Berufungskammer des LG Krefeld sieht Prüfbericht der DEKRA nicht als Maßstab für gleichwertige Reparatur in der Alternativwerkstatt ( LG Krefeld Beschluss vom 8.4.2013 – 3 S 40/12 – und Hinweisbeschluss vom 12.3.2013 )

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weiter geht es nach Nordrhein-Westfalen. Das Urteil des Amtsgerichts Krefeld hatten wir Euch bereits am 29.11.2012 hier im Blog vorgestellt. Die Beklagtenseite war mit dem Urteil jedoch nicht einverstanden und legte Berufung zum Landgericht Krefeld ein. Die Berufungskammer hat nunmehr durch einstimmigen Beschluss die Berufung zurückgewiesen. Der Prüfbericht der DEKRA alleine reicht nicht aus, den Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung auf eine preisgünstigere Werkstatt zu verweisen. Eine Werkstatt in Kaarst oder Mönchengladbach, also in umliegenden Städten von Krefeld, ist nicht mehr ohne Weiteres mühelos zu erreichen. Was die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten betrifft, bei denen die Haftpflichtversicherer oftmals meinen, dass diese bei fiktiver Abrechnung nicht anfielen, so irrt die Versicherungswirtschaft. Bei der fiktiven Abrechnung fallen auch die kalkulierten  Reparaturkosten an, obwohl nicht repariert wird. Das OLG Düsseldorf hat bezüglich der fiktiven Verbringungskosten und UPE-Zuschläge bereits eine klare Linie vorgegeben. Wohin der BGH bei diesem Thema tendieren wird, ist aus dem Buch von Wellner auf Seite 110 nachzulesen. Hinsichtlich der Ausführungen im DEKRA-Prüfbericht  wird die DEKRA so nebenbei auch noch an den Pranger gestellt. Das ist kein gutes Aushängeschild für die bekannte Prüforganisation, wie ich meine.  Das zugehörige AG-Urteil –  5 C 237/12 – hatten wir bereits am 29.11.2012 veröffentlicht. Es ist vielleicht sinnvoll, das Urteil des AG Krefeld dazu auch noch einmal zu lesen.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

3 S 40/12
5 C 237/12
Amtsgericht Krefeld

Landgericht Krefeld

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Beklagten und Berufungsklägers,

gegen

Herrn …

Kläger und Berufungsbeklagten,

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld
am 08.04.2013
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht … , die Richterin am
Landgericht … und die Richterin …

beschlossen :

Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.11.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld (5 C 237/12) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 776,88 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 12.03.2013 Bezug genommen.

Das Vorbringen der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 02.04.2013 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Unabhängig davon, ob die Übermittlung des Prüfberichts der Dekra mit Schreiben vom 20.04.2012 an den Kläger mit Blick auf die am 07.05.2012 gefertigte Klageschrift unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten und der dem Kläger als Ausfluss seiner Dispositionsentscheidung zuzubilligenden Überlegungsfrist überhaupt als rechtzeitig anzusehen ist, stellt der Dekra-Prüfbericht keine umfassende Information des Geschädigten über eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit dar. Die benannten Werkstätten in Kaarst und Mönchengladbach liegen gerade nicht im ummittelbaren Einzugsbereich des Klägers. Was die Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten angeht, wird erneut auf die zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verwiesen.

Für die beantragte Zulassung der Revision besteht nach alledem kein Grund.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

—————————————–

3 S 40/12
5 C 237/12
Amtsgericht Krefeld

Landgericht Krefeld

Hinweisbeschluss

in dem Rechtsstreit

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 7 StVG ist in Höhe von 776,88 € begründet.

Die Berechnung der fiktiven Reparaturkosten erfolgt auf der Grundlage des von dem Kläger seinerzeit eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Kläger muss sich nicht auf die von der Versicherung des Beklagten benannten Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen.

§ 249 Abs. 2 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, anstelle der Wiederherstellung des Zustandes vor dem schädigenden Ereignis den dafür aufzuwendenden Geldbetrag zu verlangen. Es kommt insoweit auf die objektiv dafür erforderlichen Kosten an, nicht auf deren tatsächliche Entstehung. Es steht dem Geschädigten frei, ob und inwieweit er den Schadensersatzbetrag in die Reparatur investiert. Welcher Betrag zur Wiederherstellung erforderlich ist, richtet sich danach, welchen Betrag ein wirtschaftlich Denkender in der Lage des Geschädigten aufwenden würde, um einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zu erlangen. Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich Genüge getan, wenn der Geschädigte, wie im vorliegenden Fall der Kläger, der Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGHZ 155, 1, 3).

