    Denn nur mal so ins Blaue hineingerätselt (mir geht es ja oftmals nicht anders):

    Angenommen die Rechnung beläuft sich auf 800,- Euro und ich bekomme kommentarlos 1000,- Euro, dann kann ich zwar an Hand der Rechnungsnummer auf der Überweisung 800,- Euro zuordnen, aber 200,- Euro kann ich nicht zuordnen.

    Wenn ich diese 200,- Euro nunmehr auf eine andere offene Rechnung buche, begehe ich ja erst einmal keinen Fehler, ich teile der Allianz mit, dass ich 200,- Euro auf die noch offene Rechnung xyz gebucht habe und die Allianz weiß Bescheid.

    Erst dann, wenn ich vorab oder zeitgleich ein Abrechnungsschreiben erhalte, in dem die 200,- Euro erklärt sind, kann ich das Geld nicht einfach irgendwo anders hinbuchen.

    Vielleicht können Sie uns aufklären SV Zimper?

    Grüße

    Andreas

  8. Willi Wacker sagt:

    Hi Peter,
    der Vollstreckungstitel wurde durch den RA des SV Zimper erwirkt. Auf dem VB war auch die Kto-Nr. des RA vermerkt. Gleichwohl zahlte die Allianz ohne Abrechnung direkt auf das Kto. des SV. In diesem Betrag waren auch Anwalts- und Gerichtskosten, die von dem Zentralmahngericht Aschersleben in Staßfurt mitfestgesetzt waren, enthalten. Das Abrechnungsschreiben erfolgte an den RA. des SV, allerdings erst einige Tage später, so dass der SV den Eingang eines Betrages verbuchen konnte, der mit seiner Rechnung nicht übereinstimmte, da nunmehr auch weitere Beträge überwiesen wurden. Da er jedoch noch eine weitere offene Forderung besaß, hat er der Allianz diese Verrechnung mitgeteilt.
    Mit dem von der Allianz zunächst ohne Zahlungsbestimmung überwiesenen Betrag hat die Allianz noch nicht einmal die volle Schuld begleichen, da der SV sogar noch wegen eines Betrages von 39 Euro die Zwangsvollstreckung aus dem VB hätte weiterbetreiben dürfen. Dies hat eindeutig das AG Stendal festgestellt. Die eingeleitete Zwangsvollstreckung war daher zunächst dem Grunde nach gerechtfertigt.
    MfG
    Willi Wacker

  9. Chr. Zimper sagt:

    Danke Willi Wacker, dass du die überlassenen Unterlagen zum obigen Rechtsstreit dir so zeitnah zu Gemüte geführt hast, um hier die anstehenden Fragen für uns zu beantworten.
    Die Allianz als auch deren Rechtsvertretung waren von Anfang an mit ihrer Vorgehensweise nicht im Einklang mit den geltenden Gesetzmäßigkeiten. Wir haben uns jedoch eingehend mit der uns aufgezwungenen Problematik befasst und uns strikt an eine korrekte aber auch zügige Arbeitsweise gehalten. Ist ein Anwalt involviert, dann sind die fälligen Zahlungen auch an diesen zu leisten. Das wurde seitens der Versicherungsmitarbeiterin – wohl aus Zeitnot – nicht bedacht, sodass wir – zugegebenermaßen – gern diesen „Handschuh“ aufgenommen haben. Mit dem Ergebnis, nun mehr Rechtssicherheit für zukünftige „Rechtsansichten“ weiterer diverser Versicherer erlangt haben.
    Selbstverständlich muss jeder Kollege hier bei ähnlich gelagerten Fällen ganz genau hinsehen, bevor er sich seiner Haut erwehrt – einfach kopieren lässt sich die obige Angelegenheit mit Sicherheit nicht (mehr).

    Mit freundlichen Grüßen

    Chr. Zimper

  10. Jurastudentin sagt:

    Hallo Chr. Zimper,
    wie immer kann ein Prozess nicht unbedingt auf einen anderen übertragen werden. Die Rechtsstreite werden vor Gericht nur zwischen den Prozeßparteien entschieden, so dass „Nachahmer“ Vorsicht walten lassen müssen, da nicht immer die gleichen Voraussetzungen vorliegen.
    In Ihrem Fall halte ich es aber für gut, dass Sie sich gegen die Allianz gewehrt haben und sogar den Mut hatten, die Zwangsvollstreckung gegen diese Versicherung einzuleiten. Der Beschluß des AG Stendal besagt überdies, dass Sie sogar noch hinsichtlich eines Betrages von knapp 40 Euro die Zwangsvollsttreckung hätten weiter betreiben können. Das besagt doch weiterhin, dass die Allianz nicht komplett reguliert hat, auch nach dem Vollstreckungsbescheid, dem Vollstreckungstitel, nicht. Man muss sich vor Augen halten, dass eine so große und bekannte Versicherung (Hauptsache Allianz versichert) noch nicht einmal einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel ordentlich, also ausreichend, erledigt. Hochachtung für Ihren Mut. Machen Sie weiter so und berichten Sie ausführlich hier. Ich bin eine interessierte Leserin.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Jurastudentin

