Rettet die Restwertbörsen – auch der HDI hat ein Problem mit der rechtskonformen Umsetzung des BGH-Urteils I ZR 68/08?

…….. wir nehmen Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH I ZR 68/08. Hierin hat der BGH ein Urheberrecht auf die Lichtbilder in Kfz-Sachverständigengutachten bejaht.

Viele Sachverständige teilten uns bisher bereits mit, dass wir deren Urheberrecht an den Schadenlichtbildern zu beachten und zu respektieren haben. Nachdem der BGH sich unter dem Az:  I ZR 68/08 dem angeschlossen hat, werden wir weder Ihr Gutachten noch die darin befindlichen Lichtbilder  in Restwertbörsen einstellen, wenn Sie uns nicht per Fax zuvor eine Generalbevollmächtigung dazu erteilt haben.  Falls Sie aber meinen, Sie müssen weiterhin auf ihr Urheberrecht  bestehen, sehen wir zu, was wir tun können,  Ihnen das Gutachter-Leben möglichst schwer zu gestalten?

So die sinnbildliche Zusammenfassung des Schreibens des HDI vom 02. Juli 2010 an den/die Sachverständigen.

Doch zurück zum Urheberrecht des Kfz-Gutachters an seine Lichtbilder. Das Urheberrecht am eigenen Lichtbild ist nicht erst seit dem ergangenen BGH-Urteil zu beachten, auch muss nicht gesondert im Gutachten darauf hingewiesen werden. Jegliche höchstrichterliche Rechtsprechung, insoweit es sich nicht um eine Einzellfallentscheidung handelt,  hat grundsätzliche Bedeutung für jedermann. Wovon augenscheinlich auch beim HDI ausgegangenen wird. Wie ließe sich sonst  im Schreiben der Hinweis auf  das  BGH-Urteil VI ZR 318/08 erklären:

„Ferner möchten wir an dieser Stelle vorsorglich auch ausdrücklich auf die Anforderungen des BGH an Restwertangaben in Gutachten (BGH VI ZR 318/08) hinweisen, wonach die bloße Nennung des Restwertes ohne weitere genaue Angaben unzureichend ist.“

Der Tenor im BGH Urteil VI ZR 318/08 liest sich doch im Sinne von – die Beachtung  des Urheberrechts auf sachverständigerseits im Gutachten eingefügten Lichtbilder versetzt den  Auftraggeber als Geschädigter erst in die Lage, einen korrekten, ungekürzten Schadensersatzanspruch vom Schädiger verlangen zu können.

Tenor BGH VI ZR 318/08

a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

Somit ist unter Beachtung der obigen Rechtsprechung von nach besten Wissen und Gewissen arbeitenden und in jeder Hinsicht unparteiisch tätigen Sachverständigen keine Überprüfung des Restwertes durch den Versicherer unter Zuhilfenahme von Restwertbörsen zu erlauben bzw. zu ermöglichen. Zumal in weiteren BGH-Urteilen explizit die Anrechnung durch am Sondermarkt erlangte Angebote verneint wird. Vor diesem Hintergrund taugen Schreiben wie das vom HDI-Gerling verfasste – wie hier geschehen – einzig als Beweismittel zur Weiterleitung an captain-huk.

Hier nun das HDI – Schreiben in Abschrift, welches auch unserem Büro zwischenzeitlich zugesandt wurde:

Urheberrecht/ Entscheidung des Bundesgerichtshofs I ZR 68/08

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir nehmen Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH I ZR 68/08. Hierin hat der BGH ein Urheberrecht auf die Lichtbilder in Kfz-Sachverständigengutachten bejaht.

Wie Ihnen bekannt ist, steht uns als Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich das Recht zur inhaltlichen Prüfung eines Sachverständigengutachtens zu. Für die Regulierung relevante in den Gutachten ausgewiesene Restwerte möchten wir dazu unter anderem durch Einstellung der Gutachten mit Lichtbildern in Internet-Restwertbörsen überprüfen lassen. In der Vergangenheit hatten viele Sachverständige, die mit einer derartigen Einstellung nicht einverstanden waren, Hinweise auf ihr Urheberrecht in ihren Gutachten aufgenommen. Nach dem neuen Urteil des BGH ist es für uns allerdings nicht mehr klar, ob alle Sachverständigen, deren Gutachten keinen derartigen Hinweis enthalten, mit einer Einstellung einverstanden sind.

Wir möchten Sie daher bitten, uns mitzuteilen, ob Sie generell mit einer Einstellung Ihrer Gutachten inkl. Lichtbilder in Internet-Restwertbörsen einverstanden sind oder nicht. Wir bitten Sie, dazu das anliegende Schreiben möglichst umgehend per Fax an uns zurückzusenden: Fax-Nummer = 0511 / 645 – xxxx. Sofern Sie uns mitteilen, dass Sie mit einer Einstellung nicht einverstanden sind, werden wir bei Ihren Gutachten inkl. Lichtbilder selbstverständlich keine Einstellungen in Internet-Restwertbörsen vornehmen

Allerdings hat dies für uns dann zur Folge, dass Ihre Gutachten möglicherweise für uns nicht prüffähig sind, obwohl wir das Recht zur Prüfung haben. Die sich daraus ergebenden Folgen werden wir im Einzelfall prüfen.

