Wieder durch höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH bestätigt, die beliebte Praxis der HUK-COBURG Versicherung ist rechtswidrig (VI ZR 120/06 vom 06.03.2007)!

Erneut hat der BGH der Versicherungswirtschaft eine klare Ansage im Umgang mit der Restwertproblematik gegeben.

BGH VI ZR 120/06

Man darf gespannt sein, welcher Jurist der HUK-COBURG ausgewählt wird, sich als Erster zu blamieren und der versucht, das Urteil so zu entstellen, wie man es ja aus den kläglich gescheiterten Versuchen aus der Vergangenheit kennt.
Eines sollten diese “ Rechtsverdreher“ aber bedenken:
Es gibt Captain-HUK, und dessen User, die Geschädigten, SV, RA und Richter glauben einer HUK-COBURG kein Wort mehr, weil sie hier lesen können, was tatsächlich Sache ist.

-Mit freundlichem Gruß

F. Hiltscher

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71 Antworten zu Wieder durch höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH bestätigt, die beliebte Praxis der HUK-COBURG Versicherung ist rechtswidrig (VI ZR 120/06 vom 06.03.2007)!

  1. RA Schepers sagt:

    Es kann vorteilhaft sein, wenn der Geschädigte in der 2. Instanz verliert. Soweit die Revision zugelassen wird, hat der Geschädigte es in der Hand, die Sache zum BGH zu bringen, und nicht die Versicherung.

    Auch wenn der BGH sich dazu nicht geäußert hat, dürfte hier die 6-Monats-Regelung zur Anwendung kommen. Auch hier schützt der BGH letztendlich das Integritätsinteresse des Geschädigten.

    Dann stellt sich die Frage, ob erst ein Teil des Schadens und nach 6 Monaten der Rest gezahlt werden muß, oder ob der Schaden zunächst voll beglichen werden muß, und ein Teil des Schadens an die Versicherung zurückgezahlt werden muß, wenn das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten verschrottet oder verkauft wird.

    Ob die Restwertbörsen durch das Urteil wieder verschwinden, bleibt abzuwarten. Für die Schadenregulierung relevant sind die Restwertbörsen jetzt nur noch, wenn der Gschädigte das Fahrzeug tatsächlich verkauft. In diesen Fällen gab es inder Praxis die wenigsten Schwierigkeiten, den dem Geschädigten konnte egal sein, an wen er verkauft, solange er nur insgesamt den Wiederbeschaffungswert ersetzt bekam.

  2. SV Stoll sagt:

    Hallo Herr Schepers,

    für den Geschädigten kann es manchmal nicht ganz egal sein, an wen er sein Fahrzeug verkauft. Klar, Ensumme WBW ist gleich. Den Autohändlern bzw. Autohäsern entgehen aber Koppelgeschäfte, bei dennen sie durch den Erwerb eines Restwertes dem Käufer/Geschädigten lukrativere Konditionen für den neuen einräumen können. Die Händler hätten nämlich hin und wieder auch mal wieder Lust, eine Restwert zu kaufen. Auch mancher kleine Arbeiter im Autohaus/Werkstatt würde sich gern mal ein Auto aufbauen in Eigenregie, das es zu einem Preis gibt, wo sich das noch rechnet.

    Mfg. SV Stoll

  3. Locke sagt:

    @ SV Stoll

    Ich wusste gar nicht, dass „der kleine Arbeiter im Autohaus/Werkstatt“ vom Schutzzweck der gesetzlichen Schadensersatzvorschriften erfasst wird.

    Sie haben nichts anderes gefordert, als dass ein absolut unbeteilgter Dritter auf Kosten der Versichertengemeinschaft aus einem Schadensfall Profit zieht. Dies gilt auch für die an den Koppelgeschäften interessierten Händler.

    Zwar ist all das Realität und endlich legen Sie die wahren Interessen, deren Durchsetzung auch Sie als Sachverständige oft genug dienen, offen. Dennoch findet sich im Gesetz hierfür keine Stütze. Man könnte es folglich als ungesetzlich brandmarken…

  4. Peter Pan sagt:

    hallo locke
    bgh-urteil erst lesen und verstehen!
    si tacuisses,philosophus mansisses!
    m.E.sind die restwertbörsen,bei denen sich kriminelle briefehändler tummeln,erledigt.
    laut bgh ist ausschliesslich die restwertermittlung des sachverständigen massgeblich;höchstgebote aus dem internet
    sind dagegen irrelevant.
    m.f.g.peter

  5. SV Stoll sagt:

    Herr/Frau Anonymus Locke,

    seien sie bitte vorsichtig mit ihren Vorwürfen „ungesetzlich“ etc. sowie ihren Unterstellungen.

    Es geht mir nur darum, das es wieder möglich wird, in Deutschland einen normalen Handelsmarkt mit verunfallten Fahrzeugen zu bekommen.

    Ziehen die Restwerthändler, die von den Versicherungen benannt werden, keinen Profit? Sind das alles barmherzige Samariter im Dienste und zum Wohle des Geschädigten?

    Arbeiten die um den Nuller?

    Sind die alle Angehörige einer Stiftung?

    Zahlen sie denen ihre Kosten?

    Und natürlich ist alles rechtens, was bei denen abläuft.

    Keine Spur von Ungesetzlichkeit.

    Ich fordere nur, das die Restwerte zu normalen Preisen hier mal im Land bleiben und hier dem Witschaftskreislauf zugeführt werden.

    Ihre Behauptungen und Unterstellungen sind an Absurdität nicht mehr zu überbieten.

    Und als freier SV diene ich niemanden, das das den Herren Versicherungspostern hier das jetzt ein für allemal klar ist.

    Wenn man fordert, das teilweise aufs äußerste dubiose Machenschaften abgestellt werden, muß man sich hier solche Unverschämtheiten gefallen lassen.

    Es ist somit ungesetzlich, wenn man sich für den deutschen Wirtschaftsraum einsetzt.

    Es ist ungesetzlich, wenn man gnadenlos hohe, unrealistische Restwertangebote (die auch noch gezahlt werden)anklagt mitsamt deren absehbaren, kriminellen Folgen (Briefhandel, Reimport der zusammengemurksten Schrottkisten, Diebstahl der passenden ET-Teil etc.).

    Noch Fragen, deutscher Michel?

    Und wenn sie mich jetzt gleich wieder vollsabeln, die verkaufen ja auch an diese Ominösuse weiter so wird das in einigen Fällen auch sein. Das kann man mit einfachen Mitteln aber verhindern (Briefecke ab). Dann werden die Autos hier einem Verwertmarkt zugeführt und recycelt. Ach, Herrgott, ich vergas: dann sinken die Restwerte ja weiter nach unten, wegen den hohen Lohn- und Umweltschutzkosten hier in Deutschland (die man aber mit allerelei unsinnigen Versicherungs- und Investmentquatsch den Leuten wieder aus der Tasche zieht).

    Sie sollten sich, bevor sie wieder mal was zum besten geben, selber an ihre eigene Nase fassen.

    Ungesetzlich ist was anderes!!

    SV Stoll

  6. RA Schepers sagt:

    Bitte mal einen Gang runterschalten (was heißt eigentlich dieser Lateinspruch, mein großes Latinum ist schon 23 Jahre her?).

    Ich bin wahrlich kein Freund der Versicherungen, bei der Schadenaussenstelle Köln der HUK bin ich bei so ziemlich allen Mitarbeitern der KH-Abteilung namentlich bekannt (ich hatte mal in einem Gerichtsverfahren 3 Sachbearbeiter als Zeugen laden lassen, war schön, zu den Namen und Stimmen auch mal Gesichter zu bekommen), auch die Prozeßabteilung in Coburg dürfte mich schon kennen,

    Aber wo Locke Recht hat, er (oder sie?) Recht. Das Schadengutachten und die Ermittlung des Restwerts dienen nicht dazu, günstige Koppelgeschäfte zu ermöglichen. Wenn das Autohaus oder der Mitarbeiter des Autohauses ein günstiges Restwertgeschäft machen wollen, dann sollen sie das von mir aus, aber nicht zum Nachteil des Schädigers. Wer das fordert, verfällt in das gegenteilige Extrem, macht also das gleiche wie die Restwertbörse, nur entgegengesetzt.

    Ob die Versicherungswirtschaft mit den Restwertbörsen eine nützliche Institution ins Leben gerufen oder gefördert haben, muß die Versicherungswirtschaft selber wissen. Versicherungen können vielleicht nicht viel, aber rechnen können sie. Und ich bin sicher, daß die Einsparungen durch die Restwertbörse (wenn es sie überhaupt gibt), auf der anderen Seite zu Kostensteigerungen führen (Kaskoschaden). Und ich bin ebenso sicher, daß die Versicherungswirtschaft die Entwicklungen genau untersucht und genau nachrechnet, was sinnvoll ist und was nicht.

