„Spässle“ der DEVK mit kostenintensiven Folgen

Soeben erreichen uns zwei Schriftstücke der DEVK, deren Inhalt wir gerne zur Diskussion stellen. Der Gutachter des Geschädigten hatte ein Gutachten erstellt, indem auf das gesetzliche Urheberrecht hingewiesen wurde.

Daraufhin das folgende Schreiben der DEVK an den Geschädigten:

Sehr geehrter Herr …..!

Wir möchten Ihr Fahrzeug von einem Sachverstandigen besichtigen lassen. Bitte rufen Sie uns an, damit wir schnell einen Termin vereinbaren können.

Das uns übermittelte Gutachten enthält einen Hinweis, der uns ein umfassendes Nut­zungsrecht am Gutachten verwehrt. Nach unserer Meinung benötigen wir jedoch ein Nutzungsrecht jedenfalls auch insoweit, als es uns möglich sein muss, den zutreffenden Restwert z.B. durch Einstellen in eine Onlinebörse beurteilen zu können.

Daher reichen wir das Gutachten zurück und können eine Honorarforderung nicht beglei­chen.

Mit freundlichem Gruß

Und zeitgleich ein weiteres Schreiben an den Sachverständigen des Geschädigten:

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das uns übermittelte Gutachten enthält einen Hinweis, der uns ein umfassendes Nut­zungsrecht am Gutachten verwehrt. Nach unserer Meinung benötigen wir jedoch ein Nut­zungsrecht jedenfalls auch insoweit, als es uns möglich sein muss, den zutreffenden Restwert z.B. durch Einstellen in eine Onlinebörse beurteilen zu können.

Daher reichen wir das Gutachten zurück und können eine Honorarforderung nicht beglei­chen.

Mit freundlichem Gruß

Ui, toll ?! Und wie geht es jetzt weiter?

Natürlich wie immer:

1.) Nachbesichtigung durch die DEVK ist nicht !
2.) Klage des Geschädigten gegen die DEVK auf Schadenersatz aufgrund des Fahrzeugschadens.
3.)  Klage des Sachverständigen gegen den VN der DEVK aufgrund einer Abtretung der Honoraransprüche an Erfüllungs statt.
4.) Unterlassungsklage gegen die DEVK wegen Geschäftsschädigung (UWG und Aufruf zum Boykott).

Und wozu das alles?

Natürlich nur zum Wohle der Versichertengemeinschaft !

Kölle Alaaf !!!!

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7 Antworten zu „Spässle“ der DEVK mit kostenintensiven Folgen

  1. Kaum zu glauben sagt:

    Den obigen Schreiben kann noch ein Weiteres hinzugefügt werden.
    Nachdem der Schadenverursachende sein Missgeschick über Wochen seinem Haftpflicht-Versicherer dieses nicht zur Kenntnis gibt, erhält der Anspruchsteller folgende „Gesprächsnotiz“ übersandt:

    „Bitte veranlassen Sie, dass uns der von Ihnen beauftragte Sachverständige das Gutachten zur schnellen Regulierung per E-Mail an o.g. Mail-Adresse übermittelt.
    Ihr Fahrzeug hat möglicherweise einen Totalschaden erlitten. Vereinbarungsgemäß verkaufen Sie das Fahrzeug erst nach Rücksprache mit uns. In vielen Fällen können wir Ihnen ein höheres Restwertangebot (Wert nach Unfall) übermitteln. Das Fahrzeug wird dann für Sie kostenlos abgeholt. Wir werden Sie schnellstmöglich informieren.

    Sie bitten den von Ihnen beauftragten Sachverständigen, die Restwerte unter Zuhilfenahme der Internet Börsen (z.B. CarTV, AutoOnline) zu ermitteln.“

    Weiterhin habe man mit dem Anspruchsteller besprochen, dass Mietwagenkosten von 38,00 Euro inhaltlich aller Kilometer und Haftungsbefreiung übernommen werden. Es sei dazu die Firma Europcar unter der Vertrags-Nr. 343XXX informiert worden. Zur Abrechnung der Mietwagenkosten sei die Ausfallzeit noch nachzuweisen und die Reparaturrechnung, die müsse der Versicherer ebenfalls haben.

    Auch die Art und Weise der Zusendung der erbetenen Unterlagen wurde dem armen Anspruchsteller vorgegeben: „Bitte nutzen Sie zur Kommunikation mit uns bevorzugt elektronische Medien, z.B. E-Mail.“

    Liebe DEVK, geht es noch? Sie sind mit dem längst erstellten Gutachten aufgefordert, den dort inhaltlich bezifferten Anspruch zu erstatten. Dazu bedarf es weder einer Restwertbörse noch der Zusendung einer Reparaturrechnung insoweit eine fiktive Abrechnung seitens des Geschädigten favorisiert wird. Ebensowenig obliegt es ihnen nicht, Einfluss auf die Vertragsgestaltung zwischen Auftrageber und Auftragnehmer auszuüben.

    Man könnte meinen, nachalledem sind der DEVK nicht nur die Bedingungen in ihren Haftpflichtverträgen entfallen, sowohl die Grenzen aus dem Urheberrecht und dem Datenschutz als auch die Beachtung aus dem Gesetz zum Unlauterem Wettbewerb stellen wohl Böhmische Dörfer für die DEVK dar. Aufgrund der völligen Ignorierung der im Kraftfahrzeughaftpflicht-Schadenrecht ergangenen Rechtssprechung, insbesondere des BGH bleibt letztendlich die Frage nach der Daseinsberechtigung eines derart organisierten Kraftfahrzeugversicherung unbeantwortet.

