LG Hildesheim bestätigt fiktive Schadensabrechnung auch auf Basis eines Kostenvoranschlages ( 7 S 107/109 vom 04.09.2009)

Das LG Hildesheim (Niedersachsen) hat mit Urteil vom 4.9.2009 – 7 S 107/109 – entschieden, dass auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Kosten eines Kostenvoranschlages erstattungsfähig sind. Dies gilt erst recht für Gutachterkosten.

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Fahrzeugschaden von mehr als 700 Euro, gleichwohl holte er wegen einer möglichen Mitschuld nur einen Kostenvoranschlag der Werkstatt ein, deren anteilige 50%ge Erstattung er von der zu 50% haftenden Beklagten Versicherung verlangt. Der Kläger ließ den Schaden nicht in der Werkstatt reparieren, die den Kostenvoranschlag erstellt hatte. Er rechnet fiktiv ab. Der vom Kläger eingeholte Kostenvoranschlag der Werkstatt S. vom 19.2.2007 ging über Reparaturkosten in Höhe von 3.502,82 Euro. Dies war aber auf den ersten Blick für den Kläger nicht ersichtlich. Für den Kostenvoranschlag berechnete die Werkstatt 59,50 Euro. Der Kläger verlangt 29,75 Euro. Das Berufungsgericht sprach ihm diese Kosten in vollem Umfang zu.

Aus den Entscheidungsgründen:

Bei einer Regulierung des Schadens mit einer Quote von 50% stehen dem Kläger noch weitere 29,75 Euro hälftige Kostenvoranschlagskosten zu, da ihm die Kosten des Kostenvoranschlages anteilig zu ersetzen sind.

Gem. § 632 III BGB sind Kostenvoranschläge in der Regel nicht zu ersetzen, was jedoch in der Praxis bei Kostenvoranschlägen durch Kfz-Werkstätten der Ausnahmefall ist, weil ein umfangreicher und zuverlässiger Kostenvoranschlag für die Werkstatt regelmäßig mit einem großen Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist ( Notthoff DAR 1994, 417; Hanel DAR 1995, 217, 218). In der Rspr. ist es für denn Regelfall in der Praxis bei der Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlages umstritten, ob die Kosten erstattungsfähig sind. Teilweise wird eine Erstattungsfähigkeit abgelehnt mit der Begründung, die Kosten würden später bei der Reparatur voll auf die Werklohnforderung angerechnet und würden damit nachträglich entfallen. Eine fiktive Abrechnung dürfe nicht zu Mehrkosten für den Schädiger führen, was allerdings der Fall sei, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht durchführen lasse (LG Aachen ZfS 1983, 292; AG Euskirchen ZfS 1983, 293; AG Augsburg ZfS 1990, 227; AG Prüm ZfS 1993,337). Im Schrifttum ist hingegen anerkannt, dass die Kosten eines Kostenvoranschlages , der an Stelle eines teureren Gutachtens eingeholt worden ist, dem Geschädigten zu ersetzen sind ( Palandt-Heinrichs § 249 Rn. 40). Auch in der jüngeren Rspr. werden die Kosten für einen Kostenvoranschlag als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig  i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB angesehen. Insoweit kommt der Geschädigte seiner Schadensgeringhaltungspflicht nach. Diese Auffassung ist vorzugswürdig, weshalb sich die Kammer ihr anschließt.

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalles ist es gds. erlaubt, seinen Schaden auf fiktiver Basis abzurechnen. Bereits aus diesem Grunde sind die für einen Kostenvoranschlag aufgewendeten Kosten erstattungsfähig. Würde man die Erstattung ablehnen, so würde dies dazu führen, dass der Geschädigte bei einem Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze entweder nicht fiktiv abrechnen könnte oder bei der Abrechnung auf fiktiver Basis einen Teil seines Schadens, nämlich die Kosten des Kostenvoranschlages nicht ersetzt bekäme. Das würde § 249 BGB zuwiderlaufen, wonach dem Geschädigten aus einem schädigenden Ereignis kein wirtschaftlicher Schaden verbleiben soll. Des Weiteren wäre im vorliegenden Fall der Kläger berechtigt gewesen, zur Feststellung des Schadens ein kostspieligeres Sachverständigengutachten einzuholen. Die (anteiligen) Kosten hierfür wären in jedem Fall von dem Beklagten zu erstatten gewesen (vgl. BGH NJW 2005, 356). Der Kläger hat sich jedoch für die kostengünstigere Lösung, die ein Minus gegenüber der Einholung eines Sachverständigengutachtens ist, entschieden. Dem Kläger kann von der Beklagten auch nicht entgegengehalten werden, sich im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht für die preisgünstigere Alternative und gegen die teurere Einholung eines Gutachten entschieden zu haben. Die von dem Kläger entrichteten 59,50 Euro für den Kostenvoranschlag  sind deshalb anteilig erstattungsfähig.

Gem. §§ 286 I, 288 I BGB ist dieser Betrag ab dem 23.4.2007 zu verzinsen.

So das Berufungsurteil der 7. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Hildesheim.