  7. HUKI sagt:

    http://www.volksprotest.de/

    Was verdienen Wirtschaftsbosse und Politiker:

    Allianz Durchschnittsgehalt pro Manager 2,8 Mio.
    Vorstand insgesamt 32,3 Mio. Veränderung zum Vorjahr + 45,6 %

    Münchner Rück Durchschnittsgehalt pro Manager 1,3 Mio.
    Vorstand insgesamt 12,9 Mio. Veränderung zum Vorjahr +20,0 %

    Zum Wohle der Versichertengemeinschaft!

    Grüße
    HUKI

  8. SV Stoll sagt:

    Hallo Herr Schepers,

    nicht falsch verstehen:

    Ich will ganz gewiß nicht Restwerte künstlich runterrechnen, das sich dritte im Übermaß die Taschen stopfen können.

    Ich will nur, das es möglich ist, für hier ansässige Autohändler, wieder mal einen Restwert zu vielleicht einigermaßen erträglichen Konditionen zu erwerben.

    Zum Nachteil des Schädigers ist es natürlich, Restwerte künstlich runterzurechnen. So läuft es auch nicht.
    Auch ich muß mir manches Zähneknirschen von Händlern anhören, wenn ich denen den Restwert bekanntgebe. Aber sie können wenigstens den Restwert mal aufkaufen, wenn auch zu geringen Erträgen.

    Am liebsten wäre mir, alles reparable würde auch repariert.

    Aber dann würde der Versicherungsmarkt mit seinem teilweise abstrusen Tarifdschungel heute auf Morgen zusammenbrechen.
    Nicht, weil die Werkstätten alles „zu Tode“ reparieren, sondern weil alles auf den Tisch kommen würde, was Tatsache ist.

    Mfg. SV Stoll

  9. WESOR sagt:

    Zum Restwert ein Vorschlag:
    Gültiger Restwert ist das höchste Gebot des regionalen zugelassenen Autoverwerters mit entwerteten Fahrzeugbrief. Der SV sendet Reparaturkosten und foto Mail an die regionalen Autoverwerter, das höchste Gebot schreibt er in das Gutachten ohne Namen. Will der Halter verkaufen benennt er auf Anfrage den Verwerter.

    Das wäre für viele ein gangbarer Weg des Rechts. Somit kann der geschädigte Eigentümer jeden diesen Restwert anbieten mit dem der Halter ein Geschäft machen will.

    Es schließt die richtige zulassungsrechtliche Behandlung ein. Die Verwerterrichtlinie und die Selbstbestimmung des Geschädigten ein.

    Im Kasko hat die Versicherung das Weisungsrecht und kann denn Restwert übernehmen. Der VN hat ja den Kasko-Vertrag unterschrieben, seine Obergrenze ist der WBW..

  10. Mitfühlender sagt:

    @wesor
    Das neue BGH-Urteil ist für die Versicherungswirtschaft, aber auch für alle, die glaubten, der BGH lasse sich bei Urteilen zum Schadenersatz vom gerechten Schadenausgleich leiten, schwer verdaulich.
    Überregionale Restwertbörsen dürften jetzt kurzfristig vom Markt verschwinden. Jedenfalls wird sich die Versicherung dieser Börsen nicht mehr in der bisherigen Form bedienen, denn damit würde man ja nur dem Unfall-Geschädigten eine Möglichkeit zum Gewinn am Schaden verschaffen.

    Aber was ist eigentlich, wenn diese überregionalen Autohändler für Unfallfahrzeuge, die man aus den Restwertbörsen kennt, in allen wichtigen Regionen Briefkastenadressen bei irgendeinem (Hinterhof-)Händler eröffnen? Dann sind es doch regionale Händler. Und von einem Kfz-Sachverständigen kann man doch richtigerweise erwarten, dass er sich wegen des Restwertes regional eingehend erkundigt, nicht nur bei der Werkstatt, die ihm den Auftrag vermittelt hat.

  11. WESOR sagt:

    @Mitfühlender

    Ich habe geschrieben ein zugelassener Autoverwerter.

    Habe hier am Ort meines wirkens 5 zertifizierte Autoverwerter, das sind keine Briefkästen sondern mit vielen Auflagen ständig kontrollierte Betriebe.

    Nachdem hier in diesem Blog immer wieder alles von jeder Seite in Frage gestellt wird, sollte man doch einmal vernünftig sehen welche Partei welche Interessen vertritt.

    Wir freien SV vertreten im Rahmen des Rechts die Interessen des Geschädigten zu Lasten des Schädigers.

    Stellen Sie sich einmal vor, der Geschädigte muß beim Schädiger seinen Anspruch durchsetzen. Der Schädiger hätte doch auf keinen Fall eigene SV, eigene rechtskundige Sachbearbeiter, den Zugriff auf Partner-Vertrauenswerkstätten, Eurasienweite Restwertbörsen, eigene Ersatzwägen, Angst vor einer Verurteilung usw..,

    Es geht doch ganz einfach darum, der Macht der Versicherungen einhalt zu gebieten. Egal was in unserem Schadensbereich abläuft, die Versicherungen versuchen um jeden Preis Profit zu machen und werden teilweise durch die Lobbyarbeit der Regierung unterstützt..Wenn es doch soweit ist das von Oligopol-Unternehmen bezahlte Mitarbeiter der Regierung die Gesetzesvorlagen diktieren ist doch etwas faul in diesem Staat. Ich weis der Ober sticht den Unter, aber der Unter wird sich wehren.

    Die Captain-huk Seiten von Herrn Hiltscher ins Leben gerufen haben eine breite Öffentlichkeit auf das handeln der Versicherungen auch in der Presse aufmerksam gemacht.

    Würden die Geschädigten ihr Recht richtig nutzen könnte man sich doch das ganze hier sparen.

    Beweisgutachten, Rechtsanwalt, Klage, Verzugszinsen bis zum letzten. Warum gibt es denn schon Urteile die dem Verletzten ein zusätzliches Schmerzensgeld zusprechen, weil ihn die Versicherung mit der ständigen Schadenersatzabwehr nur noch weiter schadet.

    Mitfühlender, leider wird es sie niemals treffen, weil sie sich bis in letzte Hintertürchen auskennen. Der Geldsack wird sich bald schwer tun, weil nur Arbeit und Kapital keinen Ertrag bringt. Stellen sie einen vollen Geldsack in die Ecke, das wird nicht mehr und dort sollen alle Geldsäcke hingestellt werden mit dennen man nicht arbeitet. Ja ja Sie gehen in einen anderen Kontinent. Ja gehen sie doch, wenn wir hier Gebliebenen mit kleineren Geldsäcken und Arbeit ein gutes Auskommen haben. Damit sind alle Bürger dieses Landes gemeint. Nur das nominale Kapital steigt und das reale Vermögen geht zurück.

  12. WESOR sagt:

    Im letzten Absatz muß es lauten: weil nur Arbeit und Kapital EINEN Ertrag bringt.

  13. Willi Wacker sagt:

    Mit diesem Urteil hat der für Schadensersatz zuständige VI. Zivilsenat erneut die Rechte des Geschädigten gestärkt und die bereits ergangene Rechtsprechung zu den von den
    eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherern immer wieder angesprochenen Restwertbörsen eine Abfuhr erteilt. Bereits mit seinem Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98 – (=NJW 2000, 800) hat der für Schadensersatz zuständige Zivilsenat entschieden, dass der Geschädigte das Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert veräußert, genüge leistet. Dieser Grundsatz ist dann durch das weitere Urteil vom 12.07.2005
    – VI ZR 132/04 – (DS 2005, 383) dahingehend fortgeführt worden, dass ein vom Ge-schädigten beauftragter Sachverständiger den Restwert auf dem für den Geschädigten
    zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln hat. Daher bestand seit dieser Entscheidung grundsätzlich keine Verpflichtung des Unfallgeschädigten, einen Sonder-
    markt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.

    Mit dem jetzt vorliegenden Rechtsstreit hatte der BGH die Frage zu entscheiden, ob der geschädigte Halter eines Unfallfahrzeuges, das wirtschaflichten Totalschaden erlitt, gleichwohl aber fahrtüchtig und verkehrssicher war und vom Geschädigten unrepariert weiter benutzt wurde, auf einen Restwertbetrag aus der Restwertbörse verwiesen werden konnte.

    In dem Schadensgutachten hat der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert von 1.800,00 € brutto und einen Restwert von 500,00 € brutto eingesetzt. Den Reparatur-aufwand kalkulierte der Sachverständige mit 2.511,62 € brutto. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer legte dem Geschädigten zwei Restwertangebote vor. Eines belief sich auf 550,00 € brutto, das andere auf 1.300,00 € brutto. Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer legte seiner Schadensabrechnung das Restwertangebot von
    1.300,00 € zugrunde und leistete Schadensersatz in Höhe von 500,00 €. Der Kläger machte den Differenzbetrag geltend. Der BGH hat ihm mit dem Urteil vom 06.03.2007 Recht gegeben. Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr notwendig waren, konnte der Bundesgerichtshof „durchentscheiden“.