  2. Glöckchen sagt:

    Falsch!!!!!!!!!!!!!!!!!!
    VN verklagen!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Redaktion,
    warum Versicherung, in diesem Falle die DEVK, verklagen, warum nicht den Schädiger direkt, damit der erfährt, in was für einer Versicherung versichert ist. Dann erfährt er auch von den Machenschaften seiner Versicherung und wird zum 30.November bzw. nach dem Versicherungsfall die Versicherung wechseln. Wir haben doch sooft hier darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Inanspruchnahme des VN erzieherischen Wert hat. Der Geschädigte erzieht den Schädiger und zeigt ihm, wo es lang geht.

    Warum soll nur der SV gegen den VN der DEVK klagen? Besser ist doch, wenn der Geschädigte gegen den Schädiger direkt seine Schadenspositionen gem. § 249 BGB einklagt und der SV aus abgetretenenem Recht gem. §§ 398, 249 BGB den Schädiger in Anspruch nimmt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    guten morgen,

    die direktklage gegen den VN bringt (für uns anwälte) den weiteren vorteil, dass die gegenüber dem versicherer entstandene geschäftsgebühr NICHT anrechenbar ist. so jedenfalls einige, auch hier veröffentlichte, entscheidungen.

    der nachteil ist allerdings, dass die evtl. bereits entstandene terminsgebühr gegenüber dem VN wohl nicht geltend gemacht werden kann, weil sie nicht ihm gegenüber entstanden ist. diesen punkt habe ich allerdings noch nicht zu ende gedacht.

    ob ein erzieherischer effekt gegeben ist, wage ich indes zu bezweifeln. der VN wird sich wundern, warum hier so schnell eine klage eingereicht wird und sich an den versicherer wenden. der wird ihm erklären, dass der anwalt des geschädigten ein voreiliger rambo ist und nur gebühren schinden will (wer klagt schon nach 14 tagen?). er, der versicherer, werde sich selbstverständlich um alles weitere kümmern, sobald der VN die klage übersandt hat. in der praxis erfährt der VN meist nichts weiter, weil der vom versicherer beauftragte anwalt ihn entsprechend „abschirmt“ und ausschließlich mit seinem VN korrespondiert.

    was bei ihm in erinnerung bleibt, ist das sein versicherer der gute und der anwalt des geschädigten der böse ist. ob man dieses ergebnis immer haben möchte …

    @ kaum zu glauben: ich habe auch schon ein solches schreiben der DEVK an den geschädigten in händen gehalten. es ist schon ziemlich dreist, dem geschädigten unterschieben zu wollen, man habe sich darauf geeinigt, dass das fahrzeug erst nach rücksprache mit dem versicherer verkauft wird. allerdings: wird man hier nicht unverzüglich richtigstellend tätig, sind schwierigkeiten vorprogrammiert, wenn man sich anders verhält, als „vereinbart“.

    ich wünsche einen schönen tag.

    uterwedde

  5. Steffen H. sagt:

    …nachdem die HDI mir mein Gut8en zurückgeschickt hatte (welches vorher gescannt dem HDI-SB zugänglich gemacht wurde!) verlangte mein RA vom VN unter Klageandrohung mein Honorar.
    Gut 1 Woche später waren sowohl RA-Gebühr als auch mein Honorar bezahlt.
    Geht doch… .

    Bei bestimmten gegnerischen Versicherungen rate ich mittlerweile dringend, sofort einen RA einzuschalten.
    Nur ärgerlich, dass ich über die Prämien meines Fuhrparks das Ganze letztendlich mitfinanziere.
    Schönen Abend noch!

  6. Glöckchen sagt:

    Hi Steffen
    FALSCH,sie finanzieren keine RA-Kosten.Ihre und meine Prämien richten sich nach dem fiktiven Regulierungsaufwand inclusive aller Nebenkosten,auch RA-Kosten.
    Sie zahlen also über ihre Prämien immer auch diesen Kostenanteil mit.
    Sie zahlen daher zuviel,wenn kein Anwalt eingeschaltet wird!
    BTW:Am Regulierungsaufwand machen die Anwaltskosten bestimmt nur wenige Prozent aus—wer kennt die Zahlen????

  7. Andreas sagt:

    Beim GDV sind die recht aktuellen Zahlen abrufbar wie sich die Regulierungskosten aufteilen. Früher waren es mal etwa 3% RA-Kosten und ca. 5% SV-Kosten, wobei die Kosten der durch die Versicherung beauftragten SV darin enthalten waren.

    Bei den RA-Kosten weiß ich aber nicht, ob da auch die RA-Kosten drin sind, die bspw. der SV zum Einklagen seines Honorares aufwenden musste. Auch weiß ich nicht, ob darin die RA-Kosten der Versicherer enthalten sind.

    Sollten diese Kosten ebenfalls enthalten sein, dann dürften die reinen RA-Kosten noch maximal 1,5% ausmachen. Würde jede Versicherung also richtig und korrekt regulieren, dann wären die RA-Kosten niedriger (die SV-Kosten übrigens auch…)

    Grüße

    Andreas

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