Ferner möchten wir an dieser Stelle vorsorglich auch ausdrücklich auf die Anforderungen des BGH an Restwertangaben in Gutachten (BGH VI ZR 318/08) hinweisen, wonach die bloße Nennung des Restwertes ohne weitere genaue Angaben unzureichend ist.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

HDI Direkt Versicherung AG Kraftfahrt Schaden Fachaufsicht

TELEFAX an

0511/645 xxx

HDI Direkt Versicherung AG – Abt. ZKSF

Und hier noch die beigelegte Einwilligungserklärung:

Absender: xxxxx

Einwilligung

Hiermit gestatte ich der HDI Direkt Versicherung AG, der HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG und der HDI-Gerling Industrie Versicherung AG von meinem Sachverständigenbüro für die Regulierung eines Kfz-Schadens erstellte Kfz-Schadengutachten inkl. Lichtbilder in Internet-Restwertbörsen einzustellen und damit im Sinne des Urheberrechtsgesetzes öffentlich zugänglich zu machen.

Ich kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen, verpflichte mich aber, dies der

HDI Direkt Versicherung AG, Riethorst 2, 30659 Hannover,

zugleich handelnd für die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG und die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, schriftlich mitzuteilen.

Diese Einwilligung gilt für mein Sachverständigenbüro und alle von mir oder mit Partnern betriebenen gegenwärtig und zukünftig betriebenen Zweigstellen.

Gegenwärtig betreibe ich folgende Büros bzw. Zweigstellen:

(Name/Anschrift)

(Name/Anschrift)

(Name /Anschrift)

(Name/Anschrift)

(Name/Anschrift)

(Stempel + Unterschrift)

(Datum)

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32 Antworten zu Rettet die Restwertbörsen – auch der HDI hat ein Problem mit der rechtskonformen Umsetzung des BGH-Urteils I ZR 68/08?