    Mit diesem neuerlichen Urteil hat der BGH nun endgültig der Restwertbörse eine Absage erteilt.

  14. SV Stoll sagt:

    Was aber der bisherigen Handhabung von Versichererseite sicherlich keinen Abbruch tun wird. Siehe Stundenverrechnungssätze.
    Es wird sicherlich wieder darauf gebaut, das viele Geschädigte sich nicht wehren oder wehren können, da sie nichts wissen oder erfolgreich vom Wissen abgehalten werden (Managment).
    So sehe ich es wieder kommen. Die Verlustspanne durch ein paar Prozeße wird duch die Erfols- bzw. Ertragsspanne durch Restwertbörsen locker mehrfach ausgeglichen.
    Hier hilft nur Aufklärung.
    Nächstens wird dann wahrscheinlich die Regionalität eine Streithema (wie weit/km?)werden. Und wer jetzt durch den SV zu befragen ist (Falschauswahlverschulden). Sicherlich wird es bald neben einem Partnerwerkstattnetz auch ein Partnerverwerter- bzw. Unfallwagenaufkäufernetz der Versicherungen vor Ort geben.
    Dann ist auch dieses Urteil wieder aufgeweicht. Wenn dann nämlich diese Händler untereinander vernetzt werden, kann auch ein entfernterer wieder mitmischen, der örtliche ist dann nur ein Zwischenpuffer.
    Und wenn jetzt ein paar hier denken, wie kann der bloß denen hier die Lösung ihrer Probleme reinschreiben kann ich nur erwidern, das denen was mir so einfällt bald oder vielleicht auch schon im Moment in den Sinn gekommen ist.

    Mfg. SV Stoll

  15. Mitfülender sagt:

    Der Restwert ist hier, wie die Menstruation der Frau ,weitgehend unverstanden. Anders als bei der Menstruation kann man diesen aber verstehen, wenn man nur genug einschlägige Informationen dazu berücksichtigt. Der BGH schützt keinesfalls das Interesse der regionalen Autohäuser am Koppelgeschäft, schon gar nicht den „kleinen Arbeiter“. Realität ist das auch schon lange nicht mehr. Wenn es dann doch nochmal passiert, ist es aber auch keineswegs ungesetzlich.
    „Si facuisses, philosophus mansisses“ bedeutet nach dem Buch „Latein für Angeber“ dort als 8. Kapitelüberschrift „hättest du geschwiegen, wärst du ein philosoph geblieben“ wie passend .
    Die Forderung „das die Restwerte zu normalen Preisen hier mal im Land bleiben“ geht wohl in der freien Marktwirtschaft ohne mitregierende Partei, die das im Programm hat, bis dahin völlig ins Leere.
    Sie sollten es mit dem dienen wie Frau Merkel halten, dienen Sie Deutschland und wir küssen Ihnen die Hand.
    Hohe Erlöse für die Unfallfahrzeuge aus dem Internet bringen den Versicherungen gerade den Zusatzprofit, der nötig ist, um für die gestohlenen Fahrzeuge zwecks Ersatzteilausswchlachtung oder Fälschung nach Diebstahl mit einem anderen Brief, den Bestohlenen wieder neue Fahrzeuge (abzüglich Selbstbeteiligung natürlich) zu verschaffen. Damit schliesst sich der Kreislauf doch wieder und alle können zufrieden sein (bis auf die Selbstbeteilung, aber ein bisschen bleibt immer hängen und das macht den Rechenvorteil aus). Das weiss der deutsche Michel doch schon lange, wir wollen doch auch die deutsche Umwelt mit dem ganzen Autoschrott nicht belasten, schließlich haben wir mit dem Osten genug davon bekommen. Man kann das auch wie bei Schepers (13Uhr 46) im letzten Absatz umschreiben, klingt besser für die Zeitung, ist aber dasselbe wie hier ausgeführt.
    Soweit RA hier vor dem Namen Rechtsanwalt heißen soll, empfehle ich mal einen guten „Fachroman“ von Dr. Reinhold Weber (Vors. Richter am BGH a.D) im Vers.R 1990 (Heft 2S) von Seite 934 bis 946. Dort steht genau worum es hier geht und was der BGH schützt, hier polemisieren Unwissende nur bestimmte Nebeneffekte um die es überhaupt nicht geht. Ãœbrigens der Roman ist wirklich Klasse ,zum Schluss kriegen sie sich doch noch (V. und VI. Senat) und ganz nebenbei sagt das Genie hier das Porsche-Urteil von 2006 voraus (Restwert immer,70% nimmer), also 16 Jahre früher, Klasse der Mann.
    Die HUK-Mitarbeiter aus Köln sind wirklich immer besonders gut gekleidet aber sonst gilt, „kennt man einen, kennt man alle“.
    Es geht nämlich nur um das, was der Geschädigte von all diesen (Koppel-) Geschäften dadurch noch selbst abbekommt.
    Da verdient doch der „Allianzdurchschnittsmanager“ nur ganze 0,001458 Millionen Euro und 30 cent pro Stunde (vieleicht ist er eben nur Durchschnitt) aber sicher verlangen sie selbst (HUKI) doch weit über 100,- Euro pro Stunde oder etwa nicht?(Zum Wohle der Gutachtergemeinschaft)
    Vor allem werden dann auch die falschen Gutachten und dessen selbsternannte Verfasser sofort neben den tatsächlichen Reparaturleistungen erkennbar werden(wenn alles repariert wird), eben was Tatsache ist.
    Das ist gerade das Wesen des Restwertes, das man Ihn jedem Händler an seinem Fachmarkt (noch) anbieten kann (ohne blaues Auge zu riskieren usw).
    Im Kasko hat die Versicherung für die Ersatzleistungen in der AKB den § 13 (manche haben schon 13A) nicht den § 7. Steht in § 13 (meistens Abs. 5) das Wort Restwert, handelt es sich auch dort um Selbigen. Das kann man auch nicht anders anweisen, außer wo kein Kläger ist, ist kein Richter, dann macht der Stärkere mit dem Schwächeren eben was er will, im Volksmund als Kasko bezeichnet,wer weiterliest stößt auf § 14 ,aber das ist eine andere Geschichte.
    Ich empfehle überdies allen sachverstädnigen nun schon mal die Sprache „Briefkastisch“ zu lernen, wenn auch in Zukunft alles richtig gemacht werden soll. Ab Mitte Mai werden beim BVSK, Dekra,AZT aber auch bei Längenscheid und den Goetheinstituten weltweit erste Wochenedseminare abgeboten. Ihr freien Sachverständigen soltet endlich auch beginnen eure eigenen Interessen zu Lasten aller anderen zu vertreten, so wie jedes andere normele Gesellscahftsmitglied dies auch tut, das wäre dann auch wieder echt neutral, wie es der Begriff für sich genommen genau schon bedeutet.
    Der Geschädigte muss seinen Anspruch nicht nur nicht beim Schädiger durchsetzen, der darf es sogar gar nicht. (Sonst gäbe es die so streitsüchtigen Deutschen auch schon lange nicht mehr so zahlreich). Zum Schutz des Deutschen (an Leib, Leben u.a.) hat dies der Gesetzgeber ausdrücklich in profesionelle Hände (Versicherungen) gelegt . Der Schädiger hätte stattdessen (sv ra usw)dann aber bestimmt ein Messer, einen Knüppel, einen Baseballschläger etc.. Kein Mensch, der was dazu beitragen kann (wie der BGH) will der Versicherung Einhalt gebieten. Er folgt lediglich den seinerzeit aufgesetzten Grundsätzen bei der Gesetzesentwicklung (solange bis andere entwickelt werden). Der Profit ist der Sinn unseres Wirtschaftssystems, diesem darf und wird auch der BGH keinesfalls schaden, das steht niemals dort bei den Entscheidungen in irgedeinem Zusammenhang, es geht nur um den Geist und die Rechtsfortschreibung anhand der vorhandenen Gesetzte. Übrigens bevorzugen die Meisten heute Papiergeld oder Karte (keine Geldsäcke mehr).
    Fazit: Der BGH kann halt nur was er kann, aber nicht was viele möchten, und der Restwert ist was er ist und auch nicht was viele daraus machen möchten. Schönes Wochenende und nutzt lieber das schöne Frühlingswetter, z.B. zum Briefkasten anbauen.

  16. Mitfülender sagt:

    ps wer den Sachfehler findet bekommt einen Geldsack, versprochen!

  17. WESOR sagt:

    @Mitfühlender

    Ich habe versucht aus Ihrem Aufsatz herauszufinden wie der Restwert nun richtig ermittelt wird. Die Ausführungen wie man über Briefkästenfirmen wieder das Ziel der Versicherung zu hohen Restwerten zu kommen, habe ich auch verstanden.