In den Fällen des sog. Bagatellschadens oder bei evtl. Mitverschulden stellt bei fiktiver Schadensabrechnung der Kostenvoranschlag manchmal die einzige Möglichkeit dar, die Schadenshöhe zu bestimmen. Eine andere Möglichkeit wäre die Erstellung eines Kurzgutachtens, damit der Sachverständige zumindest Lichtbilder fertigt, die ich bevorzugen würde. Aber mancher Geschädigte ist über diese letztgenannte Lösung gar nicht informiert.

Würde man die Erstattungsfähigkeit verneinen, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass dem Geschädigten eine fiktive Schadensabrechnung erschwert würde. Fiktive Abrechnung und konkrete Abrechnung auf Reparaturkostenrechnungsbasis sind jedoch gleichwertige (bis auf die USt.) Abrechnungswege. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass objektiv gesehen, der Geschädigte berechtigt war, ein Schadensgutachten einzuholen. Wenn dann aber die Kosten des Sachverständigengutachten erstattungsfähig sind, gilt dies erst recht für das Minus, nämlich den Kostenvoranschlag (vgl. Diehl ZfS 2009, 682). Was aber für den Kostenvoranschlag gilt, gilt erst recht auch für das Sachverständigengutachten.

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3 Antworten zu LG Hildesheim bestätigt fiktive Schadensabrechnung auch auf Basis eines Kostenvoranschlages ( 7 S 107/109 vom 04.09.2009)

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    das Urteil der Berufungskammer passt zwar nicht so genau in das Captain-Huk-Schema. Ich meine aber, dass die zum KV angestellten Überlegungen erst recht auf die Gutachterkosten anzuwenden sind. Insoweit ein interessantes Urteil.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Werkstatt-Freund,
    wie das Berufungsgericht m.E. zutreffend festgestellt hat, sind die Kosten für ein Gutachten oder – wie hier – für einen Kostenvoranschlag notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, und damit über § 249 Abs. 2 BGB erstattungspflichtig. Was nach dem Urteil des LG Hildesheim für den weniger aussagekräftigen Kostenvoranschlag gilt, gilt erst recht für die Gutachterkosten. In Grenzbereichen, in denen man als geschädigter Laie tatsächlich nicht weiß, ob über Lackschäden weitere (verborgene) Blechschäden vorliegen, empfehle ich daher, zunächst einen qualifizierten Gutachter aufzusuchen, der dann als Fachmann angeben kann, ob über die sichtbaren Lackschäden noch weitere Blechschäden vorhanden sind. Gegebenenfalls wird der Gutachter im Grenzbereich ein sog.Kurzgutachten erstellen, indem er Lichtbilder fertigt und eine Kurzkalkulation erstellt, was natürlich einen geringeren Kostenbetrag ausmacht als wenn ein kostspieligeres Gutachten erstellt wird. Maßgeblich kommt es aber auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an (vgl. BGH DS 2005, 108 = NJW 2005, 356). Eine ex-post-Betrachtung ist nicht erlaubt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Jurastudentin sagt:

    Hi Willi Wacker, hi Werkstatt-Freund,
    dem Geschädigten stehen grundsätzlich zwei Wege der Schadensrestitution zur Verfügung, nämlich einmal die konkrete Schadensabrechnung aufgrund einer tatsächlich durchgeführten Reparatur mit Reparaturkostenrechnung und zum anderen der Weg der fiktiven Schadensabrechnung. Bis auf die Mehrwertsteuer müssen beide Wege zum gleichen Ergebnis führen. Der Geschädigte ist nämlich Herr des Restitutionsgeschehens. Ihm kann nicht vorgeschrieben werden, wie er seinen Schaden abzurechnen habe. Entscheidet er sich für die fiktive Abrechnung, hat der Schädiger ihm den Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, der erforderlich ist, um den vor dem Schadensereignis bestehenden Zustand wiederherzustellen. Dieser Geldbetrag ergibt sich normalerweise aus dem Schadensgutachten. Die Kosten des Gutachtens sind erstattungspflichtige Kosten der Wiederherstellung nach § 249 I BGB oder der notwendigen Rechtsverfolgung nach § 249 II BGB. Auf jeden Fall sind die Gutachterkosten erstattungsfähiger Schaden des Geschädigten. Wenn aber der Geschädigte, wie hier, statt des kostspieligeren Gutachtens sich mit einem Kostenvoranschlag begnügt, löst er mit der Erstellung des Kostenvoranschlages ein Minus aus gegenüber dem teureren Gutachten. Da dem Geschädigten letztlich kein Schaden verbleiben darf, muss der Schädiger erst recht den günstigeren Kostenvoranschlag ebenfalls ausgleichen. Im übrigen handelt es sich bei den Kosten des Kostenvoranschlages auch um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Warum sich der Geschädigte mit dem günstigeren Kostenvoranschlag begnügt hat, darauf kommt es nicht an. Vielleicht ging er von einer Bagatellschadengrenze aus, die gar nicht existiert.
    MfG
    Jurastudentin

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