  1. Willi Wacker sagt:

    Hi Virus,
    1. Prüfrecht des Versicherers:
    Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Haftpflichtversicherer tatsächlich ein Prüfungsrecht hat, man mag es wollen oder nicht, aber es besteht. Der Haftpflichtversicherer ist berechtigt, das eingereichte Gutachten auf Plausibilität zu überprüfen. Dazu gehört es,zu prüfen, ob die angegebenen Schäden auf den besagten und behaupteten Unfall zurückzuführen sind. Dies zum ersten.
    2. Restwerte:
    Das Schreiben der HDI hat insoweit recht, als immer wieder in Gutachten die Restwerte falsch angegeben werden. Gemäß dem Urteil des BGH vom 6.3.2007 – VI ZR 120/06 – sind mindestens drei Restwertgebote des allgemeinen regionalen Marktes anzugeben. Die Restwertbieter sind auch namentlich anzugeben. Das höchste des am allgemeinen regionalen Markt zu erzielende Gebot ist dann im Gutachten anzugeben.
    Dies wird nach wie vor noch von verschiedenen Sachverständigen nicht und nur unzureichend beachtet.
    3. Überprüfung des Restwertes:
    Genauso wie das Gutachten überprüft werden kann, kann auch der Restwert auf Plausibilität überprüft werden. Nur der Sachverständige, der den Restwert wie oben beschrieben, ermittelt hat, sichert seinen Auftraggeber vor Restwertgeboten, die der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ihm entgegen halten will. Denn der Versicherer kann zur Überprüfung der Restwerte und des Höchstrestwertes – ebenso wie der Sachverständige – nur den allgemeinen regionalen Markt heranziehen. Wenn schon auf dem regionalen allgemeinen Restwertmarkt die Voraussetzungen des BGH nicht im Gutachten beachtet wurden, ist der im Gutachten aufgeführte Restwert leicht anfechtbar.
    4. Urheberrecht:
    Mit dem Urheberrechtsurteil des BGH steht – unumstößlich – fest, dass i.d.R. das Urheber- und Nutzungsrecht an den Lichtbildern beim Sachverständigen verbleibt. Daran ändert auch die vielmals von den Versicherern bemühte Zweckübertragungstheorie nichts. Ohne Zustimmung des Sachverständigen, und zwar ausdrückliche Zustimmung, geht daher gar nichts. Ohne Zustimmung des Sachverständigen ist eine Nutzung der Schadensbilder nicht möglich. Das haben jetzt nach dem eindeutigen BGH-Urteil alle Versicherer kapiert und auch der letzte Sachbearbeiter in Hintertupfingen verinnerlicht. Nur so sind jetzt die Schreiben der HUK-Coburg und des HDI zu verstehen. Der massive Druck in den besagten Schreiben hilft aber nicht weiter, da ohne die Zustimmung des Sachverständigen nichts läuft. Der Sachverständige steht im Mittelpunkt der Schadensregulierung. Das war doch auch der Titel eines Beitrags in “Der Sachverständige” 2009, auf den hier auch verwiesen wurde. Wie sich das doch bewahrheitet?
    5. Zu unbestimmte Erklärung:
    Willenserklärungen müssen klar und deutlich sein. Die von der HDI verlangte Einwilligung ist ebenfalls eine Willenserklärung. Um Rechtswirkungen entfalten zu können, muss die “Einwilligung” konkret gefasst sein. In der vorliegenden Fassung ist sie zu unbestimmt, um überhaupt Rechtswirkungen entfalten zu können. Soll damit die “Einwilligung” zum Einstellen sämtlicher im Sachverständigenbüro erstellter Gutachten erfolgen? Also auch für Gutachten, die für die Fa. Allianz oder Axa oder Zurich erstellt wurden? Schon von daher kann die Einwilligung nicht erteilt werden. Welcher zeitliche Rahmen soll gelten? Sollen daher auch Gutachten von vor 10 Jahren betroffen sein?
    Ihr seht, dass erhebliche Mängel in dem Schreiben der HDI ( Aber auch in den Schreiben der HUK-Coburg ) vorhanden sind.
    Mit diesem Kommentar sind nur die wichtigsten Punkte zunächst angesprochen worden.
    Abschließend weise ich noch darauf hin, dass die Versicherer an die Restwerturteile des BGH sich nicht halten.Danach sind die Restwerte für den Geschädigten und auch für den beauftragten Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt maßgeblich. Der Internetrestwertmarkt ist in den beiden entscheidenden BGH-Urteilen als nicht zu beachtender Sondermarkt verworfen worden. Gleichwohl wollen sie, weil erhebliches Kürzungs-Potenzial dort schlummert, die Onlinerestwertbörsen nach wie vor bedienen. Dies zeigt doch, wie die Versicherer es mit der Einhaltung von Recht und Gesetz es halten. Sie kümmern sich nicht darum. Da aber zur Zeit nur mit Einscannen der Lichtbilder die Internetrestwertbörsen bedient werden können, ist es für die Versicherer lebensnotwendig, das Nutzungsrecht an den Lichtbildern zu erhalten, komme was wolle. Selbst vor massivem Druck auf die freien Sachverständigen scheuen die Versicherer nicht zurück. das zeigt einmal mehr die Moral der deutschen Haftpflichtversicherer.
    Fazit: Wenn die Sachverständigen sich zusammenschließen, wie ich in einem anderen Forum gelesen habe, und einig sind, dass das Urheber- und Nutzungsrecht bei dem Sachverständigen verbleibt ( Warum sollte das übrigens unentgeltlich übertragen werden?)dann trocknet die Internetrestwertbörse – zumindest bei Haftpflichtschäden – aus.
    Leute denkt mal nach.
    Euer Willi

  2. Georg Müller sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    Das ist ein sich schnell ausbreitender Irrtum: „Die Restwertbieter sind auch namentlich anzugeben“.
    Im Urteilstext des BGH steht das überhaupt nicht drin, der Leitsatz ist insofern irreführend. Und ein Leitsatz entfaltet keine rechtliche Wirkung. Ich empfehle allen, das Urteil mal im Volltext zu lesen. Unter Ziffer 11 steht nämlich nur, dass die Restwertermittlung nach den Vorgaben des Verkehrsgerichtstages zu erfolgen hat, wie eh und je. Alles andere wäre auch Unsinn: Ein Höchstgebot ist kein Restwert!

    Zum Thema „Restwertüberprüfung“ meine ich, dies ist ein vorgeschobenes Argument. Die Versicherer wollen keinen Restwert überprüfen, sondern nur rechtzeitig ein Höchstgebot vom Sondermarkt präsentieren. Und dabei sollten die Sachverständigen nicht mitmachen.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Georg,
    vermutlich sprichst Du im ersten Abschnitt von BGH VI ZR 120/06. In dieser Entscheidung hat der BGH tatsächlich mit keinem Wort drei Restwertangebote erwähnt, aber in dem Urteil vom 13.1.2009 ( BGH DS 2009, 150 m. Anm. Wortmann). Mit dieser Entscheidung hat er auf die Empfehlungen des VGT Bezug genommen. Bei der Benennung der drei Angebote muss auch auf BGH Urt. vom 6.3.2007 ( BGH DS 2007, 188 m. Anm. Wortmann ) hingewiesen werden. In diesem Urteil hat der BGH bereits entschieden, welches der drei Angebote maßgeblich ist, nämlich das Höchstgebot aus dem allgemeinen regionalen Markt.