    Das der hohe Restwert zum Nutzen der Versicherung ist habe ich auch verstanden. Sie schreiben sogar wie er Verwendung in der Verrechnung findet (Diebstahl).

    Aber das Fazit aus dem Aufsatz bringt doch eigentlich nur meine dargestellte Geldsackideologie zum Ausdruck. Die Versicherung versucht jedes Mittel zur Profitmaximierung durchzusetzen. Wenn der BGH sagt regionaler Restwert (gelbe Seiten)sagt die Versicherung das schaffen wir über die Hintertür sprich Car-TV Treuhänder-Briefkasten-Abwicklng am deutlichsten.

    „Zum Schutz des Deutschen hat dies der Gesetzgeber ausdrücklich in profesionelle Hände (Versicherung) gelegt“.

    Diese Ausführung verstehe ich nicht. Könnten Sie das bitte weiter ausführen. Auch im Alter lernt man gern dazu. Ich bin kein Jurist.

  18. Rebhan sagt:

    Ich frage mich manchmal wirklich, ob manche hier absichtlich so blöd tun oder ob sie wirklich nicht kapieren, was das Problem ist.

    Mittlerweile sollte doch nun wirklich jedem aufgefallen sein, dass bei einer konkreten Schadensabrechnung so gut wie überhaupt keine Probleme auftreten (ich spreche hier nicht von der Frage nach der Haftung dem Grunde nach). M. E. (mag sein, dass andere das anders sehen) ist die Restitution, d. h. die Wiederherstellung der zerstörten Sache IN NATURA auch das, was den Vätern des BGB vorgeschwebt ist, und zwar unabhängig davon, dass der Geschädigte den Schädiger nicht selbst (mit Schraubenzieher und Lackiergerätschaft) anrücken zu lassen braucht, sondern von ihm das Geld zur Wiederherstellung verlangen kann. M. E. gilt: Restitution vor Kompensation.

    Im Endeffekt ist eine fiktive Schadensabrechnung aber nichts anderes als Kompensation. Und sie birgt vielerlei Gefahren oder besser: Manipulationsmöglichkeiten. Denn eine tatsächlich durchgeführte Reparatur, ein tatsächlich erfolgter Verkauf bzw. Neukauf, all das ist in aller Regel nachprüfbar und offenbart letztlich, was die Prognosen des Sachverständigen wert waren.

    Nicht so bei fiktivem Geschehen. Hier zählt in erster Linie – wenn nicht allein – das, was der Gutachter festgestellt hat, sei es im Hinblick auf Reparaturkosten, sei es im Hinblick auf Wiederbeschaffungs- und eben dem Restwert.

    Der Gutachter ist aber keine unabhängige Instanz, wie sie selbst oft genug betonen. Er ist Auftragnehmer des Geschädigten und deshalb sind seine Feststellungen zumindest interessengeleitet.

    Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige wird immer einen möglichst hohen Wiederbeschaffungswert, einen möglichst niedrigen Restwert und möglichst hohe Reparaturkosten kalkulieren. Im Zweifel gilt: Darf´s ein bißchen mehr sein (beim Restwert natürlich umgekehrt)? Wenn der hier in einem Beitrag genannte rechte hintere Reifen durch einen Unfall platt ist, dann braucht der Geschädigte natürlich gleich vier neue, incl. Felgen, und am besten noch einen Satz Winterreifen dazu. Denn sonst läuft das Fahrzeug ja womöglich „unrund“…

    Dieses Begutachten in eine bestimmte Richtung wirkt sich dann aus, und genau dies ist der Punkt, der mir Bauchschmerzen bereitet, wenn „fiktiv“ abgerechnet wird. Fiktive Abrechnung bedeutet in der Praxis nämlich folgendes: Das Geld in bar kassieren, günstig reparieren, Gewinn verlustieren. Und damit dies gelingt, leistet ihr Berufsstand oft genug Schützenhilfe.

  19. RA Schepers sagt:

    @Rebhan

    „Fiktive Abrechnung bedeutet in der Praxis nämlich folgendes: Das Geld in bar kassieren, günstig reparieren, Gewinn verlustieren.“

    Das ist kein Gewinn! Wenn der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung am Ende Geld übrig behält, dann hat er auf etwas VERZICHTET, was ihm zusteht, und nicht dem Schädiger. Warum soll es dem Schädiger zugute kommen, wenn der Geschädigte sparsam ist, das Fahrzeug nicht vollständig reparieren läßt, sich mit einer Hinterhofwerkstatt begnügt, keinen Mietwagen nimmt etc.?

    Der Geschädigte soll nicht am Schaden verdienen, aber das tut er auch nicht. Wenn der Schädiger weniger bezahlt als er zu bezahlen verpflichtet ist, dann verdient der Schädiger!

    Natürlich gibt es immer wieder Mauscheleien und Betrugsversuche. Natürlich gibt es sog. Sachverständige, die dabei mitmachen. Es gibt auch Anwälte, die dabei mitmachen. Ich glaube, diese Machenschaften unterstützt niemand der hier Schreibenden.

    Aber die von Ihnen angesprochenen Mauscheleien beim Wiederbeschaffungswert, beim Restwert und bei der Höhe der Reparaturkosten sowie bei einzelnen Reparaturpositionen gibt es in aller Regel NICHT.

    Wenn über Wiederbeschaffungswert und Restwert gestritten wird, legt die Versicherung eben KEIN REGIONALES Angebot vor, weil sie ein solches nicht hat. Bei der Höhe der Reparaturkosten wird immer nur über die Höhe der Stundensätze und die UPE-Zuschläge diskutiert. Bei den Reparaturpositionen gibt es in aller Regel KEINEN Streit, wenn man mal die üblichen Punkten Verbringungskosten und Beilackieren absieht. Es gibt in aller Regel keinen Streit darüber, ob nur ein Reifen oder 4 Reifen zu ersetzen sind.

    Dies alles zeigt, daß die freien Sachverständigen regelmäßig gute Arbeit abliefern, die vor Gericht Bestand haben, und die von den Versicherungen in den allermeisten Fällen auch als solche akzeptiert und der Schadenregulierung zugrunde gelegt werden!

    Und die freien Gutachter sind mit Sicherheit unabhängiger als die Gutachter, die Ihre Aufträge von der Versicherung bekommen. Ich kenne Gutachter, die einzelne Geschädigte wieder wegschicken, weil auch Altschäden mit aufgeschrieben werden sollten, weil die Unfallschilderung nicht mit dem Schadenbild übereinstimmt etc.

    Diese freien Gutachter können es sich erlauben, einzelne Aufträge abzulehnen.

    Die Gutachter, die von den Versicherungen beauftragt werden, erhalten einen Großteil ihres Einkommens von einem oder einen wenigen Auftraggebern.

    Kennt jemand einen DEKRA-Gutachter gegeben, der sich bei Auftrag durch die Versicherung geweigert hat, die mittleren ortsüblichen Stundensätze oder die Stundensätze einer Referenzwerkstatt anzusetzen, und stattdessen die Stundensätze der Handler-Vertragswerkstatt genommen hat.

    Wie viele Aufträge wird ein Gutachter wohl noch von der Versicherung bekommen, wenn er zwei oder drei mal den „Weisungen“ der Versicherung nicht Folge geleistet hat.

  20. WESOR sagt:

    @Rebhahn richtig gefragt, lesen Sie Ihren Beitrag aus der Sicht der Geschädigten, dann wissen Sie wer hier blöd tut.

    „Der Gutachter ist selbst keine unabhängige Instanz“
    .
    Wie ist es dann erklärbar, dass jedes Versicherungsschadenmanagement an den Anspruchsteller folgende Frage stellt:

    Wo kann unser Sachverständiger das Auto besichtigen, das ist für Sie kostenlos.

    Also will jede Partei Anspruch / Abwehr den Schaden selbst feststellen lassen. Woher kommen denn die Urteile der Geschadigte hat das Recht einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Doch nur aus Ihren Bauchschmerzen nach dem Wirtschaftlichkeitspostulat und dies soll immer zugunsten der beanspruchten Versicherung ausfallen.

    Das ist ungerecht und bleibt ungerecht.

    Die Partei die den Schaden verursacht hat, trägt das Risiko der Beseitigung und nicht der Geschädigte.

    Früher hat es eine Reparaturkostenkalkulation gegeben, heute muß WBW + Resthöchstwert von der Versicherung gefordert ins Gutachten. Warum wird nicht auch Wiederbeschaffungshöchstwert laut Internet gefordert?