Der Geschädigte muss sich allerdings aufgrund der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, die einen geringeren Kostenansatz veranschlagt. Dies kann grundsätzlich auch eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt sein, sofern die Qualität der Reparatur mit der einer markengebundenen Fachwerkstatt vergleichbar ist (BGH NJW 2003, 2086, NJW 1992, 302, NJW 1992, 305 und NJW 1996, 1958). Darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Reparaturmöglichkeit ist der Schädiger.

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte als Schädiger seiner Darlegungslast insoweit nicht genügt hat. Der Nachweis eines für den Kläger mühelosen Zugangs zu kostengünstigeren Reparaturmöglichkeiten umfasst die mühelose Erkennbarkeit der Gleichwertigkeit für den Geschädigten. Hierzu muss der Schädiger dem Geschädigten bereits vorprozessual alle notwendigen Informationen zukommen lassen, damit dieser seine Dispositionsentscheidung hinsichtlich der Reparatur des Fahrzeuges treffen kann, die unter anderem davon abhängt, in welcher Höhe ein im Falle der Nichtreparatur zu erwartender Ersatzanspruch bestünde (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523; LG Krefeld, NJW 2010, 3040). Dem hat der Beklagte nicht genügt. Zum einen lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Beklagte günstigere Reparaturvarianten rechtzeitig, d.h. im Falle der fiktiven Abrechnung dem Kläger spätestens vor Klageerhebung, übermittelt hat.

Darüber hinaus verlangt ein zumutbarer Verweis auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit eine umfassende Information des Geschädigten hinsichtlich der Qualität der Werkstatt, auf die verwiesen wird. Dem wird der hier in Rede stehende DEKRA-Prüfbericht vom 17.04.2012 nicht gerecht. Vielmehr hätte es konkreter Angaben und Nachweise über die Qualifikation der Werkstätten bzw. der Werkstattmeister und deren Erfahrung im Umgang mit entsprechenden Reparaturaufträgen bedurft. Eine umfassende Eigenrecherche kann vom Geschädigten, der sich zur Schadensermittlung bereits eines Sachverständigen bedient hat, nicht erwartet werden (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523). Darüber hinaus ist der Verweis auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit nur dann zumutbar, wenn diese auch mühelos und ohne Weiteres für den Geschädigten, hier den Kläger, zugänglich ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil ausweislich der sog. Referenzliste die Entfernungen der benannten Werkstätten zum Wohnort des Klägers jeweils mehr als 10 km betragen (vgl. Ulimann, NZV2010, 489, 491/492).

Die Kammer ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auch der Ansicht, dass im Falle einer fiktiven Schadensberechnung regional übliche Ersatzteilzuschläge ersatzfähig sind (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523). Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB wird entsprochen, sofern ein Sachverständiger – so wie hier – Ersatzteilzuschläge in einer bestimmten Höhe als regional üblich ermittelt.

Zu Recht hat das Amtsgericht die im Rahmen der Kostenberechnung des Sachverständigen ermittelten Verbringungskosten als ersatzfähig angesehen. Verbringungskosten sind auch im Falle fiktiver Schadensberechnung zu ersetzen, sofern nicht in einer ortsnahen, markengebundenen Fachwerkstatt alle erforderlichen Arbeiten erledigt werden können oder regional üblich einzelne Arbeitsschritte in SpezialWerkstätten durchgeführt werden (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523). Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2010 (NJW2010, 2941) keine andere Beurteilung. Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass entgegen den Ausführungen des TÜV Rheinland in seinem Gutachten von 11.04.2012 Verbringungskosten gerade nicht anfallen.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.

Krefeld, 12.03.2013
3. Zivilkammer

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Berufungskammer des LG Krefeld sieht Prüfbericht der DEKRA nicht als Maßstab für gleichwertige Reparatur in der Alternativwerkstatt ( LG Krefeld Beschluss vom 8.4.2013 – 3 S 40/12 – und Hinweisbeschluss vom 12.3.2013 )

  1. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott miteinander,
    die Preußen könnens ja doch. Genauso wie das AG hat jetzt auch das LG Krefeld den Dekra-Prüfbericht dahin geschickt, wo er hingehört, nämlich auf den Müll. Die von den Versicherungen bezahlten Prüfberichte stellen doch nichts anderes dar als die Meinung der Versicherungen. Damit macht sich die Dekra doch zu Mietmäulern der Versicherungen. Dann sind auch noch die Angaben zu Verbringungskosten und UPE falsch. Die Dekra macht sich noch nicht einmal die Mühe, nachzufragen, ob im Raum Krefeld, Düsseldorf, Niederrhein diese Kosten üblicherweise anfallen. Daran sieht man schon, wes Kind die Prüfberichte sind.
    Liebe Dekra, man blamiert sich so gut man kann! Und das war in Krefeld durchaus der Fall. Da wird man doch schön durch das Gericht vorgeführt. Oder wie W.W. im Vorspann angibt, an den Pranger gestellt.
    Servus
    Aigner Alois

  2. HR sagt:

    @Aigner Alois
    “ Genauso wie das AG hat jetzt auch das LG Krefeld den Dekra-Prüfbericht dahin geschickt, wo er hingehört, nämlich auf den Müll. Die von den Versicherungen bezahlten Prüfberichte stellen doch nichts anderes dar als die Meinung der Versicherungen. Damit macht sich die Dekra doch zu Mietmäulern der Versicherungen.“

    Aber, Alois,
    die Kollegen mit den grünen Kittelchen machen dennoch im Auftrag von Versicherungen weiter, wie bisher.