    Bei Deinem zweiten Absatz musst Du aber erläutern, wie oder auf welche Weise die Sachverständigen angeblich nicht mitmachen sollten. Dass unter gewissen Umständen ein Restwertgebot aus dem Sondermarkt beachtlich ist, gat zuletzt der BGH ja entschieden. Ich sehe darin zwar noch keine generelle Abkehr vom allgemeinen regionalen Markt, den der Geschädigte und der von ihm beauftragte Sachverständige zu beachten haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. borsti sagt:

    Die drei Restwertbieter des örtlichen Marktes sind zwar anzugeben, aber eben nicht alle Gebote zu beziffern.

    Es steht ein Gebotspreis im GA, das des Höchstbieters.

    Was der Zweit- und Drittbieter geboten haben, hat im Gutachten nichts verloren, schon aus datenrechtlichen Gründen nicht.

  5. Georg Müller sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    ich meinte natürlich das vom HDI zitierte Urteil BGH VI ZR 318/08, dort ist der irreführende Leitsatz drin und im Urteiltext heißt es lediglich: „Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen.“
    Mehr steht auch in VI ZR 205/08 nicht drin: 3 Angebote sind eine ausreichende Schätzungsgrundlage.
    Warum sollte ich jetzt die Angebote in das Gutachten schreiben, sie sind doch nur die Schätzgrundlage?

    Im zweiten Abschnitt meinte ich, dass die Sachverständigen nicht HDI, HUK & Co. nachgeben sollten durch Verzicht auf das Urheberrecht. Dies würde die Position der Geschädigten schwächen.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Georg,
    hinsichtlich des zweiten Absatzes Deines Kommentars bin ich bei Dir. Auch ich bin der Meinung, dass kein freier und unabhängiger Sachverständiger – auch nicht unter Drohgebärden der HDI und HUK – verpflichtet ist, auf sein Urheberrecht zu verzichten. Warum auch? Nur weil HUK und HDI solch dolle Versicherungen sind? – Nein und noch mal nein!
    Wie ich zwischenzeitlich erfahren habe, wollen die Onlinebörsen Wege finden, dass auch ohne Lichtbilder, Restwerte aus dem Internet abgegeben werden können. Dann brauchen HDI und HUK doch gar nicht das Nutzungsrecht an den Lichtbildern!
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  7. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    natürlich muss man in den RW-Börsen keine Bilder abgeben, aber die Gebote gehen dann plötzlich stark zurück. Und ohne visuelle Kenntnis sind viele Gebote auf andere Dinge als das Blech ausgerichtet…

    Grüße

    Andreas

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    also nähern sich dann die Onlinebörsen dem allgemeinen regionalen Markt an, so dass die Differenzen dann nicht mehr so groß sind, oder verstehe ich das falsch?

    Grüße in das unwetterumtoste Baden
    Dein Willi

  9. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    noch ist das Unwetter nicht da.

    Die RW-Börsen werden sich dem regionalen Markt nicht annähern können, weil ganz andere Marktteilnehmer daran teil nehmen.

    Aber ohne den Schaden zumindest auf guten Bildern gesehen zu haben, gibt es entweder keine Gebote, oder auf Zuruf eines Versicherers oder weil bspw. die Fz-Dokumente interessant sind.

    Wenn ich den Schaden nicht durch Einsichtnahme persönlich einschätzen kann, ist jedes Gebot ein Riesenglückspiel, das sich die meisten Bieter nicht antun.

    Viele Grüße

    Andreas

  10. borsti sagt:

    Es hat den Anschein, zu mindest in der hiesigen Region, dass Versicherer das Problem Restwertbörse/Urheberrecht in Eigenregie lösen wollen.

    Mir sind mehrere Fälle bekannt geworden in denen ein Vers.-SV eine Nachbesichtigung in der Art durchführte, dass er 5-6 Fotos (für die Börse?) machte und dann sofort wieder davon fuhr. Also keine tatsächliche Besichtigung, keine Aufnahme techn. Daten, keine Schadenuntersuchung – nur ein paar Fotos – das war’s.

  11. Heinrich sagt:

    Hallo Borsti,

    ist doch eine prima Sache.