    Der Berufsstand leistet sowohl Schützenhilfe für beide Seiten. Egal was der Geschädigte fordert. Bei der Reparatur, bei der Lackierung, bei der Wertminderung der Sachverständige im Auftrag der Versicherung kommt zu einer niedrigeren Ersatzleistung. Darum sollte dieser Berufsstand um einen Schlichter erweitert werden in allen den Fällen wo Sie Bauchschmerzen haben. Dieser Schlichter darf keine Parteigutachten machen und wird wie die Abschleppdienste reihum von der IHK benannt. Im Bereich der Beauftragung der Abschleppdienste durch die Polizei hat es doch Lösungen gegeben.

    Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige wird immer einen möglichst niederen WBW, einen möglichst hohen RW feststellen.
    Das ist bei Juristen nichts anders , der eine ist dafür und der andere dagegen.

    Ihr Beispiel mal umgedreht, wer hat bis vor 13 Jahren noch geknickte, verdrehte Längsträger instandsetzen lassen? ‚Erst als die Freien bewiesen haben wie gefährlich sich dass auf die Rückhaltesysteme bei erneuten Anstoß auswirkt hat auch das AZT seine Empfehlung geändert.

    Fiktive Abrechnung bedeutet in der Praxis folgendes:

    Den Schaden mit Geld kompensieren das ist richtig.

    Aber die Bauchschmerzen wären doch geringer zB ohne Porsche Urteil und mit einem kleinen Stundenlohn wie es in Österreich gehandhabt wird.

    Nach Meinung der Versicherung geht alles was Profit bei der Versicherung und Verlust beim Geschädigten bringt.

    Ich möchte einmal von Versicherungsseite lesen, was zum Vorteil des Geschädigten und seiner Dienstleister führt!

    Wie gehen den die meisten Regulierungen ab? Wie im Bazar!
    Der Eine verlangt viel, der Andere bietet wenig und nach ein bischen hin und her ist das Geschäft gemacht.
    Warum gibt es eine Erledigungsquote?
    Warum werden Anwälten Verträge angeboten?
    Ist es üblich das ein Geschädigter seinen Anwalt eine Erledigngsquote einen Vertrag zu höheren RVG anbietet? Nein!.
    Weil die meisten Geschädigten wissen gar nicht wie ihnen geschieht. Weder in der Werkstatt, noch von der beanspruchten Versicherung und dem beratenden Personenkreis. Darum hat der Gesetzgeber die Schadenersatzpositionen Gutachterkosten in weiser Voraussicht bestimmt.

    Restitution vor Kompensation aber im Auftrag des Geschädigten

  21. RA Schepers sagt:

    @ Rebhan

    Eine kurze Frage nebenbei:

    Kommen Sie aus Frechen?

  22. Rebhan sagt:

    Nein, aus Franken.

  23. SV Stoll sagt:

    Es ist schon interessant, was man mit einem Kommentar hier so alles anrichten kann.

    Rebhan bringt es mal wieder auf den Punkt:

    Freie SV, Helfeshelfer der Abzocker und Abkasierer.

    Jaja, böse, böse!!!!!!

    Hier haben einige mit ihrem hochtrabenden, intellektuellen Kommentaren ganz gewaltig abgehoben.

    Kommen sie mal wieder zurück auf den Boden.

  24. Wenn doch ihr(Versicherer) Steckenpferd die Restwertbörse den Bach runtergeht, reagiert man eben wie ein kleines Kind und haut erst mal Wild um sich, anstatt sich der obersten Deutschen Rechtsprechung einmal klaglos unterzuordnen.

    Ignoranz hoch 10!

    Grüße
    HM

  25. WESOR sagt:

    @ RA Scheppers, der Rebhahn hat die Frage nicht verstanden.

  26. Zitat Rebhan vom Samstag, 14.04.2007 um 14:29

    „Dieses Begutachten in eine bestimmte Richtung wirkt sich dann aus, und genau dies ist der Punkt, der mir Bauchschmerzen bereitet, wenn “fiktiv� abgerechnet wird. Fiktive Abrechnung bedeutet in der Praxis nämlich folgendes: Das Geld in bar kassieren, günstig reparieren, Gewinn verlustieren. Und damit dies gelingt, leistet ihr Berufsstand oft genug Schützenhilfe.“

    Hallo Rebhan!!! Was ist bei diese billig, billigst Reparatur? Zumindest wenn man überhaupt von einer Instandsetzung reden könnte!

    Verbleibende Restschäden, mangelhafte und nicht sach- und fachgerechte Durchführung!!! Hier soll also der Geschädigte im Interesse der Gewinnoptimierung und Tantiemen der Assekuranzen auf seine ihm zustehenden Schadenersatzansprüche verzichten? Und das nur, weil er in unserer heutigen Zeit lieber einen Teil der Ersatzleistung für den Unterhalt seiner Familie nutzen möchte, dafür aber ein nicht vollständig instandgesetzes Fahrzeug hat? Selbst wenn er sich anstatt einer neuen Tür lieber eine DVD- Player und Fernseher kauft, ist es seine Entscheidung. Zumindest solange wie das Fahrzeug verkehrssicher ist.

    Wann werden den hier postenden Versicherungsleuten, die hier die Sehnsüchte ihrer Arbeitgeber wissentlich mit Wunschdenken implizieren einsehen, dass es so nicht geht? Die Gerichte, selbst höchstrichterliche Rechtsprechungen erkennen immer mehr den Geschädigten die durch einen neutral arbeitenden Sachverständigen festgestellten Ersatzansprüche zu.

    Es wird mittels Internet- und Restwertbörsen Minimal-, bzw. Maximalgebote eingeholt. Dem Geschädigten wird, nach Willen der Versicherer, zugemutet, ein Fahrzeug der untersten Preisklasse und x km entfernt zu erwerben. Allein hier wird der Geschädigte doch schon nahezu entmündigt: „du musst dieses Fahrzeug kaufen, ansonsten wird dieser Verkaufspreis zur Regulierung zu Grunde gelegt!“ Beim Restwert erfolgt es genau im Umkehrschluss: „wir haben da für sie ein hohes Angebot ermitteln können. Sie sind dazu verpflichtet dieses anzunehmen. Es steht ihnen frei anderweitig zu verfahren, allerdings müssen wir dann, dieses ermittelte Angebot bei der Regulierung schadensmindert zu Grunde legen!“

    Mittlerweile werden selbst rechtlich gesehene Reparaturschäden mit Ermittlungen übers Internet, niedriger WBW und hoher Restwert, soweit runtergerechnet, dass der Geschädigte exorbitante Verluste hat. Hiervon sind vor allem Kaskogeschädigte betroffen. Hierbei werden besonders perfide Verhaltensformen an den Tag gelegt. Die zur Regulierung zuständige Assekuranz gibt das Gutachten in Auftrag. Dabei entstehen bereits unnötige Verzögerungen, weil der beauftrage SV frühestens in einer Woche einen Termin frei hat. Die Ermittlung aller Werte dauert dann wiederum x Tage und die Bearbeitung im Schadencenter auch. Ein völlig überzogenes Restwertangebot wird vorgelegt und in Verrechnung gebracht. Selbst wenn der Geschädigte dann diesen *Bieter* kontaktiert, verweist dieser nur auf die abgelaufene Frist. Und mir braucht keiner sagen: NEIN SO IST DAS NICHT…

    Weiter Ihre Behauptung, dass neutral arbeitende Sachverständige immer (auch wenn Sie es nicht so geschrieben haben, aber diese, Ihrer, Äußerung steht nun mal so im Raum) würden unnötige Teile und überzogene Instandsetzungen in ein Gutachten aufnehmen, ist eine bodenlose Unterstellung. Mit Sicherheit gibt es unter uns neutral arbeitenden Sachverständigen auch schwarze Scharfe, aber vielleicht sollten sich die Versicherer erst einmal um ihre eigenen, hausgemachten Probleme kümmern.

    Billig ist nicht immer gut und im Konsens mit völlig überzogenen Restwertabrechnungen / Diebstahlaufwendungen sollten die Herren der Finanzen sich vielleicht einmal überlegen, dass der eine Zweig dem Anderem das Wasser abgraben kann.

  27. SV Hochmuth sagt:

    Sehr geehrte Kollegen,

    ich habe hier wieder ein wenig mitgelesen und komme zum Schluss, dass die Absicht der „Blogkiller“ der Versicherung wieder klar auf der Hand liegen.
    Ziel ist es, einzig und allein den guten Beitrag des BGH zur Klarstellung was wirklich Recht ist zu torpedieren, mit den immer wieder gleichen Sprüchen.
    Klar geht auch aus den Kommentaren hervor, dass man dieses BGH-Urteil seitens der Versicherungswirtschaft wieder einmal nicht anerkennen will, sondern noch bevor die Restwertbörsen entgültig gescheitert sind, schon wieder über die nächste „Schweinerei“ nachdenkt.
    Briefkastenfirmen passen sehr gut zum Stil des Schadensmangements der Versicherungswirtschaft.
    Zeigt auch, was für „kranke Gehirne“ dort ihr Unwesen treiben dürfen.

    Hierbei wird nur eines übersehen.