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Chr. Zimper,
    gerne geschehen.
    Nach Studium der Unterlagen komme ich immer mehr zu dem Ergebnis, dass es bewundernswert war, gegen Allianz und deren RAe. BLD zu Felde zu ziehen. Immerhin erging der VB des Zentralmahngerichtes. Hierauf reagierte – aus welchen Gründen auch immer – die Antragsgegnerin zunächst nicht. Was kann eine Versicherung veranlassen, auf einen Vollstreckungstitel zunächst nicht zu reagieren? Ignoranz oder Dummheit? Ich weiß es einfach nicht und kann aus den Unterlagen einen vernünftigen Grund für die Allianz nicht erkennen. Sei es wie es war.
    Ich bewundere auch den dortigen Schritt zum Gericht, wobei man davon ausgehen konnte, daß der Antragsgegner gegen den MB Widerspruch erheben würde, zumal die Allianzanwälte großmundig der Ansicht waren, dass das SV-Honorar im Falle eines unbrauchbaren Gutachtens auf Grund des Urheberrechtsvermerkes nicht zu zahlen sei. Diese Ansicht hat sich als unzutreffend heraus gestellt. Insoweit ist schon ein wichtiges Ergebnis erzielt worden. Weiteres wichtiges Ergebnis des Rechtstreites ist, dass die Allianz auch den VB nicht vollständig erledigt hat und der Amtsrichter des AG Stendal der Rain der Allianz erklären mußte, dass auch nach Zahlung noch 39 € fehlen würden und insoweit der VB aufrechtzuerhalten war.
    Ich halte es auch für eine Ignoranz, trotz der im VB angegebenen Konten des Antragstelleranwaltes den Betrag einschließlich vom Zentralgericht festgestellter Anwalts- und Gerichtskosten diese bis auf 39 € direkt an den Antragsteller zu zahlen. Der Allianz lag im übrigen auch die Geldempfangsvollmacht Eures Anwaltes vor. Es war daher eine Umgehung Eures Anwaltes, als der Betrag aus dem VB minus 39 € an Euch überwiesen wurde. Soviel Arroganz muss einfach bestraft werden.
    Vorsichtig sollte der ASt. in Zukunft mit Verrechnungen sein. Ansonsten fand ich Euer Vorgehen mutig und bewundernswert.
    Auch in Zukunft bin ich bereit, Eure Unterlagen durchzusehen.
    MfG
    Willi Wacker

  12. Chr. Zimper sagt:

    @PeterPan „Hallo Willi da hast du was falschverstanden! Ich habe doch nicht den Anwalt des Herrn Zimper… “

    Wenn wir denn die Diskussion beenden, dann bitte mit einem letzten Wort von mir.

    Zitat:
    Im vorliegenden Rechtsstreit war die Erfüllung, die mit der Vollstreckungsgegenklage der Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Vollstreckungsbescheid entgegengehalten worden, bereits vor Zustellung des Vollstreckungsbescheides erfolgt und darüber hinaus war auch vor Zustellung des Vollstreckungsbescheides der klägerischen Seite bekannt, dass der Beklagte diese entgegen der Tilgungsbestimmung mit einer anderen Forderung verrechnen wollte. Dementsprechend wäre gemäß § 796 Abs. 2 ZPO die Klägerin, unabhängig davon, dass hierdurch den Beklagten eine unzulässige Tilgungsbestimmung vorgenommen wurde, ausgeschlossen gewesen, so dass die Klage als unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre.

    Nicht glücklicherweise – unabhängig!

    Außerdem war der Hintergrund dieser „Verrechnung“, die Allianz zu bewegen, in diesem gleichgelagerten Fall, GA zurückgeschickt, Rechnung werde nicht ausgeglichen, zur Zahlung zu bewegen – was dann auch seitens der Allianz Versicherung so gehandhabt wurde. Leider stehen nun noch die Anwaltskosten und die Erstattung der Aufwendungen für unsere zusätzlichen Tätigkeiten aus, sodass es hier nun doch eine – eigentlich nicht erforderliche – Verhandlung vor dem Amtsgericht kommen wird.
    Aber vielleicht liest ja die Allianz hier mit, und spart sich die Kosten hierfür noch, angesichts der Gewinneinbrüche wäre dies wohl eine kluge Entscheidung.

    Chr. Zimper

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