    1.) Aufgeklärte Geschädigte lassen erst gar keine Besichtigung durch die Versicherung zu.
    2.) „Auf gut Glück“ dürfte ein Versicherungsmitarbeiter wohl 2-3 mal anfahren müssen, bis das entsprechende Fahrzeug vielleicht vor der Haustüre steht.
    3.) Darf man überhaupt fremde Fahrzeuge ohne Zustimmung des Eigentümers fotografieren?
    4.) Restwerte aus den Restwertböresen sind ja nur „verwertbar“, wenn das Fahrzeug verkauft wird. Ansonsten ist der Wert des örtlichen Marktes gemäß Geschädigten-Gutachten maßgebend.
    5.) Bei nicht genehmigter Fotoserie ein weiteres hervorragendes Argument für eine Klage gegen den Versicherer, wenn der unberechtigt das Fahrzeug des Geschädigten (fremdes Eigentum) zum Verkauf anbietet. Ich warte nur auf einen Fall in meinem Umkreis, bei dem man das Thema „unberechtigte Verkaufsaktivitäten von fremden Eigentum“ bei Gericht einmal ausgiebig diskutieren kann (Unterlassungsklage). Denn hier liegt ein noch größerer Schwachpunkt der Restwertbörsen als das Urheberrecht.
    6.) Hohes Kostenaufkommen, wenn bei jedem Unfallschaden ein Mitarbeiter/Dienstleister der Versicherung auf Fotosafarie gehen muss und das Fahrzeug dann doch nicht verwertet wird.

    Kosten, Ärger, Kosten, Ärger, Kosten…..

    Was will man mehr?

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo Heinrich,
    sicherlich darf man fremdes Eigentum fotografieren. Wird im übrigen tagtäglich von Touristen in aller Welt gemacht. Wenn ich in Berlin die Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche ganz ablichten will, kommt mit Sicherheit ein Auto mit darauf. Insofern ist für die Versicherer dies schon ein Weg, zwar ein fragwürdiger, aber wohl gangbarer.
    Bei der fiktiven Abrechnung wird der Versicherer nach wie vor den höheren Restwert vom Wiederbeschaffungswert, wie der Gutachter ihn angegeben hat, abziehen und damit seine Schadensersatzleistung reduzieren. Es steht dem Geschädigten dann frei, das höhere Restwertangebot anzunehmen, und er hat seinen Schaden kompensiert.
    Sicherlich entstehen dem Versicherer durch die Mitarbeiter oder beauftragten Dienstleister weitere Kosten, die ihren „Gewinn“ schmälern.

  13. virus sagt:

    Hallo zusammen,

    jetzt weiß ich nicht, von wem ich mehr enttäuscht sein soll, von Willi oder von den Anwälten hier.

    „Insofern ist für die Versicherer dies schon ein Weg, zwar ein fragwürdiger, aber wohl gangbarer.“

    Wo ist das ein gangbarer Weg? Dem Versicherer ist es verwehrt, im Haftpflichtschadenfall eine Nachbesichtigung des Unfall geschädigten Fahrzeuges – ohne Zustimmung des Eigentümers – zu veranlassen. Also nix da, mit schnell mal ein paar Fotos für die Restwertbörse schießen, womöglich noch auf dem Grundstück des Unfallopfers. Und wenn sich Werkstätten nicht der Gefahr von Schadensersatzansprüchen aussetzen wollen, dann wird auch die Werkstatthalle nicht zum Fotostudio, weder für den Versicherer noch für den Meister.

    Virus

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    Fotografieren ist keine Nachbesichtigung! Das zum ersten. Das Auto des Geschädigten ist nicht geschützt. Es kann ohne Zustimmung des Eigentümers fotografiert werden. Erst vorgestern hat die Tagesschau reihenweise Autos auf der Autobahn stehend abgebildet. Die Kennzeichen waren deutlich zu erkennen. Dem Versicherer ist es daher wohl nicht verwehrt, das Auto des Geschädigten, wenn er es denn findet, abzulichten. Das zum zweiten.
    Diese von seinem Sachverständigen erstellten Lichtbilder, die im Urheberrecht des Sachverständigen der Versicherung stehen, kann die Versicherung ohne Verletzung von Urheberrechten in Onlinebörsen einstellen. Das zum dritten.
    Von Werkstatt oder Grundstück war nie die Rede. Auf dem Werkstattgelände geht nicht. Auf der Straße geht doch. Das zum vierten.
    Wenn das Auto in der Reparaturwerkstatt aufgefunden werden sollte, warum eigentlich dort, wenn fiktiv angerechnet werden soll?, dann ist die Zustimmung des Werkstattinhabers als Eigentümer des privaten Grund und Bodens erforderlich. Unter Umständen macht sich der dann gegenüber seinem Kunden, dem Geschädigten, der aber den Reparaturauftrag erteilt hat, sonst würde das Auto ja nicht in der Werkstatt stehen, ersatzpflichtig. Das zum fünften.
    Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass im Reparaturfall der Restwert nach BGH außer Betracht bleibt, weil er nicht anfällt. Das zum sechsten.
    Also, lieber Virus, kann die Ablichtung nicht in der Reparaturwerkstatt erfolgen, weil der Restwert sich eigentlich nur im Nichtreparaturbereich wiederspiegelt und nur da realisiert werden kann.
    Vielleicht doch noch einmal die Restwerturteile des BGH durchlesen.
    Willi

  15. Buschtrommler sagt:

    @WW:
    Das Auto des Geschädigten ist nicht geschützt. Es kann ohne Zustimmung des Eigentümers fotografiert werden.