    Der freie und unabhängige Sachverständige hat, sofern er auf Nummer Sicher gehen will, 3 Restwertangebote aus dem örtlichen Markt vorzulegen, sofern es zum Rechtstreit kommen sollte.

    Wo er diese ermittelt hat, unterliegt seiner freien und unabhängigen Entscheidung.

    Keine Versicherung kann hierauf Einfluss nehmen.

    Dass ein seriöser Sachverständiger hierbei Briefkastenfirmen berücksichtigt, halte ich für genauso unwahrscheinlich, als dass sich ein freier und unabhängiger Sachverständiger der Restwertbörse bedient oder bisher bedient hat.

    Also keine Aufregung.

    Sollen die Briefkastenfirmen kommen.
    Deren Identität ist genauso schnell am Markt (und bei den Gerichten) bekannt, wie die Partnerwerkstätten der Versicherung.

    Also bei Gericht auch keine Chance für Gegenagebote der Versicherungungswirtschaft auf dem angeblichen örtlichen „Briefkasten-Europamarkt“.

    Noch eine Bemerkung zu dem Thema Sachverständige die für den Geschädigten „krumme Dinger“ drehen.

    In meiner langjährigen Tätigkeit gab es immer wieder Kollegen, die über die Stränge geschlagen haben.
    Diese wird es auch immer geben und schädigen bei jedem Vergehen empfindlich den gesamten Berufsstand.
    Bei der Versicherungswirtschaft sind sie jedoch durch die modernen Kontrollmöglichkeiten schnellstens bekannt, werden „gebranntmart“ und verschwinden auch genaus so schnell wieder vom Markt, oder finden sich in unzähligen Prozessen wieder.
    Der Markt reguliert sich hier selbst.
    Der Sachverständige, der sein „täglich Brot“ über viele Jahre verdienen will, tut gut daran, sich die Bezeichnung „unabhängig“ ganz oben auf die Fahne zu schreiben.
    Die meisten der wirklich freien und (versicherungs-)unabhängigen Kollegen tun dies auch.

    Wer sägt sich für einen lächerlichen Auftrag schon den Ast ab, auf dem er sitz?
    Das gibt es zwar auch, aber diese Dummheit besitzen nur sehr wenige.

    Hier noch eine dringende Bitte zum Schluss.

    Wenn alle Sachverständigen den Rechtshinweis in ihre Gutachten einbinden, dass die Weitergabe des Gutachtens durch den Geschädigten als auch den Sachverständigen an dritte oder an eine Restwertbörse untersagt wird, dann können die Restwertbörsen in kurzer Zeit ihre Türchen entgültig schließen.
    Einen Musterbaustein hierfür gibt es irgendwo im Blog.
    Heinzelmännchen?

    Die Einstellung der Restwertbörsen wäre übrigens ein schwerer Schlag gegen das gesamte Schadensmanagement, da die Mehrerträge aus den Restwerten eine tragende Säule der gesamten Schadenssteuerung darstellt.
    Die verbleibenden Strukturen wären gleichzeitig in Frage gestellt.
    Kürzung von Lohnkosten, Verbringungskosten, ET-Zuschlägen etc. sind sehr zeit-, kosten- und prozessintensiv im Vergleich zu den biherigen Zusatzerträgen bei den Restwerten.

    Also Restwertbörse weg = Anfang vom Ende des gesamten Schadensmanagements.

    Zum Schluss möchte ich noch von hier aus die Kollegen grüßen, die sich für unseren Berufsstand das Wochenende „um die Ohren hauen“.

    MfG

  28. Heinzelmännchen sagt:

    Bisher gab es m. W. noch keinen Vorschlag.

    Aussehen müsste das aber m. E. derartig:

    Hinweis zum Urheberrecht:

    Das Gutachten ist ausschließlich zum Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur in vollständiger Form zulässig, das heißt ohne Herausnahme von Unterlagen, Textteilen, Kalkulationen oder Lichtbildern. Für das Gutachten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes. Eine Vervielfältigung des Gutachtens oder von Textteilen, Unterlagen, Kalkulationen oder Lichtbildern (Reproduktionen) bedarf des schriftlichen Einverständnis des Verfassers.

    Eine explizite Nennung der Restwertbörse ist m. E. nicht erforderlich.

    Ich wünsche allen eine gute und unfallfreie Fahrt nach Alsfeld!

    Grüße vom Heinzelmännchen

  29. SV Hochmuth sagt:

    Danke Heinzelmännchen.

    Der Hinweis auf Untersagung zur Einstellung in die Restwertbörse ist schon sehr wichtig, da es nachher keine Ausreden geben kann.

    Hier ein Text, wie er schon häufig von Kollegen verwendet wird.
    Der Textbaustein wurde in ähnlicher Form schon einmal gepostet.

    Rechtshinweis

    Datenschutz / Urheberrecht

    Entsprechend dem Datenschutzgesetz weist der
    Unterzeichner darauf hin, dass zur
    Auftragsbearbeitung Namen und/oder
    Firmenbezeichnungen, vollständige Anschriften,
    auftragsbezogene persönliche Daten, sowie
    Fahrzeugdaten auf unbestimmte Zeit in einer
    automatisierten Datenverarbeitungsanlage
    gespeichert wurden.
    Auftraggeber und Unterzeichner des vorliegenden
    Gutachtens untersagen hiermit insbesondere der
    eintrittspflichtigen Schädigerpartei, Daten und
    Lichtbilder, die Schadenart und Schadenumfang des
    gegenständlichen Fahrzeuges dokumentieren, per
    Internet (z.B. in Fahrzeugbörsen) national
    und/oder international zu veröffentlichen bzw. an
    unbeteiligte Dritte weiterzugeben.
    Sämtliche Gutachtenausfertigungen bleiben bis zur
    vollständigen Bezahlung Eigentum des Verfassers.
    Veröffentlichungen, Vervielfältigungen oder
    Nachdrucke jeglicher Art, auch auszugsweise, sind
    nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers
    gestattet, wobei insbesondere Lichtbilder auch
    nach vollständiger Bezahlung noch dem
    gesetzlichen Urheberrechtsschutz unterliegen.

    Am besten herauskopieren, in das Gutachten einfügen und die Einstellung in die Restwertbörse ist für die Schädigerpartei ein rechtliches Problem.

    MfG

  30. Mitfühlender sagt:

    vorab: Mitfühlender ist nicht Mitfülender. Ich habe den Beitrag meines Namensvetters nicht verstanden…
    @SV Hochmuth:
    Ich glaube, das Thema Restwertbörse Internet ist bei der Totalschadenabrechnung der Versicherungen mit dem Urteil erledigt.
    Aber für einen unabhängigen SV ist es sicher nicht ausreichend, wahllos drei Angebote vom örtlichen Markt abzufragen.
    In der Praxis lief es wegen der Internetbörsen doch oft so, dass der tatsächlich interessierte örtliche Händler sein Angebot auf den Gebotspreis des Internetanbieters angehoben hat, es also tatsächlich oft garnicht zu dem direkten überregionalen Verkauf an die „bösen bösen Menschen aus einer anderen Region“ kam.
    Hintergrund ist, dass viele regionale Händler mit Unfallwagen garnichts anfangen können und diese dann entweder selbst an diese bösen Menschen weiterverkaufen (wenn da noch eine Gewinnspanne ist) oder aber, dass es regional Dumping-Absprachen der Händler beim Unfallwagenkauf gibt – zumindest, solange es zulasten einer Versicherung geht – und der Sachverständige macht bei diesem Spiel aus nachvollziehbaren Gründen mit naiver Miene mit.

    Also merke:
    Sachverständige, die sich von Versicherungen bezahlen lassen, werden hier im Forum in Grund und Boden gestampft- aber SV, die ihre Aufträge über Werkstätten kriegen, sind unabhängig und nur ihrem Gewissen unterworfen – willkommen bei Grimms Märchen….

  31. SV Hochmuth sagt:

    @Mitfühlender
    Ich glaube, das Thema Restwertbörse Internet ist bei der Totalschadenabrechnung der Versicherungen mit dem Urteil erledigt.

    Stimmt nur zum Teil:
    Das BGH-Urteil greift nur bei der fiktiven Abrechnung und Weiternutzung des Fahrzeuges – nicht bei der tatsächlichen Verwertung.

    Mit Rechtshinweis und Verbot der Einstellung im Gutachten sind der Versicherung auch bei der Einstellung im Falle einer tatsächlichen Verwertung die Hände gebunden.
    Erst wenn alle Internet-Einstellungen „wertlos“ werden, sind die Restwertbörsen entgültig erledigt.

    Auch auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen:

    Restwertbörse weg = gesamtes Schadensmanagement in Frage gestellt.

    Nach allgemein geltender Rechtsprechung sind bei Gericht 3 seriöse Restwertangebote am örtlichen Markt vorzulegen.
    Je nach Fallgestaltung gibt es Gerichte, die auch mit weniger zufrieden sind.
    Alle anderen Vorstellungen sind eben Meinungen ohne rechtliche Substanz.