    Interessant sind die Darbietungen zur Höhe der Merkantilen Wertminderung. Da schreibt doch tatsächlich ein aus dem Prüfbericht namentlich nicht erkennbarer DEKRA-Mitarbeiter unter der Überschrift „Prüfung Wertminderung“:

    „Der im Gutachten „angesetzte“ Wertminderungsbetrag ist „zu hoch“ bemessen. In Anbetracht der vorliegenden Beschädigungen ergibt sich eine merkantile Wertminderung von maximal 350,00 €. Eine höhere Minderung des Verkauferlöses ist nicht zu erwarten. Die „praxistaugliche“ und….“zeitgemäße“ Rechenmethode „Marktrelevanz- und Faktorenmethode“ bestätigt dies.“

    Der Kollege der DEKRA hat allerdings versäumt zu erklären, warum eine Merkantile Wertminderung von genau 350,00 € zutreffender sein soll, als solche in Höhe von 500,00 €. Es wurde auch keine Wertminderungshöhe „angesetzt“, das verwechselt er möglicherweise mit Dickemilch, sondern schlicht und einfach geschätzt mit Berücksichtigung des dazu abgreifbaren Fahrzeugwertes als maßgebliche Bezugsgröße, denn dieser Objektwert wird auf Grund eines offenbarungspflichtigen Unfallschadens gemindert. Nach Ansicht des DEKRA-Kollegen lässt sich die Wertminderungshöhe offenbar festschreiben mit 2,42 % (!) des Fahrzeugwertes. DAS liegt sogar deutlich unter gewährten Barzahlungsrabatten und ich möchte einmal einen so unkritischen Gebrauchtwageninteressenten treffen, der bereit wäre, ein solches „Angebot“ zu akzeptieren.

    Der DEKRA-Mitarbeiter bezieht sich dann auf die „vorliegenden Beschädigungen“. Ja, glaubt denn der werte und geschmeidige Kollege möglicherweise, wir hätten das nicht gleichermaßen berücksichtigt? Was zu berücksichtigen war, steht alles im Gutachten mit einer umfangreichen Begründung, warum keiner Rechenmethode, sondern einer Schätzung der Vorzug gegeben wurde.
    Und dann kommt der sachverständige Blick in die Glaskugel mit der Prophezeihung, dass eine höhere Minderung des Verkaufserlöses nicht zu erwarten sei. Diese durch nichts begründete Behauptung beschränkt sich erkennbar auf Spökenkiekerei.
    Für die Qualität und Wahrhaftigkeit der behaupteten Wertminderungshöhe wird schlussendlich das Berechnungsmodell mit dem hochtrabenden Titel „Marktrelevanz-und Faktorenmethode“ angeführt, ohne darauf hinzuweisen, dass dieses Berechnungsmodell nichts anderes ist, als eine „Weiterentwickelung“ des ursprünglich Berechnungsmodells von Dipl.-Ing. Ernst Halbgewachs, ehemals ebenfalls DEKRA!
    Diese Broschüre trägt den Titel: „Der merkantile Minderwert“. Ein Vorschlag zur Ermittlung eines Plafonds“ Autor Ernst Halbgewachs. Also eine Theorie zur Begrenzung der Höhe des Merkantilen Minderwerts.
    Stellt sich schließlich noch die Frage, wer die „Praxistauglichkeit“ beurteilt haben will? Etwa die Verfasser aus dem Hause der DEKRA selbst? Ja, und was man unter dem Begriff „zeitgemäß“ spekulativ subsumieren kann, muss hier wohl nicht mehr erläutert werden. Ich bin mir allerdings sicher, dass die hauseigene Berechnungsmethode der DEKRA keine Auskunft darüber geben kann, wieviel Prozent der Gebrauchtwageninteressenten generell auch ein ordnungsgemäß instandgesetztes Unfallfahrzeug überhaupt nicht zur Anschaffung in Erwägung ziehen würden. Bliebe da noch die Frage, wer von den Teilnehmern am Gebrauchtwagenmarkt diese Berechnungsmethode kennt, versteht und anwendet ?
    Was dazu eine Blitzumfrage ergeben hat, verrate ich Euch vielleicht demnächst hier.

    HR

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