    Dann mal genau Urheberrecht betrachten….denn so leicht gehts nicht…ohne Zustimmung des Eigentümers/Besitzers/Nutzer geht zwar das ablichten, aber NICHT die Veröffentlichung! Letztere bedarf der Zustimmung!

  16. Willi Wacker sagt:

    Richtig, Buschtrommler,
    aber das Urheberrecht an dem Lichtbild hat der SV der Versicherung. Der erteilt die Zustimmung zur Veröffentlichung in der Onlinebörse. Genau das Urheberrechtsurteil des BGH durchlesen.

  17. muc81369 sagt:

    Die Bezeichnung „Versicherungsbetrug“, bekommt hier völlig neuen Inhalt. Früher waren es die Nehmer, Heute sind es die #Geber, die sich nicht an Recht und Gesetz halten. Auch die Dunkelverarbeitung als Seminarinhalt für Führungskräfte unter Führung der Sparkassenversicherung macht die Herkunft DDR recht inhaltich. Das Drogenkartell in Mexiko hat schon eigene Musiker getötet. Wie wird das Versicherungskartell gegen Anspruchsteller vorgehen in Zukunft? Kommen die in Dunkelverwahrung?

  18. Buschtrommler sagt:

    @WW
    ..das Urheberrecht an dem Lichtbild hat der SV der VS. Der erteilt die Zustimmung zur Veröffentlichung…

    Das stimmt zwar, aber unter dieser Bekanntmachung der/des Bildes erfolgt eine,vom Eigentümer/Besitzer/Nutzer nicht gewollte Verbreitung,die genauso abmahnfähig und schadenersatzpflichtig machen kann!
    Da solches sogar aus gewerblichen Gründen geschieht,kann es noch teurer werden bzgl. Regressforderung.
    Man beachte UrhG, BGH UND BGB…!

  19. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    im Urheberrecht spielt der Eigentümer keine Rolle. Entscheidend ist der Urheber. Das ist der Sachverständige der Versicherung, der das Fahrzeug aufgespürt und fotografiert hat, wenn das Fahrzeug auf der öffentlichen Straße steht.
    Mit dem Einstellen in der Onlinebörse verfügt zwar ein Nichtberechtigter, aber der Inhaber des Urheberrechtes.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  20. virus sagt:

    Hi Willi,

    Google Street View – das zum Siebenten.

    Gemeinsam gegen Google:
    Die Fraktionen von SPD und Linken in Berlin wollen den Datenschutz im Internet ausbauen. Rot-Rot lehnt die Aufnahmen für den Geodaten-Dienst Street View ab.

    Zitat: „„Leider wissen viel zu wenige, das man sich gegen die Veröffentlichung der Daten wehren kann“, sagt Kohlmann.

    Quelle: http://www.tagesspiegel.de/berlin/berlin-legt-sich-mit-google-an/1886810.html

    __________________________________________________

    Facebook – das zum Achten.

    Siehe meinen Beitrag vom 18.07.2010

    Ilse Aigner
    „Facebook nutzt persönliche Daten als Währung“
    Internetgigant Facebook holt sich persönliche Daten von den iPhones seiner Mitglieder. Verbraucherschutzministerin Aigner sieht darin eine Verletzung der bestehenden Gesetze, wie sie FOCUS erläutert.

    Quelle: http://www.focus.de/digital/internet/ilse-aigner-facebook-nutzt-persoenliche-daten-als-waehrung_aid_531398.html

  21. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    nun zum neunten und letzten Mal. Alles das, was Du aufzählst, gehört nicht zum Urheberrecht. Es ging doch um das Nachbesichtigen. Wir wollen also beim Thema bleiben. Alles andere ist Themaverfehlung.
    Im übrigen, was habe ich mit den Linken zu tun? Nichts. Die wollen vieles, was aber die Mehrheit der Bevölkerung nicht will.

  22. DerHukflüsterer sagt:

    @Willi Wacker
    „nun zum neunten und letzten Mal. Alles das, was Du aufzählst, gehört nicht zum Urheberrecht. Es ging doch um das Nachbesichtigen. Wir wollen also beim Thema bleiben. Alles andere ist Themaverfehlung.“

    Hi Willi,
    Anwälten fehlt oft etwas Phantasie, wenn sie gerade stur u. rechtsdogmatisch eine Sache analysieren.
    Deshalb ein paar einfache klare Fragen:
    Darf ich fremdes Eigentum photographieren (Ja) um es ohne Wissen des Eigentümers öffentlich (Internetbörse) zum Verkauf anzubieten?
    Darf ich Dein Haus photographieren lieber Willi und es öffentlich mit meinen angefertigten Bildern feil bieten?
    Selbstverständlich habe ich das Urheberrecht an den Bildern, aber darf ich dieses Urheberrecht auch als vermeintliche Verkaufsofferte für etwas was mir gar nicht gehört missbrauchen?
    Das ist doch die Kernfrage!!
    DerHukflüsterer

  23. virus sagt:

    Hallo DerHukflüsterer,

    DANKE!!!