    Preisabsprachen örtlicher Restwertaufkäufer sind zwar nicht ausgeschlossen, wird es jedoch kaum geben, da jeder örtliche Aufkäufer als selbstständiger Geschäftsmann bisher froh war, wenn er bei dem scharfen Wettbewerb überhaupt zum Zug gekommen ist.

    Ich kenne keinen örtlichen Restwertaufkäufer, der bisher bereit war, ein Fahrzeug zum Preis eines überregionalen Bieters zu übernehmen.
    Eher das Gegenteil ist der Fall. Örtliche Restwertaufkäufer sind bereits aus dem Geschäft ausgestiegen, weil sie nicht mehr bereit sind, gegen die Traumpreise der „bösen Restwertbuben“ anzutreten.

    Sachverständige die bei oder im Auftrag der Versicherung tätig sind, arbeiten fast ausnahmslos nach Arbeitsanweisung der Versicherung – also in der Regel gegen geltendes Recht.
    Kürzung von Lohnkosten, Verbringungkosten, ET-Zuschläge, WBW niedrig, Restwert hoch etc.
    Irgendwo im Blog wurde solch eine Arbeitsanweisung veröffentlicht.
    Rechtsverfolgung müssen diese Sachverständigen kaum befürchten, da die Versicherung im Klageverfahren letztendlich doch bezahlt, was dem Geschädigten tatsächlich zusteht.
    Die wissen ja, dass die Gutachten Ihrer Auftragnehmer extra für sie und nach eigener Arbeitsanweisung falsch angefertigt wurden.
    Hier gilt das Motto:
    Ein Versuch (zum Betrug) ist es allemal wert, da wir meist damit durchkommen.
    Sachverständige, die dieses „Spiel“ mitmachen, vergrößern in der Regel ihr Auftragsvolumen. Je krasser die Kürzungen ausfallen, desto beliebter bei der Versicherung.

    Sachverständige, die ein hohes Volumen von Aufträgen über Werkstätten erhalten, stehen selbstverständlich oft unter Druck Ihres Auftraggebers.
    Wer sich hier zu falschen Gutachten hinreissen lässt, wird (zu Recht) gnadenlos von der Versicherungswirtschaft verfolgt und letztendlich „geschlachtet“.
    Irgendwann ist der Sachverständige dann für die Werkstatt „ausgebrannt“ – der nächste bitte.
    Ist also keine Basis, auf der man eine Zukunft aufbauen kann.

    Die Grundbasis zur „Ehrlichkeit“ unterscheidet sich bei diesen Gruppen also erheblich.
    Die eine Gruppe kann nur überleben, indem sie massiv gegen geltendes Recht verstösst, die andere Gruppe kann nur auf Dauer existieren, indem sie sich an geltendes Recht hält.

    MfG

  32. Mitfülender sagt:

    Hätte Ihnen aber gut getan,Sie wurden extra verschont (jedoch unverdient ,wie sich zeigt).
    Also die versicherungbeauftragten Sv sind alle schwarze Schafe und werden (nur) hier (zum Glück) in Grund und Boden gestampft (werden wohl alle übersehen, wegen fehlender Reflektion) und Sv die ihre Aufträge über Werkstätten kriegen machen märchenhafte Restwerte für den Vorteil dieser Werkstätten, jedenfalls bis zur Schlachtung. Also die Schwarzen bleiben übrig ,denn bei den Anderen kommt nach Schlachtung der Nächste (bitte) usw.-ein Teufelskreis Herr Kaiser! Also besser schwarz als tod, oder neben versicherungsunabhängig nun auch noch werkstattunabhängig ? (Dann bleiben wohl nicht mehr viele)

  33. HUKI sagt:

    1. “Tanzbären” der HUK Versicherer

    2. Erläuterungen zum Artikel von Franz Hiltscher “Tanzbären” der HUK-Versicherer

    3. Von wegen zum Glück nur hier(siehe Unfall Blog):

    HUK-Coburg Versicherungen – Schadensmanagement – DEKRA

    4. und noch einer:

    Allianz und der Versuch der Nachbegutachtung

    5. Und dann war da noch der Ratgeber der Polizei Brandenburg:

    Merkblatt für Opfer von Verkehrsunfällen

    Achtung!

    Wegen des Interessenkonflikts sollte der Schädiger bzw. sein Versicherer nicht gleichzeitig Ratgeber des Opfers sein.

    Achtung!

    ∗ Wenn Sie Schadensschnelldienste nutzen, können Sie
    oft nicht die Werkstatt oder den Sachverständigen Ihres
    Vertrauens beauftragen. Möglicherweise werden dann
    nicht alle Ihre Ansprüche berücksichtigt!

    ∗ Meistens zahlen Versicherungen nur so viel, wie Opfer
    fordern. Schon aus diesem Grund ist es sinnvoll, als
    Opfer einen Anwalt zu beauftragen! ….

    Hallo Mitfühlender:

    Bla Bla.
    Bitte ersparen Sie uns das!

    Grüße
    HUKI

  34. HUKI sagt:

    Mitfühlender Sonntag, 15.04.2007 um 11:38 vorab: Mitfühlender ist nicht Mitfülender.

    Sie wollten wohl schreiben:

    vorab: Mitfühlender ist nicht mitfühlend.

    Aber was soll´s, kann jedem ja mal passieren.

    PS HUKI ist auch nicht HUKI!

  35. Mitfühlender sagt:

    Huki,
    erstmal die Beiträge oben lesen, dann Kommentar abgeben.

  36. SV Hochmuth sagt:

    Noch einmal zu den Auswirkungen des BGH-Urteils.

    Wie ist es eigentlich mit den Schadensabrechnungen bestellt, die in der Vergangenheit nach dem falschen (Europa-)Restwert der Versicherung, anstatt nach dem richtigen örtlichen Restwert des Geschädigten-Sachverständigen abgerechnet wurden?

    Bei Fällen, die innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist liegen, müsste, nach Bestätigung der schon immer bestehenden Rechtslage durch obige Entscheidung, eine Nachforderung doch ohne weiteres möglich sein?

    Wenn ja, Pressinformation herausgeben und ran an die alten Fälle!

    MfG

  37. downunder sagt:

    hallo herr hochmuth
    sie haben völlig recht!
    alle,beim restwert anders als der bgh es vorgiebt und damit falsch abgerechneten unfallersatzansprüche können noch nachgefordert werden;das betrifft alle unfälle ab 01.01.2004! verjährung:3jahre ab ende des jahres,in dem die ansprüche entstanden sind.
    grüsse aus dem outback.

  38. SVS sagt:

    an alle

    und immer daran denken. Wenn das Fzg. nicht veräussert wurde, sind auch keine MwSt. angefallen. Also müssen diese noch aus dem vom SV angegebenen Restwert rausgerechnet werden und sind nicht mitabzuziehen.

    Gruss SVS

  39. WESOR sagt:

    SVS was soll bei einem Privatverkauf aus dem Restwert für eine Mehrwertsteuer herausgerechnet werden? Beispiel Privater Restwert 1000€ Händlergebot Geschädigter verkauft nicht.

  40. cobra08-15 sagt:

    Hallo SVS,

    Ihre These, auf dem Privatmarkt Umsatzsteuer zu berechnen, ist schon etwas abenteuerlich – oder!? Aber ich denke, dass Ihr Kommentar eher als Persiflage auf so manche Schadensab-rechnung einiger Versicherungen gedacht war. :-))

  41. SVS sagt:

    @cobra08-15

    Aber was ist, wenn der Private vorsteuerabzugsberechtigt ist und die MwSt. ausweisen kann/könnte? Oder der Private eine Fa. ist?

    Gruss SVS

  42. SV Stoll sagt:

    Wir sollten uns darauf einigen, das es Vorsteuerabzugsberechtigte Personenkreise gibt und Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigte Personenkreise.

    Daher explizite Angabe im Gutachten Restwert mit oder ohne MwSt. Muß vom SV recherchiert werden. Auch bei der Einholung der Angebote muß das mitgeteilt werden.

    Ob bei Nichtveräußerung des RW von V.St.-Abzugberechtigtem die MwSt. herausgezogen werden kann?

    RA`s, wo seit Ihr?

    Mfg. SV Stoll

  43. downunder sagt:

    hallo mstr.stoll
    the answer is clearly yes,because there is no difference between a fiktive and a concrete natural restitution in german ´s BGB § 249 .
    play loud and straight!
    nicest site i ever visited!

  44. Willi Wacker sagt:

    Restwert – die Erinnerung an den Sinn eines Rechtsbegriffes (von Willi Wacker)

    Leider blieb mein Kommentar zu dem Urteil des BGH Az: VI ZR 120/06, wenig beachtet und – wie nicht anders zu erwarten war – von hier schreibenden Versicherungsleuten auch unverstanden.
    Ich sehe mich daher veranlasst, deutlicher zu werden.