    Gruß Virus

  24. Willi Wacker sagt:

    Hallo Der Hukflüsterer,
    mit den von Dir genannten Lichtbildern wird mein Eigentum nicht zum Verkauf angeboten auch nicht feil geboten. Wie ich bereits schon einmal in einem Beitrag und in einem Kommentar betont habe, ist die Rechtsnatur der Restwertbörse zu analysieren. Verträge, auch Kaufverträge, kommen durch Angebot und Annahme des Angebotes zustande. Mit dem Einstellen der Lichtbilder in der Restwertbörse werden noch keine rechtsgeschäftlich relevante Willenserklärungen abgegeben. Das Einstellen bedeutet vielmehr die Aufforderung Angebote abzugeben. Der Vertragsabschluss kommt nur mit der uneingeschränkten Annahme des Verkäufers zum Angebot des Bieters zustande. Mit den Bildern wird daher mein Eigentum nicht feilgeboten, sondern es enthält die Aufforderung Angebote abzugeben.
    Aber noch einmal: Mit Urheberrecht hat das ganze nichts zu tun.
    Lieber Hukflüsterer, mit obigen Zeilen habe ich Deine Frage klar beantwortet.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  25. Ein SV sagt:

    Hallo zusammen,

    heute hat es mir tatsächlich die Schuhe ausgezogen. Ein von uns nach der aktuellen Rechtsprechung erstelltes Kfz-Haftpflichtschaden-Gutachten wurde vor 1o Tagen an den HDI Versicherer übersandt. Bei der zeitgleich erfolgten Abfrage zur Schadennummer wurde von der Sachbearbeiterin zudem mitgeteilt, dass eine klare Haftungslage gegeben ist.
    Nunmehr teilte heute der Geschädigte mit, dass bei einem weiteren Anruf seitens des HDI mitgeteilt wurde, dass die Regulierung sich bis zu einem halben Jahr!!!! hinziehen könnte.

    Zunächst konnte auch der umgehend kontaktierte Sachbearbeiter (angeblich) nicht erkennen, warum bisher keine Schadenregulierung an den Anspruchsteller erfolgte, zumal der Abschleppdienst bereits bedient wurden sei.
    Auf meine Frage, ob dies daran liegen könnte, dass die im Gutachten befindlichen Lichtbilder seitens des Versicherers nicht in eine Börse eingestellt werden dürfen, sah der SB plötzlich auch genau diese Möglichkeit.
    Man warte ja noch auf angeforderten Lichtbilder vom Geschädigten.
    Dies wiederum konnte der Geschädigte nicht nachvollziehen. Hatte er doch extra ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben. Zwischenzeitlich war das total beschädigte Fahrzeug auch veräußert worden.

    Nunmehr wird sich umgehend ein Fachanwalt für Verkehrsrecht mit dem hier vorliegenden Schadensereignis beschäftigen. Insbesondere wird dieser darauf achten, dass entsprechend der Regulierungsverzögerung durch den Haftpflichtversicherer die sich daraus verschiebende Neubeschaffung eines fahrbaren Untersatzes in Heller und Pfennig für das Unfallopfer auszahlt.

  26. DerHukflüsterer sagt:

    @ Ein SV
    „Nunmehr wird sich umgehend ein Fachanwalt für Verkehrsrecht mit dem hier vorliegenden Schadensereignis beschäftigen. “

    Warum nich gleich? Warum immer erst abwarten?
    Wann wird das begriffen?

  27. DerHukflüsterer sagt:

    @ Willi Wacker Mittwoch, 21.07.2010 um 15:30

    „Mit dem Einstellen der Lichtbilder in der Restwertbörse werden noch keine rechtsgeschäftlich relevante Willenserklärungen abgegeben. Das Einstellen bedeutet vielmehr die Aufforderung Angebote abzugeben. Der Vertragsabschluss kommt nur mit der uneingeschränkten Annahme des Verkäufers zum Angebot des Bieters zustande.“

    Hallo Willi,
    da der geneigte Käufer aber rechtlich verpflichtet ist, sein Höchstgebot einzuhalten, kann es M. E. nicht nur eine Analyse der Restwerte sein.
    Da der Geschädigte sich evtl. die höchsten Restwertangebote von der Schädiger-Versicherung anrechnen lassen muß (+eventl. Restwertregress beim SV)kann nicht nur die Analyse im Vordergrund stehen.
    Da oft ein Missbrauch in den Restwertbörsen zu Lasten des Geschädigten stattfindet, dürfte nach meiner Rechtsansicht ein Fahrzeug ohne Zustimmung des Geschädigten schon aus vorgenannten Gründen nicht eingestellt werden.
    Ich habe es bereits schon mehrfach angesprochen:

    Bleiben die Restwertbörsen bestehen, muss es analog auch Wiederbeschaffungswertbörsen geben, wo geneigte Käufer bekunden das sie das Fahrzeug XY vor dem Unfall zu einem Höchtpreis von XY gekauft hätten.
    Vom Urheberrecht habe ich übrigens nicht gesprochen.