    Kern der Argumente für eine Ermittlung des Restwertes
    anhand von Kaufhöchstangeboten aus dem Internet ist die Annahme, der modernen Informationsgesellschaft stünden solche Internet-Angebote auf breiter Front zur Verfügung; darüber hinaus sei ein Interesse des Geschädigten, sein beschädigtes Fahrzeug nicht an irgendwelche, ihm unbe-kannte Dritte, ohne Transportkosten und gegen Barzahlung zu veräußern, nicht erkennbar; der Geschädigte solle sich darüber hinaus nicht an dem Schaden bereichern. Es könnten auf diese Weise die Gesamtkosten der Schadensregulierung gesenkt werden.

    All diese Argumente sind völlig abwegig.

    Sie verkennen das Problem. Der Geschädigte hat einen deliktischen Eingriff in sein individuelles Vermögen erlitten. Das darf, so verständlich die Interessen der Versicherer sind, am Regulierungsaufwand zu sparen, kein Anlass sein, dem Geschädigten zu Gunsten des Schädigers ein Sonderopfer im Interesse der Verminderung der Schadensregulierungskosten aufzuerlegen.Vor allem aber geht es gar nicht um einen Ausgleich des Wieder-beschaffungsaufwandes – dort hatte dieses Anliegen der Schadensminderung seinen guten Sinn. Vielmehr geht es bei dem Restwert um die Frage der Wirtschaftlichkeit der Reparatur!

    Die Abrechnung fiktiver Instandsetzungskosten ist eine Abrechnung von Instandsetzungs- und nicht von Wiederbe-schaffungskosten. Diese Abrechnung muss bei aller wirtschaftlicher Vernunft diese Instandsetzung grund-sätzlich ermöglichen. Das kann sich nur aus einem Preis-vergleich ergeben, dessen Parameter die Maximen des § 249 Abs. 2 Satz 1 beachten, wonach der Geschädigte den Schaden in eigener Regie und ohne (auch ohne schlicht faktische) Beeinflussung durch den Schädiger nach seinen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Entscheidungen beheben darf.Flößen in die Bemessung des Restwertes, der bei Abrechnung auf Gutachtenbasis naturgemäß durch den SV bestimmt wird, mit bestimmendem Gewicht „günstigere Sonderangebote“ ein, so hätte dies mehrere, für den Geschädigten fatale Konsequenzen:
    1. Der ökonomische Druck, statt einer Instandsetzung eine Ersatzbeschaffung (oder eine nicht fachgerecht; preiswerte Reparatur) zu wählen, würde deutlich erhöht.
    2. Der Schädiger würde die Alternativen der Restitution beeinflussen, was die Dispositionsfreiheit unterlaufen würde.

    Kein SV könnte den Bestand solcher Internet Kaufhöchst-gebote garantieren. Derlei Angebote sind zuweilen singulär und gar nicht auf den konkreten Geschädigten bezogen und im Übrigen für die Strafverfolgungspraxis des Internet-handelszeichens durchaus manipulierbar. Der Geschädigte könnte im Wirtschaftlichkeitsvergleich auf sie verwiesen werden, ohne sie später realisieren zu können.

    Schließlich:
    Es ist ein Irrglaube jedem durchschnittlichen Geschädigten der virtuelle Handel heute in gleicher Weise und zu den gleichen Bedingungen offen steht wie jener der örtlichen, seriösen und entsprechend zertifizierten und mit den nötigen Verwertungserlaubnissen ausgestatteten Restwert-
    aufkäufern.Deshalb ist die Erinnerung an den Sinn des Rechnungspostens „Restwert“ unerlässlich. Der Restwert wird benötigt, um die Entscheidung treffen zu können, bis zu welcher Grenze fiktive Instandsetzungskosten, die eben auch Instandsetzungskosten sind, wirtschaftlich vernünftig sind.
    Maßgeblich dafür ist die von einem durchschnittlich verständigen Geschädigten ohne zusätzlichen Aufwand bei der Wahl der Ersatzbeschaffung realisierbare finanzielle Belastung. Diese wird aber entscheidend bestimmt von den Angeboten der ihm bei der Ersatzbeschaffung unschwer örtlich erreichbaren Aufkäufer, bei denen er, würde er sich dazu entscheiden, eine Ersatzbeschaffung vornehmen könnte.

    Im Ãœbrigen:
    Wer – zu Recht – auf der einen Seite in den Wirtschaft-lichkeitsvergleich zum Schutz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten die Stundenverrechnungssätze einer marken-gebundenen Fachwerkstatt einstellt, also eine fiktive, teure Instandsetzung veranschlagt, der kann schwerlich auf der anderen Seite besonders hohe Online-Restwertkauf-angebote veranschlagen.

    All diese Grundsätze waren für die Entscheidung des BGH, Az: VI ZR 120/06, maßgeblich,auch wenn sie in den Urteilsgründen teilweise keine ausdrückliche schriftliche Erwähnung ge-funden haben. Der BGH wertet in dieser Ent-scheidung nicht den freien SV auf und entwertet
    mit dieser Entscheidung nicht die Restwertbörsen, sondern er verteidigt auf`s Neue den Angriff auf die Dispositionsfreiheit der Geschädigten durch die Versicherer, die versuchen, durch das Entgegenhalten von Internet-Höchstgeboten zu Lasten des Geschädigten am Regulierungsaufwand zu sparen.

    Zuletzt meine ich, mittlerweile aus den Urteilen des BGH, mit denen er immer wieder neue Angriffe der Versicherer gegen die Dispositionsfreiheit der Geschädigten abwehren muss, einigen Verdruss herauslesen zu können.

    Es ist schlecht bestellt um den Ruf der Versicherer, wenn deren Argumente in mündlicher Erörterung belächelt werden, wie bereits zu vernehmen war.

    Euer Willi Wacker

  45. Heinzelmännchen sagt:

    Schade das Sie, Herr Wacker, nicht Autor bei Captain Huk sind.

    Kommentare verschwinden im Nirgendwo, das ist bei ihren fundierten Ausführungen sehr Schade!

    Mit freundlichen Grüßen
    Heinzelmännchen

  46. virus sagt:

    Hallo Heinzelmännchen, deinen Ausführungen mit dem Verschwinden kann ich nur zustimmen.
    Wir sollten die wirklich guten Kommentare zusammen ablegen und vielleicht mal darüber nachdenken, ein Buch oder eine Broschüre zu erstellen.
    Denn was ist unser Problem, viele Ungerechtigkeiten sind erkannt – doch was machen wir aus und mit den Erkenntnisen?

    MfG virus

  47. hukis liebling sagt:

    @ Willi Wacker
    Sie haben umfassende und beindruckende Gedanken zur Restwert- bzw. allgemeinen Regulierungs- Problematik gemacht.
    Ihren Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

    @Heinzelmännchen
    Ich glaube, Willi Wacker ist selbst Richter, deshalb kann er auch nicht als Autor für unseren blog tätig werden.

    @ Virus
    Ich finde es auch schade, dass immer wieder hier Kommentare abgegeben werden, die von großer Sachkunde zeugen, aber leider in der Vielzahl der Kommentare untergehen.
    Deshalb schlage ich vor, -wenn sich diese Kommentare selbst erklären- hier eine Rubrik, z.B. namens „Die besten Leserkommentare“ einzurichten.

  48. Frank sagt:

    Hallo,

    ne tolle Möglichkeit.

  49. downunder sagt:

    @hukis liebling
    der willi ist erst in der warmlaufphase!
    grüsse aus dem outback

  50. derwillnurspielen sagt:

    @ Willi Wacker:
    Auch ich bestreite nicht, dass der BGH ehrenhafte, den Geschädigten schützende Motive für seine Absage an Restwertbörsen hatte.
    Aber Sie sollten mal die praktischen Auswirkungen des Urteils sehen.
    Viele Sachverständige (natürlich nur unehrenhafte, die in diesem Forum nicht tätig sind…) legen das Urteil ja nun so aus, dass man ungeprüft bzw. mit Augenzwinkern nicht marktgerechte Gebote letztlich nur des Autohändlers wiedergibt, der dem Geschädigten gerade einen Neuwagen verkauft.
    Und solche (aus BGH-Sicht) „regionalen Aufkäufer“ verkaufen das Auto dann mit Gewinn an die überregionalen Händler weiter.
    Den Gewinn dabei macht also der Autohändler, oft nicht der Geschädigte.
    Auch solche Zusatzkosten, wie so viele andere Leistungen im Rahmen des Kfz-Sachschadens, gehen zu Lasten aller versicherten Autofahrer, denn die Versicherer werden sich letztlich alle bei der Regulierung an der BGH-Rechtsprechung orientieren und solche Zusatzkosten in die Prämien einkalkulieren.

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