  28. Ein SV sagt:

    DerHukflüsterer: Warum nich gleich? Warum immer erst abwarten?
    Wann wird das begriffen?

    Immer ruhig Blut!

    Aus zwei Gründen – die Aussage des HDI war (zunächst) eindeutig – Wir regulieren! Um daher nicht Gefahr zu laufen, dass der Geschädigte auf den Anwaltskosten sitzen bleibt, wurde der Anspruch zunächst per Gutachten geltend gemacht.

    Dann galt es für uns rauszufinden, wie „tickt“ der HDI? Wird das Urheberrecht des SV beachtet? Und wie erfolgt die Regulierung, zeitnah oder wird diese, bei einem im GA aufgeführten Urheberrechtsvermerk, mit welcher Begründung, verzögert?

    Der HDI-Versicherer hat somit, was unser Büro betrifft, Fakten geschaffen. Wir können ab sofort jedem HDI-Geschädigten guten Gewissens den Gang zum Anwalt, wenn es sein muss, auch nachhaltig, empfehlen.

    Wir danken dem HDI für das Entgegenkommen.

  29. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV,
    also ist die Situation doch klar. Wenn kein Gutachten und wenn kein Anwalt, dann kann HDI schnell regulieren mit allen Nachteilen für den Geschädigten, wenn Gutachten mit Urheberrechtsvermerk (oder auch ohne!), dann verzögert sich die Regulierung. Diese Logik erschließt sich mir nicht. Das Verhalten zeigt aber eindeutig, wie wichtig die Lichtbilder für die Versicherungen für die Onlinerestwertbörse, die gerade der BGH nicht als Maßstab angenommen hat, sind.

    Also am besten gleich zum Anwalt, denn auch wenn Versicherung regulieren will, hat der Geschädigte Anspruch darauf rechtskundig unterstützt zu werden. Sein Recht mit allen Schadenspositionen ( Wertminderung, Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen, Unkostenpauschale etc.) kann er nur mit anwaltlicher Hilfe verfolgen. Deshalb sind die notwendigen Anwaltskosten notwendige Rechtsverfolgungskosten nach § 249 II BGB, und damit erstattungspflichtig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  30. Glöckchen sagt:

    HDI…..Hilft Dir Immer?
    zumindest laut der Werbung!
    Aber—-wer glaubt schon Werbeaussagen,insbesondere denjenigen von Versicherungen?
    Klingelingelingelts

  31. HD-30 sagt:

    @Ein SV, Montag, 30.08.2010 um 20:46

    „Hallo zusammen,
    heute hat es mir tatsächlich die Schuhe ausgezogen…
    … Nunmehr wird sich umgehend ein Fachanwalt für Verkehrsrecht mit dem hier vorliegenden Schadensereignis beschäftigen. Insbesondere wird dieser darauf achten, dass entsprechend der Regulierungsverzögerung durch den Haftpflichtversicherer die sich daraus verschiebende Neubeschaffung eines fahrbaren Untersatzes in Heller und Pfennig für das Unfallopfer auszahlt.“
    ======================
    Da kann ich nur sagen Diletantismus! Das wirft die Frage auf ob Sie das erst seit gestern machen? Geschädigten ist grundsätzlich der Gang zum Anwalt zu empfehlen, zumal beim Totalschaden oder der Abrechung! Nach erfolgter Abtretung und verstrichener Frist gem. 286/3 BGB, schicken sie der HDI einen Mahnbescheid für Ihre Kosten – das war’s. Das setzt aber entsprechende AGB voraus.

    Begreifen Sie einfach folgendes:
    Entweder Sie verhalten sich versicherungswunschgemäß wie die BVSK-Kameraden – dann geht die Regulierung eventuell etwas zügiger (ohne Garantie), oder Sie verhalten sich rechtskonform. So ein Wischiwaschi wird nichts, ist möglicherweise ein RDG-Verstoß und obendrein gegen die Interessen der eigenen Klientel. Da haben Sie was gekonnt.
    Es ist halt nun mal so – beim Duschen wird man nass.

  32. DerHukflüsterer sagt:

    @HD-30

    „Es ist halt nun mal so – beim Duschen wird man nass.“

    Gut gebrüllt Löwe!!
    Und es gibt sie doch, die Seelenverwandtschaft.

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